VSBES.2025.197
Ergänzungsleistungen IV
22. Mai 2026Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 22. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 6. August 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1965, ist Bezüger einer Rente der
Invalidenversicherung. Am 5. Mai 2025 (Posteingangsstempel) meldete er
sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der
Beschwerdegegnerin Seite/n [AK S. ] 155 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 21. Juli
2025 (AK S. 91) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab. Zur Begründung führte die
Beschwerdegegnerin aus, dass das Reinvermögen des Beschwerdeführers von
CHF 538'726.43 die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschreite.
Die hiergegen mit Eingabe vom 2. August 2025 (AK S. 75 ff.)
erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 6. August 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.)
ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2025 (A.S. 1 ff.) reicht
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2025 (A.S. 5) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein. Er macht darin
sinngemäss geltend, dass sein Vermögen unter der Vermögensschwelle von
CHF 100'000.00 liege und er folglich Anspruch auf Ergänzungsleistungen
habe.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 (A.S. 8 f.) auf
Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom
8. September 2025 (A.S. 10 f.) holt das Versicherungsgericht
beim Steueramt des Kantons Solothurn die vollständigen Steuererklärungen und
Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers der Jahre 2021 bis 2024 ein.
2.4 Mit Verfügung vom
22. Oktober 2025 (A.S. 22) stellt das Versicherungsgericht fest, dass
der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik innert Frist verzichtet
hat.
2.5 Auf die Ausführungen in den
Eingaben der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Vorliegend steht der Anspruch
des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2025 zur Diskussion.
Anwendbar ist somit das seit 1. Januar 2021 geltende revidierte (EL-Reform;
Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585,
BBl 2016 7465) Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30).
2.
2.1
Bund und Kantone richten
Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Art. 112a
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das Gesetz legt den Umfang
der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und
Kantonen fest (Art. 112a Abs. 2 BV).
2.2
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb
folgender Vermögensschwellen verfügen (Art. 9a Abs. 1 ELG): bei
alleinstehenden Personen CHF 100'000.00 (lit. a), bei Ehepaaren CHF 200'000.00
(lit. b) und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen
Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 50'000.00
(lit. c). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf das nach
Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3
ELG). Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne
Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird
(Art. 11a Abs. 2 ELG und Art. 17b lit. a ELV).
2.3
Liegt ein bedeutender
Vermögensrückgang vor und kann die EL-ansprechende Person nicht nachweisen,
wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht
auszugehen (vgl. Rz. 3532.09 der Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011,
Stand 1. Januar 2025). Verfügten die EL-ansprechende Person und ihre
Angehörigen in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat,
über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der
Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügten sie dagegen über ein ungenügendes
Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen
dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den
Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (vgl. Rz. 3532.10 WEL). Das
Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer
Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, und als ungenügend, wenn es darunter
liegt. Bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens
sind die EL-ansprechende Person, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu
berücksichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht
ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Altersjahr
noch nicht vollendet hatten (vgl. Rz. 3532.11 WEL). Der
Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt, indem der Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 mit
dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 multipliziert wird (Rz. 3532.12
WEL).
2.4
Für die Berücksichtigung eines
Vermögensverzichts nach Art. 11a Abs. 2 ELG ist grundsätzlich
unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Urteil des
Bundesgericht 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1 mit Hinweisen). Ein
hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die
Verzichtshandlung weit zurückliegt. Der Aspekt des Zeitablaufs wird durch die
jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV berücksichtigt. Danach wird der
anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist,
jährlich um CHF 10'000.00 reduziert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag
des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des
Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem
Jahr zu vermindern (Abs. 2).
3.
3.1
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das
Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der
Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp.
der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts
9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer
Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs
erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der
Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein
erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt,
d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen.
Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen
vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem
gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe
Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2021, S. 89).
3.2
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427
E. 3.2 mit Hinweis). Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind,
schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der freien
Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a).
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2025. Wie
im Folgenden gezeigt wird, ist ein solcher Anspruch zu verneinen.
4.2
4.2.1
Den beim Steueramt eingeholten Steuerunterlagen
des Beschwerdeführers der Jahre 2021 bis 2024 ist folgende Vermögensentwicklung
zu entnehmen:
Vermögen des Beschwerdeführers per
31.
Dezember 2021:
Privatkonto UBS Switzerland AG
IBAN [...]
CHF 390'766.00
Sparkonto UBS Switzerland AG
IBAN [...]
CHF 3.00
Privatkonto PostFinance AG
IBAN [...]
CHF 206'122.00
Erbschaft [...]
CHF 699'068.00
Anlagen in Gold und Münzen
CHF 4'361.00
Offene Rückerstattung Grundstückgewinnsteuer
[…]
CHF 113'921.00
Sammlung Uhren und Ringe
CHF 79'735.00
Privatschulden
CHF -6'933.00
Total
CHF 1'487'043.00
Vermögen des Beschwerdeführers per
31.
Dezember 2022:
Privatkonto UBS Switzerland AG
IBAN [...]
CHF 283’187.00
Sparkonto UBS Switzerland AG
IBAN [...]
CHF 3.00
Privatkonto PostFinance AG
IBAN [...]
CHF 128.00
Sparkonto Plus Raiffeisenbank Basel
IBAN [...]
CHF 599.00
Kontokorrent Migros Bank AG
IBAN [...]
CHF 494’183.00
Erbschaft [...]
CHF 98’925.00
Sammlung Uhren und Ringe
CHF 302’704.00
Guthaben Steuern Legate
CHF 55'440.00
Privatschulden
CHF -9’612.00
Total
CHF 1’225’557.00
Vermögen des Beschwerdeführers per
31.
Dezember 2023:
Privatkonto UBS Switzerland AG
IBAN [...]
CHF -1'860.00
Sparkonto UBS Switzerland AG
IBAN [...]
CHF 3.00
Privatkonto PostFinance AG
IBAN [...]
CHF 130.00
Sparkonto Plus Raiffeisenbank Basel
IBAN [...]
CHF 595.00
Kontokorrent Migros Bank AG
IBAN [...]
CHF 460’513.00
Sammlung Uhren und Ringe
CHF 396’114.00
Privatschulden
CHF -612.00
Total
CHF 854’833.00
Vermögen des Beschwerdeführers per
31.
Dezember 2024:
Privatkonto UBS Switzerland AG
IBAN [...]
CHF 1’738.00
Sparkonto UBS Switzerland AG
IBAN [...]
CHF 3.00
Privatkonto PostFinance AG
IBAN [...]
CHF 1.00
Sparkonto Plus Raiffeisenbank Basel
IBAN [...]
CHF 588.00
Kontokorrent Migros Bank AG
IBAN [...]
CHF 104’555.00
Sammlung Uhren und Ringe
CHF 431’839.00
Total
CHF 538’724.00
Davon ausgehend, dass der in den
Steuererklärungen angegebene Wert dem tatsächlichen Wert der Uhren- und
Ringsammlung des Beschwerdeführers entspricht, resultiert im Jahr 2022 ein
Vermögensrückgang von CHF 261'486.00, im Jahr 2023 von CHF 370'674.00
und im Jahr 2024 von CHF 316'159.00. Das Vermögen des Beschwerdeführers nahm
somit innert drei Jahren um insgesamt CHF 948'679.00 ab.
4.2.2
Zur Vermögensabnahme im Jahr
2022.
von CHF 261'486.00 hält der Beschwerdeführer in der entsprechenden Steuererklärung
fest, dass diese durch «Steuerwertberechnung Vermögen, Schenkung und hohe
Lebenshaltungskosten» begründet sei. Was der Beschwerdeführer mit
«Steuerwertberechnung Vermögen» meint, ist unklar. Die Uhren- und Ringsammlung
des Beschwerdeführers wurde in der Steuererklärung mit den Einkaufspreisen
berücksichtigt. Die in der Steuererklärung von 2021 im Vermögen aufgeführte «offene
Rückerstattung Grundstückgewinnsteuer [...]» von CHF 113'921.00 wurde
gemäss Kontoauszug der Staats- und Gemeindesteuer [...] des Jahres 2019 vom
21.
Oktober 2022 auf die Staats- und Gemeindesteuer [...] des Jahres 2020
umgebucht. Ob und inwiefern hieraus eine Rückzahlung an den Beschwerdeführer
erfolgte, geht aus den Steuerunterlagen von 2022 nicht hervor. In der
Steuerklärung von 2022 wird die «offene Rückerstattung Grundstückgewinnsteuer [...]»
jedenfalls nicht mehr aufgeführt. Selbst wenn dieser Betrag im Sinne einer
Abschreibung zum Vermögensrückgang beigetragen hätte, verbliebe immer noch ein
Vermögensrückgang von CHF 147'565.00. Abzüglich des für den
Lebensunterhalt zu berücksichtigenden Betrags von CHF 37'288.00 – dieser
Betrag ergibt sich aus dem Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von
CHF 62'752.00 (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Anhang 5.1
WEL [Stand 1. Januar 2022] von CHF 19'610.00 x Faktor 3.2 gemäss
Anhang 8 WEL [Stand 1. Januar 2022]) abzüglich der Einkünfte des
Beschwerdeführers von CHF 25'464.00 – sowie der nicht von einer
Sozialversicherung übernommenen Krankheitskosten von CHF 4'991.00
verbliebe weiterhin ein Vermögensrückgang von CHF 105'286.00. Von diesem
Betrag entfallen CHF 43'000.00 auf eine Schenkung an den Bruder des
Beschwerdeführers, im Übrigen ist der Vermögensrückgang unbelegt. Per
1.
Januar 2023 ist somit von einem Vermögensverzicht von mindestens
CHF 105'286.00 auszugehen.
4.2.3
Zur Vermögensabnahme im Jahr
2023.
von CHF 370'674.00 hält der Beschwerdeführer in der Steuererklärung
fest, dass diese durch die hohen Lebenshaltungskosten» begründet sei.
Schenkungen habe er im Jahr 2023 keine gemacht. Abzüglich des für den
Lebensunterhalt zu berücksichtigenden Betrags von CHF 38'202.00
– dieser Betrag ergibt sich aus dem Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt
von CHF 64'320.00 (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Anhang 5.1
WEL [Stand 1. Januar 2023] von CHF 20’100.00 x Faktor 3.2 gemäss
Anhang 8 WEL [Stand 1. Januar 2023]) abzüglich der Einkünfte des
Beschwerdeführers von CHF 26'118.00 – sowie der nicht von einer
Sozialversicherung übernommenen Krankheitskosten von CHF 1’157.00 verbleibt
ein unbelegter Vermögensrückgang von CHF 331’315.00. Per 1. Januar
2024.
ist somit von einem Vermögensverzicht von mindestens CHF 426’601.00 (CHF 331'315
+ CHF 105'286.00 - CHF 10'000.00 gemäss Art. 17e Abs. 1
ELV) auszugehen.
4.2.4
Zur Vermögensabnahme im Jahr
2024.
von CHF 316'159.00 hält der Beschwerdeführer in der Steuererklärung fest,
dass diese durch die hohen Lebenshaltungskosten» begründet sei. Schenkungen
habe er im Jahr 2024 keine gemacht. Abzüglich des für den Lebensunterhalt zu
berücksichtigenden Betrags von CHF 38'204.00 – dieser Betrag ergibt
sich aus dem Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von CHF 64'320.00
(Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Anhang 5.1 WEL [Stand 1. Januar
2024] von CHF 20’100.00 x Faktor 3.2 gemäss Anhang 8 WEL
[Stand 1. Januar 2023]) abzüglich der Einkünfte des Beschwerdeführers von
CHF 26'116.00 – sowie der nicht von einer Sozialversicherung
übernommenen Krankheitskosten von CHF 3’139.00 verbleibt ein unbelegter
Vermögensrückgang von CHF 274’816.00. Per 1. Januar 2025 ist somit
von einem Vermögensverzicht von mindestens CHF 691’417.00 (CHF 274'816.00
+ CHF 331'315.00 + CHF 105'286.00 - 2 x CHF 10'000.00
gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV) auszugehen.
4.2.5
Bei einem Vermögensverzicht von
CHF 691'417.00 per 1. Januar 2025 ist die Vermögensschwelle von
CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG im
Zeitpunkt der Anmeldung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2025
(AK S. 155 ff.) offensichtlich überschritten. Welchen Wert die
Uhren- und Ringsammlung des Beschwerdeführers hat, kann daher offenbleiben. Die
Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das
ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine
Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon