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Entscheid

BES.2021.56

Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme

3. September 2021Deutsch16 min

Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung, Angriff, mehrfache

Source bs.ch

Sachverhalt

Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine

Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Freiheitsberaubung, Angriff, mehrfache

Körperverletzung, mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung und Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 ordnete sie die

erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 der Strafprozessordnung [StPO, SR

312.0]) und die nicht-invasive Probenahme nach Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO an.

Dieser Befehl wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2021 im Anschluss an eine

Einvernahme eröffnet. Begründet werden die angeordneten Massnahmen mit der Identifikation

bzw. Sachverhaltsabklärung und der Sachdienlichkeit bzw. Notwendigkeit für

allfällige spätere Verfahren.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 26. April 2021,

mit der beantragt wird, den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und

nicht-invasiven Probenahme vom 11. Januar 2021 vollumfänglich aufzuheben (eventualiter

sei deren Rechtswidrigkeit festzustellen [Ziff. 1]). Die abgenommenen

DNA-Proben seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte

Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen (Ziff. 2). Die

abgenommenen Fingerabdrücke seien umgehend zu vernichten und allfällige,

bereits erfolgte Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken

umgehend zu löschen (Ziff. 3). Die gesamte – also auch über die vorstehend in

Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 hinausgehende – erkennungsdienstliche Behandlung

und Erfassung, insbesondere die fotografische Erfassung des Beschwerdeführers,

sowie die sich darauf beziehende schriftliche Dokumentation, seien umgehend zu

löschen. Allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden Datenbanken

seien ebenfalls umgehend zu löschen (Ziff. 4). Alles unter o/e-Kostenfolge

zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates (Ziff. 6; eventualiter sei für

den Fall des Unterliegens die unentgeltliche, amtliche Verteidigung für das

vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren [Ziff. 7]). Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2021 die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 2.

Juli 2021 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert. Die

Staatsanwaltschaft hat auf eine Duplik verzichtet.

Der vorliegende

Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393

Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der

Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. A____ ist durch die angeordneten bzw.

bereits vorgenommenen Zwangsmassnahmen unmittelbar berührt und hat ein

rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung, womit die

Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist

gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie

einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 88 Abs. 1 und

§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist

frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

2.1

Bei

der erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO werden die

Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen

genommen. Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ermächtigt zur Entnahme

einer DNA-Probe der beschuldigten Person und später zur Erstellung eines DNA-Profils

zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens, wobei nach Abs. 2

die Polizei die nicht-invasive Probenahme anordnen kann. Erkennungsdienstliche

Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche

Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und

auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) berühren

(BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101, 128 II 259 E. 3.2 S. 268;

BGer 1B_286/2020,1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2). Dabei ist von

einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen, der sich unter den

Voraussetzungen von Art. 36 BV als zulässig erweist (BGE 144 IV 127

E. 2.1 S. 133, 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; vgl. auch BGer 1B_286/2020,

1B_294/2020 vom 22. April 2021 E. 2.2).

2.2

Die

erkennungsdienstliche Erfassung und die Entnahme eines

Wangenschleimhautabstrichs (WSA) stellen Zwangsmassnahmen dar. Solche können gemäss

Art. 197 Abs. 1 StPO nur dann ergriffen werden, wenn ein hinreichender

Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch

mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der

Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Erstellung eines DNA-Profils, das

nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur

dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt

sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften

Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft

dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht

aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung

ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267). Dabei

muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 141 IV 87

E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_287/2020 vom 22. April 2021 E.

4.1).

2.3

Dabei

stellt sich die Frage, ob Antragsdelikte im Allgemeinen als genügend schwer

bezeichnet werden können. In BGE 141 IV 87 E. 1.4 forderte das Bundesgericht

grundsätzlich einen hinreichenden Tatverdacht auf ein Offizialdelikt. In neueren

Entscheiden hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass Antragsdelikte,

insbesondere auch drohende Sachbeschädigungen, die geforderte Deliktsschwere

erfüllen können (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 f.; BGer 1B_244/2017 vom 7.

August 2017 E. 2.4). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere

kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt an

noch auf die abstrakte Strafdrohung. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr

auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine

präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als

verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle

Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle,

Einbruchdiebstähle) bedroht ist (BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E.

4.3.1,1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Es müssen mithin ernsthafte

Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger

existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels

repressiver Massnahmen zu ahnden (BGer 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E.

4.3).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es sei unklar, welche Tat(en) mit den angeordneten

bzw. bereits vollzogenen Zwangsmassnahmen aufgeklärt werden sollen. Die Massnahmen

seien auch gar nicht erforderlich gewesen, da seine Anwesenheit hinsichtlich

sämtlicher Vorkommnisse nicht bestritten sei. Zudem seien sie zum Zweck der

Aufklärung allfälliger weiterer Straftaten auch nicht verhältnismässig, da er

nicht vorbestraft sei und hinsichtlich der laufenden Strafverfahren grosse

Zweifel an den Sachverhaltsdarstellungen der Familie C____ bestünden. Künftige

Delikte von einer gewissen Schwere seien vom Beschwerdeführer deshalb nicht zu

erwarten. Zudem sei die Erhebung auch deshalb unzulässig, weil die Bedeutung

der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten die Zwangsmassnahme

klarerweise nicht zu rechtfertigen vermöge. Schliesslich sei eine allfällige

Berufung auf Art. 256 StPO unzulässig und auch die Anwendbarkeit von Art.

257.

StPO scheide klar aus. Die Erstellung einer Fotodokumentation sei weiter

nicht erforderlich, da sich in den Akten bereits diverse Fotos des

Beschwerdeführers befänden.

3.2

Die

Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2021 aus, dass es

sich bei den vorgeworfenen Delikten mehrheitlich um Vergehen handle. Der

Hintergrund der Delikte sei ein offenbar bereits seit längerem andauernder

Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und der Familie des Geschädigten. Die

erkennungsdienstlichen Mittel seien zur korrekten Identifikation, zur Zuordnung

der Spuren und auch zur Vermeidung von Verwechslungen, insbesondere bei

Vorliegen einer solchen Gewalttat, notwendig, zumal beim Vorfall vom 13. Juni

2020.

der Mittäter des Beschwerdeführers noch nicht identifiziert sei.

3.3

In

seiner Replik vom 2. Juli 2021 bringt der Beschwerdeführer vor, seine DNA

bringe keine neuen Erkenntnisse zum Vorfall vom 13. Juni 2020, da er zu

sämtlichen Vorhalten Aussagen gemacht habe und seine Beteiligung nicht

bestritten sei. Auch könne die erkennungsdienstliche Erfassung nicht dabei

helfen, den vermeintlichen Mittäter zu identifizieren.

4.

4.1

4.1.1

Dem

Beschwerdeführer werden diverse Delikte zur Last gelegt. So soll er D____, welcher

mit seinem Fahrrad unterwegs war, am 5. Januar 2020 in der [...] genötigt

haben anzuhalten, indem er diesem mit seinem Auto den Weg versperrte. Dann soll

er D____ zur Rede gestellt haben, wobei er Letzteren plötzlich mit seinen Händen

am Hals gepackt und ihn während 10-15 Sekunden gewürgt haben soll. Nachdem D____

mit seinem Fahrrad weiterfuhr, sei der Beschwerdeführer aus der [...] heraus erneut

auf das Opfer zugefahren und dieses so abermals genötigt worden, mit dem

Fahrrad anzuhalten (SW 2020 1 2093).

4.1.2

Am

15. Januar 2020 soll der Beschwerdeführer vor dem Starbucks-Kaffee am

Claraplatz D____ einen Kopfstoss verpasst haben. Zudem soll er D____ gedroht

haben, diesem die Augen auszustechen und ihm die Zunge herauszuschneiden, falls

er nochmal etwas über den Beschwerdeführer erzählen würde (SW 2020 1 2094).

4.1.3

Im

Weiteren soll der Beschwerdeführer gemäss Ermittlungsakten gegen Ende März 2020

im [...] an der [...] gegenüber E____ Drohungen gegen D____ ausgestossen haben.

Konkret soll er gesagt haben, dass wenn er D____ auf der Strasse sehen sollte, er

diesen angreifen würde (SW 2020 3 1757).

4.1.4

Der

Beschwerdeführer soll am 25. Mai 2020, um ca. 17.00 Uhr, bei einem Treffen mit F____

in der Claramatte, zudem Drohungen gegen D____ ausgesprochen haben. So soll er gegenüber

F____ gesagt haben, dass wenn er [der Beschwerdeführer] D____ und dessen Vater

sehe, die beiden «für das geradestehen» müssten (SW 2020 5 1598).

4.1.5

Darüber

hinaus soll der Beschwerdeführer am 11. Juni 2020 am [...], neben der [...] an

der [...], D____ mit der Faust geschlagen haben, wobei sich Letzterer am Ohr

verletzt und geblutet haben soll (SW 2020 6 1144).

4.1.6

Schliesslich

soll der Beschwerdeführer am 13. Juni 2020 an der [...] zusammen mit einem

unbekannt gebliebenen Mittäter F____ angegriffen, geschlagen sowie Letzteren in

eine Garageneinfahrt gedrängt und dort dessen Kopf mit einer Hand gegen ein

Gitter gedrückt und ihm mit der anderen Hand die Faust mehrmals gegen die

rechte Seite des Kopfes geschlagen haben. Als ihr Opfer auf dem Boden lag, sollen

der Beschwerdeführer und sein Kollege weiter auf F____ eingeschlagen haben und

diesen mit Fusstritten gegen Beine, Körper und Kopf eingedeckt haben. Als das

Opfer wieder aufzustehen versuchte, habe der Beschwerdeführer sein Opfer erneut

gepackt und dessen Kopf abermals gegen das Gitter gedrückt. Danach sollen weitere

10-12 Faustschläge gegen die linke Kopfseite gefolgt sein. F____ habe deswegen

für etwa fünf Sekunden das Bewusstsein verloren (SW 2020 6 452).

4.2

Aufgrund

der Akten besteht ein hinreichender Tatverdacht auf Angriff, mehrfache Körperverletzung,

mehrfache Drohung und mehrfache Nötigung, wobei weitere Delikte zum Nachteil

von G____ (Freiheitsberaubung, Drohung, Nötigung und Ungehorsam gegen amtliche

Verfügung) zufolge ihrer Desinteresse-Erklärung noch nicht einmal

berücksichtigt sind. Bei den zuvor referierten Delikten handelt es sich

mehrheitlich um Vergehen bzw. beim Angriff (Art. 134 des Strafgesetzbuches [StGB,

SR 311.0]) sogar um ein Verbrechen mit einer Strafdrohung von bis zu fünf

Jahren Freiheitsstrafe. Die Beteiligung des Beschwerdeführers an den

gewalttätigen Auseinandersetzungen ist grundsätzlich unbestritten. Er stellt

den Sachverhalt allerdings anders als die Geschädigten dar und gibt insbesondere

bezüglich des Vorfalls vom 13. Juni 2020 an, sich nur gewehrt zu haben.

Aufgrund der Akten muss allerdings festgestellt werden, dass mehrere Auskunftspersonen

die Version der Geschädigten stützen und den Beschwerdeführer belasten. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers entlasten ihn H____ und G____ «bloss»

betreffend den angeblichen Kopfstoss beim Starbucks am Claraplatz vom 15.

Januar 2020. Die Verletzungen des Geschädigten F____ sind zumindest beim

Vorfall vom 13. Juni 2020 durch Fotos bzw. ein Arztzeugnis dokumentiert und

somit erstellt.

4.3

4.3.1

Aufgrund

der Aussagen des Beschwerdeführers ist zu seiner Identifikation bezüglich des Vorfalls

vom 13. Juni 2020 keine erkennungsdienstliche Behandlung notwendig. Allerdings

ergibt sich aus den Akten die Beteiligung eines unbekannten Mittäters und ist aufgrund

der Aussagen der Beteiligten und der Auskunftspersonen insbesondere die

Zuordnung der einzelnen Handlungen bestritten und noch nicht abschliessend

geklärt. Allenfalls sind noch weitere Einvernahmen der Auskunftspersonen

notwendig, um die einzelnen Handlungen zuzuordnen und die Rollenverteilung

festzulegen, was mithilfe der erkennungsdienstlichen Erhebungen – insbesondere

mit der Fotodokumentation – einfacher sein dürfte. Allerdings existieren in den

Akten – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – vom 16. Juni 2020 datierende

und somit tatnahe Fotografien des Beschwerdeführers, sodass für die Aufklärung

des Vorfalls vom 13. Juni 2020 bzw. um diesbezügliche Verwechslungen

auszuschliessen, keine (erneute) erkennungsdienstliche Behandlung des

Beschwerdeführers notwendig erscheint, zumal auch kein daktyloskopisches

Vergleichsmaterial besteht.

4.3.2

Daneben

sind nach dem vorstehend Referierten noch weitere Verfahren hängig, bei denen

es um (gewalttätige) Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der

Familie C____ geht. Allerdings sind bei diesen die erhobenen

erkennungsdienstlichen Daten zur Identifikation und Aufklärung des Sachverhalts

ebenfalls nicht notwendig. Bei sämtlichen infrage stehenden Delikten ist

einerseits die alleinige Beteiligung des Beschwerdeführers (ohne Mittäter)

unbestritten und andererseits wurden auch keine Spuren gesichert, da die

Tatzeit und die entsprechenden Anzeigen zeitlich zu weit auseinanderliegen.

4.3.3

Indes

ist die Abnahme des WSA nicht zu beanstanden. Bezüglich des Vorfalls vom 13.

Juni 2020 wurden von der Jacke des Geschädigten F____ DNA-Spuren gesichert. Um

diese Spuren zuzuordnen und allfällige Rückschlüsse auf einzelne Tathandlungen

machen zu können, ist die Abnahme eines WSA als erster Schritt auf dem Weg zur Erstellung

eines DNA-Profils zweifellos geeignet und angesichts der Schwere der zur

Diskussion stehenden Delikte (es geht um mögliche Faustschläge und Fusstritte

gegen den Kopf, also ernstzunehmende Gewalttaten) auch verhältnismässig.

4.4

4.4.1

Da

es sich vorliegend gemäss Akten um einen langwierigen und insbesondere auch

gewalttätigen Streit des Beschwerdeführers mit einer anderen Familie handelt, der

– sollten die Vorwürfe zutreffen – in der zeitlichen Abfolge mit dem Vorfall

vom 13. Juni 2020 in qualitativer Hinsicht eskaliert ist, bestehen erhebliche

und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Kontext in

andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Mit anderen Worten

muss mit künftigen Straftaten gerechnet werden, bei denen es zu körperlichen

Schädigungen Anderer kommen könnte, womit Delikte erheblicher Schwere zu

befürchten sind. Bei dieser Ausgangslage ist es für die Ermittlungen

entscheidend, über aktuelles erkennungsdienstliches Material zu verfügen, zumal

dieses im Rahmen einer Schlägerei grundsätzlich geeignet ist, zur Erhellung des

Sachverhalts beizutragen und die erkennungsdienstliche Erfassung damit auch der

Schaffung von Vergleichsmaterial bei der Spurenauswertung dient (Hansjakob/Graf, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 260 N 1a; BGE 141 IV

87.

E. 1.3.3 S. 91). Hinzu kommt, dass sich eine präventive

erkennungsdienstliche Erfassung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

insbesondere dann als verhältnismässig erweist, wenn die besonders

schützenswerte körperliche Integrität von Personen bedroht ist (BGer 1B_171/2021

vom 6. Juli 2021 E. 4.3,1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1,1B_111/2015

vom 20. August 2015 E. 3.4).

4.4.2

Die

Hinweise im vorliegenden Fall reichen jedenfalls aus, um im öffentlichen

Interesse einen vergleichsweise leichten Grundrechtseingriff wie die

erkennungsdienstliche Erfassung zu rechtfertigen, zumal keine milderen, gleich

wirksamen Massnahmen ersichtlich sind. Kommt dazu, dass sich die hier infrage

stehenden gewalttätigen Auseinandersetzungen auf offener Strasse, im Rahmen des

Vorfalls vom 13. Juni 2020 unter anderem mit einem Auto, zugetragen haben,

weshalb auch leicht Dritte davon betroffen sein könnten. Daran ändert auch die

Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers nichts. Vielmehr hat diese – wie

bereits erwähnt – als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung

einzufliessen. Das Bundesgericht hat beispielsweise die Erstellung eines

DNA-Profils geschützt, obwohl die betroffene Person nicht vorbestraft war und

zwar insbesondere in Bezug auf Verfahren, in denen es sich – wie hier – um

Wiederholungstaten gehandelt hat (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar

2014.

E. 3.3,1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2).

5.

5.1

Die

Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentlichen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

5.2

5.2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt für den Fall des Unterliegens, es sei ihm die unentgeltliche,

amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. Gemäss

Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede Person, die

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheinen, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es

zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV).

5.2.2

Der

Beschwerdeführer arbeitet gemäss eigenen Aussagen als [...] im [...] an der [...]

in Basel. Je nach Geschäftsgang verdiene er zwischen CHF 3’000.– und CHF 4'500.–

pro Monat (netto). Nicht nur legt ein Anteil am Geschäftsergebnis eine

Beteiligung nahe, sondern hat der Beschwerdeführer bei den Angaben zu seinen

finanziellen Verhältnissen auch angegeben, die Hälfte dieses Geschäfts gehöre

ihm, was denn auch eine Zefix-Abfrage bestätigt hat (der Beschwerdeführer ist

Teilhaber und Geschäftsführer [...]). Darüber hinaus hat er angegeben, einen [...]

im Wert von CHF 120'000.– für sich eingelöst zu haben, wofür eine monatliche

Leasing-Rate von CHF 880.– zu bezahlen sei.

5.2.3

Aus

dem soeben Referierten erhellt, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich

nicht als «mittellos» im Sinne der vorzitierten Praxis bezeichnet werden kann

und die unentgeltliche Verbeiständung nur schon deshalb zu verneinen ist (BGE

139.

IV 113 ist im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar; vgl. dazu AGE HB.2021.16

vom 9. August 2021 E. 2.4, BES.2018.123 vom 25. September 2018 E. 4). Es kann

daher offenbleiben, wie es sich mit dem Erfordernis der

Nicht-Aussichtslosigkeit der Beschwerde verhält.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung respektive

amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

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