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Entscheid

VSBES.2025.197

Ergänzungsleistungen IV

22. Mai 2026Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1965, ist Bezüger einer Rente der

Invalidenversicherung. Am 5. Mai 2025 (Posteingangsstempel) meldete er

sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der

Beschwerdegegnerin Seite/n [AK S. ] 155 ff.).

1.2 Mit Verfügung vom 21. Juli

2025 (AK S. 91) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab. Zur Begründung führte die

Beschwerdegegnerin aus, dass das Reinvermögen des Beschwerdeführers von

CHF 538'726.43 die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschreite.

Die hiergegen mit Eingabe vom 2. August 2025 (AK S. 75 ff.)

erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 6. August 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.)

ab.

2.

2.1 Gegen den Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 2. August 2025 (A.S. 1 ff.) reicht

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2025 (A.S. 5) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde ein. Er macht darin

sinngemäss geltend, dass sein Vermögen unter der Vermögensschwelle von

CHF 100'000.00 liege und er folglich Anspruch auf Ergänzungsleistungen

habe.

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 (A.S. 8 f.) auf

Abweisung der Beschwerde.

2.3 Mit Verfügung vom

8. September 2025 (A.S. 10 f.) holt das Versicherungsgericht

beim Steueramt des Kantons Solothurn die vollständigen Steuererklärungen und

Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers der Jahre 2021 bis 2024 ein.

2.4 Mit Verfügung vom

22. Oktober 2025 (A.S. 22) stellt das Versicherungsgericht fest, dass

der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik innert Frist verzichtet

hat.

2.5 Auf die Ausführungen in den

Eingaben der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Vorliegend steht der Anspruch

des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2025 zur Diskussion.

Anwendbar ist somit das seit 1. Januar 2021 geltende revidierte (EL-Reform;

Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585,

BBl 2016 7465) Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30).

2.

2.1

Bund und Kantone richten

Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen

der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist (Art. 112a

Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das Gesetz legt den Umfang

der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und

Kantonen fest (Art. 112a Abs. 2 BV).

2.2

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben Personen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb

folgender Vermögensschwellen verfügen (Art. 9a Abs. 1 ELG): bei

alleinstehenden Personen CHF 100'000.00 (lit. a), bei Ehepaaren CHF 200'000.00

(lit. b) und bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen

Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 50'000.00

(lit. c). Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf das nach

Art. 11a Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3

ELG). Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vermögen ohne

Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird

(Art. 11a Abs. 2 ELG und Art. 17b lit. a ELV).

2.3

Liegt ein bedeutender

Vermögensrückgang vor und kann die EL-ansprechende Person nicht nachweisen,

wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht

auszugehen (vgl. Rz. 3532.09 der Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011,

Stand 1. Januar 2025). Verfügten die EL-ansprechende Person und ihre

Angehörigen in den Jahren, in denen der Vermögensrückgang stattgefunden hat,

über ein genügendes Einkommen, entspricht die Höhe des Vermögensverzichts der

Höhe des Vermögensrückgangs. Verfügten sie dagegen über ein ungenügendes

Einkommen, entspricht der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen

dem unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den

Lebensunterhalt aufgewendet werden musste (vgl. Rz. 3532.10 WEL). Das

Einkommen gilt als genügend, wenn es höher ist als ein anwendbarer

Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt, und als ungenügend, wenn es darunter

liegt. Bei der Ermittlung des anwendbaren Pauschalbetrages und des Einkommens

sind die EL-ansprechende Person, ihr Ehegatte und diejenigen Kinder zu

berücksichtigen, die zum Zeitpunkt, in dem sich der Vermögensverzicht

ereignete, minderjährig waren oder sich in Ausbildung befanden und das 25. Altersjahr

noch nicht vollendet hatten (vgl. Rz. 3532.11 WEL). Der

Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt wird ermittelt, indem der Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person nach Anhang 5.1 mit

dem entsprechenden Faktor nach Anhang 8 multipliziert wird (Rz. 3532.12

WEL).

2.4

Für die Berücksichtigung eines

Vermögensverzichts nach Art. 11a Abs. 2 ELG ist grundsätzlich

unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Urteil des

Bundesgericht 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.1 mit Hinweisen). Ein

hypothetisches Vermögen ist demnach auch dann anzurechnen, wenn die

Verzichtshandlung weit zurückliegt. Der Aspekt des Zeitablaufs wird durch die

jährliche Reduktion gemäss Art. 17e ELV berücksichtigt. Danach wird der

anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist,

jährlich um CHF 10'000.00 reduziert (Abs. 1). Dabei ist der Betrag

des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des

Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem

Jahr zu vermindern (Abs. 2).

3.

3.1

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das

Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von

sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der

Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp.

der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichtsgerichts

9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Wer

Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte

erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der

Versicherungsleistungen sowie zur Durchsetzung des Regressanspruchs

erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Gerade im Bereich der

Ergänzungsleistungen kommt der Mitwirkungspflicht der Versicherten ein

erhebliches Gewicht zu, da diese am besten über den massgebenden Sachverhalt,

d.h. über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, Bescheid wissen.

Von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sind zwar gewisse Prüfungshandlungen

vorzunehmen, letztlich sind diese aber wie im Steuerverfahren bis zu einem

gewissen Grad auf die Selbstdeklaration angewiesen (vgl. Erwin Carigiet/Uwe

Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2021, S. 89).

3.2

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Vielmehr haben Verwaltung und Gericht jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427

E. 3.2 mit Hinweis). Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind,

schreibt das Bundesrecht nicht vor. Es gilt das Prinzip der freien

Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu

würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a).

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2025. Wie

im Folgenden gezeigt wird, ist ein solcher Anspruch zu verneinen.

4.2

4.2.1

Den beim Steueramt eingeholten Steuerunterlagen

des Beschwerdeführers der Jahre 2021 bis 2024 ist folgende Vermögensentwicklung

zu entnehmen:

Vermögen des Beschwerdeführers per

31.

Dezember 2021:

Privatkonto UBS Switzerland AG

IBAN [...]

CHF 390'766.00

Sparkonto UBS Switzerland AG

IBAN [...]

CHF 3.00

Privatkonto PostFinance AG

IBAN [...]

CHF 206'122.00

Erbschaft [...]

CHF 699'068.00

Anlagen in Gold und Münzen

CHF 4'361.00

Offene Rückerstattung Grundstückgewinnsteuer

[…]

CHF 113'921.00

Sammlung Uhren und Ringe

CHF 79'735.00

Privatschulden

CHF -6'933.00

Total

CHF 1'487'043.00

Vermögen des Beschwerdeführers per

31.

Dezember 2022:

Privatkonto UBS Switzerland AG

IBAN [...]

CHF 283’187.00

Sparkonto UBS Switzerland AG

IBAN [...]

CHF 3.00

Privatkonto PostFinance AG

IBAN [...]

CHF 128.00

Sparkonto Plus Raiffeisenbank Basel

IBAN [...]

CHF 599.00

Kontokorrent Migros Bank AG

IBAN [...]

CHF 494’183.00

Erbschaft [...]

CHF 98’925.00

Sammlung Uhren und Ringe

CHF 302’704.00

Guthaben Steuern Legate

CHF 55'440.00

Privatschulden

CHF -9’612.00

Total

CHF 1’225’557.00

Vermögen des Beschwerdeführers per

31.

Dezember 2023:

Privatkonto UBS Switzerland AG

IBAN [...]

CHF -1'860.00

Sparkonto UBS Switzerland AG

IBAN [...]

CHF 3.00

Privatkonto PostFinance AG

IBAN [...]

CHF 130.00

Sparkonto Plus Raiffeisenbank Basel

IBAN [...]

CHF 595.00

Kontokorrent Migros Bank AG

IBAN [...]

CHF 460’513.00

Sammlung Uhren und Ringe

CHF 396’114.00

Privatschulden

CHF -612.00

Total

CHF 854’833.00

Vermögen des Beschwerdeführers per

31.

Dezember 2024:

Privatkonto UBS Switzerland AG

IBAN [...]

CHF 1’738.00

Sparkonto UBS Switzerland AG

IBAN [...]

CHF 3.00

Privatkonto PostFinance AG

IBAN [...]

CHF 1.00

Sparkonto Plus Raiffeisenbank Basel

IBAN [...]

CHF 588.00

Kontokorrent Migros Bank AG

IBAN [...]

CHF 104’555.00

Sammlung Uhren und Ringe

CHF 431’839.00

Total

CHF 538’724.00

Davon ausgehend, dass der in den

Steuererklärungen angegebene Wert dem tatsächlichen Wert der Uhren- und

Ringsammlung des Beschwerdeführers entspricht, resultiert im Jahr 2022 ein

Vermögensrückgang von CHF 261'486.00, im Jahr 2023 von CHF 370'674.00

und im Jahr 2024 von CHF 316'159.00. Das Vermögen des Beschwerdeführers nahm

somit innert drei Jahren um insgesamt CHF 948'679.00 ab.

4.2.2

Zur Vermögensabnahme im Jahr

2022.

von CHF 261'486.00 hält der Beschwerdeführer in der entsprechenden Steuererklärung

fest, dass diese durch «Steuerwertberechnung Vermögen, Schenkung und hohe

Lebenshaltungskosten» begründet sei. Was der Beschwerdeführer mit

«Steuerwertberechnung Vermögen» meint, ist unklar. Die Uhren- und Ringsammlung

des Beschwerdeführers wurde in der Steuererklärung mit den Einkaufspreisen

berücksichtigt. Die in der Steuererklärung von 2021 im Vermögen aufgeführte «offene

Rückerstattung Grundstückgewinnsteuer [...]» von CHF 113'921.00 wurde

gemäss Kontoauszug der Staats- und Gemeindesteuer [...] des Jahres 2019 vom

21.

Oktober 2022 auf die Staats- und Gemeindesteuer [...] des Jahres 2020

umgebucht. Ob und inwiefern hieraus eine Rückzahlung an den Beschwerdeführer

erfolgte, geht aus den Steuerunterlagen von 2022 nicht hervor. In der

Steuerklärung von 2022 wird die «offene Rückerstattung Grundstückgewinnsteuer [...]»

jedenfalls nicht mehr aufgeführt. Selbst wenn dieser Betrag im Sinne einer

Abschreibung zum Vermögensrückgang beigetragen hätte, verbliebe immer noch ein

Vermögensrückgang von CHF 147'565.00. Abzüglich des für den

Lebensunterhalt zu berücksichtigenden Betrags von CHF 37'288.00 – dieser

Betrag ergibt sich aus dem Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von

CHF 62'752.00 (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Anhang 5.1

WEL [Stand 1. Januar 2022] von CHF 19'610.00 x Faktor 3.2 gemäss

Anhang 8 WEL [Stand 1. Januar 2022]) abzüglich der Einkünfte des

Beschwerdeführers von CHF 25'464.00 – sowie der nicht von einer

Sozialversicherung übernommenen Krankheitskosten von CHF 4'991.00

verbliebe weiterhin ein Vermögensrückgang von CHF 105'286.00. Von diesem

Betrag entfallen CHF 43'000.00 auf eine Schenkung an den Bruder des

Beschwerdeführers, im Übrigen ist der Vermögensrückgang unbelegt. Per

1.

Januar 2023 ist somit von einem Vermögensverzicht von mindestens

CHF 105'286.00 auszugehen.

4.2.3

Zur Vermögensabnahme im Jahr

2023.

von CHF 370'674.00 hält der Beschwerdeführer in der Steuererklärung

fest, dass diese durch die hohen Lebenshaltungskosten» begründet sei.

Schenkungen habe er im Jahr 2023 keine gemacht. Abzüglich des für den

Lebensunterhalt zu berücksichtigenden Betrags von CHF 38'202.00

– dieser Betrag ergibt sich aus dem Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt

von CHF 64'320.00 (Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Anhang 5.1

WEL [Stand 1. Januar 2023] von CHF 20’100.00 x Faktor 3.2 gemäss

Anhang 8 WEL [Stand 1. Januar 2023]) abzüglich der Einkünfte des

Beschwerdeführers von CHF 26'118.00 – sowie der nicht von einer

Sozialversicherung übernommenen Krankheitskosten von CHF 1’157.00 verbleibt

ein unbelegter Vermögensrückgang von CHF 331’315.00. Per 1. Januar

2024.

ist somit von einem Vermögensverzicht von mindestens CHF 426’601.00 (CHF 331'315

+ CHF 105'286.00 - CHF 10'000.00 gemäss Art. 17e Abs. 1

ELV) auszugehen.

4.2.4

Zur Vermögensabnahme im Jahr

2024.

von CHF 316'159.00 hält der Beschwerdeführer in der Steuererklärung fest,

dass diese durch die hohen Lebenshaltungskosten» begründet sei. Schenkungen

habe er im Jahr 2024 keine gemacht. Abzüglich des für den Lebensunterhalt zu

berücksichtigenden Betrags von CHF 38'204.00 – dieser Betrag ergibt

sich aus dem Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt von CHF 64'320.00

(Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Anhang 5.1 WEL [Stand 1. Januar

2024] von CHF 20’100.00 x Faktor 3.2 gemäss Anhang 8 WEL

[Stand 1. Januar 2023]) abzüglich der Einkünfte des Beschwerdeführers von

CHF 26'116.00 – sowie der nicht von einer Sozialversicherung

übernommenen Krankheitskosten von CHF 3’139.00 verbleibt ein unbelegter

Vermögensrückgang von CHF 274’816.00. Per 1. Januar 2025 ist somit

von einem Vermögensverzicht von mindestens CHF 691’417.00 (CHF 274'816.00

+ CHF 331'315.00 + CHF 105'286.00 - 2 x CHF 10'000.00

gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV) auszugehen.

4.2.5

Bei einem Vermögensverzicht von

CHF 691'417.00 per 1. Januar 2025 ist die Vermögensschwelle von

CHF 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG im

Zeitpunkt der Anmeldung des Beschwerdeführers am 5. Mai 2025

(AK S. 155 ff.) offensichtlich überschritten. Welchen Wert die

Uhren- und Ringsammlung des Beschwerdeführers hat, kann daher offenbleiben. Die

Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ergänzungsleistungen zu Recht verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das

ELG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine

Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Penon

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