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Entscheid

AL.2024.7

AVIG Wiederherstellung der Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG

15. Oktober 2024Deutsch12 min

Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und

Source bs.ch

Sachverhalt

Infolge der obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und

der Einspracheentscheid vom 15. April 2024 aufzuheben und die Sache an die

Kasse zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen die Taggelder für den

Monat Oktober 2023 verfügt.

5.2.

Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG

kostenlos.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 15. April 2024 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen die

Taggelder für den Monat Oktober 2023 verfügt.

Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 30.

September 2024 (Verzicht auf Stellungnahme) wird der Beschwerdeführerin

zugestellt zur Kenntnisnahme.

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2.

Dezember 2024 wird der Beschwerdegegnerin zugestellt zur Kenntnisnahme.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Erwägungen

Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder Dr. B.

Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– seco

Versandt am:

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