Bau- und Nutzungsordnung

Fischbach-Göslikon

Dokument

Nummer
4067
Gemeinde
Fischbach-Göslikon
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
31.05.2023
In Kraft seit
31.05.2023

Karte

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Text

GEMEINDE FISCHBACH-GÖSLIKON

KANTON AARGAU

Kanton Aarg??.u Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicldung

Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG

Genehmigung

Vorprüfungsbericht vom: 20. Januar 2020 Mitwirkung vom 16. November 2018 bis 17. Dezember 2018

Öffentlich aufgelegt vom 08. Juni bis 08. Juli 2020 In Teilen beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 08. Juni 2021

Öffentliche Auflage der Änderungen aufgrund der Rückweisungsanträge vom 18. Februar 2022 bis 21. März 2022 Änderungen aufgrund der Rückweisungsanträge beschlossen von der Gemeindeversamm­ lung am: 22. Juni 2022

Der Gemeinde!

Der Gernerrrd^chr« iber

m

J Im

Genehmigungsvermerk: 5600 Lenzburg Sägestrasse 6a

6280 Hochdorf Bellevuestr. 27

5734 Reinach Marktplatz 2

5034 Suhr Tramstr. 11

I ■

5703 Seon Oberdorfstr. 11

1

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.O's 4800 Zofingen Forstackerstr. 2b

Tel. 058 / 733 33 44

Fluty Planer + Ingenieure AG Dipl. Kult. Ing. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer [email protected]

August 2022 BNO_Genehmigung_220815/ahi, al

Genehmigung durch den Regierungsrat

D r/

RRB Nr.’So'S.i-OCOGVl vom mit Änderungen/Auflagen

Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den _>S. Abteilung Raumentwicklung BVU

Gemeinde Fischbach-Göslikon, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Stand: 15. August 2022

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Inhaltsverzeichnis

1

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

Art. 1

Art. 2

Geltungsbereich......... Übergeordnetes Recht

4 4 4

2

Raumplanung Planungsgrundsätze..............

Art. 3

Sondernutzungsplanung........

Art. 4 Weitere Planungsinstrumente

Art. 5 5

5 5 8

3

Zonenvorschriften

9

4

5

3.1

Bauzonen Zonenübersicht.......................................

Art. 6

Dorfkernzone..........................................

Art. 7

Wohnzonen.............................................

Art. 8

Wohn- und Arbeitszonen........................

Art. 9

Spezialzone Widacher............................

Art. 10

Arbeitszonen...........................................

Art. 11

Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Grünzone................................................

119 weitere Artikel

Art. 13 3.2

Landwirtschaftszone

Art. 14

Landwirtschaftszone...................... Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 15 3.3

Schutzzonen

Art. 16 Naturschutzzonen im Kulturland

3.4

Überlagerte Schutzzonen Naturschutzzone Wald..........

Art. 17 Schutzperimeter Strassendorf

Art. 18

Landschaftsschutzzone.........

Art. 19

Wildtierkorridor........................

Art. 20

Gewässerraumzone..............

Art. 21 3.5

Schutzobjekte Naturobjekte.........................

Art. 22 Gebäude mit Substanzschutz

Art. 23

Kulturobjekte.........................

Art. 24

Historische Verkehrswege....

Art. 25

Wiederherstellungspflicht......

Art. 26 3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 27

Militärzone........................

3.7

Gefahren und Überflutungszonen Freihaltegebiet Hochwasser

Art. 28

Hochwassergefahrenzone...

Art. 29

Oberflächenwasserschutz...

Art. 30 9

..9 10 11 11 11 11 12 12 13 13 13 13 13 14 14 15 15 16 16 16 16 17 17 17 17 17 17 18 18 18 19

Baubegriffe und Messweisen Abstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 31

Arealüberbauung.....................................

Art. 32

Störmass von Betrieben..........................

Art. 33

Nettoladenfläche......................................

Art. 34 20

Bauvorschriften

21

20 20 20 20

Gemeinde Fischbach-Göslikon, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Stand: 15. August 2022

6

5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 35 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen

5.2

Technische Bauvorschriften Allgemeine Anforderungen

Art. 36

Energieeffizienz ................

Art. 37

Art. 38

Nachisolation....................

5.3

Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen......................

Art. 39

Art. 40 Raummasse, Fenstergrösse. Nebenräume

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 41 5.4

Ausstattung

Art. 42

Parkfelder.................................................. Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshilfen

Art. 43

Art. 44

Spielplätze................................................. Container- und Kompostplätze..................

Art. 45

öffentlich zugänglicher Raum................

Art. 46 Seite 3 von 33

21 21 21 21 21 21 21 21 21 22 22 22 22 23 23 23

Schutzvorschriften..................

24

6.1

24 24 24 24 25 25 25 25 25

Ortsbild- und Denkmalpflege Allgemeine Anforderungen....... Dachgestaltung......................... Umgebungsgestaltung .............. Gestaltung des Siedlungsrands

Art. 47

Art. 48

Art. 49

Art. 50 6.2

Umweltschutz Einwirkungen............................... Materialablagerungen.................. Versickerung Oberflächenwasser

Art. 53

Art. 51

Art. 52 VOLLZUG UND VERFAHREN

Zuständigkeit............................................

Art. 54

Gebühren..................................................

Art. 55

Mehrwertabgabesatz................................

Art. 56

Vertragliche Mehrwertabschöpfung........ .

Art. 57 Verwendungszweck der Mehßvertabgabe

Art. 58

Vollzugsrichtlinien.....................................

Art. 59 26

8

Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Art. 60

Übergangsbestimmung ..........

Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts

28 28 28

9

Anhang

29

7

9.1 9.2 9.3

Verzeichnis der kantonalen Schutzobjekte (Orientierungsinhalt) Verzeichnis der kommunalen Schutzobjekte

Gebiet „Widacher“ massgebendes Terrain gemäss § 10a Abs. 6

10 Stichwortverzeichnis

26 26 26 26 26 27

29 29 31

32

Gemeinde Fischbach-Göslikon, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Stand: 15. August 2022

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Die in dieser Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Personenbezeichnun­ gen beziehen sich auf alie Geschlechter.

Geltungsbereich

1

Geltungsbereich, übergeordnetes Recht

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nut­ zung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 Übergeordnetes

Recht

Übergeordnetes Recht

1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasser­ bauprojekten, bleiben vorbehalten.

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Raumplanung

2

Planungsgrundsätze

Art. 3 Planungsgrundsätze

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1 Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachge­ ordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tra­ gen hinsichtlich: -

der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern; der Aufwertung von Aussenräumen; der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in den Mischzonen.

2 Überbauungen sind sorgfältig zu gestalten und zu strukturieren. Zudem ist Wohnraum für verschiedene Bevölkerungsschichten und Altersgruppen zu schaffen. 3 Die Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisgerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten.

Die Landschaft ist in ihrer Eigenheit zu erhalten und aufzuwerten. Die Nah­ erholungsräume sowie deren umweltschonende Erreichbarkeit sind zu för­ dern.

® Eine ausreichende Verkehrsqualität und die Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der Ausbau des öffentlichen Verkehrs sowie die Rad- und Fusswegverbindungen sind zu fördern. ® Verdichtetes Bauen an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsan­ schluss ist zu fördern.

Sondernutzungsplanung

Art. 4 Sondemutzungsplanpflicht

1 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestal­ tungsplan vorliegt. 2 Sanierungen, Umbauten sowie Klein- und Anbauten lösen die Sondernut­ zungsplanpflicht gemäss Absatz 1 nicht aus, sofern durch die vorgesehene Baumassnahme keine zusätzliche Wohneinheit oder erhebliche gewerbliche Mehrnutzung mit zusätzlichem Verkehrsaufkommen realisiert wird und die Baumassnahme den Zielsetzungen des jeweiligen Gebietes, welche in den nachfolgenden Absätzen festgehalten sind, nicht widerspricht.

Erschliessungsplan­ pflicht - Gebiet „Zelgli“

® Für das Erschliessungsplangebiet „Zelgli“ gelten die nachfolgenden Zielvor­ gaben: -

Gestaltungsplan­ pflicht - Allgemeine Zielvor­ gaben

* Für die gestaltungsplanpflichtigen Gebiete gelten die nachfolgenden Zielvor­ gaben: -

-

- Gebiet „Unterdorr'

Ausreichende Erschliessung des Wohn- und Arbeitsgebiets; Situationsgerechter Lärmschutz; Ansprechende Gestaltung des Siedlungsrandes.

Gliederung der Fassaden zwecks Vermeidung monotoner Fluchten; Situationsgerechte Lärmschutzarchitektur, Verbot von Lärmschutz­ wänden; Bei Mehrfamilienhäusern sind Pflichtparkplätze unterirdisch oder ge­ sammelt und überdeckt zu erstellen, oberirdische Besucherparkplätze sind zulässig.

® Für das Gestaltungsplangebiet „Unterdorf' gelten zusätzlich zu Absatz 4 die nachfolgenden Zielvorgaben und Bestimmungen:

Gemeinde Fischbach-Göslikon, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Stand: 15. August 2022

-

-

-

- Gebiet„Widacher“

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Zur Bestimmung der Gestaltung der Überbauung (insbesondere Bau­ weise, Baumasse, Stellung der Baukörper zueinander) ist unter Be­ rücksichtigung der umliegenden Bebauung sowie der räumlichen Nähe zum Ortskern bzw. zu geschützten Gebäuden und der beste­ henden topographischen Verhältnisse ein städtebauliches Richtkon­ zept zu erarbeiten; Es kann im Rahmen der Sondernutzungsplanung ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen werden, sofern gleichzeitig eine um mind. 5 % gesteigerte Grünflächenziffer eingehalten wird; Das Wohnungsangebot ist zu einem angemessenen Anteil familienbzw. altersgerecht auszugestalten.

6 pQr die Überbauung der Spezialzone „Widacher“ muss ein Gestaltungsplan, gestützt auf ein städtebauliches Konzept, erarbeitet werden. An die bauliche Gestaltung und an die Architektur werden hohe Anforderungen gestellt. Die Bauten müssen sich einwandfrei in ihre landschaftliche und bauliche Umge­ bung eingliedern. 7 Beim Gestaltungsplan „Widacher“ sind folgende Einschränkungen zu berück­ sichtigen:

a)

b) C)

Der Grenzabstand zur Langfohrenstrasse (vorgesehene Verbreite­ rung berücksichtigt) beträgt mindestens 50 % der Gesamthöhe, im Mi­ nimum aber 4.00 m Die Gesamthöhe darf nicht überschritten werden Die anrechenbare Geschossfläche (aGF) von 24'000 m^ darf nicht überschritten werden.

® Als Grundlage für den Gestaltungsplan „Widacher" ist ein verbindliches, städ­ tebauliches Konzept mittels Wettbewerb zu erstellen. Die diesbezüglichen Rahmenbedingungen sind frühzeitig von den Grundeigentümern, unter Beizug von Fachleuten, zusammen mit der Gemeinde zu entwickeln. 9 Das städtebauliche Konzept hat zu beinhalten:

a) Gestaltung der Überbauung (insbesondere Bauweise, Baumasse, b) c)

d)

e) f) g)

- Gebiet „Hangkante Göslikon“

Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum, sorgfältige Ein­ bindung der Baukörper in die bestehende Topographie); Gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird; Integration der bestehenden Bauten und Nutzungen (insbesondere der unter Substanzschutz gestellten Bauten); Konzept über die Gestaltung der Aussenräume und der Umgebung (Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie Strassen­ raum); Erschliessungs- und Parkierungskonzept inkl. Massnahmen des Mo­ bilitätsmanagements; Etappierungskonzept; Modell zur Visualisierung.

io das Gestaltungsplangebiet „Hangkante Göslikon“ gelten zusätzlich zu Absatz 4 die nachfolgenden Zielvorgaben und Bestimmungen: -

-

Die Erhaltungsziele gemäss ISOS sind angemessen zu berücksichti­ gen. Die Ablesbarkeit der unbebaute Hangkante ist aufgrund ihrer Bedeu­ tung für das Ortsbild zu sichern. Der die Hangkante bestimmende Bereich ist in einer Mindestbreite von 10.0 m von oberirdischen Bauten freizuhalten. In einem Umgebungskonzept ist die hochwertige Gestaltung der Aus­ senräume und die Einbindung der Hangkante aufzuzeigen.

Gemeinde Fischbach-Göslikon, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Stand: 15. August 2022

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Das massgebende Terrain im freizuhaltenden Bereich darf nicht un­ nötig verändert werden. Zwingend erforderliche Terrainveränderun­ gen bis zu 0.5 m Höhe oder Tiefe sind vertretbar, sofern auf massive Stützmauern verzichtet wird und stattdessen aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden angewendet werden, welche sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. - Neubauten müssen sich besonders gut in das bestehende Terrain ein­ passen. - Aufgrund des historischen Charakters als Strassendorf ist eine Bebau­ ung analog der Stellung der bestehenden Bauten zum Strassenraum zu prüfen. - Die Erschliessung der Parzellen ab der Kantonsstrasse soll auf maxi­ mal zwei Zufahrten gebündelt erfolgen. - Es kann im Rahmen des Gestaltungsplans im Teilbereich der Dorf­ kernzone ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen werden, sofern das zusätzliche Geschoss gegenüber der Kantonsstrasse nicht in Er­ scheinung tritt sowie gleichzeitig eine um mind. 5 % gesteigerte Grün­ flächenziffer eingehalten wird. Gestützt auf eine, mit sämtlichen Grundeigentümern abgestimmte, Bebau­ ungsstudie sowie ein detailliertes Umgebungskonzept des Gebietes „Hang­ kante Göslikon“ kann der Gemeinderat auf die Ausarbeitung des Gestaitungsplanes verzichten. Dabei ist die ausreichende Berücksichtigung der im Absatz 10 festgehaltenen Zielsetzungen durch eine Stellungnahme, einer vom Ge­ meinderat beauftragten qualifizierten Fachperson, zu belegen. Zudem ist die Erschliessung ab der Kantonsstrasse mit der zuständigen kantonalen Fach­ stelle und der Gemeinde abzuklären sowie entsprechend im Grundbuch zu si­ chern. Alternativ ist ein Erschliessungsplan für das Gebiet Hangkante „Gösli­ kon“ auszuarbeiten. Erkenntnisse und Kernaussagen der Bebauungsstudie und zur Erschliessung können in einem Konzept zur räumlichen Entwicklung entsprechend § 5 Abs. 3 und 4 BNO behördenverbindlich festgehalten werden.

-

- Ersatz GP-Pfiicht Hangkante „Göslikon“ durch Bebauungsstu­ die

- Gebiet „Hangkante Fischbach"

12 Für das Gestaltungsplangebiet „Hangkante Fischbach“ gelten zusätzlich zu Absatz 4 die nachfolgenden Zielvorgaben und Bestimmungen: -

-

-

Die Erhaltungsziele gemäss ISOS sind angemessen zu berücksichti­ gen. Die Ablesbarkeit der unbebauten Hangkante ist aufgrund ihrer Bedeu­ tung für das Ortsbild zu sichern. Der die Hangkante bestimmende Bereich ist in einer Mindestbreite von 10.0 m von oberirdischen Bauten freizuhalten. In einem Umgebungskonzept ist die hochwertige Gestaltung der Aus­ senräume und die Einbindung der Hangkante aufzuzeigen. Das massgebende Terrain im freizuhaltenden Bereich darf nicht un­ nötig verändert werden. Zwingend erforderliche Terrainveränderungen bis zu 0.5 m Höhe oder Tiefe sind vertretbar, sofern auf massive Stützmauern verzichtet wird und stattdessen aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden angewendet werden, welche sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Neubauten müssen sich besonders gut in das bestehende Terrain ein­ passen. Bei Neu- und Ersatzbauten an der Kantonsstrasse sind die Erschlies­ sungen benachbarter Parzellen möglichst zusammenzufassen. Es kann im Rahmen des Gestaltungsplans im Teilbereich der Wohn­ zone 2 ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen werden, sofern gleichzeitig eine um mind. 5 % gesteigerte Grünflächenziffer eingehal­ ten wird. Im Teilbereich der Wohn- und Arbeitszone 3 ist kein zusätz­ liches Vollgeschoss zulässig.

Gemeinde Fischbach-Göslikon, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Stand: 15. August 2022 - Verzicht auf GPPflicht Hangkante „Fischbach"

Der Gemeinderat kann auf die Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes ver­ zichten, sofern im Bereich zwischen 376 m ü.M und 380 m ü.M (massgeben­ des Terrain) keine oberirdischen Bauten erstellt werden und das Terrain nicht verändert wird. Zudem ist für die gesamte vom Bauvorhaben betroffene Par­ zelle ein detailliertes Umgebungskonzept einzureichen. Die ausreichende Be­ rücksichtigung der in Absatz 12 festgehaltenen Zielsetzungen ist durch eine Stellungnahme einer vom Gemeinderat beauftragten qualifizierten Fachperson nachzuweisen.

Art. 5 Weitere Planungsin­

strumente

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Weitere Planungsinstrumente

1 Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über beste­ hende Verhältnisse. 2 Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie beruhen auf Leitbildern und enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Sied­ lung, Verkehr, Energie, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft usw. oder für bestimmte Gebiete.

3 Insbesondere kann der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundei­ gentümern und unter Beizug von Fachleuten ein Konzept zur gewünschten räumlichen Entwicklung hinsichtlich Verdichtung und Erneuerung untergenutz­ ter Gebiete erstellen. Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernutzungspla­ nung.

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Gemeinde Fischbach-Göslikon, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Stand: 15. August 2022

Zonenvorschriften

3

Bauzonen

3.1

Bauzonen

Art. 6 Zonenübersicht

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus; a>

« o

2

'S

» (1>

5> CO

>

3

Gesamthöhe

c

(U

■g

<D "O *3 'S D) ’a)

ll

C

ra

CD

O N

ü- co 43

[%]

[m]

[m]

2

20

8.0

14.0

X

X

X

X

[m]

0) O)

c a> •o 3 :€0

Grenzab­ stand (0

0

I

[m]

[m]

[m]

4.0

8.0

X

X

O

g

D)

i <D c 5

h > a>

iS 5

.3 8

III

Art. 7 Sig

Dorfkernzone

D braun

Wohnzone 2

\N2 orange

2

20

7.0

11.0

10.5

25.0

4.0

8.0

II

Art. 8 Wohnzone 3

W3 rot

3

20

10.5

14.0

13.5

30.0

5.0

10.0

II

Art. 8 2

20

7.0

11.0

10.5

25.0

4.0

8.0

III

Art. 9 3

20

10.5

14.0

13.5

30.0

5.0

10.0

III

Art. 9 18.0

18.0

4.0

a)

III

Art. 10 14.0

14.0

0

6.0

6.0

III

Art. 11 11.0

10.5

0

0

0

0

0

III

Art. 12 0

\ÄÄ2 Wohn- u. Arbeitszone 2

Wohn- u. Arbeitszone 3

Spezialzone „Widacher"

orange schraf­ fiert WA3 rot schraffiert SPZWi orange / violett schraffiert

25

40.0 X

Arbeitszone I

- ßrühlmatten

AI Purpur

10

0

- Zelgli Zone f. offeriti. Bauten u. Anlagen

OeBA grau

Grünzone

Gr grün

15

0

Art. 13

a) 80% der Gesamthöhe, im Minimum aber 4.0 m.

2 Die mit „o“ bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit „x“ bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D, WA2 und WA3 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von maximal 4 m aufweisen.

Gemeinde Fischbach-Göslikon, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Stand: 15. August 2022

Art. 7 Dorfkemzone D

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Dorfkernzone

Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns sowie der sinnvollen baulichen Erneuerung und gut in das Ortsbild eingepass­ ten Ergänzung. Für die Beurteilung der Einpassung sind neben den nachfol­ genden Bestimmungen die Kriterien gemäss § 47 massgebend. 2 Für den Charakter des Dorfkerns wichtige Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäu­ nungen zu erhalten.

- Nutzung

3 Die Dorfkernzone ist bestimmt für Wohnen, private und öffentliche Gewerbeund DienstJeisturMs^riebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 sowie Landwirtschaftsbetriebe. Zulässig sind nicht störende und mässig störende Betriebe.

- Baumasse

Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter (wie Stellung, Ausmass, Dach- und Fas­ sadengestaltung bzw. -gliederung, Baumaterialien, Farbgebung, etc.) der be­ stehenden Überbauung und Umgebung.

- Dachgestaltung

® Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten sind nur Satteldächer mit symmetri­ scher Dachneigung und einer minimalen Dachneigung von 25° zulässig. Cha­ rakteristische Dachvorsprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzu­ sehen. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. ® Dacheinschnitte und spezielle Giebelkonstruktionen sind nicht erlaubt. Als Dachaufbauten sind Schleppgauben und Giebellukarnen zulässig. Sie sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken und um mindestens 1.00 m vom Traufabschluss (horizontal gemessen) bzw. 2.00 m vom giebel­ seitigen Dachrand zurückzusetzen. Ihr oberer Ansatz muss (senkrecht gemes­ sen) mindestens 1.00 m unter dem Dachfirst sein. Einzelne Dachflächenfens­ ter können vom Gemeinderat bewilligt werden.

- Balkone /Fassaden

2 Bei Strassen zugewandten Fassaden sind freiauskragende Balkone sowie querformatige Fenster nicht zulässig.

- Antennen

® Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, so­ weit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind.

- Solaranlagen

® Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamt­ eindruck einer Dachlandschaft ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. -einbau­ ten, durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten.

-fachliche Beratung

10 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht insbeson­ dere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bau­ vorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

- Lärmschutzmass­ nahmen Hofareal Chilenacher

Auf der Parzelle Nr. 4 ist in einem 36 m breiten Streifen ab der Strassen­ achse der Mellingerstrasse (K270) der Lärmschutz an den Wohngebäuden mit planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen sicherzustellen: Lärmempfindliche Räume sind lärmabgewandt anzuordnen. Es ist eine dementsprechende Gebäudeausrichtung und Grundrisskonzep­ tion zu wählen. b) Für Wohnnutzungen ist mit dem Baugesuch in einem Lärmgutachten der Nachweis zu erbringen, dass die Immissionspegel bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen um mindestens 18 Dezibel geringer sind als der Emissionspegel der Mellingerstrasse (K270). Der allfällige Einbau eines lärmarmen Strassenbelags und die damit a)

Gemeinde Fischbach-Göslikon, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Stand: 15. August 2022

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verbundene Reduktion des Emissionspegels der Mellingerstrasse kann von der genannten Dämpfung entsprechend abgezogen werden. C) Können nicht alle lärmempfindlichen Wohnräume gemäss lit. a ange­ ordnet werden, sind die „Fenster“ mit Planungswert-Überschreitungen als festverglaste, transparente Fassadenbauteile auszuführen. Diese haben keinen Öffnungsmechanismus und sind fix mit der Bauhülle ver­ bunden. Ihr Schalldämmwert darf nicht mehr als fünf Dezibel von den übrigen, nicht transparenten Fassadenteilen abweichen. Im Weiteren hat die gesamte Fassade die erhöhten Schallschutzanforderungen einzuhalten. d) Räume mit transparenten Fassadenbauteilen müssen über ein Lüf­ tungsfensterverfügen, an welchem die Dämpfung gemäss lit. b einge­ halten ist. Schallschutzfenster oder kontrollierte Lüftungen gelten nicht als Lärmschutzmassnahmen.

Art. 8 Wohnzonen

Wohnzonen

1 Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Be­ triebe handelt.

- Wohnzone 1/V2

2 Die Zone W2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser mit bis zu 5 Wohneinheiten bestimmt.

- Wohnzone M/3

2 Die Zone W3 ist vorrangig für Mehrfamilienhäuser bestimmt.

Art. 9 Wohn- und Arbeitszo­

nen

1 Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Diens^^stungstetdebe), Restaurants und Verkaufsgeschäfte bis maximal 500 m2 •N^Bola^fiacfe bestimmt. Es sind nicht störende und mäs­ sig störende Betriebe zulässig. Reine Lagerbauten oder Logistikbetriebe sind nicht zulässig.

Art. 10 Spezialzone „Widacher“

- Ziel, Zweck, Nutzun­ gen - Ausgeschlossene Nutzungen

Wohn- und Arbeitszonen

Spezialzone Widacher

1 Die Spezialzone „Widacher“ dient dem Wohnen und dem Gewerbe wie Lä­ den, Gaststätten, Büros, öffentliche Bauten und Anlagen und anderen geeig­ neten, mässig störenden Betrieben.

2 Lagerhäuser, Verteilzentren, Einkaufszentren, Fachmärkte, Bordelle, Nacht­ clubs, Sexkinos, Tierheime, Tankstellen. Verkaufsgeschäfte von mehr als 300 m2 sind nicht zulässig.

-Massgebendes Ter­ rain

2 Als massgebendes Terrain wird von den rekonstruierten Höhenlinien (siehe Anhang 9.3)ausgegangen.

-Aussenraumgestal­ tung

'* Freiflächen sind mit standortheimischen Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten.

Art. 11 Arbeitszonen

Arbeitszonen

1 In der Arbeitszone I AI sind Bauten und Anlagen für gewerbliche Nutzung sowie für Dienstleistungsbetriebe (inkl. Bildung, kulturelle Aktivitäten, Freizeit­ nutzungen) zulässig. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. Reine Lager oder Logistikbetriebe sind nicht zulässig.

2 Der Gemeinderat kann bis zu 2 Wohnungen für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestatten.

Gemeinde Fischbach-Göslikon, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Stand: 15. August 2022

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3 Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. Flachdä­ cher sind, soweit sie nicht als Terrassen oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.

* Die Grünflächen sind so anzulegen, dass die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere gegenüber der Kul­ turlandgrenze.

Art. 12 Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen OeBA

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ist für Bauten und Anla­ gen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzo­ nen sind deren Abstands- und Höhen Vorschriften einzuhalten.

® Freiräume sind öffentlich zugänglich und dienen möglichst vielen Bevöikerungsschichten zum attraktiven und sicheren Aufenthalt. Sie sind so anzuord­ nen und zu gestalten, dass innerhalb des Orts-, Quartier- und Landschaftsbilds eine gute Gesamtwirkung entsteht. '* Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen.

Art. 13 Grünzone Gr

Grünzone

1 Die Grünzone Gr dient der Freihaltung der bestehenden Hang kante und so­ mit dem Erhalt des Orts- und Landschaftsbildes. Zudem übernimmt sie eine Pufferfunktion zwischen verschiedenartigen Bauzonen (Arbeite- und Wohnzo­ nen). 2 Die Flächen innerhalb der Grünzone können als private Gartenanlagen ge­ nutzt werden und dienen somit auch der Erholung und dem Aufenthalt.

2 Sofern nachfolgend nicht anderes bestimmt wird, ist die Grünzone von Bau­ ten und Anlagen freizuhalten und mit standortgerechten Pflanzen und Bäumen zu gestalten. ** In der Grünzone können Fusswege, Einfriedungen, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze, Sitzplätze, Grillplätze, usw.) sowie Klein- und Kleinstbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, bewilligt werden.

® Unterirdische Bauten können in der Grünzone bewilligt werden, sofern eine Überdeckung von mindestens 1.0 m sichergestellt wird, um die Anforderungen an die Bepflanzung langfristig zu gewährleisten. ® Das massgebende Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Zur Realisie­ rung der Bauten und Anlagen gemäss Absatz 4 und 5 können zwingend erfor­ derliche Terrainveränderungen bis zu 0.5 m Höhe oder Tiefe bewilligt werden. Dabei ist auf massive Stützmauern zu verzichten und stattdessen eine aufge­ löste, bepflanzte Konstruktion bzw. Lebendverbaumethode anzuwenden, wel­ che sich einwandfrei in die Umgebung einordnet.

Bauten angrenzender Bauzonen müssen gegenüber der Grünzone keinerlei Bauabstände einhalten. Es gelten die üblichen Grenz- und Gebäudeabstände, sowie die Abstände gemäss übergeordnetem Recht. ® Sofern ein Grundstück sowohl Flächen innerhalb der Grünzone als auch in­ nerhalb einer Bauzone gemäss §§7-12 BNO aufweist, können entsprechend gestaltete Flächen innerhalb der Grünzone an die Grünflächenziffer der

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Bauzone gemäss §§7-12 BNO angerechnet werden. Eine Übertragung auf eine andere Parzelle ist unzulässig.

Landwirtschaftszone

3.2

Landwirtschaftszone

Art. 14 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirt­ schaftlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 15 Bauten in der Land­

wirtschaftszone

Bauten in der Landwirtschaftszone

■■ Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Bau­ masse und Abstände vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächli­ chen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygieni­ schen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angren­ zenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Ge­ samthöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Naturschutzzone im Kulturland

3.3

Schutzzonen

Art. 16 Naturschutzzonen im Kulturland

1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräu­ men schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auf­ schüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Ver­ wendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Mulchen, Auf­ forstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tier­ welt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stel­ len, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.

* Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

® Naturschutzzonen dürfen ausnahmsweise betreten werden:

a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen

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d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag

Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Er­ laubnis der Grundeigentümer einzuholen.

® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wo­ bei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall fest­ zulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

7 Ebenfalls vorbehalten bleiben Erholungsnutzungen im Rahmen der Vollzugs­ richtlinien Naturschutz gemäss § 59 dieser BNO. * Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Zone

Bezeich­ nung im Plan

Schutzziel (erhalten/ fördern)

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nut­ zungseinschränkungen

Feuchtgebiet

violett

Riedwiese, Flach- und Hochmoor

Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, Renaturierungs­ massnahmen) keine Düngung und Beweidung Nutzung d. Streulandes: 1 Schnitt im Herbst oder Winter

Feuchtgebiet Gewäs­ ser

violett, blau punktiert

Stillgewässer (Altläufe, Weiher, Tümpel)

kein Schwimmen, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren ohne Bewilli­ gung

Extensive Wiese

gelb

Artenreiche Heuwiese Kein Nährstoffeintrag in an­ grenzende Naturschutzzo­ nen

Heuwiese, keine Düngung und Bewei­ dung

Naturschutzzone mit Mehrfachfunktion

braun

Pflanzen und Tierarten in einem Lebensraum mit Mehrfachfunktion

Extensive Bewirtschaftung von Wiesen, keine Düngung Kein Einfangen und Aussetzen von Tie­ ren ohne Bewilligung Aufstellen von Bienenkästen gestattet.

Naturschutzzone Wald

3.4

Überlagerte Schutzzonen

Art. 17 Naturschutzzone Wald

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Wald­ gesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdi­ ger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortsheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflä­ chigem Waldeigentum sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Aargauer Waldgesetz). 3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen minimalen Anteil von mindestens 80 %

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und Exoten einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften^ sind nur standortsheimische Baumarten zu fördern.

Art. 18 Schutzperimeter

Strassendorf

Schutzperimeter Strassendorf

1 Der Schutzperimeter Strassendorf umfasst die im Bauzonenplan bezeichne­ ten Flächen und bezweckt die Erhaltung des historischen Charakters von Fischbach und Göslikon als Strassendörfer. 2 Innerhalb des Schutzperimeters sind für den Strassenraum wichtige Bauten und Anlagen, Vorplätze, Vorgärten und weitere bedeutende Elemente in ihrem Ausmass und ihrer Stellung zu erhalten. Ausnahmen sind zulässig, sofern mit­ tels neutralem Fachgutachten nachgewiesen wird, dass ein mindestens gleich­ wertiges Ergebnis erreicht wird.

3 Bei der Beurteilung von ortsbaulich wichtigen Planungen und Bauvorhaben insbesondere in der Umgebung denkmalgeschützter Bauten und Anlagen so­ wie zur Gewährleistung und Förderung der ortsbaulichen Qualitäten zieht der Gemeinderat vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens auf Kosten der Bauherrschaft externe Fachleute und / oder die kantonalen Fachstellen zur Beratung und Begutachtung bei. Zur Abklärung des Beratungsumfangs und des konkreten Einbezugs im Rahmen des Planungsprozesses sind Bauvorha­ ben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen. Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG eine Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus.

Art. 19 Landschaftsschutz­

zone

Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ih­ rem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschrän­ kungen nach § 14 . Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), sowie produzierender Gartenbau mit Nadel­ gehölzschulen, Staudengärten oder Christbaumkulturen verboten. 3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeit­ gemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienen­ häuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwen­ dige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesse­ rung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt wer­ den, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Erfüllen Weidezäune im Sinne von § 49 Abs. 1 lit. a BauV diese Voraussetzungen, können sie bewilligungsfrei er­ stellt werden. Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder an­ dere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft kön­ nen nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten (Aussparungen des Landschaftsschutzes - Siedungseier) bewilligt werden. Sie dürfen das Schutz­ ziel nicht übermässig beeinträchtigen.

1 Seltene Waldgesellschaften vgl. Kap. 5 der Publikation „die Waldstandorte des Kantons Aargau", herausgege­ ben vom Finanzdepartement AG, Abteilung Wald, 2002.

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5 Bestehende Baumgruppen, Hecken, die Wald- und Offenflur-Verteilung und sonstige das Erscheinungsbild charakterisierende Aspekte sind zu erhalten.

Art. 20 Wildtierkorridor

Wildtierkorridor

1 Im Bereich der im Kulturlandplan ausgeschiedenen Wildtierkorridore ist die Durchgängigkeit ungeschmälert zu erhalten und bei bestehenden Behinderun­ gen soweit möglich zu verbessern. Lichtimmissionen sind zu vermeiden. 2 Bauten und Anlagen, die den freien Wildtierdurchgang behindern, sind nicht zulässig. In Abweichung von § 49 BauV gilt eine Baubewilligungspflicht für per­ manente Einfriedungen mit Maschendraht, Tiergehege, Stützmauern und wei­ tere Anlagen, die als Barriere für Tierbewegungen wirken können. Von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind Weidezäune mit maximal 1.50 m Höhe und mit maximal zwei horizontalen Drähten oder Bändern. 2 Im Baugesuch ist die Notwendigkeit des Vorhabens zu belegen und der Nachweis zu erbringen, dass sich die Durchgängigkeit der betroffenen Land­ schaftskammer für Wildtiere nicht verschlechtert.

Art. 21 Gewässerraumzone

Gewässerraumzone

i Dig jm Bauzonen-ZKulturlandplan ausgeschiedene und vermasste Gewässer­ raumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.2

2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sind die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbe­ sondere nach Art. 41c GSchV. Die Lifervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. 2

Naturobjekte

3.5

Schutzobjekte

Art. 22 Naturobjekte

1 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachge­ recht zu unterhalten.

2 Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekte

Bezeichnung im Plan

Schutzziel

Pflegemassnahmen, Nutzungsein­ schränkung

Hecken

hellgrüne Sig­ natur

• Brut- und Nahrungsbi­ otop • Gliederung der Land­ schaft • Trittstein. Vernet­ zungselement

• Struktur erhalten • periodisch zurückschneiden/ verjün­ gen • im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen • teilweise Artenzusammensetzung verbessern • gegenüber Hecken gilt ein Bauab­ stand von 4 m.

2 Die Ausmasse des Gewässerraumes sind im Genehmigungsinhalt der Legende des Bauzonen-ZKulturlandplanes definiert. 2 Für eingedolte Bäche gelten gemäss Art. 41c Abs. 6 lit. b. keine Bewirtschaftungseinschränkungen.

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Einzelbäume

grüner Punkt

Art. 23 Gebäude mit Sub­

stanzschutz

• siedlungs-/ landschaftsprägendes Na­ turelement • Kulturrelikt

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• Pflege auf lange Lebensdauer • freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen

Gebäude mit Substanzschutz

1 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan rot bezeichneten und im Anhang aufgeführ­ ten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symboli­ schem Wert und in ihrer Substanz, d.h. in der Grundstruktur, der Fassadenge­ staltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Ober­ fläche (z. B. Wandmalerei, Stuckdecken, etc.) geschützt. Sie sind zu unterhal­ ten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.

2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG eine Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzt ein Umbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 2 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

Art. 24 Kulturobjekte

1 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Kulturobjekte sind von besonderem kulturgeschichtlichem sowie symboli­ schem Wert und geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachge­ recht zu unterhalten.

Art. 25 Historische

Verkehrswege

Kulturobjekte

Historische Verkehrswege

1 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten und im Anhang aufgelisteten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Substanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Wegoberfläche und -breite, Mauern, Böschun­ gen sowie wegbegleitende traditionelle Vegetation dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden. Brücken, Wegsteine und andere wegbegleitende Ein­ richtungen sind an ihrem Standort zu erhalten. 2 Eine angepasste Nutzung ist zu gewährleisten und die Substanz zu erhalten. Der Grundeigentümer hat entsprechend des Schutzziels für den für den Unter­ halt zu sorgen. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Die Fachleute zum Inventar historischer Verkehrswege der Schweiz (IVS) können beratend beigezogen werden.

Art. 26 Wiederher-stellungs-

Militärzone

Wiederherstellungspflicht

i Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verändert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.

3.6

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 27 Militärzone

1 Die Militärzone (Areal des Bundes) dient mit den vorhandenen Bauten und Anlagen der militärischen Ausbildung.

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2 Im Rahmen der militärischen Nutzung ist auf die Erhaltung der Pflanzen- und Tierwelt, insbesondere derjenigen der Nassstandorte, besonders Rücksicht zu nehmen (insbesondere Gebiet Hinterweid).

Freihaltegebiet Hoch­ wasser

3.7

Gefahren und Überflutungszonen

Art. 28 Freihaltegebiet Hochwasser

1 Das überlagerte Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzone für den natürlichen Hoch­ wasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschrän­ kungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrain­ veränderungen verboten. 2 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Aus­ gleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

“ Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anla­ gen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll enweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasser­ schutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beein­ trächtigen. 5 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn:

-

erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können, keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen wer­ den können, der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nach­ teilig beeinflusst werden, die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwar­ ten sind.

8 In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sach­ werte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenen­ falls zu erhöhen.

Art. 29 Hochwassergefahrenzone

Hochwasser-gefahrenzone

1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen über­ lagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schä­ digungen durch Hochwasserereignisse.

-HMZZ7

2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation ange­ messen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster­ öffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder was­ serdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu si­ chern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publi­ kumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.

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-K

- Restgefährdung

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«en-dass-e^dem-Rrojsk-t-entsprechende SGhutzmassnahmen-get-Foffert-bat-tn ■deF-Regel-&ifìd-die-IVIassFiabmeFt-auf-das-sehaden^fFeie-0beFstehen-etnes-htìfì-deFtjähfliehen-H0ehwasseF3-(HO400)-absz-uFiehten-.

‘‘In-GebieteFi-FFHt-GefahfeRstufen-gemäss-OefebFeFtkaFte-UFid-ebHe-ausgewie€eR©s-SGhutzdefiziMt=4ÄAe-Restgefälvdung)-kan«-di©-BaübewtUiguRgsbeböFde

Sebutz^/ergesehen-siflaf. ® Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten na­ mentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Mass­ nahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. ® Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtli­ cher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen ver­ fügen.

Art. 30 Oberflächenwasser

Oberflächenwasserschutz

Mft-Harig-ynd-Miildenlagen-ist-de^Gefährdung duFGb-ObeFfläGbenabfluss angemassan Rechnung zu tragen.

■^ebäude0ffnüngen-wte-4Habszugänger-FensteFöffnungeFi7-AbfehFten-uFid tnchtschächte-siTTd-aüsreiehend-er-höht-oder-wasseFctieht-auszufühFeH.

■S-Die-BaubewtHigungsbehöFde-kanHT-wenfl-nötigT-attf-KosteR-deF-Bauher-Fsehaft eine BcQutschtunQ durch FQchlcutc onordnen. Soweit übcrwiSQcndo öffontfh' ■ehe-lfiteFesseH-es-eFfoFdeFHTÌ^aRfì-die-BaubewmigungsbehoFde-weiteFgeheRde 4^assRahmen-v@Flarig€n-odeF-BauvoFhab@n-untsrsag@n..

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4

Art. 31 Unterschreitung Ge­

bäudeabstand

Abstand gegenüber bestehenden Bauten

Arealüberbauung

1 Arealüberbauungen sind nicht zulässig.

Art. 33 Nicht, mässig, stark

störende Betriebe

Baubegriffe und Messweisen

1 Stehen auf anstossenden Grundstücken bereits Bauten mit geringerem als dem zonengemässen Grenzabstand und ist diese Unterschreitung nicht durch entsprechende Dienstbarkeiten geregelt, so muss ein Neubau, sofern die ar­ chitektonischen, gesundheitlichen sowie feuerpolizeilichen Anforderungen ge­ wahrt bleiben, lediglich den Grenzabstand, nicht den Gebäudeabstand einhal­ ten.

Art. 32 Arealüberbauung

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Störmass von Betrieben

■J-Ats-fflGht-störend-gelten-in-Wohnquartiere passende-Kleinbetriebe-mitger-in-gem-Zubringerverkehr,dia-keine-erhebliGh-grösserenAuswirkungen-entfalten, •als-sie-aus-dem-Woh-nen-entstehen.

^A-is-mässig-störend-gelteA-ßetriebe-mit-Auswirkungen-,-die4m-Rahmen-her■aüf-die-üblichen-A-rbeits—Oder-Öffnung szeiten-beschränkt-siod^etrieber-dle sin-hohes-Mass-vonquartierunübliGhem-Verkehr-verursaGhenT-gelten-als-stark -störend-.

Art. 34 Nettoladenfläche

Nettoladenfläche

UDieBerechnungder Nettoladenfläche richtetsich-naGh-demin-der-A/SS-Norm-

Die Verkaufsfläche (VF) ist die den Kunden zugängliche Fläche inkl. Flächen für Gestelle, Auslagen usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume usw. (VSS-Norm SN 640.281, Ziff. 5.6).

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Bauvorschriften

5

-tm-éffentHehen-Inte■resseJiegende-Ein■fiehtungen

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5.1

Baureife und Erschliessung

Art. 35 Im-öffeRÜicben-Intere!

4egende-EmriehrtUngen

Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme­ rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderats. ^ffentiiche-BruRnen.-Kabelverteilkasten-PersonenunterständebeiBushalte-

die-GfeRze-def-Pr-ivatgftmetetüeke-gesteHt-wefeleR. MiU^die-InteF&sseFi-der-betröffeFien-Gr-u-ndeigentümer-t&t-aRgemessen-Räek'sieht-zu-nehmeH-.

Allgemeine Anforde­ rungen

5.2

Technische Bauvorschriften

Art. 36 Allgemeine Anforderungen

Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtig­ keitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Ha­ gel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.

2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Be­ gutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Inte­ ressen es erfordern, kann der Gemeinderat weitergehende Massnahmen ver­ langen oder Bauvorhaben untersagen.

Art. 37 Energieeffizienz

Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfü­ gung, ist ein Anschluss, namentlich unter den Gesichtspunkten der techni­ schen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag, zu prüfen.

Art. 38 Nachisolation

Ausrichtung der Woh­ nungen

■fäume-

Nachisolation

1 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschrif­ ten über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse einge­ halten werden.

5.3

Wohnhygiene

Art. 39 Ausrichtung der Wohnungen

1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Be­ sonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen.

Art. 40 -Raummasse, FensiergrössenrNeben-

Energieeffizienz

-Raummasser-Fanstergrösser-Nebenräume-

^•-FärNeubauten-geften-folgende-Masse-: a-y—Wohn-i -SeWaf-und Arbeitsräume

Gemeinde Fischbach-Göslikon, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Stand: 15. August 2022

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------ UiGhte-Höbo-VoHgesGbess; -^2.40-m ------ UGbte440be-Daebgesebe&s; ^-2740-m-au-f-mind7-6-m2-Häebe ■----- FensterfläGbe: fen)------ DaGbfläGbenfensteF;-

werdeti-.

h)—Nebenräume in--MehrfamiJienhäuser-n ------ AbstellFaum-ppe-Wohnüng-: mH=té7-4-m2-(iffl-EstFieb-0deF^u^deffl-gleiehefl-Geseh0ss-wie-die Webflwtg) ------ KeHer-fttpeine-^-Zimmer-WohHung^ ------ KeHeF-füHedes-weitere-ZimmeF: I rii

2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terras­ sen- oder Baikonfiächen aufeuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwoh­ nungen). 2 In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Art. 41 Bezug von Wohnunger) und Arbeltsräu-

Anordnung Parkfelder

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen ver­ weigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wär­ meschutzes nicht erfüllt sind. 5.4

Ausstattung

Art. 42 Parkfelder

1 Garagen und Parkierungsanlagen sind sorgfältig zu gestalten und so anzu­ ordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Of­ fene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen. 2 Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind die er­ forderlichen Abstellplätze (ausgenommen Besucherparkplätze) in unterirdi­ schen Sammelgaragen zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann bei Über­ bauungen mit Einfamilienhauscharakter hiervon abweichende, bezüglich Wohnqualität und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen be­ willigen.

Parkfelderzahl

2 Die erforderliche Anzahl der Parkfelder richtet sich grundsäWichrnach § 43 BauV (Berechnung der Parkfelderzahl gern. VSS-Norm SN-^0-284). Bei Mehrfamilienhäusern ist für Bewohner die Berechnungsvariante anzuwenden, welche den jeweils höheren Wert ergibt (1 Parkfeld pro 100 m2 BGF oder 1 Parkfeld pro Wohnung).

Art. 43 Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshilfen

Gemeinde Fischbach-Göslikon, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Stand: 15. August 2022 Spielgeräte, Kinder­ wagen, Mobilitätshil­ fen

In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und ab­ schliessbare Abstellräume für Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshilfen und dergleichen vorzusehen.

Art. 44 Spielplätze

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Spielplätze

1 Bei Mehrfamilienhäusern sind zweckmässig angeordnete Spielplätze abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen, in Sicht- und Rufweite anzulegen und dauernd zu unterhalten.

2 Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechen­ baren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.

Art. 45 Container- und Kom­

postplätze

1 Bei Mehrfamilienhäusern sind genügend und gut zugängliche Container- und Kompostplätze vorzusehen.

Art. 46 Öffentlich zugängli­

cher Raum

Container- und Kompostplätze

Öffentlich zugänglicher Raum

1 Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeit­ anlagen, Toiletten, Unterführungen etc. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 2 Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren überge­ ordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstat­ tung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Ge­ staltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustim­ men. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizu­ ziehen. 2 Den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten aller Altersgruppen ist Rech­ nung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. Die Lichtverschmutzung soll gemäss den technischen Möglichkeiten auf einem Minimum gehalten werden.

Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglich­ keiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Gemeinde ist zu be­ rücksichtigen. 5 Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Hindernisse geführt werden. Bei öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen ist eine den einschlägigen Nor­ men entsprechende Anzahl benutzerfreundlicher Veloabstellplätze bereitzu­ stellen. Das übergeordnete Velowegnetz der Gemeinde ist zu berücksichtigen.

® Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen um die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

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Schutzvorschriften

6

Allgemeine Anfordenjngen

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6.1

Ortsbild- und Denkmalpflege

Art. 47 Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach fQlgendeo-Kriterien: o^. § a)—St©llung4z-.B^Firstrichtijng) CjTössg der BQukubcn ■g)—Wir-kungim-Str-assenraum4)--^mvStaffel<4ngT-Gtied©ruflg-d©f-Baumasse ■©)—DaGhform-DaGhneigung —Fassadengliederungq) Materialwahl, Fsrbo l4-^eppain-und-Umgebungsgestaltung

2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsich­ ten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflan­ zung usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung venweigern, soweit die Beeinträchtigung der Um­ gebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. Ruinen, Baulücken

3 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müs­ sen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.

Art. 48 Dachfonn

Dachgestaltung

1 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und -färbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu neh­ men. 2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet oder für Solaranlagen genutzt werden, extensiv zu begrünen.

Art. 49 Umgebungs-gestaltung

Umgebungsgestaltung

1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorpho­ logisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.

2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 2 Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiven Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzu­ wenden.

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* Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Ge­ meinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilli­ gung.

® Bestehende Baum- und Gebüschgruppen sind möglichst in die Umgebungs­ gestaltung aufeunehmen, weshalb bei der Anlage von Bauten nach Möglich­ keit entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.

Art. 50 Siedlungsränder

Gestaltung des Siedlungsrands

Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen.

2 Für die Bepflanzung entlang der Siedlungsränder sind einheimische, stand­ ortgerechte Pflanzen (Bäume und Sträucher) zu venvenden. 2 Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und ab 6 m Länge zu gliedern und zu begrünen.

Einwirkungen

6.2

Umweltschutz

Art. 51 Einwirkungen

1 Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die wei­ tere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaf­ fenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwir­ kungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwir­ kungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 52 Materiaiabiagerungen

Materialablagerungen

i Dig Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Arbeitszone ausnahmsweise durch den Gemeinderat bewilligt werden. 2 Der Gemeinderat kann zudem Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplat­ zes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

Art. 53 Versickern von Oberfiächenwasser

Versickerung Oberflächenwasser

1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Dach- und Oberflächenwasser in jenen Gebieten, in denen dies möglich ist, versickern zu lassen. Massgebend ist die Versickerungskarte gemäss generellem Entwässerungsplan (GEP). 2 Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Versicke­ rungspflicht bewilligen.

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Vollzug und Verfahren

Art. 54 Zuständigkeit

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Zuständigkeit

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fach­ leute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nach­ barliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung delegie­ ren. Im Übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3 Die Bauverwaltung legt den Entscheid dem Gemeinderat vor, wenn Ausnah­ men oder grundsätzliche Fragen der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind.

Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 55 Gebühren

‘ Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

Art. 56 Mehrwertabgabesatz

Mehrwertabgabesatz

1 Der Abgabesatz für Mehrwertabgaben beträgt 30%.

Art. 57 Vertragliche Mehr­

wertabschöpfung

Gebühren

Vertragliche Mehrwertabschöpfung

1 Eine vertragliche Mehrwertabschöpfung anderer Planungsvorteile soll bei Umzonungen erfolgen, durch die Grundstücke oderTeile davon eine neue Nut­ zungsmöglichkeit erfahren. 2 Beim Abschluss der Verträge beachtet der Gemeinderat insbesondere das Gebot der Rechtsgleichheit. 3 Der Gemeinderat sieht von einer vertraglichen Mehrwertabschöpfung ab, wenn die von der Umzonung betroffene Fläche kleiner als 100 m^ ist. Zudem kann der Gemeinderat, wenn es das öffentliche Interesse verlangt, eine abwei­ chende Regelung treffen oder auf die Ausgleichszahlung verzichten.

'‘Anstelle von Geldleistungen können Dienstbarkeiten oder Landerwerb von entsprechender Höhe vereinbart werden.

Art. 58 Verwendungszweck der Mehrwertabgabe

’ Kommunale Beiträge vi/erden namentlich folgenden Verwendungszwecken zugesprochen: a) raumplanungsrechtlich gebotene Auszonungen, b) Massnahmen zur Erhöhung der Siedlungsqualität, wie namentlich die Schaffung und Gestaltung öffentlicher Räume und Erholungsgebiete sowie Erhaltung und Entwicklung der Baukultur, c) Durchführen von Verfahren zur Erhöhung der Siedlungsqualität wie Wettbewerbe, Testplanungen und Studienaufträge, d) Förderung des Bauzonenabtauschs, e) bessere Nutzung brachliegender oder ungenügend genutzter Flächen, f) Erhalt von Fruchtfolgeflächen und Bodenaufwertung,

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g) Ausbau des kommunalen Fuss- und Radverkehrsnetzes.

Art. 59 Vollzugsrichtlinien

Vollzugsrichtlinien

1 Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Schutz und Vollzug der Naturschutz­ zonen und Naturobjekte erlassen. 2 Für Gebiete im Eigentum des Staates (Tote Reuss, Reussparzelle) erlässt und regelt das Baudepartement - nach Anhörung des Gemeinderates - die detaillierten Schutz-, Unterhaltsbestimmungen und -massnahmen.

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Übergangs-bestimmungen

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Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 60 Übergangsbestimmung

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Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängi­ gen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben; a) der Bauzonenplan, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 14. Oktober 1996, genehmigt vom Kanton am 13. Januar 1998 inklu­ sive der Teiländerungen:

b) der Kulturlandplan, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 16. Juni 1993, genehmigt vom Kanton am 13. Januar 1998; c)

die Bau- und Nutzungsordnung, beschlossen von der Gemeindever­ sammlung am 14. Oktober 1996, genehmigt vom Kanton am 13. Ja­ nuar 1998 inklusive der Teiländerung:

d)

Das Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten, be­ schlossen von der Gemeindeversammlung am 25. November 2010.

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Anhang

9.1 Verzeichnis der kantonalen Schutzobjekte (Orientierungsinhalt) Objekt Schutzkategorie Geb. Nr. Parz. Nr. Bezeichnung Objekt; Ortslage Nr. 1

Denkmalschutz

7

60

Röm.-kath. Pfarrkirche (1672)

2

Denkmalschutz

6

60

Rochuskapelle (1709)

3

Denkmalschutz

5

60

Röm.-kath. Pfarrhaus (16./17. Jh.)

4

Denkmalschutz

91

Pestkreuz (1615)

5

Denkmalschutz

92

Haus zum Rittersaal (18. Jh.)

81

9.2

Verzeichnis der kommunalen Schutzobjekte

9.2.1

Substanzschutz gemäss § 23 BNO

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Geb. Nr.

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt; Ortslage

901

Substanzschutz

12

56

Gasthaus „Reussthai“ (um 1850)

902

Substanzschutz

26

49

Wohnhaus " (16./17. Jh.)

903

Substanzschutz

37

71

Bäuerlicher Vielzweckbau, „Alter Löwen“ (1909)

904

Substanzschutz

44 A, B, D

138, 140, 141

Kleinbauernhaus, „Hübel-Hus“ (18. Jh.)

905

Substanzschutz

83

94

Wohnhaus. „Alte Gnossi“ (1820/30)

906

Substanzschutz

87, 89

120

Wohnhaus samt Scheune, „Alte Post“ (1828)

907

Substanzschutz

66

107

Speicher (1612)

909

Substanzschutz

14

54

Wohnhaus (16. /17. Jh.)

9.2.2

Kulturobjektschutz gemäss § 24 BNO

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Parz. Nr.

30

Kulturobjekt

258

91OA

Kulturobjekt

54

Wegkreuz (1797), Göslikon

910B

Kulturobjekt

45

Wegkreuz (1709), Göslikon

9100

Kulturobjekt

107

Wegkreuz (1806), Fohlenweid

910D

Kulturobjekt

471

Wegkreuz (1853), südl. Fischbach

9.2.3

Historische Verkehrswege gemäss § 25 BNO

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Patz. Nr.

Bezeichnung Objekt; Ortslage

Bezeichnung Objekt; Ortslage

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AG 23

Substanzschutz

764, 765, 797

Hist. Verbindung Brugg - Luzern Mellingerstrasse. Alte Landstrasse

AG 42.2

Substanzschutz

258, 260262, 265

Hist. Verbindung Lenzburg - Bremgarten, "Drissgerstross", Waldacher

9.2.4

Naturobjekte gemäss § 22 BNO

Objekt Nr.

Schutzkategorie

Parz. Nr.

Bezeichnung Objekt; Ortslage

HE 1

Hecke

495, 496, 820

Zeig li

HE 2

Hecke

175

Rüti

HE 3

Hecke

175

Rüti

HE 4

Hecke

398

Rüssmättlibort

EB 1

Einzelbaum

112

Linde auf Drumlin, Widacher

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9.3

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Gebiet „Widacher“ massgebendes Terrain gemäss § 10a Abs. 6

Bestehende Ge­ ländeaufnahme vom 24.07.2013

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4S X-39O.M

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Massgebendes Terrain Rekonstruierte Höhenlinien

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10

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Stichwortverzeichnis

Arbeitszonen..................................................... Arealüberbauung.............................................. Bauten in der Landwirtschaftszone................... Bauzonen......................................................... Containerplätze................................................ Dachgestaltung................................................. Denkmalpflege.................................................. Dorfkernzone.................................................... Einzelbäume..................................................... Empfindlichkeitsstufe........................................ Energieeffizienz................................................ Erneuerbare Energien...................................... Extensive Wiese............................................... Fenstergrössen................................................. Feuchtgebiet..................................................... Feuchtgebiet Gewässer.................................... Freihaltegebiet Hochwasser............................. Gebühren......................................................... Geltungsbereich............................................... Gewässerraumzone......................................... Grünzone.......................................................... Hecken............................................................. Historische Verkehrswege................................ Hochwassergefahrenzone................................ Kinderwagen..................................................... Kompostplätze.................................................. Kulturobjekte..................................................... Landschaftsschutzzone.................................... Landwirtschaftszone......................................... Lärmschutzmassnahmen Hofareal Chilenacher Materialablagerungen....................................... Mehnwertabgabesatz........................................ Militärzone........................................................ Nachisolation.................................................... Naturobjekte..................................................... Naturschutzzone............................................... Naturschutzzone Mehrfachfunktion................... Naturschutzzone Wald...................................... Nebenräume...................................................... Nettoladenfläche................................................ Oberflächenwasser........................................... . öffentlich zugänglicher Raum........................... . Ortsbild.............................................................. Parkfelder.......................................................... Planungsgrundsätze.......................................... Raummasse...................................................... Schutzperimeter Strassendorf........................... Siedlungsränder................................................ Sondernutzungsplanpflicht................................ Spezialzone „Widacher“.................................... Spielplätze......................................................... Störmass von Betrieben.................................... Strassennummerierung..................................... Substanzschutz................................................. Technische Bauvorschriften.............................. Übergangsbestimmungen................................. Übergeordnetes Recht...................................... Umgebungsgestaltung....................................... Umweltschutz.................................................... Versickerung Oberflächenwasser...................... Vollzugsrichtlinien.............................................. Wiederherstellungspflicht.................................. Wohn- und Arbeitszonen................................... Wohnungsausrichtung.......................................

, 11 ,20 13 ..9 23 24 24 10 17 13 21 21 14 22 14 14 18 26 ..4 16 12 16 17 19 23 23 17 15 13 10 25 26 18 21 16 13 14 14 22 20 19 23 24 22 ..5 22 15 25 ..5 11 23 20 21 17 21 28 ..4 24 25 25 27 18 11 21

Gemeinde Fischbach-Göslikon, Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Stand: 15. August 2022 Wohnzonen....................................................... Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Zuständigkeit im Verfahren...............................

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