RRB Baulinien Diesbach Hätzingen Staldeli Fürigen

Linee d'arretramento stradali · Glarona

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Linee d'arretramento stradali
Cantone
Glarona
Livello
Cantone
Approvato da
SK
Adottato
9 ago 1976
In vigore dal
9 ago 1976

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BKS-1631-19760809-E-532-Diesbach-Haetzingen+Strassenkorrrektion+Staldeli-Fuerigen.pdfApri in una nuova scheda

Testo

9. August 976

a

532

strassenwesen. Genehmigung des Ausführungsprojektes für den Ausbau der Kantonsstrasse in Diesbach.

Erledigung der Einsprachen.

Die

Baudirektion

legt dem Regierungsrat am 27.

Mostra tutto il testo

folgenden Bericht und Antrag vor:

Siehe

Srloie

Be i 1 a g e

Beschluss: Den Anträgen der

bnd

Juli 1976

Baudirektion

wird

otl

in allen Teilenzugestimmt. U 18ilDetA i

Schreiben an: die

idoazpnulios

Einsprecher und den Gemeinderat Diesbach.

JT9foiesgus Auszug an: Baudirektion; Kantonsingenieur; landrätlichen Strassenbaukommission; Experte, Obstalden.

1315

Präsident der ,

BAUDIREKTION

DES

KANTONS

GLARUS

8750 Glarus, 27REGIERUNGŠRAT - 9. AU6.1976 No.

An den

Regierungsrat

des Kantons Glarus

Strassenwesen Genehmigung des Aus führungsprojektes

für den Ausbau der

Am 3.

Projekt

Kantonsstrasse in Diesbach Erledigung der Einsprachen Juni 1975 haben wir

Ihnen das

S32

für den Ausbau der

Kantonsstrasse in Diesbach vorgelegt. In der Folge haben Sie uns ermächtigt das Planau ageverfahren gemäss Artikel 67 des Strassen-

gesetzes durchzuführen. Für die

Korrektion

schiedene

der

Varianten

Ortsdurchfahrt

ausgearbeitet.

Mit

in Diesbach wurden verSchreiben vom 15. Nov. 1l974

teilte der Geme inderat Diesbach mit, dass er die Aus führung des vorliegenden Projektes befürWorte. Es ist vorgesehen, ein durchgehendes

bergseitiges

Trottoir

von 2.00 m Breite

zu

erstellen.

Bei

verschiedenen Liegenschaften müssen Garten- oder sogar Stützmaue rn erstellt werden. Es müssen ingesamt acht Häuser oder Hausteile abgebrochen werden. Die Vorlage wurde der Bevölkerung anlässlich einer Orientierungsversammlung erläutert. Auch von der Einwohnerschaft

wird diese

Variante

mehrheitlich bevorzugt.

Der vom 15. Mai l975 đatierte Kostenvoranschlag lautet auf Fr. 1825'000.--, sodass mit relativ hohen Kosten von Fr. 2" 280.-pro Laufmeter gerechnet werden muss. Rund die Hälfte der Kosten entfallen auf den Landerwerb einschliesslich den Kauf und den Abbruch der Gebäude.

Innert der

Einsprachefrist

Einsprachen

eingereicht

sind beimGemeinderat Diesbach elf

worden. Am 24.

Oktober 1975 wurden die

Rekurrenten zu einer Besprechung durch die

Baudirektion

eingeladen,

fl

Wobei jedem đie Gelegenheit geboten wurde, seine Einwände und Vorbehalte noch zu ergänzen und mündlich zu begründen.

- 2 Wir haben die nachstehend aufge führten Einsprachen eingehend geprüft und nehmen hierzu wie folgt Stellung: Nr. 1 Den Plänen könne

Liegens chaft,

nicht entnommen werden, was im Bereiche

seiner

Parz. Nr. 205, gemacht werde, da kein Lander-

werb vorgesehen sei. Jeden falls dürften die Verhältnisse für seine

Liegenschaft

"Schiesserhoschet"

durch điesen Strassenbau

nicht verschlechtert werden.

In seinen mündlichen Ausführungen wies

im

nicht

besondern darauf hin, dass die Einfahrt

steiler ange-

legt werden đürfe, da sonst im Winter der Zugang wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht würde.

Stellungnahme der Baudirektion: Die Parzelle Nr. 205 des Rekurrenten befindet sich an der nördlichen Grenze der Korrektionsstrecke. Es muss selbst-

verständlich die bisherigen

eine technisch einwandfreie Lösung gesucht werden, die Zufahrt zu seiner Liegenschaft im

Rahmen

gewälhrleistet.

erwerb wird deshalb auch geprüft,

Im Zusammenhang mit dem Land-

ob diese

Zufahrt über die

Liegenschaft von erstellt werden kann. Möglicherweise wird die Korrektion im Bereiche der Liegenschaft des Einsprechers mit dem Trottoirbau Diesbach-Hätzingen verwirklicht. Das Ausführungsprojekt für diese Korrektionsstrecke

ist gegenwärtig öffentlich aufgelegt.

Antrag der

Baudirektion:

erhebt grundsätzlich

keinerei Einwände

gegen diese Strassenkorrektion. Der Einsprecher hat đurchaus Anspruch auf eine Zufahrt zu seiner Liegenschaft im bisherigen Rahmen. Es handelt sich hier jedoch um eine Frage des Details, đie erst im Zusammenhang mit dem Landerwerb gelöst werden kann. Da keine Einwände gegen die Ausführung dieser Strassenkorrektion

und đie Linienführung vorgebracht werden, ist der Rekurs aus forme llen Gründen abzuweisen und đie

Baudirektion sowie die

Landerwerbskommission zu beauftragen das vorgebrachte Begehren im Zusammenhang mit den Landerwerbsverhandlungen abzuklären.

Nr. 2 Er erhebe

Trottoirs

Stall

Einsprache gegen đdas Projekt

zur

nördlich der "Frohen Aussicht".

auf đder Westseite

Erstellung

eines

Er habe bereits

der Strasse dem Kanton

ein

abtreten müssen.

Der Stall sei in der Folge abgebrochen worden, der Platz jedoch bis heute nicht in Ordnung gestellt. Er wünsche eine Besprechung mit der Baudirektion um die Sache abzuklären. Anlässlich der Besprechung vom 24. Oktober 1975 wiederholt schriftlich im wesentlichen die eingereichte Be-

grűndung.

- 3 In seinen mündlichen Ausführungen erklärt der Rekurrent, dass die Erstellung des Trottoirs im Bereiche seiner Liegens chaft erst mit der Korrektion der Strecke Diesbach-Hätzingen vor genommen werden

für die

soll.

Verhältnisse

Ausserdem sei

ein Gehweg von 2.00 m

in Diesbach zu breit.

1.50 m Breite würden

durchaus genügen. Stellungnahme

der

Baudirektion

Die Sanierung und

künftige

:

Gestaltung des dur ch den

Stallabbruch

freigewordenen Platzes bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Länge der

Korrektionsstrecke

gehren des Geme inderates

wurde

festgelegt.

entsprechend

dem Be-

Die Festlegung der

zeit-

lichenAusführung einer Strassenkorrektion fällt allein in

die Kompetenz der Strassenbaubehörde. Im übrigen weisen wir darauf hin, dass noch nicht feststeht, ob vorerst die Korrektion der Strecke in Diesbach oder der Abschnitt Diesbach-Bets chwanden ausge führt wird. Dies hängt im wesentlichen vom Verlauf der Lande rwerbsverhandlungen

ab.

Die bisher gemachten Erfahrungen zeigen Trottoirbreite

von 2.00 m bei den

eindeutig,

Korrektionen

der

dass die Kantons-

strasse im Glarner Hinterland ein unbedingtes Erfordern is dar-

stellt. Es ist zu berücks ichtigen, dass die Gehwege nur einseitig erstellt werden. Auch für eine geordnete und zweckmässige Schneeräumung erweisen sich die Trottoirs vVon 2.00 Breite als sehr zweckmässig.

Antrag der Baudirektion: Die Gestaltung des Platzes soll mit dem Einsprecher im Zusammenhang mit dem Landerwerb geregelt und vertraglich ver-

einbart werden. Die übrigen Einsprachepunkte

(zeitliche

führung und reduzierte Trottoirbreite von l,50 m) sind der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

Aus-

aufgrund

Nr. 3

erhebt Einsprache, da die Treppe zum Eingang ins Restaurant zu steil werde. Er wüns cht zudem, dass für den

abzutretenden Boden südlich des Restaurants

stellt werden.

Parkplätze

er-

Stellungnahme der Baudirektion: Wie der Einspre cher anlässlich der Besprechung vom 24. Okt. 1975 betonte, habe er keine grundsätzlichen Einwände gegen den geplanten Bau des Trottoirs. Die Eingangstreppe zum Restaurant kann angepasst werden, ohne dass eine Verlegung vorgenommen werden muss. Auf die Forderung von Realersatz, die auch von

verschiedenen andern Einsprechern vorgebracht wird, kann nicht eingetreten

werden. Der Kanton

im Bereiche

der

Liegenschaft

verfügt

des

über kein eigenes Land

Rekurrenten.

Das an sich

ver-

ständliche Begehren zur Schaffung von Parkplätzen wird deshalb im Zusammenhang mit dem Landerwerb eingehend geprüft.

Antrag đer Baudirektion: Die im Rekurs. vorgebrachten Einsprachepunkte sind nicht Gegenstand des Planauflageverfahrens. Die Einsprache ist somit aus

- 4 formellen Gründen abzulehnen. Die Neuerstellung der Treppe für den Eingang ins Restaurant und die Frage der Scha f fung von Parkplätzen wird durch die zuständigen Organe (Baudirektion und Landerwerbskommission) im Zusammenhang mit der Bodenabtretung

eingehend studiert. Nr. 4

Mit der im Aus führungsplan

sich nicht

einverstanden

projektierten

Böschung könne er

erklären. Die Einsprache wird damit

begründet, dass damit die Zufahrt zur Scheune verunmöglicht wird. Da der Boden die Existenzgrundlage bilde, sei er auf jeden m2 Land angewiesen und bekanntlich sei ein Strassenbord nicht mehr viel wert. Da er zusätzlich auf den Zukauf von Heu und Stroh angewiesen sei, müsse der Ablad auf die bestehende Mauer erfolgen. Da die Mauer zur Liegenschaft gehöre, sollte nebst der Bodenabtretung des 2.00 m breiten Streifens keine weitere Beeinträchtigung erfolgen und die Mauer an der neuen

Strassengrenze neu erstellt werden.

Stellungnahme der Baudirektion: Wie wir

bereits

festgestellt

in

unserer

Stellungnahme

zu Einsprache

Nr. 1

haben ist die bestehende Zufahrt zum Stall im

bisherigen Rahmen zu gewährleisten. Hingegen kann auf die Forderung zur Erstellung einer Mauer auf der ganzen Länge der

Liegenscha ft nicht eingetreten werden. Mauernwerden nur dann

erstellt, wenn aus technischen Gründen keine andere LÖsung möglich ist. Aus KOstengründen jedoch auch zum Schutze des Ortsund Landschaftsbildes sollen wenn immer möglich Böschun gen

angelegt werden. Im vorliegenden Fall ist vorgesehen, die

Böschung so flach wie möglich zu gestalten, sodass eine weitere landwirtschaftlichliche Nutz ung dieses Bodens durchaus ge-

währleistet

ist.

Lediglich beim Stall und Miststock, bei Profil

78 ist eine Abschlussmauer zu dem Abbruch des Hauses Lösung

erstellen. Im Zusammenhang mit wird geprüft, eine geeignete

für den Ablad von Heu und Stroh zu

finden.

Antrag der Baudirektion: Sowohl dem Inhalt der Einsprache vom 24. Juli 1975 wie auch den mündlichen Aus führungen des Einsprechers kann entnommen werden, dass er keine grundsätzlichen Einwände gegen die Aus führung

des Projektes erhebt. Die Forderung auf Erstellung einer Mauer für die gesamte Länge der Liegenschaft muss aus den vorstehenden Erwägungen abgelehnt werden. Die Sicherstellung der Zufahrt zum Stall im bisherigen Rahmen kann dem Einsprecher zugesichert werden. Ausser dem Begehren auf Erstell ung der Mauer handelt es sich hier lediglich um Detailfragen, die erst imZusammenhang

mit demLanderwerb endgültig behandelt und bereinigt werden

können.

-5 Nr.

5

Anlässlich đer Orientierungsversamml ung in Diesbach sei seitens der Baudirektion erklärt worden, dass nun die bergseitige Variante ausge führt werde. Er habe nun festgestellt, dem

dass zwischen den Häusern von ein Profil stehe, d.h.

und auf der West-

seite. Erst nachher verlaufe die Linien führung wieder auf

der andern

Seite. Man habe

ausdrücklich

betont,

dass die

bergseitige Linien führung gewählt werde, obschon sie erheblich teurer sei. Es sei nicht gere cht, wenn nur die

einen Hảuser abgebrochen werden müssten und die andern nicht. Er weigere sich deshalb seine Liegenschaft zu verkaufen und lasse es auf eine

Variante

Enteignung ankommen, da nicht

zur Ausführung gelange, wie dies an der

versammlung dargelegt worden sei.

die

Orientierungs-

Anlässlich đer Besprechung mit dem Rekurrenten vom 24.10.1975 wurde ihm das Ausführungsprojekt nochmals eingehend erläutert. Nachdem sich davon überzeugen konnte, dass es sich beim Ausführungsprojekt um die an der OrientierungSversamml ung Vorgelegten und auch vom Geme inderat Diesbach

genehmigten Pläne handelt, keine

erklärte

Einwände gegen den Abbruch

er, dass er grundsätzlich

seines Hauses erhebe.

Der

Abbruch seines Hauses sei für ihn jedoch mit wesentlichen

finanziellen Konsequenzenverbunden. Er hof fe deshalb, für

sein Haus angemessen Stellun gnahme der

Wie

anlässlich

gestellt

entschädigt

Baudirektion

zu werden.

:

der Besprechung vom 24.

Oktober 1975

fest-

werden konnte, beruhen die Ausführungen des Rekurrenter

auf einem Irrtum. Beim Ausführungsprojekt handelt es sich um die vom Gemeinderat Diesbach genehmigte Vorlage, die an-

lässich einer Orientierungsversammlung der Einwohnerschaft

von Diesbach von đen Baudirek tion

erläutert

wurde.

Antrag der Baudirektion: Da den Abbruch

keine grundsätzlichen Einwände mehr gegen seines Wohnhauses erhebt, kann der Rekurs als

gegenstandslos abges chrieben werden. Die Festsetzung der Entschädiqung des Wohnhauses istdurch đie Landerwerbskommission auf dem Verhandlungswege

zu regeln.

Nr. 6 Durch das auf der Bergseite projektierte Trottoir werde sein Grundstück dermassen tangiert, đass vom kleinen, als Blumengarten und Sitzplatz benützten Vorplatz fast nichts mehr übrig

bleibe.

Die

eingeengte Lage des Hauses bringe es mit

sich, dass sich dieses Plätzchen auf keiner Seite ersetzen

lasse. Der Bau des Trottoirs bedinge jedoch auch den Abbruch des ben achbarten Doppelwohnhauses von und

Darin bestehe die Möglichkeit für Realersatz,

indem auf đem freiwerdenden

parkplatz

Platz Boden für Garten und Privat-

abgetreten werden könne. Er hoffe, darüber mit der

Baudirektion

Verhandlungen

aufnehmen zu können.

- 6Stellungnahme der Baudirektion: Wie dem und den

Inhalt der mündlichen

schriftlichen Ausführungen

Eingabe vom 6. August 1975 vom 24. Oktober 1975 von

entnommen werden kann, wird keine Einsprache

gegen die geplante Erstellung des Trottoirs und die erforderliche Bodenabtretung erhoben. Die Forderung. auf Realersatz für den Vorgarten ist durchaus

verständlich, sodass dem Begehren nach Möglichkeit entsprochen werden sollte. Eine definitive Zusicherung kann jedoch im

heutigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden.

Antrag der Baudirektion: Die Eingabe ist in dem Sinne zu bean tworten, dass der Regierungsrat vom Begehren für Realersatz zur Schaffung eines neuen Gartens und eines Privatparkplatzes Kenntnis genommen habe. Die Baudirektion und die Landerwerbskommission werden beauftragt, das sicher berechtigte Anliegen zu prüfen und diesem nach Möglichkeit zu entsprechen. Nr. 7

projekt

erhebt Einspruch gegen den gemäss Aus führungsvorgesehenen Abbruch seines Wohnhauses, da nach

seiner Auffassung dieser Abbruch für diese Strassenkorrektion nicht unbedingt erforderlich sei. Sollte es aus verkehrstechnischen

Gründen

gleichwohl

zu einem Abbruch kommen,

verlange er entsprechenden Realersatz. An der

Aussprache vom 24.

Oktober 1975 wurden die

bereits

schriftlich eingereichten Begründungen im wesentlichen wiederholt. Der Rekurrent legte dar, dass er durchaus bereit sein, einen gewissen Mehrpreis bei entsprechendem Mehrwert für Realersatz zu bezahlen.

Stellungnahme der Baudirektion: Die Vertreter der Baudirektion haben dem Einsprecher bereits an lässlich der Aussprache vom 24. l0.1975 dargelegt, dass

sOWohl aus technischen Gründen wie auch aus finanziellen Ueberlegungen der Abbruch des Hauses nicht zu umgehen

"ist.

Das Haus liegt auf der Innenseite der Kurve und dessen Abbruch ermöglicht eine strassenbautechnisch einwandfreie und übersichtliche Linien führung. Würde auf den Abbruch des Hauses

verzichtet,

müsste an dessen

Stelle

das

auf der Gegenseite liegende Doppelwohnhaus abgerissen werden.

Antrag der Baudirektion: Der

unterbreitete

unbefriedigende

Vorschlag würde eine verkehrstechn isch

Situation

schaffen

und würde durch den Ab-

bruch eines Doppelwohnhauses wesentliche Mehrkosten verursachen. Die Einsprache ist deshalb abzulehnen. Das Begehren um Realersatz ist nicht Gegenstand des Planauflageverfahrens. Es wird der Landerwerbskommission zur Prüfung unterbreitet.

- 7 Nr. 8

vertreten durch: Die vom 23. 1.

Juli 1975 datierte

Einsprache

enthält wie

folgt:

Hauptantrag:

Es sei vom Kanton aus im Zusammenwirken mit den Ein-

sprecherinnen, für diese schadlos, die Versetzung des Châlets "Fridolinsruh" auf ein ihnen zusagendes Grundstück zu

2.

veranlassen.

Eventualantrag: Es sei das Projekt dahin abzuände rn, dass die Strasse vor der Liegenschaft der Einsprecherinnen in geeigneter Weise so weit nach Westen ausgebuch tet wird, dass das Châtel durch

die beachsichtigte

Trottoirziehung

bestehen bleiben kann.

nicht

tangiert wird und

Die beiden Anträge werden im wesentlichen wie folgt begründet: Das durch das Projekt gefährdete Besitztum stelle für die Einsprecherinnen und đeren Angehörige einen ganz besondern Familien- und Pietätswert dar und sei in seiner schmucken

Ausgestaltung und Wohnlichke it den jeweiligen Generationen ans

Herz gewachsen und verbinde

land.

sie

nachdrücklich

mit dem Glarner-

Es gehe in erster Linie darum, đas Châlets "Fridolinsruh", einen Glarner Strickbau, đurch Versetzung zu retten. Dabei müssten der geeignete Standort und die preislichen Konsequenzen, die ja durch das Trottoirprojekt ausgelöst werden, zu prüfen sein. Man habe die Frage eines Ersatzgrundstückes im östlichen Bereich hinter demCoop-Konsumgebäude bereits mit Herrn Gemeindepräsident Streiff besprochen, da es sich đort um Grundeigentum der Bürgergeme inde handle. Die Standortfrage sei mit der Gemeinć abzuklären. Die Baudirektion wird ersucht auch ihrerseits zum Zwecke der Versetzung und zur Abklärung der damit zusammenhängenden Details in Verbindung zu treten.

Wenn die Hausversetzung nicht

befriedigend

gelöst werden könne,

so sei ernsthaft zu prüfen, ob nicht durch eine Ausbuchtung der Strasse, etwa entsprechend dem eingereichten Situationsplan, das Trottoir im Bereiche der "Fridolinsruh" weiter nach Westen verlegt werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnis-

mässigkeit des Eingriffs gegenüber der Liegenschaft der Einsprecherinnen dürfte sich wohl eine solche Lösung finden lassen. Auch đieser Punkt sollte Gegenstand von Verhandlungen bilden, wobei das

Hauptgewicht

Anlässlich

der

liege.

jedoch bei der Versetz ung des Hauses

Besprechung vom 24.

Oktober

1975 wurden im

wesentlichen die Anträge und Begründungen der schriftlichen Einsprache wiederholt. Durch eine Bauunternehmung wurde ein Kostenvoranschlag für die Versetzung ausgearbeitet. Die Auf-

wendungen inkl. Landerwerb werden auf Fr. 142'000,-- bere chnet.

8Die

Ausrichtung

einer

durchaus verantwortbar.

m3 im

Entschädigung

in dieser Höhe wäre

Der Bodenpreis ist mit Fr. 35.-- pro

Kostenvoranschlag

eingesetzt.

Sollte dem Hauptantrag nicht Folge geleistet werden, müsste die Verlegung des Trottoirs nach Westen realisiert werden. Diese Verschiebung würde sich auch preislich vorteilhaft auswirken.

Stellungnahme der Baudirektion: Auch die Baudirektion begrüsst die Bestrebungen,, die seitens der Grundeigentümer zur Erhaltung des Holzhauses " eingeleitet wurden. Die Entschädigung ist jedoch dermassen zu bemessen,

wie wenn das Haus

abgebrochen

würde,

d.h.

der Verkehrswert zuzüglich die Abbruchkosten. Diese Frage bildet jedoch noch Gegenstand von spätern Verhandlungen mit der Landerwerbskommission. Die Frage des Standortes und des Landerwerbes ist direkt von

den

Einsprecherinnen

mit den Organen der Gemeinde zu

verein-

baren. Auch die Hausverschiebung ist durch die Eigentümer mit einem Bauunternehmer in eigener Regie vorzunehmen. Der Eventualantrag muss nach unserer Auffassung abgewiesen werden. Eine Verlegung der Strasse nach Westen und der damit verbundene Verzicht des Abbruches des Hauses "Fridolinsruh"

würde eine wesentlichė

Verschlechterung der Linien führung

darstellen und ist in erster Linie aus strassenbautechnischen

wie auch aus Gründen der

Verkehrssicherheit

nicht

verantwort-

bar. Die vorgeschlagene Lös ung würde zudem wesentliche Mehrkosten bedingen, da auf der Westseite ein Hausanbau und ein Doppelwohnhaus abgebrochen werden müssen.

Antrag der Baudirektion: Der Hauptantrag zur Versetzung des Wohnhauses ist aus formellen Gründen abzulehnen. Aufgrund des Ausführungsprojektes steht fest, dass das fragliche Objekt entfernt werden muss. Ob es abgerissen wird oder durch Verschiebung an einem andern Stand-

ort aufgestellt wird, ist alleinige Sache derEigentümerinnen.

Die Entschädigung kann erst mit dem Landerwerb geregelt werden. Eine Verschiebung der Strassenachse gemäss Eventualantrag ist ebenfalls aus den obengenannten Erwägungen abzulehnen.

Nr. 9 Gegen das Ausführungsprojekt wird Einsprache erhoben, da es den Abbruch des Hauses der zur Folge habe. Das Haus sei wohl einfach eingerichtet, aber

man füh le sich darin wohl und es stelle

Belastung dar.

keine

finanzelle

Man sei bereit, die Einsprache zurückzuziehen, wenn mit Rat und Tat geholfen werde, eine der Situation entsprechende LÖsung der Wohnfrage zu finden. Auch an lässlich der Aussprache vom 24.10.1975 kaum đeutlich zum Ausdruck,

dass es

sich

nicht

um einen

Rekurs gegen den

- 9 gegen den

geplanten

Problem aus

sozialer

Strassenbau

Sicht

handelt.

vielmehr muss dieses

geprüft und gelöst werden.

Stellungnahme der Baudírektion: Die Baudirektion hat durchaus Verständn is für die Probleme, die sich für die und deren ledigen Sohn durch den Abbruch des alten, baulfälligen Hauses ergeben. Inzwischen konnte eine Lösung gefunden werden, indem die

ins Altersheim

eintreten

konnten. Auch für den bisher im Haushalt der Eltern wohnhaften

Sohn sollte gelegenheit

bis zum Abbruch des Hauses eine ge funden werden können.

geeignete Wohn-

Antrag der Baudirektion: Die Einsprache richtet sich nicht gegen das Ausführungsprojekt. Sie ist somit aus formellen Gründen abzuweisen. Die örtlichen und kantonalen

Fürsorgebehörden

sind zu ersuchen,

Es wurde am l.

August 1975 gegen das

den

Beistand

in seinenBemühungenfür eine geeigneteWohngelegenheit für den Sohn der Eheleute zu unterstützen. Nr. 10 Ausführungsprojekt

Rekurs erhoben indem verschiedene Forderungen Schneeräumung des Trottoirs, Trottoiranschluss im Süden des Wohnhauses

bezüglich und Gehwegbreite

und Massnahmen z um Schutze

des

Zier-

gartens vorgebracht werden. Beim Haus des Einsprechers handelt es sich um das Objekt "s ", welches als Baudenkmal von regionaler Bedeutung bezeichnet wird. Es wird im besondern darauf hingewiesen, dass das Haus und die Umgebung eine ge-

wachsene Einheit bilden.

Stellungnahme der Baudirektion: In Anbetracht der obenerwähnten Tatsachen wurden seitens der Baudirektion bereits verschiedene Vorarbeiten getroffen. Es wurden Sachverständige beauftragt ( und

Gartenarchitekt) nach geeigneten Lösungsmöglichkeiten zu suchen, damit den Begehren des Einsprechers nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Anlässlich einer Besprechung vom 1. Juni 1976 erklärte sich mit dem Vorschlag von Gartenarchitekt gemäss Plan Nr. 662/7 einverstanden. Der Plan beinhaltet im wesentlichen: - an der Südecke ein Vorstehen des Hauses ins Trottoir Von

- eine eine

25 cm

Trottoirbreite Trottoirbreite

von 175 cm entlang des Ziergartens von 200 cm ab Ziergarten

- eine Neuerstellung des Ziergartens Gestalt angenäherten Weise

Wie der

Einsprecher

in einer der heutigen

in seinem von ihm selber

verfassten

Protokoll zur Besprechung vom l.6.1976 festhält, bereit đie vorgeschlagene Lösung zu akzeptieren.

nen

Detailfragen

und noch zu

treffenden

Abklärungen

erst im Zusammenhang mit dem ILanderwerbsverfahren

und vertraglich

geregelt.

ist er Die vers chiedewerden

bereinigt

Antrag der Baudirektion: Die Einsprache kann als gegenstandslos abgeschrieben werden.

- l0 11 Die

Einsprache

vom 28.

Juli

folgt begründet:

1975 wird im

wesentlichen

wie

Die Einsprache richte sich nicht gegen das Ausmass der vorgesehenen Abtrennung. Das auf der ganzen Länge der Liegenschaft projektierte Trottoir von 2m Breite sei im Hinblick auf den

geringen

trieben.

Auch bei

Fussgänger

mit

eine

einer

einem

dass auf weite nicht

von und nach Betschwan den über-

Fussgängerverkehr

Breite von l, 50 m können jederzeit

Kinderwagen

kreuzen.

Strecken im Dorfkern đas

Breite

von 2 m

ungerechtfertigt,

erhalten

werde.

Es komme noch dazu,

projektierte

Trottoir

Umsomehr sei es

gerade entlang der Liegenschaft

die sich am Rande von Diesbach 2.00 m Trottoir zu projektieren.

Der Park bilde ein und stehe in quter

befinde,

die ganze Strecke

mit

wesentlicher Bestandteil der Liegenschaft Proportion- zur Villa Der

Baumbestand und die sehr passende Abschrankung gegen die

Hauptstrasse

ergäben als

Dorfteil

für jeden Betrachter ein

gutes Bild. Auf jeden Fall müsse der jetzige Hag erhalten bleiben. Bevor hierüber verbindliche und befriedigende Zusagen seitens der Baudirektion abgegeben würden, könne keine Zustimung erteilt werden. Der gleiche Vorbehalt müsse auch hinsichtlich des Abtretungspreises angebracht werden, da man hierüber noch nicht in Kenntnis gesetzt worden sein. Anlässich der Bespre chung vom 24. Oktober l975 waren als

Vertreter der Einsprecherin

lichen wurde die bereits

und anwesend. Im wesenteingereichten Begründungen

schriftlich

vorgebracht. Die Villa und deren Park habe auch eine wesentliche Bedeutung für das benachbarte und unter Schutz stehende Objekt ". Aus der Sicht des Grundeigentümers

sei

eine

eine

Breite

Bedeutung. Bei der lediglich

Mehrabtretung

Liegenschaft von

bei der Liegenschaft

"

von 50 cm von

l,50 m auf,

entscheidender

" weise das

Trottoir

sodass dieses Mass auch

angemessen sei.

Stellungnahme der Baudirektion: Die

Darstellung

1.50 m im

der

Hinblick

Rekurrentin, auf den

wonach eine

geringen

Trottoirbreite

Fussgängerverkehr

von

in

Diesbachgenüge, ist nicht richtig. Auch trifft eskeineswegs

zu, dass das Trottoir auf weite Strecken im Dorfkern eine geringere Breite als 2.00 m aufweisen wird. Lediglich bei fünf Hausecken muss das Trottoir reduziert werden und beim franz Garten der Liegenschaft wird die Breite auf einer Länge von ca. 13 m auf 1,75 m vermindert. Die geringe Zahl Korrektionsstrecke von der Abwe ichungen und dies bei einer 800 Metern zeigen, đass nur in besonders zwingenden Ausnahme-

fällen von der Normbreite abgewichen wird. Die Liegenschaft weist entlang der Kantonsstrasse ein Ausmass

von ca.

65 m auf.

kann, im Gegensatz zum 2.00 m gut

angepasst

werden.

Die

bestehende

",

auch bei

Gartenanlage

einer

Breite von

- 11 -

Die Villa entfernt.

liegt rund 40 m von der Kantonsstrasse Ob nun das

stellt wird,

Trottoir

l,50 m oder

er-

spielt deshalb in Anbetracht der grossen Distanz

zwischen Haus und Kantonsstrasse Park und Gebäude überhaupt keine Die

2,00 m breit

bisherigen

Erfahrungen

für die Rolle.

Proportionen

zwischen

zeigen entgegen den Behauptungen

der Rekurrentin, dass bei einseitigen Trottoirs die projektierte Breite sich in jeder Beziehung bewährt hat und ein dringendes Erfordernis darstellt. Es soll nur in zwingendenAusnahmefällen, wie dies übrigens auch in Diesbach auf kurzen Strecken teil-

weise der Fal1 ist, von diesem Normmass abgewichen werden. Wohl befindet sich die Liegenschaft am Ende der Korrektionsstre cke, wie dies im Rekurs richtigerweise festgestellt wird, doch werden gemäss dem an der diesjährigen Lands-

geme inde verabschiedeten Mehrjahresprogramm auch zwischen den Dörfern im Glarner Hinterland Gehwege erstellt (ebenfalls 2. 00 m

breit) . Mit der

Fertigstellung

đieser Vorhaben wird sodann ein

durchgehendes Trottoir von 2.00 Breite von Betschwanden bis Schwanden bestehen. Im übrigen ist die vorgesehene Breite auch für eine geordnete und zweckmässigeSchneeräumung unerlässlich. Antrag

der

Baudirektion

:

Aufgrund der vorstehendenErwägungen ist dieser Rekurs vollumfänglich

abzulehnen.

Die

Festsetzung des Bodenpreises und die

Gestaltung des Gartenabschlusses ist nicht Gegenstanddes Planauflageverfahrens

und können erst mit den Landerwerbs-

verhandlungen geregelt und vertraglich

vereinbart werden.

r. 12Kantonale Forstdirektion, Abt.Denkmalpflege Die Forstdirektion erklärt sich mit der geplanten Strassenkorrektion grundsätzlich einverstanden. Die beiden Brunnen, đie đas Trottoir tangieren, sollten erhalten bleiben und beim

Haus "

"

đürfe der Eingang nicht

verändert werden.

Stellungnahme der Baudirektion: Auch seitens

der

Baudirektion

Brunnen zu

erhalten.

besteht das Bestreben die beiden

Ueber neue zweckmässige

Standorte

muss

jedoch noch mit dem Gemeinderat Diesbach verhandelt werden. Für die Gartengestaltung und somit auch die Gestaltung der Eingangspartie zum Haus " (siehe Einsprache Nr. 10)

konnte unter Beizug eines anerkannten Experten für die Denkmalpflege und eines Gartengestalters inzwischen mit dem

Grundeigentümer eine Einigung erzielt werden.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Forstdirektion

gegen den Abbruch des Hauses

(siehe Einsprache Nr. 8) keine Einwändeerhebt.

Antrag der Baudirektion: Das Schreiben der Forstdirektion vom 28. August 1975 ist im Sinne der obenerwähnten Stellungnahme zu beantworten.

- 12 Zusammenfass ung: 11. Wir beantragen, die eingereichten Beschwerden im Sinne unserer Anträge zu erledigen. 2

Der Entscheid des Regierungsrates den Einsprechern

schriftlich

mitzuteilen.

3. Das

Ausführungsprojekt

für die

Korrektion der Kantonsstrasse

in Diesbach mit Erstellung eines bergseitigen genehmigen. gemäss den Plänen

126'08,

126'13,

Trottoirs zu

126'14,

126'19 - 23

4. Auszüge an:

Baudirektion, Kantonsingen ieur, Präsident der landrätlichen

Strassenbaukommission, Herrn Nationalrat David Baumgartner, ,

, Büro für Landerwerb,

BAUDIREKTION

DES KANTONS

x.RL

GLARUS