Bau- und Nutzungsordnung

Bremgarten (AG)

Dokument

Nummer
4063
Gemeinde
Bremgarten (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.11.2008
In Kraft seit
17.12.2025

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Text

Stadt Bremgarten

^.nton Aargau Departement >JU, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

27. November 2024 | Genehmigungsvorlage

Mitwirkung vom:

29. Oktober 2021 bis 7. Dezember 2021

Vorprüfungsbericht vom:

16. November 2023

Öffentliche Auflage vom:

12. Februar 2024 bis 12. März 2024

Beschluss Gemeindeversammlung vom:

24. Oktober 2024

SfeÖtammann:

Ql

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat mit Änderungen/Auflagen Im Auftrag der Staa^anzlei Aarau, den \\ , Abteilung Raumentwicklung BVU

Inhaltsverzeichnis

Kap.

§

Seite

1

1 2

1 1

2. 2.1

Titel

GELTUNGSBEREICH_______________ Geltungsbereich_________________________________________ Übergeordnetes Recht___________________________________ RAUMPLANUNG _______________________________________ Planungsgrundsätze____________________________________

3

2

Planungsgrundsätze_____________________________________ Sondernutzungsplanung________________________________

4

2

Gestaltungsplan, Gestaltungsplanpflicht, Varianzverfahren, Siedlungsklima und Energie________________________________

5

Weitere Planungsinstrumente____________________________ 5 Kommunale Inventare und Richtpläne_______________________

2.2

2.3

ZONENVORSCHRIFTEN_________________________________

3 3.1

6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 3.2

19 20

7

Bauzonen_____________________________________________ Bauzonen______________________________________________

8 Altstadtzone A__________________________________________ 9 Altstadtzone A: Reglement________________________________ 9 Gartenzonen Gl und G2__________________________________

10

Kernzone K____________________________________________

10 Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3, WA4, WAO, Augraben, Gewerbe- und Verkaufsflächen Zufikerstrasse___ 11 Wohnzonen W2, W2D, W3________________________________ 11

Arbeitszone AI__________________________________________

12 Arbeitszone A2_________________________________________ 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE_________________ 14 Waffenplatzzone WP1, Feuchtgebiete Waffenplatz____________ 14

Grünzone GR___________________________________________

15 Allmendzone AL________________________________________ Landwirtschaftszonen_______________ 15

Landwirtschaftszone_____________________________________

15

Bauten in der Landwirtschaftszone_________________________

3.3

Weitere Zonen_______________

21 22 23

15 15

Spezialzone Fohlenweid__________________________________ Materialbabbauzone_____________________________________

16 Waffenplatzzone WP2, Feuchtgebiete Waffenplatz

BNO Stadt Bremgarten

ii

Kap.

§

Seite

3.4

Titel

Schutzzonen_____________________________________________ 24

16

Naturschutzzonen__________________________________________ Überlagerte Schutzzonen__________________________________

25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

17 18

Umgebungsschutzzone Altstadt______________________________ Landschaftsschutzzone _____________________________________

18 19 19 20 21

Schutzzone Kleinstandorte__________________________________ Puffer- und Umgebungszone_________________________________

21

Freihaltezone Hochwasser__________________________________

22

Gewässerraumzone, Gewässerraum__________________________

3.5

Naturschutzzone Wald______________________________________ Kulturschutzzone Waldpromenade____________________________ Hochwassergefahrenzonen__________________________________

23 Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern ausserhalb der Bauzonen_____________________________________________

3.6

Schutzobjekte____________________________________________

35 36 37

23 24

Naturobjekte______________________________________________ Gebäude mit Substanzschutz________________________________

24

Kulturobjekte______________________________________________

4 4.1

DEFINITIONEN____________________________________________ Ausnützung______________________________________________

38

25 Ausnützungsziffer, minimale Ausnützung_______________________ Abstände________________________________________________

39 40 41 42

25 Mehrlängenzuschlag________________________________________ 25 Abstände_________________________________________________

43

26 Abgrabung________________________________________________

4.2

26 Abstand gegenüber dem Kulturland___________________________ 26

4.3

5 5.1

Strassenabstand___________________________________________ Abgrabung_______________________________________________ BAUVORSCHRIFTEN______________________________________ Öffentliche Einrichtungen__________________________________

44

27

Benennung, Nummerierung, Benützung von Privateigentum_______ Arealüberbauung_________________________________________

45

27

Minimale Fläche, Geschosszahl

5.2

BNO Stadt Bremgarten

iii

Kap.

5

Seite Titel_____________________________________________ ______ Wohnhygiene_____________________________________

46 47 48

27 Ausrichtung der Wohnungen_________________________

5.3

5.4

49 50 51

6 6.1

Minimale Bodenfläche______________________________ 28 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen_____________ ______ Ausstattung______________________________________ 27

28 Velos, Kinderwagen, Abfallentsorgung_________________ 28 Spielplätze, Aufenthals- und Erholungsflächen, Gemein______ Schaftsräume______________________________________ 28 Abstellplätze______________________________________

SCHUTZVORSCHRIFTEN____________

52 53 54 55 56 57 58 7

59 60 61

8 62 63

64

______ Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz____________ 30 Ortsbildgestaltung__________________________________ 30

Gebäude an Hanglagen_____________________________

30 Dachgestaltung____________________________________ 31 Aussenraumgestaltung, Siedlungsrand_________________ 31 Materialablagerungen_______________________________ 31 Beschädigte Bauten und Anlagen_____________________ 32 Aussenbeleuchtungen______________________________

VOLLZUG, VERFAHREN____________ 33 Zuständigkeit, Vollzugsrichtlinien_____________________ 33 Gebührenreglement________________________________ 33

Fachgutachten____________________________________ SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

34 Aufhebung bisherigen Rechts________________________ 34 Inkrafttreten_______________________________________ 34 Übergangsbestimmung

ANHANG

Anhang 1 :

Zusammenstellung der Schutzzonen (§ 24 und § 29 BNO) und der Schutzobjekte (§ 35, § 36 und § 37 BNO)

BNO Stadt Bremgarten

iv

1.TEIL

Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, de­ ren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.

3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet

Der Bauzonenplan Bremgarten 1:2'500, der Bauzonenplan Hermet­ sch wil-Staffe In 1:2'500 und der Kulturlandplan 1:5'000 sind grundeigen­ tümerverbindliche Bestandteile dieser Bau- und Nutzungsordnung.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

BNO Stadt Bremgarten

Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, bleiben Vorbehalten.

1

2. TEIL

Raumplanung 2.1

Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungs­

grundsätze

Die Bau- und Nutzungsordnung dient

- der Förderung einer architektonisch, ökologisch und ökonomisch verträglichen Verdichtung und Entwicklung des Siedlungsgebiets mit einer guten Bevölkerungsdurchmischung. - der Erhaltung und der Weiterentwicklung der hohen Standortattrak­ tivität - der Erhaltung und Stärkung der eigenen Identität, der charakteris­ tischen Eigenschaften der Quartiere und der siedlungsinternen Na­ tur- und Freiräume - der Förderung einer hohen Freiraumqualität der siedlungsinternen Frei- und Grünräume - der Abstimmung der Siedlungsentwicklung und der Belange des Verkehrs, insbesondere zur Stärkung des öffentlichen Verkehrs so­ wie des Fuss- und Veloverkehrs - der Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für die Ansiedlung und/oder Entwicklung von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben - der Erhaltung der Erholungs- und Landschaftsqualität, insbeson­ dere der Beibehaltung und Pflege der vielfältigen Naturräume - der Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen As­ pekte. - der Reduktion des Gesamtenergiebedarfs und der Steigerung der Energieeffizienz mit Verwendung erneuerbarer Energien - der Förderung und Umsetzung einer hitzeangepassten Siendlungsentwicklung 2 Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Le­ bensgrundlagen wie Boden, Luft, Wald und Wasser erfolgen. 3 Die Planungsgrundsätze sind als Beurteilungsmassstab für alle raum­ wirksamen Tätigkeiten verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss venwaltungsrechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.

2.2 Sondernutzungsplanung

Art. 4 Gestaltungsplan

BNO Stadt Bremgarten

In den im Bauzonenplan Bremgarten gemäss § 40 Abs. 2 BNO gelb bandierten Bereichen der Gebiete Bärenmatt / Zelgli und Au sind Ge­ staltungsplanungen nicht zulässig.

2

Gestaltungs­ planpflicht

2 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen mit Gestaltungs­ planpflicht dürfen erst erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. 2 Die Ausarbeitung eines Teilgestaltungsplanes ist zulässig, wenn vor­ gängig im Rahmen eines Gesamtkonzeptes eine rationelle Erschlies­ sung sowie eine haushälterische und zweckmässige Bebauung aller Flächen im gesamten Gestaltungsplanperimeter nachgewiesen wird. Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Oberebene“ gelten zusätzlich folgende Voraussetzungen:

- ein den gesamten Perimeter umfassendes Freiraumkonzept - ein genehmigter Erschliessungsplan, welcher die gesamte Wohnund Arbeitszone Oberebene WAO im Gesamtkontext (angren­ zende Quartiere) und sämtliche Verkehrsträger (Fuss- und Radver­ kehr, Auto, öffentlicher Verkehr) berücksichtigt. Varianzverfahren

* Den Gestaltungsplänen in den Gebieten „Bahnhofareal/Depot“, „Schellenhausstrasse“ und „Oberebene“ muss ein Richtprojekt zu­ grunde liegen, welches aufgrund eines Varianzverfahrens erarbeitet worden ist. Die Stadt Bremgarten ist bei der Erarbeitung des Richtpro­ jektes sowie des Gestaltungsplans / der Gestaltungspläne in angemes­ sener Weise einzubeziehen.

Siedlungsklima und Energie

5 Bei allen gestaltungsplanpflichtigen Arealen ist auf eine gute, auf die klimatischen Verhältnissen ausgerichtete Umgebungsgestaltung und Bauweise insbesondere bezüglich Gebäudestellung, Bepflanzung, Ma­ terialisierung und Versiegelung zu achten. Mit dem Gestaltungsplan ist eine energieeffiziente Bauweise und ein hoher Anteil erneuerbarer Energiequellen zu sichern.

® Geringfügige Bauvorhaben und untergeordnete Umgestaltungen, Er­ weiterungen und Zweckänderungen von bestehenden Bauten und An­ lagen können vordem Gestaltungsplan im Lichte von § 67 BauG bewil­ ligt werden, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen haben und den späteren Gestaltungsplan nichtpräjudizieren. Zürcherstrasse

7 Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Zürcherstrasse“ gelten fol­ gende Zielsetzungen und Vorgaben:

- Die Setzung und Gestaltung der Baukörper ist städtebaulich mit der speziellen Lage am Osteingang der Stadt abzustimmen, der urbane Charakter der Zürcherstrasse ist unter Wahrung der Belange des Ortsbildschutzes (insbesondere ISOS) weiter zu akzentuieren. - Es sind Sichtbezüge von der Zürcherstrasse zum Landschaftsraum der Reuss zu schaffen. - Die Frei- und Aussenräume sind sorgfältig zu gestalten und entlang der Zürcherstrasse zu strukturieren. - Die Erschliessung und die Anordnung der Pflichtparkfelder hat nach Möglichkeit über eine gemeinschaftliche, unterirdische An­ lage zu erfolgen.

BNO Stadt Bremgarten

3

Schellenhaus­ strasse

8 Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Schellenhausstrasse “ gelten folgende Zielsetzungen und Vorgaben: - Es ist eine architektonisch hochwertige und dichte Bebauung, die in Bezug auf den Ortsbildschutz sorgfältig auf die Lage am Auf­ taktsort der Altstadt Rücksicht nimmt, anzustreben. - Die Setzung und Gestaltung der Baukörper direkt am Obertorplatz soll diesen zentralen öffentlichen Raum in angemessener Weise fassen und adressieren. - Die Pflichtparkfelder sind nach Möglichkeit unterirdisch anzuord­ nen.

Bahnhofareal / Depot

® Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Bahnhofareal / Depot“ gelten folgende Zielsetzungen und Vorgaben: - Mit der Setzung und Gestaltung der Baukörper ist städtebaulich auf die spezielle Lage am Osteingang der Stadt und der unmittelbaren Bahnhofslage unter Wahrung der Belange des Ortsbildschutzes (insbesondere ISOS) zu reagieren. Es ist ein Raum mit einer ge­ samtheitlichen und hochwertigen Ausstrahlung der Bauten, des umgebenden Strassenraums und der Freiräume anzustreben. - Stärkung der Vorrangfunktion als attraktive Mobilitätsdrehscheibe durch Erstellung und Betrieb einer kombinierten Anlage der Bahn­ haltestelle und des Busbahnhofes. - Der zentralörtlichen, hervorragend erschlossenen Lage entspre­ chend sind nach Möglichkeit gewerbliche Nutzungen mit Publi­ kumsverkehr vorzusehen. - Es sind übersichtliche, kurze und sichere arealquerende Wege für den Langsamverkehr sicherzustellen und eine einwandfreie Fuss­ weganbindung in die angrenzenden Quartiere ist zu gewährleisten. - Im Bereich Depot AVA ist eine ortsbildverträgliche Bautypologie an­ zustreben, die die zentralörtliche Lage direkt am Bahnhof berück­ sichtigt. - Pflichtparkfelder sind in gemeinschaftlichen Anlagen und unterir­ disch anzuordnen. - Im Bereich der ehemaligen Kleiderfabrik ist auf die städtebaulich prominente Lage am Obertorplatz unter besonderer Berücksichti­ gung des Schutzobjekts BRG918 zu reagieren. - im Rahmen des Varianzverfahrens gemäss Absatz 4 und der Aus­ arbeitung des Gestaltungsplans sind die gemäss Bauinventar schutzwürdigen Qualitäten der Bauinventarobjekte BRG917 und BRG927 angemessen zu berücksichtigen und der Schutzstatus der Objekte (unter Einbezug der Denkmalpflege) zu klären.

BNO Stadt Bremgarten

4

Oberebene

''° Für das gestaltungsplanpflichtige Areal „Oberebene“ gelten folgende Zielsetzungen und Vorgaben: - gute städtebauliche Einordnung der Bauten und Anlagen in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild - qualitativ hochstehende und gute Gestaltung der Bauten und Anla­ gen - Einbezug und Aufwertung des Strassenraums der Oberebene­ strasse - konzeptionelle Darlegung einer oder mehrerer möglichen Etappie­ rungen - ein basierend auf Standort- und Marktanalysen differenziertes Wohn- und Gewerberaumangebot in unterschiedlichen Preisseg­ menten - sorgfältige und rationelle Erschliessung - sorgfältige und rationell gestaltete unterirdische Autoabstellanlagen - an das übergeordnete Wegnetz angebundene, durchgehende, attraktiv gestaltete und direkte Fuss- und Radwegverbindungen - ein für den Fuss- und Veloverkehr durchlässiges Quartier mit attraktiven arealinternen Wegverbindungen - die verbesserte Bus-Anbindung muss im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gesichert sein - qualitativ hochstehende und gute Gestaltung der Freiräume: es sind auf die Bedürfnisse der Bewohnerschaft abgestimmte, in Grösse und Anzahl genügende, Freiräume zu realisieren - Erarbeitung eines Mobilitätskonzepts - eine angemessene Fläche ist als öffentlich zugänglicher Begeg­ nungsort zu gestalten. Der Gestaltungsplan präzisiert diese Vor­ gabe

2.3

Weitere Planungsinstrumente

Art. 5

Kommunale Inven- i Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über be­ lare und Grundlagen stehende Verhältnisse.

Kommunale Richtpläne

2 Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Ent­ wicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Energie, Freiraumge­ staltung, Natur- und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete. 3 Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Stadtrat angeord­ net und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechts­ wirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Ausle­ gung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorberei­ tung der Sondernutzungsplanung.

BNO Stadt Bremgarten

5

Richtplan Strassen­ raumgestaltung „Zürcherstrasse'' und „Zugerstrasse“

* Der Stadtrat kann zur Erreichung einer qualitätvollen Strassenraum­ gestaltung und gesamthaften Planung im Bereich der Zürcherstrasse und der Zugerstrasse einen behördenverbindlichen Richtplan erlas­ sen. Grundlage sind die Massnahmen gemäss Kommunalem Gesamt­ plan Verkehr.

Richtplan „Bahn­ 5 Vorgängig spezifischer Vorgaben und Festsetzungen im Rahmen der hofsgebiet Bremgar(Sonder)Nutzungsplanung ist für das im Bauzonenplan bezeichnete ten-West“

Gebiet auf Basis eines qualitätsfördernden Varianzverfahrens ein be­ hördenverbindlicher Entwicklungsrichtplan zu erlassen.

® Dieser hat die räumliche Entwicklung hinsichtlich der Bebauung, der Nutzungen, der Freiräume und des Verkehrsregimes aufzuzeigen so­ wie die weiteren Entwicklungsschritte zu benennen.

7 Es gelten folgende Zielsetzungen und Festlegungen: - Nutzung des Lagepotentials: im ersten Vollgeschoss insbesondere Nutzungen mit gewerblicher Ausrichtung in Abstimmung mit den Bedürfnissen auf dem Bahnhofareal fördern - Ermöglichung einer dem Wohnschwerpunkt (WSP) angemessenen hohen baulichen Dichte - Verbesserung der Abstimmung Siedlung und Verkehr, insbeson­ dere Schliessung von Lücken im öffentlichen Fuss- und Veloweg­ netz sowie der Attraktivierung der Anbindungen an die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs - Abwägung und Umsetzung einer auf die Gebietsentwicklung abge­ stimmte Gestaltung des Bahnhofs Bremgarten West als multimo­ daler Umsteigepunkt - Schaffung attraktiver Aufenthalts- und Begegnungsräume zur Stär­ kung der Funktion des Bahnhofplatzes als öffentlicher Raum. - Förderung einer hitzeangepasste Siedlungsentwicklung (Durchlüf­ tung, Beschattung und Begrünung, Materialisierung).

BNO Stadt Bremgarten

6

3. TEIL

Zonenvorschriften 3.1

Bauzonen

Art. 6

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Ausnüt­ zungs­ ziffer

Bauzonen

Grünflä­ chenzif­ fer

Altstadtzone

Fassa­ denhöhe

Gesamt höhe

0

o

Grenzabstand klein gross

0

Empfind­ lichkeits­ stufe

Zonen­ vorschrif­ ten

III

Art. 7 , §8

III

Art. 9 III

Art. 10 III

Art. 11 III

Art. 11 30

III

Art. 11

Max. Gebäu­ delänge

0

A Gartenzone

G1/G2 Kernzone

0.9 K

Wohn- und Arbeitszone

13.5

16.0

6.0

8.0

13.5

16.0

6.0

10.0

10.5

13.0

10.5

13.0

0.6 ***

0.7

0.25

40

WA4

Wohn- und Arbeitszone Oberebene

0.8 WAO

Wohn- und Arbeitszone

0.6

0.25

WA3

Wohn- und Arbeitszone

5.0*

10.0*

4.0*

8.0*

0.6

8.5

13.0

5.0

10.0

25

III

89 weitere Artikel

Art. 11 0.6

10.5

13.0

5.0*

10.0*

30

Il/Abs. 8

Art. 12 4.0*

8.0*

WA2 Wohnzone 3 W3

Wohnzone 2

0.4

7.5

11.0

4.0

7.0

25

Il / Abs. 8

Art. 12 0.5

7.5

11.0

4.0

8.0

30

II

Art. 12 8.5**

13.0** 8.5** 14.0 ** 18.0**

o

III

Art. 13 14.0 **

18.0**

0

IV

Art. 14 0

0

II / III / Abs. 8

Art. 15 III

Art. 16 III

Art. 17 III

Art. 18 W2

Wohnzone 2 W2D Arbeitszone 1

0.15

A1

Arbeitszone 2

0.10 A2

Zone für öffentliche. Bauten und Anlagen OE

Waffenplatzzone

0

0

o

WP1 Grünzone GR

Allmendzone

AL

BNO Stadt Bremgarten

7

Fassadenhöhe

2 Für die maximale Fassadenhöhe gemäss Absatz 1 gilt:

a) für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe b) für Flachdächer gilt am Hang talseitige Fassadenhöhe Brüstungen bei Flachdachbauten

3 Weist eine Flachdachbaute eine begehbare Terrasse mit einer Brüs­ tung auf, wird in den Zonen WA4 und K die zulässige Fassadenhöhe gemäss Absatz 1 um 0.5 m erhöht. * Der jeweils kleinere Abstand der mit * bezeichneten Masse gilt für Bau­ ten bis 7.5 m Fassadenhöhe.

® Die mit ** bezeichneten Masse gelten als Richtwert. Der Stadtrat ent­ scheidet über die zulässige Fassaden- und Gesamthöhe unter Berück­ sichtigung der §§ 13 und 14 BNO.

® Die mit ,o' bezeichneten Masse legt der Stadtrat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie unter Berücksich­ tigung des Orts- und Landschaftsbildes im Einzelfall fest.

7 Das mit *** bezeichnete Mass gilt unter Vorbehalt der Bestimmung in

Art. 10

Abs. 3 BNO als max. Ausnutzung für Wohnen.

Lärmvorbelastung

®ln den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen sowie in den speziell bezeichneten OE-Zonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 7 Altstadtzone A

‘ Die Altstadt ist in ihrem Gesamtbild und ihrer Struktur und historischen Bausubstanz aussen und innen zu erhalten. Ihre prägenden Elemente sind die Strassen-, Platz- und Grünräume, die Umrisse und Kubaturen der Gebäude, die äussere Gestaltung der Bauten (inkl. Materialien, Farbgebung und künstlerischem Schmuck), die Dachformen und -materialien sowie die gemischte Nutzung.

Nutzung

2 Zulässig sind Wohnungen sowie maximal mässig störende Dienstleis­ tungs- und Gewerbebetriebe.

Abbruch

3 Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur abgebrochen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Dies trifft gestützt auf ein von unab­ hängigen, ausgewiesenen Experten erstelltes Fachgutachten nament­ lich dann zu, wenn eine Erhaltung aus baulichen oder hygienischen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Eine Abbruchbewilligung setzt voraus, dass der Ersatzbau rechtskräftig bewilligt und dessen Finanzierung aus­ gewiesen ist. Ausgenommen sind Fälle, wo im öffentlichen Interesse Freiflächen geschaffen werden sollen.

Bauweise

'‘Massgebend für allfällige Um- oder Neubauten sind die bestehenden Gebäudeumrisse (inkl. Dachform). Sofern historische Belege vorliegen und das Stadt- und Gassenbild nicht gestört wird, kann in begründeten Fällen auf einen früheren Bestand zurückgegriffen werden.

BNO Stadt Bremgarten

8

Neubauten Unterstadt

5 Innerhalb des rot bandierten Bereichs in der Unterstadt sind von den bestehenden Kubaturen abweichende Neubauten im Rahmen eines Gestaltungsplans zulässig, sofern sie sich gut ins Stadtbild einfügen und bestehende Nachbarbauten nicht übermässig beeinträchtigen.

Höfe

® Hinterhöfe sind freizuhalten resp. freizulegen. In allseitig geschlosse­ nen Innenhöfen sind mit Zustimmung der direkten Anstösser einge­ schossige Bauten zulässig.

Art. 8 Altstadtzone A

Reglement

1 Die Gemeindeversammlung erlässt ein Reglement für das Bauen in der Altstadt mit ergänzenden Vorschriften zum Bauen in der Altstadt.

Beurteilung von Bauvorhaben

2 Der Stadtrat bestimmt im Rahmen der Zielsetzung dieser Zone die weiteren Anforderungen, insbesondere bezüglich Wahl der Materialien, der Farben und der Strukturen.

Förderungsmass­ nahmen

3 Die Stadt fördert die Erhaltung und Erneuerung der Altstadt, indem sie a) Bauwillige kostenlos berät b) im Rahmen der verfügbaren Mittel gezielte Beiträge für besondere Mehraufwendungen leistet c) vorhandene bauhistorische Aufnahmen und Inventare sowie das Stadtmodell für die Projektierung zur Verfügung stellt.

Art. 9 Gartenzonen

G1 und G2

Der Sinn der Gartenzone G1 und G2 ist, den sich vor der Altstadt durchziehenden Grüngürtel und innerstädtische Grünflächen sowie das mittelalterliche Stadtbild soweit möglich zu erhalten.

Zulässige Bauten und Anlagen

2 Bei guter, zurückhaltender Gestaltung sind in den Gartenzonen G1 und G2 folgende Bauten und Anlagen zulässig:

a) Offene Überdachungen und dgl. mit einer Gesamthöhe von 3.0 m innerhalb eines Streifens von 1.5 m ab Fassadenflucht b) Unterirdische Bauten ohne Veränderung des bestehenden Terrain­ verlaufes c) Zurückhaltend gestaltete, befestigte Flächen wie Zugangswege, Sitzplätze und dgl. d) Kleinstbauten gemäss § 49 Abs. 2 lit d) BauV.

All diese Bauten und Anlagen sind bewilligungspflichtig.

Parkfelder

3 In der Gartenzone G1 sind oberirdische Parkfelder nicht zulässig. In der Gartenzone G2 können einzelne oberirdische, nicht versiegelte Parkfelder bewilligt werden, wenn dies zu keiner Beeinträchtigung des Stadt- und Gassenbildes führt.

Stützmauern

* Stützmauern dürfen im Rahmen der bestehenden Verhältnisse erhal­ ten bzw. erneuert werden.

BNO Stadt Bremgarten

9

Art. 10 Kernzone K

Die Kernzone K ist für maximal mässig störende Gewerbe- und Dienst­ leistungsbetriebe inkl. Gaststätten sowie Wohnungen bestimmt. Ein­ kaufszentren und Fachmärkte sind zulässig.

Höhere Baute

2 In dem im Bauzonenplan blau bandierten Bereich kann im Rahmen der Gestaltungsplanung gemäss § 4 BNO eine höhere Baute mit einer maximalen Gesamthöhe von 27 m zugelassen werden, wenn dadurch eine städtebaulich einwandfreie Lösung mit entsprechenden Freiflä­ chen von hoher Qualität erreicht wird. Die Nachbargrundstücke dürfen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

Bahnhofareal

3 Innerhalb des im Gestaltungsplangebiet „Bahnhofareal / Depot“ violett schraffiert dargestellten Bereichs gilt eine maximale Ausnützungsziffer von 2.3 sowie ein minimaler Gewerbeanteil von 15%.

Art. 11 Wohnund Arbeitszone

WA2. WAS, WA4

1 Die Wohn- und Arbeitszonen WA2, WA3 und WA4 sind für Wohnen und Dienstleistungen sowie maximal mässig störendes Gewerbe be­ stimmt. Verkaufsgeschäfte sind in den Zonen WA2 und WA4 bis 500 m^ Verkaufsfläche pro Gebäude zulässig. Vorbehalten bleiben die Bestim­ mungen von § 11 Abs. 4 BNO.

Wohnund Arbeitszone Oberebene, WAO

2 Die Wohn- und Arbeitszone Oberebene WAO dient vorwiegend dem Wohnen. Ebenfalls zulässig sind Gewerbe- und Dienstleistungsbe­ triebe. Die auszuführende Geländemodellierung kann vor Rechtskraft des Gestaltungsplans bewilligt und realisiert werden.

Augraben

3 Entlang des Augrabens gelten in einem Bereich von 20 m ab Nord­ westgrenze Augrabenstrasse folgende zusätzlichen Einschränkungen: Die Fassadenhöhe darf maximal 9.5 m, die Gebäudelänge bzw. Gebäu­ debreite parallel zum Augraben maximal 15.0 m betragen. Bauten und Anlagen sind innerhalb dieses Bereiches besonders sorgfältig zu ge­ stalten.

Gewerbe- und Ver­ kaufsflächen Zufikerstrasse

* Innerhalb der orange bandierten Bereiche der Zone WA4 beidseits der Zufikerstrasse können im ersten Vollgeschoss Gewerbe- und Verkaufs­ flächen über die zonengemäss zulässige Ausnützungsziffer hinaus er­ stellt werden, wenn die Geschosshöhe maximal 5.0 m beträgt und wenn die anrechenbare Gebäudefläche pro Parzelle nicht mehr als 70% der anrechenbaren Grundstücksfläche beansprucht. ® In der Zone WA2 können eingeschossige Gewerbebauten bis zu einer Fassadenhöhe von 4 m mit einem allseitigen Grenzabstand von 4 m errichtet werden.

BNO Stadt Bremgarten

10

Art. 12 Wohnzonen

W2 / W2D / W3

1 Die Wohnzonen W2, W2D, und W3 dienen dem Wohnen. Nicht stö­ rendes Gewerbe und Dienstleistungen sind zugelassen. Diese haben sich dem Wohncharakter der Umgebung anzupassen. Läden bis 100 m2 Verkaufsfläche pro Gebäude sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als bei Wohnnutzungen ent­ stehen.

Bibenlos / Isenlauf

2 Innerhalb der dunkelgrün schraffierten Bereiche in den Gebieten Bi­ benlos und Isenlauf ist besondere Rücksicht auf das Landschaftsbild zu nehmen. Nicht zulässig sind (oberirdische) Gebäude. Gestattet sind bei zurückhaltender Gestaltung und ausserhalb der Gewässerraum­ zone der Reuss ausschliesslich Stütz- und Futtermauern bis 1.0 m Höhe, Schutzgeländer, Einfriedungen und Weidezäune bis max. 1.2 m Höhe sowie befestigte Aussenflächen wie Sitzplätze und dgl. Alle diese Bauten sind bewilligungspflichtig.

Hangbereich Suterhübel

3 Innerhalb der braun schraffierten Bereiche im Gebiet Suterhübel sind die Bauten besonders sorgfältig zu gestalten. Es ist eine zurückhal­ tende Farbgebung der Bauten zu wählen und bewilligen zu lassen. Die Umgebungsgestaltung ist mit ausreichender Begrünung sorgfältig zu planen und mittels Umgebungsplan bewilligen zu lassen. Bei Bauten mit Schrägdächern hat die Firstrichtung parallel zum Hang zu verlau­ fen.

Art. 13 Arbeitszone A1

■' In der Arbeitszone AI sind Bauten und Anlagen für gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie für für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Reine Lagerbauten oder Ma­ terialumschlag ohne Bezug zu örtlichen Produktions- oder Handelsbe­ trieben, Verteil- und Logistikzentren und vergleichbare Nutzungen mit einem hohen Schwerverkehrsaufkommen sowie Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zuläs­ sig. 2 In der südlichen Zone AI Oberebene sind Verkaufsnutzungen bis ma­ ximal 3'000 m2 Verkaufsfläche pro Standort zugelassen, wobei der Standort vorgängig im Rahmen eines Sondernutzungsplanes festge­ setzt werden muss. In der nördlichen Zone AI Oberebene und in der Zone AI Altweg sind Verkaufsnutzungen bis maximal 500 m2 Verkaufs­ fläche pro Gebäude und in der Zone AI Bibenlos bis maximal 700 m2 Verkaufsfläche pro Standort zugelassen. In der Zone AI Wohlerstrasse sind Verkaufsnutzungen bis zu einer Verkaufsfläche von 3'000 m2 pro Standort zulässig, wobei der Standort vorgängig im Rahmen eines Son­ dernutzungsplanes festgesetzt werden muss. Verkaufsnutzungen des täglichen und periodischen Bedarfs sind hier auf maximal 500 m2 Ver­ kaufsfläche pro Gebäude beschränkt.

BNO Stadt Bremgarten

11

3 Die Höhenmasse gemäss § 6 bzw. nachfolgenden Ziffern a) bis d) gelten als Richtwerte, die nur beim Vorliegen triftiger betrieblicher Gründe überschritten werden dürfen: a) Zone AI im Gebiet Altweg Fassadenhöhe: 8.5 m und Gesamthöhe: 13.0 m b) Zone AI im Gebiet Bibenlos Gesamthöhe: 8.5 m c) Zonen AI westlich der Reuss ohne Gebiet Altweg für Bauten mit einer Ost-/Nordost- Fassade von mehr als 36 m Breite und einer für die Höhenbestimmung massgebenden Ter­ rainkote von über 390.0 m.ü.M. Gesamthöhe: 14.0 m d) Zonen A1 westlich der Reuss ohne Gebiet Altweg für Bauten mit einer Ost-/Nordost- Fassade von maximal 36 m Breite oder einer für die Höhenbestimmung massgebenden Ter­ rainkote von weniger als 390.0 m.ü.M. Gesamthöhe:18.0 m:

Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bis 8.5 m Gesamthöhe 6.0 m. Bei einer grösseren Gesamthöhe ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten.

5 Bei Neubauten sowie eingreifenden Umgestaltungen, Erweiterungen oder Zweckänderungen sind mehrgeschossige Bauten anzustreben.

Art. 14 Arbeitszone A2

■' In der Arbeitszone A2 sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Woh­ nungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Frei­ flächenbedarf sind nicht zulässig.

2 Westlich der Fischbacher- und Oberebenestrasse sind Verkaufsnut­ zungen bis maximal 3'000 m^ Verkaufsfläche zulässig, wobei der Standort vorgängig im Rahmen eines Sondernutzungsplanes festge­ setzt werden muss. In allen übrigen Bereichen der Zone A2 sind Ver­ kaufsnutzungen des aperiodischen Bedarfs auf eine maximale Ver­ kaufsfläche von 500 m2 pro Gebäude beschränkt. Innerhalb der ge­ samten Zone A2 sind Verkaufsflächen für den täglichen und periodi­ schen Bedarf ausgeschlossen.

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3 Die Höhenmasse gemäss § 6 bzw. nachfolgenden Ziffern a) und b) gelten als Richtwerte, die nur beim Vorliegen triftiger betrieblicher Gründe überschritten werden dürfen:

a) Zonen A2 westlich der Reuss für Bauten mit einer Ost-/NordostFassade von mehr als 36 m Breite und einer für die Höhenbestim­ mung massgebenden Terrainkote von über 390.0 m.ü.M. Gesamthöhe: 14.0 m b) Zonen A2 westlich der Reuss für Bauten mit einer Ost-/NordostFassade von maximal 36 m Breite oder einer für die Höhenbestim­ mung massgebenden Terrainkote von weniger als 390.0 m.ü.M. Gesamthöhe:18.0 m:

Innerhalb der Arbeitszone A2 „Bleiche/Au“ gelten folgende Vorschrif­ ten: a) In diesem Gebiet ist auf das Landschafts- und Stadtbild besonders Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere für die Einpassung in die bestehende Bepflanzung entlang dem Reussufer und eine op­ tisch wirksame Trennung von den Bauten der Altstadtzone. Mit ei­ nem Umgebungsplan ist nachzuweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. b) Neubauten dürfen mit Ausnahme allfälliger betriebsnotwendiger Silos eine Höhe von 382.0 m ü.M. nicht überragen. c) Ersatzbauten und Erweiterungsbauten vorhandener Gebäude dür­ fen auf die bestehende Fassadenflucht gesetzt werden, auch wenn ein allfälliger Mehrhöhenzuschlag gemäss Absatz 4 nicht eingehal­ ten werden kann.

5 Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bis 8.5 m Gesamthöhe 6.0 m. Bei einer grösseren Gesamthöhe ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten.

® Bei Neubauten sowie eingreifenden Umgestaltungen, Erweiterungen oder Zweckänderungen sind mehrgeschossige Bauten anzustreben.

Art. 15

Zone für öffentliche i Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und Bauten und Anlagen Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. OE

2 Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Grenzabstandsvorschrif­ ten einzuhalten.

3 In der Zone OE Augraben sind Erschliessungsanlagen für angren­ zende Privatgrundstücke gestattet, soweit sie die öffentliche Nutzung nicht beeinträchtigen.

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Art. 16 Waffenplatzzone

WP1

■' Die Waffenplatzzone WP1 ist für Bauten und Anlagen der Armee be­ stimmt. Die Höhenmasse sind unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Einzelfall festzulegen. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind angemessene Grenzabstände einzuhalten und die Immissionen sind auf ein den örtlichen Verhältnissen angepasstes Mass zu beschränken.

2 Beim Neubau oder der Veränderung von Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Terrainveränderungen ist die Stellungnahme des Stadtrates einzuholen. Feuchtgebiete Waffenplatz

3 Innerhalb der blau schraffierten Bereiche der Waffenplatzzone 1 gel­ ten die Ziele, Bewirtschaftungsvorgaben und Nutzungseinschränkun­ gen gemäss § 24 Abs. 6 BNO.

Art. 17

1 Die Grünzone dient der Freihaltung und der Siedlungsdurchgrünung.

Grünzone GR

2 Zulässig sind in der Grünzone mit Ausnahme des Bereichs „K“ nach Absatz 6 Spazierwege, Erholungseinrichtungen wie Gartenbänke, kleine Spielplätze usw. sowie Kleinbauten, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Grünzone nötig sind. Entlang der Eisenbahnlinien sind ausserdem für den Bahnbetrieb notwendige Bauten und Einrichtungen gestattet. In begründeten Fällen sind weitere Verkehrserschliessungs ­ anlagen zulässig. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet. 3 Im Rahmen eines Sondernutzungsplans kann der Stadtrat das Hinein­ ragen unterirdischer Bauteile in die Grünzone in beschränktem Mass zulassen.

Innerhalb der grün bandierten und mit "C" bezeichneten Fläche ist der Weiterbetrieb des Campingplatzes zulässig, solange für eine entspre­ chende Benützung der Reussparzelle eine kantonale Bewilligung vor­ liegt. Der öffentliche Zugang zum Reussufer muss auf der ganzen An­ stosslänge jederzeit gewährleistet sein. Die für den Campingbetrieb er­ forderlichen Flächen dürfen bekiest werden, weitere Bauten und Anla­ gen sowie Einfriedigungen und nicht standortheimische Gehölzpflan­ zungen sind untersagt. ® Innerhalb der grün bandierten und mit "F" bezeichneten Fläche ist der Betrieb einer Fischzucht- und Brutanlage zulässig. Neben den in Absatz 2 aufgeführten baulichen Massnahmen sind befestigte Zucht- und Brut­ becken inkl. notwendigen Abdeckungen sowie weitere betriebsnotwen­ dige Einrichtungen gestattet, soweit sie standortgebunden sind.

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® Innerhalb der grün bandierten und mit "K" bezeichneten Fläche ist Ab­ satz 2 nicht anwendbar. Die Nutzungsmöglichkeit beschränkt sich auf Absatz 1.

Art. 18 Allmendzone AL

1 Die Allmendzone AL ist bestimmt für Landwirtschafts- und Erholungs­ nutzung, die den Landschaftscharakter nicht verändert. Bauten und An­ lagen. grössere Terrainveränderungen und grossflächige Hartbeläge sind nicht gestattet.

3.2

Landwirtschaftszonen

Art. 19 Landwirtschafts­

zone

Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftli­ che und gartenbauliche Produktion bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsfor­ men richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine übenwiegenden, insbeson­ dere landwirtschaftliche Interessen entgegenstehen.

Art. 20 Bauten in der Land­

wirtschaftszone

1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffe­ ner Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wah­ rung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

2 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3

Weitere Zonen

Art. 21 Spezialzone

Fohlenweid

Die Spezialzone Fohlenweid dient der Errichtung von Bauten und An­ lagen für die Pferdehaltung und den Pferdesport. Gestattet sind ausser­ dem sämtliche in der Landwirtschaftszone zulässigen Nutzungen.

Art. 22 Materialabbauzone

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i |n der Matehalabbauzone können Kies, Sand und Steine abgebaut werden sowie unverschmutzte Aushubmaterialien abgelagert werden.

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2 Teilflächen, die noch nicht gerodet und abgebaut sind oder als Wald rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der aargauischen Waldgesetzgebung.

3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV.

Art. 23

1 Die Waffenplatzzone WP2 dient der militärischen Nutzung.

Waffenplatzzone WP2

2 Im Rahmen der militärischen Nutzung ist auf die Erhaltung der Pflan­ zen- und Tierwelt, insbesondere derjenigen der Nassstandorte, beson­ ders Rücksicht zu nehmen. 3 Beim Neubau oder der Veränderung von Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Terrainveränderungen ist die Stellungnahme des Stadtrates einzuholen.

Feuchtgebiet Waffenplatz

Innerhalb der blau schraffierten Bereiche der Waffenplatzzone 2 gel­ ten die Ziele, Bewirtschaftungsvorgaben und Nutzungseinschränkun­ gen gemäss § 24 Abs. 6 BNO.

3.4

Schutzzonen

Art. 24 Naturschutzzonen

i Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Le­ bensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere, sowie von typischen Einzelobjekten. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, An­ lagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgra­ bungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmit­ teln, Mulchen sowie Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann. Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förde­ rung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewil­ ligt werden.

5 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentüme­ rinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschafterinnen und Bewirt­ schaftern und der Gemeinde bzw. dem Kanton.

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® Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden: Zone

Schutzziel

Magerwiese

- Erhalten und Fördern der typischen, - Extensive, dem Standort angepasste auf einen Lebensraum mit nährstoffar­ Bewirtschaftung als Heuwiese men, trockenen Bedingungen angewie­ - Keine Düngung, chemische Hilfsstoffe senen Pflanzen und Tierarten. und Beweidung - Strukturvielfalt durch gestaffelte Mahd auf Teilflächen ab 15. Juni fördern, ab 1. Juli Altgrasinseln belassen

Extensive Weide

- Erhalten der nährstoffarmen Bedingun­ - Extensive, dem Standort angepasste gen als Nährstoffpufferzone. Bewirtschaftung als extensive Weide - Keine Düngung, keine chemische Hilfs­ stoffe, keine Beweidung ausserhalb der Vegetationszonsperiode.

Feuchte Wiese

- Erhalten und Fördern der typischen, auf einen Lebensraum mit nährstoffar­ men, feuchten Bedingungen angewie­ senen Pflanzen und Tierarten. - Riedwiese erhalten

- Extensive, dem Standort angepasste Bewirtschaftung - Keine Düngung, chemische Hilfsstoffe und Beweidung - bei Riedwiesen Streuschnitt im Herbst / Winter, kein Befahren, extensiv bewirt­ schaftete Pufferzone von 3 m Breite anlegen, offene Wasserflächen vor übermässigem Bewuchs freihalten

Feuchtgebiete Waffenplatzzonen

- Erhalten und Fördern der typischen, auf einen Lebensraum mit nährstoffar­ men, feuchten Bedingungen angewie­ senen Pflanzen und Tierarten.

- Extensive, dem Standort angepasste Bewirtschaftung - Keine Düngung, chemische Hilfsstoffe und Beweidung - bei Riedwiesen Streuschnitt im Herbst/ Winter, extensiv bewirtschaftete Puffer­ zone von 3 m Breite anlegen, offene Wasserflächen vor übermässigem Be­ wuchs freihalten

3.5

Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungseinschränkungen

Überlagerte Schutzzonen

Art. 25 Umgebungsschutzzone Altstadt

i Die Umgebungsschutzzone Altstadt umfasst das empfindliche und für jgp Schutz des Altstadtbildes massgebende Umfeld 2 In der Umgebungsschutzzone kann gemäss BNO gebaut werden, so­ fern dadurch das Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. Nötigenfalls stellt der Stadtrat ergänzende Bedingungen bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Farbgebung usw. auf.

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3 Die zonengemässen Fassaden- und Gesamthöhen dürfen im Rahmen von Gestaltungsplänen und Arealüberbauungen nicht überschritten werden.

Art. 26 Landschaftsschutz­

zone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten oder naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach §§ 19 und 20 BNO (Landwirtschaftszone). Von den in Absatz 3 und Absatz 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bau­ ten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttun­ gen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen und länger als 3 Monate dau­ ernde Abdeckungen verboten. Die bestehenden Christbaumkulturen dürfen nicht weiter ausgedehnt werden. Verfestigte Laufhöfe und Tro­ ckenplätze sind nicht zugelassen. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feld­ unterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Einzäunungen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturie­ rungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hoch­ wasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

* Witterungsschutzanlagen (inkl. Einzelreihenabdeckungen) in dunklen Farbtönen, nichtbegehbare Folientunnel und dergleichen sind während max. 6 Monaten zulässig. Entsprechende Anlagen dürfen aufgrund ih­ rer Anzahl und des jeweiligen Ausmasses das grundsätzliche Schutz­ ziel jedoch nicht übermässig beeinträchtigen. 5 Innerhalb der Landschaftsschutzzone sind sämtliche Bauten und An­ lagen bewilligungspflichtig.

Art. 27 Schutzzone

Kleinstandorte

Die Schutzzonen für Kleinstandorte sichern bestehende und geplante Lebensräume und Vernetzungselemente für Pflanzen und Tiere inner­ halb des Baugebietes oder an dessen Rand. Diesem Ziel dienen die Anlage und der Erhalt von standortheimischen Hecken, Kleingehölzen, Uferbestockungen oder nährstoffarmen Wiesenflächen. 2 Innerhalb dieser Zonen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderun­ gen, Umbruch, Düngung, Beweidung, Aufforstung oder andere Verän­ derungen, welche die Zusammensetzung des Bodens und der Vegeta­ tion beeinflussen, nicht gestattet.

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3 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, er­ neuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, und betriebsnotwendige Installationen die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wan­ derwege und Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Inte­ ressen entgegenstehen.

Art. 28 Puffer- und

Umgebungszone

Puffer- und Umgebungszonen bezwecken, die angrenzenden Natur­ schutzgebiete vor schädlichen Einflüssen aus dem Umfeld zu schützen sowie die verschiedenen Funktionen des Bereichs B der nationalen Am­ phibienlaichgebiete für die Amphibien (lANB) zu erfüllen.

2 Soweit nachstehend nichts Anderes festgelegt wird, sind Bauten, An­ lagen, dem Abs. 1 zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabun­ gen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmit­ tel, Düngen und Mulchen nicht gestattet. 3 Bauten und Anlagen und andere Massnahmen zur Optimierung der Funktion als Puffer- und Umgebungszone können vorbehältlich § 33 Abs. 3 BNO bewilligt werden.

Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leis­ tungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende An­ forderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

Art. 29 Naturschutzzone

Wald

'• Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Be­ reichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holz­ schläge auf kleinflächigem Waldeigentum sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen. 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exo­ ten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % ein­ nehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern.

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* Der Kulturlandplan scheidet folgende Flächen als Naturschutzzonen Wald aus: (Bezeichnung im Plan)

Schutzziel

Pflegemassnahmen Nutzungseinschränkungen

Naturschutzzone Wald (N)

Schutz, Erhalt und Förderung des Le­ bensraums

Auf die Absätze 1 bis 3 abgestimmte Be­ wirtschaftung

Naturschutzzone Wald Promenade (P)

Abwechslungsreicher Laubwald mit we­ sentlichem Anteil grosskroniger Bäume. Schutz und Erhalt der Eiben.

Auf die Absätze 1 bis 3 abgestimmte Be­ wirtschaftung Zusätzlich: Erhalt bestehender Eiben

Eichenwaldreservat (E)

Sicherung Lebensraum Eichenwald

Auf die Absätze 1 bis 3 abgestimmte Be­ wirtschaftung Zusätzlich:Erhalt bestehender Eichen, Erhöhung der Umtriebszeit, Bestandes­ verjüngung mit Eichen

Altholzinsel (Aa-Ae)

Prozessschutz

Gebiete Aa-Ad: Langfristiger Verzicht auf forstliche Nut­ zung Gebiet Ae: Verzicht auf forstliche Nutzung im Kern­ bereich. In den Randbereichen ist weiter­ hin eine forstliche Nutzung gemäss na­ turnahmen Waldbau möglich. Im Kernbe­ reich sind nur Eingriffe im Interesse der Schutz- und Entwicklungsziele des Moo­ res zulässig

Art. 30 Kulturschutzzone

Promenade

Die Kulturschutzzone Promenade ist dem Waldareal überlagert. Sie bezweckt den Schutz und Erhalt der Parkanlage aus dem Jahr 1822. 2 Die Anlage dient der waldverträglichen Erholungs- und Freizeitnut­ zung im bestehenden Umfang. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3 Die Anlage ist so zu pflegen und zu unterhalten, dass die bestehende Aufenthaltsqualität, die Begehbarkeit der Verkehrsflächen und die Be­ nutzbarkeit und Funktionstüchtigkeit der Ausstattung dauerhaft gesi­ chert sind. * Die Originalsubstanz aus dem 19. Jahrhundert ist zu erhalten und darf nicht abgebrochen werden. Im Übrigen sind alle Unterhalts- und Erneu­ erungsmassnahmen zulässig, die dem Zonenzweck (Absatz 1 und 2) entsprechen.

5 Die Bewirtschaftung der Vegetation hat gemäss forstlichen Richtlinien zu erfolgen. Im Übrigen gelten die Pflegemassnahmen und Nutzungs­ einschränkungen gemäss § 29 BNO.

® Die Vorschriften des übergeordneten Rechts bleiben Vorbehalten. BNO Stadt Bremgarten

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Art. 31 Hochwasser­

gefahrenzonen

1 Die Hochwassergefahrenzonen sind den Grundnutzungszonen über­ lagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

2 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingese­ hen werden können. 3 In der Hochwassergefahrenzone 1 sind Gebäudeöffnungen wie Haus­ zugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. § 36c BauV bleibt anwendbar.

In der Hochwassergefahrenzone 2 sind sensible Bauten und Anlagen nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnun­ gen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder was­ serdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. § 36c BauV bleibt anwendbar. 5 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bau­ herrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit über­ wiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungs­ behörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben un­ tersagen.

Art. 32 Freihaltezone

Hochwasser

'• Die Freihaltezone Hochwasser gemäss Gefahrenkarte dient der Si­ cherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hoch­ wasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt.

2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Ein­ schränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3,4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 3 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologi­ schen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hoch­ wasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Inte­ ressen entgegenstehen.

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* Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teil­ weise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, so­ fern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.

® Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn: - erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden kön­ nen, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu er­ warten sind.

® In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutz­ zielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu be­ stimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.

Art. 33 Gewässerraum­

zone, Gewässer­ raum

Die Gewässerraumzone umfasst das Gewässer mit seinen Uferstrei­ fen. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. 2 Bei den im Kulturlandplan dargestellten eingedolten Gewässern aus­ serhalb der Bauzonen ist der Gewässerraum durch Abstände von je 6 m Breite umgesetzt, die beidseitig ab Innenkante der Eindolung ge­ messen werden. 3 Innerhalb der Gewässerraumzone und des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c Gewäs­ serschutzverordnung. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb der Gewässerraumzone sind ausschliesslich einheimische, standortge­ rechte Pflanzen zulässig. * In dem im Bauzonenplan zwischen Holzbrücke und Eisenbahnbrücke hellgrün bandierten Bereich der Gewässerraumzone kann von den Be­ wirtschaftungseinschränkungen nach Art. 41c Absätze 3 und 4 Gewäs­ serschutzverordnung (GschV) befreit werden. In diesem Bereich ist eine Gartennutzung zulässig.

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Art. 34 Abstand für Bauten

Bei Fliessgewässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Gerinnesohle und Anlagen gegen­ von weniger als 2 m Breite beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen über Gewässern zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt ausserhalb der auf Art. 41c GSchV im Gewässerraum erstellt werden dürfen. Bauzonen

3.6 Schutzobjekte

Art. 35 Naturobjekte

Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu pflegen. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Zone

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt Nutzungseinschränkungen

Hecken-, Feld- und Ufergehölz

- Brut- und Nahrungsbiotop - Gliederung der Landschaft - Trittstein, Vernetzungselement - Windschutz - vielfältiger Übergangsbereich - Artenreichtum

- Struktur erhalten - periodisch im Rhythmus von 5-8 Jahren abschnittweise auslichten, biologischen Wert nicht vermindern, im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - ausschlagkräftige Arten zu Gunsten von langsam wachsenden Arten stärker zu­ rückschneiden - Markante Bäume nicht entfernen - Pufferstreifen von 3 m Breite; kein Dün­ gen, kein Einsatz von chemischen Mit­ teln, kein Mulchen, keine (Hoch)-bauten zulässig.

Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen

- siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement

- Erhalt und Pflege auf lange Lebensdauer - freistehender Baum bei natürlichem Ab­ gang ersetzen - Wenn zwingende Gründe es erfordern, kann der Stadtrat eine Schlagbewilligung mit Ersatzauflagen erteilen.

Feuchtstandort (Weiher)

- Weiher und ihre Umgebung sind als wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten - Weiher vor Verlandung schützen

- umgebenden Wald resp. Bestockung im nahen Umfeld periodisch auslichten. - Ausdehnung der Weiher erhalten.

Magerstandort (Wiese)

- Erhalten und Fördern der typischen, auf einen Lebensraum mit nährstoff­ armen Bedingungen angewiesenen Pflanzen und Tierarten.

- Extensive, dem Standort angepasste Be­ wirtschaftung als Heuwiese - Keine Düngung, chemische Hilfsstoffe und Beweidung - Strukturvielfalt durch gestaffelte Mahd auf Teilflächen ab 15. Juni fördern, ab 1. Juli Altgrasinseln belassen

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- Ungeschmälerte Erhaltung der land­ schaftlichen Wirkung und Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt

Naturobjekte (Reuss-Prallhang, erratischer Block)

- Erhaltung

Art. 36 Gebäude mit

Substanzschutz

Die im Bauzonen- oder im Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie dürfen nicht ab­ gebrochen werden, sondern sind zu unterhalten. Sie dürfen aus-, anund umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. In begründeten Fällen kann der Stadtrat gestützt auf ein Fachgutachten und unter Einbezug der kantonalen Fachstellen Ausnahmen vom Ab­ bruchverbot bewilligen. 2 Bauliche Veränderungen aller Art sind bewilligungspflichtig, auch wenn sie gemäss § 49 BauV bewilligungsfrei sind. 3 Für Renovationen und Umbauten von Gebäuden mit Substanzschutz kann der Stadtrat eine kostenlose Bauberatung vermitteln. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben frühzeitig anzuzeigen. Beiträge für besondere Aufwendungen der Eigentümer zur Erhaltung der Kulturobjekte sind ge­ mäss dem Reglement Gemeindebeiträge zur Pflege des Altstadtbildes und kommunaler Schutzobjekte möglich.

Art. 37 Kulturobjekte

BNO Stadt Bremgarten

Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte (Wegkreuze, Brunnen, Grenzsteine, Denk­ mal, Historische Mauer, Hohlweg) sind geschützt. Sie dürfen nicht be­ seitigt werden und sind fachgerecht zu pflegen.

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4. TEIL

Definitionen 4.1

Ausnützung

Art. 38 Ausnützungs­

ziffer

1 Dach- und Attikageschosse werden bei der Ausnützungsberechnung nicht angerechnet. 2 Untergeschosse werden bei der Ausnützungsberechnung in den Zo­ nen W2 und W2D nicht angerechnet

3 Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten, deren Bauteile ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und keine heizungs­ technischen Installationen aufweisen, kann ein Ausnützungsbonus von 20 m^ pro Wohneinheit gewährt werden. Sicherung minimale 4 wird eine Parzelle nur teilweise überbaut oder mit dem Bauprojekt erAusnutzung heblich unternutzt, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zu­ künftigen zonengemässen Überbauung die maximale Ausnützungszif­ fer erreicht werden kann.

® Werden in der \N2 und W2D auf als überbaut geltenden Parzellen zu­ sätzliche Wohneinheiten realisiert, so erhöht sich die zulässige Ausnüt­ zung um 10%. Voraussetzung für die Bewilligung ist der Nachweis einer sorgfältigen Umgebungsgestaltung mit angemessener Durchgrünung. Eine Kumulierung dieses Nutzungsbonus mit denjenigen von

Art. 35

Abs. 1 BauV ist nicht zulässig.

4.2

Abstände

Art. 39 Mehrlängenzu­

schlag

Wird die Gebäudelänge von 20.0 m bei Gebäuden mit drei und mehr Vollgeschossen überschritten, erhöht sich der zugehörige kleine Grenz­ abstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.0 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag.

Art. 40 Grenz- und

Gebäudeabstand

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1 Zwischen Gebäuden kann der Gebäudeabstand mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 2 auf minimal 5.0 m reduziert werden, sofern die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderun­ gen erfüllt sind. Ebenfalls möglich ist der Zusammenbau.

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Bärenmatt / Zelgli

2 Innerhalb der im Bauzonenplan Bremgarten gelb bandierten Bereiche in den Gebieten Bärenmatt / Zelgli und Au ist die Reduktion der in § 6 Absatz 1 bezeichneten kleinen und grossen Grenzabstände ab einer Fassadenhöhe von 7.5 m nicht gestattet. Gedeckte Erschliessungsund Parkierungsanlagen sind bis zu einer Fassadenhöhe von 2.5 m und bei begehbarem Dach bis zu einer Fassadenhöhe von 3.5 m von dieser Bestimmung ausgeschlossen.

Gebäudeabstand zu 3 stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem Grenzab­ bestehenden Bauten gtand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygi­ enischen, feuerpolizeilichen oder ortsbaulichen Gründe entgegenste­ hen.

Art. 41 Abstand gegenüber

dem Kulturland

1 Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. Klein- und unbewohnte Anbauten haben ei­ nen Grenzabstand von 2 m einzuhalten. Diese Grenzabstände können weder aufgehoben noch reduziert werden.

Art. 42 Strassenabstand

1 Gegenüber Gemeindestrassen dürfen Stützmauern, Böschungen und Einfriedungen baulicher Art bis zu einer Höhe von 0.8 m sowie Parkfel­ der bis an die Strassengrenze gesetzt werden.

2 Für Stützmauern, Böschungen und Einfriedungen baulicher Art von 0.8 m bis max. 1.8 m Höhe beträgt der Strassenabstand 0.6 m. Stützmauern und 3 Stützmauern und Einfriedungen höher als 1 8 m sind zulässig, wenn Einfriedungen höher sie mit dem über 1.8 m liegenden Bereich entweder als Böschung mit als 1.8 m

einem Neigungsverhältnis von weniger als 1:1 (Höhe;Breite) ausgeführt werden, oder um das Mehrmass ihrer Höhe weiter von der Strassen­ grenze zurückveretzt werden.

4.3

Abgrabung

Art. 43 Abgrabung

BNO Stadt Bremgarten

Das an eine Gebäudefassade anschliessende massgebende Terrain darf durch Abgrabungen nicht mehr als ein Drittel der Gebäudelänge freigelegt werden. In Abweichung davon darf die Abgrabung auf einer Fassade für Garagen und Erschliessungsanlagen 8.0 m breit sein, auch wenn der zulässige Drittel überschritten wird.

26

5. TEIL

Bauvorschriften 5.1

Öffentliche Einrichtungen

Art. 44 Benennung,

Nummerierung

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassen­ nummerierung der Bauten ist Sache des Stadtrates.

5.2

Arealüberbauung

Art. 45 Minimale Fläche

Arealüberbauungen sind in den Zonen K, WA4, WA3, W3 und \N2 vor­ behältlich nachfolgender Ausnahmen zulässig, wenn die zusammen­ hängende anrechenbare Landfläche minimal 3'000 m^ autweist. In fol­ genden Bereichen ist eine Arealüberbauung nicht zulässig: a) Im gesamten Ortsteil Hermetschwil-Staffeln b) Im gelb bandierten Bereich der W3 im Gebiet Bärenmatt / Zelgli c) Im gelb bandierten Bereich der WA3 im Gebiet Au

Geschosszahl

2 Im Rahmen von Arealüberbauungen dürfen in den Zonen K, WA4, WA3 und W3 die Fassaden- und die Gesamthöhe um maximal 3.2 m erhöht werden.

3 Gegenüber Nachbargrundstücken ist der zonengemässe Abstand um das halbe Mass der Mehrhöhe zu vergrössern, wenn die Fassadenhöhe gemäss Regelbauweise überschritten wird.

5.3

Wohnhygiene

Art. 46 Ausrichtung der

Wohnungen

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustim­ men. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen und gegen entsprechenden Nachweis der Wohnhygiene gestattet.

Art. 47 Minimale

Bodenfläche

BNO Stadt Bremgarten

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume haben bei Neubauten eine minimale Bodenfläche von 10 m^ aufzuweisen. Ausgenommen sind Küchen.

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Art. 48 Bezug von

■' Der Stadtrat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen ver­ Wohnungen und Ar­ weigern, wenn die dazugehörende Infrastruktur nicht erstellt, das Ge­ beitsräumen

bäude nicht genügend ausgetrocknet, der innere Ausbau nicht vollen­ det ist, oder wenn die Anforderungen an die Wohnhygiene, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

5.4 Ausstattung

Art. 49 Velos

In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und überdeckte Abstell­ plätze für Velos vorzusehen. Mindestens 25 % der erforderlichen Ab­ stellplätze sind in der Nähe der Hauseingänge oder an gut erreichbarer Lage anzuordnen.

Kinderwagen

2 In Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und abschliessbare Räume als Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vor­ zusehen.

Abfallentsorgung

3 Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten sind für die getrennte Abfallentsorgung und für allfällige Container die nötigen Räume oder gegen Einsicht abgeschirmte Plätze vorzusehen.

Art. 50 Spiel-, Aufenthaltsund Erholungsflä­

chen

Bei Mehrfamilienhäusern sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen auf privatem Grund anzulegen. Die Grösse hat mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen.

Gemeinschafts­ räume

2 Bei Gebäuden mit mehr als 10 Wohnungen ist zusätzlich ein gedeck­ ter Aufenthaltsbereich oder ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitbe­ schäftigung von mindestens 20 m^ zu schaffen.

3 Die gemeinschaftlichen Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen lässt der Stadtrat gestützt auf die Baubewilligung gemäss § 163 Abs. la Ziffer 1 BauG im Grundbuch anmerken.

Art. 51 Abstellplätze

BNO Stadt Bremgarten

1 Die Erstellung von Parkfeldern für Personenwagen über das notwen­ dige Angebot gemäss kantonalem Recht oder über das reduzierte An­ gebot gemäss Absatz 2 hinaus, ist nicht zulässig. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

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2 Eine Reduktion des Parkfeider-Angebots gemäss § 43 a BauV für au­ toarmes Wohnen ist bis zum vollständigen Verzicht möglich. Ausge­ nommen sind Parkfelder für Besuchende. 3 Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 30 Parkfeldern für Motorfahrzeuge oder Vorhaben mit mehr als 30 Arbeitsplätzen können bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsverfahren zu einem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernden Umsetzung verpflichtet werden.

Öffentlich zugängliche Parkierungsanlagen, die zur Förderung des kombinierten Verkehrs (P+R) und zur Aufhebung von oberirdischen Parkplätzen dienen, sind vom Mobilitätskonzept befreit. ® Die Einwohnergemeindeversammlung erlässt gestützt auf den Kom­ munalen Gesamtplan Verkehr ein Parkierungsreglement und legt darin insbesondere fest:

- die Höhe und Verwendung der Ersatzabgaben für Pflichtparkfelder von Motorfahrzeugen - die Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem Grund, - die Gebühren Pflicht und -höhe auf öffentlichem Grund und für öf­ fentlich zugängliche Parkplätze auf privatem Grund.

BNO Stadt Bremgarten

29

6. TEIL

Schutzvorschriften

Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutz

6.1

Art. 52 i Bei der Beurteilung der Einordnung von Bauten und Anlagen wird be­

sondere Rücksicht gefordert in der Altstadt, in der Nähe von Bauwerken mit geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung oder von Aussichts­ punkten.

Ortsbildgestaltung

2 Der Stadtrat kann bei Baugesuchen, auf Kosten der Bauherrschaft:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachauf­ sichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungs­ plan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflan­ zung der Aussenräume, Angaben über technische Dachaufbau­ ten, usw.) verlangen: b) einen Erläuterungsbericht verlangen, worin die Einordnung in den örtlichen Kontext anhand der Kriterien von § 15e BauV beschrie­ ben ist; c) Vorschläge zur besseren Einordnung einfordern; d) in empfindlichen Umgebungen sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen, und e) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaft­ lich tragbar ist.

Art. 53 Gebäude an

Hanglagen

1 Am Hang sind Attikageschosse um mindestens 3.0 m von der darunter liegenden talseitigen Hauptfassade zurück zu setzen. In Gegenrichtung zum Hang verlaufende Pultdächer von Gebäuden sind nur zulässig, wenn der Pultdachfirst um mindestens 3.0 m von der talseitigen Haupt­ fassade zurückgesetzt ist.

Art. 54 Dachgestaltung

1 Die Gestaltung der Dächer, insbesondere die Wahl der Dachform, des Bedachungsmaterials und der Dachfarbe sowie die Gestaltung von Dachdurchbrüchen bedarf besonderer Sorgfalt. Dabei ist auf das Quar­ tierbild Rücksicht zu nehmen.

2 In Dachgeschossen haben sich Dachdurchbrüche in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren. 3 Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen sind Flachdächer und Pult­ dächer bis zu einer Neigung von 10“ mit einer wasserspeichernden, ge­ nügend starken Vegetationsschicht ökologisch wertvoll zu begrünen.

BNO Stadt Bremgarten

30

* Anlagen zur Gewinnung von Energie dürfen das Ortsbild nicht beein­ trächtigen. Insbesondere dürfen sie keine reflektierende Wirkung ha­ ben. ® Technische Dachaufbauten wie z.B. Kühl-, Heizungs- und Lüftungs­ anlagen und weitere nicht auf den Standort auf dem Dach angewiesene technische Bauten sind innerhalb des zulässigen Bauvolumens (Licht­ raumprofil) zu integrieren. ® Zum Schutz des Ortsbildes mit der Klosteranlage Hermetschwil sind alle Steildächer östlich der Kantonsstrasse K 260 und südlich des Wald­ stücks Rüsshalde mit dunkelbraunen oder braun engobierten Dachein­ deckungen zu versehen.

Art. 55 Aussenraumgestal­

tung

1 Die Höhenlage der Gebäude und Anlagen ist so zu wählen, dass mög­ lichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainverände­ rungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrs­ sicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Not­ wendige zu beschränken. Schottergärten sind nicht zulässig.

Siedlungsrand

2 Die Gestaltung der Aussenräume sowie die Materialisierung und die Farbgebung der Bauten und Anlagen am Siedlungsrand sind auf die Umgebung abzustimmen.

Art. 56 Materialablagerun­

gen

Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten ist in den Wohnzonen W2, W2D und W3 nicht zulässig und in allen an­ deren Zonen bewilligungspflichtig.

2 Für die Sicherstellung der Materialbeseitigung kann ein Depot verlangt werden. Einzelheiten regelt das Gebührenreglement.

Art. 57

Beschädigte Bauten 1 Durch Brand, Vernachlässigung oder Elementarereignisse beschäund Anlagen (jjg|g Gebäude müssen innert der vom Stadtrat vorgegebenen Frist ganz und soweit verhältnismässig abgetragen oder wiederhergestellt werden.

BNO Stadt Bremgarten

31

Art. 58 Aussen­

beleuchtungen

Aussenbeleuchtungen, die nicht der öffentlichen Sicherheit dienen, sind sparsam und gezielt einzusetzen. Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten. Exzessive Beleuch­ tungsanlagen wie Skybeamer und Objektbestrahlungen sind nicht zu­ lässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden. 2 Für öffentliche Gebäude mit Repräsentationsfunktion oder für Bau­ denkmäler kann der Stadtrat Ausnahmen gestatten.

BNO Stadt Bremgarten

32

7. TEIL

Vollzug, Verfahren

Art. 59 Zuständigkeit

Der Stadtrat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen ex­ terne Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Vollzugsrichtlinien

2 ßgr Stadtrat kann ergänzende Richtlinien zum Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung erlassen.

Art. 60 Gebühren­

reglement

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahre ns kosten (Aus­ lagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Stadt Bremgarten.

Art. 61 Fachgutachten

BNO Stadt Bremgarten

■' Der Stadtrat kann auf Kosten der Bauherrschaft Fachgutachten ein­ holen, wenn z.B. ortsbaulich, architektonisch, juristisch oder bau- und lärmschutztechnisch problematische Lösungen zu beurteilen sind.

33

8. TEIL

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 62

i Durch diese Bauordnung werden aufgehoben:

Aufhebung bisherigen Rechts

Hermetschwil-Staffeln

a) b) c) d)

Bau- und Nutzungsordnung vom 30. November 2001 Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung vom 9. Juni 2010 Bauzonenplan vom 30. November 2001 Kulturlandplan vom 30. November 2001

Stadt Bremgarten

e) Bau- und Nutzungsordnung vom 17. Januar 2008 inkl. Liste der Kulturobjekte (Änhang 1) mit allen zwischenzeitlichen Änderungen f) Reglement für das Bauen in derÄltstadt vom 17. Januar 2008 (Än­ hang 4 zur Bau- und Nutzungsordnung) g) Bauzonenplan vom 17. Januar 2008 h) Bauzonenplan, Teiländerung .Waagplatz' vom 9. Dezember 2010 i) Bauzonenplan, Teiländerung ,Hexenturm' vom 15. Dezember 2011 j) Bauzonenplan, Teiländerung .Betriebsgebäude BDWM' vom 10. Dezember 2015 k) Bauzonen- und Kulturlandplan. Teiländerung .Bereich Shell-Tank­ stelle' vom 18. Dezember 2016 I) Kulturlandplan vom 17. Januar 2008

Art. 63 Inkrafttreten

1 Die allgemeine Nutzungsplanung, bestehend aus der Bau- und Nut­ zungsordnung (BNO), den Bauzonenplänen und dem Kulturlandplan, tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Änderungen der allgemeinen Nutzungsplanung treten mit der kanto­ nalen Genehmigung der Änderung in Kraft.

Art. 64 übergangsbestim-

BNO Stadt Bremgarten

i Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche, welche noch nicht vom Stadtrat entschieden worden sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

34

Stadt Bremgarten Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Anhang 1

Zusammenstellung der Schutzzonen und der Schutzobjekte

BNO Stadt Bremgarten | Anhang 1

35

Zusammenstellung der Schutzzonen (§§ 24 und 29 BNO)

GENEHMIGUNGSINHALT

Naturschutzzonen im Kulturland § 24 BNO Magerwiese und Magerstandort

M01 M03 M05 M06

Magerwiese Rebhübel Magerwiese Waldlichtung Chalofe (Randbereich um SOI) Magerwiese Moos (Randbereich um S03)

Magerwiese Moos beim Rotbach (Randbereich um S04)

Extensive Weide W01

Waldlichtung Steirüti

Feuchte Wiese

S01 S03 S04 S06

Schilfbestand um Weiher in Waldlichtung Chalofe (Randbereich F01)

Schilfbestand Moos (Randbereich F02) Schilfbestand Moos beim Rotbach (Randbereich F03) Schilfbestand Bäumliweiher (Randbereich F05)

Naturschutzzonen im Wald § 29 BNO

N E P Aa Ab Ac Ad Ae

Naturwaldreservat Eichenwaldreservat

Promenade Altholzinsel Stockweiher Altholzinsel Dickhölzli Altholzinsel Hegnau

Altholzinsel Landgericht Altholzinsel Forenmoos

BNO Stadt Bremgarten | Anhang 1

36

Zusammenstellung der Schutzobjekte (§§ 35, 36, 37 BNO)

Naturobjekte § 35 BNO

Hecken, Feld- und Ufergehölz

H02 H04 H05 H06 H07 H08 H09 H10 H13 H14 H15 H16 H17 H18 H19 H20 H22 H27 H30 H31 H32 H33 H34 H35 H36 H37 H38 H39 H40 H41 H42 H43 H44

Ufergehölz Brunnmatt entlang Rotbach Hecke Eggerai Hecken Eggerai

Hecke Rebhübel Hecke Rebhübel Hecke Rebhübel Hecke Eggerai Hecke Eggerai Hecke Chilchstige Hecke Blockhölzli Ufergehölz Chlimatte entlang Bach Tüüffi

Hecke Winkel entlang Entwässerungsgraben

Hecke Mooretal Hecke Wolfbüel Hecke Tumismatte Hecke Moos Ufergehölz Weide entlang Rotbach

Hecke Ziegelmatt Hecke Unteri Allmänd entlang Kantonsstrasse Hecke Unteri Allmänd entlang Kantonsstrasse Hecke Bäumliweiher entlang Kantonsstrasse Ufergehölz auf Insel in Reuss

Hecke Fuchsächer Hecke Schwand hinter Schiessplatz

Hecke Mülimatt entlang Kantonsstrasse Hecke Mülimatt entlang Kantonsstrasse Hecke Oberi Allmänd Hecke Oberi Allmänd Hecke Siecheweiherächer Hecke Siecheweiherächer Hecke Oberebni Hecke Oberebni Hecke Oberebni

BNO Stadt Bremgarten | Anhang 1

37

H45 H46 H47 H48 H49 H50

Hecke bei Siechenhaus Hecke Vogelsang Hecke Schofbode entlang Kantonsstrasse

Hecke Hüslimatt Hecke Hüslimatt Hecke Hüslimatt

Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen

B02 B07 B08 B12 B13 B14 B15 B16 B17 B18 B19 B20 B21 B22 B23 B24 B25 B26 B27 B30 B31

Linde in Klosterareal

Eiche Dickhölzliächer

7 Eichen entlang Reuss-Prallhang 6 Linden in Fohlenweidareal Baumreihe Fuchsächer mit 8 Bergahornen, Kantonsstrasse 4 Platanen vor Sportareal Bärenmatte

Baumreihen um Sportareal Bärenmatte 10 Platanen und 1 Linde im Schulhof der Bezirksschule 8 Platanen vor Bezirksschule / Haltestelle Obertor

Sommerlinde oberhalb Obertor

3 Linden beim Schellenhausplatz Spitzahorn beim Rathausplatz

Nussbaum Klosterweg Sommerlinde Klosterweg Silberlinde vor Kloster

Baumreihe Augraben mit 8 Rosskastanien Rosskastanie Parkplatz Augraben

Winterlinde beim Hexenturm Silberlinde auf Kraftwerk-Insel

Rosskastanie vor Muri-Amthof

Birke und Linde neben Kornhaus

Feuchtstandort (Weiher)

F01 F02 F03 F04 F05 F08

Weiher in Waldlichtung Chalchofe

Weiher Moos Weiher Moos beim Rotbach

Weiher im Wald Foremoos mehrere Weiher Bäumliweiher

Weiher Siecheweiherächer

Magerstandort (Wiese)

M10 M11 M12

Fromentalwiese Siechehölzli

Fromentalwiese Siecheweiherächer

Magerwiese Hüslimatt

BNO Stadt Bremgarten | Anhang 1

38

Naturobjekte (Reuss Prallhang, erratischer Block) NOI Reuss-Prallhang Fohlenweid N02 Erratischer Block im Wald im Gheimetshof N03 Erratischer Block im Wald Bireberg N04a Erratischer Block im Wald Choimoos N05 Erratischer Block im Wald Choimoos N06 Erratischer Block im Wald Haldehau

Gebäude mit Substanzschutz § 36 BNO Gebäude mit Substanzschutz BRG902 Eisenbahnbrücke über Reuss, 1911 (Gesamtbauwerk) BRG903 Casino Badstrasse 1, 1934/35 BRG904 St. Josefsheim Luzernerstrasse 1, 1760/61, 1889 BRG905 Bruggmühle Wohlerstrasse 2, 1938-1939 BRG906 Wohnhaus Wälismühle Wohlerstrasse 16, 1621 BRG907 Stallscheune zum Siechenhaus Wohlerstrasse, um 1800 BRG908 Wohnhauszeile Wohlerstrasse 7/9/11, 1889, 1904, 1908 BRG909 Wohnhaus Wohlerstrasse 3, frühes 18. Jh. BRG910 Villa Oberebenestrasse 6, 1926 BRG911 Fabrikgebäude Spinnerei in der Au, Augraben 2, 1837 BRG912 Alte Bleiche Au/Bleicheweg, 1823 BRG913 Hängeturm Au/Bleicheweg 2, 1823 BRG916 Evangelisch-reformierte Pfarrkirche Zugerstrasse, 1900 BRG918 Fabrikgebäude Kleiderfabrik Meyer Zürcherstrasse 2, 1928/29 BRG919 Villa Birrenbergstrasse 12, 1902 BRG921 Villa Kapuzinerhügel 12, 1923/24 BRG922 Villa Kapuzinerhügel 10, 1927/28 ES901 Abbt-Haus Dorfstrasse 9, 1786 HES902 Alte Schmitte Klosterstrasse 16, 1685, 19. Jh. HES903 Pfarrhaus Käsereistrasse 5, 1830 HES904 Pfarrscheune Käsereistrasse 5, 18. Jh. HES905 Bäuerliches Wohnhaus Dorfstrasse 2, 18. Jh. HES906 Bäuerliches Wohnhaus Dorfstrasse 20, 1842 HES907 Bäuerlicher Vielzweckbau Bünzerstrasse 8, 1694

BNO Stadt Bremgarten | Anhang 1

39

Kulturobjekte § 37 BNO

K03 / HES908

Marienbrunnen im Klosterhof

K04/HES910B Friedhofkreuz alter Friedhof Kloster K05/HES911

Mahlstuhlsteine alter Friedhof Kloster

K06/HES910A Wegkreuz Verzweigung Winkelstrasse / Dorfstrasse

K08 K10 K11 K12 K13 K14 K15 K16

Alte Trockenmauern Eggerai Wegbegleitender Stein Eggerai

Hohlweg entlang Waldrand Chalofe Hohlweg im Wald Steirüti

Brunnen Chalofe

Grenzstein am Waldrand Veestelli Grenzstein Rischele Grenzstein am Waldrand Mörgele

K17/HES910C Wegkreuz Verzweigung Staffelstrasse / Hofacher K18

Brunnen Pausenhof Schule

K19

Hohlweg Schulhausweg

K21 /HES912

Bildstöcklein Käpelliweg

K22/HES910D Wegkreuz Pfyffehau an Staffelstrasse

K23

Sodbrunnen im Wald Foremoos

K25

Hohlweg im Wald Ripplisberg

K26

Hohlweg im Wald Ripplisberg

K27

Grenzstein im Wald Ripplisberg

K29

Grenzstein im Wald Galgehau

K32

Hohlweg im Wald Vorder Galgehau

K33

Historischer Stein im Wald Bireberg

K34

Brunnen vor Waldhütte Bireberg

K35

Hohlweg im Wald Bireberg

K37 / BRG925A Brunnen Vorplatz Siechenhaus

K38 / BRG925B Brunnen Verzweigung Itenhardstrasse / Rebhalde K39 / BRG926A Grenzstein Promenade K40 / BRG924C Wegkreuz Promenade seitlich Bezirksschule K41

Brunnen vor Bezirksschulhaus

K42 / BRG923

Wettersäule Haltestelle Obertor

K45

Brunnen Verzweigung Schenkgasse / Reussgasse

K46 / BRG924B Wegkreuz vor Kapuzinerkirche K48 / BRG924A Wegkreuz Verzweigung Luzernerstrasse / Maulbeerbaumweg K49

Brunnen vor Muri-Amthof

K54

Brunnen vor Pfarrkirche

BNO Stadt Bremgarten | Anhang 1

40

K58 Brunnen Hof Staffelstrasse K59 Grenzstein Waldrand Galgehölzll K61 / BRG926B Grenzstein bei Hochsitz Schwandächer K62 Grenzstein Winkel am Rottenschwiler Kanal K63 Strassenrelikt «Drissgerstross» Gheimetshof K64 Srassenrelikt Eggerai HES909 Wappenrelief an den Altbauten des Kinderheims

ORIENTIERUNGSINHALT Kantonale Denkmalschutzobjekte BRG001 BRG002 BRG003 BRG004 BRG005 BRG006 BRG007 BRG008 BRG009 BRG010 BRG011 BRG012 BRG013 BRG014 BRG015 BRG016 BRG017 BRG018 BRG019 BRG020 BRG021 BRG022 BRG023 BRG024 BRG025 BRG026 BRG027 BRG028

Spittelturm Obertor/Marktgasse Hexenturm Augraben/Reussgasse Hermansturm In der Au Katzenturm mit Katzentörli Reussweg 2 Stadtmauer zwischen Hexen- und Hermansturm, Klosterweg Stadtmauer Teilstück Reussuferweg Reussbrücke Bollhaus Wohlerstrasse Brunnen vor Rathaus Brunnen Verzweigung Schulgasse / Pfarrgasse Zeughausbrunnen Schlössligasse Brunnen vor Kornhaus Kapuzinerbrunnen vis à vis Kapuzinerkirche Nischenbrunnen Marktgasse Römisch-katholische Stadtkirche Kirchgasse Kapelle St. Anna Kirchgasse Muttergotteskapelle Pfarrgasse Kapelle St. Klara Klosterweg Kapuzinerkirche Luzernerstrasse Römisch-katholisches Pfarrhaus Pfarrgasse 4 Pfarrhelferhaus Pfarrgasse 2 Ehrenkaplanei Schulgasse 2 Organistenhaus Pfarrgasse Kaplaneigebäude St. Anna Schodolergasse 6 Sigristenhaus Schodolergasse 8 Katechetenhaus Schodolergasse 16 Friedhofkreuz Pfarrkirche Rathaus Rathausplatz 1

BNO Stadt Bremgarten | Anhang 1

41

BRG029

Zeughaus Schellenhausplatz

BRG030

Schellenhaus Schellenhausplatz 4

BRG031

Kornhaus Spiegelgasse 9

BRG032

Siechenhaus Wohlerstrasse

BRG033

Schlössli Schlössligasse 2

BRG034 / 057

Muri-Amthof / Gartenanlage mit Mauer und Tore, Antonigasse 2

BRG035

Zur Sonne Marktgasse 1

BRG036

Weissenbachhaus Antonigasse 24

BRG037

Antonigasse 14

BRG038

Gartenlaube Schlössligasse

BRG039

Wirtshausschild zum Engel, Marktgasse 16

BRG040

Zum Strauss Am Bogen 10

BRG041

Alte Pfrund Pfarrgasse 1

BRG042

Reussgasse 1

BRG043

Schenkgasse 7

BRG044

Portalsturz Restaurant Engel, Rathausplatz 6

BRG045

Gasthaus Sternen Sternengasse 12

BRG046

Stadtschulhaus Zürcherstrasse

BRG047

zwei Stadtmauerteile Unterstadt nordost

BRG048

■

zwei Stadtmauerteile Unterstadt südwest

BRG049

Wegkreuz Hohes Kreuz, Verzweigung Wohler-ZFischbacherstrasse

BRG050

Schodolergasse 18

BRG051

Reussgasse 17

BRG052

Turbinen und Generator Kraftwerk Bruggmühle

BRG053

Wandmalerei Brandmauern, Marktgasse 19

BRG054

Stadtmauer Obertorplatz

BRG055

Wandmalerei Kreuzigungsdarstellung, Marktgasse 13

BRG056

Muri-Amthof, Turm mit Verbindungsgalerie und Zehntscheune

BRG057

Muri-Amthof, Gartenanlage mit Mauern und Tore

BRG058

Altes Schützenhaus Reussweg 2

BRG059

Wohn- und Geschäftshaus Marktgasse 23

BRG060

Reussgasse 10

HES001

Pfarr- und Klosterkirche Klosterbezirk

HES002

Nothelferkapelle Klosterbezirk

HES003 / 004

Konventgebäude innen & aussen Klosterbezirk

HES005

Gasthaus Klosterbezirk

HES006

Klosterspeicher Klosterbezirk

HES007

Ökonomiegebäude im Garten des Klosters

HES008

Gartenkapelle/Einsiedlerkapelle Klosterbezirk

HES009

Willi-Haus und Einfahrtstor Klosterbezirk

BNO Stadt Bremgarten | Anhang 1

42

Äanton Aargau Departement

Stadt Bremgarten

Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Reglement für das Bauen in der Altstadt (RBA) Zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Bremgarten

27. November 2024 | Genehmigungsvorlage

Mitwirkung vom:

29. Oktober 2021 bis 7. Dezember 2021

Vorprüfungsbericht vom:

16. November 2023

Öffentliche Auflage vom:

12. Februar 2024 bis 12. März 2024

Beschluss Gemeindeversammlung vom:

24. Oktober 2024

itammann:

Der S^dtschrei^

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat RRBNr.^‘2ö-OO\5XA vom mit Änderungeti/Auflagen Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den

Abteilung Raumentwicklung BVU

Z

Die Einwohnergemeinde Bremgarten erlässt, gestützt auf § 15 des Ge­ setzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 8 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsord­ nung der Stadt Bremgarten, das nachstehende

Reglement für das Bauen in der Altstadt (RBA)

Art. 1 Zweck

1 Das Reglement für das Bauen in der Altstadt regelt in Ergänzung zu den §§ 7 und 8 der Bau- und Nutzungsordnung die Gestaltung und Nut­ zung von Bauten und Freiräumen in der Altstadtzone.

I.

Verfahren

Art. 2 Erweiterte

Bewilligungspflicht

i |n der Altstadtzone sind sämtliche nach aussen in Erscheinung tretenbaulichen Massnahmen bewilligungspflichtig. Zusätzlich zu den im kantonalen Recht festgehaltenen Fällen sind dies namentlich die Ände­ rung von Dacheindeckungen, Spenglerarbeiten, Fassadenanstrichen, Fenstern und Türen, Fensterläden, Anschriften, Aussenbeleuchtungen sowie Umgebungsgestaltungen.

Verfahren

2 Bauwilligen wird empfohlen, vor der Projektierung mit der Bauverwal­ tung Kontakt aufzunehmen, um die spezifischen Randbedingungen für bauliche Massnahmen abzuklären.

Altstadtkommission

3 Baugesuche in der Altstadtzone und der Umgebungsschutzzone Alt­ stadt werden der Altstadtkommission zur Stellungnahme unterbreitet. Auf Wunsch vermittelt die Bauverwaltung beratende Gespräche zwi­ schen Bauwilligen, Projektierenden und der Kommission vor oder wäh­ rend der Entwurfsbearbeitung.

Zusammensetzung Altstadtkommission

4 Qjg Altstadtkommission setzt sich zusammen aus qualifizierten Fachpersonen mindestens der Fachdisziplinen Freiraum, Städtebau und Ar­ chitektur sowie Vertretern der Stadt- und Kantonsverwaltung (Denkmal­ pflege).

RBA Stadt Bremgarten

1

Baufreigabe / Bemusterung

5 Vor der Baufreigabe sind Ausführungs-Detailpläne zu folgenden Bau­ teilen zur Prüfung und Genehmigung einzureichen: Ortgang, Traufe, Dachaufbauten, Balkone, Fenster, Schaufenster, Hauseingangstüren. Zur Beurteilung von Farben und Materialien inkl. Dacheindeckung und Spenglerarbeiten sind vor der Baufreigabe ge­ naue Angaben zu machen. Auf Wunsch sind am Gebäude Muster in angemessener Grösse anzubringen. Bei Gesuchen für Reklamen ist ein massstäblicher, farbgetreuer Entwurf vorzulegen.

Merkblatt

® Bauwilligen wird auf Wunsch ein Merkblatt abgegeben, welches Ge­ staltungsbeispiele und mögliche Detaillösungen enthält.

Untersuchungen

7 Im Zusammenhang mit baulichen Massnahmen kann der Stadtrat ohne Kostenfolge für Eigentümerinnen und Eigentümer bauhistorische Untersuchungen an Gebäuden oder in deren Umfeld veranlassen. Den Beauftragten ist der Zugang zu gewährleisten.

Bodeneingriffe / Bauvorhaben

® Zur Beurteilung der Relevanz von Bodeneingriffen und substanziellen, baulichen Eingriffen an Gebäuden im Bereich der Altstadtzone bedür­ fen Baugesuche bereits während des Baubewilligungsverfahrens der Meldung an die Kantonsarchäologie durch die zuständige Gemeinde­ behörde.

Hochwasserschutz­ massnahmen

® Im Zusammenhang mit baulichen Hochwasserschutzmassnahmen gelten erhöhte Gestaltungsanforderungen.

II.

Gestaltung von Bauten

Art. 3 Dachformen

Bei Um- und Neubauten sind die das Gesamtbild der Altstadt mitbe­ stimmenden historischen Dachformen sowie die Gebäude- und Firsthö­ hen zu erhalten resp. wieder herzustellen. Vorbehalten bleibt eine Firsterhöhung infolge von Nachdämmungen des Dachstuhles.

Trauf-und Firstlinien 2 Qje Trauf- und Firstlinien direkt angrenzender Gebäude dürfen nicht egalisiert werden. Sie sind in der Höhe zu differenzieren.

Dacheindeckung

3 Dächer sind mit alten oder engobierten Biberschwanzziegeln einzu­ decken.

Dachränder

* Dachränder sind möglichst schlank auszubilden.

RBA Stadt Bremgarten

2

Art. 4 Ausbau

Dachgeschosse

Dachgeschosse dürfen in der Regel nur eingeschossig ausgebaut werden. Der Ausbau eines zweiten Geschosses ist nur zulässig, wenn

a) in diesem bereits genügend Fensteröffnungen (Dachfläche oder Giebelfassade) bestehen oder b) eine genügende Belichtung mit vereinzelten zusätzlichen Dachflä­ chenfenstern gemäss § 6 Absatz 2 oder Ochsenaugen erreicht werden kann. Dachdurchbrüche

2 Die Summe aller Dachdurchbrüche (Dachaufbauten und Dachflächen­ fenster) im ersten Dachgeschoss darf einen Drittel der zugehörigen Fassadenlänge nicht übersteigen.

Dachaufbauten

3 Dimension, Anzahl und Anordnung von Dachaufbauten sind von Fall zu Fall abzuwägen. Massgebend sind dabei die Lage des Gebäudes, sein historischer und gestalterischer Wert sowie die Grösse der Dach­ flächen.

Art. 5 Lukarnen, Lage

1 Lukarnen sind mindestens 0.50 m hinter die Fassadenflucht zurück­ zuversetzen. Ausgenommen von dieser Regel sind altstadttypische Aufzugslukarnen.

Grösse

2 Für einzelne Lukarnen gelten folgende Maximalbreiten: Schlepplukar­ nen 1.80 m, Aufzugslukarnen 2.00 m, andere Lukarnenformen inkl. Giebellukarnen 1.25 m.

Schlepplukarnen

3 Schlepplukarnen müssen eine Dachneigung von mindestens 25° auf­ weisen. Der Übergang ihrer Dachhaut in das Hauptdach muss, senk­ recht gemessen, mindestens 1.00 m unter dem First liegen. Schlepplukarnen haben eine liegendrechteckförmige Front aufzuwei­ sen.

Andere Lukarnenformen

Andere Lukarnenformen als Schlepp- und Giebellukarnen sind zuläs­ sig, sofern sie besonders zurückhaltend gestaltet sind und sich ein­ wandfrei in die Dachlandschaft einfügen.

Ausführung

5 Die Ausführung von Lukarnen ist auf die Konstruktion und Materiali­ sierung des Gebäudes abzustimmen.

Art. 6

Dachflächenfenster, i Dachflächenfenster oder Ochsenaugen dürfen nur eingebaut werden, Grundsatz^^" ®''’® Befensterung mit Lukarnen nicht möglich ist.

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2 Zulässig sind stehende Rechteckformen mit einem Glaslicht von ma­ ximal 0.30 m2. Sofern eine technische Machhbarkeit gegeben ist, ist der vertiefte Einbau vorzusehen. Ochsenaugen dürfen eine Basislänge von maximal 0.90 m aufweisen.

Masse

Art. 7 Kamine,

technische Aufbau­ ten

Kamine und technische Aufbauten müssen sich in ihrer Gestaltung und Platzierung gut in die Dachlandschaft einfügen.

Energiegewinnungs­ 2 Energiegewinnungs-, Klima- und Rückkühlanlagen dürfen anlagen nach aussen nicht in Erscheinung treten.

kubisch

3 Von aussen sichtbare Antennen inkl. Parabolantennen sind in der Alt­ stadt grundsätzlich nicht zulässig. Eine ausnahmsweise Bewilligung kann erteilt werden, wenn das Interesse am Empfang entsprechender Programme das Interesse am Schutz des Altstadtbildes überwiegt.

Antennen

Art. 8 Fassadengestal­

tung, Grundsatz

Gebäude und ihre einzelnen Elemente müssen sich in ihrer äusseren Gestaltung, insbesondere in ihren Proportionen und dem Verhältnis zwischen Mauer- und Fensterflächen gut ins Gesamtbild der Altstadt einfügen.

Fassadenbreite

2 Die durch die ursprüngliche Parzellierung und das Brandmauersystem bestimmte Struktur der Häuserzeilen ist bei allfälligen Ersatzbauten bei­ zubehalten und muss in der Fassadengestaltung ablesbar sein.

Stadtmauer

3 Noch vorhandene Teile der Stadtmauer sind zu erhalten.

Anbauten und Balkone

Anbauten und Balkone sind gestalterisch vom Hauptkörper abzuset­ zen und in Leichtbauweise (Holz, Stahl) zu erstellen. Die maximale Bal­ kontiefe beträgt 1.50 m, in nicht einsehbaren Innenhöfen 2.00 m. Bal­ kone dürfen nicht über öffentlichen Grund auskragen und haben von diesem allseitig mindestens einen Grenzabstand von 1.00 m einzuhal­ ten. Balkone sind nach Möglichkeit ohne Stützen (an Fassade aufgehängt) auszuführen.

Künstlerischer Schmuck

5 Malereien, Skulpturen und handwerkliche Arbeiten von künstleri­ schem oder historischem Wert sind zu erhalten.

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Art. 9 Materialien, Farben

Grundsatz

Materialen und Farben müssen sich ins Gesamtbild der Altstadt ein­ passen.

Materialien

2 Bestehende Tür- und Fenster-Einfassungen aus Naturstein sind zu erhalten.

Verputz

3 Fassaden sind in der Regel zu verputzen. Ausgenommen sind Kleinund Anbauten sowie gut erhaltene Sichtriegelkonstruktionen und Hau­ steinmauerwerke.

Art. 10 Fensteranordnung

1 Durchgehende Fensterbänder über die ganze Fassadenbreite sind nicht zulässig.

Einfassungen

2 In der Regel sind Einfassungen aus Stein oder Holz von angemesse­ ner Breite zu verwenden. Diese müssen seitlich und oben putzbündig ausgebildet sein und eine Leibungstiefe von mindestens 15 cm aufwei­ sen.

Fensterausführung

3 Fenster sind in der Regel durch aussen aufgesetzte Sprossen zu un­ terteilen; sie müssen rahmenbündig sein. Die resultierenden Teilflächen müssen in der Regel einem stehenden Rechteck entsprechen. Kunst­ stoff- und Metallfenster sowie Dreifachverglasungen sind nicht zulässig.

Fensterläden

* Fensterläden sind zu erhalten und zu unterhalten. Neue Fensterladen sind in der Regel aus Holz zu konstruieren und müssen in ihrem Aus­ sehen historischen Vorbildern entsprechen. Sie haben breite und be­ wegliche „Lättli“ aufzuweisen. Lamellenstoren und Rollladen sind unter­ sagt.

Art. 11 Gestaltung

Schaufenster, Eingangspartien

Bei der Gestaltung und Materialwahl von Schaufenstern und Ein­ gangspartien ist besondere Sorgfalt zu verwenden.

Lage

2 Schaufenster dürfen nur im ersten Vollgeschoss erstellt werden.

Breite Schaufenster- 3 Schaufensteranlagen sind auf die Struktur des Gebäudes abzustimmen. Die zulässige Breite der Öffnungen ist fallweise festzulegen. Die Fassaden des ersten Vollgeschosses müssen seitwärts markante Wandstreifen aufweisen.

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Art. 12 Reklamen,

Platzierung

Reklamen aller Art sind nur an Strassenfassaden bis zu einer Höhe von 4 m ab Strassenniveau zulässig.

Zulässige Fälle

2 Zulässig sind quer zur Fassade stehende, gut gestaltete, altstadtge­ rechte und unbeleuchtete Geschäfts- und Hausanschriften sowie indi­ rekt beleuchtete, flach auf der Fassade angebrachte Schriftzüge oder Einzelbuchstaben.

Nicht zulässige Fälle 3 Nicht gestattet sind selbstleuchtende Reklamen, Leuchtkästen und Fassadenbeleuchtungen zu Reklamezwecken, quer zur Fassade ste­ hende oder mobil aufgestellte Markenreklamen sowie Reklamen an Sonnenstoren. Mobile Reklamen haben den Bestimmungen im „Leitfaden zur Beurtei­ lung von Reklamen in der Altstadt“ zu entsprechen.

4 Sichtschutzanlagen innerhalb von Schaufenstern sind bewilligungspflichtig. Grossflächige Fensterfolien haben den Bestimmungen im „Leitfaden zur Beurteilung von Reklamen in der Altstadt“ zu entspre­ chen.

Sichtschutz in Schaufenstern

Art. 13 Andere Einrichtun­

gen auf Fassaden

Selbstbedienungsautomaten dürfen nicht an Aussenfassaden aufge­ stellt werden.

Brief- und Schau­ kästen

2 Brief- und Schaukästen sind fassadenbündig anzubringen. Für Res­ taurationsbetriebe können ausnahmsweise auf die Fassade aufge­ setzte Schaukästen bis zu einer Grösse von 45 x 32 cm bewilligt wer­ den, sofern sie betriebsnotwendig sind und eine fassadenbündige Lö­ sung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Ausnahms­ weise können aufgesetzte Briefkästen bewilligt werden, wenn die An­ zahl auf das Minimum beschränkt ist und die Tiefe maximal 8 cm be­ trägt.

Art. 14 Gestaltungsplanperimeter Unterstadt

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1 |m Rahmen eines Gestaltungsplans gemäss § 7 Absatz 5 BNO sind Abweichungen bezüglich der Dachformen und -aufbauten, der Materia­ lien, der Fenster und der Freiraumgestaltung möglich, sofern eine gute Einpassung in das bauliche Umfeld gewährleistet ist.

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III.

Aussenräume

Art. 15 Gestaltung

1 Vorhandene Garten- und Freiflächen sowie Ehgräben in der Altstadt­ zone sind zu erhalten. Bei der Neugestaltung kann der Stadtrat Aufla­ gen bezüglich Materialien, raumbildender Pflanzelemente sowie Ein­ friedigungen erlassen.

Art. 16 Parkierung,

Abstellflächen

1 Parkierungsanlagen und Abstellflächen sind innerhalb der Altstadt­ zone nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Stadtrat legt mit Rücksicht auf die örtliche Situation sowie das Stadt- und Gassenbild die Anzahl der zulässigen oder erforderlichen Abstellplätze fallweise fest.

E-Auto Ladestatio­ nen

2 E-Auto Ladestationen sollen nach Möglichkeit nach aussen nicht in Erscheinung treten. Der Stadtrat legt mit Rücksicht auf die örtliche Situ­ ation sowie das Stadt- und Gassenbild die Lage und Gestaltung der EAuto Ladestationen fallweise fest.

IV.

Schluss- und Übergangsbestimmung

Art. 17 Aufhebung

bisherigen Rechts

1 Durch dieses Reglement wird das Reglement für das Bauen in der Altstadt (RBA), beschlossen von der Gemeindeversammlung am 17. Januar 2008 und genehmigt durch den Regierungsrat am 05. No­ vember 2008, aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Än­ derungen des Reglements treten mit der kantonalen Genehmigung der Änderung in Kraft.

Art. 19 Übergangsbestim­

mung

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Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements hängigen Bau­ gesuche, welche noch nicht vom Stadtrat entschieden worden sind, werden nach neuem Recht beurteilt.

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