Bau- und Nutzungsordnung
Rothrist
Dokument
- Nummer
- 4282
- Gemeinde
- Rothrist
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 01.05.2024
- In Kraft seit
- 01.05.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
:Rothrist die attraktive
Bcnfon Aarnau
Gemeinde.
B'epafiemönt Verkehr und Umwft Steilung Raumentaickiüng
Bau- und Nutzungsordnung Mitwirkung vom 20. Juni bis 19. August 2019 Vorprüfungsbericht vom 1. April 2021 / 30. November 2022 Öffentlich aufgelegt vom 20. August bis 20. September 2021 / 9. Januar bis 8. Februar 2023
Von der Einwohnergemeindeversammlung festgesetzt am 9. Juni 2022 /15. Juni 2023
NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG
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Der Gemeindeammann
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Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat RRBNr.’2c^^.OOOÒ>i
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mitÄnderungen/Auflagen «5 Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den AmQÀ SÌcS'A
Abteilur^aumentwicklung BVU
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Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
1.
GELTUNGSBEREICH UND ÜBERGEORDNETES RECHT
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umweltund Baurecht.
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide bleiben vorbehalten.
2.
RAUMPLANUNG
Art. 3 Kommunale Pläne
Der Bauzonenplan 1:2'500 und der Kulturlandplan 1:5'000 sind grundeigentümerverbindli che Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung. Die Pläne liegen auf der Gemeindever waltung zur Einsichtnahme auf. Reproduktionen in einem anderen Massstab dienen zur Ori entierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 4 Planungsgrundsätze
Der Siedlungsausbau und die Siedlungsentwicklung nach innen haben in den nachgeord neten Planungs- und Bewilligungsverfahren besonders Rechnung zu tragen hinsichtlich: • der qualitätsvollen Quartierstrukturen, • der Aufwertung von Aussenräumen, • der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren. 3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten. Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Naherholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu fördern.
® Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.
® Verdichtetes Bauen ist an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss zu för dern.
Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
’’ Auch für Bauten in Arbeitszonen gilt der Grundsatz der Innenentwicklung und das Ziel einer hohen Arbeitsplatzintensität. Für ruhende Güter und Fahrzeuge soll die 3. Dimension vorge sehen werden. Auf Reservehaltung unbebauten Bodens soll verzichtet werden.
Art. 5 Gestaltungspläne
Bei der Erstellung eines Gestaltungsplans durch Private sind die ortsspezifischen Rahmen bedingungen bezüglich Ablauf und Inhalte vorgängig mit der Gemeinde abzusprechen. 2 Im Rahmen von Gestaltungsplänen kann der Gemeinderat zwei zusätzliche Vollgeschosse bewilligen, wenn dies nachweislich zu einer städtebaulich besseren Lösung führt und die Nachbargrundstücke nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Davon ausgeschlossen sind die Wohnzone W2, die Spezialzone Gländ und die Zone für Kleinbauten KLB. 3 Der Gemeinderat kann ein Varianzverfahren durchführen lassen.
Art. 6 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
2 In den Gestaltungsplangebieten «Bahnhof», «Dörfli» und «Rössli» kann von der Bestim mung in Abs. 1 abgewichen werden, wenn das Bauvorhaben den angestrebten Zielen der Entwicklungsrichtplanung gemäss Abs. 3 nicht zuwiderläuft. 3 Für die Gestaltungsplangebiete «Bahnhof», «Dörfli», «Rössli» und «Oberwilerfeld» gelten folgende Vorgaben: • Grundlage der Gestaltungspläne bildet jeweils ein vorgängig zu erarbeitender Entwick lungsrichtplan mit der erforderlichen Zustimmung durch den Gemeinderat. Die Stras senräume sind konzeptionell mit einzubeziehen. • Insbesondere in den Gebieten «Bahnhof», «Rössli» und «Oberwilerfeld» ist eine lage gerechte Dichte im Sinne einer qualitativen Innenentwicklung vorzusehen. • Es ist eine hohe Wohn-, Gestaltungs- und Aussenraumqualität zu schaffen. • Wenn möglich, sind gemeinsame Abstellanlagen für Fahrzeuge vorzusehen. • In den Erdgeschossen sind vielfältige Nutzungen mit Bezug zum Aussenraum anzu streben. • Die Aufteilung in Teil-Gestaltungspläne ist zulässig, wenn daraus städtebaulich sinnvoll begründete Einheiten entstehen. Die Gestaltungsplanpflicht «Weier» bezweckt eine qualitativ hochwertige Wohnüberbauung mit lagegerechter Dichte, welche die bestehende Bebauung, den ortsbaulichen Kontext und die topographischen Verhältnisse sorgfältig berücksichtigt. Bei zweckmässiger Abgrenzung können ersatzweise Arealüberbauungen gemäss § 41 BNO vorgesehen werden, wenn die Gestaltungsplanzielsetzungen damit umgesetzt werden.
Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
5 Die Gestaltungsplanpflicht «Breiten» bezweckt die Entwicklung eines attraktiven, zeitge mässen Wohnquartiers. Für das Gestaltungsplangebiet gelten folgende Vorgaben: • Erfüllung der Lärmschutzanforderungen gegenüber der Neuen Aarburgerstrasse sowie der SBB-Bahnlinie. • Hohe Flexibilität für die Entwicklung der Baufelder. • Gute Gestaltung des Aussenraums. • Schaffung eines grossen gemeinschaftlichen Freiraums. • Gute Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Mobilität.
Art. 7 Höhere Bauten in Wohn- und Mischzonen
’ In den im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebieten (Eignungsgebiete für Höhere Bau ten) sind Höhere Bauten im Rahmen eines Gestaltungsplans möglich. Die Zulässigkeit von Höheren Bauten setzt einen besonders geeigneten Standort und eine besonders hochwerti ge Gestaltung voraus. Die Beurteilung dieser Gestaltungspläne hat immer über das jeweilige Areal hinauszureichen und ein städtebaulich zweckmässiges Gebiet zu umfassen. Ein zu grundeliegendes Richtprojekt ist in einem qualitätssichernden Verfahren (Wettbewerb, Studi enauftrag o.ä.) unter Einbezug der Gemeinde zu erarbeiten.
2 Die zulässige Fassadenhöhe beträgt für Höhere Bauten max. 30 m bzw. max. 38 m ge mäss Bauzonenplan. Attika- und Dachgeschosse sind nicht gestattet. 3 Der Gestaltungsplan stellt sicher, dass Höhere Bauten städtebaulich und verkehrstechnisch geeignet sind und beinhaltet insbesondere: • die städtebaulich vertretbare Gesamthöhe der Bauten, welche Rücksicht auf den bauli chen, freiräumlichen und infrastruktureilen Kontext der näheren Umgebung nimmt, na mentlich den Schattenwurf, • den Beitrag des Vorhabens zur Lesbarkeit der städtebaulichen Struktur, namentlich die Akzentuierung wichtiger Strassen- und Sichtachsen und die Definition öffentlicher Räume, • eine rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungs anlagen; unterirdische Gemeinschaftsanlagen für die Parkierung, • den Beitrag des Vorhabens zu einer guten Identifikation im Quartier, • den Ausschluss von Wohnnutzungen im Erdgeschoss entlang den Strassen und ge genüber öffentlichen Freiräumen.
Art. 8 Höhere Bauten in Arbeitszonen
In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet (Perimeter für Höhere Bauten bis max. 30 m) sind Höhere Bauten möglich. Mit einem Fachbericht ist nachzuweisen, dass Hö here Bauten städtebaulich und verkehrstechnisch geeignet sind. Die Beurteilung hat immer über das jeweilige Areal hinauszureichen und das gesamte Umfeld zu umfassen. Insbeson dere sind folgende Punkte nachzuweisen bzw. zu berücksichtigen: • eine städtebaulich vertretbare Gesamthöhe der Höheren Bauten, welche Rücksicht auf die nähere Umgebung nimmt. Die maximale Fassadenhöhe beträgt 30 m. Attika- und Dachgeschosse sind nicht zulässig, • eine rationelle und flächensparende Anordnung der Erschliessungs- und Parkierungs anlagen; unterirdische Gemeinschaftsanlagen für die Parkierung, • eine gute Einfügung in den städtebaulichen Kontext, eine optimale Volumenverteilung und angemessene Materialisierung, • ein Beitrag des Vorhabens zu einer guten Identifikation im Umfeld, • ein Aussenraumkonzept.
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Art. 9 Weitere Planungsinstrumente
1 Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.
2 Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Frei raumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete. 3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind für die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vor bereitung der Sondernutzungsplanung.
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3.
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 10 Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: c
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Art. 12 Wohn- und Arbeitszone WA3
Wohn- und Arbeitszone WA4
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III
Art. 13 Spezialzone Gländ SpG
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Art. 14 Arbeitszone AI
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Art. 16 d)
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Art. 18 Arbeitszone A2
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Grünzone G
Art. 19 Zone für Kleinbauten KLB
Art. 20
®) In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. •»J Ermittlung Fassadenhöhe: • Bei Firstdächern ist die Fassadenhöhe traufseitig zu messen. • Wenn das massgebende Terrain ein Gefälle von < 10 % aufweist, gilt bei Gebäuden mit Attika geschoss für die Fassadenhöhe das Mass der Gesamthöhe. • Wenn das massgebende Terrain ein Gefälle von 10 % übersteigt, ist bei Flach- und Pultdächern die Fassadenhöhe talseitig zu messen. Die Fassadenhöhe kann um 1.8 m erhöht werden. c) In den Wohnzonen W2 und W3 sowie in den Wohn- und Arbeitszonen WA3 und WA4 können die Fassaden- und Gesamthöhen sowie die Nutzungsziffern gemäss § 40 BNO erhöht werden. ‘')Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erforder nisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen. ®)Die in (Klammern) bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 2 In allen Zonen ist sowohl die offene wie die geschlossene Bauweise zulässig.
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Art. 11 Zentrumszonen
1 Die Zentrumszonen Za «Bahnhof» und Zb «Dörfli» dienen der Aufwertung und Stärkung dieser Ortsteile in ihrer Bedeutung als kommunale Zentren.
2 Die Zentrumszone Zc «Rössli» dient dem Erhalt der historisch wertvollen Strukturen sowie der Aufwertung und Stärkung des Ortsteils um den Rössliplatz.
3 Die Zentrumszonen sind bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, Restaurants, Büros, Ateliers, Praxen sowie weiteren publikumsorientierten Nutzungen, Verkaufsnutzungen und für Wohnen. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe.
4 In den Zentrumszonen ist eine angemessene und gestalterisch hochwertige Nutzungsdich te, eine optimale Anordnung und Abstimmung der Nutzungen und Bauten in Bezug auf Frei raum, Erschliessung, Parkierung und Lärmimmissionen sowie ein hochwertiges Wohn raumangebot für alle Generationen anzustreben.
5 Anlagen zur Anlieferung und Parkierung sind wo immer möglich und zumutbar als Gemein schaftslösung vorzusehen. ® Im Erdgeschoss ist das Wohnen in der Regel nur auf den zum öffentlichen Freiraum abge
wandten Seiten zulässig. Die Erdgeschosskote ist auf das Strassen- bzw. Trottoirniveau auszurichten.
Art. 12 Wohnzonen W2 und W3
Die Wohnzonen W2 und W3 dienen vorwiegend dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe
oder Dienstleistungsbetriebe sowie Landwirtschaftsbetriebe sind zugelassen. Nicht zulässig
sind Betriebe, welche übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordel le usw.).
2 Die Wohnzone }N2 ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhausbauten bis maximal 30 m Gesamtlänge sowie für kleine Mehrfamilienhäuser bis zu 4 Wohnungen be stimmt. Im Rahmen von Arealüberbauungen und Gestaltungsplänen sowie unter Einhaltung
der Anforderungen von § 40 BNO können Mehrfamilienhäuser mit bis zu 6 Wohnungen er
stellt werden, wenn eine städtebaulich und freiräumlich gut eingepasste Lösung erreicht wird.
3 Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Der Bau von freistehenden Einund Zweifamilienhäusern ist nur zulässig, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinn volle Weise zonenkonform bebaut werden können.
Art. 13 Wohn- und Arbeitszonen WA3 und WA4
Die Wohn- und Arbeitszonen WA3 und WA4 sind für Wohnen sowie nicht störende und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte
bis maximal 500 m^ Verkaufsfläche pro Verkaufsgeschäft bestimmt. Reine Lager- und Logis
tikbetriebe sowie stark störende Betriebe sind nicht zulässig. In der Zone WA3 sind Betriebe,
welche übermässige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle usw.), nicht zulässig.
Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
2 Für an den Strassenraum angrenzende Grundstücke entlang der Bernstrasse sind Gebäu deorientierung und -gestaltung sowie Anlagen und Freiräume nachweislich in Bezug zum Strassenraum zu setzen. Die Erdgeschosse haben eine Geschosshöhe von 4.0 m aufzuwei sen. Haupteingänge und die Hauptfassaden sind attraktiv auszugestalten, so dass monotone Fluchten vermieden werden. Anlagen und Gestaltungselemente mit Barrierewirkung gegen über dem Strassenraum sind zu verhindern. 3 Verkehrsanlagen sowie Abstellflächen für Fahrzeuge und Material sind auf das erforderli che Minimum zu beschränken.
Art. 14 Spezialzone Gländ SpG
1 Die Spezialzone Gländ umfasst den Kernbereich des Ortsteils Gländ. Sie ist für Wohnen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungs- sowie Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.
2 Neue Hauptbauten sind nicht zulässig, hingegen Um- und Anbauten sowie der Ersatz be stehender Gebäude, sofern diese nicht geschützt sind. 3 Der Charakter des Ortsteils Gländ ist stark durch die bestehenden, zum Teil aber bereits umgenutzten landwirtschaftlichen Bauten geprägt und soll in seinen wesentlichen Grundzü gen erhalten bleiben. Neu-, Um- und Anbauten haben sich deshalb besonders gut in die bau liche und landschaftliche Umgebung einzufügen. Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten haben alle Gebäude gleichseitig geneigte Schrägdächer von mindestens 35° aufzuweisen. * Im Zusammenhang mit Bauvorhaben kann der Gemeinderat in Ergänzung zu den Mass vorschriften gemäss § 10 BNO Auflagen bezüglich Stellung und Gestaltung von Bauten, Umgebungsgestaltung sowie Bepflanzung machen. Bauherren und Projektverfassern wird empfohlen, vor dem definitiven Ausarbeiten eines Projektes mit der Abteilung Planung und Bau der Gemeinde Kontakt aufzunehmen, um die entsprechenden Randbedingungen abzu klären.
Art. 15 Arbeitszone AI
1 Die Arbeitszone AI ist für wertschöpfungsintensive Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit einer hohen Arbeitsplatzdichte bestimmt.
2 Nicht zulässig sind insbesondere: • Sport- und Freizeitnutzungen mit einem grossen Bedarf an Freiflächen und hohem Verkehrsaufkommen • Betriebe des Sexgewerbes wie Bordelle und dgl. • Verteilzentren und Logistikbetriebe • Permanente Abstell- und Lagerflächen, die nicht im Zusammenhang mit einem in der Zone ansässigen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb stehen 3 In der Arbeitszone A1 dürfen Verkaufsgeschäfte eine Verkaufsfläche von maximal 500 m^ pro Geschäft aufweisen, ausgenommen davon ist das Gebiet gemäss Abs. 4. Verkaufsge schäfte für Güter des täglichen Bedarfs sind nicht zulässig.
Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
* Innerhalb des im Bauzonenplan speziell bezeichneten Standorts mit erhöhtem Verkehrs aufkommen sind für Firmen, deren Tätigkeit im Verkauf von Gütern des aperiodischen Be darfs besteht, insgesamt maximal 45'000 m^ Verkaufsfläche zulässig. Neu- und wesentliche Umbauten dürfen nur im Rahmen eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes bewilligt werden.
5 Innerhalb der im Bauzonenplan horizontal schraffierten Fläche der Arbeitszone A1 Grund dürfen Neubauten mit lärmempfindlichen Betriebsräumen nur bewilligt werden, wenn durch die lärmabgewandte Anordnung und Orientierung der Räume oder durch andere gleichwerti ge Massnahmen sichergestellt wird, dass all diese Räume über Fenster belüftet werden können, vor welchen die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Emissionspegel Lr,e der Kantonsstrasse bzw. der Bahnlinie mindestens 18 dB(A) beträgt. Für lärmempfindliche Räume in Wohnungen muss die Summe aller Dämpfungen mindestens 23 dB(A) betragen. Im Baugesuch ist nachzuweisen, dass diese Werte eingehalten werden. Im Zweifelsfall kann die Baubewilligungsbehörde zu Lasten der Gesuchstellerin eine Expertise einholen. ® Wohnungen sind zugelassen, soweit sie betriebsnotwendig und auf den entsprechenden Standort angewiesen sind. 7 Die zonengemässen Höhenbestimmungen können ausnahmsweise mit einzelnen betrieb lich unentbehrlichen Bauteilen überschritten werden, sofern dadurch keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt werden.
® Über die zulässigen Gebäudelängen sowie allfällige weitere Gestaltungsauflagen, nament lich bezüglich Farbgebung und Dachform, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichti gung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interes sen.
8 Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Der Ab standsbereich ist zu begrünen. Der Gemeinderat kann das Pflanzen von Bäumen und He cken vorschreiben. Die Grünflächenziffer beträgt minimal 10 %. Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grünflächen vorzusehen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einordnung der Gesamtüberbauung ins Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind vorzugsweise mit einheimischen Bäu men einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll mit einheimischen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung gemäss § 57 BNO.
Art. 16 Arbeitszone A2
1 Die Arbeitszone A2 ist für Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Nicht zulässig sind Sport- und Freizeitnutzungen, Restaurationsbetriebe sowie Betriebe des Sex gewerbes wie Bordelle und dgl.
2 In der Arbeitszone A2 sind Verkaufsnutzungen mit bis zu 500 m^ Verkaufsfläche pro Ver kaufsgeschäft für überwiegend vor Ort produzierte Waren zulässig.
Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
3 Wohnungen sind zugelassen, soweit sie betriebsnotwendig und auf den entsprechenden Standort angewiesen sind. Innerhalb der schraffierten Fläche sind Wohnungen ausgeschlos sen und Fenster lärmempfindlicher Betriebsräume auf die von der Bahnlinie abgewandte Seite hin zu orientieren. Die zonengemässen Höhenbestimmungen können ausnahmsweise mit einzelnen betrieb lich unentbehrlichen Bauteilen überschritten werden, sofern dadurch keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen verletzt werden.
5 Über die zulässigen Gebäudelängen sowie weitere Gestaltungsauflagen, namentlich be züglich Farbgebung und Dachform, entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sowie der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen.
® Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Der Ab standsbereich ist zu begrünen. Der Gemeinderat kann das Pflanzen von Bäumen und He cken vorschreiben. Die Grünflächenziffer beträgt minimal 5 %. Mit der Umgebungsgestaltung sind ausreichend dimensionierte Grünflächen vorzusehen. Diese sind so anzulegen, dass eine gute Einordnung der Gesamtüberbauung ins Orts- und Landschaftsbild erreicht wird. Offene Parkplätze sind vorzugsweise mit einheimischen Bäu men einzudecken. Der Strassenraum ist soweit sinnvoll mit einheimischen Bäumen zu durchgrünen. Eine gute Aussenraumqualität ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung gemäss § 57 BNO.
Art. 17 Überlagerung «Bahnhof Nord»
1 Das im Bauzonenplan speziell gekennzeichnete, der Arbeitszone A2 überlagerte Gebiet «Bahnhof Nord» ist für Bauten und Anlagen von wertschöpfungsintensiven Industrie-, Ge werbe- und Dienstleistungsbetrieben mit einer hohen Arbeitsplatzdichte bestimmt.
2 Nicht zulässig sind insbesondere: • Sport- und Freizeitnutzungen (bspw. Hobby-Garagen, Partyräume, usw.) • Hotels und Gastgewerbebetriebe • Betriebe des Sexgewerbes wie Bordelle und dgl. • Verteilzentren und Logistikbetriebe • Permanente Abstell- und Lagerflächen, die nicht im Zusammenhang mit einem in der Zone ansässigen Produktions- oder Verarbeitungsbetrieb stehen. Für Abstell- und La gerflächen ist wenn möglich die 3. Dimension vorzusehen. • Recyclingbetriebe • Betriebe der Holzindustrie (bspw. Rundholzlager, Sägereibetriebe usw.) • Autogewerbe wie Autohandel mit Neuwagen und Occasionen, Autorecycling, Autoga ragen, Tankstellen und dgl. 3 Der Gemeinderat kann bei Neu- und Umnutzungen ein Mobilitätskonzept gemäss § 52 BNO zur Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs oder weitere, auf die spezifische Situation bezogene Auflagen erlassen.
Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
Art. 18 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
’ Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Die Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzver ordnung sind im Bauzonenplan eingetragen.
2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsund Höhenvorschriften einzuhalten. 3 Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevölkerungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass in nerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neuesten Stand der Technik zu er stellen.
Art. 19 Grünzone G
1 Die Grünzone G dient der Freihaltung und der Gliederung des Baugebietes.
2 Die Grünzone ist von sämtlichen Bauten freizuhalten. Zugelassen sind Fusswege, Spiel plätze, Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.), kleinere Terrainveränderungen sowie Klein bauten, welche zur Pflege der Grünzone notwendig sind. 3 Der Bestand an Bäumen, Gebüschen, Hecken und Naturwiesen ist zu erhalten sowie nach Möglichkeit aufzuwerten und zu erweitern.
Art. 20 Zone für Kleinbauten KLB
1 Innerhalb der Zone für Kleinbauten KLB sind Bauten zugelassen, die der Nutzung und Be wirtschaftung der Naturschutzzone «Uferschutzstreifen US» entlang der Pfaffnern dienen. Der Gestaltungsplan Pfaffnern regelt die zulässigen Gebäudemasse. Bei zonenübergreifen den Grundstücken zählen Flächen innerhalb der Zone KLB nicht zur anrechenbaren Grund stücksfläche.
Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
3.2
Landwirtschaftszonen
Art. 21 Landwirtschaftszone LW
1 Die Landwirtschaftszone LW ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbau liche Produktion bestimmt.
2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderun gen) bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirt schaftlichen Interessen entgegenstehen.
4 Das Gebiet zwischen Bernstrasse, Autobahn und Sägetstrasse ist für die Freihaltung der Fruchtfolgefläche bestimmt. Die Erneuerung und der Ausbau bestehender landwirtschaftlich genutzter Betriebe ist möglich. Neue landwirtschaftliche Siedlungsstandorte oder die Errich tung neuer betriebsnotwendiger Anlagen (z.B. Witterungsschutzanlagen für Bio- und Bee renkulturen und dgl.) sind zulässig.
Art. 22 Bauten in der Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - ein op timaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufü gen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand entsprechend der halben Gesamthöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
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3.3
Schutzzonen
Art. 23 Naturschutzzone im Kulturland NSZ
Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere.
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Be wässerung, Entwässerung, Umbruch, Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Un krautvertilgungsmitteln und Aufforstung nicht gestattet. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beein trächtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. ® Naturschutzzonen dürfen betreten werden • für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten • für die Überwachung • für wissenschaftliche Untersuchungen • für geführte Exkursionen
® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. Die blau schraffierten Bereiche der Naturschutzzone dürfen nicht betreten und die entspre chend markierten Wasserflächen nicht mit Booten befahren werden.
Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
® Für die Naturschutzzonen gelten folgende Bestimmungen:
T rockenstandort
Bez. im Plan T
Feuchtstandort
Fe
Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen Lebens raum mit wechselfeuchten bis feuchten Bedingungen ange wiesenen Pflanzen und Tierarten.
Fromentalwiese
Fr
Artenreiche Heuwiese.
Naturschutzzone mit Mehrfachfunktion (z.B. ehern. Gruben, Pionierstandorte, Ruderalflächen) Uferschutzstreifen
NSM
Erhaltung und Förderung der Pflanzen und Tierarten in einem Lebensraum mit Mehrfachfunktion.
US
Nährstoffeintrag in Gewässer / Schutzzone verhindern, Hochwasserschutz, ökologische Vernetzung, Erhaltung der Uferbestockung.
Zone
Schutzziele
Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen Lebens raum mit nährstoffarmen, trockenen Bedingungen angewiesenen Pflanzen und Tierarten.
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Mager keitszeiger), keine Düngung und Beweidung, bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli). Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. Eine schonende Herbstweide mit Rindern ist möglich. Keine Düngung und Beweidung, kein Betreten, Bauten im Interesse des Schutz ziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturierungs massnahmen), bei den Streuwiesen (Ried wiese / Flachmoor) Streuschnitt im Herbst / Winter. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. Heu- und Emdschnitt, keine Flüssigdünger, keine Stickstoff-Mineraldünger, nur Herbst weide mit Rindern, bei fehlendem Bewirt schaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli).
Extensive Nutzung, Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel verboten. Veränderungen an Gewässer und Ufer bestockung nicht zulässig. Ausgenommen sind im öffentlichen Interesse erforderliche Unterhalts- oder Sicherungsarbeiten. Bauten und Anlagen sind mit Ausnahme bewilligter Einleitungen, notwendiger Erschliessungs anlagen oder weiterer Infrastrukturanlagen im öffentlichen Interesse innerhalb der Uferschutzzone nicht gestattet, ebenso das Campieren und das Errichten von Feuerstel len.
Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 24 Landschaftsschutzzone LSZ
1 Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone LW überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abge sehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttun gen, Ablagerungen) verboten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unter halten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträch tigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderun gen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öf fentlichen Interessen entgegenstehen.
Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften der Gebäude gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft. 5 Darüber hinausgehende, neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen können nur an den im Kulturlandplan mit Stern-Symbol «*» als Siedlungseier bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
Art. 25 Naturschutzzone Wald W
Die Naturschutzzone Wald W dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaf ten und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Tiere und Pflanzen.
2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimi sche Baumarten zu erhalten und zu fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum sind durch den Re vierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimi sche Baumarten gefördert werden. Es gilt der empfohlene Laubholzanteil gemäss Publikati on «Die Waldstandorte des Kantons Aargau» (Kap. 4 und 5). Exoten dürfen einen maxima len Anteil von 5 % einnehmen. Mit Ausnahme der Waldgesellschaft Nr. 46a sind in seltenen Waldgesellschaften nur standortheimische Baumarten zu fördern.
Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
Ausprägung / Bezeichnung Naturschutzzone Wald
Bezeichnung im Plan Schraffur (N)
Schutzziele Schutz, Erhalt und Förde rung des Lebensraums
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung
* Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflege massnahmen bzw. Nutzungseinschränkungen: Ausprägung / Bezeichnung Feucht- und Nassstandort
Bezeichnung im Plan W
Altholzinsel / Naturwaldreservat
P
Schutzziele Erhalt seltener und gefähr deter Arten, Waldgesell schaften sowie wertvoller Strukturen Prozessschutz
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Art. 26 Gewässerraum / Gewässerraumzone GR
Als Gewässerraum beziehungsweise Gewässerraumzone wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewässerraumzone GR ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einhei mische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 3 In den bezeichneten Bereichen entlang der Aare, der Wigger, der Pfaffnern und dem Rot bachkanal gilt die Gewässerraumzone gemäss dem Bauzonen- und dem Kulturlandplan.
* Bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2.0 m Breite oder bei eingedolten Bächen ist die Gewässerraumzone den Bauzonen überlagert. Die Breite des Uferstreifens beträgt 6.0 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle bezie hungsweise ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 5 Bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von zwischen 0.5 und 2.0 m Breite beträgt der Gewässerraum 11.0 m.
Art. 27 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern
Bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2.0 m Breite sowie bei eingedolten Gewässern beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6.0 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen.
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Art. 28 Wässermatten
Die der Landwirtschaftszone überlagerte Schutzzone Wässermatten bezeichnet die noch erhaltenen respektive durch Umlagerung neu angelegten Flächen mit den ursprünglich für die gesamte Region typischen Wässermatten.
2 Das Kanalnetz und Bewässerungssystem ist zu erhalten und angemessen zu pflegen, ebenso die dazu gehörende Bestockung. Gestattet sind notwendige Unterhalts- und Erneue rungsarbeiten. Untersagt sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Beweidung, Umbruch, Düngung, Venvendung von Pflan zenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie Aufforstung. 3 Im Übrigen bestimmt sich die zulässige Grundnutzung nach der Landwirtschaftszone.
Art. 29 Wildtierkorridor
Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildkorridore ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderungen soweit möglich zu verbes sern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. 2 Bauten und Anlagen, welche den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. Insbesondere gilt in Abweichung von § 49 BauV eine Baubewilligungspflicht für permanente Einfriedungen mit Maschendraht, Tiergehege, Stützmauern und weiteren Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken könnten. 3 Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu er bringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Landschaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert.
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3.5
Schutzobjekte
Art. 30 Naturobjekte
Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen grundsätzlich nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
2 Detaillierte Nutzungs- und Pflegebestimmungen werden in den Richtlinien zum Vollzug Na turschutz oder in Verträgen mit den Eigentümern / Bewirtschaftern geregelt. Naturobjekt Hecke mit Pufferstreifen
Bezeichnung im Plan H+P
Geschützter Waldrand
GW
HochstammObstbestand
HO
Einzelbaum
B
Weiher
W
Aussichtspunkt
AP
Schutzziele
- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungs element - Windschutz - Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum
- Siedlungs- / landschafts prägendes Naturelement - Kulturrelikt - Laichgebiet, Brutbiotop
Aussicht auf Dorfkern freihalten
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen - Struktur erhalten - Periodisch zurückschneiden/verjüngen - Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - Vorgelagerter Krautsaum von 3.0 m Breite - Keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) - Einen vorgelagerten Krautsaum nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) - Abgehende Bäume wieder mit Hochstamm-Obstbäumen ersetzen - Ergänzungspflanzungen erwünscht - Pflege auf lange Lebensdauer - Freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen - Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren - Keine aussichtsbehindernden Bauten und bleibende Pflanzungen
Art. 31 Gebäude mit kommunalem Substanzschutz
Die im Bauzonenplan / Kulturlandplan blau bezeichneten und im Anhang der BNO aufge führten Bauten und Objekte sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symboli schem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmale rei, Stuckdecken usw.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie aus- und umgebaut werden.
2 Der Gemeinderat vermittelt vor Einreichung eines Baugesuchs eine kostenlose Erstbera tung durch eine Fachperson. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektie rung anzuzeigen. Die Gemeinde kann Beiträge an die Kosten der Beratung, Pflege, Erhal tung und Restaurierung von Bauten und Objekten mit Substanzschutz leisten.
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2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau eben falls dessen Zustimmung voraus.
4 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 32 Kulturobjekte und historische Verkehrswege
1 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan rot bezeichneten Kulturobjekte von kommunaler Be deutung sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhal ten.
2 Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden. 3 Der historische Grenzgraben im Waldgebiet entlang der Grenze zur Gemeinde Vordemwald sowie die noch vorhandenen Reste des Gfillgrabens sind zu erhalten. Sie dürfen na mentlich nicht zugeschüttet oder in ihrem Querschnitt verändert werden.
Art. 33 Wiederherstellungspflicht
1 Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, kann zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet werden.
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 34 Materialabbauzone MAZ
Die Materialabbauzone MAZ umfasst Gebiete, welche für die Entnahme von Rohmaterial (Kies und Sand) bestimmt sind.
2 In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen, die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sowie die Rekultivierung auszuwei sen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 3 Gebiete, welche noch nicht abgebaut oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekulti viert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Die Nachnutzung richtet sich nach dem Rekultivierungsplan.
4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.
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4.
NUTZUNGSZIFFERN UND MESSWEISEN
Art. 35 Anrechenbarkeit von Räumen in Dach- und Attikageschossen
1 Dach- und Attikageschosse gelten nicht als anrechenbare Geschossfläche zur Berechnung der Ausnützungsziffer.
Art. 36 Abstand gegenüber dem Kulturland
1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 4.0 m, für Klein- und Anbauten ein Abstand von 2.0 m einzuhalten. Dieser Abstand kann weder reduziert noch aufgehoben werden.
Art. 37 Abstand von Gemeinde- und Privatstrassen
1 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstrassen für Parkfelder, Stützmauern bis 1.8 m Höhe und Böschungen ein gegenüber § 111 BauG redu zierter Strassenabstand von 0.3 m.
5.
INNERE SIEDLUNGSENTWICKLUNG
Art. 38 Optimale Baulandnutzung
Das Bauland ist im Rahmen der baurechtlichen und ortsbaulichen Gegebenheiten optimal auszunützen. Die Baubewilligung kann verweigert werden, wenn ein Grundstück offensicht lich unzweckmässig ausgenützt wird und der Nachweis einer später möglichen zonenge mässen Überbauung nicht erbracht werden kann.
Art. 39 Ausnützungsbonus
Für verglaste Sitzplätze, Balkone oder Wintergärten ausserhalb der Gebäudehülle und oh ne heiztechnische Installationen wird ein Ausnützungsbonus im Umfang der effektiven Grundfläche gewährt, sofern diese maximal 15 m^ pro Wohneinheit beträgt. Bei einer grösse ren Grundfläche zählt der 15 m^ übersteigende Anteil zur anrechenbaren Geschossfläche (aGF). 2 Werden in den zweigeschossigen Wohnzonen (W2) auf einem Grundstück von weniger als 2'000 m^ pro Wohneinheit durchschnittlich weniger als 330 m^ anrechenbare Grundstücksflä che konsumiert, erhöht sich die zulässige Ausnützungsziffer um 15 %. Die qualitativen An forderungen gemäss Arealüberbauung (§ 39 BauV) sind sinngemäss anzuwenden. Zur Beur teilung solcher Bauvorhaben kann der Gemeinderat zulasten des Gesuchstellers ein Fach gutachten einholen.
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3 Die Erleichterungen gemäss Abs. 2 sind mit den Erleichterungen gemäss § 40 Abs. 1 sowie mit jenen von § 35 BauV (Minergie) und § 39 BauV (Arealüberbauung) nicht kombinierbar.
Art. 40 Innenentwicklung
1 Innerhalb der Wohnzonen \N2 und W3 sowie in den Wohn- und Arbeitszonen WA3 und WA4 kann zur Förderung einer qualitätsvollen, dichten Bauweise nach den folgenden Bedin gungen und Grundmassen gebaut werden. Vorausgesetzt werden der Nachweis einer guten Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen (hinsichtlich Städtebau, Architektur) sowie eine ansprechende Umgebungsgestaltung und eine rationelle Erschliessung. Die qualitativen An forderungen gemäss Arealüberbauung (§ 39 Abs. 2 BauV) sind sinngemäss anzuwenden, wobei der haushälterische Umgang mit dem Boden im Vordergrund steht. Zur Beurteilung solcher Bauvorhaben kann der Gemeinderat zulasten des Gesuchstellers ein Fachgutachten einholen. Zone
Fassadenhöhe / Ausnützungsziffer Gesamthöhe (m)
min. erforderliche Grundstücks fläche (m^)
Anzahl Vollgeschosse (ohne Attika- / Dachgeschoss)
Wohnzone \N2
750
3
11.00
0.60
Wohnzone W3
1'000
4
14.00
0.80
Wohn- und Arbeitszone WA3
1'000
4
14.00
0.90
Wohn- und Arbeitszone WA4
1'000
5
16.50
1.10
Attika- und Dachgeschosse sowie begehbare Dachterrassen sind nicht zulässig. 2 Die Erleichterung gemäss Abs. 1 ist mit der Erleichterung gemäss § 39 Abs. 2 sowie mit jenen von § 35 BauV (Minergie) und § 39 BauV (Arealüberbauung) nicht kombinierbar.
Art. 41 Arealüberbauungen
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, WA3, WA4, A1 und A2 zulässig und erfor dern eine minimale zusammenhängende Landfläche von 2'000 m^. 2 In der Zone W2 ist anstelle eines Dach- oder Attikageschosses ein zusätzliches Vollge schoss zulässig, die Fassadenhöhe kann entsprechend um maximal 3.5 m überschritten werden. In den übrigen Zonen kann bei Arealüberbauungen ein zusätzliches Vollgeschoss realisiert werden, die Fassaden- und Gesamthöhe können entsprechend um maximal 3.0 m bzw. um 5.0 m in den Zonen AI und A2 überschritten werden.
3 Mindestens die Hälfte der erforderlichen Abstellplätze für die Bewohner ist in unterirdischen Sammelgaragen zu platzieren.
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6.
BAUVORSCHRIFTEN
Art. 42 Privatstrassen
Bestehende, von der Gemeinde zu übernehmende Privatstrassen müssen in der Regel einem Erschliessungs- oder Gestaltungsplan entsprechen, genügend ausgebaut und in ein wandfreiem Zustand sein.
Art. 43 Allgemeine Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Materialien und Feuchtigkeitsisolation gel ten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentli che Interessen dies erfordern. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich, architekto nisch, juristisch, bau- oder lärmschutztechnisch problematischen Lösungen eingeholt wer den.
Art. 44 Energiesparmassnahmen
1 Einzelfeuerungsanlagen sind zu vermeiden, wenn ein Zusammenschluss zu einer Grup penheizung, die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Art. 45 Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nut zung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
Art. 46 Private Aussenräume
1 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen-, Balkonoder Loggiaflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Art. 47 Spielgeräte, Kinderwagen
1 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen, Mobilitätshilfen (Rollatoren, elekt rische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.
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Art. 48 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen
1 Die Grösse der Kinderspielplätze bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren und zum Wohnen genutzten Geschossflä che zu betragen.
2 Die Spielplätze sind zweckmässig anzulegen, durch den Grundeigentümer zu unterhalten und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Be wohnerstruktur. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 3 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Art. 49 Entsorgungseinrichtungen
1 Für die Entsorgung des Hauskehrichts sind in Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauun gen an geeigneter Stelle genügend dimensionierte Flächen für die getrennte Abfallentsor gung zu schaffen.
Art. 50 Parkplätze
Parkfelder für Velos und Personenwagen sind in der nach § 43 BauV nötigen Anzahl zu erstellen und entsprechend § 44 BauV auszubilden. Der Gemeinderat verfügt die Anzahl in der Baubewilligung. 2 Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung «autoarmes oder -freies Wohnen bzw. reduzierte Nutzungen» sind erwünscht. Die für ein Abweichen von der erforderlichen Park felderzahl vorausgesetzten speziellen örtlichen Verhältnisse sind wie folgt zu schaffen: • Ein Mobilitätskonzept zur dauerhaften Reduktion des motorisierten Individualverkehrs gemäss § 52 Abs. 2 und 3 BNO. • Ein periodisches Controlling zur Umsetzung des Mobilitätskonzepts zuhanden der Be willigungsbehörde. • Die rechtliche Sicherstellung des Mobilitätskonzepts durch entsprechende Verträge und Eintragungen im Grundbuch.
3 Stellt der Gemeinderat wiederholte Abweichungen von den Vorgaben und Zielen des Mobi litätskonzepts fest, ist die Differenz zwischen den bereits erstellten Parkfeldern und dem mi nimalen Pflichtparkfelderangebot zu realisieren oder die entsprechende Ersatzabgabe zu leisten.
Art. 51 Bewirtschaftung von privaten Parkierungsanlagen
’ Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 öffentlich be nutzbaren privaten Parkfeldern (Kundenparkplätze) können bei Inbetriebnahme, Nutzungs erweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsverfahren zur monetären Bewirtschaftung der Parkierungsanlage verpflichtet werden.
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Art. 52 Mobilitätskonzept
Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Parkfeldern für Motorfahrzeuge können bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Bau bewilligungsverfahren zu einem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernder Umsetzung ver pflichtet werden, welches mit dem Bau- oder Umnutzungsgesuch einzureichen ist. 2 Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen optimiert werden kann. Es enthält insbesondere: • die Definition von Zielen (Entlastung des Strassennetzes von Motorfahrzeugverkehr, Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs); • die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele, wie Nutzung und Angebote im CarSharing, monetäre Parkraumbewirtschaftung, Anreize zur Förderung der Nutzung des öf fentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs (Mobilitätsbonus, Entschädi gungen, Beiträge usw.), zu treffende Informationsmassnahmen (z.B. Fahrplanangaben, Erreichbarkeit, Fahrgemeinschaften). 3 Für Parkierungsanlagen, die aufgrund eines Mobilitätskonzepts bewilligt wurden, ist durch die Eigentümerinnen und Eigentümer eine dauernde Wirkungskontrolle durchzuführen und dem Gemeinderat darüber periodisch Bericht zu erstatten. Zeigt diese, dass die angestreb ten Ziele nicht erreicht werden, sind dem Gemeinderat zusätzliche Massnahmen zur nach träglichen Erreichung vorzuschlagen. Der Gemeinderat kann diese und andere geeignete Massnahmen verfügen. Bleibt die Berichterstattung über die Wirkungskontrolle aus und ist die Nichterreichung der angestrebten Ziele offensichtlich, kann der Gemeinderat vorläufige Massnahmen bis hin zum Nutzungsverbot verfügen.
Art. 53 Parkierungsreglement
Die Gemeindeversammlung legt gestützt auf den Kommunalen Gesamtplan Verkehr im Parkierungsreglement unter anderem Folgendes fest: a. die Höhe und Verwendung der Ersatzabgaben für Pflichtparkfelder von Motorfahrzeugen b. die Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem Grund.
Art. 54 Gestaltung öffentlicher Raum
1 Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Grünanlagen, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passerellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitan lagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.
2 Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
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7.
SCHUTZVORSCHRIFTEN
Art. 55 Allgemeine Anforderungen
1 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a. zusätzliche Unterlagen (Färb- und Matehalmuster, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aus senraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; b. c. bei Bauvorhaben in empfindlicher Umgebung, bei aussergewöhnlichen Bauten oder soweit es überwiegende öffentliche Interessen erfordern, eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, so weit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e. die Baubewilligung venveigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 56 Dachgestaltung
Die Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Übermässige Blendwir kungen durch unzweckmässig angeordnete Dachflächenfenster, Solaranlagen usw. sind zu vermeiden. Dachdurchbrüche und -aufbauten sind sorgfältig und farblich angepasst zu ge stalten. Dachdurchbrüche von mehr als 50 % der zugehörigen Fassadenlänge sind nicht zulässig.
2 Attikageschosse dürfen eine Höhe von max. 3.5 m aufweisen und sind mit einem flachen oder höchstens 10 Grad geneigten Dach zu versehen. 3 Flachdächer von Hauptgebäuden sind, soweit sie nicht als Terrassen oder durch Energie erzeugungsanlagen genutzt werden oder eine Regenwassernutzung vorgesehen wird, ge mäss SIA Norm 312 extensiv zu begrünen.
Art. 57 Umgebungsgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wert volle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Ver kehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu be schränken. Parkierung, Wege und Plätze sind möglichst wasserdurchlässig zu gestalten. Steingärten sind nur auf untergeordneten, klar abgegrenzten Flächen zulässig.
2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstel len, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Bei Abgrabungen entlang Gebäudefassaden von mehr als 1/3 der Fassadenlänge reduziert sich das Mass der maximal zulässigen Fassaden- bzw. Gesamthöhe um die Tiefe der Ab grabung.
Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Rothrist
* In Arbeitszonen und bei Mehrfamilienhäusern ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, welcher folgenden Zielsetzungen nachkommt: • grosszügige und attraktive Gesamtanlage, • auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung durch Parkfelder, Wege und Plätze, • genügend Abstellplätze für Zweiräder, • auf das Notwendigste beschränkte Terrainveränderungen, Stützmauern und Abtrep pungen, • Gliederung in private und allgemein zugängliche Bereiche mittels baulicher Massnah men, Terraingestaltung und/oder Bepflanzung, • gute Durchgrünung, vorzugsweise mit einheimischen Gehölzen unterschiedlicher Wuchshöhe, • sichere sowie kinder- und erwachsenengerechte Ausstattung für Aufenthalt und Erho lung. 5 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojekts und sind im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bau bewilligung. Die Umgebungsarbeiten inkl. Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
Art. 58 Einwirkungen
Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung ihrer Eigentumsrechte, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Ein wirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Das Mass der zulässigen Emissionen ergibt sich primär aus den Bestimmungen über die jeweili ge Zonennutzung.
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Er schütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwir kungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diese Vorkehrungen sind in zeitlich und sachlich an gemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen. Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Objektstrahlungen sind nicht zulässig. Beleuch tungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden. Insbesondere bei Leuchtreklamen kön nen Vorgaben zur befriedigenden Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild gemacht werden. Das Mass der Aussenbeleuchtung hat ihrem Zweck zu entsprechen. Mit Ausnahme von Beleuchtungen, die einem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind Aussenbeleuchtun gen und Leuchtreklamen von 21 bis 7 Uhr oder spätestens nach Ende der Öffnungszeiten auszuschalten.
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8.
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 59 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion einsetzen. Nach Bedarf kann er externe Fachleute oder regionale Stellen für die Prüfung von Gesuchen und Voll zugskontrollen beiziehen.
Art. 60 Gebührenreglement
Der Gemeinderat kann ergänzende Richtlinien und Reglemente zum Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung erlassen. 2 Die Gebühren und die Verrechnung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) werden in einem Gebührenreglement festgelegt.
9.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a. der Bauzonenplan vom 29.11.2001, inkl. aller Teiländerungen b. der Kulturlandplan vom 29.11.2001, inkl. aller Teiländerungen c. die Bau- und Nutzungsordnung vom 29.11.2001, inkl. aller Teiländerungen
Art. 62 Übergangsbestimmungen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängige Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
2 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a. Die Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe. b. Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe.
Anhang Kantonale Denkmalschutzobjekte (Orientierungsinhalt)
Nr. ROT001 ROT002 ROT003 ROT004 ROT005 ROT006
Objekt Ref. Pfarrkirche, 1714 Ref. Pfarrhaus, 1714/15_______ Speicher, 1869 Haus Güttinger, 1833 (Äusseres) Kornspeicher, 1706 Zehntenhaus, 18. Jh.
Ass.-Nr. 431 A 430 55 234 332 97
Standort Schluhen Schluhen Fleckenhausen Bernstrasse 81 Rössliweg 2 Rössliweg 1
Gebäude mit kommunalem Substanzschutz (§31 BNO) Nr. ROT901 ROT903
Objekt Speicher, 1751 Ehern. Bauernhaus mit Steinspeicher, 1817__________________________ ROT904 Schulhaus Dörfli mit Turnhalle und mit Brunnen, 1913/14 ROT906 Bauernhaus, 18. Jh. ROT907 Wohnhaus, 1780 ROT910 Wohnhaus (ehern. Fabrikantenvilla), um 1855_______________________ ROT911 Wohnhaus, 18. Jh. ROT913A Ehern. Bauernhaus (Miescherheimet), _________ 18. Jh._________________________ ROT913B Remise zum «Miescherheimet», um 1860/70______________________ ROT914 Wohnhaus, 1828, mit freistehender Scheune ROT915 Hochstudhaus, 18. Jh. ROT916 Speicher, 1672________________ ROT918 Schulhaus Oberwil 1705/1710 ROT919 Ehemaliges Bauernhaus, 18. Jh. (?) ROT920 Ehern. Bauernhaus, 19. Jh._______ ROT922 Hochstudhaus, erbaut 1763 ROT923 Hochstudhaus, spätes 17. Jh._____ ROT929 Spinnereigebäude, 1862
ROT930 ROT931 ROT932 ROT933 ROT934 ROT935 ROT936 ROT937
Restaurant Rössli, 1770,1908 Bauernhaus, Ständerbau, 19. Jh. Bäuerlicher Vielzweckbau, 1905 Bäuerlicher Vielzweckbau, 1909 Wohnhaus, 1776 Bürgerhaus 19. Jh. Wohnhaus, 1807, 1937 Wohnhaus («Lässer-Haus»), 1905
Ass.-Nr.
259 88,89
Standort Rössliplatz Bernstrasse 55
544, 545
Geisshubelstrasse
12 22 66
Aeschwuhrweg 1 Sägetstrasse 11 Bernstrasse 30
279 248
Alte Aarburgerstr. 53 Bernstrasse 121
247
bei Bernstrasse 121
333
Bernstrasse 270
358A/B 364
175A/B 32A/B 342
Buchrainweg 12 Oberholzweg 54 Holzweidweg 2 Geisshubelweg 59 Fröschenthalweg 1 Eggasse 5 Rubernstrasse 47 Bernstrasse 281
83 178 365 375 64 236 239 489
Bernstrasse 53 Eggasse 11 Oberholzweg 54 Oberholzweg 42 Bernstrasse 22 Bernstrasse 86 Bernstrasse 88 Bernstrasse 133
912 412 418
Kommunale Kulturobjekte (§ 32 BNO)
Standort Rishaldenweg Aareufer / Wiggermündung Gemeindegrenze Vordemwald Schluhenweg 23___________ Bachweg 21 Rössliplatz Bahnhofstrasse / Bernstrasse Rössliplatz Hungerzeig / Bonigen Bernstrasse, westlich «Rössli»
Nr._______Objekt_____________________________ ROT924 Bogenbrücke über die Pfaffnern, 18./19. Jh. ROT925A Grenzstein, 1898 ROT925B Grenzsteine ROT926A Brunnen beim reformierten Pfarrhaus, 1714 ROT926B Brunnen, Brunnenstock von 1808________ ROT926C Brunnen, 1858 ROT926D Brunnen, 2. Hälfte 19. Jh. ~ ROT926E Brunnen (Auswandererbrunnen), 1959 ROT928 Bewässerungskanal (Rothkanal)_________ ROT938 Strassenbrücke über die Pfaffnern, 1767
Naturschutzzonen im Kulturland (§ 23) Nr.
Objekttyp
Flurname
Plan
T 02.17
Trockenstandort Wiese
Bifang
KLP
Fe 04.02 04.04
Feuchtstandort Feuchtgebiet Feuchtgebiet mit Weiher
Gfill (Gfillmoosweiher) I de fünf Jucharten
KLP KLP
Fr 02.02 02.03 02.05
Fromentalwiese Fromentalwiese Fromentalwiese Fromentalwiese Fromentalwiese Fromentalwiese Fromentalwiese Fromentalwiese Fromentalwiese Fromentalwiese Fromentalwiese
Säget Hölzliweiden Gfill Im Holz Hungerzeig Hungerzeig Hungerzeig Bifang Jöndli Boningen
KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP
Hölzli Oberwil
KLP KLP
Ufer von Aare, Wigger, Pfaffnern und Rothbachkanal ge mäss Kulturlandplan
KLP
02.10 02.12 02.13 02.14 02.17 02.18 02.19
NSM
07.01 09.01 US
Naturschutzzone mit Mehrfachfunktion Pionierstandort Mosaiklebensraum
Uferschutzstreifen
Naturschutzzonen Wald (§ 25)
Nr. N
Objekttyp___________________ Naturschutzzone Wald (allgemein)
W P P
Feucht- und Nassstandort Naturwaldreservat Altholzinsel
Flurname Stierli-Moos, Bleicherhubel, Reckholderhubel Stock-Möösli Langholz Gländ-Ischlag
Plan KLP
Flurname
Plan
diverse
BZP/ KLP
Säget Säget Säget Zimmerli Gfiii Im Holz Hofacher Hungerzeig Hungerzeig Längacher Längacher Boningen Hungerzeig Boningen Boningen Gfiii Oberwilerfeld Wiggermatte Fleckenhausen
KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP
Gfill I de fünf Jucharten Hungerzeig Höizii Bonigen Oberwilerfeld Helbling Bifang Stock-Möösli, Im Moos, Langholz, Bleicherhubel
KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP
KLP KLP KLP
Naturobjekte (§ 30 BNO)
Nr.
Objekttyp
Hecke mit Pufferstreifen keine Nr. alle Hecken mit Pufferstreifen gemäss Bauzonenplan und Kulturlandplan
Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand Hochstamm-Obstbestand
3.01 3.02 3.03 3.04 3.07 3.08 3.09 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16 3.17 3.18 3.19 3.20 3.21
Weiher 04.03 04.04 04.05 04.06 04.07 04.08 04.09 04.10 keine Nr.
Weiher Weiher Weiher Weiher Weiher Weiher Weiher Weiher diverse Weiher
Geschützter Waldrand 05.02 Geschützter Waldrand Einzelbäume Einzelbaum 06.01 Einzelbaum 06.02 Einzelbaum 06.03 Einzelbaum 06.04 Einzelbaum 06.05 Einzelbaum 06.06 Einzelbaum 06.07 Einzelbaum 06.08 Einzelbaum 06.09 Einzelbaum 06.10 Einzelbaum 06.11 Einzelbaum 06.12 Einzelbaum 06.13 Einzelbaum 06.14 Einzelbaum 06.15 Einzelbaum 06.16 06.17 Einzelbaum Einzelbaum 06.18 Einzelbaum 06.20 06.21 Einzelbaum 06.22 Einzelbaum Einzelbaum 06.23 Einzelbaum 06.24 06.25 Einzelbaum 06.26 Einzelbaum 06.27 Einzelbaum Einzelbaum 06.28 Einzelbaum 06.29 Einzelbaum 06.30 Einzelbaum 06.31 Einzelbaum 06.32 Einzelbaum 06.34 Einzelbaum 06.35 Einzelbaum 06.36 Einzelbaum 06.37 Einzelbaum 06.38 Einzelbaum 06.40 06.41 Einzelbaum Einzelbaum 06.42 Einzelbaum 06.43 06.44 Einzelbaum Einzelbaum 06.45 Einzelbaum 06.46 Einzelbaum 06.47 Einzelbaum 06.48 06.49 Einzelbaum
Weidwald
KLP
Hölzliweiden Chüeweid Zimmerli Zimmerli Zimmerli “Gfiii Gfiii Gfiii Gfiii Gfiii Fröschental Fröschental Fröschental Fröschental Geisshubel Geisshubel Im Holz Im Holz Im Holz Im Holz Buchrain Hungerzeig Hungerzeig Hungerzeig Hungerzeig Längacher Lehen Lehen Grund Grund Hölzli Hölzli Hölzli Sennhof Sennhof Sennhof Jöndli Im Holz Leimgruben Feldgraben Fleckenhausen Feldgraben Dörfli Dörfli Dörfli Rönnhalden
KLP KLP BZP KLP BZP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP BZP BZP BZP KLP KLP KLP KLP KLP KLP BZP BZP KLP KLP KLP BZP KLP BZP BZP BZP BZP BZP KLP KLP KLP KLP KLP KLP KLP BZP BZP BZP KLP
06.50 06.51 06.52 06.53
06.54 06.55 06.56 06.57 06.58
Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum Einzelbaum
Aussichtspunkte Aussichtspunkt 08.01 08.02 Aussichtspunkt
Zimmerli Zimmerli Zimmerli Zimmerli Zimmerli Zimmerli Zimmerli Zimmerli Zimmerli
BZP BZP BZP BZP BZP BZP BZP BZP BZP
Hölzliweiden Chüeweid
KLP KLP