Baureglement
Taegerwilen
Dokument
- Nummer
- DBU 18
- Gemeinde
- Taegerwilen
- Kanton
- Thurgau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Bauverwaltung Gemeinde
- Beschlossen
- 27.04.2017
- In Kraft seit
- 09.05.2017
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Thurgau
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Text
Gemeinde Tägerwilen
Baureglement Genehmigung
Öffentliche Auflage: vom 13.06.2014 bis 02.07.2014 und vom 10.06.2016 bis 29.06.2016
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 17.11.2014 und 05.12.2016
Der Gemeindepräsident
Der Gemeindeschreiber
Vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt Entscheid Nr. 40 vom 17.09.2015 und Entscheid Nr. 18 vom 27.04.2017
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am: 09.05.2017
bhateam ingenieure ag, Frauenfeld
Baureglement Tägerwilen
Inhaltsverzeichnis: I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung
Art. 3 Zuständigkeiten
II Zonenvorschriften A Allgemeines
Art. 4 Zoneneinteilung und Masstabelle
B Bauzonen
Art. 5 Wohnzonen
Art. 6 Dorfzone
Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen
Art. 8 Zentrumszone
Art. 9 Arbeitszonen
Art. 10 Gartenbauzone
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 12 Spezialbauzone Chastel
123 weitere Artikel
Art. 13 Spezialbauzone Schlosspark
Art. 14 Kleingartenzone
Art. 15 Freihaltezone
C Landwirtschaftszonen
Art. 16 Landwirtschaftszone
Art. 17 Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflanzenbau
D Schutzzonen
Art. 18 Landschaftsschutzzone
Art. 19 Naturschutzzone und Naturschutzzone im Wald
E Überlagernde Zonen
Art. 20 Zone archäologischer Funde
Art. 21 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone
Art. 22 Zone mit Gestaltungsplanpflicht
Art. 23 Zone mit Gewerbeanteilspflicht
Art. 24 Gefahrenzone
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Baureglement Tägerwilen
III Bauvorschriften A Massvorschriften
Art. 25 Grenzabstände
Art. 26 Gebäudeabstände
B Ausstattung
Art. 27 Parkierung für Fahrzeuge
Art. 28 Parkierung für Zweiräder
Art. 29 Spielplätze und Freizeitflächen
Art. 30 Kehrichtsammelstellen
Art. 31 Schneefänge
C Weitere Bauvorschriften
Art. 32 Haushälterische Bodennutzung
Art. 33 Nebennutzflächen
Art. 34 Reklameanlagen
IV Gestaltungsvorschriften A Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 35 Gesamtwirkung
Art. 36 Dach- und Fassadengestaltung
B Umgebungsgestaltung
Art. 37 Terrainveränderungen
Art. 38 Bepflanzungen
Art. 39 Künstliche Beleuchtung
Art. 40 Sicht- und Schallschutzwände
V Weitere Bestimmungen
Art. 41 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes und Einrichtungen
VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42 Inkrafttreten
Art. 43 Übergangsbestimmungen
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Seite 3
Baureglement Tägerwilen
Seite 4
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1
Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde.
2
Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde Tägerwilen.
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan und den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne sowie Schutzplan NHG).
Art. 3 Zuständigkeiten
1
Der Gemeinderat ist zuständig für das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei.
2
Die nachstehenden Aufgaben und Befugnisse werden an die Bauverwaltung delegiert: Beratung, Vorbereitung der Baubewilligung und Durchführung der Baukontrollen.
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Art. 17 , 18 PBG
Art. 8 PBG
Baureglement Tägerwilen
Seite 5
II Zonenvorschriften A Allgemeines
Art. 17 -19 PBG
§ 5ff PBV
Art. 4 Zoneneinteilung und Masstabelle
1
Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan 1 : 5'000 in folgende Nutzungszonen eingeteilt:
Wohnzonen
Gartenbauzone Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Spezialbauzone Chastel Spezialbauzone Schlosspark Kleingartenzone Freihaltezone
W1.4 W1.6 W2.3 D WA1.8 WA2.5 WA3.2 Z A1 A2 Gb Oe SC SS Kg Fh
Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Landschaftsschutzzone Naturschutzzone Naturschutzzone im Wald
Lw LwbN Ls Ns NsW
Zone archäologischer Funde Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Gestaltungsplanpflicht Gewerbeanteilspflicht Gefahrenzone
ZA OU GP GA G
Dorfzone Wohn- und Arbeitszone
Zentrumszone Arbeitszonen
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05.12.2016 2.3
W2.3
LwbN Pf
-
-
-
-
-
-
-
-
-
9.5
-
-
-
-
15.00
9.50
16.50
15.50
16.00
16.00
13.00
10.50
-
13.00
9.50
9.50
7.00
7.00 3)
-
-
-
10.50
12.50
7.00
14.00
13.00
13.50
13.50
10.50
8.00
10.50
10.50
7.00
7.00
11.50
11.50
-
-
-
15.00
17.00
11.50
18.50
17.50
18.00
18.00
15.00
12.50
16.00
15.00
11.50
11.00
max. m 2a)
GH SD
Gesamthöhe Schrägdach
5.00
-
-
-
-
5.00
5.00
5.00
5.00
5.00
4.00
5.00
5.00
4.00
4.00
5.00
4.00
4.00
min. m
GA klein
5.00
-
-
-
-
10.00
5.00
5.00
5.00
5.00
6.00
10.00
10.00
8.00
8.00
10.00
8.00
8.00
min. m
GA gross
Grenzabstände
b. Für Flachdachbauten FD gilt die Fassadenhöhe FH für Flachdächer. Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe FH sind nur im Bereich eines Attikageschosses gem. § 29 PBV i.V.m. Ziff. 6.4 IVHB anwendbar. c. Bei Pultdachbauten gilt die Fassadenhöhe FH für Schrägdächer an der Traufseite. Die Höhendifferenz zwischen First und Traufe darf max. 3.50 m betragen. 3) Für Wohnbauten 4) Für Gewächshäuser gilt eine Gebäudelänge von max. 200 m 5) ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV
-
-
-
-
-
-
40.00
III
III
II
III
II
II
III
III 40.0
IV 4)
IV
III
III
III
III
III
II
II
II
ES 5)
Lärmschutz
120.00
100.00
40.00
50.00
50.00
40.00
30.00
40.00
30.00
30.00
max. m
GL
Gebäudelänge
1) 2) a. Für Schrägdachbauten SD gilt die Fassadenhöhe FH für Schrägdächer an der Traufseite und die Gesamthöhe GH. Die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe FH an der Traufseite und der Gesamthöhe GH darf die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassadenhöhe FH für Schrägdächer und der Gesamthöhe GH nicht überschreiten.
Für Klein- und Anbauten gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2.
Landwirtschaftszone f. bes. Nutzung Pf
Landwirtschaftszone
Lw
F
Freihaltezone
Zonen des Nichtbaugebietes
SS Kg
SC
Spezialbauzone Chastel
Kleingartenzone
Oe
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Spezialbauzone Schlosspark
Gb
-
A2
Gartenbauzone
-
A1
Arbeitszonen
3.2
WA3.2 -
2.5
WA2.5 Z
1.8
WA1.8
-
1.6
W1.6 D
1.4
W1.4
FH SD
FH FD max. m 2b)
BMZ max. 1)
max. m 2a) 2c)
Fassadenhöhe Schrägdach
Fassadenhöhe Flachdach
Baumassenziffer
Zentrumszone
Wohn- und Arbeitszonen
Dorfzone
Wohnzonen
Bauzonen
Zone
Baureglement Tägerwilen Seite 6
Masstabelle
Baureglement Tägerwilen
Seite 7
B Bauzonen
Art. 5 Wohnzonen
Art. 5 PBV
1
Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2 In der Wohnzone W1.4 sind nur Einfamilienhäuser und Doppeleinfamilienhäuser zulässig. Terrassenhäuser gemäss § 39 PBV sind nicht zulässig. 3 In der Wohnzone W1.6 sind Einfamilien-, Doppeleinfamilien-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser zulässig. Terrassenhäuser gemäss § 39 PBV sind nicht zulässig. 4 In der Wohnzone W2.3 sind nur Mehrfamilienhäuser mit mindestens 2 Vollgeschossen zulässig. Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.
Art. 6 Dorfzone
Art. 6 PBV
1
Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 2 Neubauten haben mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Gemeinderat zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften und Plänen bewilligen.
Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen
1
Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 2 Für ausschliesslich gewerblich genutzte Gebäude und Gebäudeteile findet der grosse Grenzabstand keine Anwendung. 3 In den Wohn- und Arbeitszonen WA2.5 und WA3.2 sind Einfamilienhäuser nicht zulässig. 4 Bei Neubauten sind in der WA2.5 mindestens 2 Vollgeschosse und in der WA3.2 mindestens 3 Vollgeschosse zu erstellen.
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Art. 7 PBV
Baureglement Tägerwilen
Art. 8 Zentrumszone
Seite 8
Art. 7 PBV
1
Zentrumszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. 2 Im Erdgeschoss von Neubauten sind strassenseitig keine Wohnungen zulässig. 3 Es sind nur Geschäfts- und Mehrfamilienhäuser mit mindestens 3 Vollgeschossen zulässig. Einfamilienhäuser sind nicht gestattet. 4 Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten.
Art. 9 Arbeitszonen
Art. 8 PBV
1
Die Arbeitszonen A1 und A2 umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Pro Gebäude ist maximal eine Wohnung zulässig.
Art. 10 Gartenbauzone
1
Die Gartenbauzone dient der gewerblichen gartenbaulichen Nutzung. 2 Zulässig sind nur Bauten und Anlagen, insbesondere Treibhäuser, die der Produktion, der Lagerung und dem Vertrieb von Pflanzen dienen. 3 Einfache Unterkünfte für saisonales Betriebspersonal sind zugelassen.
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
Art. 12 Spezialbauzone Chastel
1
Die Spezialbauzone Chastel ist bestimmt für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit dem Schloss Chastel. Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn sie ausgewiesen zum Betrieb und zur Erhaltung des Schlosses Chastel notwendig sind und deren Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des Schlosses steht. 2 Für Neu- und Umbauten, welche eine massgebliche Veränderung des Ortsbildes zur Folge haben, besteht die Pflicht zum Erlass eines Gestaltungsplanes.
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Art. 9 PBV
Baureglement Tägerwilen
Seite 9
Art. 13 Spezialbauzone Schlosspark
1
Die Spezialbauzone Schlosspark dient der Erhaltung des Schlossparks in seiner Eigenart als in sich ruhender, von der Aussenwelt abgeschirmter Landschaftspark sowie als wichtiger Bestandteil der Schlossanlage Gottlieben. 2 Es sind nur Parkanlagen zulässig sowie Bauten, die für Unterhalt und Pflege erforderlich sind.
Art. 14 Kleingartenzone
1 2
Die Kleingartenzone dient dem Anlegen von Schreber- und Familiengärten. Zulässig sind nur eingeschossige Fahrnisbauten und Anlagen, die der Aufbewahrung von Gartengeräten dienen. Sie dürfen nicht unterkellert sein und höchstens eine Grundfläche von 14 m2 aufweisen.
Art. 15 Freihaltezone
Art. 10 PBV
1
Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2 Sie bezwecken insbesondere: a) die Gliederung der Bauzonen; b) die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
C Landwirtschaftszonen
Art. 16 Landwirtschaftszone
RPG, RPV,
Art. 11 PBV
1
Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2 Bauten und Anlagen sind sorgfältig ins Landschaftsbild einzugliedern.
Art. 17 Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflanzenbau
1
Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Bereichen des Pflanzenbaus dient. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen.
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RPG, RPV, KRP
Baureglement Tägerwilen
Seite 10
D Schutzzonen
Art. 18 Landschaftsschutzzone
NHG,
Art. 13 PBV
1
Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. 2 Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt. 4 Markante, landschaftsprägende Geländeformen wie Terrassen und Böschungen sind zu erhalten.
Art. 19 Naturschutzzone und Naturschutzzone im Wald
NHG,
Art. 14 PBV
1
Naturschutzzonen sowie Naturschutzzone im Wald umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.
E Überlagernde Zonen und Gebiete
Art. 20 Zone für archäologische Funde
Art. 17 /19 PBG, §
18 PBV
1
Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2 Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
Art. 21 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone
1
Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2 Baugesuche sind der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten.
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Art. 17 /19 PBG, §
19 PBV
Baureglement Tägerwilen
Art. 22 Zone mit Gestaltungsplanpflicht
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§ 23ff PBG, § 20 PBV
1
Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2 Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3 Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
Art. 23 Zone mit Gewerbeanteilspflicht
Art. 17 /19 PBG
In Gebieten mit Gewerbeanteilspflicht hat mindestens 25 % der neu erstellten Hauptnutzfläche gewerblichen Zwecken zu dienen. Die gewerbliche Nutzung ist dauernd zu erhalten.
Art. 24 Gefahrenzone
1
In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 2 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
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Art. 20 PBG,
Art. 21 PBV
Baureglement Tägerwilen
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III Bauvorschriften A Massvorschriften
Art. 25 Grenzabstände
1
In den Wohnzonen sowie Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für angebaute, eingeschossige Gebäudeteile mit einer Grundfläche von maximal 25 m² gilt der grosse Grenzabstand nicht. 2 Für An- und Kleinbauten sowie über dem massgebenden Terrain liegende Teile von Unterniveaubauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.0 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen und Fahrradunterstände mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen mit einer maximalen Länge von 4.0 m bis 0.5 m an die Grenze gebaut werden. 3 Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge, Spielplätze, Tiefgaragenzufahrten, Verteilkabinen, Entsorgungsplätze und Unterflurcontainer dürfen direkt an der Grenze erstellt werden. 4 Aufschüttungen, Abgrabungen, Sichtschutzwände und Stützbauwerke haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten. Anlagen von mehr als 2.00 m Höhe haben die Abstände für Kleinbauten einzuhalten. 5 Für über dem massgebenden Terrain liegende Teile von unterirdischen Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. 6 Schwimmbäder, Schwimmteiche und Biotope sowie wärmetechnische Anlagen müssen einen min. Grenzabstand von 3 m aufweisen. Anlagen grösser als 40 m² müssen 4 m Grenzabstand aufweisen.
Art. 26 Gebäudeabstände
Die minimalen Gebäudeabstände richten sich nach den Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF).
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Art. 18 PBG
Baureglement Tägerwilen
Seite 13
B Ausstattung
Art. 27 Parkierung für Fahrzeuge
Art. 18 , 88 PBG
VSS-Norm
1
Bei Wohnbauten sind Parkfelder in angemessener Zahl zu erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohneinheit. Pro Einliegerwohnung ist zusätzlich ein Parkfeld zu erstellen. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder je Wohnung, wovon die Hälfte in Garagen oder Unterständen angeordnet sein müssen. c) Pro 4 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkplatz zu erstellen und zu bezeichnen. d) Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet 2 Ab 30 Kundenparkplätzen müssen mindestens die Hälfte davon im Hauptbau oder unterirdisch untergebracht werden. 3 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen richtet sich nach der gültigen VSS-Norm (SN 640 281). 4 Gegen die Strasse gerichtete Einfahrtsöffnungen bei Einstellräumen müssen mindestens einen Abstand von 5.00 m ab der Strassengrenze aufweisen. 5 Grundstückszufahrten sind auf einer Tiefe von mind. 5 m so zu befestigen, dass eine Verschmutzung der Strasse/Trottoir vermieden wird. Im Übrigen gelten die Anforderungen gemäss VSS-Norm SN 640 050. 6 Bei Parkierungsanlagen verkehrsintensiver Einrichtungen, öffentlichen Parkplätzen sowie in Arbeitszonen sind Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge vorzusehen. Dabei ist jeweils für 30 Parkplätze mindestens eine Lademöglichkeit mit einer Mindestleistung von 11 kW zu erstellen.
Art. 28 Parkierung für Zweiräder
Art. 88 PBG
In Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen sind gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen (SN 640 065).
Art. 29 Spielplätze und Freizeitflächen
Art. 18 , 86 PBG
Bei Mehrfamilienhäusern sind in der Regel 15 % der Hauptnutzflächen als Spieloder Freizeitflächen zu erstellen, auszustatten und dauernd zu unterhalten.
Art. 30 Kehrichtsammelstellen
1
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen sind die erforderlichen Flächen für Kehrichtcontainer oder bei Bedarf für die Installation eines Unterflurcontainers an gut zugänglicher Lage durch den Hauseigentümer zur Verfügung zu halten. 2 Die Plätze müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.
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Art. 91 PBG
Baureglement Tägerwilen
Art. 31 Schneefänge
Seite 14
Art. 82 PBG
Bei Dächern ab 30°-Neigung, die auf die Strasse, Trottoir oder Vorplatz ausladen, sind Schneefänge anzubringen.
C Weitere Bauvorschriften
Art. 18 PBG
Art. 32 Haushälterische Bodennutzung
RPG,
Art. 18 PBG
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück in Zukunft die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.
Art. 33 Nebennutzflächen
In Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinsame Abstellräume vorzusehen.
Art. 34 Reklameanlagen
Auf dem gesamten Gemeindegebiet ist das Anbringen von fest installierten Werbeträgern für Fremdwerbungen untersagt.
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Baureglement Tägerwilen
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IV Gestaltungsvorschriften A Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 35 Gesamtwirkung
Art. 18 , 78 PBG
Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Solaranlagen, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung. e) der Siedlungsrand
Art. 36 Dach- und Fassadengestaltung
Art. 18 , 78 PBG
1
Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m² Fläche sind gesamthaft extensiv zu begrünen, soweit sie nicht zur Energieproduktion genutzt werden. 2 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen. 3 In der Dorfzone sowie der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone sind für Hauptbauten nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dacheinschnitte sind in der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone nicht zulässig. Dachaufbauten sind baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden und anzuordnen. 4 Der Leitfaden der Schweizerischen Vogelwarte Sempach 'Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht' ist bei der Fassadengestaltung zu beachten.
B Umgebungsgestaltung
Art. 37 Terrainveränderung
1
Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m Rücksprung zu versehen. 3 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. 05.12.2016
Art. 18 , 79 PBG
Baureglement Tägerwilen 4
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Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.
Art. 38 Bepflanzungen
Art. 18 , 78 PBG
1
In allen Zonen ist der bestehende Baum- und Heckenbestand nach Möglichkeit zu schonen. 2 Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen.
Art. 39 Künstliche Beleuchtung
Art. 18 PBG, USG
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die SIA-Norm 491 ist verbindlich.
Art. 40 Sicht- und Schallschutzwände
Art. 18 PBG
Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.
V Weitere Bestimmungen
Art. 41 Inanspruchnahme öffentlichen Grundes und Einrichtungen
1
Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Es sind die erforderlichen Massnahmen hinsichtlich Verkehrs- und Fussgängersicherheit sowie zum Schutz von Bepflanzungen zu treffen. Die benutzte Fläche ist ständig sauber zu halten. 2 Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets leicht zugänglich sein. 3 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten der Bauherrschaft wieder instand zustellen.
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Art. 34 StrWG
Baureglement Tägerwilen
Seite 17
VI Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 6 PBG
Art. 42 Inkrafttreten
1
Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt auf einen durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 30.4.2001 mit RRB Nr. 407 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.
Art. 43 Übergangsbestimmungen
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den bei ihrer Einreichung geltenden Vorschriften zu beurteilen.
Abkürzungen: Gesetznummer Abk. 210 ZGB 450.1/450.11 NHG TG 700 RPG 700 PBG 700.1 RPV 700.1 PBV 730.0/730.01 EnG/EnV 725.1/725.10 StWG 814.01 USG 913.1 FlGG 814.20/814.201 GSchG / GSchV 814.41 LSV 814.318 LRV 814.600 TVA
05.12.2016
Schweizerisches Zivilgesetzbuch Gesetz zum Schutz / zur Pflege der Natur und der Heimat Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) Planungs- und Baugesetz ab 1.1.2013 Raumplanungsverordnung Verordnung zum Planungs- und Baugesetz ab 1.1.2013 Energiegesetz mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Gesetz über Flur und Garten Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Lärmschutzverordnung Luftreinhalte-Verordnung Technische Verordnung über Abfälle
SN VSS SIA
Schweizer Norm Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein
KRP IVHB
Kantonaler Richtplan Interkant. Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
Anhang zum Baureglement
Masse und Messweisen gemäss PBG und PBV – IVHB
Nicht Gegenstand einer Beschlussfassung und/oder Genehmigung
05.12.2016 Ergänzungen: 17.05.2019: 10. Konstruktionen Attikageschosse 01.07.2020: 8.2 Baumassenziffer
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
Seite A-2
Inhalt Ingress A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.
Terrain 1.1. Massgebendes Terrain
2.
Gebäude 2.1. Gebäude 2.2. Kleinbauten 2.3. Anbauten 2.4. Unterirdische Bauten 2.5. Unterniveaubauten
3.
Gebäudeteile 3.1. Fassadenflucht 3.2. Fassadenlinie 3.3. Projizierte Fassadenlinie 3.4. Vorspringende Gebäudeteile
4.
Längenmasse 4.1. Gebäudelänge 4.2. Gebäudebreite
5.
Höhenmasse 5.1. Gesamthöhe 5.2. Fassadenhöhe 5.3. Lichte Höhe
6.
Geschosse 6.1. Attikageschosse
7.
Abstände 7.1. Grenzabstand 7.2. Gebäudeabstand
8.
Nutzungsziffern 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche 8.2. Baumassenziffer 8.3. Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten
9.
Dachaufbauten
10. Konstruktionen Attikageschoss 10.1. Richtlinien für optisch untergeordnete Konstruktionen des Führgerüstes für Sonnenschutz im Attikageschoss
B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz Abstand gegenüber Gewässern
C. Schlagwortregister
Stand 01.07.2020
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
Seite A-3
Ingress Bei der Projektierung von Bauten und Anlagen und im Rahmen der Bauberatung sind die folgenden Grundsätze angemessen zu berücksichtigen: a) Gutes Einordnen in die Landschaft und die Siedlung; b Sorgfältiges architektonisches Gestalten im Sichtbereich des öffentlichen Raums; c) Besondere Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen sowie von Betagten und Behinderten; d) Boden- und energiesparendes, kompaktes Bauen bei nachhaltiger Energienutzung; e) Verwenden umweltverträglicher und langlebiger Baumaterialien; f) Fördern und Vernetzen naturnaher Lebensräume in Siedlung und Landschaft g) Verwenden einheimischer Gewächse und Pflanzen.
Stand 01.07.2020
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
Seite A-4
A. Begriffe IVHB und Massvorgaben PBV 1.
Terrain
1.1.
Massgebendes Terrain
Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
2.
Gebäude
2.1.
Gebäude
Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
2.2.
Kleinbauten
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten.
Art. 22 PBV
Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.
2.3.
Anbauten
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.
Art. 22 PBV
Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten.
Stand 01.07.2020
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
2.4.
Seite A-5
Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen.
2.5.
Unterniveaubauten
Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
Art. 23 PBV
Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain, gemessen in der Fassadenflucht zwischen massgebendem Terrain und der darüber hinausragenden Decke der Unterniveaubaute, um nicht mehr als f=1.00 m überschreiten.
Stand 01.07.2020
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
3.
Gebäudeteile
3.1.
Fassadenflucht
Seite A-6
Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
3.2.
Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
3.3.
Projizierte Fassadenlinie
Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.
Stand 01.07.2020
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
3.4.
Seite A-7
Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten.
Art. 24 Absatz 1 PBV
Vorspringende Gebäudeteile dürfen wie folgt über den dazugehörigen Fassadenabschnitt hinausragen: 1. ausserhalb des Grenzabstandes auf der ganzen Länge um maximal 3.00 m; 2. innerhalb des Grenzabstandes auf 1⁄3 der Länge um maximal 1.50 m.
Stand 01.07.2020
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
4.
Längenmasse
4.1.
Gebäudelänge
Seite A-8
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Art. 25 PBV
Bei der Ermittlung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite sind Anbauten nicht zu berücksichtigen.
4.2.
Gebäudebreite
Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
Stand 01.07.2020
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
5.
Seite A-9
Höhenmasse
5.1. Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.
Art. 26 Abs. 1/6 PBV
1 Die Gemeinde legt die Höhe der Bauten in Metern oder nach der Zahl der Vollgeschosse fest. 6 Bei Bauten, die den Minergie- oder den Minergie-P-Baustandard erfüllen, wird bei der Berechnung der Gesamt- oder Fassadenhöhe die Isolation bei der Dachkonstruktion bis zu einer Stärke von maximal 20 cm nicht mitgezählt.
5.2.
Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
Art. 4 , Fussnote 2 BauR
2) a. Für Schrägdachbauten SD gilt die Fassadenhöhe FH für Schrägdächer an der Traufseite und die Gesamthöhe GH. Die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe FH an der Traufseite und der Gesamthöhe GH darf die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassadenhöhe FH für Schrägdächer und der Gesamthöhe GH nicht überschreiten. b. Für Flachdachbauten FD gilt die Fassadenhöhe FH für Flachdächer. Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe FH sind nur im Bereich eines Attikageschosses gem. § 29 PBV i.V.m. Ziff. 6.4 IVHB anwendbar. c. Bei Pultdachbauten gilt die Fassadenhöhe FH für Schrägdächer an der Traufseite. Die Höhendifferenz zwischen First und Traufe darf max. 3.50 m betragen.
Stand 01.07.2020
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
Massgebende Höhen gemäss Art. 4 Fussnote 2a) BauR Beispiel WA2.5, Schrägdach
Stand 01.07.2020
Seite A-10
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
Massgebende Höhen gemäss Art. 4 Fussnote 2b) BauR Beispiel WA2.5; Flachdach
Stand 01.07.2020
Seite A-11
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
5.3.
Seite A-12
Lichte Höhe
Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
Art. 26 Abs. 4/5 PBV
4 PBV Die lichte Höhe darf 2.40 m nicht unterschreiten. 5 Bei Decken, die der Dachneigung folgen sowie bei Umbauten können Ausnahmen von Absatz 4 zugelassen werden, sofern die Vorschriften nach § 42 eingehalten sind.
6.
Geschosse
6.1.
Attikageschosse
Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
Art. 29 PBV
Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein.
Stand 01.07.2020
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
7.
Abstände
7.1.
Grenzabstand
Seite A-13
Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
Art. 31 PBV
1 Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorgeschriebene Grenz- oder Gebäudeabstand unterschritten wird. 2 3 Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal 1.00 m unterschreiten.
7.2.
Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
Art. 30 PBV
1 Die Gemeinden legen im Baureglement das Mass des Gebäudeabstandes fest. 2 Enthält das Baureglement keine besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gewahrt, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind.
Stand 01.07.2020
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
8.
Nutzungsziffern
8.1.
Anrechenbare Grundstücksfläche
Seite A-14
Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
8.2.
Baumassenziffer
Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsweise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet.
Art. 33 PBV
Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse im Sinne von Ziffer 8.3 Anhang 1 IVHB umgrenzt sind, nicht angerechnet.
Art. 34 , Abs. 1
Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen erstellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden.
Art. 35 PBV
Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt: 1. 5 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0,15 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 1,0 W/m2K oder weniger einhalten. → aufgehoben per 01.07.2020 2. 10 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0,12 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0,8 W/m2K oder weniger einhalten.
Stand 01.07.2020
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
8.3.
Seite A-15
Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten
Art. 4 , Fussnote 1 BauR
Für Klein- und Anbauten gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2. An- und Kleinbauten, welche in den Kubus des Hauptgebäudes hineinragen sind der Baumasse des Hauptgebäudes anzurechnen.
Stand 01.07.2020
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
9.
Dachaufbauten
Stand 01.07.2020
Seite A-16
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
10.
Seite A-17
Konstruktionen Attikageschoss
10.1. Vordach bei Attikageschossen Der Dachvorsprung bei einem Attikageschoss ist auf eine Auskragung von maximal 1.0 m beschränkt.
10.2. Richtlinien für optisch untergeordnete Sonnenschutzkonstruktionen Grundsatz: Zurückversetzte Konstruktionen für den Sonnenschutz führen zu keiner optischen Raumbildung. Untergeordneten Führgerüste für Sonnenschutzabdeckungen dienen der reinen Konstruktion. Es gelten folgende Richtlinien: ▪ die Konstruktion dient alleine für einen beweglichen Sonnenschutz ▪ die Sonnenschutzkonstruktion ist in den Baueingabeplänen einzuzeichnen und genehmigen zu lassen ▪ die Führungskonstruktion muss leicht und untergeordnet in Erscheinung treten und darf farblich nicht auffallen ▪ seitlich um die 1/2 der Höhe zurückversetzt ▪ max. 1/2 der entsprechenden Attikafassadenlänge ▪ keine feste Bedachung (u.a. Glas, Sonnensegel) ▪ keine festen Seitenwände und Frontverkleidungen
Stand 01.07.2020
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
B. Abstände Strassen – Wald – Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen
Stand 01.07.2020
Seite A-18
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
Stand 01.07.2020
Seite A-19
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
Abstand gegenüber Wald und Ufergehölz
Abstand gegenüber Gewässern
Stand 01.07.2020
Seite A-20
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
Stand 01.07.2020
Seite A-21
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
Seite A-22
C. Schlagwortregister Begriff A Abbauzone Abbruch Ablagerungsverbot Abstandsvorschriften (Grenzabstände) Abstellplätze Amtsblatt Anschlussgebühren Anstösser Antennenanlagen (Aussenantennen) Arbeitszone Auflageverfahren Aufschüttungen Ausnahmebewilligung B Bachabstand Bauaufsicht (Kontrolle) Baubeginn Baubewilligungsverfahren Baugebiet Baugesuch Baukontrolle Baulinienplan Baumassenziffer Baureife Baueinstellung Bauweise Bauzonen Behinderte (Hindernisfreies Bauen) Bekanntmachung der Richtpläne Benützung von öffentlichem Grund Besitzstandsgarantie Bestehende Bauten (innnerhalb Bauzone) Bestehende Bauten (ausserhalb Bauzone) Bewilligungspflicht D Dachaufbauten Dacheinschnitte Dachflächenfenster Dorfzone
Stand 01.07.2020
BauR
PBG
PBV
Weitere
16 45, 51
RPV
25
17, 19 98, 107 97 25, 74-77
36
44 StrWG 46 StrWG
5, 30, 33 38, 49, 50 92, 102, 107 98, 99 21 31, 33
3, 53
92, 93
53
24 RPG, 31 LSV
76 111 110 98-109 17, 80 99ff, 108, 121 111 25
44 54 54 51-55 45 51, 52 54
22 RPG
9
BGO
8
25
3 3
3 4
5-15
32 72 115 18 17, 99 84 28
19 RPG 36 5-10
15 RPG
3 34, 35 StrWG
94 94 24 RPG 98
98
6
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
Begriff E Einfriedung (gegenüber Strassen ) Einzäunungen Einsprache Einstellräume Einwirkungen Empfindlichkeitsstufen Energienutzung Erschliessung Erschliessungsbeiträge F Fahrnisbauten Fakultatives Referendum Farbgebung Fassadengestaltung Fassadenhöhe Fenster Freihaltezone Freizeitflächen G Garagen Gebäudeabstand Gesamthöhe Gebäudelänge Gesamtwirkung Geschosse Gebühren (Baubewilligungsverfahren) Gebühren (Erschliessung) Gefahrenzone Genehmigung durch Regierungsrat (Pläne und Vorschriften) Gestaltung von Bauten Gestaltungsplan Gesundheit Gewässerabstand Gewerbezone (Arbeitszone) Grenzabstand Grenzbereinigung Grundstückszufahrten H Halboffene Bauweise Hindernisfreies Bauen Höhere Häuser, Hochhäuser Stand 01.07.2020
Seite A-23
BauR
PBG
PBV
Weitere
43 StrWG 4 FlGG 27
103 88 LSV/LRV 43 LSV EnG/EnV 19 RPG BGO
4 36,37 43
98 4 36 36 4 36 15 29
86
25, 27
40
4 4 35
51
10
40,46 StrWG 30 26 25
78 26-29
24
9 7, 25
119 49, 50 20 5 78 23 83 76 21 18, 24 59,60
BGO 21
20 42 44 8 51
27
41a GSchV
40, 41, 46 StrWG
36 84 72
38
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
Begriff
Seite A-24
BauR
PBG
PBV
I Immissionen Isolation von Bauten K Kehrichtsammelstelle Kleinbauten, Anbauten Kommunalplanung Künstliche Beleuchtung L Landschaftsschutzzone Landumlegung Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzung Pflanzenbau Lärmschutz Luftreinhaltung
Weitere
USG, LSV, LRV EnG/EnV
30 25
91 22 8
39
18
13 51-58
16, 17 17
11, 12 12
17 RPG 20 RPG 16 RPG
LSV LRV
M Masstabelle Mehrfamilienhäuser
4 5, 8, 25, 27, 28, 29, 30, 33
Mehrwertabgabe Meldepflicht (- Bauvorgänge) Mitwirkung Mobilfunkanlagen N Näherbaurecht Naturschutzzone Nutzungsplanung O Öffentliche Auflage (Pläne) Öffentliche Auflage (Baugesuche) Öffentliche Zone Offene Bauweise Ortsbild- und Umgebungsschutzzone Ortsplanung (Kommunalplanung) P Parkfelder Pflanzungen
Stand 01.07.2020
63-66 111 9,10
45-50
5 RPG
2
4 RPG USG
14
17 RPG 14-20 RPG
77 19 17-22
29-30 102
33 RPG
11 21
78 8
27, 28 38
88 96
36 19
17 RPG
5 FlGG, 42 StrWG
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
Begriff
Seite A-25
BauR
Planänderung Planauflage Plangenehmigung Planungsgrundsätze Planungskosten Planungszone Provisorische Bauten R Rechtsmittelbelehrung (Entscheid) Regelbauweise Regionalplanung Reiheneinfamilienhaus Reklameanlagen Rekurs (-verfahren) Richtplan S Sammelstelle für Abfälle Schallschutz Schneefänge Sicherheit Sondernutzungspläne Spielplätze Strafen Strassenabstände T Terraingestaltung (Terrainveränderung) Terrassenhäuser U Überlagernde Zonen Ufergehölz (- Abstand) Umgebungsgestaltung Unterirdische Bauten Unterniveaubauten V Verbindlichkeit der Richtpläne Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren Verdichtete Bauweise Visierpflicht Vorprüfung Vorentscheid
Stand 01.07.2020
PBG
PBV
Weitere 21RPG 33 RPG 26 RPG 3 RPG
29, 30 5 1 8 32-35 98
27 RPG
18 VRG 24 3 5 34
30
98 104 12-16
36
3, 4
35 - 53 VRG 6-12 RPG
74 32, 33 LSV
31 31 29
82 23-31 86 117, 118 44 StrWG
37 5
79
20-24
17 75
18-21 43
37 ff 25 25
44 StrWG
15 107 23 101 11, 120 108
20, 36 55
Anhang zum Baureglement Tägerwilen
Begriff
Seite A-26
BauR
W Wald-und Ufergehölze Waldareal Widerrechtlich erstellte Bauten und Anlagen Wohn- und Arbeitszonen Wohnzone Werkleitungen
PBV
75
43
Weitere
2 WaG CH 2 WaG TG 115 7, 25 5, 25 42
Z Zerstörte Bauten Zentrumszone Zone für archäologische Funde Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zonen (Bauzonen) Zonen (Schutzzonen) Zonen (Überlagernde Zonen) Zonenplan Zufahrten und Zugänge
8 20 11 5-15 18, 19 20-24 1, 4, 43 25, 28
Zuständigkeiten
3
Stand 01.07.2020
PBG
7 5 36
78
19 17
18 9 5-11 13, 14 18-21 5-21
14 RPG 40/41/46 StrWG