172.221.10
Beamtengesetz (BtG)
(BtG)
vom 30. Juni 1927 (Stand am 18. September 2001)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachdem sie von der Botschaft des Bundesrates vom18. Juli 19242 Kenntnis genommen hat, gestützt auf Artikel 85 Ziffern1 und 3 der Bundesverfassung3,4 beschliesst:
Erster Teil Das Dienstverhältnis der Beamten
Art. 1 –55
II. Abschnitt: Die Stellung des Beamten im allgemeinen
1. Amtsdauer
Art. 6
–2 ...6
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Amtsdauer der Beamtinnen und Beamten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen gesetzlichen Regelung der Arbeitsverhältnisse beim Bund zu beenden und die Überführung des Bundespersonals in das neue Arbeitsverhältnis zu regeln.7 AS 43 439 und BS 1 489
[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 173 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
Art. 7 –148
9a.9 Unvereinbarkeit
Art. 14a
Bundesbeamte können nicht zugleich Mitglied des Nationalrates sein.
Art. 15 –2810
Art. 2911
Art. 30 –3412
Art. 3513
V. Abschnitt: Die Rechte des Beamten
1. Besoldung
Art. 36
...14
Der Bundesrat setzt für die Generaldirektoren der Schweizerischen Post und der Bundesbahnen, für die Chefs der seinen Departementen unmittelbar unterstellten Ämter und für andere gleichzustellende Beamte die Jahresbesoldungen fest. Diese betragen höchstens 265 298 Franken.15
–4 ...16
Art. 37 -6817
Vierter Teil 18
...
Datum des Inkrafttretens:1. Januar 192819