VSBES.2025.247
Ergänzungsleistungen IV
12. Mai 2026Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1994 geborene, durch ihre
Eltern umfassend beistandschaftlich vertretene (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 560 ff. und 1008) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist
Bezügerin einer Invalidenrente (AK-Nr. 1345 ff.), einer
Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades
(AK-Nr. 1297) sowie von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 1269) der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Mit
Verfügung vom 3. September 2025 legte die Beschwerdegegnerin den
Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2025 auf
CHF 1'120.00 monatlich (inkl. Prämienpauschale für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung) fest (AK-Nr. 44). Dabei berücksichtigte sie Auslagen
für Wohn-/Mietkosten in Höhe von CHF 5'440.00 jährlich bzw.
CHF 453.00 monatlich (AK-Nr. 47).
1.2 Gegen die Verfügung vom 3.
September 2025 erhob die Beschwerdeführerin, welche zusammen mit ihren Eltern
in deren rollstuhlgängiger Eigentumswohnung wohnt, am 22. September 2025
(Datum des Eingangs bei der Beschwerdegegnerin) Einwände (AK-Nr. 38). Sie
führte sinngemäss aus, sie habe gemäss dem mit ihren Eltern geschlossenen Mietvertrag
Wohn-/Mietkosten in Höhe von CHF 900.00 monatlich zu bezahlen. Dies
entspreche dem anteilsmässigen Höchstbetrag der anerkannten Miet-/Wohnkosten für
eine rollstuhlgängige, von drei Personen bewohnte Wohnung. Die der
Anspruchsberechnung zugrunde gelegten Wohn-/ Mietkosten seien entsprechend
unrealistisch und die Berechnung zu korrigieren (AK-Nr. 38). Die
Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom
9. Oktober 2025 ab mit der Begründung, der vertraglich vereinbarte
Mietzins der Beschwerdeführerin sei überhöht und werde nicht tatsächlich
geleistet, weshalb die mietvertraglich vereinbarten Wohn- und Mietkosten
unbeachtlich seien und sich der Miet- / Wohnkostenanteil der
Beschwerdeführerin stattdessen anteilsmässig nach dem steuerlichen Mietwert der
Liegenschaft bemesse (AK-Nr. 14 ff.).
2.
2.1 Am 15. Oktober 2025 erhebt
die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2025 und beantragt sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung des
Ergänzungsleistungsanspruches unter Anrechnung eines Miet-/Wohnkostenanteils
der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 900.00 monatlich (Aktenseiten
[A.S.] 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid und die Akten am
6. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 12).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der
Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2025 und
in diesem Zusammenhang insbesondere die Höhe der anrechenbaren Miet- und
Wohnkosten.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1
des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen.
2.1.2
Als Ausgaben anerkannt werden
Mietkosten (inkl. Nebenkosten) oder der Mietwert einer Liegenschaft bis zu
einem jährlichen Höchstbetrag (Art. 10 Abs. 1 lit. b und c sowie
Abs. 1bis ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch
von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind,
ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile
der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei
der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht gelassen.
Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs.
1.
und 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]), d. h. es
erfolgt eine Aufteilung nach Köpfen. Es genügt für diese grundsätzliche
Mietzinsaufteilung der Umstand des gemeinsamen Wohnens, das Wohnobjekt muss
insbesondere nicht gemeinsam gemietet werden. Es spielt keine Rolle, wie der
Mietzins innerhalb der Wohngemeinschaft getragen wird (Urteil des
Bundesgerichts 9C_326/2022 vom 23. November 2022 E. 3.2
m. w. H.).
2.1.3
Art. 16c ELV ist auch in
jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in denen die an einer Wohn- oder
Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft wohnen, die im Eigentum
eines Wohnpartners steht und somit gesamthaft kein Mietzins zu leisten ist.
Wenn unter den an der Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart wurde,
ist vom Mietwert der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen
der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren
Fehlen nach denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt. Der für die
Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach
Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger
Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen. Besteht zwischen
dem EL-Ansprecher und dem Haus- oder Wohnungseigentümer ein Mietvertrag für die
Mitbenutzung der Liegenschaft, ist diesem Vertrag Rechnung zu tragen.
Allerdings darf dabei die Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines
Wohnpartners durch Vereinbarung nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu
erhöhen, nicht ausser Acht gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich
vereinbarte Mietzins nur dann als massgebend, wenn er auch tatsächlich
geleistet wird und nicht als offensichtlich übersetzt erscheint (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 75/2002 vom 16. Februar 2005 E. 4.1 ff.).
2.2
Gemäss Ausführungen der
Beschwerdeführerin besteht zwischen ihr und ihren Eltern ein Untermietvertrag
betreffend deren 5 ½-Zimmer Eigentumswohnung. In den Akten findet sich ein
entsprechender, vom 21. August 2025 datierender Mietvertrag
(AK-Nr. 51 f.). Stellvertretend für die von ihnen umfassend beistandschaftlich
vertretene Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 560 ff. und 1008) unterzeichnet
haben den Vertrag ihre Eltern (AK-Nr. 52). Es handelt sich folglich um
einen Vertrag zwischen den Eltern als Beiständen und der Beschwerdeführerin als
verbeiständete Person. Solche Verträge bedürfen nach Art. 416 Abs. 3
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) immer der Zustimmung
der Erwachsenenschutzbehörde, ausser die betroffene Person erteilt einen
unentgeltlichen Auftrag. Beim zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern geschlossenen
Mietvertrag handelt es sich nicht um einen durch die Beschwerdeführerin
erteilten unentgeltlichen Auftrag, womit zum Vertragsschluss die Zustimmung der
Erwachsenenschutzbehörde notwendig ist. Eine solche liegt ausweislich der Akten
nicht vor. Der Mietvertrag, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft, ist daher
gemäss Art. 418 ZGB in Verbindung mit Art. 19b ZGB unbeachtlich und
die ausgabenseitige Berücksichtigung der darin vereinbarten Miet- und
Wohnkosten in der EL-Anspruchsberechnung, wie die Beschwerdeführerin sie
begehrt, bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Ob der vereinbarte Mietzins
übersetzt ist oder tatsächlich bezahlt wird, wie zwischen den Parteien
umstritten, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erörtern.
2.4
In dieser Konstellation ist, entsprechend
der allgemeinen Regel (E. II. 2.1.3 hiervor), zur Ermittlung der
anrechenbaren Miet- und Wohnkosten vom Mietwert der von der Beschwerdeführerin
mitbewohnten, den Eltern zu Eigentum gehörenden Liegenschaft auszugehen, wie er
sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im
Wohnsitzkanton ergibt. Der für die Berechnung der Ergänzungsleistungen
massgebende Mietwert ist sodann in analoger Anwendung von Art. 16c Abs. 2
ELV anteilsmässig festzusetzen (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche die Miet- und Wohnkosten der
Beschwerdeführerin entsprechend ihrem Anteil (1/3) am steuerrechtlichen
Mietwert der Liegenschaft der Eltern ermittelt hat (vgl. E. 2.2.6 des
angefochtenen Einspracheentscheids [A.S. 3]), ist demnach nicht zu
bemängeln. Die Beschwerde ist abzuweisen. Falls die Beteiligten einen neuen
Vertrag abschliessen und die Erwachsenenschutzbehörde diesem zustimmt, wird die
Höhe des anzurechnenden Mietzinses für die Zukunft neu zu prüfen sein.
3.
3.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
3.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG sieht
keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer