Baureglement
Tafers
Documento
- Numero
- 2306
- Comune
- Tafers
- Cantone
- Friburgo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 21 gen 2026
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Tafers con le zone edificabili.Apri la carta completa
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2306_20260121_Tafers_Tafers_ACA2_RCU.pdfApri in una nuova scheda
Testo
r r r r r rr r r r r r
II.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 7 Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Sektoren, die einem Detailbebauungsplan
(DBP) oder einer Detailerschliessungsbewilligung (DEB) unterstellt sind. Die Detailbebauungsplanung kann Abweichungen bezüglich der Verteilung der Dichte, der Höhe, des Grenzabstands, des Gebäudeabstands oder der architektonischen Züge vorsehen. Die Bestimmung gemäss Art. 14 Ziff. 5 Abs. 3 des Gemeindebaureglements ist an-
[
[
Detailbebauungspläne (DBP) und Detailerschliessungsbewilligungen (DEB)
1
r
ZONENVORSCHRIFTEN
wendbar. DBP ASTA-Areal
> Integration des besonderen Charakters des bestehenden Dorfzentrums. Bauten und Anlagen sind
[
unter
Berücksichtigung des
Charakters
des
Kirchengevierts
einzuordnen;
1
> Entwicklung eines durchmischten Areals mit Wohnraum,
[
> Gestaltung der Aussenräume ist mit dem Ortskern abzustimmen;
Räumen für die
gemeindeeigene Nutzung, lokalem Gewerbe und attraktiven Freiräumen; > Qualitätsvolle Gestaltung der öffentlichen und halbötfentlichen Freiräume;
l
> Vorwegnahme der Arealentwicklung: Festlegen der Etappierung sowie der Flächen
1
für Neubauten; > Definition der Masse der Bauten und der Nutzungsdichte;
l
> Sicherstellung einer attraktiven und direkten Verbindung zwischen Dorfzentrum
L
und Umgebung für den Langsamverkehr (Ost-West-Achse inkl. Jakobsweg); > Verbesserung der Verkehrserschliessung für den motorisierten Individualverkehr;
L.
> Verbesserung und Klärung der öffentlichen und privaten Parkierung (Anzahl und Lokalisierung);
> Berücksichtigung von nachhaltigen Energie- und Wärmelösungen
L
L.: L: L L L
Art. 8 1. Ziel
Ortsbildschutzperimeter
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Gebiete, für welche nachstehende Schutzvorschriften gelten. Diese wirken überlagernd zu den spezifischen Zonenvorschriften und sind auf Bauten und Umbauten innerhalb des Perimeters anwendbar.
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7
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3.
Beseitigungsverbot
Verboten sind alle Eingriffe, welche die Schutzobjekte in ihrer Existenz gefährden, wie Abbrennen, Giftanwendung sowie Beschädigung der Wurzeln durch Beweidung und zu nahes Umpflügen, ebenso das Pflanzen von standortfremden Bäumen und Sträuchern.
4.
Ersatz eines Schutzobjekts
Das Beseitigen eines Naturobjektes, im Falle von Krankheitsbefall, Sicherheitsrisiken oder übergeordneten Interessen, untersteht der Genehmigung der Gemeinde, respektive der zuständigen kantonalen Behörde (Ufergehölz). In dieser wird sein Ersatz mit lokalen Pflanzen an einer geeigneten Stelle wie folgt festgelegt: Ersatzbepflanzung sind aus ökologischen oder siedlungsgestalterischen Gründen
>
grundsätzlich am Ort vorzusehen; >
Ist dies nicht möglich, kann die Ersatzpflanzung im Verhältnis 1 :3 (Anzahl Bäume oder Heckenlaufmeter) in einem Renaturierungsperimeter vorgenommen werden (siehe Richtplan).
Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
Art. 13
1.
Charakter / Nutzung
La ndschaftssc h utzperi meter ( LS P)
Die Landschattsschutzperimeter umfassen naturräumlich wertvolle und zu erhaltende Landschaften, die das Gemeindegebiet charakteristisch strukturieren. Aufgrund ihrer
[
Exponiertheit und Unverbautheit sind diese weiterhin von Bauten und Anlagen freizu-
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halten.
[
Die nachstehenden Vorschriften wirken überlagernd zu jenen der Landwirtschaftszone. 2.
Bestimmungen
Innerhalb dieser Zone sind Bauten und Anlagen aller Art sowie Terrainveränderungen untersagt. Folgende Ausnahmen sind zugelassen:
l L,
>
Landschaft integrieren;
l
>
l
>
Unterirdische lnfrastrukturanlagen, die keine Veränderung der Topographie bewirken;
L L
An- und Nebenbauten im Sinne des RPBR (Art. 85), wenn sie sich gut in die
Wander- und Flurwege sowie deren Ausstattung (Bänke o.ä.).
Art. 14
1.
Gewässerraum
Gewässerraum
Der Gewässerraum, welcher vom Staat gemäss den kantonalen (Art. 25 GewG und Art.
�
56 GewR) und eidgenössischen (Art. 36a GSchG und Art. 41 a und b GSchV) recht-
G L L. L L L L
lichen Grundlagen festgelegt wird, ist im ZNP dargestellt. Der Gewässerraum umgrenzt den Bereich, der für den Schutz vor Hochwasser sowie die Gewährleistung der natürlichen Funktionen und der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhalts- und Pflegezwecken, notwendig ist.
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r r r r r r r r r r
6.
Bestehende Bauten
1n der Bauzone rechtmässig errichtete Bauten und Anlagen, die sich innerhalb des Gewässerraums befinden, geniessen Besitzstandgarantie gemäss Art. 69ft RPBG. Ausserhalb der Bauzone gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bundesrechts (Art. 16ft und Art. 24ft RPG und Art. 34ff RPV). Art. 41c GSchV ist anwendbar. Bei einem Wiederaufbau bestehender Gebäude muss die Möglichkeit einer Anpassung des Erdgeschossniveaus oder einer Bauversetzung über, respektive außerhalb des Hochwassergefahrenbereichs geprüft werden.
Art. 15
1.
Grundlagen
Naturgefahren
Der Zonennutzungsplan bezeichnet Gebiete, welche Naturgefahren ausgesetzt sind. Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Vorschriften für alle Gefahrenzonen gemäß den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten. Diese Vorschriften werden in das vorliegende Reglement zusammengefasst übernommen.
r
Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen:
> >
(
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>
(
(
2. Allgemeine Massnahmen
l 1 l
3. Zone mit Restgefährdung
nen. Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.
>
Muss im Sinne von Art. 137 RPBG und Art. 88 RBPR ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden. Können zusätzliche Untersuchungen und Maßnahmen angeordnet werden.
Diese Zone bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von
aktiven oder passiven Maßnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äußerst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit.
l
Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmaßnahmen oder Notfallpläne als notwendig
[_;
L L
Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden kön-
Für alle Bauvorhaben in einer Gefahrenzone:
>
1
In denen sich zahlreiche Personen aufhalten.
erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden. 4. Zone mit geringer Gefährdung
Diese Zone ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es können Maßnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmaßes möglicher Schäden verlangt werden.
L L L L L L
Sensible Objekte benötigen:
>
>
Die Durchführung einer ergänzenden Studie. Besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.
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r r r r r r r r r r r: r: r.
Art. 16 Belastete Standorte
Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäß Art. 5 des Gesetzes vom 7. September 2011 über belastete Standorte (AltlastG) unterstellt. Das erstellen einer Konformitätserklärung zum Art. 3 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (AltV) kann angefordert werden.
Art. 17 1. Strassen
Abstände
Vorbehalten eines grösseren, dieser Regelung vorgehenden Abstands, gelten die Abstände gemäss Mobilitätsgesetz (MobG).
2. Wald
Der minimale Abstand einer Baute und Anlage zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen anderen Abstand vorsieht.
3.
4.
Gehölzen ausserhalb des Waldare-
Die im Anhang 3 definierten Grenzabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals
als
sind anwendbar.
Fliessgewässer
Siehe Artikel 14.
[
L l G l L L.:
L. L L L. L.;
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Art. 19 1. Nutzung
Zentrumszone (ZZ)
Die Zentrumszone ist für das Wohnen, für Dienstleistungs-, Handels- und Verwaltungsbetriebe sowie für Kleingewerbe bestimmt. Neue Einzelwohnhäuser mit ausschließlicher Wohnnutzung sind nicht zugelassen; bestehende können um- und ausgebaut werden. Bei Neu- oder Wiederaufbauten ist das Erdgeschoss für gewerbliche Nutzungen zu reservieren.
2.
Offen
Bauweise
3. Lärmempfindlichkeitsstufe
ES 111
4. Geschossflächenziffer
1.40 Bei Neubau oder wesentlichem Umbau einer bestehenden Baute kann zur GFZ ein
(
Zuschlagsanteil von 0.20 erteilt werden, wenn die Parkplätze vollständig unterirdisch
1
gemäss Art. 131 RPBG sein.
(
l l l L
u
integriert werden. Dieser Wert kann nicht Gegenstand von Ausnützungsübertragungen
5. Überbauungsziffer
0.55
6. Grenzabstand A
h/2, mindestens 4.00 m
7. Gesamthöhe h
maximal 12.00 m, traufseitige Fassadenhöhe fh maximal 9.00 m h ist ebenfalls anwendbar für Attikageschosse. fh ist ebenfalls anwendbar für das oberste Vollgeschoss bei Flachdächern.
8. Spezialvorschriften
Für die im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeter gelten folgende Spezialvorschritten:
L; a.
b.
Lo
Gesamthöhe h maximal 12.50 m
Thunstrasse TS Gesamthöhe h maximal 16.10 m Traufseitige Fassadenhöhe fh maximal 13.40 m
l__; 9.
L L L L L L„
Schwarzseestrasse SS
Verfahren
Die Vorprüfung gemäss RPBG (Art. 137) ist für alle Bauvorhaben obligatorisch.
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Art. 20
1.
Nutzung
Dorfzone Rohr (DZ-R)
Die Dorfzone Rohr DZ-R ist für das Gewerbe, das Wohnen und bestehende Landwirtschaftbetriebe bestimmt. Nur Betriebe ohne nächtliche Lärmemissionen sind zugelassen, reine Gewerbebauten sind nicht gestattet. Reine Wohnnutzung ist nur in freistehenden Einzelwohnhäuser gestattet.
2.
Bauweise
Offen
3.
Lärmempfindlichkeitsstufe
ES III
4.
Geschossflächenziffer
0.90
5.
Überbauungsziffer
0.55 für Misch-, Landwirtschafts- und Gewerbegebäude 0.30 für Wohngebäude
6.
Grenzabstand A
7. Gesamthöhe h
11/2, mindestens 4.00 m landwirtschaftliche Bauten maximal 13.00 m, traufseitige Fassadenhöhe fh maximal 10.00 m Misch- und Wohngebäude h maximal 9.00 m, traufseitige Fassaden höhe fh maximal 7 .00 m h ist ebenfalls anwendbar für Attikageschosse fh ist ebenfalls anwendbar für das oberste Vollgeschoss bei Flachdächern.
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r r r r
Art. 21 1. Nutzung
Die Wohnzone mit schwacher Dichte ist für freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser bestimmt.
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r r r r r....
Nicht störende Dienstleistungsbetriebe ohne nächtliche Lärmemissionen sind gestattet (z.B. Büros, Praxen, Salons usw.). 2. Bauweise
Offen
3. Lärmempfindlichkeitsstufe
ES II
4. Geschossflächenziffer
0.90 für freistehende Einzelwohnhäuser 0.90 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser
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[
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Wohnzone schwacher Dichte (WS)
5. Überbauungsziffer
0.30 für freistehende Einzelwohnhäuser 0.40 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser
6. Grenzabstand A
h/2, mindestens 4.00 m
7. Gebäudehöhe h
maximal 9.00 m, traufseitige Fassadenhöhe fh maximal 7.00 m h ist ebenfalls anwendbar für Attikageschosse
[
fh ist ebenfalls anwendbar für das oberste Vollgeschoss bei Flachdächern.
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Bei Bauten am Hang ist talseitig ein Zuschlag von 1.00 m zur Höhe fh gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains ab 10 %, gemessen in der Falllinie
[ .,
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innerhalb des Gebäudegrundrisses. 8. Spezialvorschriften Engelsmatt EM Innerhalb des im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeters sind bauliche oder ge-
stalterische Massnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV bezüglich Schiesslärm-lmmissionen für die lärmempfindlichen Räume, das heisst alle Wohnräume und Küchen (ausgenommen Sanitär- und Abstellräume), ermöglichen, wie: >
Einbauen von speziellen Lüftungsfenstern;
>
Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der West- bzw. Süd-West-Seite.
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L L L. L L L
Für Bauten in diesem Sektor ist ein Vorgesuch einzureichen.
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Art. 22
1.
Wohnzone mittlerer Dichte 1 (WM-1)
Die Wohnzone mit mittlerer Dichte WM-1 ist für zusammengebaute Einzelwohnhäuser
Nutzung
sowie für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Nicht störende Dienstleistungsbetriebe ohne nächtliche Lärmemissionen sind gestattet (z. 8. Büros, Praxen, Salons usw.). 2.
Bauweise
Offen
3.
Lärmempfindlichkeitsstufe
ES II
4.
Geschossflächenziffer
0.90 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser 1.10 für Mehrfamilienhäuser Bei Neubau oder wesentlichem Umbau einer bestehenden Baute kann zur GFZ ein Zuschlagsanteil von 0.20 erteilt werden, wenn die Parkplätze vollständig unterirdisch integriert werden. Dieser Wert kann nicht Gegenstand von Ausnützungsübertragungen gemäss Art. 131 RPBG sein.
5.
Überbauungsziffer
0.40 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser 0.30 für Mehrfamilienhäuser
6. Grenzabstand A
h/2, mindestens 4.00 m
7. Gesamthöhe h
Zusammengebaute Einzelwohnhäuser maximal 10.00 m, traufseitige Fassadenhöhe fh maximal 7 .00 m Mehrfamilienhäuser maximal 12.00 m, traufseitige Fassadenhöhe fh maximal 9.00 m h ist ebenfalls anwendbar für /\ttikageschosse fh ist ebenfalls anwendbar für das oberste Vollgeschoss bei Flachdächern.
8.
Spezialvorschriften
Für den im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeter gelten folgende Spezialvorschriften:
a.
Oberdorfstrasse 0D
Gesamthöhe h maximal 15.00 m
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Art. 24 1. Nutzung
Wohnzone hoher Dichte (WH)
Die Wohnzone mit hoher Dichte WH ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Nicht störende Dienstleistungsbetriebe ohne nächtliche Lärmemissionen (z.B. Büros, Praxen, Salons etc.) sind bis maximal 35% der Geschossfläche pro Gebäude zulässig.
2. Bauweise
Offen
3. Lärmempfindlichkeitsstufe
ES 11
4. Geschossflächenziffer
1. 50 Bei Neubau oder wesentlichem Umbau einer bestehenden Saute kann zur GFZ ein Zuschlagsanteil von 0.20 erteilt werden, wenn die Parkplätze vollständig unterirdisch integriert werden. Dieser Wert kann nicht Gegenstand von Ausnützungsübertragungen gemäss Art. 131 RPBG sein.
5. Überbauungsziffer
0.30
6. Grenzabstand A
h/2, mindestens 4.00 m
7. Gesamthöhe h
maximal 17.50 m, trautseitige Fassadenhöhefh maximal 14.50 m h ist ebenfalls anwendbar für Attikageschosse th ist ebenfalls anwendbar für das oberste Vollgeschoss bei Flachdächern.
8.
Verfahren
Die Vorprüfung gemäß RPBG (Art. 137) ist tür alle Hauvorhaben obligatorisch.
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r r r r r r rr r r r
3 altri articoli
Art. 25 1. Nutzung
Die Mischzone MZ-1 ist bestimmt für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie für das Wohnen. Nur Betriebe ohne nächtliche Lärmemissionen sind zugelassen. Neu- und Wiederaufbauten: Bei Neu- und Wiederaufbauten ist ein Gewerbeanteil pro Baute von mindestens 20% der gesamten Geschossfläche vorzusehen. Die gewerblichen Flächen sind größtenteils in das Hauptgebäude zu integrieren. Bestehende Wohnbauten ohne Gewerbeanteil: Bestehende reine Wohnbauten können um- und ausgebaut werden und, sofern der Ausbau weniger als die Hälfte der bestehenden Geschossfläche beträgt, sind sie vom obligatorischen Gewerbeantei I befreit.
(
r.
1
Mischzone 1 (MZ-1)
2.
Bauweise
Offen
3.
Lärmempfindlichkeitsstufe
ES III
4. Geschossflächenziffer
1.00 Bei Neubau oder wesentlichem Umbau einer bestehenden Baute kann zur GFZ ein
(
Zuschlagsanteil von 0.20 erteilt werden, wenn die Parkplätze vollständig unterirdisch
l
integriert werden. Dieser Wert kann nicht Gegenstand von Ausnützungsübertragungen
l �
gemäss Art. 131 R PBG sein. 5. Überbauungsziffer
0.40
6. Grenzabstand A
h/2, mindestens 4.00 m
7.
Gesamthöhe h
maximal 11.00 m, traufseitige Fassadenhöhe fh maximal 8.00 m
l h ist ebenfalls anwendbar für Attikageschosse
�
fh ist ebenfalls anwendbar für das oberste Vollgeschoss bei Flachdächern.
�
L L l L„
L L L L
8.
Spezialvorschriften
Muttacher (MA) Für den im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeter Muttacher (MA) ist, abweichend von der vorgenannten, folgenden Vorschrift anwendbar: >
Der Gewerbeantei I von mindestens 20% gilt auf den gesamten Perimeter.
>
Eine maximale Geschossflächenziffer von 1.10
Perimeter IE Für die im Zonennutzungsplan bezeichneten Spezialperimeter gilt eine maximale Geschossflächenziffer von l . 10.
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Art. 26
1.
Nutzung
Mischzone 2 (MZ-2)
Die Mischzone MZ-2 ist bestimmt für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie für das Wohnen. Nur Betriebe ohne nächtliche Lärmemissionen sind zugelassen. Die Bauten haben pro Baute einen Gewerbeanteil von mindestens 20% der gesamten Geschossfläche aufzuweisen. Die Gewerbefläche ist grösstenteils in das Hauptgebäude zu integrieren.
2. Bauweise 3.
Lärmempfindlichkeitsstufe
4. Geschossflächenziffer
Offen ES 111
1.30 Bei Neubau oder wesentlichem Umbau einer bestehenden Baute kann zur GFZ ein Zuschlagsanteil von 0.20 erteilt werden, wenn die Parkplätze vollständig unterirdisch integriert werden. Dieser Wert kann nicht Gegenstand von Ausnützungsübertragungen gemäss Art. 131 RPBG sein.
5.
Überbauungsziffer
0.40
6. Grenzabstand A
h/2, mindestens 4.00 m
7. Gesamthöhe h
maximal 15.00 m, traufseitige Fassadenhöhe fh maximal 11.00 m h ist ebenfalls anwendbar für Attikagesd1osse fh ist ebenfalls anwendbar für das oberste Vollgeschoss bei Flachdächern
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r r r r r r r r r r r r: r r r r.,,
Art. 27
1.
Nutzung
[
l
Die Gewerbezone GZ ist für Gewerbe, Dienstleistungs-, Verwaltungs- und Handelsbetriebe sowie deren Lagerflächen bestimmt. Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung dieser Betriebe können innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen werden. Die lärmempfindlichen Räume dieser Wohnungen dürfen nicht weniger als 30 m zur Strassenachse entfernt sein.
2.
Bauweise
Offen
3.
Lärmempfindlichkeitsstufe
ES III
4.
Baumassenziffer
6.50 m3/m2
5.
Überbauungsziffer
0.70
6.
Grenzabstand A
A = 5.50 m Die Erhöhung des Abstandes aufgrund des Mehrlängenzuschlags gemäß RPBR (Art. 83) ist nur gegenüber anderen Bauzonen anwendbar.
1 [
Gewerbezone (GZ)
7.
Gesamthöhe h
maximal 11.00 m, traufseitige Fassadenhöhe fh maximal 8.00 m h ist ebenfalls anwendbar für Attikageschosse fh ist ebenfalls anwendbar für das oberste Vollgeschoss bei Flachdächern
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