Teilzonenplan Berg, Parz. Nr. 711, 1199, 1200

Piano d'utilizzazione · Trogen

Documento

Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Trogen
Cantone
Appenzello Esterno
Livello
Comune
Approvato da
Departement
Adottato
17 set 2009
In vigore dal
17 set 2009

Carta

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File

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Testo

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Departement Bau und Umwelt

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9'102 Herisau

Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 Bau. [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 17. September 2009 / Wb

Gemeinde Trogen Teilzonenplan Berg, Parz. Nrn. 711, 1199,1200; Genehmigung

A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Trogen vom 21. Juli 2009 wird um die Genehmigung des oben genannten

Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht.

2. lm Rahmen der Ortsplanungsrevision (Genehmigung durch den Regierungsrat am 14. Februar 1995)wurden die Parzellen Nrn. 71 1, 1199 und 1200 teilweise der Wohnzone W2 und teilweise der Grünzone zugewiesen. Bei der damaligen Zonenabgrenzung wurden die beiden Gebäude Assek. Nrn. 27 und728 zerschnitten, das heisst unterschiedlichen Zonen zugewiesen. Dieser Zustand soll bereinigt werden, indem die Zonenabgrenzung über die Bodenbedeckung definiert wird. 3. Das Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen.

4. Der Teilzonenplan wurde am 28. April 2009 erlassen 5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.

6. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 5. Juni 2009 bis 4. Juli 2009. lm Rahmen der öffentlichen Planauflage sind keine Einsprachen eingegangen

B. Enarägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1)

sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen,

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wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrunde liegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Mit der vorgesehenen Zonenplanänderung (Umzonung von ca. 250m2 von der Grünzone in die Wohnzone W2) wird die Planung den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst. lnsbesondere wird begrüsst, dass die rechtmässig erstellten Bauten künftig gänzlich in der Wohnzone W2 zu liegen kommen. Das der Ortsplanung der Gemeinde Trogen zugrunde liegende Konzept wird mit vorgesehener Umzonung nicht in Frage gestellt. Eine massgebliche Erhöhung der Kapazität ist mit den Umzonungen nicht verbunden. Materiell ist die vorgesehene Umzonung unbestritten. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitspr[rfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen-

planes erteilt werden.

C, Beschluss 1. Der Teilzonenplan Berg Parz. Nrn. 711, 1199,1200 wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 BauG). 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 400.- erhoben. 3. Mitteilung an: - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Gemeinderat Trogen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt

am: 21.'StP. 2009

Departement Bau und Umwelt

Rrur*,ilaz,b Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

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