641.712.2
Verordnung des UVEK über das nationale Emissionshandelsregister
vom 27. September 2007 (Stand am 1. Januar 2012)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 der CO2-Verordnung vom8. Juni 20071, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Unternehmen und Personen, denen Emissionsgutschriften zugeteilt werden oder die mit solchen handeln wollen, müssen über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister (Register) verfügen.
Art. 2 Konti
Unternehmen, denen Emissionsrechte zugeteilt werden, müssen über ein Betreiberkonto verfügen.
Unternehmen und Personen, denen keine Emissionsrechte zugeteilt werden, müssen über ein Personenkonto verfügen.
Art. 32 Kontoeröffnung
Unternehmen und Personen nach Artikel 1 müssen die Eröffnung eines Kontos beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen.
Der Antrag muss enthalten:
für Unternehmen: einen Auszug aus dem Handelsregister sowie einen Identitätsnachweis der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person;
für Personen: einen Identitätsnachweis;
Namen, postalische und elektronische Adresse der Antragstellerin oder des Antragstellers;
Namen, postalische und elektronische Adressen von zwei Kontobevollmächtigten sowie deren Identitätsnachweise;
Namen, postalische und elektronische Adressen der Transaktionsvalidiererin oder des Transaktionsvalidierers sowie deren oder dessen Identitätsnachweis;
eine Erklärung, wonach die Antragstellerin oder der Antragsteller die allgemeinen Bedingungen für das Register anerkennt.
Unternehmen mit Sitz in einem Staat, in dem kein Handelsregister geführt wird, bestätigen ihre Existenz und die Zeichnungsberechtigung der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person durch einen anderen Nachweis.
Das BAFU kann verlangen, dass die Angaben nach Absatz 2 und 3 beglaubigt werden.
Es kann zusätzliche Nachweise verlangen, sofern es diese für die Kontoeröffnung benötigt.
Es eröffnet das beantragte Konto, sobald die Gebühren dafür entrichtet wurden.
Art. 3a3 Zustellungsdomizil Ein Unternehmen oder eine Person nach Artikel 2 Absatz 2 kann über ein Personenkonto nur dann verfügen, wenn die folgenden Personen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet haben:
bei Unternehmen die zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person oder bei Personen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber;
die zwei Kontobevollmächtigten; und
die Transaktionsvalidiererin oder der Transaktionsvalidierer.
Art. 4 Entzug der Emissionsrechte
Stellt ein Unternehmen, das über ein Betreiberkonto verfügt, den Betrieb oder einen wesentlichen Betriebsteil ein, so muss es dies dem BAFU unverzüglich melden.
Das BAFU sperrt das Betreiberkonto und entzieht alle Emissionsrechte, die für die Zeit nach der Schliessung oder Teilschliessung zugeteilt waren.
Die Absätze1 und 2 gelten auch für Unternehmen, die Nachlassstundung beantragen oder in Konkurs fallen.
2. Abschnitt Transaktionen
Art. 5 Eintrag im Register
Sämtliche Emissionsgutschriften müssen im Register aufgezeichnet sein.
Alle Veränderungen im Bestand der Emissionsgutschriften werden über das Register vorgenommen.
Art. 64 Übertragung
Die Emissionsgutschriften sind frei handelbar.
Die Kontobevollmächtigten und die Transaktionsvalidiererin oder der Transaktionsvalidierer haben Anspruch auf einen gesicherten Zugang zum Register.
Die Kontobevollmächtigten müssen bei jeder Anordnung zur Übertragung von Emissionsgutschriften das Quell- und das Zielkonto sowie Art und Menge der zu übertragenden Emissionsgutschriften angeben.
Die Emissionsgutschriften werden übertragen, wenn die Transaktionsvalidiererin oder der Transaktionsvalidierer der Übertragung zustimmt.
Die Übertragung erfolgt nach einem standardisierten Verfahren.
Art. 7 Registerführung
Das BAFU führt das Register auf elektronischer Grundlage und protokolliert alle Übertragungen.
Es sorgt dafür, dass das Register möglichst durchgehend zugänglich ist.
Es stellt sicher, dass anhand der bei der Übertragung erstellten Protokolle alle für die Übertragung wesentlichen Elemente jederzeit nachvollzogen werden können.
Es kann zusätzlich zu den bei der Kontoeröffnung eingereichten Nachweisen jederzeit weitere Nachweise verlangen, wenn dies für den sicheren Betrieb des Registers notwendig ist.5
Art. 8 Haftungsausschluss
Der Bund haftet nicht für Schäden wegen mangelhafter Übertragung der Emissionsgutschriften, wegen eingeschränkten Zugangs zum Register oder wegen Missbrauchs des Registers durch Dritte.
Art. 96 Sanktionen
Bei Verstössen gegen die Vorschriften über das Register sperrt das BAFU die betroffenen Nutzerzugänge oder Konti. Die Nutzerzugänge und Konti bleiben so lange gesperrt, bis die Anforderungen dieser Verordnung und der allgemeinen Bedingungen für das Register nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f wieder erfüllt sind.
3. Abschnitt Gebühren und Datenschutz
Art. 10 Gebühren
Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach Artikel 4 Absatz 2 der Gebührenverordnung BAFU vom3. Juni 20057.
Art. 11 Datenschutz
Die Registerdaten werden elektronisch veröffentlicht, soweit sie nicht besonders schützenswert sind.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen8
Art. 11a9 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. November 2011 1 Unternehmen und Personen, die ihr Konto vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2011 eröffnet haben, müssen bis spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten eine Transaktionsvalidiererin oder einen Transaktionsvalidierer bezeichnen. 2 Für Konti nach Absatz 1 gilt Artikel 3a nicht.
Art. 12 Inkrafttreten10
Die Verordnung tritt am 15. Oktober 2007 in Kraft.