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Entscheid

VD.2022.235

Entzug der Bewilligung für die Strafverbüssung in Form der gemeinnützigen Arbeit

16. Januar 2023Deutsch10 min

Mahnung mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer Retournierung des Falldossiers

Source bs.ch

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) wurde mit Strafbefehl VT.[...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte

Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration), Fahrens in fahrunfähigem Zustand

(Motorfahrzug, andere Gründe), Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,

Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Verletzung der Verkehrsregeln zu 180

Tagesätzen Geldstrafe à CHF 70.– verurteilt. Auf sein Gesuch vom 20. April

2022, diese Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit verbüssen zu dürfen,

und nach erfolgter Eignungsabklärung durch das Vollzugszentrum Klosterfiechten

schloss der Rekurrent am 23. Juni 2022 eine Vollzugsvereinbarung gemeinnützige

Arbeit ab. Gestützt darauf wurde er mit Schreiben vom gleichen Tag vom

Vollzugszentrum zur Aufnahme der gemeinnützigen Arbeit aufgeboten. Nach

erfolgter Verwarnung vom 8. Juli 2022 aufgrund der unterbliebenen Meldung

zum Arbeitseinsatz erfolgte mit Schreiben vom 23. August 2022 eine letzte

Mahnung mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer Retournierung des Falldossiers

wegen Undurchführbarkeit. In der Folge reichte der Rekurrent Arztzeugnisse ein,

die ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. September 2022 attestierten. Mit

Vollzugsmeldung vom 4. Oktober 2022 teilte die Fachstelle für besondere

Vollzugsformen der Vollzugsbehörde mit, dass der Rekurrent keine gemeinnützige

Arbeit abgeleistet habe. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 entzog die Vollzugsbehörde

dem Rekurrenten darauf die Bewilligung für die Strafverbüssung in Form der

gemeinnützigen Arbeit.

Gegen diese

Verfügung richtet sich die Eingabe des Rekurrenten vom 14. Oktober 2022 an

das Appellationsgericht, mit welcher er sich für die unterbliebene Einreichung

von Arztzeugnissen entschuldigt und um erneute Bewilligung der gemeinnützigen

Arbeit und deren weiteren Aufschub bis zur Genesung seines Daumens bis circa

Mitte Dezember 2022 ersucht. Ein gleichlautendes Schreiben richtete er auch an die

Vollzugsbehörde, welche dieses mit Schreiben vom 25. Oktober 2022

zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht edierte. Mit Vernehmlassung vom

25. November 2022 beantragt die Vollzugsbehörde die kostenfällige

Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat darauf verzichtet, innert der ihm

hierfür gesetzten Frist darauf zu replizieren.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1

Mit

seiner Eingabe vom 14. Oktober 2022 wendet sich der Rekurrent gegen die

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. Oktober 2022. Im Ergebnis

handelt es sich daher um einen Rekurs, mit welchem der Rekurrent diese

Verfügung anficht. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung

des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des

Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung,

weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September

2018.

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28

vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat

zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es

die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung

mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Ist

nicht zu erwarten, dass eine verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten

begeht, so kann auf ihr Gesuch hin eine Geldstrafe in der Form von

gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 lit. c

des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0). Soweit die verurteilte Person die

gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der

Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist

leistet, wird die Geldstrafe vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB).

2.2

Unter

Bezugnahme auf diese Regelung sowie Art. 1.3 A der Richtlinie des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die

besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung,

Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 (SSED 12.0), wonach die gemeinnützige

Arbeit die Gewähr voraussetzt, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde

und des Einsatzbetriebes eingehalten werden, stellte die Vorinstanz mit ihrer

angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent trotz Mahnungen nicht zur

Arbeit erschienen sei. Erst nach der letzten Mahnung vom 23. August 2022 habe

er ein Arztzeugnis eingereicht, wonach er bis am 11. September 2022 zu hundert

Prozent krankgeschrieben sei. In der Folge habe er sich nicht mehr gemeldet.

Vor diesem Hintergrund sei ihm die Bewilligung für die Strafverbüssung in der

Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum zu entziehen.

2.3

Mit

seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent auf einen «Unfall von Daumen und

Schulter», auf psychische Probleme sowie auf seinen Umzug vom 15. August

2022.

von [...] nach [...]. Er stellt eine Genesung seines Daumens bis Mitte

Dezember 2022 in Aussicht, bittet aber um Nachsicht, wenn seine Arbeitsleistung

weiter beeinträchtigt sein werde, da er auch Schulterprobleme habe.

2.4

Vorliegend

ist unstrittig, dass der Rekurrent die ihm bewilligte gemeinnützige Arbeit

trotz Mahnung nicht entsprechend den von der zuständigen Vollstreckungsbehörde

festgelegten Bedingungen angetreten hat. So verpflichtete er sich mit der

Vereinbarung gemeinnützige Arbeit vom 23. Juni 2022, sich bis zum 30. Juni 2022

beim Vollzugszentrum Klosterfiechten als Einsatzbetrieb zu melden und pro Woche

mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Bei Krankheit oder

Unfall verpflichtete er sich, ab dem ersten Arbeitstag ein gültiges Arztzeugnis

vorzulegen. Diesen Pflichten ist der Rekurrent in der Folge nicht nachgekommen.

Bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2022 musste er vom Einsatzbetrieb verwarnt

werden, weil er sich nicht zum Arbeitseinsatz gemeldet hat. Gleichzeitig wurde

ihm für Widerhandlungen gegen die Vollzugsvereinbarung der Abbruch des Vollzugs

in der Form der gemeinnützigen Arbeit gemäss Art. 79a Abs. 6 StGB in Aussicht gestellt.

Mit Schreiben vom 23. August 2022 hat der Einsatzbetrieb als «letzte

Mahnung» und «letzte Chance vor Abbruch und Rückgabe des Dossiers»

festgestellt, dass er weiterhin seinen Verpflichtungen bezüglich der

gemeinnützigen Arbeit nicht nachgekommen sei und weder auf die schriftlichen

Mahnungen reagiert noch die getroffenen Vereinbarungen eingehalten habe. Es

wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt und er wurde ein letztes Mal

aufgefordert, seinen Pflichten bis zum 31. August 2022 nachzukommen und es

wurde ihm erneut die Einstellung der Vollzugsbemühungen hinsichtlich der

gemeinnützigen Arbeit in Aussicht gestellt. In der Folge hat sich der Rekurrent

gemäss der Vollzugsmeldung vom 4. Oktober 2022 einmal telefonisch beim Leiter

des Einsatzbetriebes gemeldet und mit E-Mail vom 7. September 2022 zwei

Arztzeugnisse von Dr. med. [...], Handchirurgie, eingereicht, mit welchen ihm für

den Zeitraum vom 19. Juli bis zum 11. September 2022 eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist. In der Folge hat er sich wiederum

nicht mehr beim Einsatzbetrieb gemeldet, worauf dieser seine Vollzugsbemühungen

eingestellt hat. Daraus folgt, dass der Rekurrent auch nach erfolgten Mahnungen

seinen Verpflichtungen gemäss der Vereinbarung gemeinnützige Arbeit vom 23.

Juni 2022 keine Folge geleistet hat. Insbesondere hat er es unterlassen, den

Einsatzbetrieb über seine Arbeitsunfähigkeit umgehend und fortlaufend zu

informieren. Erst mit seinem vorliegenden Rekurs hat er Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

für den Zeitraum vom 12. Sep­tember bis zum 28. Oktober 2022 eingereicht

(vgl. act. 3 und 5). Dafür kann er sich offensichtlich auch nicht auf seinen

per 15. August 2022 erfolgten Umzug von [...] nach [...] berufen. Einerseits

erfolgte die erste Verwarnung noch während seines Aufenthalts an der bisherigen

Adresse. Andererseits hat er offensichtlich auch nach seinem Umzug Kenntnis von

den Schreiben des Einsatzbetriebes erhalten, wie seine telefonische

Kontaktnahme und Nachreichung zweier Arztzeugnisse im September 2022 belegen.

Daraus folgt mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz, dass der

Rekurrent keine Gewähr geboten hat, dass die Rahmenbedingungen der

Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebs eingehalten werden, und damit die

entsprechende Voraussetzung gemäss Art. 1.3 A der Richtlinie des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die

besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung,

Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 nicht erfüllt (Brägger, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 79a StGB N 18).

Hinzu kommt,

dass sich der Rekurrent nicht nur auf eine angeblich bis Mitte Dezember 2022

dauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Verletzung seines Daumens beruft,

sondern darüber hinaus auch geltend macht, weiterhin auch aufgrund eines

Schulterleidens in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Zudem

behauptet er, an psychischen Problemen zu leiden. Auch wenn diese

Einschränkungen durch nichts belegt werden, so macht der Rekurrent damit im

Ergebnis selber eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit geltend, welche

ebenfalls zum Abbruch der gemeinnützigen Arbeit führt (Brägger, a.a.O., Art. 79a StGB N 55).

2.5

Soweit

der Rekurrent schliesslich geltend macht, die Verweigerung einer neuen Chance,

die Strafe durch gemeinnützige Arbeit verbüssen zu können, bedeute, dass er ins

Gefängnis gehen müsse, was für ihn schlimm sei, da er zwei Kinder habe und in

einer Abklärungsphase mit der SUVA und einem Arzt sei, kann er daraus nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Mit der angefochtenen Verfügung ist nicht der Vollzug

einer Freiheitsstrafe angeordnet worden. Die Beendigung der gemeinnützigen

Arbeit hat daher allein zur Folge, dass die dem Rekurrenten mit Strafbefehl vom

16. November 2021 auferlegte Geldstrafe zu vollziehen sein wird

(Art. 79a Abs. 6 StGB). Nur wenn diese uneinbringlich wäre, stünde

allenfalls der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe infrage (Art. 36 und 106

StGB). Erst im Rahmen dieser Anordnung könnte die geltend gemachte

Unverhältnismässigkeit des Vollzugs einer allfälligen Freiheitsstrafe geprüft

werden, wobei wohl allein eine Hafterstehungsunfähigkeit in diesem Zusammenhang

eine Rolle spielen könnte (vgl. VGE ZH VB.2021.00550 vom 30. November 2021

E. 4.3).

3.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen

an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit

des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss

Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.

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