Lärmempfindlichkeitsstufen

Degrés de sensibilité au bruit · Menziken

Document

Numéro
2019-001125
Type
Degrés de sensibilité au bruit
Commune
Menziken
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
6 sept. 2017
En vigueur depuis
18 sept. 2019

Carte

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Texte

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 18. September 2019

Versand: 23. September 2019

Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-001125 Gemeinde Menziken; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland "Festlegung der Gewässerräume"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. Juli 2018 22. Mai 2018 bis 20. Juni 2018 25. Februar 2019 bis 26. März 2019 12. Juni 2019 2. September 2019 31. August 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Menziken am 12. Juni 2019 beschlossenen Vorlage vor: • Teilkarte 1 Gewässerraum zum Bauzonen- und Kulturlandplan • Teilkarte 2 "Wyna" zum Bauzonenplan • Ergänzung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) mit § 28a BNO Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 12. Juni 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Gewässerräume konnten im Rahmen der vom Regierungsrat am 6. September 2017 genehmigten Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland noch nicht umgesetzt werden. Mit der vorliegenden Vorlage erfolgt nun die zeitnahe Umsetzung der Gewässerräume. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 17. Juli 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Die Vorlage wurde direkt mit den Nachbargemeinden abgestimmt und betrifft keine weiteren regionalen Aspekte. 3.4 Gewässerraum Die eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) legt die Breite und die zulässige Nutzung des Gewässerraums fest. Die Ausscheidung des Gewässerraums hat nach Massgabe von Art. 41a und 41b GSchV bis Ende 2018 zu erfolgen. Die Grundlagen für die kantonale Umsetzung liegen mit der kantonalen Gewässerraumkarte und dem revidierten § 127 BauG vor. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau präzisiert in einem Urteil, dass es sich bei § 127 Abs. 1 BauG um Vorschriften zum Gewässerraum handelt, die zur Erlangung der Grundeigentümerverbindlichkeit einer (flächendeckenden) Umsetzung in den Nutzungsplänen bedürfen. Der Dorfkern von Menziken gilt nach den einschlägigen Kriterien des Bundesrechts als dicht überbaut. Entsprechend ist es zweckmässig, den Gewässerraum in der Gemeinde Menziken in zwei Teilkarten differenziert umzusetzen. Dabei wird der Gewässerraum der Wyna anhand von sieben Abschnitten differenziert umgesetzt (Kapitel 4 des Planungsberichts). Die kleineren Bäche werden in Kapitel 5 des Planungsberichts je Fliessgewässer abgehandelt und sachgerecht umgesetzt. Diese Umsetzung der Gewässerräume ist gestützt auf die dargelegten Begründungen und Interessenabwägungen des Planungsberichts rechtmässig, zweckmässig und angemessen. 3.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die neuen Vorschriften sind sachgerecht und rechtskonform.

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4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland "Festlegung der Gewässerräume", beschlossen von der Gemeindeversammlung Menziken am 12. Juni 2019, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 42, 5737 Menziken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Vermessungsamt DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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