BES.2021.56
Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
3. September 2021Deutsch16 min
Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung, Angriff, mehrfache
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2021.56
ENTSCHEID
vom 3.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Beschwerdeführer
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 11. Januar 2021
betreffend Befehl für
erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine
Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung, Angriff, mehrfache
Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung und Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 ordnete sie die
erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 der Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]) und die nicht-invasive Probenahme nach Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO an.
Dieser Befehl wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2021 im Anschluss an eine
Einvernahme eröffnet. Begründet werden die angeordneten Massnahmen mit der Identifikation
bzw. Sachverhaltsabklärung und der Sachdienlichkeit bzw. Notwendigkeit für
allfällige spätere Verfahren.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 26. April 2021,
mit der beantragt wird, den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und
nicht-invasiven Probenahme vom 11. Januar 2021 vollumfänglich aufzuheben (eventualiter
sei deren Rechtswidrigkeit festzustellen [Ziff. 1]). Die abgenommenen
DNA-Proben seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte
Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen (Ziff. 2). Die
abgenommenen Fingerabdrücke seien umgehend zu vernichten und allfällige,
bereits erfolgte Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken
umgehend zu löschen (Ziff. 3). Die gesamte – also auch über die vorstehend in
Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 hinausgehende – erkennungsdienstliche Behandlung
und Erfassung, insbesondere die fotografische Erfassung des Beschwerdeführers,
sowie die sich darauf beziehende schriftliche Dokumentation, seien umgehend zu
löschen. Allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden Datenbanken
seien ebenfalls umgehend zu löschen (Ziff. 4). Alles unter o/e-Kostenfolge
zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates (Ziff. 6; eventualiter sei für
den Fall des Unterliegens die unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das
vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren [Ziff. 7]). Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2021 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 2.
Juli 2021 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert. Die
Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. A____ ist durch die angeordneten bzw.
bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, womit die
Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist
gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie
einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 88 Abs. 1 und
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist
frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1
Bei
der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die
Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen
genommen. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme
einer DNA-Probe der beschuldigten Person und später zur Erstellung eines DNA-Profils
zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2
die Polizei die nicht-invasive Probenahme anordnen kann. Erkennungsdienstliche
Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche
Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und
auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren
(BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268;
BGer 1B_286/2020,1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2). Dabei ist von
einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den
Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127
E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; vgl. auch BGer 1B_286/2020,
1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2).
2.2
Die
erkennungsdienstliche Erfassung und die Entnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs (WSA) stellen Zwangsmassnahmen dar. Solche können gemäss
Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender
Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch
mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das
nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur
dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt
sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften
Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft
dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht
aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung
ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267). Dabei
muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 141 IV 87
E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_287/2020 vom 22. April 2021 E.
4.1).
2.3
Dabei
stellt sich die Frage, ob Antragsdelikte im Allgemeinen als genügend schwer
bezeichnet werden können. In BGE 141 IV 87 E. 1.4 forderte das Bundesgericht
grundsätzlich einen hinreichenden Tatverdacht auf ein Offizialdelikt. In neueren
Entscheiden hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass Antragsdelikte,
insbesondere auch drohende Sachbeschädigungen, die geforderte Deliktsschwere
erfüllen können (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 f.; BGer 1B_244/2017 vom 7.
August 2017 E. 2.4). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere
kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an
noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr
auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine
präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als
verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle
Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle,
Einbruchdiebstähle) bedroht ist (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E.
4.3.1,1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Es müssen mithin ernsthafte
Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger
existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels
repressiver Massnahmen zu ahnden (BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E.
4.3).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei unklar, welche Tat(en) mit den angeordneten
bzw. bereits vollzogenen Zwangsmassnahmen aufgeklärt werden sollen. Die Massnahmen
seien auch gar nicht erforderlich gewesen, da seine Anwesenheit hinsichtlich
sämtlicher Vorkommnisse nicht bestritten sei. Zudem seien sie zum Zweck der
Aufklärung allfälliger weiterer Straftaten auch nicht verhältnismässig, da er
nicht vorbestraft sei und hinsichtlich der laufenden Strafverfahren grosse
Zweifel an den Sachverhaltsdarstellungen der Familie C____ bestünden. Künftige
Delikte von einer gewissen Schwere seien vom Beschwerdeführer deshalb nicht zu
erwarten. Zudem sei die Erhebung auch deshalb unzulässig, weil die Bedeutung
der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten die Zwangsmassnahme
klarerweise nicht zu rechtfertigen vermöge. Schliesslich sei eine allfällige
Berufung auf Art. 256 StPO unzulässig und auch die Anwendbarkeit von Art.
257.
StPO scheide klar aus. Die Erstellung einer Fotodokumentation sei weiter
nicht erforderlich, da sich in den Akten bereits diverse Fotos des
Beschwerdeführers befänden.
3.2
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2021 aus, dass es
sich bei den vorgeworfenen Delikten mehrheitlich um Vergehen handle. Der
Hintergrund der Delikte sei ein offenbar bereits seit längerem andauernder
Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie des Geschädigten. Die
erkennungsdienstlichen Mittel seien zur korrekten Identifikation, zur Zuordnung
der Spuren und auch zur Vermeidung von Verwechslungen, insbesondere bei
Vorliegen einer solchen Gewalttat, notwendig, zumal beim Vorfall vom 13. Juni
2020.
der Mittäter des Beschwerdeführers noch nicht identifiziert sei.
3.3
In
seiner Replik vom 2. Juli 2021 bringt der Beschwerdeführer vor, seine DNA
bringe keine neuen Erkenntnisse zum Vorfall vom 13. Juni 2020, da er zu
sämtlichen Vorhalten Aussagen gemacht habe und seine Beteiligung nicht
bestritten sei. Auch könne die erkennungsdienstliche Erfassung nicht dabei
helfen, den vermeintlichen Mittäter zu identifizieren.
4.
4.1
4.1.1
Dem
Beschwerdeführer werden diverse Delikte zur Last gelegt. So soll er D____, welcher
mit seinem Fahrrad unterwegs war, am 5. Januar 2020 in der [...] genötigt
haben anzuhalten, indem er diesem mit seinem Auto den Weg versperrte. Dann soll
er D____ zur Rede gestellt haben, wobei er Letzteren plötzlich mit seinen Händen
am Hals gepackt und ihn während 10-15 Sekunden gewürgt haben soll. Nachdem D____
mit seinem Fahrrad weiterfuhr, sei der Beschwerdeführer aus der [...] heraus erneut
auf das Opfer zugefahren und dieses so abermals genötigt worden, mit dem
Fahrrad anzuhalten (SW 2020 1 2093).
4.1.2
Am
15. Januar 2020 soll der Beschwerdeführer vor dem Starbucks-Kaffee am
Claraplatz D____ einen Kopfstoss verpasst haben. Zudem soll er D____ gedroht
haben, diesem die Augen auszustechen und ihm die Zunge herauszuschneiden, falls
er nochmal etwas über den Beschwerdeführer erzählen würde (SW 2020 1 2094).
4.1.3
Im
Weiteren soll der Beschwerdeführer gemäss Ermittlungsakten gegen Ende März 2020
im [...] an der [...] gegenüber E____ Drohungen gegen D____ ausgestossen haben.
Konkret soll er gesagt haben, dass wenn er D____ auf der Strasse sehen sollte, er
diesen angreifen würde (SW 2020 3 1757).
4.1.4
Der
Beschwerdeführer soll am 25. Mai 2020, um ca. 17.00 Uhr, bei einem Treffen mit F____
in der Claramatte, zudem Drohungen gegen D____ ausgesprochen haben. So soll er gegenüber
F____ gesagt haben, dass wenn er [der Beschwerdeführer] D____ und dessen Vater
sehe, die beiden «für das geradestehen» müssten (SW 2020 5 1598).
4.1.5
Darüber
hinaus soll der Beschwerdeführer am 11. Juni 2020 am [...], neben der [...] an
der [...], D____ mit der Faust geschlagen haben, wobei sich Letzterer am Ohr
verletzt und geblutet haben soll (SW 2020 6 1144).
4.1.6
Schliesslich
soll der Beschwerdeführer am 13. Juni 2020 an der [...] zusammen mit einem
unbekannt gebliebenen Mittäter F____ angegriffen, geschlagen sowie Letzteren in
eine Garageneinfahrt gedrängt und dort dessen Kopf mit einer Hand gegen ein
Gitter gedrückt und ihm mit der anderen Hand die Faust mehrmals gegen die
rechte Seite des Kopfes geschlagen haben. Als ihr Opfer auf dem Boden lag, sollen
der Beschwerdeführer und sein Kollege weiter auf F____ eingeschlagen haben und
diesen mit Fusstritten gegen Beine, Körper und Kopf eingedeckt haben. Als das
Opfer wieder aufzustehen versuchte, habe der Beschwerdeführer sein Opfer erneut
gepackt und dessen Kopf abermals gegen das Gitter gedrückt. Danach sollen weitere
10-12 Faustschläge gegen die linke Kopfseite gefolgt sein. F____ habe deswegen
für etwa fünf Sekunden das Bewusstsein verloren (SW 2020 6 452).
4.2
Aufgrund
der Akten besteht ein hinreichender Tatverdacht auf Angriff, mehrfache Körperverletzung,
mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung, wobei weitere Delikte zum Nachteil
von G____ (Freiheitsberaubung, Drohung, Nötigung und Ungehorsam gegen amtliche
Verfügung) zufolge ihrer Desinteresse-Erklärung noch nicht einmal
berücksichtigt sind. Bei den zuvor referierten Delikten handelt es sich
mehrheitlich um Vergehen bzw. beim Angriff (Art. 134 des Strafgesetzbuches [StGB,
SR 311.0]) sogar um ein Verbrechen mit einer Strafdrohung von bis zu fünf
Jahren Freiheitsstrafe. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an den
gewalttätigen Auseinandersetzungen ist grundsätzlich unbestritten. Er stellt
den Sachverhalt allerdings anders als die Geschädigten dar und gibt insbesondere
bezüglich des Vorfalls vom 13. Juni 2020 an, sich nur gewehrt zu haben.
Aufgrund der Akten muss allerdings festgestellt werden, dass mehrere Auskunftspersonen
die Version der Geschädigten stützen und den Beschwerdeführer belasten. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers entlasten ihn H____ und G____ «bloss»
betreffend den angeblichen Kopfstoss beim Starbucks am Claraplatz vom 15.
Januar 2020. Die Verletzungen des Geschädigten F____ sind zumindest beim
Vorfall vom 13. Juni 2020 durch Fotos bzw. ein Arztzeugnis dokumentiert und
somit erstellt.
4.3
4.3.1
Aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers ist zu seiner Identifikation bezüglich des Vorfalls
vom 13. Juni 2020 keine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig. Allerdings
ergibt sich aus den Akten die Beteiligung eines unbekannten Mittäters und ist aufgrund
der Aussagen der Beteiligten und der Auskunftspersonen insbesondere die
Zuordnung der einzelnen Handlungen bestritten und noch nicht abschliessend
geklärt. Allenfalls sind noch weitere Einvernahmen der Auskunftspersonen
notwendig, um die einzelnen Handlungen zuzuordnen und die Rollenverteilung
festzulegen, was mithilfe der erkennungsdienstlichen Erhebungen – insbesondere
mit der Fotodokumentation – einfacher sein dürfte. Allerdings existieren in den
Akten – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – vom 16. Juni 2020 datierende
und somit tatnahe Fotografien des Beschwerdeführers, sodass für die Aufklärung
des Vorfalls vom 13. Juni 2020 bzw. um diesbezügliche Verwechslungen
auszuschliessen, keine (erneute) erkennungsdienstliche Behandlung des
Beschwerdeführers notwendig erscheint, zumal auch kein daktyloskopisches
Vergleichsmaterial besteht.
4.3.2
Daneben
sind nach dem vorstehend Referierten noch weitere Verfahren hängig, bei denen
es um (gewalttätige) Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der
Familie C____ geht. Allerdings sind bei diesen die erhobenen
erkennungsdienstlichen Daten zur Identifikation und Aufklärung des Sachverhalts
ebenfalls nicht notwendig. Bei sämtlichen infrage stehenden Delikten ist
einerseits die alleinige Beteiligung des Beschwerdeführers (ohne Mittäter)
unbestritten und andererseits wurden auch keine Spuren gesichert, da die
Tatzeit und die entsprechenden Anzeigen zeitlich zu weit auseinanderliegen.
4.3.3
Indes
ist die Abnahme des WSA nicht zu beanstanden. Bezüglich des Vorfalls vom 13.
Juni 2020 wurden von der Jacke des Geschädigten F____ DNA-Spuren gesichert. Um
diese Spuren zuzuordnen und allfällige Rückschlüsse auf einzelne Tathandlungen
machen zu können, ist die Abnahme eines WSA als erster Schritt auf dem Weg zur Erstellung
eines DNA-Profils zweifellos geeignet und angesichts der Schwere der zur
Diskussion stehenden Delikte (es geht um mögliche Faustschläge und Fusstritte
gegen den Kopf, also ernstzunehmende Gewalttaten) auch verhältnismässig.
4.4
4.4.1
Da
es sich vorliegend gemäss Akten um einen langwierigen und insbesondere auch
gewalttätigen Streit des Beschwerdeführers mit einer anderen Familie handelt, der
– sollten die Vorwürfe zutreffen – in der zeitlichen Abfolge mit dem Vorfall
vom 13. Juni 2020 in qualitativer Hinsicht eskaliert ist, bestehen erhebliche
und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Kontext in
andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Mit anderen Worten
muss mit künftigen Straftaten gerechnet werden, bei denen es zu körperlichen
Schädigungen Anderer kommen könnte, womit Delikte erheblicher Schwere zu
befürchten sind. Bei dieser Ausgangslage ist es für die Ermittlungen
entscheidend, über aktuelles erkennungsdienstliches Material zu verfügen, zumal
dieses im Rahmen einer Schlägerei grundsätzlich geeignet ist, zur Erhellung des
Sachverhalts beizutragen und die erkennungsdienstliche Erfassung damit auch der
Schaffung von Vergleichsmaterial bei der Spurenauswertung dient (Hansjakob/Graf, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 260 N 1a; BGE 141 IV
87.
E. 1.3.3 S. 91). Hinzu kommt, dass sich eine präventive
erkennungsdienstliche Erfassung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
insbesondere dann als verhältnismässig erweist, wenn die besonders
schützenswerte körperliche Integrität von Personen bedroht ist (BGer 1B_171/2021
vom 6. Juli 2021 E. 4.3,1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1,1B_111/2015
vom 20. August 2015 E. 3.4).
4.4.2
Die
Hinweise im vorliegenden Fall reichen jedenfalls aus, um im öffentlichen
Interesse einen vergleichsweise leichten Grundrechtseingriff wie die
erkennungsdienstliche Erfassung zu rechtfertigen, zumal keine milderen, gleich
wirksamen Massnahmen ersichtlich sind. Kommt dazu, dass sich die hier infrage
stehenden gewalttätigen Auseinandersetzungen auf offener Strasse, im Rahmen des
Vorfalls vom 13. Juni 2020 unter anderem mit einem Auto, zugetragen haben,
weshalb auch leicht Dritte davon betroffen sein könnten. Daran ändert auch die
Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers nichts. Vielmehr hat diese – wie
bereits erwähnt – als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung
einzufliessen. Das Bundesgericht hat beispielsweise die Erstellung eines
DNA-Profils geschützt, obwohl die betroffene Person nicht vorbestraft war und
zwar insbesondere in Bezug auf Verfahren, in denen es sich – wie hier – um
Wiederholungstaten gehandelt hat (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar
2014.
E. 3.3,1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2).
5.
5.1
Die
Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
5.2
5.2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt für den Fall des Unterliegens, es sei ihm die unentgeltliche,
amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. Gemäss
Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV).
5.2.2
Der
Beschwerdeführer arbeitet gemäss eigenen Aussagen als [...] im [...] an der [...]
in Basel. Je nach Geschäftsgang verdiene er zwischen CHF 3’000.– und CHF 4'500.–
pro Monat (netto). Nicht nur legt ein Anteil am Geschäftsergebnis eine
Beteiligung nahe, sondern hat der Beschwerdeführer bei den Angaben zu seinen
finanziellen Verhältnissen auch angegeben, die Hälfte dieses Geschäfts gehöre
ihm, was denn auch eine Zefix-Abfrage bestätigt hat (der Beschwerdeführer ist
Teilhaber und Geschäftsführer [...]). Darüber hinaus hat er angegeben, einen [...]
im Wert von CHF 120'000.– für sich eingelöst zu haben, wofür eine monatliche
Leasing-Rate von CHF 880.– zu bezahlen sei.
5.2.3
Aus
dem soeben Referierten erhellt, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich
nicht als «mittellos» im Sinne der vorzitierten Praxis bezeichnet werden kann
und die unentgeltliche Verbeiständung nur schon deshalb zu verneinen ist (BGE
139.
IV 113 ist im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar; vgl. dazu AGE HB.2021.16
vom 9. August 2021 E. 2.4, BES.2018.123 vom 25. September 2018 E. 4). Es kann
daher offenbleiben, wie es sich mit dem Erfordernis der
Nicht-Aussichtslosigkeit der Beschwerde verhält.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung respektive
amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.