Baureglement der politischen Gemeinde Kirchberg
Kirchberg (SG)
Dokument
- Nummer
- 2016-7310
- Gemeinde
- Kirchberg (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 29.04.2014
- In Kraft seit
- 09.09.2016
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Text
2016-7310-E-01.pdf
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement. Amt für Raumentwicklung und Geoinformation. Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Gähwilerstrasse 1 9533 Kirchberg
9. September 2016
Geschäft Nr. 15-6463 Gemeinde Kirchberg: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • Revision Zonenplan • Revision Baureglement • Ergänzung/Änderung Richtplan; Kenntnisnahme Im November 2013 hat das AREG zu den Entwürfen des revidierten Zonenplans, des Baureglements sowie zum Richtplan Stellung genommen. Die Erwägungen sind mehrheit lich in die vorliegenden Planunterlagen eingeflossen. Der Zonenplan sowie das Baureglement wurden am 29. April 2014 bzw. am 20. Januar 2015 vom Gemeinderat erlassen und in der Folge auch öffentlich aufgelegt. Die Einspra chen konnten mehrheitlich bereinigt werden. Mit Ausnahme von zwei Fällen sind auch die beim Baudepartement eingegangenen Rekurse gegen den Zonenplan zurückgezogen worden. Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes:
A. Zonenplan Der aktuelle Zonenplan ist im Jahre 1992 in Kraft gesetzt worden. Mit der Revision des Zonenplans werden folgende Zielsetzungen verfolgt: - Sicherstellung der baulichen Entwicklung für die nächsten 15 Jahre (abgestimmt mit dem kommunalen Richtplan); Bereinigung der Abweichungen zwischen bestehenden Zonengrenzen und Parzel lengrenzen (AV-Daten); - Zuweisung der Zweckbestimmung bei den Grünzonen nach gemäss Art. 17 BauG; Nachführung der Waldfeststellungen;
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Bereinigung des übrigen Gemeindegebiets; in der Regel Zuweisung zur Landwirt schaftszone; Umsetzung/Berücksichtigung der Gefahrenzonen. Die Überprüfung im Rahmen der Überarbeitung des kantonalen Richtplans zeigt, dass die Siedlungsfläche (Wohn- und Mischzonen) aufgrund der zu erwartenden Bevölkerungsent wicklung in etwa dem Bedarf bis 2040 entspricht (Stand 2014). Die Zonenplanrevision umfasst in erster Linie Umzonungen innerhalb der Bauzone sowie kleinste Anpassungen an die Parzellenstruktur. An lediglich sechs Standorten ist eine Vergrösserung der Bauzone > 0.5 ha vorgesehen. Zu einem g rossen Teil handelt es sich da bei um die Einzonung von bebauten (ehem. landwirtschaftlichen) Liegenschaften. Insge samt wird aber gemäss den Unterlagen die Bauzonenfläche (Wohn- und Mischzonen, Ar beitszonen, öffentliche Zone) um 4.5 ha verkleinert (5.3 ha ohne IE R Ferenloo, vgl. un ten). Mit Ausnahme der nachstehenden, noch offenen Fragen entspricht der Zonenplan somit den Vorgaben von Art. 15 RPG, auch die Übergangsbestimmungen von Art. 38a Abs. 2 RPG sind eingehalten. Von der Genehmigung zurückzustellen sind die folgenden Zonenplanänderungen: 1. Die Teilfläche der Parzelle 382, Bazenheid, befindet sich heute in der Wohnzone WE, sie soll neu der Wohnzone W2b zugewiesen werden. Auf dem Areal befindet sich die ein über Jahre gewachsener, in einer Wohnzone allerdings nicht konformer Gewerbetrieb. Die Grundeigentümerin beantragte im Rahmen der Ortsplanrevi sion, die Teilfläche der Parzelle Nr. 382 südlich des Nuetenwilerbachs sei der Wohn- Gewerbezone WG2 zuzuweisen. Gegen den abweisenden Einspracheent scheid des Gemeinderats ist Rekurs eingelegt wor den. Die Genehmigung des Zonenplans auf Parzelle 382 südlich des Nuetenwilerbachs wird von der Ge nehmigung zurückgestellt, bis der Rekurs entschieden ist. 2. Heute sind die Parzellen 2354 und 6566 am östlichen Siedlungsrand von Kirchberg dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Die Grundeigentümer beantragen, dass die Parzellen Nrn. 2354 und 6566 sowie eine kleine Teilfläche der Parzelle Nr. 2355 (alle übri ges Gemeindegebiet üG) der zweigeschossigen Wohnzone W2b zugewiesen werden. Gegen den Ein spracheentscheid des Gemeinderats ist Rekurs einge legt worden. Die Genehmigung des Zonenplans auf den Parzellen Nrn. 2354 und 6566 sowie der kleinen Teilfläche auf Parzelle Nr. 2355 wird von der Geneh migung zurückgestellt, bis der Rekurs entschieden ist.
3. Intensivlandwirtschaftszonen sind unter Berücksichtigung aller räumlichen Gesichts punkte in die planerische Grundordnung zu integrieren, und mit den Instrumenten des Na-
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tur- und Landschaftsschutzes abzustimmen. Sowohl bei der Festlegung der Anforderun gen (Art. 38 RPV) als auch im Zuge der Zonenausscheidung haben die Kantone den aus der Bundesverfassung und dem RPG abgeleiteten Planungsgrundsätzen Rechnung zu tragen. Von Bedeutung sind namentlich die in Art. 1 Abs. 2 lit. a (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) und d RPG genannten Ziele, die auf Schonung der Landschaft ausge richteten Grundsätze in Art. 3 Abs. 2 RPG (Erhaltung von Kulturland, Einordnungsgebot von Siedlungen und Bauten, Erhaltung naturnaher Landschaften und Erholungsräumen, Funktionserhaltung von Wäldern) sowie das Prinzip von Art. 16 Abs. 2 RPG, nach wel chem möglichst grosse, zusammenhängende Landwirtschaftsflächen auszuscheiden sind. Vor diesem Hintergrund muss die bauliche Nutzung in der Landwirtschaftszone tendenzi ell zusammengefasst und bestehenden Siedlungsflächen zugeordnet werden. Kleinere, verstreute Intensivlandwirtschaftszonen widersprechen diesem Grundsatz. Aus den Ausführungen ergibt sich, dass es nicht den raumplanerischen Zielsetzungen entspricht, jede gewünschte Betriebserweiterung (und sei ihre Notwendigkeit auch sach lich begründet) am Ort des jeweiligen bestehenden Betriebes zuzulassen, mithin eine de zentrale Entwicklung zu ermöglichen. Vielmehr muss das Bestreben dahin gehen, derar tige Projekte räumlich zusammenzufassen und an geeigneten Standorten zu konzentrie ren. Wo dies nicht möglich ist, muss das Ausscheiden einer Intensivlandwirtschaftszone im Einzelfall und sehr detailliert geklärt werden. In der Regel sind konkrete Projekte erfor derlich, welche belegen, dass die räumlichen wie auch umweltrechtlichen Anforderungen hinreichend berücksichtigt sind (vgl. auch Planungsbericht 5.9). Mit dem vorliegenden Zonenplan soll an sechs verschiedenen Standorten neu eine Inten sivlandwirtschaftszone IL T (Tierhaltung) ausgeschieden werden: Brääggfeld; Parz. Nr. 6737 Mettlen; Parz. Nr. 7782 Neutal; Parz. Nr. 7913 Rupperswil; Parz. Nr. 7 2 3 4 Tannen; Parz. Nr. 7 7 0 3 Tannen ; Parz. Nr. 7190
(Nr. 149 Liste der Zonenplanänderungen) (Nr. ISO Liste der Zonenplanänderungen) (Nr. 151 Liste der Zonenplanänderungen)
(Nr. 152 Liste der Zonenplanänderungen) (Nr. 153 Liste der Zonenplanänderungen) (Nr. 154 Liste der Zonenplanänderungen)
Am 1. September 2018 treten verschärfte Tierschutzanforderungen in Kraft. Am Standort Neutal wird ein bestehender Schweinemastbetrieb an diese Bestimmungen angepasst, die Tierzahl bleibt unverändert. Die Intensivlandwirtschaftszone IL T kann genehmigt wer den. Um eine langfristig gute Einfügung des Mastbetriebs in der Landschaft sicherzustel len, wird gleichzeitig auch der Überbauungsplan „Neutal“ genehmigt (siehe separate Ver fügung). Bei der Käserei Bräägg sind die Detailabkläungen weit fortgeschritten, ein Überbauungs plan ist in Erarbeitung. Die Genehmigung der Intensivlandwirtschaftszone IL T ist möglich, sobald der Überbauungsplan vorliegt und die noch offenen Nachweise (u.a. mit dem Um weltverträglichkeitsbericht) erbracht sind. Solange wird die Genehmigung der Intensiv landwirtschaftszone IL T Brääggfeld zurückgestellt.
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Bei allen anderen Standorten fehlen grundlegende Abklärungen und Unterlagen, um über das Ausscheiden einer Intensivlandwirtschaftszone IL T entscheiden zu können. Nach dem die Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden kann, wird den Grundeigentü mern das rechtliche Gehör gewährt. An den Standorten Mettlen, Rupperswil sowie Tan nen (2x) wird die Umzonung in eine Intensivlandwirtschaftszone IL T bis zum definitiven Entscheid zurückgestellt. 4. Auf den Parz. 6910 und 6326, Ferenloo, soll eine rd. 0.8 ha grosse Intensiverholungs zone Reitbetrieb IE R ausgeschieden werden. Der verbleibende Raum bis zum Waldrand würde der Grünzone GF bzw. der Grünzone GS zugewiesen (Parz. 6910 und 6326, 8150). Mit der Umzonung werden die Voraussetzun gen für einen umfassenden Ausbau des bestehenden Reitbetriebs geschaffen. Der Standort Ferenloo liegt in einer Distanz von rund 300 Meter zur Bauzone von Wolfikon an der Kantons strasse Wil-Rickenbach-Kirchberg. Aus Sicht des AREG handelte es sich um eine bundesrechtswidrige Kleinbauzone ohne Siedlungszusammenhang. Nachdem die Genehmigung nicht in Aus sicht gestellt werden kann, wird den Grundeigentümern das rechtliche Gehör gewährt. Der Entscheid über die Zonenzuweisung im Gebiet Ferenloo wird solange zurückgestellt. Hmde'bo
B. Baureglement Das Baureglement der Gemeinde Kirchberg stammt im Kern aus dem Jahr 1989 und wurde im Jahr 1992 genehmigt. Mit der Revision des Baureglements werden folgende Zielsetzungen verfolgt: Anpassung an den revidierten Zonenplan mit neuen Zonenarten (Zonenvorschrif ten mit Art und Mass der zulässigen Nutzung); Bestimmungen für Gebiete mit bestimmten Nutzungsarten nach Art. 28octies Bau gesetz; Anpassungen aufgrund der Erfahrungen im Vollzug; Redaktionelle Korrekturen. Die Genehmigungsprüfung ergibt Folgendes: Gemäss Art. 14 Abs. 2 BauG sind in Industriezonen Wohnbauten nur für standortgebun denes Personal zulässig. Entgegen der Formulierung in Art. 11 Abs. 1 BauR sind damit Wohnbauten nicht per se auch für Betriebsinhaber zugelassen. Die Vorschrift ist entspre chend anzupassen.
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Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse im Sinne der Erwägungen recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die Ergänzungen/Änderungen des kommunalen Richtplans werden zur Kenntnis ge nommen. 2.
Das Baureglement wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Der letzte Satz in Art. 11 Abs. 1 BauR wird wie folgt angepasst: „Wohnbauten sind für standortgebundenes Personal zulässig“.
3.
Der Zonenplan wird im Sinne der Erwägungen und mit nachstehenden Ausnahmen genehmigt: a. Auf Parzelle 382 wird die Genehmigung der Wohnzone W2b im Bereich südlich des Nuetenwilerbachs von der Genehmigung zurückgestellt, bis der hängige Re kurs entschieden ist. b. Auf den Parzellen Nrn. 2354 und 6566 sowie teilweise 2355 (heute alle übriges Gemeindegebiet ÜG) wird die Zonenzuweisung von der Genehmigung zurückge stellt, bis der hängige Rekurs entschieden ist. c.
Im Brääggfeld wird die Genehmigung der Intensivlandwirtschaftszone IL T zurück gestellt, bis die noch offenen Nachweise erbracht sind und der Überbauungsplan vorliegt.
d.
Der Entscheid über die Zuweisung der Standorte Mettlen (Parz. 7782), Rupperswil (Parz. 7234) sowie Tannen (Parz. 7703 und 7190) in eine Intensivlandwirtschafts zone IL T wird bis nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückgestellt.
e.
Der Entscheid über die Intensiverholungszone IE R sowie die Grünzonen GF/GS auf den Parzellen Nrn. 6910, 6326 und 8150, Ferenloo, wird bis nach der Gewäh rung des rechtlichen Gehörs zurückgestellt. Gleiches gilt für die Waldfeststellung (Detailplan 17).
4.
Das Baureglement sowie der Zonenplan, beide vom Baudepartement am 28. August 1992 genehmigt, werden inkl. Nachträgen und Teilzonenplänen aufgehoben.
5.
Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 3‘650.--. (Z o n e n p la n Fr. 2 ‘4 5 0 .~ ; Fr. B a u re g le m e n t T 2 0 0 - )
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden.
Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Zur Eröffnung an (Verfügung per Einschreiben; mit Original-Zonenplan) - Bundesamt für Raumentwicklung ARE, 3003 Bern Bitte nach Einsicht mit beilegendem Couvert zurück an die Gemeinde
Beilagen - Genehmigte Erlasse, Kenntnisnahme - Waldfeststellung Detailplan 1-16 - Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna BP - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Amt für Umwelt und Energie - Kantonsforstamt - Tiefbauamt Rechtsdienst
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Baureglement
BAU REGLEMENT Politische Gemeinde Kirchberg
ALLGEMEINES
3
II
PLANUNG
3
III
ZONENORDNUNG
5
IV
BAUVORSCHRIFTEN
8
V
SPEZIELLE BAUTEN
10
VI
KONSTRUKTION UND GESTALTUNG DER BAUTEN, HYGIENEVORSCHRIFTEN
11
ÄUSSERE EINRICHTUNGEN AN BAUTEN
12
VII
VIII UMSCHWUNG
13
IX
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE
15
X
VOLLZUGSBESTIMMUNGEN
17
XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17
XII
VERFAHREN UND GENEHMIGUNGSVERMERK
17
Seite2
Baureglement der politischen Gemeinde Kirchberg Der Gemeinderat Kirchberg erlässt, gestützt auf Art. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.06.1979 (RPG, SR 700); Art. 2 und 7 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 06.06.1972 (BauG, sGS 731.1); Art. 90 Abs. 1 lit. b des Gemeindegesetzes vom 21.4.2009 (GG, sGS 151.2) und Art. 102 des Strassengesetzes vom 12.06.1988 (StrG, sGS 732.1) als Reglement folgende öffentlich-rechtliche Bauvorschriften:
ALLGEMEINES Geltungsbereich
Art. 1 Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Kirchberg
SG. Zielsetzung
Art. 2
Das Baureglement bezweckt: a) die Förderung der planmässigen Überbauung und sinnvollen Nutzung des Bodens b) eine ansprechende Ortsgestaltung; c) einen sinnvollen Heimat- und Landschaftsschutz; d) die Schaffung von Grundlagen, um Bauten und bauliche Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit, der Hygiene und des Verkehrs anzupassen e) eine rationelle und sparsame Energieverwendung f) den Schutz vor übermässigen Einwirkungen durch Bauten und Anlagen Zuständigkeit
Art. 3 1
Der Gemeinderat ist zuständig für die Ortsplanung. Er ist Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide und Verfügungen der Baubehörde. 2 Die Baubehörde ist das Bewilligungs- und Kontrollorgan für Bauten und Anlagen in der Gemeinde. Sie ist zuständig für das Bewilligungsverfahren und Verfügungen in den Bereichen Bauwesen und Umweltschutz.
II
PLANUNG
Zonenplan
Art. 4 1
Der Zonenplan bildet einen Bestandteil des Baureglementes. Dieser Plan ist für die genaue Lage der Zonengrenzen verbindlich. 2 Richt-, Überbauungs-, Gestaltungs-, Abbau-, Umlegungspläne und Schutzverordnungen dienen als weitere Planungsmittel. Überbauungsplan mit Mehrausnützung
Art. 5 1 Für Gesamtüberbauungen kann in der Kernzone und in den zwei- bis vier-
geschossigen Zonen aufgrund eines Überbauungsplanes eine Mehrausnützung gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Seite 3
a) Auf dem Überbauungsareal ist eine Gesamtüberbauung zu realisieren, die in gestalterischer und funktioneller Hinsicht besser ist als bei der Regelbauweise. b) Die Überbauung hat eine überdurchschnittlich gute architektonische, grundrissliche und verkehrstechnische Gestaltung aufzuweisen. c) Mindestens 60 % der Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind als unterirdische Einstellplätze oder in Garagen zu realisieren. d) Es müssen grössere zusammenhängende Grünflächen und Kinderspielplätze geschaffen werden. e) Das Projekt hat sich besonders gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. 2 Die Mehrausnützung kann nur für ein konkret vorliegendes Projekt und nur dann gewährt werden, wenn die Ausführung der ganzen Überbauung gesichert ist. Naturgefahren
Art. 6 1 Als Naturgefahrengebiete werden Gebiete bezeichnet, die durch gravitative
Gefahrenprozesse wie Hochwasser, Murgänge, Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Blockschlag, Felssturz und Eissturz bedroht sind. 2 In den Naturgefahrengebieten haben Bauten und Anlagen besonderen Anforderungen an den Personen- und Sachwertschutz zu genügen. Massgebend sind die separaten Gefahrenkarten, das kommunale Massnahmenkonzept Naturgefahren und die Wegleitung „Objektschutz gegen gravitative Naturgefahren" der kantonalen Feuerversicherungen (VKF). Für die einzelnen Gefahrengebiete gelten folgende Vorschriften: a) Gefahrengebiet 1 (erhebliche Gefährdung): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Weitergehende Massnahmen wie die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleiben vorbehalten. Die Erstellung von Bauten und Anlagen, Ersatzbauten und Erweiterungen sind untersagt. Ausgenommen sind standortgebundene lnfrastrukturanlagen wie Wanderwege und dergleichen. b) Gefahrengebiet 2 (mittlere Gefährdung): Bestehende Bauten und Anlagen dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Bauliche Veränderungen, die darüber hinaus gehen, wie Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind nur zulässig, wenn für das Bauvorhaben die notwendigen Objektschutzmassnahmen getroffen werden. c) Gefahrengebiet 3 (geringe Gefährdung): Umbauten, Erweiterungen, Ersatzbauten und Neubauten sind zulässig. Für öffentliche Bauten und Anlagen sowie besondere Bauvorhaben wie Bauten für grosse Menschenansammlungen, mit hohen Sachwerten oder hohem Folgeschadenpotenzial sind die Objektschutzrichtlinien verbindlich. Für die übrigen Bauten und Anlagen gelten die Objektschutzrichtlinien als Empfehlung. d) Gefahrengebiet 4 (Restgefahr): Für sensible Objekte wie Spitäler, Heime, Schulen, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Industriebetriebe sind spezielle Massnahmen zu prüfen. 3 In allen Gefahrengebieten sind sämtliche Terrainveränderungen bewilligungspflichtig. 4 Bei Bauvorhaben, welche ausserhalb des Gefahrenkartenperimeters liegen, sind die vorhandenen Gefahrenhinweise zu beachten. Weisen diese auf eine Gefährdung hin, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine objeklbezogene Beurteilung vorzunehmen. Die Pflicht zur Ausführung von Objektschutzmassnahmen bleibt vorbehalten. Seite4
III
ZONENORDNUNG
Zonenarten
Art. 7 1
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonenarten eingeteilt: Wohnzonen W2a, W2b, W3, W4 Wohn-Gewerbezonen WG2, WG3, WG4 Gewerbe-Industriezonen GI A, GI B 1ndustriezonen 1, 1K Weilerzone Wz Dorfkernzone DK Kernzonen K3, K4 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe BA 1ntensiverholungszonen 1E R, 1E S Grünzonen GE, GF, GS Landwirtschaftszone L lntensivlandwirtschaftszonen IL G, IL T Skiabfahrts- und Skiübungsgelände S 2 Die in den einzelnen Zonen zulässige Regelbauweise ist in Art. 22 (Tabelle) festgelegt. 3 Soweit im Zonenplan keine andere Zuordnung von einzelnen Zonen oder Teilen von Zonen festgelegt ist, gelten je Zonenart die Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 32 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (EZzUSG, sGS 672.1) vom 01.01.2012. Wohnzonen
Art. 8 1 Die Wohnzonen W2a, W2b, W3 und W4 sollen ruhige und gesunde Wohn-
verhältnisse gewährleisten. Neben Wohnbauten sind nur nicht störende Gewerbebetriebe zulässig. 2 Für reine Gewerbebauten gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Wohn-GewerbeZonen
Art. 9 Gewerbe-Industrie-Zone
Art. 10 Industriezonen
1
In Wohn-Gewerbe-Zonen WG2, WG3 und WG4 sind neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe zulässig. 2 Für reine Gewerbebauten gilt allseitig der kleine Grenzabstand.
1
Gewerbe-Industriezonen GI A und GI B sind für Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt, die zwar nur mässig stören, aber wegen der Grösse oder der Betriebsart nicht der Wohn-Gewerbezone zuzuordnen sind. Wohnbauten für Betriebsinhaber und standortgebundenes Personal sind zulässig. 2 Für separate Wohnhäuser gelten die Vorschriften der Wohnzone W2b. 3 Die Gebäudeabstände auf dem gleichen Grundstück können bis auf 6.00 m reduziert werden, sofern nicht feuerpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen
Art. 11 1
In Industriezonen 1 und 1 K sind auch Industrie- und Gewerbebetriebe zulässig, die erhebliche Immissionen zur Folge haben oder ausserordentliche Baumasse aufweisen und deshalb in einer anderen Zone nicht gestattet sind. Die Anordnung von Schutzmassnahmen, die nach der Erfahrung notwendig,
Seite 5
nach dem Stande der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, bleibt vorbehalten. Wohnbauten sind für standortgebundenes Personal zulässig. 2 Innerbetriebliche Gebäudeabstände können bis auf 6.00 m reduziert werden, sofern nicht feuerpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen. 3 Für separate Wohnhäuser gelten die Vorschriften der Wohnzone W2b. 4 In der Industriezone für "Kieswerkareal 1 K" sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die in einem direkten Zusammenhang mit der Lagerung, Aufbereitung und Auslieferung von Kies und Beton stehen. Wohnbauten für Betriebsinhaber und standortgebundenes Personal sind zulässig Gebiete mit bestimmter Nutzungsarten
Weilerzone
Art. 12 1 Im Zonenplan ist im bezeichneten Gebiet im Sinne von Art. 2s0 cues Bauge-
setz die unter Art. 12 Abs. 2 ff festgelegte Nutzung im Rahmen des Zonenzwecks zulässig. 2 Das Gebiet dient der Erstellung von Schaugärten zum bestehenden Gartenbaubetrieb. Dafür sind Nebenbauten bis 20 m2 Grundfläche und Anlagen zulässig. 3 Das Gebiet dient der Erstellung eines Bewegungsplatzes für Pferde. Es sind nur Anlagen im Zusammenhang mit der Pferdehaltung zulässig. 4 Das Gebiet dient der Erstellung von Familiengärten. Es sind nur Kleinbauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Gartennutzung zulässig. Art. 31 Abs. 2 findet keine Anwendung.
46 weitere Artikel
Art. 13 1
In Weilerzonen Wz sind neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zulässig. 2 Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Fassaden- und Dachgestaltung, Material- und Farbwahl sowie Massstäblichkeit der herkömmlichen Bauweise anzupassen und haben sich besonders gut ins Weilerbild einzufügen. 3 Um- und Ersatzbauten dürien das Ausmass der bestehenden oberirdischen Gebäudevolumen nicht überschreiten. Für Neubauten gelten die Grundmasse der zweigeschossigen Wohn-Gewerbezone WG2. Der allseitige Grenzabstand beträgt 4.00 m. 4 Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind unter Vorbehalt anderweitiger öffentlicher Interessen zu erhalten. Vorplätze und Abstellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen. Dorikernzone
Art. 14 1
In der Dorikernzone OK gelten dieselben Zweckbestimmungen wie in den Kernzonen. Die zulässigen Grundmasse richten sich nach dem baulichen Umfeld. 2 Bauvorhaben auf Flächen, welche nicht vom Ortsbildschutzperimeter erfasst sind, haben sich den besonderen Eigenheiten des Ortsbildes unterzuordnen und dürien dieses nicht beeinträchtigen. Kernzonen
Art. 15 In Kernzonen K3 und K4 sind öffentliche Gebäude und Wohnhäuser sowie
gewerbliche Bauten, insbesondere Gaststätten und andere Dienstleistungsbetriebe zulässig, wenn sie sich gut in das Ortsbild einfügen und die Benützung nur mässig stört. Seite6
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 16
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe BA gelten gegenüber angrenzenden Zonen deren Grenzabstände.
lntensiverholungs- Art. 17 zone 1 In der lntensiverholungszone "Reitbetrieb IE R" sind neben Bauten und Anlagen für den Pferdesport wie Reithallen, Ställe, und Reitplätze auch betriebsnotwendige Wohnbauten-zulässig. 2 In der lntensiverholungszone "Sport IE S" sind Hartplätze und Parkplätze im Zusammenhang mit der Ausübung des Sports sowie zweckgebundene Kleinbauten zulässig. Grünzone
Art. 18 1 In der Grünzone "Erholung GE" dürfen Bauten und Anlagen nur soweit er-
stellt werden, als es der unmittelbare Erholungs- und Freizeitzweck erfordert. 2 In der Grünzone "Freihaltung GF" sind keine oberirdischen Bauten zulässig. Anlagen dürfen nur soweit erstellt werden, als sie dem Unterhalt im Sinne des Zonenzwecks dienen. 3 Die Grünzone "Schutz GS" dient der Erhaltung von Lebensräumen geschützter Tiere und Pflanzen. Es ist unzulässig, deren Lebensbedingungen durch Massnahmen oder Eingriffe zu beeinträchtigen. Bauten und Anlagen sind nur zulässig, soweit sie der Schutzzweck erfordert. Landwirtschaftszone
lntensivlandwirtschaftszone
Art. 19 1
Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone L richtet sich nach Bundesrecht und nach kantonalem Recht. 2 Für zulässige Wohnbauten gelten die Vorschriften der W2b.
Art. 20 1 In der lntensivlandwirtschaftszone "Gartenbau IL G" und "Tierhaltung IL T"
ist nach den Bestimmungen von Art. 20 BauG eine überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängige landwirtschaftliche Nutzung zulässig. 2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen ist gestattet, soweit sie für die zonenkonforme Bewirtschaftung benötigt werden. Eine Wohnnutzung ist nicht zulässig. 3 Bauten und Anlagen in Abweichung zu Art. 22 (Tabelle der Grundmasse) sind im Rahmen eines Sondernutzungsplanes möglich. 4 Bauten und Anlagen haben sich so in das Landschaftsbild einzuordnen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. 5 Neu- und Umbauten in direkter Nachbarschaft zum angrenzenden baulichen Ensemble "Zwirnerei Mühlau" dürfen dessen Erscheinung und Wechselwirkung mit der Umgebung nicht negativ beeinträchtigen. Die Einfügung der Bauten und Anlagen in die Umgebung ist mit einem Sondernutzungsplan zu regeln. Zonen für SkiabArt. 21 fahrts- und In der Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände sind Bauten und Anlagen Skiübungsgelände zulässig, soweit sie den Zweck dieser Zone nicht beeinträchtigen und die Vorschriften der zugrundeliegenden Nutzungszone eingehalten sind.
Seile?
IV
BAUVORSCHRIFTEN
Tabelle der Grund- Art. 22 masse Soweit in diesem Reglement oder in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, müssen nachstehende Vorschriften eingehalten werden:
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8.00 m 8.00 m 10.00 m 12.00 m 8.00 m 10.00 m 12.00 m
4.00 m 4.00 m 5.00 m 6.00 m 4.00 m 5.00 m 6.00 m 5.00 m 21 10.00 m 31 5.00 m 5.00 m 4 1 10.00 m 31 4.00 m 4.00 m 4.00 m diverse 10J 4.00 m 5.00 m 5.00 m 5.00 m
8.00m 12.00 m 8.00 m 12.00 m 10.00 m 14.00 m _„ ___ 13.00 m 17.00 m 8.00m 11 12.00 m 10.00 m 11 14.00 m 13.00 m 11 17.00 m 16.00 m 51 20.00 m
35.00 m 35.00 m 45.00 m 45.00 m 40.00 m 45.00 m 50.00 m
20.00 m Stufe II 20.00 m Stufe II 20.00 m Stufe II 20.00 m Stufe II - - - - - - - -- . 20.00 m Stufe III - - " - - · - - - -----------20.00 m Stufe III - - - ---·-----20.00 m Stufe III Stufe III _ _ _ „ ____
---
'"------
6.00 m 16.00 m 51 20.00 m
···--
Stufe III Stufe IV --------·
Stufe III 15.00 m Stufe III 15.00 m Stufe III Stufe II Stufe IV 12.00 m Stufe IV 45.00 m 12.00 m 71 50.00 m 71 Stufe III 8.50 m 8 1 50.00 m 81 Stufe III
10.00 m 11 14.00 m 13.00 m 11 17.00 m
8.00 m 9.00 m 71 5.50 m 81
45.00 m 45.00 m
Pro Gewerbegeschoss (min 60% gewerblich genutzt) erhöht sich die zulässige Gebäudehöhe um 1.00 m. Grenzabstand innerhalb der Gl·Zone und gegenüber der l·Zone sowie der Landwirtschaftszone. Grenzabstand gegenüber allen andern Zonen und dem Übrigen Gemeindegebiet. Grenzabstand innerhalb der l·Zone und gegenüber der Gl·Zone sowie der Landwirtschaftszone. Für technisch bedingte Gebäudeteile kann die Baubehörde Ausnahmen von der Gebäudehöhe bewilligen. Mindestens 1 Vollgeschoss gewerblich genutzt Für landwirtschaftliche Bauten wie Scheuen, Ställe und dergleichen. Für Bauten und Anlagen der Tierhaltung. Die Grundlänge ist das Mass, ab welchem der Mehrlängenzuschlag nach Art. 27 zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 16 gelten gegenüber anderen Zonen deren Grenzabstände.
Sel!e8
Offene Bauweise
Art. 23 1
Wo in diesem Reglement oder in einem Überbauungs- oder Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gilt die offene Bauweise. 2 Einzelne Bauten dürfen auch zu einer Häuserreihe bis zum Höchstmass gemäss Art. 22 zusammengebaut werden. Abweichungen von diesem Höchstmass können bewilligt werden, wenn die landschaftliche und bauliche Umgebung nicht beeinträchtigt und dem vermehrten Verkehr durch geeignete Zufahrten und eine genügende Anzahl Parkplätze Rechnung getragen wird. Dabei ist auf die Bedürfnisse der Feuerwehr Rücksicht zu nehmen. Häuserreihen sind einheitlich zu gestalten. Grenzabstand
Art. 24 1
Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der nach Süden oder Westen orientierten Hauptwohnseite einzuhalten. Der kleine Grenzabstand ist auf die übrigen Fassaden einzuhalten. 2 Steht die massgebende Hauptwohnseite schräg zur Grenze, kann der grosse Grenzabstand im rechten Winkel von der Mitte der Gebäudeseite gemessen werden, sofern der kleine Grenzabstand nirgends unterschritten und die Grenzabstandsfläche nicht verkleinert wird. Gebäudeabstand
Art. 25
Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände. Gebäudelänge
Art. 26 1
Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung inkl. Anbauten. 2 Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine gerade Linie, die der Verlängerung des längsten geraden Teils dieser Fassade entspricht.
Mehrlängenzuschlag
Gebäude- und Firsthöhe
Art. 27 1
Überschreitet eine Gebäudeseite einer mehrgeschossigen Baute die Grundlänge gemäss Art. 22, so vergrössert sich der Grenzabstand gegenüber dieser Gebäudeseite um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6.00 m. Kommt der Mehrlängenzuschlag bei Gebäudeabständen zur Anwendung, so wird er nur für die Länge der gegenseitigen, senkrecht gemessenen Überlappungen berechnet. Ein Flächenausgleich nach Art. 65 BauG kann erfolgen. 2 Der Mehrlängenzuschlag kommt in Zonen mit einer Grundlänge gemäss
Art. 22 zur Anwendung und gilt nur für Hauptbauten. Eingeschossige Bauten
bis zu einer Gebäudehöhe von max. 3.50 m bzw. einer Firsthöhe von max. 5.00 m sowie Bauteile als Unterkellerung am Hang werden der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Gebäudelänge nicht angerechnet. 3 Gegenüber Baulinien, dem Strassen-, Wald- und Gewässerabstand findet der Mehrlängenzuschlag grundsätzlich keine Anwendung.
Art. 28 1
Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem höchsten Punkt des Daches.
Seite 9
2
Bei Pultdächern wird die maximal zulässige Gebäudehöhe zwischen dem Niveaupunkt und dem Mittel von oberem und unterem Schnittpunkt der Dachhaut mit der Fassade gemessen. 3 Die erlaubte Gebäude-1 und Firsthöhe ergibt sich aus Art. 22. 4 Bei Flachdachbauten werden die Brüstungen der maximalen Gebäudehöhe angerechnet. Berechnung Geschosszahl
V
Art. 29 1
Vollgeschosse sind Stockwerke, die nicht als Unter-, Dach- oder Attikageschosse zählen. 2 Geschosse, die bis Oberkant Decke (fertiger Boden) gemessen, den Niveaupunkt nicht mehr als 1.20 m überragen, gelten als Untergeschoss. 3 Als Dachgeschoss gelten Geschosse, welche im Dachraum liegen und einen Kniestock von maximal 1.20 m aufweisen. Der Kniestock wird gemessen ab Oberkant fertigem Boden bis zum Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dachoberfläche. 4 Als Attikageschoss gelten Geschosse, welche über dem obersten Vollgeschoss liegen. Das Attikageschoss muss auf den gegenüberliegenden Längsseiten zurück versetzt sein. Der Rückversatz ergibt sich durch die Konstruktionslinie ab Oberkant Brüstung (1.00 m) und einem Neigungswinkel von 45°. Der Baukörper inklusive Vordach muss unterhalb der Konstruktionslinie liegen. Er darf über einen Anteil der Längsseite von insgesamt maximal 40 % über die Konstruktionslinie bis an die Fassade vorspringen und muss von der Stirnseite einen Abstand von mind. 2.00 m einhalten. Es ist maximal ein Attikageschoss zulässig.
SPEZIELLE BAUTEN
An- und Nebenbauten
Art. 30 1
Anbauten sind Bauteile an Hauptbauten. Nebenbauten sind freistehende Baukörper. Diese dürfen höchstens 55.00 m 2 Gebäudegrundfläche, 3.50 m Gebäude- und 5.00 m Firsthöhe aufweisen. 2 Bei Anbauten mit anrechenbarer Geschossfläche gilt ein Grenzabstand von 4.00 m. 3 Bei An- und Nebenbauten ohne anrechenbare Geschossfläche gilt ein Grenzabstand von 2.00 m. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn kann die Baute bis an die Grenze gestellt werden, ohne dass sich der Nachbar dadurch im Sinne von Art. 56 BauG verpflichten muss, bei einem späteren Bauvorhaben den fehlenden Abstand zu übernehmen. Zugleich erhält der Nachbar das Gegenrecht entlang der gemeinsamen Grenze. Ein Zusammenbau ist möglich. 4 Gegenüber öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über das Strassenwesen. 5 Nebenbauten müssen gegenüber anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück keinen Gebäudeabstand einhalten. Vorbehalten bleiben allfällige weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften.
1 Art. 60 BauG Seite 10
Kleinbauten
Art. 31 1
Als Kleinbauten gelten kleine, unbewohnte, eingeschossige An- und Nebenbauten, wie Fahrradunterstände, Holzschöpfe und Ställe. Es sind höchstens 10.00 m2 Gebäudegrundfläche, 2.50 m Gebäudehöhe, 3.50 m Firsthöhe und minimal 1.00 m Grenzabstand zulässig. Gegenüber öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über das Strassenwesen. 2 Pro Grundstück ist die Erstellung von höchstens zwei Kleinbauten (zusammen höchstens 10.00 m 2 ) möglich. Für weitere Kleinbauten auf dem gleichen Grundstück gelten die Bestimmungen für Nebenbauten. 3 Kleinbauten, dürfen mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden, ohne dass sich der Nachbar dadurch im Sinne von Art. 56 des Kantonalen Baugesetzes verpflichten muss, bei einem späteren Bauvorhaben den fehlenden Abstand zu übernehmen. Bei späterem Zusammenbau einer Baute höchstens gleicher Dimension und gleicher Erscheinungsform ist zudem keine Zustimmung des Nachbarn mehr erforderlich. Vorbehalten bleiben allfällig weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften. vorbauten
Art. 32 1
Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Erker, Vortreppen und Vordächer sowie deren konstruktiv bedingte Abstützungen, nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge. 2 Gegenüber benachbarten Grundstücken dürfen Vorbauten, die nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge messen, in der Regel auf höchstens 1.50 m in den Grenzabstand hineinragen. Längere Vorbauten, ausgenommen Dachvorsprünge, haben den ordentlichen Grenzabstand einzuhalten. 3 Bei Bauten an oder auf der Grenze und bei geschlossener oder verdichteter Bauweise beträgt der seitliche Grenzabstand der Vorbauten zur Grenze wenigstens 2.00 m. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen. 4 Für Vorbauten über öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über das Strassenwesen. Bauten unter Terrain
VI
Art. 33 1
Bauten und Bauteile gelten als unterirdisch, wenn sie - mit Ausnahme des Eingangs - unter dem gestalteten Terrain liegen und das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 1.00 m überragen. 2 Gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum gilt für unterirdische Bauten die Baulinie, bzw. der Abstand gemäss der Gesetzgebung über das Strassenwesen. Bei Gemeindestrassen 3. Klasse können unterirdische Bauten und Anlagen, soweit sie unter dem Strassenniveau liegen, bis 1.00 m an die Strasse gebaut werden.
KONSTRUKTION UND GESTALTUNG DER BAUTEN, HYGIENEVORSCHRIFTEN
Dachaufbauten und -einschnitte
Art. 34 1
Dachaufbauten, Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster dürfen architektonisch den Charakter des Daches nicht beeinträchtigen. Technisch bedingte
Seite 11
Dachaufbauten (z.B. Liftüberfahrten, Dachausstiegstreppen, Kamine, Lüftungs- und Kühlanlagen und dergleichen) sind zulässig. Sie haben sich harmonisch in die Dachgestaltung einzufügen. 2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen gesamthaft maximal 40 % der jeweiligen Trauflänge einnehmen. Sie sind von der stirnseitigen Fassadenflucht mindestens um 1.00 m zurückzusetzen. Von der Firstlinie haben sie einen Abstand von mindestens 0.50 m einzuhalten. Ausgenommen sind technisch bedingte Bauteile. 3 Bei Flachdachbauten mit Attikageschoss dürfen technisch bedingte Bauteile über dem Attika bis an die Fassade des darunterliegenden Geschosses reichen, sofern sie nicht auf Gebäudeteilen der 40%-Regelung nach Art. 29 Abs. 4 angeordnet sind. Mindestmasse
Art. 35 1
Als Aufenthaltsräume gelten Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Spielräume sowie Küchen. 2 Die lichte Raumhöhe in Wohnungen muss für Aufenthaltsräume mindestens 2.30 m betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über 2 mindestens 5.00 m Deckenfläche (horizontal gemessen) einzuhalten. 3 Die Bodenfläche für Aufenthaltsräume muss mindestens 10 m2 betragen. Das Lichtmass von Fensterflächen in Aufenthaltsräumen muss mindestens 1/10 der Bodenfläche betragen. 4 Balkongeländer und Brüstungen von begehbaren Flachdächern haben eine Mindesthöhe von 1.00 m aufzuweisen. Die Empfehlungen des SIA über Geländer, Brüstungen und Handläufe gelten als wegleitend. Abstell- und Kellerräume
VII
Art. 36 1
In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse, gemeinsame Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen 2 vorzusehen, wobei als Minimalmass pro Wohnun:fl 2.50 m gerechnet werden. Der Raum muss jedoch mindestens 10.00 m aufweisen. 2 In Mehrfamilienhäusern sind für Wohnungen ab drei Zimmern individuell zugeordnete Abstellräume bereitzustellen. Die Gesamtfläche aller Abstellräume in der Wohnung, im Keller oder im Estrich hat mindestens 8.00 m2 Nutzfläche zu betragen.
ÄUSSERE EINRICHTUNGEN AN BAUTEN
Schneeschutzvorrichtungen
Art. 37 Aussenantennen
Art. 38 Auf neuen und auf bestehenden Dächern von Gebäulichkeiten, bei denen
der von der Bedachung fallende Schnee Personen, Tiere oder Sachen gefährden könnte, sind von den folgenden Dachneigungen an Schneefangvorrichtungen anzubringen: a) bei Ziegel-, Eternit- und Schieferdächern 25° a.T. b} bei Metalldächern 15° a.T.
1
Im Freien dürfen keine Einzelantennen aufgestellt werden, wenn der Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne mit zumutbaren Kosten möglich ist und das Informationsrecht nicht eingeschränkt wird. 2 Parabolspiegel und dergleichen haben sich in Bauten und Anlagen harmonisch einzuordnen und dürfen die Umgebung nicht beeinträchtigen. Seite 12
VIII UMSCHWUNG Raum zwischen Bauflucht und Strasse
Kinderspielplätze
Art. 39 1
Sofern keine Baulinien bestehen, gelten folgende Mindestabstände ab Strassengrenze: a) Gemeindestrasse 1. Klasse 4.00 m b) Gemeindestrasse 2. und 3. Klasse 3.00 m 3.00 m; der Abstand kann verc) Fusswege ringert werden, sofern der Fuss weg nicht beeinträchtigt wird 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Strassenwesen.
Art. 40 1
Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen sind auf dem Baugrundstück genügend besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Kinderspielplätze in der Grösse von mindestens 1/6 der anrechenbaren Wohngeschossfläche zu erstellen. Kleinwohnungen mit ein bis zwei Zimmern werden nicht angerechnet. 2 Ein Viertel der Spielfläche ist als befestigte Fläche zu erstellen. Dabei können sinnvoll gestaltete Wege und Plätze, welche sich für das Spiel eignen, angerechnet werden. 3 Sind Ersatzabgaben im Sinn von Art. 74 des Baugesetzes zu leisten, so betragen diese Fr. 120.- pro m2 fehlende Platzfläche (Zürcher Index der Wohnbaupreise; Gesamtindex per 01.04.2007: 106.2 Punkte; Basis April 2005). Die Ersatzabgaben sind zweckgebunden für die Erstellung öffentlicher Kinderspielplätze zu verwenden. Abstellfläche für Motorfahrzeuge
Art. 41 1
Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen sind folgende Abstellplätze nachzuweisen: a) bei Wohnbauten ein Autoabstellplatz je 100 m2 an rechen bare Geschossfläche, wenigstens aber ein Autoabstellplatz je Wohnung zuzüglich für Abstellplätze für Besucher in Höhe von 10 Prozent der Abstellplätze für Bewohner. Garagenvorplätze sind nur bei Ein- und Zweifamilienhäusern anrechenbar. Divisionsreste sind zu runden. Besucherparkplätze sind zu markieren und dauernd zu erhalten. b) Über die Anzahl, Masse und Anordnung von Abstellplätzen für leichte Zweiräder sowie für Abstellplätze für Personenwagen bei anderen Nutzungen entscheidet die Baubewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Schweizer Norm VSS für leichte Zweiräder (640 065) und Personenwagen (640 281). 2 Die Bewilligungsbehörde kann namentlich in folgenden Fällen die erforderlichen Abstellplätze reduzieren: a) Bei nachgewiesener, vertraglich geregelter Mehrfachnutzung von Autoabstellplätzen. b) Wenn der Gesuchsteller den Nachweis einer genügend grossen Fläche für die Erstellung der Pflichtzahl an Abstellplätzen bringt und sich bereit erklärt, bei sichtlichen Missständen, auf Anordnung der Behörde jederzeit die fehlenden Parkplätze nachträglich zu erstellen. Die nachgewiesene Fläche ist im Grundbuch einzutragen.
Seite 13
Sind gemäss Art. 72 1•r BauG Ersatzabgaben zu leisten, so betragen sie pro fehlenden Abstellplatz Fr. 7'500.-. (Zürcher Index der Wohnbaupreise; Gesamtindex per 01.04.2007: 106.2 Punkte; Basis April 2005). Dieser Betrag verändert sich dem Indexstand entsprechend. Er wird mit Baubeginn fällig. Werden fehlende Parkplätze nachträglich, aber vor Ablauf von 10 Jahren erstellt, wird die dafür geleistete Ersatzabgabe pro Jahr der noch laufenden Frist mit 1/10 der ein bezahlten Summe zinslos zurückerstattet. 4 Die an Errichtung und Betrieb öffentlich benutzbarer Abstellflächen zu leistenden Beiträge sind zweckgebunden zu verwenden. 3
Garage- und Holz- Art. 42 zufahrten 1 Soweit die Erfordernisse der Verkehrssicherheit bzw. von Art. 100 des Strassengesetzes (sGS 732.1) keine weitergehenden Anforderungen verlangen, dürfen Garage- und Hofzufahrten bei Einzelanlagen höchstens 15 %, bei Sammelgaragen höchstens 12 % Gefälle aufweisen. Beim Anschluss an eine öffentliche Strasse darf das Gefälle ab dem Fahrbahnrand auf einer Länge von mindestens 3.0 m höchstens 3 % betragen. 2 Vor jeder Garage ist gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Länge so anzulegen, dass ein Personenwagen abgestellt werden kann. Mit dem Nachweis eines Torautomaten kann die Vorplatztiefe auf den ordentlichen Strassenabstand reduziert werden. Auf Kantonsstrassen darf nur vorwärts ausgefahren werden. 3 Garage- und Hofzufahrten sind so zu entwässern, dass kein Oberflächenwasser auf Gehweg oder öffentliche Strasse abfliesst. 4 Die einzuhaltenden Sichtzonen sind so zu dimensionieren, dass die Verkehrssicherheit nach Art. 101 Abs. 2 des Strassengesetzes (sGs 732.1) gewährleistet wird. Für die Bemessung werden die einschlägigen Schweizer Normen (SN) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) angewandt. Terrainveränderungen I Gestaltung der Umgebung von Bauten
Gestaltung von Stützmauern
Art. 43 1
Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses zur Schaffung von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen sind gestattet, sofern die Abgrabungshöhe im Mittel nicht mehr als 1 m beträgt. 2 Naturnahe Böschungen dürfen ohne Zustimmung des Nachbarn bis 0.50 m an die Grundstücksgrenze reichen. Künstliche Böschungen mit einer Neigung über 2:3 (Höhe zu Tiefe) gelten als Anlagen. Für diese gelten sinngemäss die Abstände der Stützmauern gemäss Art. 44 BauR.
Art. 44 1
Stützmauern haben entlang Grundstücksgrenzen an Fuss und Krone einen Abstand von mindestens 0.50 m einzuhalten und müssen den Sicherheitsanforderungen entsprechen. Der Abstand gegenüber Strassen richtet sich nach dem Strassengesetz. 2 Eine Stützmauer darf maximal eine Höhe von 1.50 m vom gewachsenen Terrain aufweisen. Anlagen, welche die Höhe von 1.50 m übersteigen, sind horizontal um das Mass der Mehrhöhe zu staffeln. Jeder Stützmauerabschnitt darf maximal eine Höhe von 1.50 m aufweisen. Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen Stützmauern an die Grenze von zwei Privatgrundstücken gestellt werden. 3 Stützmauern müssen sich gut in die Umgebung einfügen. Ab einer Höhe von 1.00 m kann die Baubehörde eine intensive Begrünung verlangen. Seite 14
4
Bei steilen Baugrundstücken (mindestens 25') kann aufgrund einer guten Umgebungsgestaltung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Dazu sind detaillierte Planunterlagen nötig.
IX
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN UND BAUKONTROLLE
Bewilligungspflicht Art. 45 1
Der Umfang der Bewilligungspflicht und das Baubewilligungsverfahren bestimmen sich nach Art. 78 ff des kantonalen Baugesetzes. 2 Die Bewilligungspflicht wird gemäss Art. 78 Abs. 3 des kant. Baugesetzes auf Aussenreklamen und Aussenantennen ausgedehnt. Bestandteile des Baugesuches
Art. 46 1 Für das Baugesuch ist ein von der Bauverwaltung erhältliches Formular zu
verwenden. Über den Umfang des Baugesuches, bzw. der vorzulegenden Pläne oder Unterlagen für kleinere Bauvorhaben entscheidet die Bauverwaltung. 2 Das Baugesuch ist der Bauverwaltung zuhanden der Baubehörde einzureichen und hat zu enthalten: a) Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist; b)Ausnützungsberechnung mit Schemaplan; c) Situationsplan (amtlich nachgeführte Grundbuchplankopie) mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der beabsichtigten Anlage der Motorfahrzeugabstellflächen, der Zufahrtsstrassen und Wege und der Werkleitungen. Der Umfang der nachgeführten Situation hat sich auch auf die Umgebung von mindestens 30 m von der geplanten Baute oder Anlage zu erstrecken. d) Grundriss aller Geschosse im Massstab 1: 100 oder 1:50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen; in einem Plan ist die Umgebungsgestaltung mit Kinderspielplätzen, Autoabstellplätzen, Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen, Bepflanzung, Terraingestaltung, usw. darzustellen. e) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1 :50 mit Angabe der Höhenkoten, des gewachsenen und gestalteten Terrains bis an die Grundstücksgrenzen sowie des Niveaupunktes mit der Meereshöhe; f) Kanalisationseingabe mit Angabe von Leitungsdurchmesser, -material und -gefälle usw. (nach den Richtlinien des Verbandes Schweizerischer Abwasserfachleute); g) auf Verlangen Kaminpläne im Massstab 1 :50; h) Schutzraum-Eingabe nach gesetzlichen Vorschriften; i) besondere Ölfeuerungs- und Tankanlageeingabe; j) Nachweis über genügende Wärmeisolation gemäss Energieverordnung; k) Emissionserklärung gemäss Luftreinhalteverordnung; 1) Nachweis über genügende Schallisolation mit Angaben gemäss Lärmschutzverordnung. 3 Bei allen Fassaden- und Dachänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen usw.) ist ein Plan einzureichen, in dem die vollständige Gebäudeansicht samt den vorgesehenen Änderungen dargestellt ist. Bei geschlossener Bauweise sind die benachbarten Bauten einzubeziehen. Seite15
Darstellung des Baugesuches
Ergänzende Unterlagen
Art. 47 1
Bauliche Veränderungen sind in den Plänen durch Farbe zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe. Kanalisationsprojekt: Schmutzwasser = rot f Meteorwasser = blau. 2 Die Unterlagen des Baugesuches sind in dreifacher Ausfertigung im Normformat A4 (210 x 297 mm) einzureichen. Sie müssen vom Bauherrn, Projektverfasser und, sofern mit dem Bauherrn nicht identisch, vom Grundeigentümer unterzeichnet und mit Datum, Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen versehen sein.
Art. 48 1
Auf Verlangen der Baubehörde sind Detailpläne, ergänzende Baubeschriebe, statische Berechnungen, detaillierte Nachweise über genügende Schall- und Wärmeisolation, detaillierte Emissionserklärungen, bei grösseren oder komplizierten Bauvorhaben ein Modell oder eine technische Fotomontage, usw. einzureichen. 2 Die Baubehörde ist auch befugt, unter vorheriger Anzeige an den Bauherrn für schwierig zu beurteilende und aussergewöhnliche Bauten ein Gutachten einzuholen.
Schutz öffentlicher Art. 49 Einrichtungen 1 Die Bauherrschaft hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den Werkeigentümern, insbesondere bei der Leitung der Regionalwerk Toggenburg AG (RWT), den Dorfkorporationen, der Gruppenwasserversorgung, den Technischen Betrieben Wil (Abteilung Gas), der Gemeindeverwaltung, der Telefondirektion und eventuell auch beim Grundeigentümer über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten zu informieren. 2 Gegenüber der Gemeinde ist ausschliesslich der Bauherr für die Einhaltung der massgeblichen Vorschriften und des bewilligten Baugesuchs verantwortlich. 3 Öffentliche Einrichtungen wie Leitungen, Schilder, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassen rinnen usw. sind zu schützen und dürfen nur von den zuständigen Organen auf Kosten des Bauherrn geändert werden. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. Gesteigerter Gemeingebrauch
Art. 50 Baukontrolle
Art. 51 Die Benützung öffentlicher Strassen, Wege und Plätze ist nur mit Bewilligung
des Gemeinderates bzw. der Strassenaufsichtsbehörde und unter Auflagen zulässig.
1
Vor bzw. während der Bauzeit ist der Bauverwaltung zwecks Durchführung der entsprechenden Baukontrolle unaufgefordert Anzeige zu machen: a) nach Erstellung des Schnurgerüstes; b) nach Erstellen der Abwasseranlagen, vor dem Eindecken; c) nach Armierung des Schutzraumes d) beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten; e)vor Inbetriebnahme von Ölfeuerungen und Tankanlagen; f) spätestens vor dem Bezug, nach Fertigstellung des Baues Seite 16
2
Beanstandungen werden dem Bauherrn mitgeteilt. Sind die gerügten Mängel behoben, ist Anzeige zur Nachkontrolle zu machen.
X
VOLLZUGSBESTIMMUNGEN
Kosten
Art. 52 1
Für die Behandlung von Baugesuchen und Bauermittlungen sind Gebühren zu entrichten. Der Gemeinderat stellt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den geltenden Tarif auf. 2 Die Barauslagen für allfällige Gutachten, Schnurgerüstangaben, Kontrollen usw. werden in der Regel dem Gesuchsteller weiterbelastet. 3
Die Kosten für die Bearbeitung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen sind durch die Grundeigentümer ganz oder teilweise zu tragen.
XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Aufhebung bisheri- Art. 53 ges Recht Mit Inkrafttreten dieses Baureglements werden das Baureglement und der Zonenplan vom 20.02.1989 inkl. der Nachträge 1 bis IV und aller Teilzonenpläne aufgehoben. Anwendung auf Art. 54 hängige Baugesuche Sind zum Zeitpunkt des lnkrafttretens Baugesuche noch nicht entschieden, so sind sie nach den Vorschriften dieses Reglementes zu behandeln.
XII
VERFAHREN UND GENEHMIGUNGSVERMERK
Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Baudepartement in Kraft. Vom Gemeinderat erlassen am 29. April 2014 1. öffentliche Auflage: 27. Mai bis 25. Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am 20. Januar 2015 2. öffentliche Auflage (Änderungen Korrekturauflage): 3. Februar bis 4. März 2015
9533 Kirchberg, 29. April 2014 I 20. Januar 2015 GEMEINDERAT KIRCHBERG SG sig. Christoph Häne Gemeindepräsident
sig. Magnus Brändle Ratsschreiber
Dem fakultativen Referendum unterstellt: 1. Juni bis 10. Juli 2015
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am 9. September 2016 Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation sig. Ueli Strauss Seite 17
Art. 24 / 25 / 30 BauR/ Art. 56 und 57 BauG Grenz· und Gebäudeabstände
Fi Die Fläche Fa darf nicht grösser sein als die Fläche Fi.
g G
G = grosser Grenzabstand g = kleiner Grenzabstand c = Gebäudeabstand d =verringerter Grenzabstand mit schriftlicher Zustimmung A =Anbaute ohne anrechenbare Geschossfläche A: =Anbaute mit anrechenbarer Geschossfläche Fa = Flächenausgleich aussen Fi = Flächenausgleich innen
Skizzen zum Baureglement Kirchberg
Art. 26 / 27 BauR/ Art. 65 BauG Gebäudelänge und Mehrlängenzuschlag
a) bei geraden Gebäuden parallel zur Grenze
E
g
E
M Gebäudelänge
b) bei abgewinkelten Gebäuden schräg zur Grenze (Flächenausgleichsmethode)
Fa2
Fi2
E
1 1 Anbaute 1 ----~-.-"-
längster gerader Fassadenteil
Projektionsebene
l
M
Gebäudelänge
Die Fläche Fa darf nicht grösser sein als die entsprechende Fläche Fi.
M =Mehrlänge L "' Grundlänge gemäss Art. 22 BauR m = Mehrlängenzuschlag (1/4 M, max. 6 m) G = grosser Grenzabstand g = kleiner Grenzabstand
Fa = Flächenausgleich aussen Fi = Flächenausgleich innen
Skizzen zum Baureglement Kirchberg
Art. 28 BauR /Art. 60 BauG
Gebäudehöhe /Firsthöhe
..
II ~
N N
Die Gebäudehöhe wird für jedes Gebäude separat bestimmt. FH ""Firsthöhe GH"' Gebäudehöhe N = Nlveaupunkt
FH =Firsthöhe GH "'Gebäudehöhe
N = Niveaupunkt
~======---I
Skizzen zum Baureglement Kirchberg
FH"' Firsthöhe
FH =Firsthöhe
GH =Gebäudehöhe
GH "'Gebäudehöhe
N = Niveaupunkt
N = Nlveaupunkt
Art. 29 , Abs. 4 Gcschossza hl Attikagcschosse
A= maxo.4Lf A1 +A2"' maxo4 Lf Gebäudeteil ohne 40%-Regehmg gemäss Art. 34Abs. 3 BauR
Vollgeschoss
----
------1.Vo//gesc/10 55
Lf =Längsfassade A =Länge vorspringender Attikabauteil A1 =Länge vorspringender Attikabauteil l A2 =Länge vorspringender Attikabauteil 2
Art. 34 , Abs. 2 BauR
Dachaufbauten- und Einschnitte
A = Länge Dachaufbau 1 B = Länge Dachaufbau 2
Tl = Trauflänge
Skizzen zum Baureglement Kirchberg
A+ B =max. 04 Tl
Art. 29 BauR
Berechnung Geschosszahl
/
+
VG
Kniestock
Brüstung~
max.1.20 m
i.oom
VG VG
VG max.
max.
i.20 m
1.20 m
DG "" Dachgeschoss I Attika VG"" Vollgeschoss UG"" Untergeeschoss N "" Niveaupunkt
E 0
~
~
E
Skizzen zum Baureglement Kirchberg
/
OKFB"' Oberkant fertig Boden
u
/
/
„,
DG
''
'r
45•
Art. 30 / 32 BauR
An- und Nebenbauten/ Vorbauten
H = Hauptbaute A =Anbaute ohne anrechenbare Geschossfläche
'
A =Anbaute mit anrechenbarer Geschossfläche m
N = Neben baute V= Vorbaute
d =verringerter Grenzabstand
max.1.50 m
Grenzabstand
------
--
i
i~ i~
A = Breite Vorbaute 1 B =Breite Vorbaute 2 FI = Fassadenlänge
Skizzen zum Baureglement Kirchberg
A + B =max. 1/3 FI
Art. 33 BauR
Bauten unter Terrain
neu gestaltetes Terrain
max.1.or:_I -
-:;: 1~ain
ge••·
Art. 39 BauR
Raum zwischen Bauflucht und Strasse
'
1 Gemelndestrassen
Skizzen zum Baureglement Kirchberg
1. Klasse
4m
1
3m
1 2., 3. Klasse
Art. 44 BauR
Gestaltung von Stützmauern
gewachsenes Terrain------+/
/
/
max. Höhenbegrenzung ---+-_,,.,
/ /
E
"'
gestaltetes Terrain
0
~
x
' E
'----- Schnittpunkt mit gewachsenem Terrain
MH =Mehrhöhe, max. 1.50 m pro Stützmauernabschnitt
Skizzen zum Baureglement Kirchberg
Art. 61 BauG Ausnützungsziffer
a
anrechenbare Geschossfläche
anrechenbare Parzellenfläche
a) anrechenbare Parzellenfläche
b) anrechenbare Geschossfläche -------
Garage
Eingang
Küche
Estrich
Essen
1
[,d --
Keller
Wohnen Luftschutz
Heizung
Wintergarten
Kind
Sitzplatz
Eltern
Balkon