641.201
Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV)
(MWSTGV)
vom 29. März 2000 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom2. September 19991 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt Telekommunikationsdienstleistungen
Art. 1
Als Telekommunikationsdienstleistungen gelten:
Dienstleistungen, mit denen die Übertragung, Ausstrahlung oder der Empfang von Signalen, Schrift, Bild und Ton oder Informationen jeglicher Art (Daten) über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien technisch ermöglicht werden;
die Bereitstellung und Zusicherung von Datenübertragungskapazitäten;
die Verschaffung von Zugangsberechtigungen, namentlich zu den Festnetzen, den Mobilfunknetzen, der Satellitenkommunikation, dem Kabelfernsehen, dem Internet und anderen Informationsnetzen.
Nicht als Telekommunikationsdienstleistungen gelten alle anderen Leistungen, namentlich:
die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters zwecks Übertragung von Daten;
die Verschaffung des Rechts, den übertragenen Inhalt zu empfangen.
AS 2000 1347 1a. Abschnitt:2 Aircraft-Management-Leistungen und ähnliche Leistungen (Art. 14 Abs. 3 MWSTG)
Art. 1a
Bei der Verwaltung und dem Betreiben von Luftfahrzeugen (Aircraft Management) und bei vergleichbaren Leistungen namentlich bei Schiffen, Eisenbahnwagen und Containern sowie bei Teilen von solchen Leistungen gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche diese Leistungen erbracht werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte sein Wohnort oder der Ort, von dem aus er tätig wird.
2. Abschnitt Von der Steuer ausgenommene Heilbehandlungen
Art. 2 Begriff der Heilbehandlung
Als Heilbehandlungen gelten die Feststellung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen des Menschen dienen.
Den Heilbehandlungen gleichgestellt sind:
besondere Leistungen bei Mutterschaft, wie Kontrolluntersuchungen, Geburtsvorbereitung oder Stillberatung;
Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die mit künstlicher Befruchtung, Empfängnisverhütung oder Schwangerschaftsabbruch im Zusammenhang stehen;
sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen eines Arztes, einer Ärztin, eines Zahnarztes oder einer Zahnärztin für die Erstellung eines medizinischen Berichts oder Gutachtens zur Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche.
Nicht als Heilbehandlungen gelten namentlich:
a. Untersuchungen, Beratungen und Behandlungen, die lediglich der Hebung des Wohlbefindens oder der Leistungsfähigkeit dienen oder lediglich aus ästhetischen Gründen vorgenommen werden, ausser die Untersuchung, Beratung oder Behandlung erfolge durch einen Arzt, eine Ärztin, einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin, die im Inland zur Ausübung der ärztlichen oder zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt sind;
die zur Erstellung eines Gutachtens vorgenommenen Untersuchungen, die nicht mit einer konkreten Behandlung der untersuchten Person im Zusammenhang stehen, unter Vorbehalt von Absatz 2 Buchstabe c;
die Abgabe von Medikamenten oder von medizinischen Hilfsmitteln, es sei denn, diese werden von der behandelnden Person im Rahmen einer Heilbehandlung verwendet;
die Abgabe von selbst hergestellten oder zugekauften Prothesen und orthopädischen Apparaten, auch wenn diese im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt. Als Prothese gilt ein Körper-Ersatz, der ohne operativen Eingriff vom Körper entfernt und wieder eingesetzt oder angebracht werden kann;
Massnahmen der Grundpflege; diese gelten als Pflegeleistungen nach Artikel 18 Ziffer 4 des Gesetzes.
Art. 3 Voraussetzung für die Anerkennung als Erbringer einer Heilbehandlung
Heilbehandlungen sind nur dann von der Steuer ausgenommen, wenn der Leistungserbringer im Besitze der nach kantonalem Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist oder wenn er zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetzgebung zugelassen ist.
Als Heil- und Pflegeberufe im Sinne dieser Bestimmung gelten namentlich:
Ärzte und Ärztinnen;
Zahnärzte und Zahnärztinnen;
Zahnprothetiker und Zahnprothetikerinnen;
Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen;
Chiropraktoren und Chiropraktorinnen;
Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen;
Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen;
Naturärzte, Naturärztinnen, Heilpraktiker, Heilpraktikerinnen, Naturheilpraktiker und Naturheilpraktikerinnen;
Hebammen;
Krankenschwestern und Krankenpfleger;
medizinische Masseure und Masseusen;
Logopäden und Logopädinnen;
Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen;
Podologen und Podologinnen.
Art. 4 Rechnungsstellung
In der Rechnung müssen, ausser bei Verrechnung von tarifvertraglich vereinbarten Pauschalen, die erbrachten Teilleistungen einzeln aufgeführt werden.
Aus der Umschreibung der erbrachten Teilleistungen muss schlüssig hervorgehen, ob die Voraussetzungen für eine Heilbehandlung gegeben sind oder nicht.
Sind die in den Absätzen1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die steuerbaren Teilleistungen nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.
2a. Abschnitt:3 Umsätze der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit sowie der Kinder- und Jugendbetreuung (Art. 18 Ziff. 8 und 9 MWSTG)
Art. 4a
Umsätze im Sinne von Artikel 18 Ziffern8 und 9 des Gesetzes sind auch dann von der Steuer ausgenommen, wenn der Leistungserbringer sie nicht unmittelbar gegenüber den unterstützten oder betreuten Personen erbringt, sondern eine ebenfalls mit der Sozialfürsorge, der Sozialhilfe, der sozialen Sicherheit oder der Kinder- und Jugendbetreuung betraute Institution damit beauftragt und diese dem Leistungserbringer dafür Rechnung stellt.
3. Abschnitt Kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen
(Art. 18 Ziff. 14 und 16 MWSTG)
Art. 5
Als ausübende Künstlerinnen und Künstler im Sinne von Artikel 18 Ziffer 14 Buchstabe b des Gesetzes gelten die natürlichen Personen nach Artikel 33 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom9. Oktober 19924 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, soweit deren kulturelle Dienstleistungen dem Publikum unmittelbar erbracht oder von diesem unmittelbar wahrgenommen werden.
Als Urheberinnen und Urheber im Sinne von Artikel 18 Ziffer 16 des Gesetzes gelten Urheberinnen und Urheber von Werken im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes vom9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, soweit sie kulturelle Dienstleistungen und Lieferungen erbringen.
4. Abschnitt Von der Steuer befreite Beförderungsleistungen
Art. 6 Steuerbefreiung des internationalen Luftverkehrs
Von der Steuer sind befreit:
Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der Ankunfts- oder der Abflugsort im Inland liegt;
Beförderungen im Luftverkehr von einem ausländischen Flughafen zu einem anderen ausländischen Flughafen über inländisches Gebiet.
Inlandstrecken im internationalen Luftverkehr sind auch von der Steuer befreit, wenn der Flug im Inland lediglich durch eine technische Zwischenlandung oder zum Umsteigen auf den nächstmöglichen Anschlussflug unterbrochen wird.
Art. 7 Steuerbefreiung des internationalen Eisenbahnverkehrs
Beförderungen im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr sind unter Vorbehalt des Absatzes2 von der Steuer befreit, soweit es sich um Strecken handelt, wofür ein internationaler Fahrausweis besteht. Darunter fallen:
Beförderungen auf Strecken, bei denen nur der Abgangs- oder der Ankunftsbahnhof im Inland liegt;
Beförderungen auf inländischen Strecken, welche im Transit benutzt werden, um die im Ausland liegenden Abgangs- und Ankunftsbahnhöfe zu verbinden.
Für eine Steuerbefreiung muss der Fahrpreisanteil der ausländischen Strecke grösser sein als die wegen der Steuerbefreiung entfallende Mehrwertsteuer.
Für den Verkauf von Pauschalfahrausweisen, namentlich Generalabonnementen und Halbtax-Abonnementen, welche ganz oder teilweise für steuerbefreite Beförderungen verwendet werden, wird keine Steuerbefreiung gewährt.
5. Abschnitt Nicht zum Entgelt gehörende Beiträge
(Art. 33 Abs. 6 Bst. b und c MWSTG)
Art. 8
Beiträge im Sinne von Artikel 33 Absatz 6 Buchstaben b oder c des Gesetzes zählen nicht zum Entgelt, wenn sie nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgerichtet werden.
Kein Leistungsaustausch liegt vor, wenn der Beitragszahler vom Beitragsempfänger keine bestimmte Gegenleistung fordert, sondern die Beiträge lediglich zum Zwecke ausrichtet, den Beitragsempfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, das den wirtschafts-, wissenschafts- und sozialpolitischen oder ähnlichen Zielen des Beitragszahlers dient. Die Beitragsgewährung kann im Rahmen von Leistungsaufträgen mit Auflagen und Zielen verbunden sein und für den Beitragsempfänger die Verpflichtung enthalten, über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Kein Leistungsaustausch liegt namentlich vor, wenn:
der Beitragszahler eine Tätigkeit des Beitragsempfängers bloss unterstützt, fördert oder zu ihrer Erhaltung beiträgt;
der Beitragszahler mit seiner Leistung bloss die Milderung oder den Ausgleich von finanziellen Lasten bezweckt, die sich aus der Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben ergeben; oder
im Bereich von Forschungsbeiträgen dem Beitragszahler kein Exklusivanspruch auf die Resultate der Forschung zusteht.
6. Abschnitt Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds
Art. 9
Die Betreiber von Entsorgungsanstalten und Wasserwerken haben die ihnen von einem kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds in Rechnung gestellten Abgaben in den Preis für die Entsorgungs- oder Versorgungsleistungen einzurechnen. Unter der in Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe d des Gesetzes genannten Voraussetzung können sie diese Abgaben in der Steuerabrechnung vom Entgelt in Abzug bringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet und
die steuerpflichtigen Bezüger von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
Für die von solchen Fonds ausgerichteten Beiträge gilt die Bestimmung für Subventionen in Artikel 38 Absatz 8 des Gesetzes.
7. Abschnitt Margenbesteuerung
Art. 10 Gebrauchtgegenstand
Als gebrauchter, individualisierbarer, beweglicher Gegenstand (Gebrauchtgegenstand) gilt ein Gegenstand, der nicht in Einzelteile zerlegt wird und in seinem derzeitigen Zustand oder nach seiner Instandsetzung erneut verwendbar ist.
Nicht als Gebrauchtgegenstände gelten Edelmetalle der Zolltarifnummern5 7106 bis 7112 und Edelsteine der Zolltarifnummern 7102 bis 7105.
Art. 11 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten
Als Kunstgegenstände gelten:
vom Künstler persönlich geschaffene Gemälde wie Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle und Zeichnungen sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke; ausgenommen sind Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, bemalte oder verzierte gewerbliche Erzeugnisse, bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen;
Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, die unmittelbar in begrenzter Zahl von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten nach einem beliebigen, jedoch nicht mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf ein beliebiges Material in schwarz-weiss oder farbig abgezogen wurden;
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art, sofern vollständig vom Künstler geschaffen; unter Aufsicht des Künstlers oder seiner Rechtsnachfolger hergestellte Bildgüsse bis zu einer Höchstzahl von acht Exemplaren;
handgearbeitete Tapisserien und Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, höchstens jedoch acht Kopien je Werk;
Originalwerke aus Keramik, vollständig vom Künstler geschaffen und von ihm signiert;
Werke der Emaillekunst, vollständig von Hand geschaffen, bis zu einer Höchstzahl von acht nummerierten und mit der Signatur des Künstlers oder des Kunstateliers versehenen Exemplaren; ausgenommen sind Erzeugnisse des Schmuckhandwerks, der Juwelier- und der Goldschmiedekunst;
vom Künstler aufgenommene Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind; die Gesamtzahl der Abzüge darf, alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen, 30 nicht überschreiten.
Als Sammlungsstücke gelten:
Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch nicht zum Umlauf vorgesehen;
zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.
Als Antiquitäten gelten andere Gegenstände als Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, die mehr als 100 Jahre alt sind.
Art. 12 Bemessungsgrundlage
Wendet der Wiederverkäufer die Margenbesteuerung an, so wird die Steuer auf der Differenz zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis erhoben. Übersteigt der Ankaufspreis den Verkaufspreis, so ist weder eine Steuer geschuldet noch wird eine Steuer angerechnet.
Als Verkaufspreis im Sinne von Absatz 1 gilt das Entgelt nach Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes.
Für den Ankaufspreis gilt Artikel 33 Absatz 2 des Gesetzes sinngemäss. Werden Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten durch den Wiederverkäufer eingeführt, so gilt als Ankaufspreis jener Wert, auf dem die Einfuhrsteuer erhoben wurde (Art. 76 des Gesetzes) zuzüglich der Einfuhrsteuer.
Art. 13 Margenbesteuerung bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen
Die Margenbesteuerung ist auch anwendbar, wenn der Wiederverkäufer Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten zu einem Gesamtpreis erwirbt. In diesem Fall hat er für den Verkauf sämtlicher zu diesem Gesamtpreis erworbener Gegenstände die Margenbesteuerung anzuwenden.
Die Entgelte aus dem Wiederverkauf von Gegenständen, die zu einem Gesamtpreis erworben wurden, sind in der Abrechnungsperiode, in der sie erzielt werden, zu deklarieren, aber soweit nicht zu versteuern, als sie diesen Gesamtpreis nicht übersteigen; den Gesamtpreis übersteigende Entgelte aus dem Wiederverkauf solcher Gegenstände unterliegen der Steuer.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Vereinfachungen vorsehen für steuerpflichtige Personen, deren steuerbarer Umsatz jährlich 500 000 Franken nicht übersteigt und die hauptsächlich Umsätze tätigen, wofür die Margenbesteuerung zulässig ist.
Art. 14 Ausschluss der Margenbesteuerung
Die Ankaufsbelege müssen folgende Angaben enthalten:
Name und Adresse des Verkäufers;
Name und Adresse des Käufers;
Kaufdatum;
genaue Bezeichnung der Gegenstände;
Ankaufspreis.
Sind die Angaben nach Absatz 1 nicht vollständig vorhanden oder wurde entgegen
Artikel 37 Absatz 4 des Gesetzes in Verträgen, Rechnungen, Quittungen, Gutschriften und dergleichen auf die Steuer hingewiesen, ist das volle Entgelt zu versteuern.
Bei Vorliegen eines Hinweises auf die Steuer und die Margenbesteuerung wird die Margenbesteuerung jedoch zugelassen, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall auf Grund dieses Mangels entstanden ist.6
Art. 15 Buchführung
Wer die Margenbesteuerung anwendet, hat über die betreffenden Gegenstände eine detaillierte Einkaufs-, Lager- und Verkaufskontrolle zu führen. Bei zu einem Gesamtpreis erworbenen Gegenständen sind pro Gesamtheit separate Aufzeichnungen zu führen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann hierüber nähere Bestimmungen erlassen.
Wird neben der Margenbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, so sind getrennte Aufzeichnungen zu führen.
Die in diesem Abschnitt erwähnten Belege und Aufzeichnungen sind nach Artikel
Absatz 2 des Gesetzes aufzubewahren. Handelt es sich um Gegenstände, die zu einem Gesamtpreis erworben worden sind, beginnt diese Aufbewahrungsfrist mit dem Verkauf des letzten Gegenstandes zu laufen.
7a. Abschnitt:7 Rechnungsstellung (Art. 37 MWSTG)
Art. 15a
Die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente nach Artikel 37 Absätze1 und 3 des Gesetzes, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren.
8. Abschnitt Automatisierte Registratur und Dokumentation
Art. 16 Datenerfassung und Beweiskraft
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Bearbeitung derjenigen Daten und Informationen befugt, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt, namentlich um:
die Steuerpflicht von Personen, Anstalten, Gesellschaften und Personengesamtheiten festzustellen (Daten und Informationen über Namen, Rechtsform, Handelsregistereintrag, Geburts- oder Gründungszeitpunkt, Adresse, Wohn- und Geschäftssitz, Heimatort, Art der Geschäftstätigkeit, erzielte oder voraussichtliche Umsätze, Eintragungs- und Löschungszeitpunkt);
die steuerbaren Umsätze festzustellen sowie die darauf geschuldete Steuer und die abziehbaren Vorsteuern zu erheben und zu überprüfen (Daten und Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korrespondenzen);
die als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Umsätze zu überprüfen (Daten und Informationen aus Geschäftsbüchern, Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Aufzeichnungen, Steuerabrechnungen und Korrespondenzen);
die Steuerbefreiung von Umsätzen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder kraft Option steuerbar sind, zu überprüfen (Daten und Informationen aus Geschäftspapieren und Belegen, namentlich Ein- und Ausfuhrnachweisen sowie Nachweisen über den Ort der Leistungserbringung);
den Bezug der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen sicherzustellen (Daten und Informationen über Betreibungs-, Konkurs- und Arrestverfahren, über Vermögensverhältnisse wie namentlich Barschaft, Post- und Bankkonten, Wertpapiere, Liegenschaften und sonstige bewegliche Wertsachen sowie unverteilte Erbschaften);
bei Widerhandlungen administrative oder strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken (Daten und Informationen über die in Administrativ- und Strafverfahren festgestellten Widerhandlungen sowie über die Strafzumessungsgründe, wie namentlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse);
die für die Steuererhebung nötigen Statistiken zu führen (Daten und Informationen namentlich über betriebswirtschaftliche Zahlen).
Sie kann Daten und Informationen, die sie selbst erhebt oder zusammenstellt oder aber von Verfahrensbeteiligten, Drittpersonen oder Behörden erhält, in elektronischer oder vergleichbarer Weise erstellen und aufbewahren, sofern sie jederzeit lesbar gemacht und nicht abgeändert werden können.
Von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in elektronischer oder vergleichbarer Weise aufbewahrte Daten und Informationen nach Absatz 1 haben die gleiche Beweiskraft wie Aufzeichnungen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
Besondere gesetzliche Regelungen, welche die Einreichung oder Aufbewahrung von Daten und Informationen in einer besonderen Form verlangen, bleiben vorbehalten.
Die Bearbeitung von Daten und Informationen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom19. Juni 19928 über den Datenschutz und der Verordnung vom14. Juni 19939 zum Bundesgesetz über den Datenschutz. Abweichende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196810 über das Verwaltungsverfahren und des Bundesgesetzes vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht insbesondere betreffend das Beschaffen der Daten gehen vor.
Art. 17 Organisation und Betrieb
Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Organisation und den Betrieb der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung betriebenen automatisierten Registratur und Entscheiddokumentation.
Art. 18 Zugriff, Bearbeitungsberechtigung und Datensicherheit
Die automatisierte Registrierung und Dokumentation von Daten erfolgt im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben ausschliesslich durch Mitarbeiter der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder durch von ihr kontrolliertes Fachpersonal.
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Verordnung vom10. Juni 199112 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung, die darauf gestützten Informatiksicherheitsanweisungen des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation und die Verordnung vom14. Juni 199313 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
Art. 19 Aufbewahrungsdauer, Löschung und Archivierung der Daten
Die Daten und Informationen sind, unter Vorbehalt der Absätze2 und 3, höchstens bis zum Ablauf der in Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes festgesetzten Fristen aufzubewahren.
Daten und Informationen, die im Zusammenhang mit der Einleitung oder der Führung hängiger Verfahren stehen, sind immer bis zur rechtskräftigen Erledigung dieser Verfahren mit Einschluss des Steuerbezuges und der Vollstreckung von Sanktionen aufzubewahren.
[AS 1991 1288, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 2, 1999 Ziff. II1. AS 2000 1227 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute die Bundesinformatikverordnung vom26. Sept. 2003 (SR 172.010.58).
Bei der Löschung von Daten und Informationen ist die Anbietepflicht gegenüber dem Bundesarchiv nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom26. Juni 199814 zu beachten.
8a. Abschnitt:15 Steuer auf den Einfuhren
Art. 19a Steuerbefreite Einfuhren
(Art. 74 Abs. 2 MWSTG) Von der Steuer auf der Einfuhr sind befreit:
16 Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom22. Juni 200717 (GSG), die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom1. November 200618 zollfrei sind;
Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind;
Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind;
Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind;
Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind;
Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;
Art. 19b Sicherheit bei Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Eidgenössischen Zollverwaltung
(Art. 78 MWSTG) Bei der Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Eidgenössischen Zollverwaltung (ZAZ) kann die Eidgenössische Zollverwaltung aufgrund ihrer Risikobeurteilung eine pauschale Sicherheit verlangen. Diese berechnet sich wie folgt:
a. mindestens 20 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen Steuer, sofern der Importeur bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist und die Bedingungen des ZAZ eingehalten werden;
b. 100 Prozent der innerhalb einer Periode von 60 Tagen aufgelaufenen Steuer, sofern der Importeur bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder die Bedingungen des ZAZ nicht eingehalten werden.
Art. 19c Höhe der Sicherheit bei bedingt entstandener Steuerforderung und bei Zahlungserleichterungen
(Art. 78 MWSTG) Die Höhe der Sicherheit beträgt bei bedingt entstandener Steuerforderungen oder in Fällen, wo Zahlungserleichterungen gewährt werden (Art. 76 Abs. 1 Zollgesetz vom 18. März 200519, ZG):
mindestens 25 Prozent bei Sicherstellung der Steuerforderung über das ZAZ;
100 Prozent bei der Lagerung von Massengütern;
100 Prozent in den übrigen Fällen.
Art. 19d Verzugszins
Wird die Steuer nicht fristgerecht bezahlt, so ist ein Verzugszins geschuldet.
Die Verzugszinspflicht beginnt:
bei Bezahlung über das ZAZ mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
bei Erhebung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g MWSTG mit dem Ablauf der eingeräumten Zahlungsfrist;
bei nachträglicher Erhebung einer zu Unrecht erwirkten Rückerstattung von Steuern mit dem Datum der Auszahlung;
in den übrigen Fällen mit der Entstehung des Steueranspruchs (Art. 78 Abs. 1 MWSTG).
Die Verzugszinspflicht besteht auch während eines Beschwerdeverfahrens und bei Ratenzahlungen.
Art. 19e Ausnahmen von der Verzugszinspflicht
Das Departement regelt, bis zu welchem Betrag kein Verzugszins erhoben wird.
Kein Verzugszins wird erhoben, wenn:
a. der Steueranspruch durch Barhinterlage sichergestellt wurde;
b. in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Gegenstände (Art. 48 ZG20 aus zollrechtlichen Gründen vorerst provisorisch veranlagt wurden (Art. 39 ZG und Art. 93 ZV21 und der Importeur im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen war.
Vergütungszins (Art. 78, 80 und 81 MWSTG)
Das Departement regelt, bis zu welchem Betrag kein Vergütungszins ausgerichtet
Ein Vergütungszins wird bis zur Auszahlung ausgerichtet:
bei Rückvergütungen einer zuviel erhobenen oder nicht geschuldeten Steuer nach Artikel 80 MWSTG: ab dem 61. Tag nach Eintreffen der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs bei der Eidgenössischen Zollverwaltung;
bei Rückerstattungen der Steuer wegen Wiederausfuhr nach Artikel 81 MWSTG: ab dem 61. Tag nach Eintreffen des Antrages bei der Eidgenössischen Zollverwaltung;
bei Verfahren mit bedingter Zahlungspflicht (Art. 49, 58 und 59 ZG22: ab dem 61. Tag nach ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens.
Die zinslose Frist von 60 Tagen beginnt erst zu laufen, wenn:
sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung des Begehrens notwendigen Unterlagen bei der Eidgenössischen Zollverwaltung eingetroffen sind;
die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung den Anforderungen von
Artikel 52 des Bundesgesetzes vom20. Dezember 196823 über das Verwaltungsverfahren genügt;
c. die Grundlagen für die Berechnung der Steuer auf dem Entgelt nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g MWSTG der Eidgenössischen Zollverwaltung bekannt sind.
Kein Vergütungszins wird ausgerichtet bei Steuererlass nach Artikel 84 MWSTG.
9. Abschnitt Entlastung von der Mehrwertsteuer für Begünstigte nach Artikel 2
Art. 20 Anspruchsberechtigung für die Steuerentlastung
Anspruch auf Mehrwertsteuerentlastung haben:
institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 des GSG26, die aufgrund des Völkerrechts, einer mit dem Bundesrat abgeschlossenen Vereinbarung über die Befreiung von den indirekten Steuern oder eines Entscheids des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemäss Artikel 26 Absatz 3 GSG von den indirekten Steuern befreit sind (institutionelle Begünstigte);
institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 GSG mit Sitz im Ausland, sofern sie durch die Gründungsakte, ein Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten oder sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen von den indirekten Steuern befreit sind;
Staatsoberhäupter und Regierungschefs während der tatsächlichen Ausübung einer offiziellen Funktion in der Schweiz sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, die den diplomatischen Status geniessen;
diplomatische Vertreter und Konsularbeamte sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie in der Schweiz denselben diplomatischen Status wie diese geniessen;
hohe Beamte von institutionellen Begünstigten nach Buchstabe a, die in der Schweiz diplomatischen Status geniessen, sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status geniessen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat oder dem EDA und dem betreffenden institutionellen Begünstigten oder aufgrund eines einseitigen Entscheids des Bundesrates oder des EDA von den indirekten Steuern befreit sind;
die Delegierten internationaler Konferenzen, die diplomatischen Status geniessen, wenn die internationale Konferenz, an der sie teilnehmen, in Übereinstimmung mit Buchstabe a selbst von den indirekten Steuern befreit ist;
g. die ein internationales Mandat ausübenden Persönlichkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b GSG, welche in der Schweiz diplomatischen Status geniessen und aufgrund eines Entscheides des Bundesrates von den indirekten Steuern befreit sind, sowie die zu ihrer Begleitung berechtigten Personen, sofern sie denselben diplomatischen Status geniessen.27 1bis Die Personen nach Absatz 1 Buchstaben c–g werden nachstehend als «begünstigte Personen» bezeichnet.28 2 Keinen Anspruch auf Steuerentlastung haben Personen mit Schweizer Bürgerrecht.
Die Entlastung von der Mehrwertsteuer wird durch die Steuerbefreiung nach den Artikeln22 und 23 (Steuerbefreiung an der Quelle) und ausnahmsweise durch die Rückerstattung nach Artikel 24 bewirkt.
Art. 2129
Art. 22 Steuerbefreiung
Von der Steuer befreit sind:
die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen im Inland durch steuerpflichtige Personen an institutionelle Begünstigte30 und begünstigte Personen;
der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen.
Die Steuerbefreiung gilt nur für Lieferungen und Dienstleistungen:
an begünstigte Personen, wenn sie ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind;
an institutionelle Begünstigte, wenn sie ausschliesslich zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
Art. 23 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Ein institutioneller Begünstigter, welcher die Steuerbefreiung beanspruchen will, muss vor jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen auf dem amtlichen Formular bescheinigen, dass die bezogenen Leistungen zum amtlichen Gebrauch bestimmt sind.
Eine begünstigte Person, welche die Steuerbefreiung beanspruchen kann, muss sich vor jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen von dem institutio-
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 9 der Gaststaatverordnung vom7. Dez. 2007 (SR 192.121). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
nellen Begünstigten, dem sie angehört, auf dem amtlichen Formular bescheinigen lassen, dass sie den Status nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben c–g geniesst, der sie zum steuerfreien Bezug berechtigt. Die begünstigte Person hat das eigenhändig unterzeichnete amtliche Formular dem Leistungserbringer zu übergeben und sich bei jedem Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen mittels der von der zuständigen eidgenössischen Behörde ausgestellten Legitimationskarte auszuweisen.31
Die Steuerbefreiung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der effektive Bezugspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument ausgewiesenen Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen insgesamt mindestens 100 Franken (inkl. Steuer) beträgt. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen nach Artikel 1 sowie für Lieferungen von Wasser in Leitungen, Gas und Elektrizität durch Versorgungsbetriebe.
Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–3 für die Beanspruchung einer Steuerbefreiung gelten nicht für Bezüge von Treibstoff, für welche der institutionelle Begünstigte oder die begünstigte Person auf Grund der Artikel 26–28 der Mineralölsteuerverordnung vom20. November 199632, der Artikel 30 und 31 der Verordnung vom23. August 198933 über Zollvorrechte der diplomatischen Missionen in Bern und der konsularischen Posten in der Schweiz sowie der Artikel 28 und 29 der Verordnung vom13. November 198534 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten die Befreiung von der Mineralölsteuer beanspruchen kann. In diesem Fall muss der Leistungserbringer nachweisen können, dass die Eidgenössische Zollverwaltung die Mineralölsteuer nicht erhoben oder diesem rückvergütet hat.35
Art. 24 Steuerrückerstattung
In begründeten Einzelfällen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung ausnahmsweise auf Antrag bereits bezahlte Steuerbeträge, für die ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht, zurückerstatten; sie kann hiefür, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, eine Bearbeitungsgebühr erheben.
Für die Steuerrückerstattung gilt Artikel 23 Absatz 3 sinngemäss.
Ein institutioneller Begünstigter kann pro Kalenderjahr höchstens zwei Anträge auf Steuerrückerstattung auf dem amtlichen Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen.
Begünstigte Personen können pro Kalenderjahr höchstens einen Antrag auf Steuerrückerstattung stellen. Die Anträge der begünstigten Personen sind durch die Ein- richtung, der sie angehören, zur einmaligen jährlichen Einreichung zusammenzustellen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, einen Mindestrückerstattungsbetrag pro Antrag festsetzen. Auf Rückerstattungsbeträgen wird kein Vergütungszins ausgerichtet.
Art. 25 Aufbewahrungspflicht
Die steuerpflichtige Person hat die verwendeten amtlichen Formulare im Original zusammen mit den übrigen Belegen vollständig nach Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes aufzubewahren. Bezüglich elektronisch übermittelter und aufbewahrter amtlicher Formulare finden die Bestimmungen der Artikel 43 -45 sinngemäss Anwendung.
Art. 26 Vorsteuerabzug
Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie den Dienstleistungen, die zur Bewirkung von steuerbaren Lieferungen von Gegenständen und steuerbaren Dienstleistungen an institutionelle Begünstigte und begünstigte Personen verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.
Art. 27 Steuernachbezug und Widerhandlungen
Sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach den Artikeln22 und 23 nicht gegeben oder entfallen sie nachträglich, ist in Fällen der Steuerbefreiung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a der institutionelle Begünstigte oder die begünstigte Person verpflichtet, der steuerpflichtigen Person den auf die Steuer entfallenden Betrag zu bezahlen. Ist dieser Betrag nicht einbringlich, wird er von der steuerpflichtigen Person geschuldet, sofern diese ein Verschulden trifft. Beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sind die institutionellen Begünstigten und begünstigten Personen verpflichtet, die Steuer nachzuentrichten.
Die Bestimmungen der Wiener Übereinkommen vom18. April 196136 über diplomatische Beziehungen und vom24. April 196337 über konsularische Beziehungen sowie der Sitzabkommen bleiben vorbehalten.
Art. 27a38 Option für die Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann die Option für die Versteuerung der in
Artikel 18 Ziffern20 und 21 des Gesetzes genannten Umsätze (ohne den Wert des
Bodens) bewilligen, sofern diese gegenüber institutionellen Begünstigten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a erbracht werden, gleichgültig, ob der institutionelle Begünstigte im Inland steuerpflichtig ist oder nicht. Diese Option ist beschränkt auf Anhang Ziff. 9 der Gaststaatverordnung vom7. Dez. 2007 (SR 192.121).
Grundstücke und Grundstücksteile, die administrativen Zwecken dienen, namentlich für Büros, Konferenzsäle, Lager, Parkplätze, oder die ausschliesslich für die Residenz des Chefs einer diplomatischen Mission, einer ständigen Mission oder anderen Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen oder eines konsularischen Postens bestimmt sind. Im Übrigen gilt Artikel 26 des Gesetzes.
10. Abschnitt Vergütung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder
Geschäftssitz im Ausland (Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG)
Art. 28 Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Steuervergütung hat, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland Leistungen der in den Artikeln6 und 7 des Gesetzes genannten Arten gegen Entgelt erbringen lässt und zudem:
Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat, wobei der Ort, an welchem eine Betriebsstätte geführt wird, einem Geschäftssitz gleichgestellt ist;
im Inland keine Gegenstände liefert oder, unter Vorbehalt von Absatz 2, im Inland keine Dienstleistungen erbringt;
im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes seine Unternehmereigenschaft nachweist.
Der Anspruch auf Steuervergütung bleibt gewahrt, wenn der Gesuchsteller nur:
Beförderungen besorgt, die nach Artikel 19 Absatz 2 Ziffern5 und 6 des Gesetzes von der Steuer befreit sind; oder
Dienstleistungen erbringt, für die der Empfänger nach den Artikeln 10 Buchstabe a und 24 des Gesetzes die Steuer zu entrichten hat.
Die Steuervergütung setzt überdies voraus, dass der Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes des Antragstellers ein entsprechendes Gegenrecht gewährt.
Art. 29 Umfang der Steuervergütung
Die bezahlte Steuer wird vergütet, sofern die bezogenen Leistungen der Erzielung von Umsätzen dienen, die in der Schweiz von Gesetzes wegen der Mehrwertsteuer unterliegen würden oder für welche eine Steuerbefreiung nach Artikel 19 des Gesetzes zur Anwendung käme.
Dienen die bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen sowohl der Erzielung steuerbarer Umsätze als auch anderen Zwecken, so ist die Vergütung nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen.
Für Leistungen, die nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 des Gesetzes verwendet werden, besteht kein Vergütungsanspruch. Für Leistungen, die nach Artikel 38 Absatz 5 des Gesetzes zu 50 Prozent zum Vorsteuerabzug zugelassen sind, ist die Vergütung der bezahlten Steuern auch nur in diesem Umfang zulässig.
Reisebüros mit Sitz im Ausland haben keinen Anspruch auf Vergütung der Steuern, die ihnen im Inland beim Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen, welche sie als solche den Kunden weiterfakturieren, in Rechnung gestellt worden sind.
Rückzahlbare Steuern werden nur vergütet, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens 500 Franken erreicht.
Art. 30 Vergütungsperiode
Vergütungsanträge sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründende Rechnung gestellt wurde.
Art. 31 Verfahren
Die Anträge auf Steuervergütung sind mit den notwendigen Unterlagen nach Artikel 37 des Gesetzes an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten.
Der Gesuchsteller hat einen Vertreter mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz zu bestellen.
11. Abschnitt Druckerzeugnisse und Medikamente
Art. 32 Bücher
Als Bücher gelten Druckerzeugnisse, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie weisen einen Inhalt religiöser, literarischer, künstlerischer, unterhaltender, erzieherischer, belehrender, informierender, technischer oder wissenschaftlicher Art auf; sie dürfen jedoch nicht Werbezwecken dienen.
Sie weisen Buch-, Broschüren- oder Loseblattform auf.
Sie weisen mindestens 16 Seiten auf, mit Ausnahme von Kinderbüchern, gedruckten Musikalien und Teilen zu Loseblattwerken.
Art. 33 Zeitungen und Zeitschriften
Als Zeitungen oder Zeitschriften gelten Druckerzeugnisse, die mindestens zweimal pro Jahr erscheinen, einen gleich bleibenden Titel tragen, eine fortlaufende Nummerierung sowie die Angabe des Erscheinungsdatums und der Erscheinungsweise enthalten und der laufenden Orientierung über Wissenswertes oder der Unterhaltung dienen.
Nicht als Zeitungen und Zeitschriften gelten Druckerzeugnisse, die Werbezwecken dienen.
Art. 34 Werbezwecke
Ein Druckerzeugnis dient Werbezwecken, wenn sein Inhalt dazu bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit des Herausgebers oder der hinter diesem stehenden Dritten deutlich anzupreisen.
Art. 35 Medikamente
Als Medikamente im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8 des Gesetzes gelten:
39 verwendungsfertige Arzneimittel und Tierarzneimittel-Vormischungen, die in die Abgabekategorien A bis D eingeteilt sind;
abis. 40 verwendungsfertige Arzneimittel im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b und c des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 200041;
42 verwendungsfertige homöopathische und anthroposophische Arzneimittel, soweit sie der Heilmittelgesetzgebung entsprechen;
Magistralrezepturen klassischer oder komplementärmedizinischer Art im engeren Sinn, die zur Verhütung, Erkennung (in vivo) oder Behandlung der Krankheiten von Mensch und Tier verwendet werden;
Blutprodukte (Blutderivate und Blutkomponenten), die aus menschlichem oder tierischem Vollblut gewonnen werden und für die unmittelbare Anwendung am Menschen oder Tier bestimmt sind;
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Diagnostica (Reagenzien), die für die Erkennung krankhafter oder störender Erscheinungen unmittelbar an Mensch oder Tier innerlich oder äusserlich appliziert werden (in vivo);
radioaktive Isotope, die für medizinische Zwecke bestimmt sind.
12. Abschnitt Münz- und Feingold
Art. 36 Steuerbefreiung
Von der Steuer sind befreit die Umsätze und die Einfuhren von:
staatlich geprägten Goldmünzen der Zolltarifnummern44 7118.9010 und 9705.0000;
Bankengold in Form von: 1. Barren im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, 2. Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden;
Gold in Rohform oder in Form von Halbzeug, das zur Raffination oder Wiedergewinnung bestimmt ist;
Gold in Form von Abfällen und Schrott.
Als Gold im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben c und d gelten auch Legierungen, die zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthalten ist, mehr Gold als Platin aufweisen.
Art. 37 Vorsteuerabzug
Die Steuer auf den Lieferungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistungen, die für Umsätze und Einfuhren nach Artikel 36 verwendet werden, kann als Vorsteuer abgezogen werden.
13. Abschnitt Verlagerung der Steuerentrichtung
Art. 38 Verlagerung der Entrichtung der Steuer auf der Einfuhr
Die steuerpflichtige Person, welche die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer nicht der Eidgenössischen Zollverwaltung entrichten, sondern sie in der periodischen Steuerabrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung deklarieren und als Vorsteuer abziehen will, bedarf hierzu einer Bewilligung.
Die Bewilligung wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erteilt.
Bestehen Zweifel darüber, ob die Voraussetzungen für die Verlagerung der Einfuhrsteuer erfüllt sind, erhebt die Eidgenössische Zollverwaltung die Steuer.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung regelt den Vollzug im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung.
Art. 39 Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die steuerpflichtige Person nebeneinander folgende Voraussetzungen erfüllt:
a. Sie rechnet die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode ab.
Sie importiert und exportiert im Rahmen ihrer steuerbaren Tätigkeit regelmässig Gegenstände.
Sie führt über diese Gegenstände eine detaillierte Einfuhr-, Lager- und Ausfuhrkontrolle.
Sie weist in ihren periodischen Steuerabrechnungen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung regelmässig Vorsteuerüberschüsse aus Ein- und Ausfuhren von Gegenständen nach Buchstabe b von mehr als 50 000 Franken pro Jahr aus, welche aus der Entrichtung der Einfuhrsteuer an die Eidgenössische Zollverwaltung herrühren.
Sie bietet Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und hat keine Widerhandlungen gegen die Steuervorschriften begangen.
Die Bewilligung kann von der Sicherstellung der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.
Art. 40 Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen
Fällt eine der Voraussetzungen der Bewilligung weg, so hat die steuerpflichtige Person die Eidgenössische Steuerverwaltung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Art. 41 Entzug der Bewilligung
DieBewilligung wird entzogen, wenn die steuerpflichtige Person nicht mehr Gewähr für einen ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet oder wenn sie Widerhandlungen gegen die Steuervorschriften begangen hat. In leichten Fällen kann der Fortbestand der Bewilligung von der Sicherstellung der mutmasslichen Ansprüche abhängig gemacht werden.
Innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem ein Entzug in Rechtskraft erwachsen ist, kann keine neue Bewilligung erteilt werden.
Art. 42 Nichterhebung der Inlandumsatzsteuer
Soweit Gegenstände im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b nach der Einfuhr im Inland noch bearbeitet oder verarbeitet werden, kann der steuerpflichtigen Person bewilligt werden, die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände ohne Berechnung der Steuer an andere steuerpflichtige Personen zu liefern.
Die Artikel 39,40 und 41 sind sinngemäss anwendbar.
14. Abschnitt Papierlose Übermittlung und Aufbewahrung von Daten und
Informationen durch Dritte (Art. 90 Abs. 2 Bst. h MWSTG)
Art. 43 Beweiskraft
Elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelte und aufbewahrte Daten und Informationen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, haben die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Nachweis des Ursprungs;
Nachweis der Integrität;
Nichtabstreitbarkeit von Versand und Empfang.
Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Übermittlung oder Aufbewahrung der genannten Daten und Informationen in einer qualifizierten Form vorschreiben, bleiben vorbehalten.
Art. 44 Wiedergabe
Steuerpflichtige Personen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevante Daten und Informationen elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermitteln, empfangen und aufbewahren, haben sicherzustellen, dass diese während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar gemacht werden können. Die steuerpflichtige Person hat die dazu erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Sie hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen den direkten Zugriff auf die elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrten Daten zu ermöglichen.
Bezüglich elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführter und aufbewahrter Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz sind die Vorschriften des Artikels 957 des Obligationenrechts (OR)45 sinngemäss anwendbar.
Art. 45 Ausführungsbestimmungen
Das Eidgenössische Finanzdepartement ist zuständig, Bestimmungen technischer, organisatorischer und verfahrenstechnischer Natur zu erlassen, um die Sicherheit und Kontrolle elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelter und aufbewahrter Daten und Informationen nach den Bestimmungen dieses Abschnitts angemessen zu gewährleisten.
14a. Abschnitt:46 Behandlung von Formmängeln
Art. 45a
Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist.
14b. Abschnitt:47 Beschwerdeverfahren
Art. 45b
Einspracheentscheide und Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Zur Beschwerde an das Bundesgericht ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.
15. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom26. Juni 199548 über die Entlastung von der Mehrwertsteuer für diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen sowie bestimmte Kategorien von Personen;
die Verordnung vom14. Dezember 199449 über die Erstattung der Mehrwertsteuer an Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland;
die Verordnung vom14. Dezember 199450 über die Umschreibung der zum reduzierten Satz besteuerten Gegenstände;
die Verordnung vom14. Dezember 199451 über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold;
[AS 1995 2888]
[AS 1994 3162]
[AS 1994 3164]
[AS 1994 3166]
e. die Verordnung vom14. Dezember 199452 über die Verlagerung der Steuerentrichtung.
Art. 47 Übergangsbestimmung
Bis zum Inkrafttreten der vom Eidgenössischen Finanzdepartement zu erlassenden Ausführungsbestimmungen über die elektronische Übermittlung und Aufbewahrung von Daten und Informationen haben die steuerpflichtigen Personen keinen Anspruch darauf, Buchungsbelege, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbezug relevant sind, ausschliesslich auf elektronischem Weg oder in vergleichbarer Weise zu übermitteln, zu empfangen oder aufzubewahren.
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2001 in Kraft.
[AS 1994 3168]