VSBES.2024.242
Invalidenrente / Verfügungen vom 20. September 2024
12. Mai 2026Deutsch32 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide gesetzlich vertreten durch C.___;
hier vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. […]
Beschwerdeführerinnen
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Drittauszahlung / Rechtsverzögerung (Verfügungen vom 20. September
2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom
29. September 2017 sprach die IV-Stelle Bern der 1994 geborenen E.___
(nachfolgend: Versicherte) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 72 %
rückwirkend ab 1. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente zu. Am
1. November 2017 wurden die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Bearbeitung überwiesen. Die
Versicherte gebar am 28. Januar 2018 ihre Tochter A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin
1; IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3 S. 32 und 36 [Beilage K]). Am
12. Mai 2021 brachte sie ihre zweite Tochter F.___ zur Welt (nachfolgend: Beschwerdeführerin
2; IV-Nr. 3 S. 37 und 39 [Beilage K]).
1.2 Mit Verfügung vom 31. Mai
2021 hob die Beschwerdegegnerin die der Versicherten seit 1. Oktober 2015
gewährte ganze Invalidenrente per 31. Juli 2021 auf. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen dargelegt, es sei davon auszugehen, dass die Versicherte im
Gesundheitsfall während der ersten zwei bis drei Jahre nach der Geburt der
älteren Tochter im Januar 2018 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen
wäre und anschliessend eine solche mit einem Pensum von 30 % aufgenommen
hätte. Die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode ergebe einen
Invaliditätsgrad, der keinen Rentenanspruch mehr begründe. Auf die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 16. Januar
2017 sei weiterhin abzustellen, da sich der Gesundheitszustand seither nicht
erheblich verändert habe. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 22. Dezember 2022 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom
31. Mai 2021 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu entscheide
(VSBES.2021.111).
1.3 Am 7. August 2024 verstarb
die Versicherte (IV-Nr. 3 S. 14 [Beilage K]). Die Beschwerdegegnerin
erliess gleichentags eine Verfügung über deren Rentenanspruch ab 1. August
2024 (IV-Nr. 1 S. 28 ff. [Beilage E bzw. H]) und eine separate
Verfügung über die Kinderrenten ab diesem Datum (IV-Nr. 1 S. 26 f.
[Beilage B bzw. G]). Darin wurde die bisher gewährte ganze Invalidenrente der
Versicherten per 1. Mai 2021 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt und
per 1. August 2022 wieder auf eine ganze Invalidenrente erhöht. Zur
Begründung wurde im Weiteren dargelegt, nach der Rückweisung der Angelegenheit
durch das Versicherungsgericht seien die offenen Fragen betreffend
Einschränkung im Haushalt und Status der Versicherten mit einer neuen
Haushaltabklärung beurteilt worden. Mit der Geburt der zweiten Tochter am
12. Mai 2021 wäre der Status (30 % ausserhäusliche Tätigkeit,
70 % Haushalt) im Gesundheitsfall gleichgeblieben. Die Einschränkung im
Haushalt habe jedoch aufgrund einer anderen Gewichtung der Kinderbetreuung
zugenommen. Ab August 2022 (Kindergarteneintritt der älteren Tochter) wäre die
Versicherte im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu 50 %
erwerbstätig gewesen. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt habe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestanden. In Anwendung der gemischten Methode habe der
Invaliditätsgrad ab Mai 2021 68 % und ab August 2022 (Statuswechsel)
78 % betragen. Die dreimonatige Wartefrist finde keine Anwendung. Gleichzeitig
wurde erklärt, aktuell kläre die Beschwerdegegnerin eine allfällige Verrechnung
der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten ab. Um Verzögerungen zu
verhindern, richte man die laufenden Invaliden- und Kinderrenten ab
1. August 2024 vorgängig aus. Die rückwirkenden Verfügungen erfolgten
später.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom
13. September 2024 lassen die beiden Töchter (nachfolgend:
Beschwerdeführerinnen), gesetzlich vertreten durch ihren Vater C.___, und
dieser vertreten durch Rechtsanwältin […], beim Versicherungsgericht eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen des noch ausstehenden Entscheids über die
rückwirkende Ausrichtung der Invaliden- und Kinderrenten erheben (Aktenseiten
[A.S.] 1 f.).
2.2 Am 20. September 2024
erlässt die Beschwerdegegnerin die noch ausstehenden beiden Verfügungen über
den Rentenanspruch der verstorbenen Versicherten (ausserordentliche
Invalidenrente) und die entsprechenden Kinderrenten für den Zeitraum vom
1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 (IV-Nr. 1 S. 9 ff. und 14 ff.
[Beilage D bzw. F]) und IV-Nr. 1 S. 6 ff. [Beilage C]). Mit Eingaben
vom 24. September 2024 (A.S. 11 f.) und 1. November 2024 (A.S. 15
f.) lassen die Beschwerdeführerinnen diese Verfügungen dem Gericht zugehen (A.S. 5
und 15 f.).
2.3 Mit einer weiteren Zuschrift vom
23. Oktober 2022 (recte: 2024) lassen die Beschwerdeführerinnen Beschwerde
gegen die vorerwähnten Verfügungen vom 20. September 2024 betreffend
rückwirkend zugesprochene Invaliden- und Kinderrenten erheben. Sie machen
geltend, die beiden Verfügungen seien unter verschiedenen Aspekten
rechtsfehlerhaft (A.S. 11 f.).
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom
31. Oktober 2024 wird die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen ersucht, dem
Gericht mitzuteilen, ob das Rechtsverzögerungsverfahren mit dem Erlass der
Verfügungen vom 20. September 2024 gegenstandslos geworden sei oder was
noch Gegenstand des Rechtsverzögerungsverfahrens bilde. Ohne Bericht innert
Frist werde davon ausgegangen, das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung könne
abgeschrieben werden. Sodann wird die Beschwerdegegnerin gebeten mitzuteilen,
welche Verfügungen betreffend die Beschwerdeführerinnen bzw. die Versicherte
erlassen wurden, und diese dem Gericht zuzustellen (A.S. 13 f.).
2.5 Mit Eingabe vom 1. November
2024 lassen die Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen (Beschwerdebeilagen
[BB] 3 bis 9) einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 f.):
1. Die Rentenverfügung vom 20.9.2024 betr.
Rente von Frau E.___ sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben,
eventualiter sei die Rentenverfügung aufzuheben und es sei ein Verzugszins für
die Rentenbeträge ab September 2020 auszurichten und die ganze Rente sei erst
ab August 2021 herabzusetzen. Zudem sei die Auszahlung an das Konkursamt
aufzuheben.
2. Die Rentenverfügung vom 20.9.2024
betreffend Kinderrenten sei aufzuheben und es sei ein Verzugszins auf den
Rentenbeträgen ab September 2020 zu bezahlen – unter Kostenfolge -.
2.6 Am 3. November 2024 lassen
die Beschwerdeführerinnen dem Gericht eine weitere Eingabe als Urkunde
Nr. 10 (BB 10) zugehen (A.S. 17).
2.7 Mit Eingabe vom
13. November 2024 erklärt die Vertreterin der Beschwerdeführerinnen, das
Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung sei gegenstandslos geworden,
da die Verfügungen erlassen worden seien. Die Parteikosten seien der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Im Weiteren reicht die Vertreterin weitere
Unterlagen (BB 11 bis 14) und ihre Kostennote ein (A.S. 18 ff.).
2.8 Die Beschwerdegegnerin reicht
dem Gericht mit Eingabe vom 14. November 2024 sämtliche
Leistungsverfügungen aus dem Jahr 2024 ein (A.S. 21 f.).
2.9 Mit Instruktionsverfügung vom
14. Februar 2025 werden die Eingaben der Vertreterin der
Beschwerdeführerinnen vom 1., 3. und 13. November 2024 samt den jeweils
darin erwähnten Beilagen den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Im Weiteren
weist das Gericht darauf hin, dass gegen die von den Beschwerdeführerinnen
mandatierte Vertreterin ein befristetes Berufsausübungsverbot verhängt worden
sei; solange keine neue anwaltliche Vertretung bestellt sei, werde sämtliche
Korrespondenz direkt dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen, C.___,
zugestellt. Im Weiteren wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen mit
Eingabe vom 13. November 2024 die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde
als gegenstandslos erachten (A.S. 23 f.).
2.10 Mit Eingabe vom 14. März
2025 erklärt der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen, er halte am
Rechtsbegehren, wonach der Zinsenlauf für die Kinderrenten sicher früher
beginne, fest. Im Weiteren sei auch ein Zinsenlauf für die Invalidenrente der
Versicherten geschuldet. Ebenso werde die rückwirkende Rentenherabsetzung per
1. Mai 2021 inklusive Auszahlung der herabgesetzten Renten an die
Ausgleichskasse des Kantons Bern und die Überweisung der nicht bevorschussten
Rentenzahlungen an das Konkursamt als rechtswidrig erachtet. Ferner wird eine
ergänzende Kostennote vom 13. März 2025 eingereicht (A.S. 26 ff.).
2.11 In ihrer Eingabe vom
27. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, das Beschwerdeverfahren
VSBES.2024.242 betreffend Rechtsverzögerung sei zufolge Gegenstandslosigkeit
ohne Kostenfolge zu Lasten der Ausgleichskasse und/oder der Beschwerdegegnerin
als erledigt abzuschreiben, wobei sie ihr an die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerinnen gerichtetes Schreiben vom 5. Juni 2024 einreicht
(A.S. 30 ff.).
2.12 Mit Instruktionsverfügung vom
18. August 2025 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen am
23. Oktober 2024 eine Beschwerde gegen die Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 20. September 2024 erhoben haben und dass diese
Beschwerde mit den Eingaben vom 1., 3. und 13. November 2024 sowie
14. März 2025 ergänzt bzw. bestätigt wurde. Für die vorgenannte Beschwerde
wird unter der Nummer VSBES.2025.195 ein neues Beschwerdeverfahren eröffnet.
Dieses wird mit dem laufenden Verfahren VSBES.2024.242 vereinigt. Das
vereinigte Verfahren wird unter der Nummer VSBES.2024.242 fortgesetzt. Im
Weiteren wird das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung als
gegenstandslos geworden abgeschrieben und angekündigt, über allfällige Kosten-
und Entschädigungsfolgen, die sich daraus ergeben könnten, werde mit dem
Endentscheid über die materielle Beschwerde entschieden. Im weiterlaufenden
Verfahren VSBES.2024.242 (Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom
20. September 2024) wird der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt zur
Einreichung der dazu gehörenden Aktenbelege und der Beschwerdeantwort
(A.S. 33 f.; vgl. auch A.S. 21 [VSBES.2025.195]).
2.13 Mit Eingabe vom 21. August
2025 lassen die Beschwerdeführerinnen weitere Unterlagen einreichen (vgl.
Beilagen von C.___ Nr. 1 bis 5) und sich zur rückwirkenden
Rentenherabsetzung per Mai 2021 vernehmen (A.S. 34). Am 3. Oktober
2025 lassen sie nochmals weitere Unterlagen einreichen (A.S. 42; vgl.
Beilagen von C.___ Nr. 6 bis 8).
2.14 In ihrer Beschwerdeantwort vom
9. Oktober 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 43).
2.15 Am 15. Oktober 2025 lassen
die Beschwerdeführerinnen dem Gericht weitere Unterlagen zugehen (A.S. 44
f.; vgl. Beilagen von C.___ Nr. 9 bis 11).
2.16 Mit Instruktionsverfügung vom
12. November 2025 wird den Parteien Gelegenheit gegeben, eine allfällige
ergänzende Stellungnahme einzureichen; im Unterlassungsfall werde Verzicht
angenommen (A.S. 46 f.).
2.17 Am 24. November 2025 lassen
die Beschwerdeführerinnen ihre Schlussbemerkungen und eine ergänzende
Kostennote einreichen (A.S. 49 ff.).
2.18 In ihrer Stellungnahme vom
7. Januar 2026 verweist die Beschwerdegegnerin auf die beiliegende Stellungnahme
der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 2025 samt
Beilagen (A.S. 55 ff.). Die vorerwähnten Eingaben vom 24. November
2025 und 7. Januar 2026 werden in der Folge der Gegenpartei zur
Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 77).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der Beschwerdeführerinnen
sowie Einhaltung der Form und Frist) sind erfüllt. Auf die Beschwerde vom
23.
Oktober 2022 (recte: 2024; A.S. 11 f.; vgl. E. I. 2.3
hiervor) und deren Ergänzungen ist daher einzutreten.
1.2
Zu prüfen ist zunächst, ob die
vorliegend angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom
20.
September 2024 betreffend Invalidenrente der Versicherten
(IV-Nr. 1 S. 9 ff. [Beilage D bzw. F]) und entsprechende Kinderrenten
der Beschwerdeführerinnen (IV-Nr. 1 S. 6 ff. [Beilage C]) korrekt
eröffnet wurden. Diese machen geltend, die beiden Verfügungen vom
20.
September 2024 seien ihrer Rechtsvertretung unvollständig eröffnet
worden und bereits aus diesem Grund rechtsfehlerhaft (vgl. A.S. 12). Dazu
ist auf Folgendes hinzuweisen:
2.
2.1
Gemäss Art. 49 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und
Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht
einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den
Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung
einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen
(Art. 49 Abs. 3 ATSG). Erlässt ein Versicherungsträger eine
Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er
auch ihm die Verfügung zu eröffnen (Art. 49 Abs. 4 ATSG).
Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus
mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, kann nicht zwingend
eine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Entscheidung abgeleitet werden. Das
Bundesgericht weist vielmehr in grundsätzlicher Hinsicht darauf hin, «dass dem
beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte
Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts
anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist,
ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich
irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die
Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende
Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem
Fall ihre Grenze findet». Bei einer mangelhaften Eröffnung hat die Behörde
demnach eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Rechtsschutzinteresse
der Partei und dem Interesse der Rechtssicherheit. Wusste beispielsweise die
Partei um den Eröffnungsfehler oder erreichte die Verfügung trotz mangelhafter
Eröffnung ihren Zweck, liegt kein Nachteil im Sinne von Art. 49 Abs. 3
Satz 2 ATSG vor (René Wiederkehr,
in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], 5. Aufl., 2024; Art. 49 ATSG,
S. 953 f. Rz. 71 f. mit Hinweisen).
2.2
Den vorliegend ins Recht
gelegten Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin am
20.
September 2024 eine an die Sozialen Dienste H.___ adressierte
Verfügung erliess, worin sie der am 7. August 2024 verstorbenen E.___ rückwirkend
für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 eine
ausserordentliche Dreiviertelsinvalidenrente zusprach. Diese Verfügung besteht
an sich aus drei Seiten, wobei darauf hingewiesen wurde, der zweite Teil der
Verfügung umfasse (weitere) acht Seiten und sei integraler Bestandteil dieser
Verfügung. Die in der Verfügung detailliert angegebene Nachzahlung der
Dreiviertelsrente wurde auf insgesamt CHF 56'917.00 festgesetzt, wobei
dieser Betrag mit einer «Drittauszahlung Kantonales Konkursamt
(01.05.2021-31.07.2024)» von CHF 14'230.45 und einer «Drittauszahlung
Soziale Dienste H.___ (01.06.2022 bis 31.07.2024)» von CHF 37'907.55 verrechnet
wurde. Im Weiteren wurde eine Verrechnung der Rückforderung von CHF 4’779.00
für die bereits von der Ausgleichskasse des Kantons Bern für den Zeitraum vom
1.
Mai 2021 bis 31. Juli 2021 entrichtete Invalidenrente vorgenommen.
Diese Verfügung wurde auch dem Kantonalen Konkursamt, der Rechtsvertreterin,
der Arbeitslosenkasse sowie C.___ und dessen Vater F.___ zur Kenntnisnahme
zugestellt (IV-Nr. 1 S. 9 ff. [Beilage D] und 1 S. 14 ff.
[Beilage F]).
Sodann erliess die Beschwerdegegnerin ebenfalls
am 20. September 2024 eine an F.___ gerichtete weitere Verfügung, womit
sie den Beschwerdeführerinnen A.___ und B.___ rückwirkend für den gleichen
Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 entsprechende Kinderrenten
zusprach. Gemäss der darin enthaltenen Abrechnung wurde die Nachzahlung von
insgesamt CHF 45'524.00 mit einer «Drittauszahlung Soziale Dienste H.___
(01.06.2022 bis 30.4.2024)» von CHF 26'405.05 und einer Rückforderung von
CHF 3’822.00 für bereits durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern im
Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 gewährte Kinderrenten verrechnet;
im Weiteren wurde ein auf CHF 864.00 festgesetzter Verzugszins zugesprochen.
Dies führte zu einer Überweisung an F.___ bzw. zu Gunsten der
Beschwerdeführerinnen von CHF 16'160.95. Diese Verfügung wurde auch den
Sozialen Diensten H.___, der Rechtsvertreterin, der Arbeitslosenkasse, C.___ sowie
der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn zur Kenntnisnahme zugestellt (IV-Nr. 1
S. 6 ff. [Beilage C]).
2.3
Damit steht fest, dass der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen sowohl die Verfügung vom 20. September
2024.
betreffend Invalidenrente als auch die Verfügung gleichen Datums
betreffend Kinderrenten zugestellt wurden. Gemäss den Angaben der
Rechtsvertreterin gingen die angefochtenen Verfügungen bei ihr am
23.
September 2024 ein (vgl. A.S. 12). Damit war sie in der Lage, die
Verfügungen fristgerecht anzufechten und die von ihr beanstandeten Punkte (unzulässige
Rentenherabsetzung für die Zeitraum von Mai 2021 bis Ende Juli 2021,
Überweisung der Renten an das Kantonale Konkursamt, fehlende
Verzugszinsberechnung und -zahlung betreffend Invalidenrente, falsche
Verzugszinsberechnung in Bezug auf die Kinderrenten) vorzubringen und zu
begründen (vgl. A.S. 12 und 15). Die Beschwerdeerhebung durch die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen erfolgte denn auch rechtzeitig am
23.
Oktober 2024 (vgl. A.S. 11 f.; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Dem
Rechtsschutz der Beschwerdeführerinnen wurde damit Genüge getan. Ein
gravierender Nachteil läge auch dann nicht vor, wenn der Rechtsvertreterin –
wie von ihr geltend gemacht - die Verfügung betreffend Invalidenrente in dem
Sinne unvollständig eröffnet worden sein sollte, dass ihr nur die ersten drei, und
nicht auch die folgenden acht Seiten (bzw. neun Seiten [mit Deckblatt, S. 4])
des zweiten Teils der Verfügung zugestellt wurden. Die beanstandeten Punkte,
insbesondere die Nachzahlung der Renten und deren Verrechnung mit
Drittzahlungen, wurden auf den ersten beiden Seiten der Verfügung detailliert
dargelegt und können ohne Weiteres nachvollzogen werden. Die Seiten 5 bis 7
befassen sich im Wesentlichen mit dem Abklärungsergebnis und dem
Einkommensvergleich ab Mai 2021 (Geburt der jüngeren Tochter B.___) und ab
August 2022 (Kindergarteneintritt der älteren Tochter A.___) und die Seiten 8
bis 12 beinhalten die Wiedergabe von einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. Sollten
diese Seiten in der zugestellten Fassung tatsächlich nicht enthalten gewesen
sein, hätten sie problemlos nachverlangt werden können. Von einem erheblichen
Eröffnungsmangel kann nicht gesprochen werden. Was den Verzugszins anbelangt,
wurde dessen Berechnung in der Verfügung vom 20. September 2024 in der Tat
nicht erläutert. Sie ergibt sich aus dem entsprechenden, ebenfalls vom 20.
September 2024 datierten Dokument (Beilage 7 der Beschwerdeführerinnen),
welches der Vertreterin in der Folge zuging. Ein erheblicher Nachteil ist den
Beschwerdeführerinnen dadurch nicht entstanden, zumal davon auszugehen ist,
dass die Beschwerde ohnehin erhoben worden wäre. Eine relevante Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
3.
Die Beschwerdeführerinnen
lassen im Weiteren geltend machen, die rückwirkende Rentenherabsetzung für den
Zeitraum von Mai 2021 bis Ende Juli 2021 sei unzulässig. Der Ausgleichskasse
des Kantons Bern stehe keine Rückforderung zu und der Rentenbetrag für diese
drei Monate sei der Ausgleichskasse zu Unrecht überwiesen worden (A.S. 12).
Dazu ergibt sich was folgt:
3.1
Das Versicherungsgericht hielt
in seinem Rückweisungsurteil vom 22. Dezember 2022 (VSBES.2021.111) im
Wesentlichen fest, mit der Geburt der jüngeren Tochter B.___ am 12. Mai
2021.
habe sich die Situation von E.___ erneut verändert. Damit stelle sich
sowohl die Frage nach der Einschränkung im Haushalt als auch diejenige nach dem
Status neu. Beide Fragen liessen sich nur durch eine erneute Abklärung im
Haushalt beantworten. (…). Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie eine neue Haushaltabklärung gemäss Rz. 3081 ff.
KSIH durchführe und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach der
Geburt der zweiten Tochter neu entscheide (S. 24 f.
E. II. 10.2).
In der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente hielt die
Beschwerdegegnerin zum Abklärungsergebnis fest, nach der Rückweisung dieser
Angelegenheit durch das Versicherungsgericht seien die offenen Fragen
betreffend Einschränkung im Haushalt und Status mit der Erhebung im Haushalt
erneut abgeklärt und beurteilt worden. Die neue Abklärung vor Ort vom
2.
August 2023 habe ergeben, dass mit der Geburt der zweiten Tochter am
12.
Mai 2021 der Status 30 % ausserhäusliche Tätigkeit und 70 %
Haushalt im Gesundheitsfall gleichgeblieben wäre. Die Einschränkung im Haushalt
habe jedoch aufgrund der anderen Gewichtung der Kinderbetreuung zugenommen. In
Anwendung der gemischten Bemessungsmethode errechne sich ein
Gesamtinvaliditätsgrad von 68 %. Aufgrund der Sachverhaltsänderung und der
anderen Gewichtung der Kinderbetreuung könne die ursprüngliche Rentenaufhebung
in der Verfügung vom 31. Mai 2021 nicht bestätigt werden. Im
Verfügungszeitpunkt komme es gemäss den aktuellen Abklärungen lediglich zu einer
Herabsetzung der bisher gewährten ganzen Invalidenrente. Per 1. Mai 2021
werde die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt. Im
Weiteren hätten die Abklärungen ergeben, dass E.___ ab August 2022
(Kindergarteneintritt der älteren Tochter) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
im Rahmen von 50 % hätte erwerbstätig sein müssen; entsprechend fielen
50.
% in den Aufgabenbereich Haushalt. Aus dem Kenntnisstand der
Begutachtung vom 16. Januar 2017 sei die Einschätzung einer 30%igen
Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt medizinisch-theoretisch
nachvollziehbar begründet. Aus den aktuell vorliegenden Unterlagen mit
erfolgten Arbeitsversuchen bzw. arbeitsmarktlicher Abklärung ergebe sich, dass
sich die angenommene theoretische Arbeitsfähigkeit nicht realisieren lasse.
Somit sei aus medizinischer Sicht folgerichtig eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% für den allgemeinen Arbeitsmarkt und keine Eingliederungsfähigkeit
ab August 2022 ableitbar. In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode
resultiere letztlich ein Gesamtinvaliditätsgrad von 78 %. Dementsprechend
werde die Dreiviertelsrente per 1. August 2022 auf eine ganze Invalidenrente
erhöht (vgl. IV-Nr. 1 S. 18 [Beilage F]).
3.2
Gestützt auf diese
nachvollziehbaren und plausiblen Darlegungen zu den auf Anweisung des
Versicherungsgerichts hin erfolgten neuen Abklärungsergebnissen der
Beschwerdegegnerin ist von einem Anspruch von E.___ ab 1. Mai 2021 (Geburt
der jüngeren Tochter B.___) auf eine Dreiviertelsrente und von einem solchen ab
1.
August 2022 (Kindergarteneintritt der älteren Tochter A.___) auf eine ganze
Invalidenrente auszugehen. Die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a IVV findet
hier keine Anwendung, da keine Verbesserung oder Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
von E.___, sondern andere Gründe (höhere Gewichtung der Kinderbetreuung im
Rahmen der neuen Haushaltabklärung und damit Zunahme der Einschränkung der
Versicherten im Haushalt im Mai 2021; Erhöhung der ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit der Versicherten von 30 % auf 50 % infolge des
Kindergarteneintritts der älteren Tochter per 1. August 2022) zu
berücksichtigen sind. Zu beachten ist jedoch auch, dass im ursprünglichen
Revisionsverfahren, welches mit der Verfügung vom 31. Mai 2021 abgeschlossen
wurde, die damalige Anpassung der Rente (im Sinne einer Aufhebung) erst auf den
31.
Juli 2021 erfolgte. Dies hatte seinen Grund in Art. 88bis Abs.
2.
IVV, wonach die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente (unter
Vorbehalt einer Meldepflichtverletzung, von der hier nicht auszugehen ist)
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden
Monats (das wäre hier der 1. August 2021) erfolgt. Nach der Aufhebung der
Verfügung vom 31. Mai 2021 und der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin durch
das Urteil vom 22. Dezember 2022 (vgl. E. I. 1.2 hiervor) blieb der
Entzug der aufschiebenden Wirkung bestehen (BGE 129 V 370 E. 4.1 ff.). Dies hat
zur Folge, dass bei der Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV auf die
nunmehr vorzunehmende Anpassung (nicht Aufhebung, sondern Herabsetzung von
einer ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente) weiterhin die Verfügung vom 31. Mai
2021.
bzw. deren Zustellung massgebend bleibt. Die Rentenreduktion ist daher auf
den 31. Juli 2021 vorzunehmen. Eine Grundlage für eine frühere Reduktion
respektive für die Nichtanwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV ist
nicht ersichtlich und wird in den angefochtenen Verfügungen auch nicht genannt.
Die Beschwerde ist daher insoweit begründet und gutzuheissen, als die
Versicherte von 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 weiterhin Anspruch auf eine ganze
Rente (und erst ab 1. August 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente) hatte.
Die teilweise Rückforderung der Hauptrente und der Kinderrenten für die Monate
Mai, Juni und Juli 2021 ist zu korrigieren respektive aufzuheben.
4.
Die Beschwerdeführerinnen
machen sodann geltend, die Invalidenrenten seien in der Zeit vom 31. Mai
2021.
bis 31. Mai 2022 von niemandem bevorschusst, sondern von ihrem Vater C.___
und ihrer verstorbenen Mutter gemeinsam finanziert worden (A.S. 26). Auch
die Kinderrenten seien nie von den Sozialen Diensten [...] und [...] bevorschusst
worden, weshalb sie C.___ zustünden (A.S. 42). Diese Einwände werden im
Rahmen der Schlussbemerkungen erneuert (A.S. 49 f.).
4.1
Gemäss Art. 22 Abs. 1
ATSG ist der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede
Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des
Sozialversicherers können jedoch laut Art. 22 Abs. 2 ATSG dem
Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese
Vorschusszahlungen leisten (lit. a), oder einer Versicherung, die
Vorleistungen erbringt (lit. b), abgetreten werden.
Arbeitgeber, Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private
Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche
im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht
haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt
die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben
ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und
spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen
(Art. 85bis Abs. 1 IVV). Als Vorschussleistungen gelten
u.a. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus
dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der
Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis
Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle
höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem
diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis
Abs. 3 IVV).
4.2
Aus dem vorliegend ins Recht
gelegten KlientInnenkontoauszug der Sozialen Dienste H.___, [...], vom
13.
August 2024 geht hervor, dass E.___ im Zeitraum vom 25. Mai 2022
bis 31. Juli 2024 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt wurde (vgl.
Beilagen von C.___, Beilage Nr. 6 und 8 S. 2; vgl. auch Beilagen der
Rechtsvertreterin, Beilage Nr. 10 S. 3 f.; A.S. 63 f.). Die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn legte in ihrer Stellungnahme zu Handen
der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2025 dar, am 7. August 2024
seien u.a. Verrechnungen mit den Sozialen Diensten H.___ noch offen gewesen und
es seien Abklärungen bezüglich der Auszahlung der Kinderrenten erfolgt
(IV-Nr. 3 S. 1 f. [Beilage K]). In ihrer Stellungnahme vom
16.
Dezember 2025 hielt sie im Weiteren fest, es sei ihr ein
Verrechnungsantrag der Sozialen Dienste [...] vom 16. (recte: 13.) August
2024.
eingereicht worden; gemäss diesem Verrechnungsantrag habe sie die
Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 30. April
2024.
in Höhe von CHF 26'405.05 direkt den Sozialen Diensten [...]
überwiesen. Daraus gehe sehr wohl hervor, dass die Sozialen Dienste [...] für
diesen Zeitraum Leistungen für die Kinder erbracht hätten. Die Verrechnung sei daher
zu Recht erfolgt (A.S. 56 f.). Dem ist beizupflichten. Den ins Recht
gelegten Akten kann der von der Ausgleichskasse erwähnte Verrechnungsantrag der
Sozialen Dienste [...] vom 13. August 2024 entnommen werden (vgl.
A.S. 59 f.). Angesichts der vorerwähnten nachvollziehbaren Angaben der
Ausgleichskasse besteht für die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, die
Kinderrenten seien von den Sozialen Diensten [...] nie bevorschusst worden,
kein Raum. Im Weiteren wurde von den Sozialen Diensten [...] auch ein
Verrechnungsantrag vom 13. August 2024 für die Verrechnung der
Rentennachzahlung mit gewährten Sozialhilfeleistungen im Zeitraum vom
1.
Juni 2022 bis 31. Juli 2024 von CHF 41'382.00 gestellt (vgl.
Beilagen von C.___, Beilage Nr. 10). Dementsprechend wurde in der
vorliegend angefochtenen Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente
die Rentennachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli
2024.
von insgesamt CHF 56’917.00 mit den von den Sozialen Diensten H.___
im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Juli 2024 erbrachten Leistungen von
insgesamt CHF 37'907.55 verrechnet (IV-Nr. 1 S. 9 f. [Beilage D]).
Dies erfolgte auch in der ebenfalls angefochtenen Verfügung gleichen Datums
betreffend Kinderrenten, worin die Rentennachzahlung für den Zeitraum vom
1.
Mai 2021 bis 31. Juli 2024 von insgesamt CHF 45'524.00 mit
den von den Sozialen Diensten H.___ im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis
30.
April 2024 erfolgten Zahlungen von insgesamt CHF 26'405.05 verrechnet
wurden (IV-Nr. 1 S. 6 f. [Beilage C]). Diese Verrechnungen erweisen mit
Blick auf Art. 85bis IVV als gesetzeskonform und sind daher
nicht zu beanstanden. Es gilt sodann zu beachten, dass die Restnachzahlung von
CHF 16'160.95 gemäss den Angaben der Ausgleichskasse an den Vater der
Beschwerdeführerinnen (C.___) erfolgte (vgl. A.S. 56). Dies wird durch die
eingereichten Abrechnungs- bzw. Auszahlungsbeleg vom 25. September 2024
erhärtet (vgl. A.S. 67). Seit September 2024 werden die Kinderrenten der
Beschwerdeführerinnen ebenfalls an ihren Vater C.___ ausbezahlt (vgl.
A.S. 68 ff.). Zu korrigieren ist die Drittauszahlung allenfalls insoweit,
als sie die Zeit von Mai 2021 bis Juli 2021 betrifft (vgl. E. II. 3.2
hiervor).
5.
5.1
Die Beschwerdeführerinnen machen
im Weiteren geltend, es sei zu Unrecht eine Drittauszahlung an das Kantonale
Konkursamt erfolgt; die Ausschlagungsfrist laufe noch und die Kinder hätten die
Erbschaft nicht ausgeschlagen. Die Vorgänge seien intransparent (A.S. 12).
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn hielt dazu in ihrer Stellungnahme vom
29.
August 2025 fest, sie habe am 9. September 2024 eine E-Mail vom
kantonalen Konkursamt erhalten, wonach die Erbschaft ausgeschlagen worden sei
und – falls noch Guthaben zugunsten der Verstorbenen bestehe – dieses auf das
Konto des Konkursamtes einzuzahlen sei (IV-Nr. 3 S. 1 [Beilage K]).
5.2
Gemäss dem rechtskräftigen
Urteil des Richteramts I.___ vom 2. September 2024 betreffend
konkursamtliche Nachlassliquidation wurde gleichentags über den ausgeschlagenen
Nachlass der verstorbenen E.___ die konkursamtliche Nachlassliquidation
eröffnet (IV-Nr. 3 S. 4 f. [Beilage K]). Die zuständige Stabsnotarin
des kantonalen Konkursamtes teilte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom
9.
September 2024 mit, das Inventar werde zusammengestellt und ein allfälliges
Guthaben der Verstorbenen sei auf das Konto des Konkursamtes zu überweisen
(IV-Nr. 3 S. 15). Dementsprechend wurde in der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente
eine Drittausauszahlung an das kantonale Konkursamt für den Zeitraum vom
1.
Mai 2021 bis 31. Juli 2024 in Höhe von CHF 14'230.45
festgesetzt (vgl. IV-Nr. 1 S. 10 [Beilage D]). Dieses Vorgehen
erweist sich als korrekt. Es gilt zu beachten, dass die Ausschlagung vermutet
wird, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes
amtlich festgestellt oder offenkundig ist (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Eine
solche Konstellation war am Todestag von E.___ vom 7. August 2024 gegeben.
So äusserte sich die zuständige Stabsnotarin des kantonalen Konkursamtes in
ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 dahingehend, das Erbschaftsamt
habe nach der Inventur, welche eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit
festgestellt habe, das Konkursgericht entsprechend benachrichtigt, worauf
dieses die konkursamtliche Liquidation angeordnet habe (vgl. Beilagen 8 der
Beschwerdeführerinnen, S. 1). Es besteht kein Hinweis, dass die
Verrechnung bzw. der Drittauszahlungsbetrag an das kantonale Konkursamt für den
Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024) in Höhe von
CHF 14'230.45 nicht korrekt festgesetzt worden sein könnte. In masslicher
Hinsicht wird die Verrechnung denn auch von keiner Seite bestritten. Eine
Korrektur könnte sich höchstens aus dem Umstand ergeben, dass die Versicherte
für Mai bis Juli 2021 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (und nicht bloss
eine Dreiviertelsrente) hatte (vgl. E. II. 3.2 hiervor).
6.
Die Beschwerdeführerinnen
bringen sodann vor, bei der Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente
fehle eine Verzugszinsberechnung und -bezahlung; dies obwohl die IV-Leistungen
erst ab Juni 2022 vom Sozialdienst bevorschusst worden seien. Die IV-Rente sei
spätestens 24 Monate nach Einleitung des Revisionsverfahrens
verzugszinspflichtig (A.S. 12). Dazu ist Folgendes festzuhalten:
6.1
Laut Art. 26 Abs. 2
ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen, sofern die
versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist,
nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber
12.
Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Keinen Anspruch
auf Verzugszinsen haben gemäss Art. 26 Abs. 4 ATSG berechtigte
Personen oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt (lit. a),
Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Art. 22
Abs. 2 ATSG erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden
sind (lit. b) und andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach
Art. 70 ATSG erbracht haben (lit. c).
6.2
Im vorliegenden Fall wurde in
der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Invalidenrente
für die Rentennachzahlung vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2024 von
CHF 56'917.00 eine Verrechnung bzw. Drittauszahlung an die Sozialen
Dienste H.___ (1. Juni 2022 bis 31. Juli 2024) von CHF 37'907.55,
eine solche an das kantonale Konkursamt (1. Mai 2021 bis 31. Juli
2024) von CHF 14'230.45 und eine Verrechnung der Rückforderung für zu viel
ausbezahlte Rentenleistungen an die Ausgleichskasse Bern von CHF 4'779.00
vorgenommen (IV-Nr. 1 S. 10 [Beilage D]). Diese Verrechnungen erfolgten
somit an Dritte und unterliegen demnach nicht der Zinspflicht. Von einer rechtsfehlerhaften
Verfügung kann daher - entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerinnen - nicht
ausgegangen werden.
6.3
In Bezug auf die angefochtene
Verfügung vom 20. September 2024 betreffend Kinderrenten bringen die
Beschwerdeführerinnen vor, die Verzugszinsen seien falsch berechnet worden. Die
Verzugszinspflicht für die ältere, am 28. Januar 2018 geborene Tochter A.___
beginne spätestens 24 Monate nach Einleitung der Revision, nicht erst im Mai
2023.
(A.S. 12). Die Beschwerdeführerinnen stützen sich dabei auf den
Entscheid BGE 140 V 558, in dem das Bundesgericht festhielt, bei einer Revision
von Amtes wegen, welche die laufende Invalidenrente bestätigt, allenfalls
nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hatte,
beginne die Frist von 24 Monaten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens
bei Einleitung des Revisionsverfahrens. Im vorliegenden Fall wird die ganze
Rente, welche die IV-Stelle zunächst mit der Verfügung vom 31. Mai 2021 per 31.
Juli 2021 vollständig aufgehoben hatte, ab 1. August 2021 nicht in vollem
Umfang, sondern nur als Dreiviertelsrente wieder zugesprochen. Der mit der
Einführung des Verzugszinsanspruchs verfolgte Zweck, den wirtschaftlichen
Schaden (Geldentwertung) auszugleichen, den die verspätete Ausrichtung der
Leistungen für die versicherte Person hat (vgl. BGE 140 V 558 E. 3.3), greift
aber auch hier. Es erscheint daher als sachgerecht, den zitierten
Bundesgerichtsentscheid analog anzuwenden. Das amtliche Revisionsverfahren
wurde im September 2018 eingeleitet (vgl. das Rückweisungsurteils VSBES.2021.111
vom 22. Dezember 2022, E. I. 1.5). Allerdings kann der Verzugszinsenlauf nicht
beginnen, bevor die einzelne Leistung überhaupt fällig wird. Die zufolge der
ursprünglich verfügten Rentenaufhebung unterbliebenen Zahlungen der
Kinderrenten für die Zeit ab 1. August 2021 sind daher in Anwendung von Art. 26
Abs. 2 ATSG und Art. 7 Abs. 1 ATSV ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit
bis zum Zeitpunkt der Auszahlung zu 5 % pro Jahr zu verzinsen, soweit keine
Drittauszahlung, die unter Art. 26 Abs. 4 ATSG fällt, vorliegt. Die Beschwerde
ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen.
7.
7.1
Die teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerinnen haben Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG).
7.1.1
Die durch den gesetzlichen
Vertreter mandatierte Rechtsvertreterin macht für das materielle
Beschwerdeverfahren (Anfechtung der Verfügungen vom 20. September 2024) in
ihrer Kostennote vom 24. November 2025 (A.S. 51) einen Aufwand von 11.65 Stunden
und Auslagen von CHF 86.00 geltend. Bei der Festsetzung des Stundenansatzes ist
zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin während des zeitlich grössten
Teils des Verfahrens mit einem befristeten Berufsausübungsverbot belegt war. Sie
konnte daher auch ausserhalb des Monopolbereichs nicht als Rechtsanwältin,
sondern lediglich als anderweitige qualifizierte Vertretung tätig sein. Diesem
Umstand ist Rechnung zu tragen, indem nicht der geforderte Stundenansatz von
CHF 250.00, sondern derjenige von CHF 190.00, der bei unentgeltlicher
Verbeiständung gilt, zur Anwendung gelangt. Umgekehrt ist auf die bei einer
Rechtsanwältin übliche Kürzung von Kanzleiaufwand zu verzichten. Die volle
Parteientschädigung beläuft sich demnach auf CHF 2'485.75 (Honorar
CHF 2'213.50 [11.65 x 190] plus Auslagen CHF 86.00 plus Mehrwertsteuer 8.1
%). Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens ist sie zu reduzieren, soweit das
weitergehende Rechtsbegehren den Aufwand erhöht hat. Dies ist hier im Umfang
von etwas mehr als einem Viertel anzunehmen. Die Parteientschädigung reduziert
sich damit auf CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
7.1.2
Im Verfahren betreffend
Rechtsverzögerung reichte die Rechtsvertreterin eine undatierte Honorarnote
ein, welche einen Aufwand von 3.6 Stunden aus der Zeit bis 13. November
2024.
enthält (A.S. 20). Das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung wurde wegen
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (vgl. E. I. 2.12 hiervor). In dieser
Konstellation ist anhand einer summarischen Beurteilung des mutmasslichen
Prozessausgangs über die Kostenfrage zu entscheiden (vgl. Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar
zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 61 N 85). Nach der Rückweisung mit
dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 2022 (IV-Nr. 266) wurde
eine gesundheitliche Verschlechterung geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 269),
worauf die Beschwerdegegnerin einen Bericht der behandelnden Psychiaterin
einholte, der schliesslich am 20. Juli 2023 eintraf (IV-Nr. 280). Am 30. August
2023.
verfasste der Abklärungsfachmann den Haushalt-Abklärungsbericht (IV-Nr.
284). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 liess die Versicherte die
Zusprechung einer ganzen Rente und einer Hilflosenentschädigung beantragen
(IV-Nr. 287). Es folgten Stellungnahmen des RAD und des Rechtsdienstes vom 22.
und 29. November 2023 (IV-Nr. 288 f.). Der Vorbescheid erging am 19. Januar
2024.
(IV-Nr. 295). Nachdem Einwand erhoben worden war (IV-Nr. 296), fällte die
Beschwerdegegnerin am 11. März 2024 den Rentenbeschluss und bat die
Ausgleichskasse, die Geldleistung zu berechnen sowie die Verfügung zu erstellen
und zu versenden (IV-Nr. 304). Am 29. Mai 2024 wandte sich die
Rechtsvertreterin mit einem Mahnschreiben an die Beschwerdegegnerin, wies auf
die schwierigen Umstände hin, bat um Ausrichtung der IV-Rente innerhalb von 10
Tagen und erklärte, aus ihrer Sicht liege eine untragbare Rechtsverzögerung vor
(IV-Nr. 308). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 5. Juni 2024, sie habe ihre
Aufgaben erledigt und es liege nun an der Ausgleichskasse, die Rentenverfügung
zu erlassen; gleichzeitig wandte sich die Beschwerdegegnerin an die
Ausgleichskasse und leitete dieser das Mahnschreiben weiter (IV-Nr. 309
f.). Die Ausgleichskasse erliess schliesslich am 7. August 2024 die Verfügungen
über die laufende Hauptrente und die laufenden Kinderrenten (IV-Nr. 312 f.) und
am 20. September 2024 – nachdem die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 13. September
2024.
erhoben worden war (vgl. E. I. 2.1 hiervor) – die Verfügungen über
die Rentennachzahlungen, einschliesslich der Drittauszahlungen und
Verzugszinsen (vgl. IV-Nr. 317). Aus diesem Verlauf geht hervor, dass der
Beschwerdegegnerin selbst keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann. Die
Ausgleichskasse, welche den Beschluss und Auftrag Mitte März 2024 erhielt, benötigte
knapp fünf Monate bis zum Erlass der Verfügungen über die laufende Rente, was
relativ lang ist, unter den gegebenen Umständen aber ebenfalls noch nicht als
Rechtsverzögerung gelten kann. Dasselbe gilt angesichts der verschiedenen
Drittauszahlungsbegehren auch für die Nachzahlungsverfügung. Damit entfällt ein
Anspruch auf Parteientschädigung für dieses Prozessstadium.
7.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten
über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Das
vorliegende Verfahren betraf zunächst eine Rechtsverzögerung, welche dann mit
Beschwerde vom 23. Oktober 2024 und weiteren Eingaben zu einer materiellen
Beschwerde gegen die Verfügungen vom 20. September 2024 erweitert wurde. Das
Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverzögerung wurde mit
Instruktionsverfügung vom 18. August 2025 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben (vgl. E. I. 2.12 hiervor). Da es sich dabei nicht um
eine Leistungsstreitigkeit, sondern um eine reine Verfahrensfrage handelt, sind
keine Kosten zu erheben (vgl. Petra
Fleischanderl/Miriam Lendfers, in: Basler Kommentar, ATSG,
2.
Aufl., 2025, Art. 56 ATSG, S. 870 N 49). Das anschliessende
Verfahren betrifft hauptsächlich die von der Beschwerdegegnerin in den
angefochtenen Verfügungen vom 20. September 2024 vorgenommenen
Drittauszahlungen, für deren Beurteilung nach der Praxis des
Versicherungsgerichts ebenfalls keine Kosten erhoben werden (vgl. z.B. Urteil
VSBES.2023.92 vom 23. Juni 2023 E. II. 3, bestätigt mit dem Urteil
VSBES.2024.287 vom 25. März 2026 E. II. 3.2). Demnach ist von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die
Rentenhöhe teilweise gutgeheissen. Für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli
2021 besteht Anspruch auf eine ganze Rente anstelle einer Dreiviertelsrente.
2. In Bezug auf die Verzugszinsen wird die
Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als für die Kinderrenten ab 1. August
2021 ein Anspruch auf Verzugszins zu 5 % ab der jeweiligen Fälligkeit
besteht, soweit kein Tatbestand gemäss Art. 26 Abs. 4 ATSG vorliegt.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat den
Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'800.00
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
6. Die Eingabe der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen
vom 13. Februar 2026 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser