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Entscheid

VSBES.2024.242

Invalidenrente / Verfügungen vom 20. September 2024

12. Mai 2026Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom

29. September 2017 sprach die IV-Stelle Bern der 1994 geborenen E.___

(nachfolgend: Versicherte) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 72 %

rückwirkend ab 1. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente zu. Am

1. November 2017 wurden die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Bearbeitung überwiesen. Die

Versicherte gebar am 28. Januar 2018 ihre Tochter A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin

1; IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3 S. 32 und 36 [Beilage K]). Am

12. Mai 2021 brachte sie ihre zweite Tochter F.___ zur Welt (nachfolgend: Beschwerdeführerin

2; IV-Nr. 3 S. 37 und 39 [Beilage K]).

1.2 Mit Verfügung vom 31. Mai

2021 hob die Beschwerdegegnerin die der Versicherten seit 1. Oktober 2015

gewährte ganze Invalidenrente per 31. Juli 2021 auf. Zur Begründung wurde

im Wesentlichen dargelegt, es sei davon auszugehen, dass die Versicherte im

Gesundheitsfall während der ersten zwei bis drei Jahre nach der Geburt der

älteren Tochter im Januar 2018 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen

wäre und anschliessend eine solche mit einem Pensum von 30 % aufgenommen

hätte. Die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode ergebe einen

Invaliditätsgrad, der keinen Rentenanspruch mehr begründe. Auf die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 16. Januar

2017 sei weiterhin abzustellen, da sich der Gesundheitszustand seither nicht

erheblich verändert habe. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit

Urteil vom 22. Dezember 2022 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom

31. Mai 2021 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide

(VSBES.2021.111).

1.3 Am 7. August 2024 verstarb

die Versicherte (IV-Nr. 3 S. 14 [Beilage K]). Die Beschwerdegegnerin

erliess gleichentags eine Verfügung über deren Rentenanspruch ab 1. August

2024 (IV-Nr. 1 S. 28 ff. [Beilage E bzw. H]) und eine separate

Verfügung über die Kinderrenten ab diesem Datum (IV-Nr. 1 S. 26 f.

[Beilage B bzw. G]). Darin wurde die bisher gewährte ganze Invalidenrente der

Versicherten per 1. Mai 2021 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt und

per 1. August 2022 wieder auf eine ganze Invalidenrente erhöht. Zur

Begründung wurde im Weiteren dargelegt, nach der Rückweisung der Angelegenheit

durch das Versicherungsgericht seien die offenen Fragen betreffend

Einschränkung im Haushalt und Status der Versicherten mit einer neuen

Haushaltabklärung beurteilt worden. Mit der Geburt der zweiten Tochter am

12. Mai 2021 wäre der Status (30 % ausserhäusliche Tätigkeit,

70 % Haushalt) im Gesundheitsfall gleichgeblieben. Die Einschränkung im

Haushalt habe jedoch aufgrund einer anderen Gewichtung der Kinderbetreuung

zugenommen. Ab August 2022 (Kindergarteneintritt der älteren Tochter) wäre die

Versicherte im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu 50 %

erwerbstätig gewesen. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt habe eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden. In Anwendung der gemischten Methode habe der

Invaliditätsgrad ab Mai 2021 68 % und ab August 2022 (Statuswechsel)

78 % betragen. Die dreimonatige Wartefrist finde keine Anwendung. Gleichzeitig

wurde erklärt, aktuell kläre die Beschwerdegegnerin eine allfällige Verrechnung

der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten ab. Um Verzögerungen zu

verhindern, richte man die laufenden Invaliden- und Kinderrenten ab

1. August 2024 vorgängig aus. Die rückwirkenden Verfügungen erfolgten

später.

2.

2.1 Mit Zuschrift vom

13. September 2024 lassen die beiden Töchter (nachfolgend:

Beschwerdeführerinnen), gesetzlich vertreten durch ihren Vater C.___, und

dieser vertreten durch Rechtsanwältin […], beim Versicherungsgericht eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen des noch ausstehenden Entscheids über die

rückwirkende Ausrichtung der Invaliden- und Kinderrenten erheben (Aktenseiten

[A.S.] 1 f.).

2.2 Am 20. September 2024

erlässt die Beschwerdegegnerin die noch ausstehenden beiden Verfügungen über

den Rentenanspruch der verstorbenen Versicherten (ausserordentliche

Invalidenrente) und die entsprechenden Kinderrenten für den Zeitraum vom

1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 (IV-Nr. 1 S. 9 ff. und 14 ff.

[Beilage D bzw. F]) und IV-Nr. 1 S. 6 ff. [Beilage C]). Mit Eingaben

vom 24. September 2024 (A.S. 11 f.) und 1. November 2024 (A.S. 15

f.) lassen die Beschwerdeführerinnen diese Verfügungen dem Gericht zugehen (A.S. 5

und 15 f.).

2.3 Mit einer weiteren Zuschrift vom

23. Oktober 2022 (recte: 2024) lassen die Beschwerdeführerinnen Beschwerde

gegen die vorerwähnten Verfügungen vom 20. September 2024 betreffend

rückwirkend zugesprochene Invaliden- und Kinderrenten erheben. Sie machen

geltend, die beiden Verfügungen seien unter verschiedenen Aspekten

rechtsfehlerhaft (A.S. 11 f.).

2.4 Mit Instruktionsverfügung vom

31. Oktober 2024 wird die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen ersucht, dem

Gericht mitzuteilen, ob das Rechtsverzögerungsverfahren mit dem Erlass der

Verfügungen vom 20. September 2024 gegenstandslos geworden sei oder was

noch Gegenstand des Rechtsverzögerungsverfahrens bilde. Ohne Bericht innert

Frist werde davon ausgegangen, das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung könne

abgeschrieben werden. Sodann wird die Beschwerdegegnerin gebeten mitzuteilen,

welche Verfügungen betreffend die Beschwerdeführerinnen bzw. die Versicherte

erlassen wurden, und diese dem Gericht zuzustellen (A.S. 13 f.).

2.5 Mit Eingabe vom 1. November

2024 lassen die Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen (Beschwerdebeilagen

[BB] 3 bis 9) einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 f.):

1. Die Rentenverfügung vom 20.9.2024 betr.

Rente von Frau E.___ sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben,

eventualiter sei die Rentenverfügung aufzuheben und es sei ein Verzugszins für

die Rentenbeträge ab September 2020 auszurichten und die ganze Rente sei erst

ab August 2021 herabzusetzen. Zudem sei die Auszahlung an das Konkursamt

aufzuheben.

2. Die Rentenverfügung vom 20.9.2024

betreffend Kinderrenten sei aufzuheben und es sei ein Verzugszins auf den

Rentenbeträgen ab September 2020 zu bezahlen – unter Kostenfolge -.

2.6 Am 3. November 2024 lassen

die Beschwerdeführerinnen dem Gericht eine weitere Eingabe als Urkunde

Nr. 10 (BB 10) zugehen (A.S. 17).

2.7 Mit Eingabe vom

13. November 2024 erklärt die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen, das

Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung sei gegenstandslos geworden,

da die Verfügungen erlassen worden seien. Die Parteikosten seien der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im Weiteren reicht die Vertreterin weitere

Unterlagen (BB 11 bis 14) und ihre Kostennote ein (A.S. 18 ff.).

2.8 Die Beschwerdegegnerin reicht

dem Gericht mit Eingabe vom 14. November 2024 sämtliche

Leistungsverfügungen aus dem Jahr 2024 ein (A.S. 21 f.).

2.9 Mit Instruktionsverfügung vom

14. Februar 2025 werden die Eingaben der Vertreterin der

Beschwerdeführerinnen vom 1., 3. und 13. November 2024 samt den jeweils

darin erwähnten Beilagen den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Im Weiteren

weist das Gericht darauf hin, dass gegen die von den Beschwerdeführerinnen

mandatierte Vertreterin ein befristetes Berufsausübungsverbot verhängt worden

sei; solange keine neue anwaltliche Vertretung bestellt sei, werde sämtliche

Korrespondenz direkt dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen, C.___,

zugestellt. Im Weiteren wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen mit

Eingabe vom 13. November 2024 die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde

als gegenstandslos erachten (A.S. 23 f.).

2.10 Mit Eingabe vom 14. März

2025 erklärt der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen, er halte am

Rechtsbegehren, wonach der Zinsenlauf für die Kinderrenten sicher früher

beginne, fest. Im Weiteren sei auch ein Zinsenlauf für die Invalidenrente der

Versicherten geschuldet. Ebenso werde die rückwirkende Rentenherabsetzung per

1. Mai 2021 inklusive Auszahlung der herabgesetzten Renten an die

Ausgleichskasse des Kantons Bern und die Überweisung der nicht bevorschussten

Rentenzahlungen an das Konkursamt als rechtswidrig erachtet. Ferner wird eine

ergänzende Kostennote vom 13. März 2025 eingereicht (A.S. 26 ff.).

2.11 In ihrer Eingabe vom

27. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren

VSBES.2024.242 betreffend Rechtsverzögerung sei zufolge Gegenstandslosigkeit

ohne Kostenfolge zu Lasten der Ausgleichskasse und/oder der Beschwerdegegnerin

als erledigt abzuschreiben, wobei sie ihr an die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerinnen gerichtetes Schreiben vom 5. Juni 2024 einreicht

(A.S. 30 ff.).

2.12 Mit Instruktionsverfügung vom

18. August 2025 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen am

23. Oktober 2024 eine Beschwerde gegen die Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 20. September 2024 erhoben haben und dass diese

Beschwerde mit den Eingaben vom 1., 3. und 13. November 2024 sowie

14. März 2025 ergänzt bzw. bestätigt wurde. Für die vorgenannte Beschwerde

wird unter der Nummer VSBES.2025.195 ein neues Beschwerdeverfahren eröffnet.

Dieses wird mit dem laufenden Verfahren VSBES.2024.242 vereinigt. Das

vereinigte Verfahren wird unter der Nummer VSBES.2024.242 fortgesetzt. Im

Weiteren wird das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung als

gegenstandslos geworden abgeschrieben und angekündigt, über allfällige Kosten-

und Entschädigungsfolgen, die sich daraus ergeben könnten, werde mit dem

Endentscheid über die materielle Beschwerde entschieden. Im weiterlaufenden

Verfahren VSBES.2024.242 (Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom

20. September 2024) wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt zur

Einreichung der dazu gehörenden Aktenbelege und der Beschwerdeantwort

(A.S. 33 f.; vgl. auch A.S. 21 [VSBES.2025.195]).

2.13 Mit Eingabe vom 21. August

2025 lassen die Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen einreichen (vgl.

Beilagen von C.___ Nr. 1 bis 5) und sich zur rückwirkenden

Rentenherabsetzung per Mai 2021 vernehmen (A.S. 34). Am 3. Oktober

2025 lassen sie nochmals weitere Unterlagen einreichen (A.S. 42; vgl.

Beilagen von C.___ Nr. 6 bis 8).

2.14 In ihrer Beschwerdeantwort vom

9. Oktober 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 43).

2.15 Am 15. Oktober 2025 lassen

die Beschwerdeführerinnen dem Gericht weitere Unterlagen zugehen (A.S. 44

f.; vgl. Beilagen von C.___ Nr. 9 bis 11).

2.16 Mit Instruktionsverfügung vom

12. November 2025 wird den Parteien Gelegenheit gegeben, eine allfällige

ergänzende Stellungnahme einzureichen; im Unterlassungsfall werde Verzicht

angenommen (A.S. 46 f.).

2.17 Am 24. November 2025 lassen

die Beschwerdeführerinnen ihre Schlussbemerkungen und eine ergänzende

Kostennote einreichen (A.S. 49 ff.).

2.18 In ihrer Stellungnahme vom

7. Januar 2026 verweist die Beschwerdegegnerin auf die beiliegende Stellungnahme

der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2025 samt

Beilagen (A.S. 55 ff.). Die vorerwähnten Eingaben vom 24. November

2025 und 7. Januar 2026 werden in der Folge der Gegenpartei zur

Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 77).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der Beschwerdeführerinnen

sowie Einhaltung der Form und Frist) sind erfüllt. Auf die Beschwerde vom

23.

Oktober 2022 (recte: 2024; A.S. 11 f.; vgl. E. I. 2.3

hiervor) und deren Ergänzungen ist daher einzutreten.

1.2

Zu prüfen ist zunächst, ob die

vorliegend angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom

20.

September 2024 betreffend Invalidenrente der Versicherten

(IV-Nr. 1 S. 9 ff. [Beilage D bzw. F]) und entsprechende Kinderrenten

der Beschwerdeführerinnen (IV-Nr. 1 S. 6 ff. [Beilage C]) korrekt

eröffnet wurden. Diese machen geltend, die beiden Verfügungen vom

20.

September 2024 seien ihrer Rechtsvertretung unvollständig eröffnet

worden und bereits aus diesem Grund rechtsfehlerhaft (vgl. A.S. 12). Dazu

ist auf Folgendes hinzuweisen:

2.

2.1

Gemäss Art. 49 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;

SR 830.1) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und

Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht

einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden

mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den

Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung

einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen

(Art. 49 Abs. 3 ATSG). Erlässt ein Versicherungsträger eine

Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er

auch ihm die Verfügung zu eröffnen (Art. 49 Abs. 4 ATSG).

Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus

mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, kann nicht zwingend

eine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Entscheidung abgeleitet werden. Das

Bundesgericht weist vielmehr in grundsätzlicher Hinsicht darauf hin, «dass dem

beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte

Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts

anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist,

ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich

irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die

Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende

Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem

Fall ihre Grenze findet». Bei einer mangelhaften Eröffnung hat die Behörde

demnach eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Rechtsschutzinteresse

der Partei und dem Interesse der Rechtssicherheit. Wusste beispielsweise die

Partei um den Eröffnungsfehler oder erreichte die Verfügung trotz mangelhafter

Eröffnung ihren Zweck, liegt kein Nachteil im Sinne von Art. 49 Abs. 3

Satz 2 ATSG vor (René Wiederkehr,

in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG], 5. Aufl., 2024; Art. 49 ATSG,

S. 953 f. Rz. 71 f. mit Hinweisen).

2.2

Den vorliegend ins Recht

gelegten Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin am

20.

September 2024 eine an die Sozialen Dienste H.___ adressierte

Verfügung erliess, worin sie der am 7. August 2024 verstorbenen E.___ rückwirkend

für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 eine

ausserordentliche Dreiviertelsinvalidenrente zusprach. Diese Verfügung besteht

an sich aus drei Seiten, wobei darauf hingewiesen wurde, der zweite Teil der

Verfügung umfasse (weitere) acht Seiten und sei integraler Bestandteil dieser

Verfügung. Die in der Verfügung detailliert angegebene Nachzahlung der

Dreiviertelsrente wurde auf insgesamt CHF 56'917.00 festgesetzt, wobei

dieser Betrag mit einer «Drittauszahlung Kantonales Konkursamt

(01.05.2021-31.07.2024)» von CHF 14'230.45 und einer «Drittauszahlung

Soziale Dienste H.___ (01.06.2022 bis 31.07.2024)» von CHF 37'907.55 verrechnet

wurde. Im Weiteren wurde eine Verrechnung der Rückforderung von CHF 4’779.00

für die bereits von der Ausgleichskasse des Kantons Bern für den Zeitraum vom

1.

Mai 2021 bis 31. Juli 2021 entrichtete Invalidenrente vorgenommen.

Diese Verfügung wurde auch dem Kantonalen Konkursamt, der Rechtsvertreterin,

der Arbeitslosenkasse sowie C.___ und dessen Vater F.___ zur Kenntnisnahme

zugestellt (IV-Nr. 1 S. 9 ff. [Beilage D] und 1 S. 14 ff.

[Beilage F]).

Sodann erliess die Beschwerdegegnerin ebenfalls

am 20. September 2024 eine an F.___ gerichtete weitere Verfügung, womit

sie den Beschwerdeführerinnen A.___ und B.___ rückwirkend für den gleichen

Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 entsprechende Kinderrenten

zusprach. Gemäss der darin enthaltenen Abrechnung wurde die Nachzahlung von

insgesamt CHF 45'524.00 mit einer «Drittauszahlung Soziale Dienste H.___

(01.06.2022 bis 30.4.2024)» von CHF 26'405.05 und einer Rückforderung von

CHF 3’822.00 für bereits durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern im

Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 gewährte Kinderrenten verrechnet;

im Weiteren wurde ein auf CHF 864.00 festgesetzter Verzugszins zugesprochen.

Dies führte zu einer Überweisung an F.___ bzw. zu Gunsten der

Beschwerdeführerinnen von CHF 16'160.95. Diese Verfügung wurde auch den

Sozialen Diensten H.___, der Rechtsvertreterin, der Arbeitslosenkasse, C.___ sowie

der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn zur Kenntnisnahme zugestellt (IV-Nr. 1

S. 6 ff. [Beilage C]).

2.3

Damit steht fest, dass der

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen sowohl die Verfügung vom 20. September

2024.

betreffend Invalidenrente als auch die Verfügung gleichen Datums

betreffend Kinderrenten zugestellt wurden. Gemäss den Angaben der

Rechtsvertreterin gingen die angefochtenen Verfügungen bei ihr am

23.

September 2024 ein (vgl. A.S. 12). Damit war sie in der Lage, die

Verfügungen fristgerecht anzufechten und die von ihr beanstandeten Punkte (unzulässige

Rentenherabsetzung für die Zeitraum von Mai 2021 bis Ende Juli 2021,

Überweisung der Renten an das Kantonale Konkursamt, fehlende

Verzugszinsberechnung und -zahlung betreffend Invalidenrente, falsche

Verzugszinsberechnung in Bezug auf die Kinderrenten) vorzubringen und zu

begründen (vgl. A.S. 12 und 15). Die Beschwerdeerhebung durch die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen erfolgte denn auch rechtzeitig am

23.

Oktober 2024 (vgl. A.S. 11 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Dem

Rechtsschutz der Beschwerdeführerinnen wurde damit Genüge getan. Ein

gravierender Nachteil läge auch dann nicht vor, wenn der Rechtsvertreterin –

wie von ihr geltend gemacht - die Verfügung betreffend Invalidenrente in dem

Sinne unvollständig eröffnet worden sein sollte, dass ihr nur die ersten drei, und

nicht auch die folgenden acht Seiten (bzw. neun Seiten [mit Deckblatt, S. 4])

des zweiten Teils der Verfügung zugestellt wurden. Die beanstandeten Punkte,

insbesondere die Nachzahlung der Renten und deren Verrechnung mit

Drittzahlungen, wurden auf den ersten beiden Seiten der Verfügung detailliert

dargelegt und können ohne Weiteres nachvollzogen werden. Die Seiten 5 bis 7

befassen sich im Wesentlichen mit dem Abklärungsergebnis und dem

Einkommensvergleich ab Mai 2021 (Geburt der jüngeren Tochter B.___) und ab

August 2022 (Kindergarteneintritt der älteren Tochter A.___) und die Seiten 8

bis 12 beinhalten die Wiedergabe von einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. Sollten

diese Seiten in der zugestellten Fassung tatsächlich nicht enthalten gewesen

sein, hätten sie problemlos nachverlangt werden können. Von einem erheblichen

Eröffnungsmangel kann nicht gesprochen werden. Was den Verzugszins anbelangt,

wurde dessen Berechnung in der Verfügung vom 20. September 2024 in der Tat

nicht erläutert. Sie ergibt sich aus dem entsprechenden, ebenfalls vom 20.

September 2024 datierten Dokument (Beilage 7 der Beschwerdeführerinnen),

welches der Vertreterin in der Folge zuging. Ein erheblicher Nachteil ist den

Beschwerdeführerinnen dadurch nicht entstanden, zumal davon auszugehen ist,

dass die Beschwerde ohnehin erhoben worden wäre. Eine relevante Verletzung des

rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

3.

Die Beschwerdeführerinnen

lassen im Weiteren geltend machen, die rückwirkende Rentenherabsetzung für den

Zeitraum von Mai 2021 bis Ende Juli 2021 sei unzulässig. Der Ausgleichskasse

des Kantons Bern stehe keine Rückforderung zu und der Rentenbetrag für diese

drei Monate sei der Ausgleichskasse zu Unrecht überwiesen worden (A.S. 12).

Dazu ergibt sich was folgt:

3.1

Das Versicherungsgericht hielt

in seinem Rückweisungsurteil vom 22. Dezember 2022 (VSBES.2021.111) im

Wesentlichen fest, mit der Geburt der jüngeren Tochter B.___ am 12. Mai

2021.

habe sich die Situation von E.___ erneut verändert. Damit stelle sich

sowohl die Frage nach der Einschränkung im Haushalt als auch diejenige nach dem

Status neu. Beide Fragen liessen sich nur durch eine erneute Abklärung im

Haushalt beantworten. (…). Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie eine neue Haushaltabklärung gemäss Rz. 3081 ff.

KSIH durchführe und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach der

Geburt der zweiten Tochter neu entscheide (S. 24 f.

E. II. 10.2).

In der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente hielt die

Beschwerdegegnerin zum Abklärungsergebnis fest, nach der Rückweisung dieser

Angelegenheit durch das Versicherungsgericht seien die offenen Fragen

betreffend Einschränkung im Haushalt und Status mit der Erhebung im Haushalt

erneut abgeklärt und beurteilt worden. Die neue Abklärung vor Ort vom

2.

August 2023 habe ergeben, dass mit der Geburt der zweiten Tochter am

12.

Mai 2021 der Status 30 % ausserhäusliche Tätigkeit und 70 %

Haushalt im Gesundheitsfall gleichgeblieben wäre. Die Einschränkung im Haushalt

habe jedoch aufgrund der anderen Gewichtung der Kinderbetreuung zugenommen. In

Anwendung der gemischten Bemessungsmethode errechne sich ein

Gesamtinvaliditätsgrad von 68 %. Aufgrund der Sachverhaltsänderung und der

anderen Gewichtung der Kinderbetreuung könne die ursprüngliche Rentenaufhebung

in der Verfügung vom 31. Mai 2021 nicht bestätigt werden. Im

Verfügungszeitpunkt komme es gemäss den aktuellen Abklärungen lediglich zu einer

Herabsetzung der bisher gewährten ganzen Invalidenrente. Per 1. Mai 2021

werde die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Im

Weiteren hätten die Abklärungen ergeben, dass E.___ ab August 2022

(Kindergarteneintritt der älteren Tochter) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

im Rahmen von 50 % hätte erwerbstätig sein müssen; entsprechend fielen

50.

% in den Aufgabenbereich Haushalt. Aus dem Kenntnisstand der

Begutachtung vom 16. Januar 2017 sei die Einschätzung einer 30%igen

Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt medizinisch-theoretisch

nachvollziehbar begründet. Aus den aktuell vorliegenden Unterlagen mit

erfolgten Arbeitsversuchen bzw. arbeitsmarktlicher Abklärung ergebe sich, dass

sich die angenommene theoretische Arbeitsfähigkeit nicht realisieren lasse.

Somit sei aus medizinischer Sicht folgerichtig eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% für den allgemeinen Arbeitsmarkt und keine Eingliederungsfähigkeit

ab August 2022 ableitbar. In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode

resultiere letztlich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 78 %. Dementsprechend

werde die Dreiviertelsrente per 1. August 2022 auf eine ganze Invalidenrente

erhöht (vgl. IV-Nr. 1 S. 18 [Beilage F]).

3.2

Gestützt auf diese

nachvollziehbaren und plausiblen Darlegungen zu den auf Anweisung des

Versicherungsgerichts hin erfolgten neuen Abklärungsergebnissen der

Beschwerdegegnerin ist von einem Anspruch von E.___ ab 1. Mai 2021 (Geburt

der jüngeren Tochter B.___) auf eine Dreiviertelsrente und von einem solchen ab

1.

August 2022 (Kindergarteneintritt der älteren Tochter A.___) auf eine ganze

Invalidenrente auszugehen. Die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV findet

hier keine Anwendung, da keine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit

von E.___, sondern andere Gründe (höhere Gewichtung der Kinderbetreuung im

Rahmen der neuen Haushaltabklärung und damit Zunahme der Einschränkung der

Versicherten im Haushalt im Mai 2021; Erhöhung der ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit der Versicherten von 30 % auf 50 % infolge des

Kindergarteneintritts der älteren Tochter per 1. August 2022) zu

berücksichtigen sind. Zu beachten ist jedoch auch, dass im ursprünglichen

Revisionsverfahren, welches mit der Verfügung vom 31. Mai 2021 abgeschlossen

wurde, die damalige Anpassung der Rente (im Sinne einer Aufhebung) erst auf den

31.

Juli 2021 erfolgte. Dies hatte seinen Grund in Art. 88bis Abs.

2.

IVV, wonach die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente (unter

Vorbehalt einer Meldepflichtverletzung, von der hier nicht auszugehen ist)

frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden

Monats (das wäre hier der 1. August 2021) erfolgt. Nach der Aufhebung der

Verfügung vom 31. Mai 2021 und der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin durch

das Urteil vom 22. Dezember 2022 (vgl. E. I. 1.2 hiervor) blieb der

Entzug der aufschiebenden Wirkung bestehen (BGE 129 V 370 E. 4.1 ff.). Dies hat

zur Folge, dass bei der Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV auf die

nunmehr vorzunehmende Anpassung (nicht Aufhebung, sondern Herabsetzung von

einer ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente) weiterhin die Verfügung vom 31. Mai

2021.

bzw. deren Zustellung massgebend bleibt. Die Rentenreduktion ist daher auf

den 31. Juli 2021 vorzunehmen. Eine Grundlage für eine frühere Reduktion

respektive für die Nichtanwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV ist

nicht ersichtlich und wird in den angefochtenen Verfügungen auch nicht genannt.

Die Beschwerde ist daher insoweit begründet und gutzuheissen, als die

Versicherte von 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 weiterhin Anspruch auf eine ganze

Rente (und erst ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente) hatte.

Die teilweise Rückforderung der Hauptrente und der Kinderrenten für die Monate

Mai, Juni und Juli 2021 ist zu korrigieren respektive aufzuheben.

4.

Die Beschwerdeführerinnen

machen sodann geltend, die Invalidenrenten seien in der Zeit vom 31. Mai

2021.

bis 31. Mai 2022 von niemandem bevorschusst, sondern von ihrem Vater C.___

und ihrer verstorbenen Mutter gemeinsam finanziert worden (A.S. 26). Auch

die Kinderrenten seien nie von den Sozialen Diensten [...] und [...] bevorschusst

worden, weshalb sie C.___ zustünden (A.S. 42). Diese Einwände werden im

Rahmen der Schlussbemerkungen erneuert (A.S. 49 f.).

4.1

Gemäss Art. 22 Abs. 1

ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede

Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des

Sozialversicherers können jedoch laut Art. 22 Abs. 2 ATSG dem

Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese

Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder einer Versicherung, die

Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden.

Arbeitgeber, Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private

Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche

im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht

haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer

Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt

die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben

ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und

spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen

(Art. 85bis Abs. 1 IVV). Als Vorschussleistungen gelten

u.a. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus

dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der

Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis

Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle

höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem

diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis

Abs. 3 IVV).

4.2

Aus dem vorliegend ins Recht

gelegten KlientInnenkontoauszug der Sozialen Dienste H.___, [...], vom

13.

August 2024 geht hervor, dass E.___ im Zeitraum vom 25. Mai 2022

bis 31. Juli 2024 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt wurde (vgl.

Beilagen von C.___, Beilage Nr. 6 und 8 S. 2; vgl. auch Beilagen der

Rechtsvertreterin, Beilage Nr. 10 S. 3 f.; A.S. 63 f.). Die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn legte in ihrer Stellungnahme zu Handen

der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2025 dar, am 7. August 2024

seien u.a. Verrechnungen mit den Sozialen Diensten H.___ noch offen gewesen und

es seien Abklärungen bezüglich der Auszahlung der Kinderrenten erfolgt

(IV-Nr. 3 S. 1 f. [Beilage K]). In ihrer Stellungnahme vom

16.

Dezember 2025 hielt sie im Weiteren fest, es sei ihr ein

Verrechnungsantrag der Sozialen Dienste [...] vom 16. (recte: 13.) August

2024.

eingereicht worden; gemäss diesem Verrechnungsantrag habe sie die

Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. April

2024.

in Höhe von CHF 26'405.05 direkt den Sozialen Diensten [...]

überwiesen. Daraus gehe sehr wohl hervor, dass die Sozialen Dienste [...] für

diesen Zeitraum Leistungen für die Kinder erbracht hätten. Die Verrechnung sei daher

zu Recht erfolgt (A.S. 56 f.). Dem ist beizupflichten. Den ins Recht

gelegten Akten kann der von der Ausgleichskasse erwähnte Verrechnungsantrag der

Sozialen Dienste [...] vom 13. August 2024 entnommen werden (vgl.

A.S. 59 f.). Angesichts der vorerwähnten nachvollziehbaren Angaben der

Ausgleichskasse besteht für die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, die

Kinderrenten seien von den Sozialen Diensten [...] nie bevorschusst worden,

kein Raum. Im Weiteren wurde von den Sozialen Diensten [...] auch ein

Verrechnungsantrag vom 13. August 2024 für die Verrechnung der

Rentennachzahlung mit gewährten Sozialhilfeleistungen im Zeitraum vom

1.

Juni 2022 bis 31. Juli 2024 von CHF 41'382.00 gestellt (vgl.

Beilagen von C.___, Beilage Nr. 10). Dementsprechend wurde in der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente

die Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli

2024.

von insgesamt CHF 56’917.00 mit den von den Sozialen Diensten H.___

im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2024 erbrachten Leistungen von

insgesamt CHF 37'907.55 verrechnet (IV-Nr. 1 S. 9 f. [Beilage D]).

Dies erfolgte auch in der ebenfalls angefochtenen Verfügung gleichen Datums

betreffend Kinderrenten, worin die Rentennachzahlung für den Zeitraum vom

1.

Mai 2021 bis 31. Juli 2024 von insgesamt CHF 45'524.00 mit

den von den Sozialen Diensten H.___ im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis

30.

April 2024 erfolgten Zahlungen von insgesamt CHF 26'405.05 verrechnet

wurden (IV-Nr. 1 S. 6 f. [Beilage C]). Diese Verrechnungen erweisen mit

Blick auf Art. 85bis IVV als gesetzeskonform und sind daher

nicht zu beanstanden. Es gilt sodann zu beachten, dass die Restnachzahlung von

CHF 16'160.95 gemäss den Angaben der Ausgleichskasse an den Vater der

Beschwerdeführerinnen (C.___) erfolgte (vgl. A.S. 56). Dies wird durch die

eingereichten Abrechnungs- bzw. Auszahlungsbeleg vom 25. September 2024

erhärtet (vgl. A.S. 67). Seit September 2024 werden die Kinderrenten der

Beschwerdeführerinnen ebenfalls an ihren Vater C.___ ausbezahlt (vgl.

A.S. 68 ff.). Zu korrigieren ist die Drittauszahlung allenfalls insoweit,

als sie die Zeit von Mai 2021 bis Juli 2021 betrifft (vgl. E. II. 3.2

hiervor).

5.

5.1

Die Beschwerdeführerinnen machen

im Weiteren geltend, es sei zu Unrecht eine Drittauszahlung an das Kantonale

Konkursamt erfolgt; die Ausschlagungsfrist laufe noch und die Kinder hätten die

Erbschaft nicht ausgeschlagen. Die Vorgänge seien intransparent (A.S. 12).

Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hielt dazu in ihrer Stellungnahme vom

29.

August 2025 fest, sie habe am 9. September 2024 eine E-Mail vom

kantonalen Konkursamt erhalten, wonach die Erbschaft ausgeschlagen worden sei

und – falls noch Guthaben zugunsten der Verstorbenen bestehe – dieses auf das

Konto des Konkursamtes einzuzahlen sei (IV-Nr. 3 S. 1 [Beilage K]).

5.2

Gemäss dem rechtskräftigen

Urteil des Richteramts I.___ vom 2. September 2024 betreffend

konkursamtliche Nachlassliquidation wurde gleichentags über den ausgeschlagenen

Nachlass der verstorbenen E.___ die konkursamtliche Nachlassliquidation

eröffnet (IV-Nr. 3 S. 4 f. [Beilage K]). Die zuständige Stabsnotarin

des kantonalen Konkursamtes teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom

9.

September 2024 mit, das Inventar werde zusammengestellt und ein allfälliges

Guthaben der Verstorbenen sei auf das Konto des Konkursamtes zu überweisen

(IV-Nr. 3 S. 15). Dementsprechend wurde in der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente

eine Drittausauszahlung an das kantonale Konkursamt für den Zeitraum vom

1.

Mai 2021 bis 31. Juli 2024 in Höhe von CHF 14'230.45

festgesetzt (vgl. IV-Nr. 1 S. 10 [Beilage D]). Dieses Vorgehen

erweist sich als korrekt. Es gilt zu beachten, dass die Ausschlagung vermutet

wird, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes

amtlich festgestellt oder offenkundig ist (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Eine

solche Konstellation war am Todestag von E.___ vom 7. August 2024 gegeben.

So äusserte sich die zuständige Stabsnotarin des kantonalen Konkursamtes in

ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 dahingehend, das Erbschaftsamt

habe nach der Inventur, welche eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit

festgestellt habe, das Konkursgericht entsprechend benachrichtigt, worauf

dieses die konkursamtliche Liquidation angeordnet habe (vgl. Beilagen 8 der

Beschwerdeführerinnen, S. 1). Es besteht kein Hinweis, dass die

Verrechnung bzw. der Drittauszahlungsbetrag an das kantonale Konkursamt für den

Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024) in Höhe von

CHF 14'230.45 nicht korrekt festgesetzt worden sein könnte. In masslicher

Hinsicht wird die Verrechnung denn auch von keiner Seite bestritten. Eine

Korrektur könnte sich höchstens aus dem Umstand ergeben, dass die Versicherte

für Mai bis Juli 2021 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (und nicht bloss

eine Dreiviertelsrente) hatte (vgl. E. II. 3.2 hiervor).

6.

Die Beschwerdeführerinnen

bringen sodann vor, bei der Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente

fehle eine Verzugszinsberechnung und -bezahlung; dies obwohl die IV-Leistungen

erst ab Juni 2022 vom Sozialdienst bevorschusst worden seien. Die IV-Rente sei

spätestens 24 Monate nach Einleitung des Revisionsverfahrens

verzugszinspflichtig (A.S. 12). Dazu ist Folgendes festzuhalten:

6.1

Laut Art. 26 Abs. 2

ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen, sofern die

versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist,

nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber

12.

Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Keinen Anspruch

auf Verzugszinsen haben gemäss Art. 26 Abs. 4 ATSG berechtigte

Personen oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (lit. a),

Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22

Abs. 2 ATSG erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden

sind (lit. b) und andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach

Art. 70 ATSG erbracht haben (lit. c).

6.2

Im vorliegenden Fall wurde in

der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente

für die Rentennachzahlung vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 von

CHF 56'917.00 eine Verrechnung bzw. Drittauszahlung an die Sozialen

Dienste H.___ (1. Juni 2022 bis 31. Juli 2024) von CHF 37'907.55,

eine solche an das kantonale Konkursamt (1. Mai 2021 bis 31. Juli

2024) von CHF 14'230.45 und eine Verrechnung der Rückforderung für zu viel

ausbezahlte Rentenleistungen an die Ausgleichskasse Bern von CHF 4'779.00

vorgenommen (IV-Nr. 1 S. 10 [Beilage D]). Diese Verrechnungen erfolgten

somit an Dritte und unterliegen demnach nicht der Zinspflicht. Von einer rechtsfehlerhaften

Verfügung kann daher - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerinnen - nicht

ausgegangen werden.

6.3

In Bezug auf die angefochtene

Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Kinderrenten bringen die

Beschwerdeführerinnen vor, die Verzugszinsen seien falsch berechnet worden. Die

Verzugszinspflicht für die ältere, am 28. Januar 2018 geborene Tochter A.___

beginne spätestens 24 Monate nach Einleitung der Revision, nicht erst im Mai

2023.

(A.S. 12). Die Beschwerdeführerinnen stützen sich dabei auf den

Entscheid BGE 140 V 558, in dem das Bundesgericht festhielt, bei einer Revision

von Amtes wegen, welche die laufende Invalidenrente bestätigt, allenfalls

nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hatte,

beginne die Frist von 24 Monaten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens

bei Einleitung des Revisionsverfahrens. Im vorliegenden Fall wird die ganze

Rente, welche die IV-Stelle zunächst mit der Verfügung vom 31. Mai 2021 per 31.

Juli 2021 vollständig aufgehoben hatte, ab 1. August 2021 nicht in vollem

Umfang, sondern nur als Dreiviertelsrente wieder zugesprochen. Der mit der

Einführung des Verzugszinsanspruchs verfolgte Zweck, den wirtschaftlichen

Schaden (Geldentwertung) auszugleichen, den die verspätete Ausrichtung der

Leistungen für die versicherte Person hat (vgl. BGE 140 V 558 E. 3.3), greift

aber auch hier. Es erscheint daher als sachgerecht, den zitierten

Bundesgerichtsentscheid analog anzuwenden. Das amtliche Revisionsverfahren

wurde im September 2018 eingeleitet (vgl. das Rückweisungsurteils VSBES.2021.111

vom 22. Dezember 2022, E. I. 1.5). Allerdings kann der Verzugszinsenlauf nicht

beginnen, bevor die einzelne Leistung überhaupt fällig wird. Die zufolge der

ursprünglich verfügten Rentenaufhebung unterbliebenen Zahlungen der

Kinderrenten für die Zeit ab 1. August 2021 sind daher in Anwendung von Art. 26

Abs. 2 ATSG und Art. 7 Abs. 1 ATSV ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit

bis zum Zeitpunkt der Auszahlung zu 5 % pro Jahr zu verzinsen, soweit keine

Drittauszahlung, die unter Art. 26 Abs. 4 ATSG fällt, vorliegt. Die Beschwerde

ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen.

7.

7.1

Die teilweise obsiegenden

Beschwerdeführerinnen haben Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden

vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG).

7.1.1

Die durch den gesetzlichen

Vertreter mandatierte Rechtsvertreterin macht für das materielle

Beschwerdeverfahren (Anfechtung der Verfügungen vom 20. September 2024) in

ihrer Kostennote vom 24. November 2025 (A.S. 51) einen Aufwand von 11.65 Stunden

und Auslagen von CHF 86.00 geltend. Bei der Festsetzung des Stundenansatzes ist

zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin während des zeitlich grössten

Teils des Verfahrens mit einem befristeten Berufsausübungsverbot belegt war. Sie

konnte daher auch ausserhalb des Monopolbereichs nicht als Rechtsanwältin,

sondern lediglich als anderweitige qualifizierte Vertretung tätig sein. Diesem

Umstand ist Rechnung zu tragen, indem nicht der geforderte Stundenansatz von

CHF 250.00, sondern derjenige von CHF 190.00, der bei unentgeltlicher

Verbeiständung gilt, zur Anwendung gelangt. Umgekehrt ist auf die bei einer

Rechtsanwältin übliche Kürzung von Kanzleiaufwand zu verzichten. Die volle

Parteientschädigung beläuft sich demnach auf CHF 2'485.75 (Honorar

CHF 2'213.50 [11.65 x 190] plus Auslagen CHF 86.00 plus Mehrwertsteuer 8.1

%). Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens ist sie zu reduzieren, soweit das

weitergehende Rechtsbegehren den Aufwand erhöht hat. Dies ist hier im Umfang

von etwas mehr als einem Viertel anzunehmen. Die Parteientschädigung reduziert

sich damit auf CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

7.1.2

Im Verfahren betreffend

Rechtsverzögerung reichte die Rechtsvertreterin eine undatierte Honorarnote

ein, welche einen Aufwand von 3.6 Stunden aus der Zeit bis 13. November

2024.

enthält (A.S. 20). Das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung wurde wegen

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (vgl. E. I. 2.12 hiervor). In dieser

Konstellation ist anhand einer summarischen Beurteilung des mutmasslichen

Prozessausgangs über die Kostenfrage zu entscheiden (vgl. Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar

zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 61 N 85). Nach der Rückweisung mit

dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 2022 (IV-Nr. 266) wurde

eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 269),

worauf die Beschwerdegegnerin einen Bericht der behandelnden Psychiaterin

einholte, der schliesslich am 20. Juli 2023 eintraf (IV-Nr. 280). Am 30. August

2023.

verfasste der Abklärungsfachmann den Haushalt-Abklärungsbericht (IV-Nr.

284). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 liess die Versicherte die

Zusprechung einer ganzen Rente und einer Hilflosenentschädigung beantragen

(IV-Nr. 287). Es folgten Stellungnahmen des RAD und des Rechtsdienstes vom 22.

und 29. November 2023 (IV-Nr. 288 f.). Der Vorbescheid erging am 19. Januar

2024.

(IV-Nr. 295). Nachdem Einwand erhoben worden war (IV-Nr. 296), fällte die

Beschwerdegegnerin am 11. März 2024 den Rentenbeschluss und bat die

Ausgleichskasse, die Geldleistung zu berechnen sowie die Verfügung zu erstellen

und zu versenden (IV-Nr. 304). Am 29. Mai 2024 wandte sich die

Rechtsvertreterin mit einem Mahnschreiben an die Beschwerdegegnerin, wies auf

die schwierigen Umstände hin, bat um Ausrichtung der IV-Rente innerhalb von 10

Tagen und erklärte, aus ihrer Sicht liege eine untragbare Rechtsverzögerung vor

(IV-Nr. 308). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 5. Juni 2024, sie habe ihre

Aufgaben erledigt und es liege nun an der Ausgleichskasse, die Rentenverfügung

zu erlassen; gleichzeitig wandte sich die Beschwerdegegnerin an die

Ausgleichskasse und leitete dieser das Mahnschreiben weiter (IV-Nr. 309

f.). Die Ausgleichskasse erliess schliesslich am 7. August 2024 die Verfügungen

über die laufende Hauptrente und die laufenden Kinderrenten (IV-Nr. 312 f.) und

am 20. September 2024 – nachdem die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. September

2024.

erhoben worden war (vgl. E. I. 2.1 hiervor) – die Verfügungen über

die Rentennachzahlungen, einschliesslich der Drittauszahlungen und

Verzugszinsen (vgl. IV-Nr. 317). Aus diesem Verlauf geht hervor, dass der

Beschwerdegegnerin selbst keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann. Die

Ausgleichskasse, welche den Beschluss und Auftrag Mitte März 2024 erhielt, benötigte

knapp fünf Monate bis zum Erlass der Verfügungen über die laufende Rente, was

relativ lang ist, unter den gegebenen Umständen aber ebenfalls noch nicht als

Rechtsverzögerung gelten kann. Dasselbe gilt angesichts der verschiedenen

Drittauszahlungsbegehren auch für die Nachzahlungsverfügung. Damit entfällt ein

Anspruch auf Parteientschädigung für dieses Prozessstadium.

7.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten

über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Das

vorliegende Verfahren betraf zunächst eine Rechtsverzögerung, welche dann mit

Beschwerde vom 23. Oktober 2024 und weiteren Eingaben zu einer materiellen

Beschwerde gegen die Verfügungen vom 20. September 2024 erweitert wurde. Das

Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung wurde mit

Instruktionsverfügung vom 18. August 2025 als gegenstandslos geworden

abgeschrieben (vgl. E. I. 2.12 hiervor). Da es sich dabei nicht um

eine Leistungsstreitigkeit, sondern um eine reine Verfahrensfrage handelt, sind

keine Kosten zu erheben (vgl. Petra

Fleischanderl/Miriam Lendfers, in: Basler Kommentar, ATSG,

2.

Aufl., 2025, Art. 56 ATSG, S. 870 N 49). Das anschliessende

Verfahren betrifft hauptsächlich die von der Beschwerdegegnerin in den

angefochtenen Verfügungen vom 20. September 2024 vorgenommenen

Drittauszahlungen, für deren Beurteilung nach der Praxis des

Versicherungsgerichts ebenfalls keine Kosten erhoben werden (vgl. z.B. Urteil

VSBES.2023.92 vom 23. Juni 2023 E. II. 3, bestätigt mit dem Urteil

VSBES.2024.287 vom 25. März 2026 E. II. 3.2). Demnach ist von der Erhebung von

Gerichtskosten abzusehen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die

Rentenhöhe teilweise gutgeheissen. Für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli

2021 besteht Anspruch auf eine ganze Rente anstelle einer Dreiviertelsrente.

2. In Bezug auf die Verzugszinsen wird die

Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als für die Kinderrenten ab 1. August

2021 ein Anspruch auf Verzugszins zu 5 % ab der jeweiligen Fälligkeit

besteht, soweit kein Tatbestand gemäss Art. 26 Abs. 4 ATSG vorliegt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den

Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'800.00

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

6. Die Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen

vom 13. Februar 2026 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser

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