VSBES.2022.228
Ergänzungsleistungen IV
22. März 2023Deutsch19 min
Dritte von CHF 50'735.00 (AK-Nr. 798), in den Berechnungen für die Jahre 2020 und
Source so.ch
Urteil vom 22. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 7. September
2021 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 799) setzte die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Anspruch des 1971
geborenen A.___ (früherer Name: B.___; nachfolgend: Beschwerdeführer) auf
Ergänzungsleistungen zur Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1.
Januar 2018 neu fest. Dabei berücksichtigte sie beim anrechenbaren Vermögen für
das Jahr 2018 ein Darlehen an Dritte von CHF 50'735.00 und einen
Vermögensverzicht von CHF 10'000.00 (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn. 796
und 793). In der Berechnung für 2019 figurierte ebenfalls ein Darlehen an
Dritte von CHF 50'735.00 (AK-Nr. 798), in den Berechnungen für die Jahre 2020 und
2021 (bis 31. August) jeweils ein Darlehen an Dritte von CHF 50'800.00
(vgl. AK-Nrn. 792 [2020] und 795 [2021, günstigere altrechtliche
Berechnung]). Gegenüber den ausbezahlten Leistungen ergab sich laut der
Verfügung eine Rückforderung von CHF 3'892.00.
2. Am 30. September 2021 liess der
Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. September 2021 Einsprache
erheben und deren Aufhebung beantragen. Zur Begründung wurde erklärt, der
Beschwerdeführer habe den Betrag von CHF 50'800.00 «seit Jahren schon früher
bei der Ausgleichskasse angegeben» und dieser sei mit jährlichen Beträgen von
CHF 10'000.00 bereits abgeschrieben worden. Es habe lediglich der Gläubiger
[gemeint ist wohl der Schuldner] gewechselt. Er wende sich gegen die
wiederholte Anrechnung des gleichen Vermögensbetrags; dieser habe nämlich
bereits Gegenstand eines Vermögensverzichts gebildet, der in den Berechnungen
für die Jahre 2016 und 2018 berücksichtigt worden sei (AK-Nr. 805).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 23. Dezember
2021 legte die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1.
September 2021 neu fest (AK-Nr. 834). Die weiterhin massgebende – weil für den
Beschwerdeführer günstigere – Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen
enthielt ebenfalls einen Vermögenswert «Darlehen an Dritte» von CHF 50'800.00
(AK-Nr. 836).
3.2 Am 23. Dezember 2021 liess der
Beschwerdeführer auch gegen die soeben erwähnte, gleichentags erlassene Verfügung
Einsprache erheben. Er beantragte, die Verfügung dahingehend abzuändern, dass
auf eine Anrechnung des Betrages von CHF 50'800.00 verzichtet werde.
Weiter beantragte er die Vereinigung mit dem durch die Einsprache vom 30.
September 2021 gegen die Verfügung vom 7. September 2021 angehobenen
Einspracheverfahren (AK-Nr. 852).
4. Mit Einspracheentscheid vom 4.
Oktober 2022 wies die Beschwerdegegnerin die beiden Einsprachen ab. Zur
Begründung wurde erklärt, der Vermögensverzicht, der im Jahr 2018 noch mit CHF
10'000.00 angerechnet wurde, beruhe auf einer anderen tatsächlichen Grundlage
als das in den angefochtenen Verfügungen berücksichtigte Darlehen an Dritte von
CHF 50'735.00 respektive CHF 50'800.00 (AK-Nr. 885; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
5. Mit Zuschrift vom 3. November
2022 (A.S. 6 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 erheben. Er verlangt, ihm seien «die
gesetzlichen Leistungen ohne Anrechnung des Betrages von CHF 50'800.00
zuzusprechen». Weiter stellt er Beweisanträge (Partei- und Zeugenbefragung) und
verlangt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
6. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2022 (A.S. 18 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde.
7. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 20. Januar 2023 (A.S. 53 ff.) an seinen Rechtsbegehren
fest und beantragt die Befragung eines zusätzlichen Zeugen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit von Anfang 2018 bis Ende 2021. Das Gesetz
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) und die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) haben
auf den 1. Januar 2021 grundlegende Änderungen erfahren. Aus den Berechnungen
der Beschwerdegegnerin ergibt sich jedoch, dass die altrechtlichen Bestimmungen
zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen als die neue
Regelung. Aufgrund der gesetzlichen Übergangsordnung bleiben die bisherigen
Normen daher auch für den Anspruch im Jahr 2021 massgebend (vgl. ELG,
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform],
Abs. 1). Dementsprechend wird nachstehend das frühere Recht zitiert.
1.3
Aufgrund der gestellten
Rechtsbegehren ist einzig strittig, ob dem Beschwerdeführer in der
EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2018 zu Recht ein Vermögenswert unter
der Bezeichnung «Darlehen an Dritte» von CHF 50'735.00 (2018 und 2019)
respektive CHF 50'800.00 (2020 und 2021) angerechnet wurde. Die
richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken,
wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen
in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).
2.
2.1
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 bis 6 ELG
erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2
Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als
Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr
neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
2.2
Zu den anrechenbaren Einnahmen
zählen u.a. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein
Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00
übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf
die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag
von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG),
wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV).
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind
in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten
anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene
Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).
2.3
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
2.4
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 ATSG).
3.
Die rückwirkende Neufestsetzung
des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2018 unter Berücksichtigung von Darlehensguthaben
hat den folgenden Hintergrund:
3.1
3.1.1
Mit Verfügungen vom 28. Dezember
2017.
(AK-Nr. 574, Anspruch ab 1. Januar 2018) und vom 30. Juli 2018 (AK-Nr.
591, Anspruch ab 1. August 2018) wurde die jährliche Ergänzungsleistung für das
Jahr 2018 auf CHF 949.00 pro Monat festgesetzt. Die den beiden Verfügungen
zugrundeliegenden Berechnungen (AK-Nrn. 575, 592) enthielten beim
anrechenbaren Vermögen einen Vermögensverzicht von CHF 10'000.00; ein
Darlehensguthaben wurde nicht erwähnt. Der jährliche Vermögensverzehr belief
sich auf CHF 1'221.00.
3.1.2
Mit Verfügung vom 27. Dezember
2018.
wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 auf CHF 1'029.00
pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 610). Die dem Entscheid zugrundeliegende
Berechnung (AK-Nr. 609) enthielt weder einen Vermögensverzicht noch eine
Darlehensforderung. Es resultierte ein Vermögensverzehr von CHF 554.00.
3.1.3
Mit Verfügung vom 27. Dezember
2019.
wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 auf
CHF 1'035.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 652). Die dem Entscheid
zugrundeliegende Berechnung enthielt ebenfalls weder einen Vermögensverzicht
noch ein Darlehensguthaben (AK-Nr. 651). Es resultierte ein Vermögensverzehr
von CHF 554.00.
3.1.4
Mit Verfügung vom 28. Dezember
2020.
wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2021 auf CHF 1'046.00
pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 716). Die dem Entscheid zugrundeliegende
Berechnung (AK-Nr. 718) enthielt weder einen Vermögensverzicht noch eine
Darlehensforderung. Es resultierte ein Vermögensverzehr von CHF 554.00.
3.2
Im Mai 2021 leitete die
Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen ein (AK-Nr. 739). In diesem Zusammenhang wurde die
Steuererklärung des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 beigezogen. Danach
belief sich das Vermögen aus Wertschriften und Guthaben Ende 2020 auf
CHF 126'325.00 (AK-Nr. 748 S. 4). Im Wertschriften- und
Guthabenverzeichnis wurde ein Guthaben von CHF 50'800.00 aus einem
zinslosen Darlehen gegenüber der C.___ GmbH aufgeführt (AK-Nr. 748 S. 6; AK-Nrn.
752, 757). Daneben erwähnt das Wertschriftenverzeichnis auch noch ein zweites
zinsloses Darlehen an dieselbe Schuldnerin von CHF 50'794.00 (AK-Nr. 748
S. 6; AK-Nrn. 752, 757). Nach einer entsprechenden Nachfrage der
Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni 2021
(AK-Nr. 761) einen Darlehensvertrag vom 31. Dezember 2019 einreichen. Laut
diesem Vertrag (AK-Nr. 764 S. 1) gewährte der Beschwerdeführer der C.___
GmbH einen Kontokorrentkredit von CHF 50'800.00. Weiter wurde ein
Schreiben des Treuhänders D.___ an das zuständige Steueramt eingereicht. Darin
wird sinngemäss festgehalten, das zweite Darlehen an die C.___ GmbH von
CHF 50'794.00 sei zu Unrecht deklariert worden, es gebe nur ein Darlehen
von CHF 50'800.00 (AK-Nr. 764 S. 2). Weiter gab der Beschwerdeführer
eine E-Mail-Nachricht des Treuhänders zu den Akten, in dem dieser festhält, im
Wertschriftenverzeichnis 2019 sei ebenso wie 2020 das Darlehen an die C.___
GmbH von CHF 50'800.00 deklariert worden (AK-Nr. 762).
3.3
Die Beschwerdegegnerin zog in
der Folge auch die Wertschriftenverzeichnisse per 31. Dezember 2018 und 31.
Dezember 2017 bei. Diese erwähnen kein Darlehen an die C.___ GmbH, weisen aber
übereinstimmend ein Guthaben von CHF 50'735.00 unter der Bezeichnung «E.___ / Zinsloses
Darlehen Onkel» aus (AK-Nrn. 787 S. 2 und 788 S. 2). Weiter wurde ein
Zahlungsauftrag vom 7. August 2017 über einen Betrag von 40'000 britische
Pfund mit der handschriftlichen Bezeichnung «zinsloses Darlehen an Onkel»
eingereicht (AK-Nr. 788 S. 6), verbunden mit dem Auszug «Währungsrechner»,
wonach dies einem Gegenwert von CHF 50'735.00 entspreche (AK-Nr. 788
S. 7).
3.4
Unter Berücksichtigung der in
den Wertschriftenverzeichnissen verzeichneten Darlehensguthaben von CHF
50'735.00 per Ende 2017 und Ende 2018 sowie von CHF 50'800.00 per Ende
2019.
und Ende 2020 legte die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 7.
September 2021 die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar
2018.
bis 31. August 2021 neu fest. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von
CHF 3'892.00 (Differenz zu den ausbezahlten Leistungen) zurück (AK-Nr. 797). Die
neue Berechnung bezieht beim für den Vermögensverzehr massgebenden
anrechenbaren Vermögen die Darlehensguthaben von CHF 50'735.00 (in den
Berechnungen für die Jahre 2018 und 2019) respektive CHF 50'800.00 (in den
Berechnungen für 2020 und 2021) ein.
4.
Zur umstrittenen Anrechnung der
Vermögensposition «Darlehen an Dritte» von CHF 50'735.00 (in den Jahren 2018
und 2019) respektive CHF 50'800.00 (in den Jahren 2020 und 2021) vertreten die
Parteien die folgenden Standpunkte.
4.1
Die Beschwerdegegnerin weist auf
die erwähnten Steuerunterlagen sowie den bereits erwähnten Darlehensvertrag vom
31. Dezember 2019 zwischen dem Beschwerdeführer als Darlehensgeber und der C.___
GmbH, [...], als Darlehensnehmerin hin. Dieser Vertrag lautet wie folgt (A.S.
41; AK-Nr. 764 S. 1):
1.
Der Darlehensgeber gewährt der
Darlehensnehmerin einen Kontokorrentkredit (CHF 50'800.00, in Worten:
fünfzigtausendachthundert, Stand 31.12.19). Der Geldbetrag wurde bereits
übergeben.
2.
Das Darlehen wird für die von der
Darlehensnehmerin geführten Liegenschaft verwendet.
3.
Die Rückzahlung des Darlehens wird
zwischen den Parteien direkt vereinbart.
4.
Es ist keine Zinszahlung vereinbart.
5.
Im Übrigen gelten für diesen
Darlehensvertrag die Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts (OR 312
ff.).
4.2
Der Beschwerdeführer wendet ein,
ihm sei wegen eines Darlehens ein Vermögensverzicht angerechnet worden, der im
Jahr 2018 noch mit einem Betrag von CHF 10'000.00 eingesetzt worden sei.
Beim nun zur Diskussion stehenden Darlehen handle es sich um dasselbe Darlehen,
welches auch bereits dem angerechneten Vermögensverzicht zugrunde liege. Dieser
habe sich aber durch die jährliche Reduktion um CHF 10'000.00 auf Null
reduziert. Der Beschwerdeführer reicht in diesem Zusammenhang mehrere Dokumente
ein.
5.
5.1
Aus den Steuerunterlagen geht
hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2017 und am 31. Dezember 2018
über ein Guthaben aus Darlehen von CHF 50'735.00 gegenüber E.___ verfügte.
Die Parteien stimmen weiter darin überein und es geht auch aus den Steuerakten
hervor, dass der Beschwerdeführer als Darlehensgeber der C.___ GmbH als
Darlehensnehmerin oder Schuldnerin am 31. Dezember 2019 ein Darlehen in der
Höhe von CHF 50'800.00 gewährt hat. Dieses Darlehensguthaben von
CHF 50'735.00 respektive CHF 50'800.00 stellt einen Vermögenswert dar, der
in der EL-Berechnung als massgebendes Vermögen zu berücksichtigen ist. Ob der
Betrag von CHF 50'800.00, welcher der Darlehensnehmerin gemäss dem
Wortlaut des Vertrags «bereits übergeben» wurde, oder die zuvor genannte Summe
von CHF 50'735.00 auch schon einen Teil eines Darlehens bildete, das im
Jahr 2009 zur Aufrechnung eines Vermögensverzichts führte, ist in diesem
Zusammenhang nicht relevant. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer Ende
2019.
und Ende 2020 über ein Darlehensguthaben von CHF 50'800.00 verfügte, auf
das er offensichtlich nicht verzichtet hat. Da die jährliche Ergänzungsleistung
als Jahresleistung konzipiert ist und für jedes Kalenderjahr neu – ohne Bindung
an frühere Festlegungen – festgelegt werden kann (vgl. E. II. 2.1 hiervor),
spielt es keine Rolle, ob allenfalls zu einem früheren Zeitpunkt eine
unzutreffende Qualifikation des Darlehens (als Vermögensverzicht statt als
zumindest teilweise weiterhin vorhandener Vermögenswert) erfolgte. Hierzu ist
immerhin anzumerken, dass sich ein solcher Irrtum in der Vergangenheit
zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Entgegen dem, was der
Beschwerdeführer anzunehmen scheint, werden Vermögenswerte wie z.B.
Darlehensguthaben bei der EL-Berechnung nicht pauschal jährlich um CHF
10'000.00 reduziert – diese Regelung gilt nur dann, wenn auf ein Vermögen
verzichtet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2016 vom 3. November
2016.
E. 4.3.3). So verhält es sich hier aber nicht, denn der Beschwerdeführer
macht selbst nicht geltend, er habe gegenüber der C.___ GmbH oder zuvor
gegenüber E.___ verbindlich auf die Rückzahlung des Darlehens von CHF 50'800.00
bzw. CHF 50'735.00 verzichtet. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer nicht über das Darlehnsguthaben verfügen könnte (vgl.
das zitierte Urteil 9C_333/2016 E. 4.3).
5.2
Die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente führen zu keinem anderen Ergebnis:
5.2.1
Der Beschwerdeführer liess in den
Einsprachen vom 30. September 2021 (AK-Nr. 805) und 23. Dezember 2021
(AK-Nr. 852) einwenden, er habe das Darlehensguthaben von CHF 50'800.00 schon
früher bei der Beschwerdegegnerin angegeben und dieser Betrag sei mit
jährlichen Beträgen von CHF 10'000.00 bereits abgeschrieben worden. Es habe
lediglich der Gläubiger gewechselt. Früher sei sein Bruder F.___ Gläubiger
gewesen, heute sei es sein Neffe G.___ resp. die von diesem beherrschte C.___
GmbH mit Sitz in [...]. Er wehre sich gegen eine wiederholte Anrechnung des
gleichen Vermögensbetrages. Der Darlehensbetrag sei von der Ausgleichskasse
bereits mit entsprechenden Vermögensverzichten mindestens zweimal
berücksichtigt worden: Einmal 2016 mit CHF 30'000.00, das andere Mal 2018
mit CHF 10'000.00. Tatsächlich fänden sich in den Akten der Ausgleichskasse mehrere
Anrechnungsbelege, aus denen die entsprechenden Vermögensverzichte
hervorgingen. Einer erneuten Aufrechnung sei damit die Grundlage entzogen. Ein
Vermögenswert dürfe nicht zweimal angerechnet werden.
Dieser Argumentation kann, wie bereits
dargelegt, nicht gefolgt werden: Falls der Vermögenswert von CHF 50'800.00 oder
CHF 50'735.00 vorhanden ist – und dies ist unbestrittenermassen der Fall –, ist
er als Vermögen in der EL-Berechnung anzurechnen. Dies würde für die hier zu überprüfenden
Zeiträume selbst dann gelten, wenn früher (und rückblickend zu Unrecht) davon
ausgegangen worden wäre, der Beschwerdeführer habe auf diesen Vermögenswert
verzichtet.
5.2.2
Mit der Einsprache wurde eine
«Erklärung und Bestätigung» des Beschwerdeführers vom 30. September 2021
eingereicht (AK-Nr. 807 S. 30). Diese hält Folgendes fest:
«Der Unterzeichnete […]
bestätigt hiermit, dass er den Darlehens-Betrag von CHF 50'800.-- seit
Jahren schon früher der Ausgleichskasse angegeben habe und dass dieser mit
jährlichen Beträgen von CHF 10'000.-- bereits abgeschrieben wurde. Es habe
lediglich der Gläubiger gewechselt. Früher sei sein Bruder F.___ […] Gläubiger
gewesen, heute sei der Gläubiger sein Neffe G.___ […] resp. die von G.___
beherrschte C.___ GmbH mit Sitz in [...].»
Anstelle des Gläubigers dürfte jeweils
der Schuldner gemeint sein. Unabhängig davon basieren auch diese Ausführungen
auf der Prämisse, ein Darlehensguthaben werde im Rahmen der EL-Berechnung
jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Diese Annahme ist, wie dargelegt,
unzutreffend.
5.2.3
In einem vom 10. Oktober
2022.
datierten Papier, unterzeichnet vom Beschwerdeführer, von H.___ namens der
C.___ GmbH, von I.___ und von E.___, wird Folgendes ausgeführt
(Beschwerdebeilage 3):
«Mit diesem Schreiben
bestätigen wir, dass der Betrag von Fr. 50'800 noch derselbe Betrag ist, den
wir vor Jahren in den Umlauf gebracht haben. Der Betrag wurde von A.___ (damals
B.___), dann an E.___, weiter an I.___ (ehemals F.___) und zuletzt an C.___
GmbH übermittelt. Hierbei handelt es sich immer noch um das gleiche zinslose
Darlehen.»
Wie dargelegt, ist nicht entscheidend,
ob das Darlehen neu ist, sondern ob es zu den jeweils massgebenden Zeitpunkten
bestanden hat. Dies ist aufgrund der Aktenlage eindeutig zu bejahen und wird
auch gar nicht in Abrede gestellt.
5.2.4
Treuhänder D.___ unterzeichnete
am 30. Oktober 2022 die folgende Bestätigung (Beschwerdebeilage 4):
«Ich bestätige hiermit,
dass der Sachverhalt, wie dieser in der Einspracheschrift des Anwalts von Herrn
A.___ dargelegt wurde, vollumfänglich zutrifft. Es gibt nur ein Darlehen und
nicht deren zwei. Beim Betrag von CHF 50'800.00, wie dieser in der
Steuererklärung 2019 deklariert wurde, handelt es sich um den Restbetrag aus
dem früheren Darlehen aus dem Jahr 2009. Die Hinzurechnung als neuer
Vermögenswert ist falsch und tatsachenwidrig.»
Die Aussage, es habe nur ein Darlehen
gegeben, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Wertschriftenverzeichnis für
das Jahr 2020 ursprünglich zwei Darlehen des Beschwerdeführers an die C.___
GmbH (eines über CHF 50'800.00 und ein zweites über CHF 50'794.00)
aufgeführt worden waren, was später gegenüber der Steuerbehörde korrigiert
wurde (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Im Übrigen wird auch in dieser Erklärung
bestätigt, es gebe «ein Darlehen».
5.3
Zusammenfassend ist die
rückwirkende Neuberechnung unter Einbezug der Darlehensguthaben korrekt. Die im
Rahmen der periodischen Überprüfung entdeckten Guthaben bilden einen Grund für
eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 2.3
hiervor). Der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel liegt
damit vor.
6.
Nach dem Gesagten kann die
Frage, ob das aktuell vergebene Darlehen von CHF 50'800.00 in einem
inhaltlichen Zusammenhang mit dem Vermögensverzicht steht, der im Jahr 2018
letztmals im Umfang von CHF 10'000.00 berücksichtigt wurde, grundsätzlich offenbleiben.
Ein solcher Zusammenhang wäre aber ohnehin auszuschliessen:
6.1
Der Vermögensverzicht belief
sich ursprünglich auf CHF 100'000.00. Aufgrund der jährlichen Reduktion um CHF
10'000.00 (vgl. E. II. 2.2 hiervor) verminderte er sich auf noch CHF 30'000.00
im Jahr 2016 und CHF 10'000.00 im Jahr 2018. Die Frage, ob ein Verzicht erfolgt
sei, bildete Gegenstand eines Einspracheverfahrens in den Jahren 2009 und 2010.
Der Beschwerdeführer liess in der Einsprache vom 11. September 2009
(A.S. 30 ff.) ausführen, ihm seien Vermögenswerte angerechnet worden, die
einen Non-Valeur darstellten. Konkret sei ein Darlehen von CHF 20'000.00,
das er der J.___ GmbH gewährt habe, uneinbringlich, weil er über keine Beweise für
die Darlehensgewährung verfüge und die Schuldnerin im Betreibungsverfahren
Rechtsvorschlag erhoben habe. Weiter sei ein Darlehen von CHF 80'000.00,
das er E.___ (also dem Onkel, der auch in den Steuererklärungen 2017 und 2018
als Darlehensnehmer für die CHF 50'735.00 bezeichnet wird) gewährt habe, zwar
im Jahr 2008 zurückbezahlt, aber anschliessend umgehend in die Firma K.___ GmbH
investiert worden. Über diese Firma sei im Juli 2008 der Konkurs eröffnet und
dieser in der Folge mangels Aktiven eingestellt worden. Daher bestehe keine
Möglichkeit mehr, den Betrag zurückzufordern. Die Beschwerdegegnerin gelangte
im Einspracheentscheid vom 19. April 2010 zum Ergebnis, die Darlehen seien
uneinbringlich, es liege aber ein Vermögensverzicht im Umfang von CHF 100'000.00
vor, weil die Darlehen grobfahrlässig und ohne ein Mindestmass an Sicherheit gewährt
worden seien (A.S. 25 ff.).
6.2
Aus dem vorstehend Gesagten ist
ersichtlich, dass damals zwei Darlehen im Umfang von insgesamt
CHF 100'000.00 zur Diskussion standen. Der Beschwerdeführer machte
geltend, es bestehe aus Beweisgründen keine Möglichkeit, den Betrag von
CHF 20'000.00 einzufordern, und die Rückforderung der Summe von
CHF 80'000.00 sei ebenfalls ausgeschlossen, weil die Schuldnerin, eine
GmbH, nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im Handelsregister
gelöscht worden sei. Vor diesem Hintergrund kam nur eine Anrechnung als
Verzichtsvermögen in Betracht. Aus diesem Ablauf wird deutlich, dass es sich
bei den nun zur Diskussion stehenden Darlehen an den Onkel respektive an die C.___
GmbH nicht um dasselbe Guthaben handeln kann wie damals.
6.3
Die Version, es handle sich um
ein schon seit langer Zeit bestehendes Darlehen, wird aber auch durch die neuere
Aktenlage widerlegt. Namentlich wurde das Darlehen an E.___ gewährt, indem der
Beschwerdeführer eine Überweisung in der Höhe von 40'000 britischen Pfund
Dispositiv
vornahm (vgl. E. II. 3.3 hiervor; AK-Nr. 788 S. 6). Es erfolgte demnach zu
diesem Zeitpunkt eine neue, konkrete Überweisung und es wurde nicht eine
bereits bestehende Darlehensschuld übernommen. Auch in der Bestätigung
betreffend das Darlehen an die C.___ GmbH von CHF 50'800.00 wird erklärt,
der Geldbetrag sei übergeben worden (vgl. E. II. 4.1 hiervor).
7.
7.1 Zusammenfassend erweist sich die
Argumentation des Beschwerdeführers als unbehelflich. Die von ihm gestellten
Beweisanträge sind abzuweisen, da sich, wie dargelegt, an der Beurteilung
selbst dann nichts ändern würde, wenn sich seine Darstellung als zutreffend
erweisen sollte.
7.2 Der Beschwerdeführer beantragt,
es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
Nach der Rechtsprechung kann trotz eines solchen Antrags auf eine Verhandlung
verzichtet werden, wenn sich ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit
erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Dies ist
hier der Fall, wenn die Argumentation des Beschwerdeführers ist von vornherein
nicht geeignet, den angefochtenen Einspracheentscheid infrage zu stellen. Vor
diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob Ergänzungsleistungen, die nicht aus
Beiträgen, sondern aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden,
zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind. Die Beschwerde
ist daher ohne Weiterungen abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
8.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei
solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig
oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und weder mutwillige noch
leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Ein Doppel der Replik des Beschwerdeführers
vom 20. Januar 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Anträge des Beschwerdeführers auf
Partei- und Zeugenbefragung sowie auf Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK werden abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer