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Entscheid

VSBES.2025.247

Ergänzungsleistungen IV

12. Mai 2026Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1994 geborene, durch ihre

Eltern umfassend beistandschaftlich vertretene (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 560 ff. und 1008) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist

Bezügerin einer Invalidenrente (AK-Nr. 1345 ff.), einer

Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades

(AK-Nr. 1297) sowie von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 1269) der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Mit

Verfügung vom 3. September 2025 legte die Beschwerdegegnerin den

Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2025 auf

CHF 1'120.00 monatlich (inkl. Prämienpauschale für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung) fest (AK-Nr. 44). Dabei berücksichtigte sie Auslagen

für Wohn-/Mietkosten in Höhe von CHF 5'440.00 jährlich bzw.

CHF 453.00 monatlich (AK-Nr. 47).

1.2 Gegen die Verfügung vom 3.

September 2025 erhob die Beschwerdeführerin, welche zusammen mit ihren Eltern

in deren rollstuhlgängiger Eigentumswohnung wohnt, am 22. September 2025

(Datum des Eingangs bei der Beschwerdegegnerin) Einwände (AK-Nr. 38). Sie

führte sinngemäss aus, sie habe gemäss dem mit ihren Eltern geschlossenen Mietvertrag

Wohn-/Mietkosten in Höhe von CHF 900.00 monatlich zu bezahlen. Dies

entspreche dem anteilsmässigen Höchstbetrag der anerkannten Miet-/Wohnkosten für

eine rollstuhlgängige, von drei Personen bewohnte Wohnung. Die der

Anspruchsberechnung zugrunde gelegten Wohn-/ Mietkosten seien entsprechend

unrealistisch und die Berechnung zu korrigieren (AK-Nr. 38). Die

Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom

9. Oktober 2025 ab mit der Begründung, der vertraglich vereinbarte

Mietzins der Beschwerdeführerin sei überhöht und werde nicht tatsächlich

geleistet, weshalb die mietvertraglich vereinbarten Wohn- und Mietkosten

unbeachtlich seien und sich der Miet- / Wohnkostenanteil der

Beschwerdeführerin stattdessen anteilsmässig nach dem steuerlichen Mietwert der

Liegenschaft bemesse (AK-Nr. 14 ff.).

2.

2.1 Am 15. Oktober 2025 erhebt

die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2025 und beantragt sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung des

Ergänzungsleistungsanspruches unter Anrechnung eines Miet-/Wohnkostenanteils

der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 900.00 monatlich (Aktenseiten

[A.S.] 5).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und die Akten am

6. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der

Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2025 und

in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der anrechenbaren Miet- und

Wohnkosten.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1

des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen.

2.1.2

Als Ausgaben anerkannt werden

Mietkosten (inkl. Nebenkosten) oder der Mietwert einer Liegenschaft bis zu

einem jährlichen Höchstbetrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b und c sowie

Abs. 1bis ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch

von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind,

ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile

der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei

der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen.

Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs.

1.

und 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]), d. h. es

erfolgt eine Aufteilung nach Köpfen. Es genügt für diese grundsätzliche

Mietzinsaufteilung der Umstand des gemeinsamen Wohnens, das Wohnobjekt muss

insbesondere nicht gemeinsam gemietet werden. Es spielt keine Rolle, wie der

Mietzins innerhalb der Wohngemeinschaft getragen wird (Urteil des

Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2

m. w. H.).

2.1.3

Art. 16c ELV ist auch in

jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder

Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum

eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist.

Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde,

ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen

der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren

Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt. Der für die

Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach

Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger

Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen. Besteht zwischen

dem EL-Ansprecher und dem Haus- oder Wohnungseigentümer ein Mietvertrag für die

Mitbenutzung der Liegenschaft, ist diesem Vertrag Rechnung zu tragen.

Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines

Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu

erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich

vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich

geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 75/2002 vom 16. Februar 2005 E. 4.1 ff.).

2.2

Gemäss Ausführungen der

Beschwerdeführerin besteht zwischen ihr und ihren Eltern ein Untermietvertrag

betreffend deren 5 ½-Zimmer Eigentumswohnung. In den Akten findet sich ein

entsprechender, vom 21. August 2025 datierender Mietvertrag

(AK-Nr. 51 f.). Stellvertretend für die von ihnen umfassend beistandschaftlich

vertretene Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 560 ff. und 1008) unterzeichnet

haben den Vertrag ihre Eltern (AK-Nr. 52). Es handelt sich folglich um

einen Vertrag zwischen den Eltern als Beiständen und der Beschwerdeführerin als

verbeiständete Person. Solche Verträge bedürfen nach Art. 416 Abs. 3

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) immer der Zustimmung

der Erwachsenenschutzbehörde, ausser die betroffene Person erteilt einen

unentgeltlichen Auftrag. Beim zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern geschlossenen

Mietvertrag handelt es sich nicht um einen durch die Beschwerdeführerin

erteilten unentgeltlichen Auftrag, womit zum Vertragsschluss die Zustimmung der

Erwachsenenschutzbehörde notwendig ist. Eine solche liegt ausweislich der Akten

nicht vor. Der Mietvertrag, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ist daher

gemäss Art. 418 ZGB in Verbindung mit Art. 19b ZGB unbeachtlich und

die ausgabenseitige Berücksichtigung der darin vereinbarten Miet- und

Wohnkosten in der EL-Anspruchsberechnung, wie die Beschwerdeführerin sie

begehrt, bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Ob der vereinbarte Mietzins

übersetzt ist oder tatsächlich bezahlt wird, wie zwischen den Parteien

umstritten, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erörtern.

2.4

In dieser Konstellation ist, entsprechend

der allgemeinen Regel (E. II. 2.1.3 hiervor), zur Ermittlung der

anrechenbaren Miet- und Wohnkosten vom Mietwert der von der Beschwerdeführerin

mitbewohnten, den Eltern zu Eigentum gehörenden Liegenschaft auszugehen, wie er

sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im

Wohnsitzkanton ergibt. Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen

massgebende Mietwert ist sodann in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2

ELV anteilsmässig festzusetzen (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die Miet- und Wohnkosten der

Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Anteil (1/3) am steuerrechtlichen

Mietwert der Liegenschaft der Eltern ermittelt hat (vgl. E. 2.2.6 des

angefochtenen Einspracheentscheids [A.S. 3]), ist demnach nicht zu

bemängeln. Die Beschwerde ist abzuweisen. Falls die Beteiligten einen neuen

Vertrag abschliessen und die Erwachsenenschutzbehörde diesem zustimmt, wird die

Höhe des anzurechnenden Mietzinses für die Zukunft neu zu prüfen sein.

3.

3.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

3.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht

keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer

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