VD.2022.235
Entzug der Bewilligung für die Strafverbüssung in Form der gemeinnützigen Arbeit
16. Januar 2023Deutsch10 min
Mahnung mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer Retournierung des Falldossiers
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.235
URTEIL
vom 16. Januar
2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 7. Oktober 2022
betreffend Entzug der Bewilligung
für die Strafverbüssung in Form der gemeinnützigen Arbeit
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wurde mit Strafbefehl VT.[...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte
Atemalkohol oder Blutalkoholkonzentration), Fahrens in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzug, andere Gründe), Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises und Verletzung der Verkehrsregeln zu 180
Tagesätzen Geldstrafe à CHF 70.– verurteilt. Auf sein Gesuch vom 20. April
2022, diese Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit verbüssen zu dürfen,
und nach erfolgter Eignungsabklärung durch das Vollzugszentrum Klosterfiechten
schloss der Rekurrent am 23. Juni 2022 eine Vollzugsvereinbarung gemeinnützige
Arbeit ab. Gestützt darauf wurde er mit Schreiben vom gleichen Tag vom
Vollzugszentrum zur Aufnahme der gemeinnützigen Arbeit aufgeboten. Nach
erfolgter Verwarnung vom 8. Juli 2022 aufgrund der unterbliebenen Meldung
zum Arbeitseinsatz erfolgte mit Schreiben vom 23. August 2022 eine letzte
Mahnung mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer Retournierung des Falldossiers
wegen Undurchführbarkeit. In der Folge reichte der Rekurrent Arztzeugnisse ein,
die ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 11. September 2022 attestierten. Mit
Vollzugsmeldung vom 4. Oktober 2022 teilte die Fachstelle für besondere
Vollzugsformen der Vollzugsbehörde mit, dass der Rekurrent keine gemeinnützige
Arbeit abgeleistet habe. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 entzog die Vollzugsbehörde
dem Rekurrenten darauf die Bewilligung für die Strafverbüssung in Form der
gemeinnützigen Arbeit.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Eingabe des Rekurrenten vom 14. Oktober 2022 an
das Appellationsgericht, mit welcher er sich für die unterbliebene Einreichung
von Arztzeugnissen entschuldigt und um erneute Bewilligung der gemeinnützigen
Arbeit und deren weiteren Aufschub bis zur Genesung seines Daumens bis circa
Mitte Dezember 2022 ersucht. Ein gleichlautendes Schreiben richtete er auch an die
Vollzugsbehörde, welche dieses mit Schreiben vom 25. Oktober 2022
zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht edierte. Mit Vernehmlassung vom
25. November 2022 beantragt die Vollzugsbehörde die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat darauf verzichtet, innert der ihm
hierfür gesetzten Frist darauf zu replizieren.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
Mit
seiner Eingabe vom 14. Oktober 2022 wendet sich der Rekurrent gegen die
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 7. Oktober 2022. Im Ergebnis
handelt es sich daher um einen Rekurs, mit welchem der Rekurrent diese
Verfügung anficht. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung
des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des
Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung,
weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September
2018.
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28
vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es
die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung
mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Ist
nicht zu erwarten, dass eine verurteilte Person flieht oder weitere Straftaten
begeht, so kann auf ihr Gesuch hin eine Geldstrafe in der Form von
gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden (Art. 79a Abs. 1 lit. c
des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0). Soweit die verurteilte Person die
gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der
Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist
leistet, wird die Geldstrafe vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB).
2.2
Unter
Bezugnahme auf diese Regelung sowie Art. 1.3 A der Richtlinie des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die
besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung,
Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 (SSED 12.0), wonach die gemeinnützige
Arbeit die Gewähr voraussetzt, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde
und des Einsatzbetriebes eingehalten werden, stellte die Vorinstanz mit ihrer
angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent trotz Mahnungen nicht zur
Arbeit erschienen sei. Erst nach der letzten Mahnung vom 23. August 2022 habe
er ein Arztzeugnis eingereicht, wonach er bis am 11. September 2022 zu hundert
Prozent krankgeschrieben sei. In der Folge habe er sich nicht mehr gemeldet.
Vor diesem Hintergrund sei ihm die Bewilligung für die Strafverbüssung in der
Form der gemeinnützigen Arbeit per Entscheiddatum zu entziehen.
2.3
Mit
seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent auf einen «Unfall von Daumen und
Schulter», auf psychische Probleme sowie auf seinen Umzug vom 15. August
2022.
von [...] nach [...]. Er stellt eine Genesung seines Daumens bis Mitte
Dezember 2022 in Aussicht, bittet aber um Nachsicht, wenn seine Arbeitsleistung
weiter beeinträchtigt sein werde, da er auch Schulterprobleme habe.
2.4
Vorliegend
ist unstrittig, dass der Rekurrent die ihm bewilligte gemeinnützige Arbeit
trotz Mahnung nicht entsprechend den von der zuständigen Vollstreckungsbehörde
festgelegten Bedingungen angetreten hat. So verpflichtete er sich mit der
Vereinbarung gemeinnützige Arbeit vom 23. Juni 2022, sich bis zum 30. Juni 2022
beim Vollzugszentrum Klosterfiechten als Einsatzbetrieb zu melden und pro Woche
mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Bei Krankheit oder
Unfall verpflichtete er sich, ab dem ersten Arbeitstag ein gültiges Arztzeugnis
vorzulegen. Diesen Pflichten ist der Rekurrent in der Folge nicht nachgekommen.
Bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2022 musste er vom Einsatzbetrieb verwarnt
werden, weil er sich nicht zum Arbeitseinsatz gemeldet hat. Gleichzeitig wurde
ihm für Widerhandlungen gegen die Vollzugsvereinbarung der Abbruch des Vollzugs
in der Form der gemeinnützigen Arbeit gemäss Art. 79a Abs. 6 StGB in Aussicht gestellt.
Mit Schreiben vom 23. August 2022 hat der Einsatzbetrieb als «letzte
Mahnung» und «letzte Chance vor Abbruch und Rückgabe des Dossiers»
festgestellt, dass er weiterhin seinen Verpflichtungen bezüglich der
gemeinnützigen Arbeit nicht nachgekommen sei und weder auf die schriftlichen
Mahnungen reagiert noch die getroffenen Vereinbarungen eingehalten habe. Es
wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt und er wurde ein letztes Mal
aufgefordert, seinen Pflichten bis zum 31. August 2022 nachzukommen und es
wurde ihm erneut die Einstellung der Vollzugsbemühungen hinsichtlich der
gemeinnützigen Arbeit in Aussicht gestellt. In der Folge hat sich der Rekurrent
gemäss der Vollzugsmeldung vom 4. Oktober 2022 einmal telefonisch beim Leiter
des Einsatzbetriebes gemeldet und mit E-Mail vom 7. September 2022 zwei
Arztzeugnisse von Dr. med. [...], Handchirurgie, eingereicht, mit welchen ihm für
den Zeitraum vom 19. Juli bis zum 11. September 2022 eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist. In der Folge hat er sich wiederum
nicht mehr beim Einsatzbetrieb gemeldet, worauf dieser seine Vollzugsbemühungen
eingestellt hat. Daraus folgt, dass der Rekurrent auch nach erfolgten Mahnungen
seinen Verpflichtungen gemäss der Vereinbarung gemeinnützige Arbeit vom 23.
Juni 2022 keine Folge geleistet hat. Insbesondere hat er es unterlassen, den
Einsatzbetrieb über seine Arbeitsunfähigkeit umgehend und fortlaufend zu
informieren. Erst mit seinem vorliegenden Rekurs hat er Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
für den Zeitraum vom 12. September bis zum 28. Oktober 2022 eingereicht
(vgl. act. 3 und 5). Dafür kann er sich offensichtlich auch nicht auf seinen
per 15. August 2022 erfolgten Umzug von [...] nach [...] berufen. Einerseits
erfolgte die erste Verwarnung noch während seines Aufenthalts an der bisherigen
Adresse. Andererseits hat er offensichtlich auch nach seinem Umzug Kenntnis von
den Schreiben des Einsatzbetriebes erhalten, wie seine telefonische
Kontaktnahme und Nachreichung zweier Arztzeugnisse im September 2022 belegen.
Daraus folgt mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz, dass der
Rekurrent keine Gewähr geboten hat, dass die Rahmenbedingungen der
Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebs eingehalten werden, und damit die
entsprechende Voraussetzung gemäss Art. 1.3 A der Richtlinie des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz betreffend die
besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung,
Halbgefangenschaft) vom 24. März 2017 nicht erfüllt (Brägger, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 79a StGB N 18).
Hinzu kommt,
dass sich der Rekurrent nicht nur auf eine angeblich bis Mitte Dezember 2022
dauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Verletzung seines Daumens beruft,
sondern darüber hinaus auch geltend macht, weiterhin auch aufgrund eines
Schulterleidens in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Zudem
behauptet er, an psychischen Problemen zu leiden. Auch wenn diese
Einschränkungen durch nichts belegt werden, so macht der Rekurrent damit im
Ergebnis selber eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit geltend, welche
ebenfalls zum Abbruch der gemeinnützigen Arbeit führt (Brägger, a.a.O., Art. 79a StGB N 55).
2.5
Soweit
der Rekurrent schliesslich geltend macht, die Verweigerung einer neuen Chance,
die Strafe durch gemeinnützige Arbeit verbüssen zu können, bedeute, dass er ins
Gefängnis gehen müsse, was für ihn schlimm sei, da er zwei Kinder habe und in
einer Abklärungsphase mit der SUVA und einem Arzt sei, kann er daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Mit der angefochtenen Verfügung ist nicht der Vollzug
einer Freiheitsstrafe angeordnet worden. Die Beendigung der gemeinnützigen
Arbeit hat daher allein zur Folge, dass die dem Rekurrenten mit Strafbefehl vom
16. November 2021 auferlegte Geldstrafe zu vollziehen sein wird
(Art. 79a Abs. 6 StGB). Nur wenn diese uneinbringlich wäre, stünde
allenfalls der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe infrage (Art. 36 und 106
StGB). Erst im Rahmen dieser Anordnung könnte die geltend gemachte
Unverhältnismässigkeit des Vollzugs einer allfälligen Freiheitsstrafe geprüft
werden, wobei wohl allein eine Hafterstehungsunfähigkeit in diesem Zusammenhang
eine Rolle spielen könnte (vgl. VGE ZH VB.2021.00550 vom 30. November 2021
E. 4.3).
3.
Daraus folgt,
dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen
an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit
des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss
Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.