Bau- und Nutzungsordnung
Menziken
Dokument
- Nummer
- 4139
- Gemeinde
- Menziken
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 06.09.2017
- In Kraft seit
- 18.09.2019
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
und Ui:
Gemeinde Menziken Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland / Teilrevision Gewässerraum
Ergänzung der Bau- und Nutzungsordnung
Art. 28a BNO
Mitwirkungsbericht, vom Gemeinderat verabschiedet am: 15. Oktober 2018 Vorprüfungsbericht vom: 17. Juli 2018 Öffentliche Auflage vom: 25. Februar 2019 bis 26. März 2019
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12. Juni 2019 Gemeindeammann:
Gern
Erich Bruderer
Michael Schätti
Genehmigung durch den Regierungsrat
Genehmigung: .9,••••••
AENDUILING Nr. zu Bno/Bo/No vom
A
' to /9
G. a
mit RRB Nr. -e 2cM-ez\\ -2-5
vom:
Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den ),>\ Abteilung Raumentwicklung BVU
Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
122A
Menziken Ergänzung BNO vom 12. Juni 2019
2
Art. 28a neu
Gewässerraum
Als Gewässerraum wird gemäss § 127 Abs.1 BauG das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Der Gewässerraum 1 ist den Grundnutzungszonen überlagert und dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers, dem Hochwasserschutz und der Gewässernutzung. 1
Innerhalb des Gewässerraums richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die Bewirtschaftung nach den Bestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegetation ist geschützt. Innerhalb des Gewässerraumes sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
2
3 Für die Wyna, die eine natürliche Gerinnesohlenbreite grösser 2 m aufweist, wird eine Gewässerraumzone ausgeschieden. Die Gewässerraumzone wird in den Teilkarten 1 und 2 zum Bauzonen- und Kulturlandplan festgelegt.
Bei den anderen Fliessgewässern, welche eine natürliche Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite aufweisen, und bei eingedolten Bächen beträgt die Breite des Uferstreifens innerhalb Bauzonen 6 m. Der Uferstreifen wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. Diese Gewässer sind in den Teilkarten 1 und 2 zum Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnet.
4
Bei den Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von 0.5 m bis 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m. Diese Gewässer sind in der Teilkarte 1 zum Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichnet. 5
Bei allen Bächen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei eingedolten Bächen beträgt der Mindestabstand für Bauten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab Innenkante der Bachleitung gemessen. 6
Für die in der Teilkarte 2 bezeichneten Kanäle der Wyna in der Hauptstrasse wird eine Gewässerraumzone ausgeschieden. Die Breite der Gewässerraumzone beträgt die lichte Breite des Kanals plus beidseitig je 3 m ab Innenkante Kanal.
7
8 Für die stehenden Gewässer wird kein Gewässerraum ausgeschieden.
1 Gewässerraum vgl. § 127 BauG Gebot der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung (wie keine Dünger und Pflanzenschutzmittel) vgl. Art. 41c eidg. Gewässerschutzverordnung Beschaffenheit Gewässerbett und seine Ufer sowie Erhaltung der Ufergehölze vgl. § 117 BauG
,7 2
Gemeinde Menziken Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 Baugesetz
Mitwirkungsbericht, vom Gemeinderat verabschiedet am 8. Juni 2015 Vorprüfungsbericht vom 25. Mai 2016 Öffentliche Auflage vom 13. Juni 2016 bis 12 Juli 2016 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 9. November 2016
Gemeindeammann:
G bkndeschreiber:
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RB Nr. %.(13\:\ -00\022- vorn: (s) Im Au. Aa
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Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg /9. November 2016
DOLL
BNO Gemeinde Menziken
2
BNO Gemeinde Menziken
3
Inhalt 1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
7
§1
Geltungsbereich
7
Art. 2 Übergeordnetes Recht
7
2 Planungsinstrumente
7
Art. 3 Leitbild der Gemeinde- und Zentrumsentwicklung
7
Art. 4 Bauzonen- und Kulturlandplan
7
Art. 5 Gebiete mit Erschliessungsplanpflicht
7
Art. 6 Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht
8
Art. 7 Gestaltungsplangebiet Herkules
8
Art. 8 Mehrwertausgleich
8
Art. 9 Weitere Planungsinstrumente
8
Art. 10 Richtkonzept „Zentrum“
9
Art. 11 Kommunaler Gesamtplan Verkehr
9
3 Zonenvorschriften
10
3.1 Bauzonen
10
172 weitere Artikel
Art. 12 Übersicht Bauzonenvorschriften /
Ausnützungsziffer / Fassadenhöhe
10
Art. 13 Zentrumszone, Allgemeines
11
Art. 14 Zentrumszone, Bauvorschriften
12
Art. 15 Zentrumszone, Hochhäuser
13
Art. 16 Wohnzonen
13
Art. 17 Wohn- und Gewerbezonen
13
Art. 18 Arbeitszone A1 / ES III
13
Art. 19 Arbeitszone A2 / ES IV
14
Art. 20 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
15
Art. 21 Grünzonen
16
3.2 Landwirtschaftszone
16
Art. 22 Landwirtschaftszonen
16
Art. 23 Bauten in der Landwirtschaftszone
16
Art. 24 Förderung der Landschaftsqualität
17
BNO Gemeinde Menziken
4
3.3 Schutzzonen
17
Art. 25 Naturschutzzonen im Kulturland
und in den Bauzonen
17
Art. 26 Naturschutzzone Wald
19
3.4 Überlagerte Schutzzonen
20
Art. 27 Landschaftsschutzzone
20
Art. 28 Quell- und Grundwasserschutzzone
21
3.5 Schutzobjekte
21
Art. 29 Gebäude mit Substanzschutz
21
Art. 30 Kulturobjekte
21
Art. 31 Naturobjekte
22
3.6 Hochwasserschutz
23
Art. 32 Freihaltegebiet Hochwasser ausserhalb der
Bauzonen
23
Art. 33 Hochwassergefährdetes Gebiet
24
Art. 34 Oberflächenwasserschutz (Hangwasser)
24
4 Baubegriffe und Messweisen
25
4.1 Bauweise / Ausnützung
25
Art. 35 Offene und geschlossene Bauweise
25
Art. 36 Ausnützungsziffer
25
4.2 Gewerbe / Verkaufsflächen
25
Art. 37 Nicht, mässig, stark störende Betriebe
25
Art. 38 Verkaufsflächen
26
4.3 Abstände
26
Art. 39 Mehrlängenzuschlag
26
Art. 40 Grenzabstand gegenüber bestehenden Bauten
26
Art. 41 Einfriedungen
27
Art. 42 Stützmauern
27
Art. 43 Strassenabstand bei Gemeindestrassen
27
Art. 44 Strassenabstand gegenüber Privatstrassen
27
Art. 45 Abstand gegenüber dem Kulturland
28
BNO Gemeinde Menziken
5
4.4 Arealüberbauung
28
Art. 46 Minimale Flächen
28
4.5 Weitere Definitionen
28
Art. 47 Abgrabungen
28
Art. 48 Parzellierung von Grundstücken
28
5 Bauvorschriften
29
5.1 Erschliessung, Bauvorgang
29
Art. 49 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
29
Art. 50 Sicherheits- und Schutzvorkehrungen
29
5.2 Technische Bauvorschriften
30
Art. 51 Allgemeine Anforderungen
30
5.3 Wohnhygiene
30
Art. 52 Ausrichtung der Wohnungen
30
Art. 53 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
und Balkone
30
Art. 54 Geländer, Brüstungen und Handläufe
31
Art. 55 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
31
5.4 Ausstattung
31
Art. 56 Parkierungsanlagen
31
Art. 57 Parkierungsreglement
32
Art. 58 Obergrenze Parkfelderangebot
32
Art. 59 Ein- und Ausfahrten / Zufahrten /
Garagenvorplatz
33
Art. 60 Velos, Kinderwagen
33
Art. 61 Container, Kompostplätze
33
Art. 62 Spiel- und Aufenthaltsbereiche
33
Art. 63 Öffentlich zugänglicher Raum
34
Art. 64 Mobilitätskonzept
34
6 Schutzvorschriften
35
6.1 Einordnung von Bauten und Anlagen
35
Art. 65 Ortsbildschutz Zentrumszone
35
BNO Gemeinde Menziken
6
Art. 66 Allgemeine Anforderungskriterien
Ortsbildschutz
35
Art. 67 Dachgestaltung / Flachdächer /
Dachdurchbrüche
36
Art. 68 Aussenraumgestaltung
37
Art. 69 Begrünung entlang der Strassen
37
Art. 70 Siedlungsränder
37
Art. 71 Brandruinen / Baulücken
38
6.2 Umweltschutz
38
Art. 72 Einwirkungen
38
Art. 73 Lärmschutz
38
Art. 74 Empfindlichkeitsstufen, Lärmvorbelastung
39
Art. 75 Antennenanlagen / Mobilfunkanlagen
39
Art. 76 Materialablagerungen
39
7 Vollzug und Verfahren
40
Art. 77 Kommissionen / Fachpersonen
40
Art. 78 Kompetenzdelegation
40
Art. 79 Vollzug des Naturschutzes
40
Art. 80 Gebühren
40
8 Schluss und Übergangsbestimmungen
41
Art. 81 Übergangsbestimmung
41
Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
41
Anhang 1
Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2012) 43
Anhang 2
Verzeichnis der Naturschutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Naturschutzinventar der Gemeinde Menziken) 47
Anhang 3:
Erläuterung neue Messweise, Schemaskizzen
53
BNO Gemeinde Menziken
7
1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
Art. 1 Geltungsbereich
1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 2
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, die Nutzung des Bodens sowie auf die Schutzobjekte. 3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
2 Planungsinstrumente
Art. 3 Leitbild der Gemeinde- und
Zentrumsentwicklung
1
Das vom Gemeinderat verabschiedete Leitbild der Gemeinde- und Zentrumsentwicklung 2013-2027 skizziert die angestrebte räumliche Entwicklung. Es ist für nachgeordnete Planungen wegleitend und bei Bauvorhaben zu berücksichtigen.
Art. 4 Bauzonen- und
Kulturlandplan
1
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2500 zeigt das Baugebiet, dessen Zoneneinteilung und die Schutzobjekte. 2
Der Kulturlandplan im Massstab 1:5000 zeigt das Kulturlandgebiet, dessen Zoneneinteilung und die Schutzobjekte.
Art. 5 Gebiete mit
Erschliessungsplanpflicht
1
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete dürfen nur erschlossen und überbaut werden wenn ein rechtskräftiger Erschliessungsplan vorliegt.
BNO Gemeinde Menziken
8
2
Wenn die zweckmässige Erschliessung auf andere Weise sichergestellt wird, kann auf den Erschliessungsplan verzichtet werden (z.B. Strassenverbreiterungsprojekt dem die Beteiligten zustimmen, öffentlich-rechtlicher Vertrag).
Art. 6 Gebiete mit
Gestaltungsplanpflicht
1
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete dürfen nur erschlossen und überbaut werden wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.
Art. 7 Gestaltungsplangebiet
Herkules
1
Für das Gestaltungsplangebiet „Herkules“ gelten die nachfolgenden Zielvorgaben: - Umnutzung der ehemaligen Automobil-Maschinenfabrik zum Wohnen und Arbeiten; Schaffung einer breiten funktionalen Vielfalt (vgl. auch § 3 BNO, Leitbild der Gemeinde- und Zentrumsentwicklung, Leitstern 5); - nach innen orientierter Freiraum (Höfe) für unterschiedliche Nutzungen.
Art. 8 Mehrwertausgleich
1
Wird mit der aktuellen oder einer späteren Zonenplanrevision ein wesentlicher Planungsmehrwert geschaffen, namentlich infolge Umzonungen, hat der Grundeigentümer der Einwohnergemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. Die Gemeinde erstellt dazu ein separates Reglement.
Art. 9 Weitere
Planungsinstrumente
1
Die Inventare (wie Bauinventar, Naturschutzinventar, archäologische Fundstellen) und Grundlagenpläne (wie Genereller Entwässerungsplan, regionales Landschaftsentwicklungsprogramm) dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. 2
Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Sachbereichen wie Siedlung, Energie, Freiraumgestaltung, Natur, usw. oder für bestimmte Gebiete.
BNO Gemeinde Menziken
9
3
Die kommunalen Inventare und Richtpläne werden vom Gemeinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundeigentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurteilung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Gestaltungspläne. Die Mitwirkung der Bevölkerung wird gewährleistet. 4
Die weiteren kommunalen Pläne können auf der Bauverwaltung eingesehen werden.
Art. 10 Richtkonzept
„Zentrum“
1
Für die Zentrumszone besteht ein Richtkonzept „Zentrum“. Er zeigt die anzustrebende Nutzungsverteilung und das anzustrebende städtebauliche Grundmuster auf und basiert auf dem Leitbild der Gemeinde- und Zentrumsentwicklung (vgl. § 3), insbesondere auf folgenden Leitsternen: 3 Zentrum voller Vielfalt und Lebendigkeit 4 Ein Stück Stadt durch Nachverdichten 6 Lebendigkeit im öffentlichen Raum 2
Von der im Richtkonzept vorgesehenen Struktur kann abgewichen werden sofern eine städtebaulich gleichwertige Lösung aufgezeigt wird. Der Gemeinderat entscheidet, in der Regel auf der Basis von Fachgutachten.
Art. 11 Kommunaler Gesamtplan
Verkehr
1
Der kommunale Gesamtplan Verkehr dient zur Beurteilung der verkehrsplanerischen Aspekte von Bauvorhaben und Massnahmen.
BNO Gemeinde Menziken
10
3 Zonenvorschriften 3.1
Bauzonen
Art. 12 Übersicht
Bauzonenvorschriften
1
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Grenzabstand
Empfindlichlichkeitsstufe
Zonen nenvorschriften
19.0 m
Art. 14 Abs. 5
III
§§ 13, 14, 15
11.0 m
4.0 m
II
Art. 16 10.5 m
14.0 m
6.0 m
II
Art. 16 a
8.0 m
11.5 m
4.0 m
III
Art. 17 0.7/0.6
a
11.0 m
14.5 m
5.0 m
III
Art. 17 Wohn- und Gewerbezone
4 (WG4)
0.9/0.8
a
13.0 m
16.5 m
6.5 m
III
Art. 17 Arbeitszone 1 (A 1 ES III)
–
Art. 18 Abs. 4
Art. 18 Abs. 4
Art. 18 Abs. 4
III
Art. 18 Arbeitszone 2 (A 2 ES IV)
–
Art. 19 Abs. 2
Art. 19 Abs. 2
Art. 19 Abs. 3
IV
Art. 19 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖB)
–
Art. 20
Art. 20
Art. 20 II / III
Art. 20 Grünzone
–
–
–
–
–
Art. 21 Ausnützungsziffer
2
Fassadenhöhe
3
Bauzonen
Ausnüt nützung
Fassadenhöhe
Gesamthöhe
Zentrumszone (Z)
–
16.0 m
Wohnzone 2 (W2)
0.4
Wohnzone 3 (W3)
0.6
Wohn- und Gewerbezone 2 (WG2)
0.5/0.4
Wohn- und Gewerbezone 3 (WG3)
8.0 m Hang 7.5 m Ebene
In den WG-Zonen gilt bei ausschliesslicher Wohnnutzung die mit (a) bezeichnete Ausnützungsziffer. Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu beachten: a) Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig, sofern es sich nicht um Attikageschosse1 handelt.
1 Definition Attikageschosse siehe § 25 BauV.
2 Richtkonzept Zentrum der Gemeinde Menziken vom 15.5.2014; vgl. auch § 9 BNO; erwünschte Nutzungen vgl.
BNO Gemeinde Menziken
11
b) Für Gebäude mit Attikageschoss gilt die Fassadenhöhe talseitig, wenn das massgebende Terrain steiler als 10% ist. Wenn das massgebende Terrain gleich oder flacher 10% ist, gilt für Gebäude mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss dort eine 2 m grössere Fassadenhöhe. Auf Flachdächer aufgesetzte Geschosse müssen die Vorschriften von Attikageschossen gemäss § 25 BauV einhalten. 4
Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.
Art. 13 Zentrumszone,
Allgemeines
1
Die Zentrumszone dient der Aufwertung, baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Eine hohe Nutzungsdichte und -vielfalt wird angestrebt. Der Gemeinderat erstellt dazu einen Entwicklungsrichtplan (vgl. § 10). 2
Bauvorhaben sind möglichst frühzeitig anzuzeigen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung (Gebühren vgl. § 80 BNO bzw. Gebührenreglement). 3
Die Bauten und Freiräume haben hohen ortsbaulichen und architektonischen Anforderungen zu genügen, insbesondere auch hinsichtlich der Fassadengestaltung und Materialwahl. Der Gemeinderat kann zulasten des Gesuchstellers ein unabhängiges Fachgutachten zur Beurteilung der Einordnung in das Ortsbild einholen. Der Gutachter wird im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller bestimmt. 4
Zulässig sind höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants und Verkaufsgeschäfte sowie das Wohnen. In den Erdgeschossen längs der Bahnhofstrasse müssen gewerbliche Nutzungen oder Dienstleistungen realisiert werden. Nebenräume für die Nutzungen in den Obergeschossen sind ebenfalls zugelassen. Die übrige Nutzungsverteilung richtet sich nach dem Richtkonzept Zentrum2. 5
Verkaufsgeschäfte mit Nettoladenflächen bis maximal 3000 m2 pro Betrieb oder pro funktional zusammengehörendes Bauvorhaben sind zulässig, wenn sie sich mit ihrem Standort und ihrer Grösse an der gewachsenen Zentrumsstruktur ausrichten können. Läden mit Nettoverkaufsflä-
2 Richtkonzept Zentrum der Gemeinde Menziken vom 15.5.2014; vgl. auch § 9 BNO; erwünschte Nutzungen vgl.
insbesondere 5. Entwicklungsrichtplan, S.18-20
BNO Gemeinde Menziken
12
chen über 500 m2 haben folgende Kriterien zu erfüllen: a)
Koordination der Anlieferung, der Kundenparkplätze und der Fussgängerbereiche mit benachbarten Anlagen
b)
Maximal 10% der Parkfelder für die Kunden und das Personal dürfen als oberirdische, offene Abstellplätze gestaltet werden. In begründeten Fällen darf die Anzahl der Abstellplätze angemessen erweitert werden.
c)
Auf den Ortskern abgestimmte Baumassenverteilung (Gliederung, Massstäblichkeit, Proportionen)
Art. 14 Zentrumszone,
Bauvorschriften
1
Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen, des Ortsbildes, der Aussenraumgestaltung, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse sowie der Gegebenheiten des Einzelfalls das zulässige Bauvolumen. 2
Es ist die offene und die geschlossene Bauweise zulässig.
3
Mit Ausnahme des in § 15 aufgeführten Hochhauses beträgt die maximale Fassadenhöhe 16 m, die maximale Gesamthöhe 19 m. Neue Gebäude müssen mindestens drei Vollgeschosse aufweisen, ausgenommen An-, Neben- und Verbindungsbauten. 4
Die Erdgeschosse von Neubauten haben eine lichte Höhe von mindestens 3.0 Metern aufzuweisen. 5
Die minimalen Grenzabstände betragen - für Fassadenhöhe bis - für Fassadenhöhe über
8m 8m
4.0 m 5.0 m
6
Für flach eingedeckte, gewerblich genutzte An-, Nebenund Verbindungsbauten mit maximal 4.0 m Fassadenhöhe gilt ein reduzierter Grenzabstand von 2.0 m. 7
Wenn ein Grundstück nur teilweise überbaut wird, ist aufzuzeigen, wie das restliche Grundstück in einer späteren Etappe nachverdichtet werden kann. 8
Gebäude dürfen nur abgebrochen werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist, oder wenn bereits eine rechtskräftige Baubewilligung für einen sich gut in das Ortsbild einfügenden Neubau vorliegt.
BNO Gemeinde Menziken
13
Art. 15 Zentrumszone,
Hochhäuser
1
In der Zentrumszone ist neben dem bestehenden AluHochhaus ein zweites, niedrigeres Hochhaus in unmittelbarer Nachbarschaft zulässig. 2
Das Bauprojekt für das zweite Hochhaus inklusive zugehörigem Aussenraum und Erschliessung ist in einem qualifizierten Wettbewerbsverfahren in angemessener Qualität und Tiefe unter Beizug der kantonalen Fachstellen so zu entwickeln, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.
3
In einem der beiden Hochhäuser muss das oberste Geschoss mindestens teilweise eine öffentliche Nutzung aufweisen.
Art. 16 Wohnzonen
1
Die Wohnzonen dienen dem Wohnen. Nicht störendes in Wohnzonen passendes Gewerbe ist zugelassen. 2
In der Zone W3 ist der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern unzulässig.
Art. 17 Wohn- und Gewerbezonen
1
Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohnen, höchstens mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe und Läden mit Nettoverkaufsflächen bis maximal 500 m2 pro Gebäude zulässig. 2
In den Zonen WG2, WG3 und WG4 ist der Neubau von freistehenden Einfamilienhäusern unzulässig. 3
In der Zone WG3 beträgt die minimale Ausnützungsziffer 0.5, in der Zone WG4 0.6.
Art. 18 Arbeitszone A1 / ES III
1
In der Arbeitszone 1 sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Die Nettoverkaufsfläche von Läden beträgt maximal 500 m2 pro Betrieb. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Per-
BNO Gemeinde Menziken
14
sonal gestattet. 2
Generell nicht zugelassen sind flächenintensive Grosslagerbauten, -plätze und Logistikbetriebe. 3
In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet "Schmulzenkopf" sind ausschliesslich verkehrsextensive Nutzungen (wie Pferdehaltung) zulässig. Mit dem Baugesuch ist ein Verkehrskonzept mit Angabe des erwarteten Verkehrsaufkommens einzureichen. 4
Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten - vorab der nachbarlichen - Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalls die Gebäudemasse sowie Grenz- und Gebäudeabstände. Die Gesamthöhe beträgt 13 m. Der Gemeinderat kann für technische oder produktionsbedingte Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dergleichen grössere Gesamthöhen zulassen. Gegenüber angrenzenden Wohn- und Mischzonen sind mindestens deren Abstandsvorschriften einzuhalten. 5
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Mindestens 15% der anrechenbaren Grundstücksfläche ist als ökologisch wertvolle Grünfläche zu gestalten und gegenüber Wohnbauten und längs Strassen wenn möglich mit Bäumen zu bepflanzen. Die Bepflanzung soll zur Förderung der Biodiversität beitragen.
Art. 19 Arbeitszone A2 / ES IV
1
In der Arbeitszone 2 sind Bauten und Anlagen für industrielle und gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Es sind nicht störende, mässig störende sowie stark störende Betriebe zulässig. Verkaufsnutzungen von mehrheitlich an Ort hergestellten Produkten bis maximal 500 m2 Nettoverkaufsflächen pro Betrieb sind zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 2
Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten – vorab der nachbarlichen – Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, des Orts- und Landschaftsbildes und allfälliger weiterer Gegebenheiten des Einzelfalles die Gebäudemasse sowie die Grenz- und Gebäudeabstände. Die Gesamthöhe beträgt 16 m. Der Gemeinderat kann für techni-
BNO Gemeinde Menziken
15
sche oder produktionsbedingte Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dergleichen grössere Gesamthöhen zulassen. 3
Gegenüber anstossenden Wohn- und Mischzonen beträgt der Grenzabstand folgende Werte: - für Bauten bis zu 5.0 m Gebäudehöhe
7.0 m
- für je 1.0 m Mehrhöhe Abstand maximal jedoch
1.0 m mehr 10.0 m
Liegt zwischen der Arbeitszone 2 und der angrenzenden Zone eine Strasse oder eine Bahnlinie, so kann deren Breite in den Abstand einbezogen werden. 4
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Mindestens 10% der anrechenbaren Grundstücksfläche ist als ökologisch wertvolle Grünfläche zu gestalten und gegenüber Wohnbauten und längs Strassen wenn möglich mit Bäumen zu bepflanzen. Die Bepflanzung soll zur Förderung der Biodiversität beitragen. Maximal die Hälfte der Grünfläche kann mit Dachbegrünung von Dächern im Altbestand geleistet werden. Die Qualität der Dachbegrünung hat der SIA Norm 312 zu entsprechen und die Substratschicht muss mindestens 12 cm dick sein.
Art. 20 Zonen für öffentliche
Bauten und Anlagen
1
Die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖB) sind für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsund Höhenvorschriften einzuhalten. 3
Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neusten Stand der Technik zu erstellen. 4
Es gilt die im Bauzonenplan gekennzeichnete Empfindlichkeitsstufe II oder III. 5
In dem im Bauzonenplan bezeichneten Gebiet „Bürgerheim“ ist die Tierhaltung für therapeutische und hobbymässige Zwecke gestattet.
BNO Gemeinde Menziken
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Art. 21 Grünzonen
1
Die Grünzonen dienen der Siedlungsdurchgrünung und dem Gewässerschutz. 2
Die Grünzonen sind von allen nicht dem Schutzzweck dienenden Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. 3
Baumbestände, Hecken oder sonstige das Landschaftsbild prägende Elemente sind zu erhalten und zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. 3.2
Landwirtschaftszone
Art. 22 Landwirtschaftszonen
1
Die Landwirtschaftszonen sind für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Ausstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3
Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 23 Bauten in der
Landwirtschaftszone
1
Für alle Bauten und Anlagen ist ein – in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen – optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen. 2
Die Baumasse und Abstände werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
BNO Gemeinde Menziken
17
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 24 Förderung der
Landschaftsqualität
1
Die Gemeinde fördert die Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältiger Landschaften sowie ökologische Vernetzungen. Sie unterstützt landwirtschaftliche Betriebe im Rahmen ihres Budgets mit Förderbeiträgen, wenn dadurch die übergeordneten Bedingungen für Förderprogramme des Bundes und/oder des Kantons erfüllt werden können.
3.3
Schutzzonen
Art. 25 Naturschutzzonen im
Kulturland und in den Bauzonen
1
Die im Kulturlandplan und Bauzonenplan enthaltenen Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tieren sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten. 2
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Dünger, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung, Campieren, Feuer entfachen nicht gestattet. 3
In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür bezeichneten Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, Reiten, sowie das freie Laufenlassen von Hunden. 4
Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden. 5
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6
Folgende Naturschutzzonen der Gemeinde Menziken werden ausgewiesen:
BNO Gemeinde Menziken
18
Naturschutzzone (Biotoptypen)
Bezeichnung im Plan *3
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Bachläufe mit Uferschutzstreifen
1. ...
- Erhaltung und Aufwertung der Gewässer und Ufervegetation
- Der naturnahe Zustand von Gelände, Ufer und Ufervegetation ist zu erhalten, bzw. nach Eingriffen naturnah wiederherzustellen.
- Nährstoffeintrag in Gewässer verhindern
- Es sind extensiv genutzte Krautsäume von mindestens 3 Meter Breite festgelegt
- Hochwasserschutz (nur mit Lebendverbautechniken)
- Es ist ein einmaliger, möglichst später Schnitt (ab Mitte September) anzustreben.
- ökologische Vernetzung
Stehende Kleingewässer
3. ...
- Laichgebiet
- Zur Sicherstellung werden auf freiwilliger Basis Bewirtschaftungsverträge zwischen dem Kanton oder / und der Gemeinde und den Landwirten abgeschlossen. - Baden, Befahren, Einfangen und Aussetzen von Tieren ist nicht gestattet. - Es sind regelmässig Massnahmen gegen Verlandung vorzunehmen. - Die Vernetzung von Nassstellen ist zu fördern. - Anlage von weiteren Kleingewässern ist durch die Gemeinde zu fördern.
Ruderalstellen, Ödlandplätze
3.5. ...
Pionierarten (Flora und Fauna)
- Die Entwicklung zu geschlossenen Pflanzendecken ist periodisch rückgängig zu machen. - Schaffung von vegetationsfreien Flächen durch Ausjäten, Überschütten mit Kies und Sand oder Aufschütten von neuen Flächen
Naturwiesen (Magerwiesen und Feuchtwiesen)
4. ...
Lebensräume vieler gefährdeter Tier- und Pflanzenarten die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten)
- Keine Düngung und Beweidung. - 1-malige, höchstens 2-malige Mahd im Jahr. - Erster Schnitt nicht vor Anfang Juli. - Das Schnittgut ist zu entfernen. - Geeignete Flächen sollen durch Änderung der Nutzung in Naturwiesen umgewandelt werden.
3 Inventarnummern der Naturschutzzonen gemäss Naturschutzinventar der Gemeinde Menziken mit Stand 2013 (vgl. Anhang 2)
BNO Gemeinde Menziken
Naturschutzgebiete4
19
5. ...
Lebensraumgefüge/-verbund mit mehreren Biotoptypen die im funktionalen Zusammenhang stehen.
- Schutz, Pflege und Erhalt - Der Gesamtlebensraum ist in seinem funktionalen Zusammenhang unter Berücksichtigung der Schutzziele der Teillebensräume zu erhalten.
Art. 26 Naturschutzzone Wald
1
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3
Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
Naturschutzzone Wald
Bezeich zeichnung im Plan
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Ischlag Moränenwall *5
6.1
Waldteil auf dem besterhaltenen Moränenwall aus der Würmeiszeit
- Überführung in naturnahen, kleinflächig bewirtschafteten Laubwald - Verbot der Veränderung der Geländeform.
Steinig *4
6.2
Feuchtstandorte
- Verbot von drainierenden Massnahmen
Pfannenstil *4
6.3
Naturnahes Waldteil mit seltenen, geschützten Pflanzenarten
- Naturnahe Waldwirtschaft mit nur kleinflächigen Räumungen. - Belassen von Altholzbeständen.
Eichholz Strossmatt*4
6.4
Buchenwäldchen
- Naturnahe Bewirtschaftung: Einzelstammweise sowie Naturverjüngung.
4 Naturschutzgebiete umfassen mehrere Naturschutzzonen die in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Aus
Darstellungsgründen wurden sie in einer Zone zusammengefasst. Die spezifischen Schutzziele der einzelnen Biotope entsprechen jenen der oben beschriebenen Naturschutzzonen. 5 Inventarnummern der Naturschutzzonen gemäss Naturschutzinventar der Gemeinde Menziken mit Stand 2013
BNO Gemeinde Menziken
20
Maihuserhölzli (Westteil) *4
6.5
Lichtes, auenwaldartiges Laubgehölz
- Gezielte Durchforstung, Entfernung von Fichten
Eichhölzli oberhalb Hübeligrube *4
6.6
Eichengehölz
- Bildet zusammen mit Naturschutzgebiet Hübeligrube ein wertvolles Lebensraummosaik
Ischlag *6
6.7
Altholzinsel (kleiner als 20 ha)
- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Putschebni / Stierenberg *5
6.8
Altholzinsel (kleiner als 20 ha)
- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Wald östlich Burgergrube
6.9
Sommerlebensraum für Zielarten Amphibien
- Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
(Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung)
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 27 Landschaftsschutzzone
1
Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten Landschaft in Ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Intensivkulturen wie Baumschulen, Christbaumkulturen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. Aufforstungen sind nur in Ausnahmefällen kleinflächig gestattet und müssen eine Aufwertung des bisherigen Landschaftsbildes bewirken. 3
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen, usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches, können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine
6 Naturschutzgebiet im Wald von kantonaler Bedeutung (NkBW), Kap. L 4.1 Richtplan
BNO Gemeinde Menziken
21
überwiegend öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4
Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
Art. 28 Quell- und
Grundwasserschutzzone neu
1
Die der Trinkwasserversorgung dienenden Quellen- und Grundwasserfassungen mit den dazugehörenden rechtskräftigen Schutzzonen sind als Orientierungsinhalt im Plan eingetragen. Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen sind in den Schutzzonenreglementen festgelegt. 3.5
Schutzobjekte
Art. 29 Gebäude mit
Substanzschutz
1
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht abgebrochen oder in ihren wesentlichen Grundzügen umgestaltet werden. Sie sind zu unterhalten. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbart ist. Bei Einhaltung der Schutzziele sind auch Anbauten, Ergänzungsbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. 2
Die entsprechenden Auflagen werden vom Gemeinderat in enger Kontaktnahme mit den Eigentümern getroffen. Der Gemeinderat kann auf Kosten der Gemeinde einen ausgewiesenen Experten beiziehen. 3
Werden die gesetzlichen Abstände, die nach Baugesetz eine Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 4
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 30 Kulturobjekte
1
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
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22
Art. 31 Naturobjekte
1
Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. 2
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte
Bezeichnung im Plan *7
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Hecken und Feldgehölze
2. ...
- Brut- und Nahrungsbiotop
- Struktur erhalten
- Gliederung der Landschaft - Trittstein/ Vernetzungselement - Windschutz
- periodisch zurückschneiden und verjüngen - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen - teilweise Artenzusammensetzung verbessern
- vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland - Artenreichtum Einzelbäume und Baumreihen
8. ...
Hochstamm-Obstbäume (Obstbaumgärten)
9. ...
- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
- Pflege auf lange Lebensdauer
- Siedlungs- und landschaftsprägendes Naturelement
- abgehende Bäume wieder mit Hochstamm-Obstbäumen ersetzen
- freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen
- Ergänzungspflanzungen sind erwünscht
- Lebensraum für bedrohte Tierarten Geologische Objekte
Aussichtspunkte
7. ...
10. ...
- jegliche Reliefveränderung ist untersagt
- Geologische Schutzobjekte (Findlinge) sind freizuhalten
Aussicht freihalten
- keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
- Überwuchern durch Gebüsch oder hohe Krautpflanzen ist durch periodisches Säubern zu verhindern
7 Inventarnummern der Naturschutzzonen gemäss Naturschutzinventar der Gemeinde Menziken mit Stand 2013
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23
3.6
Hochwasserschutz
Art. 32 Freihaltegebiet
Hochwasser ausserhalb der Bauzonen
1
Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. 2
Das im Kulturlandplan bezeichnete FGH umfasst innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte. Ausserhalb des Untersuchungsgebiets umfasst das FGH das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002.8 3
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4 und 5 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 4
Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 5
Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 6
Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn: - erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands 8 Die Gefahrenkarte, das Untersuchungsgebiet und die Gefahrenhinweiskarte Hochwasser können auf dem Geopor-
tal des Kantons Aargau (www.ag.ch/geoportal) oder auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
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24
nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und -
keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
7
In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 5 und 6 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen.
Art. 33 Hochwassergefährdetes
Gebiet
1
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten, bei einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. 2
Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 3
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Art. 34 Oberflächenwasserschutz
(Hangwasser)
1
In Hang- und Muldenlagen ist der Gefährdung durch Oberflächenabfluss angemessen Rechnung zu tragen. 2
Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. 3
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
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25
4 Baubegriffe und Messweisen 4.1
Bauweise / Ausnützung
Art. 35 Offene und geschlossene
Bauweise
1
Wo die Bau- und Nutzungsordnung nichts anderes bestimmt, gilt die zonengemässe Einzelüberbauung in offener Bauweise. 2
Bei der offenen Bauweise kann an die Grenze gebaut werden, sofern der typische Quartiercharakter erhalten bleibt. Bei der geschlossenen Bauweise ist der Grenzbau grundsätzlich zulässig. 3
Beim Grenzbau bleibt vorbehalten, dass an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder die angrenzenden Bauten gleichzeitig errichtet werden. Der betroffene Nachbar und der Gemeinderat müssen einverstanden sein. Der entsprechende Dienstbarkeitsvertrag ist im Grundbuch einzutragen.
Art. 36 Ausnützungsziffer 9
1
Die Dach- und Attikageschosse werden nicht zur Ausnützung angerechnet, jedoch bei der Gebührenerhebung berücksichtigt. 2
Für unbeheizte allseitig verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten ausserhalb der beheizten Gebäudehülle wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf maximal 10% der Bruttogeschossfläche pro zugehörige Wohneinheit betragen, höchstens jedoch 20 m2. Der Zuschlag gilt bei Einzelbauweise und bei Arealüberbauungen.
4.2
Gewerbe / Verkaufsflächen
Art. 37 Nicht, mässig, stark
störende Betriebe
1
Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen und namentlich auch Kindergärten.
9 Definition Ausnützungsziffer (AZ) siehe § 32 BauV
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2
Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- sowie Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeitsoder Öffnungszeiten beschränkt sind. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichen Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
Art. 38 Verkaufsflächen
1
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche“. 2
Der Gemeinderat kann die in den Misch- und Arbeitszonen festgelegten Grenzwerte im Rahmen der Richtplanvorgaben angemessen erhöhen, wenn es sich um Ausstellungsflächen mit geringer Verkehrserzeugung handelt, namentlich solche für Motorfahrzeuge.
4.3
Abstände
Art. 39 Mehrlängenzuschlag
1
Wird in den Wohn- und Wohngewerbezonen die Fassadenlänge von 20 m überschritten und in der Wohnzone W2 die Fassadenlänge von 12 m, dann erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. 2
Für die Bestimmung der massgebenden Gebäudelänge dürfen die Masse von Fassadenrücksprüngen in Abzug gebracht werden. Rücksprünge, die grösser sind als die Länge des zurückversetzten Gebäudeteils, werden nur mit der Länge des zurückversetzten Gebäudeteils in Abzug gebracht.
Art. 40 Grenzabstand gegenüber
bestehenden Bauten
1
Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.
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27
Art. 41 Einfriedungen10
1
Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie in der Umgebung von Schulbauten kann der Gemeinderat in begründeten Fällen höhere Einfriedungen bewilligen. Die dabei einzuhaltenden Grenzabstände legt der Gemeinderat fest.
Art. 42 Stützmauern
1
Stützmauern sind auf die absolut notwendige Höhe und Länge zu beschränken. Bezüglich der maximalen Höhen und der Grenzabstände gilt § 28 BauV. Wo möglich, sind anstelle von Stützmauern bepflanzte Böschungen zu erstellen.
Art. 43 Strassenabstand bei
Gemeindestrassen11
1
Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 2
Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Strassen ohne Gehweg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begegnungsfall aufweist. 3
Stützmauern, die wegen den Geländeverhältnissen höher als 1.8 m sind, müssen zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe von der Strassengrenze zurückversetzt werden.
Art. 44 Strassenabstand
gegenüber Privatstrassen
1
Gegenüber Privatstrassen gelten die gleichen Abstände wie gegenüber Gemeindestrassen.
10 Einfriedungen vgl. § 28 BauV 11 Generelle Strassenabstandsvorschriften, vgl. § 111 BauG
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28
Art. 45 Abstand gegenüber dem
Kulturland
1
Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten. Bei Klein- und Anbauten sowie bei unterirdische Bauten und Unterniveaubauten darf der Abstand bis auf 2 m reduziert werden. Diese Abstände können weder aufgehoben noch reduziert werden.
4.4
Arealüberbauung
Art. 46 Minimale Flächen
1
Ausnützungs- /
2
Höhenzuschläge
Arealüberbauungen gemäss § 39 BauV sind in den Zonen WG und W zulässig, wenn die zusammenhängende anrechenbare Landfläche minimal 2'000 m2 aufweist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausnützungsziffer und die Fassaden- sowie Gesamthöhe können um folgende Werte erhöht werden: Zone
WG4
WG3
WG2
W3
W2
Erhöhung Az um
15%
15%
15%
15%
15%
Erhöhung Fassadenhöhe und Gesamthöhe um max.
2m
2m
--
2m
--
4.5
Weitere Definitionen
Art. 47 Abgrabungen
1
Abgrabungen bei Gebäuden dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Bei Zufahrten zu Garagen ist unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Abgrabung bis zu 7 m Breite zulässig.
Art. 48 Parzellierung von
Grundstücken
1
Die Parzellierung von überbauten Grundstücken oder von Grundstücken, für die eine baurechtliche Bewilligung erteilt wurde, bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
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29
5 Bauvorschriften 5.1
Erschliessung, Bauvorgang
Art. 49 Im öffentlichen Interesse
liegende Einrichtungen
1
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2
Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten, usw., auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4
Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
Art. 50 Sicherheits- und
Schutzvorkehrungen
1
Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben etc. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren 2
Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u.dgl.) und öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen. 3
Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen lassen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden. 4
Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm-, Schmutzund Staubbekämpfung erlassen.
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30
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 51 Allgemeine Anforderungen
1
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schutzes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren. 2
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegend öffentliche Interessen erfordern.
5.3
Wohnhygiene
Art. 52 Ausrichtung der
Wohnungen
1
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind zu vermeiden.
Art. 53 Raummasse,
Fenstergrösse, Nebenräume und Balkone
1
Für Neubauten gelten folgende Masse:
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: - Lichte Höhe Vollgeschoss:
≥ 2,40 m
- Lichte Höhe Dachgeschoss: ≥ 2,40 m auf mind. 5 m2 Fläche - Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster: Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
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31
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern12: - Abstellraum pro Wohnung: mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) - Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung: mind. 4 m2 - Keller für jedes weitere Zimmer: Balkone
1 m2 zusätzlich
2
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten- Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Art. 54 Geländer, Brüstungen und
Handläufe
1
Für die Bemessung und Ausführung von Geländern, Brüstungen und Handläufen ist die SIA-Norm 358 verbindlich.
Art. 55 Bezug von Wohnungen
und Arbeitsräumen
1
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4
Ausstattung
Art. 56 Parkierungsanlagen
1
Parkierungsanlagen sollen zusammengefasst, sowie überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden. 2
Parkierungsanlagen sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere sind Parkfelder zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. 3
Grössere Parkierungsanlagen bei Neubauten mit mehr als 25 Parkfeldern sind nach Möglichkeit unterirdisch anzuordnen oder in Gebäude zu integrieren.
12 Gemäss § 18 BauV gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten als Mehrfamilienhäuser. Einfamilienhaus-
überbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Hauseingang fallen nicht darunter. Terrassenhäuser mit 4 und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind.
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32
Art. 57 Parkierungsreglement
1
Die Gemeindeversammlung legt aufgrund des Kommunalen Gesamtplanes Verkehr im Parkierungsreglement fest: - die Höhe und Verwendung der Ersatzabgaben bei Befreiung von der Parkfelderbeschaffungspflicht; - die Bewirtschaftungsvorschriften über das Parkieren auf öffentlichem Grund und auf öffentlich zugänglichem Privatgrund; - die Gebührenpflicht und die Gebührenhöhe für das Parkieren auf öffentlichem Grund. - Die Pflicht für ein Parkleitsystem mit Beteiligung der Privaten an den Kosten.
Art. 58 Obergrenze
Parkfelderangebot13
1
Die bei Baueingaben gemäss der Bauverordnung ermittelte Parkfelderzahl (Pflichtparkfelder) darf nicht überschritten werden. 2
Die Erstellung eines grösseren Angebots ist nur zulässig, wenn das Überangebot für die öffentliche Benützung oder für private Nutzer bei ausgewiesenem Bedarf (zum Beispiel bei Gebäuden mit zu wenigen Plätzen) zur Verfügung gestellt wird. 3
Das Erstellen von Parkfeldern, die keiner zusätzlichen Nutzung zugewiesen werden können, ist untersagt. Der Gemeinderat kann in begründeten Ausnahmefällen für einzelne Parkfelder Ausnahmen gestatten.
Art. 59 Ein- und Ausfahrten14
1
Zufahrten
2
Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf öffentliche und private Strassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens 5 % und im Übrigen höchstens 12 % Neigung aufweisen. Für die Neigung von
13 Das Parkfelder Angebot errechnet sich gemäss der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm. 14 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die VSS‑Norm SN 640 050 «Grundstückzufahrten»
vom Mai 1993.
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33
gedeckten Rampen gilt die Norm SN 640 291a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Richtlinie. Garagenvorplatz
3
Der Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen.
Art. 60 Velos15, Kinderwagen
1
Bei allen Gebäuden, wo aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen und/ oder Kinderwagen zu rechnen ist, sind genügend grosse Abstellflächen bereitzustellen. Sie sind leicht zugänglich, nahe bei den Hauseingängen, witterungsgeschützt und gut beleuchtet auszugestalten.
Art. 61 Container , Kompostplätze
1
Bei Neu-, Um- und Ausbauten sind geeignete Räume für die Trennung und Sammlung des Abfalls zu schaffen. 2
Bei allen Gebäuden, wo Küchen- und/oder Gartenabfälle anfallen, ist an geeigneter Stelle ein Kompostplatz herzurichten, sofern diese organischen Abfälle nicht anderweitig zweckmässig entsorgt werden können.
Art. 62 Spiel-16 und
Aufenthaltsbereiche
1
Die Grösse der Spiel- und Aufenthaltsbereiche hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 2
Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen, von den Kindern gefahrlos erreicht und im Grundbuch gesichert werden.
15 Für Veloabstellplätze ist gemäss § 43 BauV die VSS Norm SN 640 065 massgebend. 16 Bei Mehrfamilienhäusern (vgl. Fussnote 12) sind gemäss § 54 BauG kindergerechte Spielplätze an geeigneter
Lage herzurichten. In grösseren Gesamtüberbauungen mit Mehrfamilienhäusern müssen genügend Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigungen erstellt werden.
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34
Art. 63 Öffentlich zugänglicher
Raum
1
Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Innenhöfe, Passarellen, Strassen und Wege, Einkaufs- und Freizeitanlagen, Parkhäuser, Toiletten, Unterführungen, etc. sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten. 2
Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen und auf deren übergeordnete Gestaltungsprinzipien und Konzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. Es empfiehlt sich, für die Gestaltung qualifizierte Fachpersonen beizuziehen.
Art. 64 Mobilitätskonzept
1
Sollen beim Neubau oder bei einer Erweiterung eines zusammenhängenden Gebiets (auf die Erschliessung bezogen) 50 oder mehr Parkfelder erstellt werden, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahren ein Mobilitätskonzept zu erstellen. 2
Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität der Bewohnenden, Mitarbeitenden und Kunden mit dem öffentlichen Verkehr, dem Velo- und Fussverkehr und dem effizienten Einsatz des Autos gefördert wird.
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35
6 Schutzvorschriften 6.1
Einordnung von Bauten und Anlagen
Art. 65 Ortsbildschutz
Zentrumszone
1
In der Zentrumszone beurteilt der Gemeinderat die Einordnung unter Beizug von Fachpersonen, anhand der in § 65 aufgeführten Kriterien und unter Beizug der weiteren Planungsinstrumente (vgl. § 10 BNO). 2
Fassaden- und Dachrenovationen, Farbgebung, Sendeund Empfangsanlagen sowie wesentliche Änderungen der Umgebung sind bewilligungspflichtig. 3
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung. Hierzu sind Neubauten und wesentliche Umbauten frühzeitig als Voranfrage einzureichen.
Art. 66 Allgemeine
Anforderungskriterien Ortsbildschutz17
1
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a)
Stellung (z.B. Firstrichtung)
b)
Grösse der Baukuben
c)
Wirkung im Strassenraum
d)
Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
e)
Dachform, Dachneigung
f)
Fassadengliederung
g)
Materialwahl, Farbe
h)
Terrain- und Umgebungsgestaltung
17 Gemäss § 42 BauG gilt:
1.
Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2.
Bauten, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen.
BNO Gemeinde Menziken
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2
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c. In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine fachliche Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e. die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3
Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung kann der Gemeinderat Auflagen betreffend Gestaltung, Material, Farbgebung der Bauten, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung erlassen.
Art. 67 Dachgestaltung
1
Flachdächer
2
Dachdurchbrüche18
3
18 Definition vgl. § 24 BauV
Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an landschaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Bereich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. Eine ruhige Gesamtwirkung ist anzustreben. Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen oder für Solaranlagen genutzt werden, bei einer Grundfläche von mehr als 120 m2 in allen Zonen gemäss SIA Norm 312 extensiv oder intensiv zu begrünen. Für Dachdurchbrüche gelten die Vorschriften der Bauverordnung, Stand 1.1.2015. In der Zone W2 und in der Zentrumszone sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte jedoch insgesamt nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.
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37
Art. 68 Aussenraumgestaltung
1
Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Ökologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Das Oberflächenwasser ist so weit als möglich versickern zu lassen. 2
Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. 3
Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. 4
Die Aussenraumgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 5
Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind sofort nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müssen spätestens 1 Jahr nach Bezug der Baute abgeschlossen sein.
Art. 69 Begrünung
entlang der Strassen
1
Das Vorland zwischen strassenseitiger Fassadenflucht und Strassengrenze ist mit Grünflächen und Bäumen zu gestalten. Optische Aufweitungen des Strassenraumes für Zufahrten und Parkfelder sind möglichst klein zu halten. 2
Bei Gebäuden mit Erdgeschosswohnungen ist im Minimum die Hälfte des Vorlandes als Grünraum zu gestalten. Abstellplätze zählen nicht dazu, auch wenn sie begrünt werden. 3
In speziellen Situationen sind Abweichungen möglich, namentlich dort, wo Vorgärten untypisch sind.
Art. 70 Siedlungsränder
1
Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche nötig sind, sind sie auf das Notwendige zu beschränken und zu begrünen.
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38
Art. 71 Brandruinen
1
Baulücken
2
Durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstörte Gebäude müssen innert 6 Monaten ganz abgetragen werden. Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Weisungen.
6.2
Umweltschutz
Art. 72 Einwirkungen
1
Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und je nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 73 Lärmschutz
1
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten und Anlagen, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
BNO Gemeinde Menziken
39
Art. 74 Empfindlichkeitsstufen,
Lärmvorbelastung
1
In den im Bauzonenplan bezeichneten Gebieten, entlang der Hauptstrasse (K 242) und Zwingstrasse (K 355), gilt infolge Lärmvorbelastung in Abweichung zu den Bauzonenvorschriften (vgl. § 12) die Empfindlichkeitsstufe ES III.
Art. 75 Antennenanlagen
1
Mobilfunkanlagen
2
Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Bezug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren. Die Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiber sind zu koordinieren. In erster Linie sind Standorte in folgenden Zonen zu wählen: - Arbeitszonen - Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, die für technische Zwecke reserviert sind
Art. 76 Materialablagerungen19
1
Bewilligungspflichtige Ablagerungen, insbesondere von Baumaterialien, Baumaschinen und dergleichen, sind nur in den Arbeitszonen zulässig. 2
Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
19 Ausgediente Fahrzeuge siehe § 43 BauG
BNO Gemeinde Menziken
40
7 Vollzug und Verfahren
Art. 77 Kommissionen
1
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommissionen werden in einem Pflichtenheft festgehalten. 2
Zur fachlichen Beratung bezüglich des Naturschutzes und zur Aufsicht der Schutzzonen und -objekte setzt der Gemeinderat eine Naturschutzkommission ein. Fachpersonen
3
Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen auf Kosten der Gesuchsteller beiziehen. Der Gesuchsteller ist vorher zu orientieren.
Art. 78 Kompetenzdelegation
1
Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben gemäss dem im Gemeindegesetz vorgesehenen Rahmen an die Bauverwaltung delegieren. Er regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Art. 79 Vollzug des
Naturschutzes20
1
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und Naturobjekte.
Art. 80 Gebühren
1
Die Gebühren für die Tätigkeiten des Gemeinderates und der Verwaltung im Rahmen dieser BNO sowie die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) und die Benützungsgebühren für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
20 Vollzug Naturschutz vgl. § 11, 11a Natur- und Landschaftsschutzdekret (NHD) sowie Art. 18c Natur- und Heimat-
schutzgesetz (NHG)
BNO Gemeinde Menziken
41
8 Schluss und Übergangsbestimmungen
Art. 81 Übergangsbestimmung
1
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser BNO hängigen Baugesuche werden nach dieser Bau- und Nutzungsordnung entschieden.
Art. 82 Aufhebung bisherigen
Rechts
1
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: - die Bau- und Nutzungsordnung vom 55. November 1998 sowie die seither erfolgten Änderungen; - der Bauzonen- und Kulturlandplan vom 24. November 1993 und 15. Juni 1994 sowie die seither erfolgten Änderungen
Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Gemeindeversammlung am 9. November 2016 beschlossen worden. Gemeindeammann: ........................................... Gemeindeschreiber: ..........................................
Vom Regierungsrat genehmigt am .............................. Der Staatsschreiber: ..............................
BNO Gemeinde Menziken
42
BNO Gemeinde Menziken
Anhang 1 Inventar Nr.
43
Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2012) 21 Objekt
Strasse / Nr.
Geb.Nr.
Parz.Nr.
Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt) MEN001
Villa "Concordia" (1865)
Hauptstrasse 68
265
1467
MEN002
Alte Säge (1801)
Hauptstrasse
211
390
MEN003
Villa "Zur Eintracht" (1811-12)
Hauptstrasse 89
266
1470
MEN004
Villa "Mathys" (um 1900)
Hauptstrasse 91 neu: Hofmattpark 1a
447
704
Kommunale Schutzobjekte, Gebäude mit Substanzschutz (Beschlussinhalt) MEN901
Ev.-ref. Pfarrkirche (1888-90)
Kirchstrasse
368
587
MEN902
Abdankungskapelle (um 1925)
Friedhof
24
629
MEN903
Altes Pfarrhaus (1821)
Hauptstrasse 61
222
376
MEN904
Gemeindehaus mit Turnhalle (1902-04)
Hauptstrasse 42
465
395
MEN905
Altes Schulhaus (1862)
Zwingstrasse 1
349
391
MEN907
Bäuerlicher Vielzweckbau (18. Jh.)
Oelbergstrasse 13
141
1497
MEN909
Bäuerlicher Vielzweckbau (1791, 1883-1905)
Plattenstrasse 6
156
23
MEN910
Bäuerlicher Vielzweckbau (1849)
Hauptstrasse 74
277
679
MEN914
Speicher (1719)
Badstrasse 3
112
143
MEN918
Villa "Friedmatte" (1897-98)
Spitalstrasse 10
59
77
MEN921
Villa "Sunneblick" (1923)
Pilatusstrasse 29
592
1518
MEN928
Altes Postgebäude (1909)
Hauptstrasse 47
512
354
Kommunale Schutzobjekte, Kulturobjekte (Beschlussinhalt) MEN931
Glocke (1889)
bei der Kirche, Kirchstrasse
587
MEN932
Wasserrad (19. Jh.)
bei Badstrasse 3
143
MEN933
Steinbrücke (frühes 19. Jh.)
Hauptstrasse / Sagiweg
385
MEN934
Brunnen vor dem Alten Schulhaus (1897)
bei Zwingstrasse 1
391
MEN935
Brunnen mit Bronzefigur (1. H. 20. Jh.)
Ecke Hauptstrasse/ Herkulesstrasse
382
21 Departement für Bildung, Kultur und Sport, Kantonale Denkmalpflege: Bauinventar der Gemeinde Menziken, 2012
BNO Gemeinde Menziken
44
Inventar Nr.
Objekt
MEN936
Brunnen auf dem Friedhof (1925)
MEN944
Bronzeplastik (um 1920)
MEN945
Brunnen bei Badstrasse 3 (19. Jh.)
bei Badstrasse 3
MEN937A
Grenzstein Waldeggstrasse / Brunnenrainstrasse (1693, 1830)
Abzweigung Waldeggstrasse / Brunnenrainstrasse
MEN937B
Grenzstein Waldegg (1693)
Waldegg
MEN937C
Grenzstein Halbi Jute (17. Jh.)
Halbi Jute
MEN937D
Grenzstein Metzg (1645)
Metzg
MEN937E
Grenzstein Stierenberg Nordwest (1606)
Stierenberg
MEN937F
Grenzstein Stierenberg West (1764)
Stierenberg
MEN937G
Grenzstein Putschhalde (1600)
Putschhalde
MEN937H
Grenzstein Brunnhübel (1630)
Brunnhübel
MEN937I
Grenzstein Vorder Stereberg (1630)
Vorder Stereberg
MEN937J
Grenzstein Hauptstrasse (1722)
Hauptstrasse
MEN937K MEN937L
Grenzstein Gemeindeweidstrasse West (1630) Grenzstein Gemeindeweidstrasse Ost (1645)
Strasse / Nr. Friedhof, gegenüber Abdankungshalle beim Gemeindehaus, Hauptstrasse 42
Gemeindeweidstrasse Gemeindeweidstrasse
MEN937M
Grenzstein Charrholzbächli (1763)
Charrholzbächli
MEN937N
Grenzstein Maihuserstrasse (1574)
Maihuserstrasse
MEN937O
Grenzstein Maihusermatte (1602)
Maihusermatte
MEN937P
Grenzstein Maihusen (1767)
Maihusen
MEN937Q
Grenzstein Langeloo (1602)
Langeloo
MEN937R
Grenzstein Chasere (1606)
Chasere
MEN937S
Grenzstein Schwarzenbachstrasse (1775)
Schwarzenbachstrasse
MEN937T
Grenzstein Falkestei (1737)
Falkestei
MEN937U
Grenzstein Trolerstrasse (1646)
Trolerstrasse
MEN937V
Grenzstein Lüsch (1646)
Lüsch
MEN937W
Grenzstein Ischlag/Lüscherwald (1737)
Ischlag/Lüscherwald
MEN937X
Grenzstein Sandstrasse (1754)
Sandstrasse
MEN938A
Grenzstein Brunnenrainstrasse (1839)
Brunnenrainstrasse
Geb.Nr.
Parz.Nr. 629 395 143
BNO Gemeinde Menziken
45
Inventar Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
MEN938B
Grenzstein Tobelwald (1815)
Tobelwald
MEN938C
Grenzstein Gmeindweid/Fuchshübel (1815)
Gemeindweid/Fuchshübel
MEN938D
Grenzstein Breitwald (1815)
Breitwald
MEN938E
Grenzstein Roni/Lüschägerte (1862)
Roni/Lüschägerte
Geb.Nr.
Parz.Nr.
BNO Gemeinde Menziken
46
BNO Gemeinde Menziken
Anhang 2
47
Verzeichnis der Naturschutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Naturschutzinventar der Gemeinde Menziken)22
Inventar Nr.
Objekt / Gebietsbezeichnung
1
Bachläufe mit Uferschutzstreifen (Fliessgewässer) vgl. § 24 BNO
1.1
Wyna
1.21
Charholzbächli (Grenzbach südlich Schwyzerhübel)
1.22
Hasenwachtbächli (Bettiholz)
1.23
Grubenbächli (Bärenhübelbächli)
1.24
Rickenbach
1.241
Chräbsebächli (Grenzbach Niederwil)
1.31
Waldeggbächli
1.32
Waldegg / Steinig (Grenzbach mit Pfeffikon)
1.33
Weibelibaum (Bächli aus dem Möösli i. Stierenbergwald)
1.41
Maihuserhölzli (Graben westlich Eichholz)
1.42
Murbächli
1.421
Strossmattbächli
1.43
Schwarzenbach
1.431
Kasernbächli
1.51
Trolerbächli / Schürmatte
1.511
Trolerbächli (südöstlicher Abschnitt Schafweidbächli)
1.52
Haltenbächli
1.53
Schornbach (südlicher Abschnitt im Kulturland)
1.54
Schornbach (nördlicher Abschnitt in Bauzone, auch: Bromenbächlein)
1.55
Weihermattbach (auch: Totebächli im Ischlag)
1.551
Brunnenbächli (Brunnenablauf und Gräben im Ischlag)
22 Gemeinde Menziken, Verzeichnis und Inventar der Naturschutzgebiete und Einzelobjekte, Stand: Ende März 2013
(Überarbeitung 2012 – 2013)
BNO Gemeinde Menziken
Inventar Nr.
Objekt / Gebietsbezeichnung
2
Hecken und Feldgehölze; vgl. § 30 BNO
2.11
Grenzhecke im Charrholz
2.12
Östliche Charrholzhecke
2.13
Nördliche Charrholzhecke
2.14
Westliche Charrholzhecke
2.15
Hecke südlich Hasenwachtstrasse
2.16
Feldgehölz beim Bienenhaus Schmid
2.21
Gebüsche am Bahndamm / Marchsteimatte
2.22
Langweidhecke
2.24
Feldhecke am Strossmatt-Bächli
2.25
Westseitige Bahndammgebüsche
2.26
Hecke am ehemaligen Bahndamm Walzi
2.31
Weidenhecke an Langmattstrasse
2.32
Feldgehölz an Langmattstrasse
2.33
Feldhecke südlich Schwarzenbach
2.34
Hecke in der Bachmatt
2.35
Siglimatt-Hecke
2.36
Gehölz beim Reservoir Kaseren
2.41
Hochhecke südöstlich Trolerhof
2.42
Verbundene Hecken südwestlich Trolerhof
2.43
Baumhecke östlich Trolerhof
2.44
Kleinflächiges Feldgehölz nordöstlich Trolerhof
2.45
Gehölz am Hochzonen-Reservoir Lüsch
2.51
Grenzhecke im Gundiswinkel
2.61
Hecke östlich Schürlimattweg
2.62
Hecke westlich Schürlimattweg
2.63
Feldgehölz Schürlimatt
2.64
Südliche Hecke im Tannhölzli
48
BNO Gemeinde Menziken
Inventar Nr.
Objekt / Gebietsbezeichnung
2.65
Nördliche Hecke im Tannhölzli
2.66
Hecke am Bärenhübel
2.73
Hecke am Westrand der Hamburggrube
2.74
Hecke und Ufergehölz b. Bifang-Wynasteg
2.81
Hecke beim Burger Schützenhaus
2.82
Hecke im Heinimoos
2.84
Hecke oberhalb Berghöfe
2.85
Hecke b. Parkplatz am Stierenberg Waldeingang
2.86
Hecke unter der Halde
3
Stehende Kleingewässer
3.03
Waldweiher Stierenberg
3.5
Ruderalstellen, Ödlandplätze; vgl. § 24 BNO
3.51
Kugelfang Murweid
3.52
Böschungen am Radwegdamm beidseits
3.53
Ödlandflächen Webi-Parkplatz
4
Naturwiesen; vgl. § 24 BNO
4.11
Strassenböschung b. Bienenhaus im Balzenmoos
4.12
Böschungen entlang Radwegdamm (SBB-Damm) Marchsteimatten, beidseits
4.13
Radwegübergang (SBB-Übergang) Wynamatten Süd- und Nordböschung
4.14
Bahnböschung im Walziquartier
4.15
Strassenböschung (nördl.) an der Schwarzenbachstrasse
4.17
Naturwiese Hochzonen-Reservoir Lüsch
4.18
Strassenböschung( südl.) Mühlebühlstrasse vor dem Waldeingang
4.19
Naturwiese beim Bifang-Wynasteg
4.23
Feuchtwiese Schürlimatt ehemals Bertrand Bär
49
BNO Gemeinde Menziken
Inventar Nr.
Objekt / Gebietsbezeichnung
5
Naturschutzgebiete (Lebensraumgefüge mit mehreren Biotoptypen) vgl. § 24 BNO
5.1
Hübeligrube, Pfyfferacker
5.2
Schwyzerhübel
5.3
Strossmatt, Wyssweidring
5.4
Wynamatten, Pro Natura Aargau
5.5
Schulreservat, Areal zwischen Mittlerem u. Menzo-Schulhaus
5.6
Russirain / Hamburggrube
5.7
Burger Grube
5.8
Schmulzenkopf
6
Naturschutzzonen Wald (Besondere Waldstandorte); vgl. § 25 BNO
6.1 bis 6.9
Liste siehe § 24 BNO
7
Geologische Objekte; vgl. § 30 BNO
7.1
Findling im Ischlag
7.2
Findling in Vorgarten, Aemmeracker
7.3
Flussterrasse Langweid südl. Pfannenstil
8
Einzelbäume und Baumreihen; vgl. § 30 BNO
8.1
Falkestei (5 Nussbäume)
8.2
Falkestei (1 Feldahorn)
8.3
Trolerbächufer Dägelmatte (1 Feldahorn)
8.4
Friedhof Ostseite (mehrere Weiden, Pappeln, Eschen)
8.5
Hinterfeld (2 Eichen)
8.6
Schürmatt (2 Eichen)
8.7
Bösmatt (1 Eiche)
9
Hochstamm-Obstbäume (Obstbaumgärten) vgl. § 30 BNO
9.1
Trolerhof
9.2
Chasere mit schöner Hoflinde
9.3
Berghöfe
9.4
Bürgerheim
9.5
Hasenwacht
50
BNO Gemeinde Menziken
Inventar Nr.
Objekt / Gebietsbezeichnung
9.6
Langacher (mit schöner Linde)
9.7
Maihusermatte
9.8
Murweid, Gemeindegrenze
10
Aussichtspunkte; vgl. § 30 BNO
10.1
Weid (westl. Ischlag)
10.2
Lüsch
10.3
Schürmatte
10.4
Falkestei
10.5
Schwarzenbachstrasse (Kantonsgrenze)
10.6
Chasere
10.7
Maihuserhölzli
10.8
Betti
10.9
Aemmet
10.10
oberes Hinterfeld
10.11
Pfyfferacher
10.12
Weibelibaum
10.13
Unter de Halde
51
BNO Gemeinde Menziken
52
BNO Gemeinde Menziken
Anhang 3:
Erläuterung neue Messweise, Schemaskizzen
Schemaskizze Gebäudeprofil: Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss § 11 BNO Menziken Referenzbeispiel: Wohnzone W2, Satteldach Ebene
53
BNO Gemeinde Menziken
Schemaskizze Gebäudeprofil: Gesamt und Fassadenhöhe gemäss § 11 BNO Menziken Referenzbeispiel: Wohnzone W2, Attika Schrägdach, Hanglage (Neigung >10%)
54