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Entscheid

VSBES.2022.228

Ergänzungsleistungen IV

22. März 2023Deutsch19 min

Dritte von CHF 50'735.00 (AK-Nr. 798), in den Berechnungen für die Jahre 2020 und

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 7. September

2021 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 799) setzte die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Anspruch des 1971

geborenen A.___ (früherer Name: B.___; nachfolgend: Beschwerdeführer) auf

Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1.

Januar 2018 neu fest. Dabei berücksichtigte sie beim anrechenbaren Vermögen für

das Jahr 2018 ein Darlehen an Dritte von CHF 50'735.00 und einen

Vermögensverzicht von CHF 10'000.00 (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn. 796

und 793). In der Berechnung für 2019 figurierte ebenfalls ein Darlehen an

Dritte von CHF 50'735.00 (AK-Nr. 798), in den Berechnungen für die Jahre 2020 und

2021 (bis 31. August) jeweils ein Darlehen an Dritte von CHF 50'800.00

(vgl. AK-Nrn. 792 [2020] und 795 [2021, günstigere altrechtliche

Berechnung]). Gegenüber den ausbezahlten Leistungen ergab sich laut der

Verfügung eine Rückforderung von CHF 3'892.00.

2. Am 30. September 2021 liess der

Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. September 2021 Einsprache

erheben und deren Aufhebung beantragen. Zur Begründung wurde erklärt, der

Beschwerdeführer habe den Betrag von CHF 50'800.00 «seit Jahren schon früher

bei der Ausgleichskasse angegeben» und dieser sei mit jährlichen Beträgen von

CHF 10'000.00 bereits abgeschrieben worden. Es habe lediglich der Gläubiger

[gemeint ist wohl der Schuldner] gewechselt. Er wende sich gegen die

wiederholte Anrechnung des gleichen Vermögensbetrags; dieser habe nämlich

bereits Gegenstand eines Vermögensverzichts gebildet, der in den Berechnungen

für die Jahre 2016 und 2018 berücksichtigt worden sei (AK-Nr. 805).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 23. Dezember

2021 legte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1.

September 2021 neu fest (AK-Nr. 834). Die weiterhin massgebende – weil für den

Beschwerdeführer günstigere – Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen

enthielt ebenfalls einen Vermögenswert «Darlehen an Dritte» von CHF 50'800.00

(AK-Nr. 836).

3.2 Am 23. Dezember 2021 liess der

Beschwerdeführer auch gegen die soeben erwähnte, gleichentags erlassene Verfügung

Einsprache erheben. Er beantragte, die Verfügung dahingehend abzuändern, dass

auf eine Anrechnung des Betrages von CHF 50'800.00 verzichtet werde.

Weiter beantragte er die Vereinigung mit dem durch die Einsprache vom 30.

September 2021 gegen die Verfügung vom 7. September 2021 angehobenen

Einspracheverfahren (AK-Nr. 852).

4. Mit Einspracheentscheid vom 4.

Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin die beiden Einsprachen ab. Zur

Begründung wurde erklärt, der Vermögensverzicht, der im Jahr 2018 noch mit CHF

10'000.00 angerechnet wurde, beruhe auf einer anderen tatsächlichen Grundlage

als das in den angefochtenen Verfügungen berücksichtigte Darlehen an Dritte von

CHF 50'735.00 respektive CHF 50'800.00 (AK-Nr. 885; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

5. Mit Zuschrift vom 3. November

2022 (A.S. 6 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 erheben. Er verlangt, ihm seien «die

gesetzlichen Leistungen ohne Anrechnung des Betrages von CHF 50'800.00

zuzusprechen». Weiter stellt er Beweisanträge (Partei- und Zeugenbefragung) und

verlangt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

6. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2022 (A.S. 18 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde.

7. Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 20. Januar 2023 (A.S. 53 ff.) an seinen Rechtsbegehren

fest und beantragt die Befragung eines zusätzlichen Zeugen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit von Anfang 2018 bis Ende 2021. Das Gesetz

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben

auf den 1. Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Aus den Berechnungen

der Beschwerdegegnerin ergibt sich jedoch, dass die altrechtlichen Bestimmungen

zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen als die neue

Regelung. Aufgrund der gesetzlichen Übergangsordnung bleiben die bisherigen

Normen daher auch für den Anspruch im Jahr 2021 massgebend (vgl. ELG,

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform],

Abs. 1). Dementsprechend wird nachstehend das frühere Recht zitiert.

1.3

Aufgrund der gestellten

Rechtsbegehren ist einzig strittig, ob dem Beschwerdeführer in der

EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2018 zu Recht ein Vermögenswert unter

der Bezeichnung «Darlehen an Dritte» von CHF 50'735.00 (2018 und 2019)

respektive CHF 50'800.00 (2020 und 2021) angerechnet wurde. Die

richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken,

wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen

in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

2.

2.1

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG

erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2

Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als

Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr

neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

2.2

Zu den anrechenbaren Einnahmen

zählen u.a. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein

Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00

übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf

die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag

von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG),

wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind

in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten

anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene

Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

2.3

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

2.4

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 ATSG).

3.

Die rückwirkende Neufestsetzung

des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2018 unter Berücksichtigung von Darlehensguthaben

hat den folgenden Hintergrund:

3.1

3.1.1

Mit Verfügungen vom 28. Dezember

2017.

(AK-Nr. 574, Anspruch ab 1. Januar 2018) und vom 30. Juli 2018 (AK-Nr.

591, Anspruch ab 1. August 2018) wurde die jährliche Ergänzungsleistung für das

Jahr 2018 auf CHF 949.00 pro Monat festgesetzt. Die den beiden Verfügungen

zugrundeliegenden Berechnungen (AK-Nrn. 575, 592) enthielten beim

anrechenbaren Vermögen einen Vermögensverzicht von CHF 10'000.00; ein

Darlehensguthaben wurde nicht erwähnt. Der jährliche Vermögensverzehr belief

sich auf CHF 1'221.00.

3.1.2

Mit Verfügung vom 27. Dezember

2018.

wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 auf CHF 1'029.00

pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 610). Die dem Entscheid zugrundeliegende

Berechnung (AK-Nr. 609) enthielt weder einen Vermögensverzicht noch eine

Darlehensforderung. Es resultierte ein Vermögensverzehr von CHF 554.00.

3.1.3

Mit Verfügung vom 27. Dezember

2019.

wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 auf

CHF 1'035.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 652). Die dem Entscheid

zugrundeliegende Berechnung enthielt ebenfalls weder einen Vermögensverzicht

noch ein Darlehensguthaben (AK-Nr. 651). Es resultierte ein Vermögensverzehr

von CHF 554.00.

3.1.4

Mit Verfügung vom 28. Dezember

2020.

wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 auf CHF 1'046.00

pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 716). Die dem Entscheid zugrundeliegende

Berechnung (AK-Nr. 718) enthielt weder einen Vermögensverzicht noch eine

Darlehensforderung. Es resultierte ein Vermögensverzehr von CHF 554.00.

3.2

Im Mai 2021 leitete die

Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen ein (AK-Nr. 739). In diesem Zusammenhang wurde die

Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 beigezogen. Danach

belief sich das Vermögen aus Wertschriften und Guthaben Ende 2020 auf

CHF 126'325.00 (AK-Nr. 748 S. 4). Im Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis wurde ein Guthaben von CHF 50'800.00 aus einem

zinslosen Darlehen gegenüber der C.___ GmbH aufgeführt (AK-Nr. 748 S. 6; AK-Nrn.

752, 757). Daneben erwähnt das Wertschriftenverzeichnis auch noch ein zweites

zinsloses Darlehen an dieselbe Schuldnerin von CHF 50'794.00 (AK-Nr. 748

S. 6; AK-Nrn. 752, 757). Nach einer entsprechenden Nachfrage der

Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2021

(AK-Nr. 761) einen Darlehensvertrag vom 31. Dezember 2019 einreichen. Laut

diesem Vertrag (AK-Nr. 764 S. 1) gewährte der Beschwerdeführer der C.___

GmbH einen Kontokorrentkredit von CHF 50'800.00. Weiter wurde ein

Schreiben des Treuhänders D.___ an das zuständige Steueramt eingereicht. Darin

wird sinngemäss festgehalten, das zweite Darlehen an die C.___ GmbH von

CHF 50'794.00 sei zu Unrecht deklariert worden, es gebe nur ein Darlehen

von CHF 50'800.00 (AK-Nr. 764 S. 2). Weiter gab der Beschwerdeführer

eine E-Mail-Nachricht des Treuhänders zu den Akten, in dem dieser festhält, im

Wertschriftenverzeichnis 2019 sei ebenso wie 2020 das Darlehen an die C.___

GmbH von CHF 50'800.00 deklariert worden (AK-Nr. 762).

3.3

Die Beschwerdegegnerin zog in

der Folge auch die Wertschriftenverzeichnisse per 31. Dezember 2018 und 31.

Dezember 2017 bei. Diese erwähnen kein Darlehen an die C.___ GmbH, weisen aber

übereinstimmend ein Guthaben von CHF 50'735.00 unter der Bezeichnung «E.___ / Zinsloses

Darlehen Onkel» aus (AK-Nrn. 787 S. 2 und 788 S. 2). Weiter wurde ein

Zahlungsauftrag vom 7. August 2017 über einen Betrag von 40'000 britische

Pfund mit der handschriftlichen Bezeichnung «zinsloses Darlehen an Onkel»

eingereicht (AK-Nr. 788 S. 6), verbunden mit dem Auszug «Währungsrechner»,

wonach dies einem Gegenwert von CHF 50'735.00 entspreche (AK-Nr. 788

S. 7).

3.4

Unter Berücksichtigung der in

den Wertschriftenverzeichnissen verzeichneten Darlehensguthaben von CHF

50'735.00 per Ende 2017 und Ende 2018 sowie von CHF 50'800.00 per Ende

2019.

und Ende 2020 legte die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 7.

September 2021 die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar

2018.

bis 31. August 2021 neu fest. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von

CHF 3'892.00 (Differenz zu den ausbezahlten Leistungen) zurück (AK-Nr. 797). Die

neue Berechnung bezieht beim für den Vermögensverzehr massgebenden

anrechenbaren Vermögen die Darlehensguthaben von CHF 50'735.00 (in den

Berechnungen für die Jahre 2018 und 2019) respektive CHF 50'800.00 (in den

Berechnungen für 2020 und 2021) ein.

4.

Zur umstrittenen Anrechnung der

Vermögensposition «Darlehen an Dritte» von CHF 50'735.00 (in den Jahren 2018

und 2019) respektive CHF 50'800.00 (in den Jahren 2020 und 2021) vertreten die

Parteien die folgenden Standpunkte.

4.1

Die Beschwerdegegnerin weist auf

die erwähnten Steuerunterlagen sowie den bereits erwähnten Darlehensvertrag vom

31. Dezember 2019 zwischen dem Beschwerdeführer als Darlehensgeber und der C.___

GmbH, [...], als Darlehensnehmerin hin. Dieser Vertrag lautet wie folgt (A.S.

41; AK-Nr. 764 S. 1):

1.

Der Darlehensgeber gewährt der

Darlehensnehmerin einen Kontokorrentkredit (CHF 50'800.00, in Worten:

fünfzigtausendachthundert, Stand 31.12.19). Der Geldbetrag wurde bereits

übergeben.

2.

Das Darlehen wird für die von der

Darlehensnehmerin geführten Liegenschaft verwendet.

3.

Die Rückzahlung des Darlehens wird

zwischen den Parteien direkt vereinbart.

4.

Es ist keine Zinszahlung vereinbart.

5.

Im Übrigen gelten für diesen

Darlehensvertrag die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts (OR 312

ff.).

4.2

Der Beschwerdeführer wendet ein,

ihm sei wegen eines Darlehens ein Vermögensverzicht angerechnet worden, der im

Jahr 2018 noch mit einem Betrag von CHF 10'000.00 eingesetzt worden sei.

Beim nun zur Diskussion stehenden Darlehen handle es sich um dasselbe Darlehen,

welches auch bereits dem angerechneten Vermögensverzicht zugrunde liege. Dieser

habe sich aber durch die jährliche Reduktion um CHF 10'000.00 auf Null

reduziert. Der Beschwerdeführer reicht in diesem Zusammenhang mehrere Dokumente

ein.

5.

5.1

Aus den Steuerunterlagen geht

hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2017 und am 31. Dezember 2018

über ein Guthaben aus Darlehen von CHF 50'735.00 gegenüber E.___ verfügte.

Die Parteien stimmen weiter darin überein und es geht auch aus den Steuerakten

hervor, dass der Beschwerdeführer als Darlehensgeber der C.___ GmbH als

Darlehensnehmerin oder Schuldnerin am 31. Dezember 2019 ein Darlehen in der

Höhe von CHF 50'800.00 gewährt hat. Dieses Darlehensguthaben von

CHF 50'735.00 respektive CHF 50'800.00 stellt einen Vermögenswert dar, der

in der EL-Berechnung als massgebendes Vermögen zu berücksichtigen ist. Ob der

Betrag von CHF 50'800.00, welcher der Darlehensnehmerin gemäss dem

Wortlaut des Vertrags «bereits übergeben» wurde, oder die zuvor genannte Summe

von CHF 50'735.00 auch schon einen Teil eines Darlehens bildete, das im

Jahr 2009 zur Aufrechnung eines Vermögensverzichts führte, ist in diesem

Zusammenhang nicht relevant. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer Ende

2019.

und Ende 2020 über ein Darlehensguthaben von CHF 50'800.00 verfügte, auf

das er offensichtlich nicht verzichtet hat. Da die jährliche Ergänzungsleistung

als Jahresleistung konzipiert ist und für jedes Kalenderjahr neu – ohne Bindung

an frühere Festlegungen – festgelegt werden kann (vgl. E. II. 2.1 hiervor),

spielt es keine Rolle, ob allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt eine

unzutreffende Qualifikation des Darlehens (als Vermögensverzicht statt als

zumindest teilweise weiterhin vorhandener Vermögenswert) erfolgte. Hierzu ist

immerhin anzumerken, dass sich ein solcher Irrtum in der Vergangenheit

zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Entgegen dem, was der

Beschwerdeführer anzunehmen scheint, werden Vermögenswerte wie z.B.

Darlehensguthaben bei der EL-Berechnung nicht pauschal jährlich um CHF

10'000.00 reduziert – diese Regelung gilt nur dann, wenn auf ein Vermögen

verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November

2016.

E. 4.3.3). So verhält es sich hier aber nicht, denn der Beschwerdeführer

macht selbst nicht geltend, er habe gegenüber der C.___ GmbH oder zuvor

gegenüber E.___ verbindlich auf die Rückzahlung des Darlehens von CHF 50'800.00

bzw. CHF 50'735.00 verzichtet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,

dass der Beschwerdeführer nicht über das Darlehnsguthaben verfügen könnte (vgl.

das zitierte Urteil 9C_333/2016 E. 4.3).

5.2

Die vom Beschwerdeführer

eingereichten Dokumente führen zu keinem anderen Ergebnis:

5.2.1

Der Beschwerdeführer liess in den

Einsprachen vom 30. September 2021 (AK-Nr. 805) und 23. Dezember 2021

(AK-Nr. 852) einwenden, er habe das Darlehensguthaben von CHF 50'800.00 schon

früher bei der Beschwerdegegnerin angegeben und dieser Betrag sei mit

jährlichen Beträgen von CHF 10'000.00 bereits abgeschrieben worden. Es habe

lediglich der Gläubiger gewechselt. Früher sei sein Bruder F.___ Gläubiger

gewesen, heute sei es sein Neffe G.___ resp. die von diesem beherrschte C.___

GmbH mit Sitz in [...]. Er wehre sich gegen eine wiederholte Anrechnung des

gleichen Vermögensbetrages. Der Darlehensbetrag sei von der Ausgleichskasse

bereits mit entsprechenden Vermögensverzichten mindestens zweimal

berücksichtigt worden: Einmal 2016 mit CHF 30'000.00, das andere Mal 2018

mit CHF 10'000.00. Tatsächlich fänden sich in den Akten der Ausgleichskasse mehrere

Anrechnungsbelege, aus denen die entsprechenden Vermögensverzichte

hervorgingen. Einer erneuten Aufrechnung sei damit die Grundlage entzogen. Ein

Vermögenswert dürfe nicht zweimal angerechnet werden.

Dieser Argumentation kann, wie bereits

dargelegt, nicht gefolgt werden: Falls der Vermögenswert von CHF 50'800.00 oder

CHF 50'735.00 vorhanden ist – und dies ist unbestrittenermassen der Fall –, ist

er als Vermögen in der EL-Berechnung anzurechnen. Dies würde für die hier zu überprüfenden

Zeiträume selbst dann gelten, wenn früher (und rückblickend zu Unrecht) davon

ausgegangen worden wäre, der Beschwerdeführer habe auf diesen Vermögenswert

verzichtet.

5.2.2

Mit der Einsprache wurde eine

«Erklärung und Bestätigung» des Beschwerdeführers vom 30. September 2021

eingereicht (AK-Nr. 807 S. 30). Diese hält Folgendes fest:

«Der Unterzeichnete […]

bestätigt hiermit, dass er den Darlehens-Betrag von CHF 50'800.-- seit

Jahren schon früher der Ausgleichskasse angegeben habe und dass dieser mit

jährlichen Beträgen von CHF 10'000.-- bereits abgeschrieben wurde. Es habe

lediglich der Gläubiger gewechselt. Früher sei sein Bruder F.___ […] Gläubiger

gewesen, heute sei der Gläubiger sein Neffe G.___ […] resp. die von G.___

beherrschte C.___ GmbH mit Sitz in [...].»

Anstelle des Gläubigers dürfte jeweils

der Schuldner gemeint sein. Unabhängig davon basieren auch diese Ausführungen

auf der Prämisse, ein Darlehensguthaben werde im Rahmen der EL-Berechnung

jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Diese Annahme ist, wie dargelegt,

unzutreffend.

5.2.3

In einem vom 10. Oktober

2022.

datierten Papier, unterzeichnet vom Beschwerdeführer, von H.___ namens der

C.___ GmbH, von I.___ und von E.___, wird Folgendes ausgeführt

(Beschwerdebeilage 3):

«Mit diesem Schreiben

bestätigen wir, dass der Betrag von Fr. 50'800 noch derselbe Betrag ist, den

wir vor Jahren in den Umlauf gebracht haben. Der Betrag wurde von A.___ (damals

B.___), dann an E.___, weiter an I.___ (ehemals F.___) und zuletzt an C.___

GmbH übermittelt. Hierbei handelt es sich immer noch um das gleiche zinslose

Darlehen.»

Wie dargelegt, ist nicht entscheidend,

ob das Darlehen neu ist, sondern ob es zu den jeweils massgebenden Zeitpunkten

bestanden hat. Dies ist aufgrund der Aktenlage eindeutig zu bejahen und wird

auch gar nicht in Abrede gestellt.

5.2.4

Treuhänder D.___ unterzeichnete

am 30. Oktober 2022 die folgende Bestätigung (Beschwerdebeilage 4):

«Ich bestätige hiermit,

dass der Sachverhalt, wie dieser in der Einspracheschrift des Anwalts von Herrn

A.___ dargelegt wurde, vollumfänglich zutrifft. Es gibt nur ein Darlehen und

nicht deren zwei. Beim Betrag von CHF 50'800.00, wie dieser in der

Steuererklärung 2019 deklariert wurde, handelt es sich um den Restbetrag aus

dem früheren Darlehen aus dem Jahr 2009. Die Hinzurechnung als neuer

Vermögenswert ist falsch und tatsachenwidrig.»

Die Aussage, es habe nur ein Darlehen

gegeben, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Wertschriftenverzeichnis für

das Jahr 2020 ursprünglich zwei Darlehen des Beschwerdeführers an die C.___

GmbH (eines über CHF 50'800.00 und ein zweites über CHF 50'794.00)

aufgeführt worden waren, was später gegenüber der Steuerbehörde korrigiert

wurde (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Im Übrigen wird auch in dieser Erklärung

bestätigt, es gebe «ein Darlehen».

5.3

Zusammenfassend ist die

rückwirkende Neuberechnung unter Einbezug der Darlehensguthaben korrekt. Die im

Rahmen der periodischen Überprüfung entdeckten Guthaben bilden einen Grund für

eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 2.3

hiervor). Der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel liegt

damit vor.

6.

Nach dem Gesagten kann die

Frage, ob das aktuell vergebene Darlehen von CHF 50'800.00 in einem

inhaltlichen Zusammenhang mit dem Vermögensverzicht steht, der im Jahr 2018

letztmals im Umfang von CHF 10'000.00 berücksichtigt wurde, grundsätzlich offenbleiben.

Ein solcher Zusammenhang wäre aber ohnehin auszuschliessen:

6.1

Der Vermögensverzicht belief

sich ursprünglich auf CHF 100'000.00. Aufgrund der jährlichen Reduktion um CHF

10'000.00 (vgl. E. II. 2.2 hiervor) verminderte er sich auf noch CHF 30'000.00

im Jahr 2016 und CHF 10'000.00 im Jahr 2018. Die Frage, ob ein Verzicht erfolgt

sei, bildete Gegenstand eines Einspracheverfahrens in den Jahren 2009 und 2010.

Der Beschwerdeführer liess in der Einsprache vom 11. September 2009

(A.S. 30 ff.) ausführen, ihm seien Vermögenswerte angerechnet worden, die

einen Non-Valeur darstellten. Konkret sei ein Darlehen von CHF 20'000.00,

das er der J.___ GmbH gewährt habe, uneinbringlich, weil er über keine Beweise für

die Darlehensgewährung verfüge und die Schuldnerin im Betreibungsverfahren

Rechtsvorschlag erhoben habe. Weiter sei ein Darlehen von CHF 80'000.00,

das er E.___ (also dem Onkel, der auch in den Steuererklärungen 2017 und 2018

als Darlehensnehmer für die CHF 50'735.00 bezeichnet wird) gewährt habe, zwar

im Jahr 2008 zurückbezahlt, aber anschliessend umgehend in die Firma K.___ GmbH

investiert worden. Über diese Firma sei im Juli 2008 der Konkurs eröffnet und

dieser in der Folge mangels Aktiven eingestellt worden. Daher bestehe keine

Möglichkeit mehr, den Betrag zurückzufordern. Die Beschwerdegegnerin gelangte

im Einspracheentscheid vom 19. April 2010 zum Ergebnis, die Darlehen seien

uneinbringlich, es liege aber ein Vermögensverzicht im Umfang von CHF 100'000.00

vor, weil die Darlehen grobfahrlässig und ohne ein Mindestmass an Sicherheit gewährt

worden seien (A.S. 25 ff.).

6.2

Aus dem vorstehend Gesagten ist

ersichtlich, dass damals zwei Darlehen im Umfang von insgesamt

CHF 100'000.00 zur Diskussion standen. Der Beschwerdeführer machte

geltend, es bestehe aus Beweisgründen keine Möglichkeit, den Betrag von

CHF 20'000.00 einzufordern, und die Rückforderung der Summe von

CHF 80'000.00 sei ebenfalls ausgeschlossen, weil die Schuldnerin, eine

GmbH, nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsregister

gelöscht worden sei. Vor diesem Hintergrund kam nur eine Anrechnung als

Verzichtsvermögen in Betracht. Aus diesem Ablauf wird deutlich, dass es sich

bei den nun zur Diskussion stehenden Darlehen an den Onkel respektive an die C.___

GmbH nicht um dasselbe Guthaben handeln kann wie damals.

6.3

Die Version, es handle sich um

ein schon seit langer Zeit bestehendes Darlehen, wird aber auch durch die neuere

Aktenlage widerlegt. Namentlich wurde das Darlehen an E.___ gewährt, indem der

Beschwerdeführer eine Überweisung in der Höhe von 40'000 britischen Pfund

Dispositiv

vornahm (vgl. E. II. 3.3 hiervor; AK-Nr. 788 S. 6). Es erfolgte demnach zu

diesem Zeitpunkt eine neue, konkrete Überweisung und es wurde nicht eine

bereits bestehende Darlehensschuld übernommen. Auch in der Bestätigung

betreffend das Darlehen an die C.___ GmbH von CHF 50'800.00 wird erklärt,

der Geldbetrag sei übergeben worden (vgl. E. II. 4.1 hiervor).

7.

7.1 Zusammenfassend erweist sich die

Argumentation des Beschwerdeführers als unbehelflich. Die von ihm gestellten

Beweisanträge sind abzuweisen, da sich, wie dargelegt, an der Beurteilung

selbst dann nichts ändern würde, wenn sich seine Darstellung als zutreffend

erweisen sollte.

7.2 Der Beschwerdeführer beantragt,

es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

Nach der Rechtsprechung kann trotz eines solchen Antrags auf eine Verhandlung

verzichtet werden, wenn sich ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit

erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Dies ist

hier der Fall, wenn die Argumentation des Beschwerdeführers ist von vornherein

nicht geeignet, den angefochtenen Einspracheentscheid infrage zu stellen. Vor

diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob Ergänzungsleistungen, die nicht aus

Beiträgen, sondern aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden,

zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind. Die Beschwerde

ist daher ohne Weiterungen abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

8.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei

solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig

oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch

leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Ein Doppel der Replik des Beschwerdeführers

vom 20. Januar 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2. Die Anträge des Beschwerdeführers auf

Partei- und Zeugenbefragung sowie auf Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK werden abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer

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