RRB Baulinien Diesbach Hätzingen Staldeli Fürigen
Linee d'arretramento stradali · Glarona
Documento
- Tipo
- Linee d'arretramento stradali
- Cantone
- Glarona
- Livello
- Cantone
- Approvato da
- SK
- Adottato
- 9 ago 1976
- In vigore dal
- 9 ago 1976
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BKS-1631-19760809-E-532-Diesbach-Haetzingen+Strassenkorrrektion+Staldeli-Fuerigen.pdfApri in una nuova scheda
Testo
9. August 976
a
532
strassenwesen. Genehmigung des Ausführungsprojektes für den Ausbau der Kantonsstrasse in Diesbach.
Erledigung der Einsprachen.
Die
Baudirektion
legt dem Regierungsrat am 27.
Mostra tutto il testo
folgenden Bericht und Antrag vor:
Siehe
Srloie
Be i 1 a g e
Beschluss: Den Anträgen der
bnd
Juli 1976
Baudirektion
wird
otl
in allen Teilenzugestimmt. U 18ilDetA i
Schreiben an: die
idoazpnulios
Einsprecher und den Gemeinderat Diesbach.
JT9foiesgus Auszug an: Baudirektion; Kantonsingenieur; landrätlichen Strassenbaukommission; Experte, Obstalden.
1315
Präsident der ,
BAUDIREKTION
DES
KANTONS
GLARUS
8750 Glarus, 27REGIERUNGŠRAT - 9. AU6.1976 No.
An den
Regierungsrat
des Kantons Glarus
Strassenwesen Genehmigung des Aus führungsprojektes
für den Ausbau der
Am 3.
Projekt
Kantonsstrasse in Diesbach Erledigung der Einsprachen Juni 1975 haben wir
Ihnen das
S32
für den Ausbau der
Kantonsstrasse in Diesbach vorgelegt. In der Folge haben Sie uns ermächtigt das Planau ageverfahren gemäss Artikel 67 des Strassen-
gesetzes durchzuführen. Für die
Korrektion
schiedene
der
Varianten
Ortsdurchfahrt
ausgearbeitet.
Mit
in Diesbach wurden verSchreiben vom 15. Nov. 1l974
teilte der Geme inderat Diesbach mit, dass er die Aus führung des vorliegenden Projektes befürWorte. Es ist vorgesehen, ein durchgehendes
bergseitiges
Trottoir
von 2.00 m Breite
zu
erstellen.
Bei
verschiedenen Liegenschaften müssen Garten- oder sogar Stützmaue rn erstellt werden. Es müssen ingesamt acht Häuser oder Hausteile abgebrochen werden. Die Vorlage wurde der Bevölkerung anlässlich einer Orientierungsversammlung erläutert. Auch von der Einwohnerschaft
wird diese
Variante
mehrheitlich bevorzugt.
Der vom 15. Mai l975 đatierte Kostenvoranschlag lautet auf Fr. 1825'000.--, sodass mit relativ hohen Kosten von Fr. 2" 280.-pro Laufmeter gerechnet werden muss. Rund die Hälfte der Kosten entfallen auf den Landerwerb einschliesslich den Kauf und den Abbruch der Gebäude.
Innert der
Einsprachefrist
Einsprachen
eingereicht
sind beimGemeinderat Diesbach elf
worden. Am 24.
Oktober 1975 wurden die
Rekurrenten zu einer Besprechung durch die
Baudirektion
eingeladen,
fl
Wobei jedem đie Gelegenheit geboten wurde, seine Einwände und Vorbehalte noch zu ergänzen und mündlich zu begründen.
- 2 Wir haben die nachstehend aufge führten Einsprachen eingehend geprüft und nehmen hierzu wie folgt Stellung: Nr. 1 Den Plänen könne
Liegens chaft,
nicht entnommen werden, was im Bereiche
seiner
Parz. Nr. 205, gemacht werde, da kein Lander-
werb vorgesehen sei. Jeden falls dürften die Verhältnisse für seine
Liegenschaft
"Schiesserhoschet"
durch điesen Strassenbau
nicht verschlechtert werden.
In seinen mündlichen Ausführungen wies
im
nicht
besondern darauf hin, dass die Einfahrt
steiler ange-
legt werden đürfe, da sonst im Winter der Zugang wesentlich erschwert oder gar verunmöglicht würde.
Stellungnahme der Baudirektion: Die Parzelle Nr. 205 des Rekurrenten befindet sich an der nördlichen Grenze der Korrektionsstrecke. Es muss selbst-
verständlich die bisherigen
eine technisch einwandfreie Lösung gesucht werden, die Zufahrt zu seiner Liegenschaft im
Rahmen
gewälhrleistet.
erwerb wird deshalb auch geprüft,
Im Zusammenhang mit dem Land-
ob diese
Zufahrt über die
Liegenschaft von erstellt werden kann. Möglicherweise wird die Korrektion im Bereiche der Liegenschaft des Einsprechers mit dem Trottoirbau Diesbach-Hätzingen verwirklicht. Das Ausführungsprojekt für diese Korrektionsstrecke
ist gegenwärtig öffentlich aufgelegt.
Antrag der
Baudirektion:
erhebt grundsätzlich
keinerei Einwände
gegen diese Strassenkorrektion. Der Einsprecher hat đurchaus Anspruch auf eine Zufahrt zu seiner Liegenschaft im bisherigen Rahmen. Es handelt sich hier jedoch um eine Frage des Details, đie erst im Zusammenhang mit dem Landerwerb gelöst werden kann. Da keine Einwände gegen die Ausführung dieser Strassenkorrektion
und đie Linienführung vorgebracht werden, ist der Rekurs aus forme llen Gründen abzuweisen und đie
Baudirektion sowie die
Landerwerbskommission zu beauftragen das vorgebrachte Begehren im Zusammenhang mit den Landerwerbsverhandlungen abzuklären.
Nr. 2 Er erhebe
Trottoirs
Stall
Einsprache gegen đdas Projekt
zur
nördlich der "Frohen Aussicht".
auf đder Westseite
Erstellung
eines
Er habe bereits
der Strasse dem Kanton
ein
abtreten müssen.
Der Stall sei in der Folge abgebrochen worden, der Platz jedoch bis heute nicht in Ordnung gestellt. Er wünsche eine Besprechung mit der Baudirektion um die Sache abzuklären. Anlässlich der Besprechung vom 24. Oktober 1975 wiederholt schriftlich im wesentlichen die eingereichte Be-
grűndung.
- 3 In seinen mündlichen Ausführungen erklärt der Rekurrent, dass die Erstellung des Trottoirs im Bereiche seiner Liegens chaft erst mit der Korrektion der Strecke Diesbach-Hätzingen vor genommen werden
für die
soll.
Verhältnisse
Ausserdem sei
ein Gehweg von 2.00 m
in Diesbach zu breit.
1.50 m Breite würden
durchaus genügen. Stellungnahme
der
Baudirektion
Die Sanierung und
künftige
:
Gestaltung des dur ch den
Stallabbruch
freigewordenen Platzes bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Länge der
Korrektionsstrecke
gehren des Geme inderates
wurde
festgelegt.
entsprechend
dem Be-
Die Festlegung der
zeit-
lichenAusführung einer Strassenkorrektion fällt allein in
die Kompetenz der Strassenbaubehörde. Im übrigen weisen wir darauf hin, dass noch nicht feststeht, ob vorerst die Korrektion der Strecke in Diesbach oder der Abschnitt Diesbach-Bets chwanden ausge führt wird. Dies hängt im wesentlichen vom Verlauf der Lande rwerbsverhandlungen
ab.
Die bisher gemachten Erfahrungen zeigen Trottoirbreite
von 2.00 m bei den
eindeutig,
Korrektionen
der
dass die Kantons-
strasse im Glarner Hinterland ein unbedingtes Erfordern is dar-
stellt. Es ist zu berücks ichtigen, dass die Gehwege nur einseitig erstellt werden. Auch für eine geordnete und zweckmässige Schneeräumung erweisen sich die Trottoirs vVon 2.00 Breite als sehr zweckmässig.
Antrag der Baudirektion: Die Gestaltung des Platzes soll mit dem Einsprecher im Zusammenhang mit dem Landerwerb geregelt und vertraglich ver-
einbart werden. Die übrigen Einsprachepunkte
(zeitliche
führung und reduzierte Trottoirbreite von l,50 m) sind der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
Aus-
aufgrund
Nr. 3
erhebt Einsprache, da die Treppe zum Eingang ins Restaurant zu steil werde. Er wüns cht zudem, dass für den
abzutretenden Boden südlich des Restaurants
stellt werden.
Parkplätze
er-
Stellungnahme der Baudirektion: Wie der Einspre cher anlässlich der Besprechung vom 24. Okt. 1975 betonte, habe er keine grundsätzlichen Einwände gegen den geplanten Bau des Trottoirs. Die Eingangstreppe zum Restaurant kann angepasst werden, ohne dass eine Verlegung vorgenommen werden muss. Auf die Forderung von Realersatz, die auch von
verschiedenen andern Einsprechern vorgebracht wird, kann nicht eingetreten
werden. Der Kanton
im Bereiche
der
Liegenschaft
verfügt
des
über kein eigenes Land
Rekurrenten.
Das an sich
ver-
ständliche Begehren zur Schaffung von Parkplätzen wird deshalb im Zusammenhang mit dem Landerwerb eingehend geprüft.
Antrag đer Baudirektion: Die im Rekurs. vorgebrachten Einsprachepunkte sind nicht Gegenstand des Planauflageverfahrens. Die Einsprache ist somit aus
- 4 formellen Gründen abzulehnen. Die Neuerstellung der Treppe für den Eingang ins Restaurant und die Frage der Scha f fung von Parkplätzen wird durch die zuständigen Organe (Baudirektion und Landerwerbskommission) im Zusammenhang mit der Bodenabtretung
eingehend studiert. Nr. 4
Mit der im Aus führungsplan
sich nicht
einverstanden
projektierten
Böschung könne er
erklären. Die Einsprache wird damit
begründet, dass damit die Zufahrt zur Scheune verunmöglicht wird. Da der Boden die Existenzgrundlage bilde, sei er auf jeden m2 Land angewiesen und bekanntlich sei ein Strassenbord nicht mehr viel wert. Da er zusätzlich auf den Zukauf von Heu und Stroh angewiesen sei, müsse der Ablad auf die bestehende Mauer erfolgen. Da die Mauer zur Liegenschaft gehöre, sollte nebst der Bodenabtretung des 2.00 m breiten Streifens keine weitere Beeinträchtigung erfolgen und die Mauer an der neuen
Strassengrenze neu erstellt werden.
Stellungnahme der Baudirektion: Wie wir
bereits
festgestellt
in
unserer
Stellungnahme
zu Einsprache
Nr. 1
haben ist die bestehende Zufahrt zum Stall im
bisherigen Rahmen zu gewährleisten. Hingegen kann auf die Forderung zur Erstellung einer Mauer auf der ganzen Länge der
Liegenscha ft nicht eingetreten werden. Mauernwerden nur dann
erstellt, wenn aus technischen Gründen keine andere LÖsung möglich ist. Aus KOstengründen jedoch auch zum Schutze des Ortsund Landschaftsbildes sollen wenn immer möglich Böschun gen
angelegt werden. Im vorliegenden Fall ist vorgesehen, die
Böschung so flach wie möglich zu gestalten, sodass eine weitere landwirtschaftlichliche Nutz ung dieses Bodens durchaus ge-
währleistet
ist.
Lediglich beim Stall und Miststock, bei Profil
78 ist eine Abschlussmauer zu dem Abbruch des Hauses Lösung
erstellen. Im Zusammenhang mit wird geprüft, eine geeignete
für den Ablad von Heu und Stroh zu
finden.
Antrag der Baudirektion: Sowohl dem Inhalt der Einsprache vom 24. Juli 1975 wie auch den mündlichen Aus führungen des Einsprechers kann entnommen werden, dass er keine grundsätzlichen Einwände gegen die Aus führung
des Projektes erhebt. Die Forderung auf Erstellung einer Mauer für die gesamte Länge der Liegenschaft muss aus den vorstehenden Erwägungen abgelehnt werden. Die Sicherstellung der Zufahrt zum Stall im bisherigen Rahmen kann dem Einsprecher zugesichert werden. Ausser dem Begehren auf Erstell ung der Mauer handelt es sich hier lediglich um Detailfragen, die erst imZusammenhang
mit demLanderwerb endgültig behandelt und bereinigt werden
können.
-5 Nr.
5
Anlässlich đer Orientierungsversamml ung in Diesbach sei seitens der Baudirektion erklärt worden, dass nun die bergseitige Variante ausge führt werde. Er habe nun festgestellt, dem
dass zwischen den Häusern von ein Profil stehe, d.h.
und auf der West-
seite. Erst nachher verlaufe die Linien führung wieder auf
der andern
Seite. Man habe
ausdrücklich
betont,
dass die
bergseitige Linien führung gewählt werde, obschon sie erheblich teurer sei. Es sei nicht gere cht, wenn nur die
einen Hảuser abgebrochen werden müssten und die andern nicht. Er weigere sich deshalb seine Liegenschaft zu verkaufen und lasse es auf eine
Variante
Enteignung ankommen, da nicht
zur Ausführung gelange, wie dies an der
versammlung dargelegt worden sei.
die
Orientierungs-
Anlässlich đer Besprechung mit dem Rekurrenten vom 24.10.1975 wurde ihm das Ausführungsprojekt nochmals eingehend erläutert. Nachdem sich davon überzeugen konnte, dass es sich beim Ausführungsprojekt um die an der OrientierungSversamml ung Vorgelegten und auch vom Geme inderat Diesbach
genehmigten Pläne handelt, keine
erklärte
Einwände gegen den Abbruch
er, dass er grundsätzlich
seines Hauses erhebe.
Der
Abbruch seines Hauses sei für ihn jedoch mit wesentlichen
finanziellen Konsequenzenverbunden. Er hof fe deshalb, für
sein Haus angemessen Stellun gnahme der
Wie
anlässlich
gestellt
entschädigt
Baudirektion
zu werden.
:
der Besprechung vom 24.
Oktober 1975
fest-
werden konnte, beruhen die Ausführungen des Rekurrenter
auf einem Irrtum. Beim Ausführungsprojekt handelt es sich um die vom Gemeinderat Diesbach genehmigte Vorlage, die an-
lässich einer Orientierungsversammlung der Einwohnerschaft
von Diesbach von đen Baudirek tion
erläutert
wurde.
Antrag der Baudirektion: Da den Abbruch
keine grundsätzlichen Einwände mehr gegen seines Wohnhauses erhebt, kann der Rekurs als
gegenstandslos abges chrieben werden. Die Festsetzung der Entschädiqung des Wohnhauses istdurch đie Landerwerbskommission auf dem Verhandlungswege
zu regeln.
Nr. 6 Durch das auf der Bergseite projektierte Trottoir werde sein Grundstück dermassen tangiert, đass vom kleinen, als Blumengarten und Sitzplatz benützten Vorplatz fast nichts mehr übrig
bleibe.
Die
eingeengte Lage des Hauses bringe es mit
sich, dass sich dieses Plätzchen auf keiner Seite ersetzen
lasse. Der Bau des Trottoirs bedinge jedoch auch den Abbruch des ben achbarten Doppelwohnhauses von und
Darin bestehe die Möglichkeit für Realersatz,
indem auf đem freiwerdenden
parkplatz
Platz Boden für Garten und Privat-
abgetreten werden könne. Er hoffe, darüber mit der
Baudirektion
Verhandlungen
aufnehmen zu können.
- 6Stellungnahme der Baudirektion: Wie dem und den
Inhalt der mündlichen
schriftlichen Ausführungen
Eingabe vom 6. August 1975 vom 24. Oktober 1975 von
entnommen werden kann, wird keine Einsprache
gegen die geplante Erstellung des Trottoirs und die erforderliche Bodenabtretung erhoben. Die Forderung. auf Realersatz für den Vorgarten ist durchaus
verständlich, sodass dem Begehren nach Möglichkeit entsprochen werden sollte. Eine definitive Zusicherung kann jedoch im
heutigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden.
Antrag der Baudirektion: Die Eingabe ist in dem Sinne zu bean tworten, dass der Regierungsrat vom Begehren für Realersatz zur Schaffung eines neuen Gartens und eines Privatparkplatzes Kenntnis genommen habe. Die Baudirektion und die Landerwerbskommission werden beauftragt, das sicher berechtigte Anliegen zu prüfen und diesem nach Möglichkeit zu entsprechen. Nr. 7
projekt
erhebt Einspruch gegen den gemäss Aus führungsvorgesehenen Abbruch seines Wohnhauses, da nach
seiner Auffassung dieser Abbruch für diese Strassenkorrektion nicht unbedingt erforderlich sei. Sollte es aus verkehrstechnischen
Gründen
gleichwohl
zu einem Abbruch kommen,
verlange er entsprechenden Realersatz. An der
Aussprache vom 24.
Oktober 1975 wurden die
bereits
schriftlich eingereichten Begründungen im wesentlichen wiederholt. Der Rekurrent legte dar, dass er durchaus bereit sein, einen gewissen Mehrpreis bei entsprechendem Mehrwert für Realersatz zu bezahlen.
Stellungnahme der Baudirektion: Die Vertreter der Baudirektion haben dem Einsprecher bereits an lässlich der Aussprache vom 24. l0.1975 dargelegt, dass
sOWohl aus technischen Gründen wie auch aus finanziellen Ueberlegungen der Abbruch des Hauses nicht zu umgehen
"ist.
Das Haus liegt auf der Innenseite der Kurve und dessen Abbruch ermöglicht eine strassenbautechnisch einwandfreie und übersichtliche Linien führung. Würde auf den Abbruch des Hauses
verzichtet,
müsste an dessen
Stelle
das
auf der Gegenseite liegende Doppelwohnhaus abgerissen werden.
Antrag der Baudirektion: Der
unterbreitete
unbefriedigende
Vorschlag würde eine verkehrstechn isch
Situation
schaffen
und würde durch den Ab-
bruch eines Doppelwohnhauses wesentliche Mehrkosten verursachen. Die Einsprache ist deshalb abzulehnen. Das Begehren um Realersatz ist nicht Gegenstand des Planauflageverfahrens. Es wird der Landerwerbskommission zur Prüfung unterbreitet.
- 7 Nr. 8
vertreten durch: Die vom 23. 1.
Juli 1975 datierte
Einsprache
enthält wie
folgt:
Hauptantrag:
Es sei vom Kanton aus im Zusammenwirken mit den Ein-
sprecherinnen, für diese schadlos, die Versetzung des Châlets "Fridolinsruh" auf ein ihnen zusagendes Grundstück zu
2.
veranlassen.
Eventualantrag: Es sei das Projekt dahin abzuände rn, dass die Strasse vor der Liegenschaft der Einsprecherinnen in geeigneter Weise so weit nach Westen ausgebuch tet wird, dass das Châtel durch
die beachsichtigte
Trottoirziehung
bestehen bleiben kann.
nicht
tangiert wird und
Die beiden Anträge werden im wesentlichen wie folgt begründet: Das durch das Projekt gefährdete Besitztum stelle für die Einsprecherinnen und đeren Angehörige einen ganz besondern Familien- und Pietätswert dar und sei in seiner schmucken
Ausgestaltung und Wohnlichke it den jeweiligen Generationen ans
Herz gewachsen und verbinde
land.
sie
nachdrücklich
mit dem Glarner-
Es gehe in erster Linie darum, đas Châlets "Fridolinsruh", einen Glarner Strickbau, đurch Versetzung zu retten. Dabei müssten der geeignete Standort und die preislichen Konsequenzen, die ja durch das Trottoirprojekt ausgelöst werden, zu prüfen sein. Man habe die Frage eines Ersatzgrundstückes im östlichen Bereich hinter demCoop-Konsumgebäude bereits mit Herrn Gemeindepräsident Streiff besprochen, da es sich đort um Grundeigentum der Bürgergeme inde handle. Die Standortfrage sei mit der Gemeinć abzuklären. Die Baudirektion wird ersucht auch ihrerseits zum Zwecke der Versetzung und zur Abklärung der damit zusammenhängenden Details in Verbindung zu treten.
Wenn die Hausversetzung nicht
befriedigend
gelöst werden könne,
so sei ernsthaft zu prüfen, ob nicht durch eine Ausbuchtung der Strasse, etwa entsprechend dem eingereichten Situationsplan, das Trottoir im Bereiche der "Fridolinsruh" weiter nach Westen verlegt werden könnte. Unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnis-
mässigkeit des Eingriffs gegenüber der Liegenschaft der Einsprecherinnen dürfte sich wohl eine solche Lösung finden lassen. Auch đieser Punkt sollte Gegenstand von Verhandlungen bilden, wobei das
Hauptgewicht
Anlässlich
der
liege.
jedoch bei der Versetz ung des Hauses
Besprechung vom 24.
Oktober
1975 wurden im
wesentlichen die Anträge und Begründungen der schriftlichen Einsprache wiederholt. Durch eine Bauunternehmung wurde ein Kostenvoranschlag für die Versetzung ausgearbeitet. Die Auf-
wendungen inkl. Landerwerb werden auf Fr. 142'000,-- bere chnet.
8Die
Ausrichtung
einer
durchaus verantwortbar.
m3 im
Entschädigung
in dieser Höhe wäre
Der Bodenpreis ist mit Fr. 35.-- pro
Kostenvoranschlag
eingesetzt.
Sollte dem Hauptantrag nicht Folge geleistet werden, müsste die Verlegung des Trottoirs nach Westen realisiert werden. Diese Verschiebung würde sich auch preislich vorteilhaft auswirken.
Stellungnahme der Baudirektion: Auch die Baudirektion begrüsst die Bestrebungen,, die seitens der Grundeigentümer zur Erhaltung des Holzhauses " eingeleitet wurden. Die Entschädigung ist jedoch dermassen zu bemessen,
wie wenn das Haus
abgebrochen
würde,
d.h.
der Verkehrswert zuzüglich die Abbruchkosten. Diese Frage bildet jedoch noch Gegenstand von spätern Verhandlungen mit der Landerwerbskommission. Die Frage des Standortes und des Landerwerbes ist direkt von
den
Einsprecherinnen
mit den Organen der Gemeinde zu
verein-
baren. Auch die Hausverschiebung ist durch die Eigentümer mit einem Bauunternehmer in eigener Regie vorzunehmen. Der Eventualantrag muss nach unserer Auffassung abgewiesen werden. Eine Verlegung der Strasse nach Westen und der damit verbundene Verzicht des Abbruches des Hauses "Fridolinsruh"
würde eine wesentlichė
Verschlechterung der Linien führung
darstellen und ist in erster Linie aus strassenbautechnischen
wie auch aus Gründen der
Verkehrssicherheit
nicht
verantwort-
bar. Die vorgeschlagene Lös ung würde zudem wesentliche Mehrkosten bedingen, da auf der Westseite ein Hausanbau und ein Doppelwohnhaus abgebrochen werden müssen.
Antrag der Baudirektion: Der Hauptantrag zur Versetzung des Wohnhauses ist aus formellen Gründen abzulehnen. Aufgrund des Ausführungsprojektes steht fest, dass das fragliche Objekt entfernt werden muss. Ob es abgerissen wird oder durch Verschiebung an einem andern Stand-
ort aufgestellt wird, ist alleinige Sache derEigentümerinnen.
Die Entschädigung kann erst mit dem Landerwerb geregelt werden. Eine Verschiebung der Strassenachse gemäss Eventualantrag ist ebenfalls aus den obengenannten Erwägungen abzulehnen.
Nr. 9 Gegen das Ausführungsprojekt wird Einsprache erhoben, da es den Abbruch des Hauses der zur Folge habe. Das Haus sei wohl einfach eingerichtet, aber
man füh le sich darin wohl und es stelle
Belastung dar.
keine
finanzelle
Man sei bereit, die Einsprache zurückzuziehen, wenn mit Rat und Tat geholfen werde, eine der Situation entsprechende LÖsung der Wohnfrage zu finden. Auch an lässlich der Aussprache vom 24.10.1975 kaum đeutlich zum Ausdruck,
dass es
sich
nicht
um einen
Rekurs gegen den
- 9 gegen den
geplanten
Problem aus
sozialer
Strassenbau
Sicht
handelt.
vielmehr muss dieses
geprüft und gelöst werden.
Stellungnahme der Baudírektion: Die Baudirektion hat durchaus Verständn is für die Probleme, die sich für die und deren ledigen Sohn durch den Abbruch des alten, baulfälligen Hauses ergeben. Inzwischen konnte eine Lösung gefunden werden, indem die
ins Altersheim
eintreten
konnten. Auch für den bisher im Haushalt der Eltern wohnhaften
Sohn sollte gelegenheit
bis zum Abbruch des Hauses eine ge funden werden können.
geeignete Wohn-
Antrag der Baudirektion: Die Einsprache richtet sich nicht gegen das Ausführungsprojekt. Sie ist somit aus formellen Gründen abzuweisen. Die örtlichen und kantonalen
Fürsorgebehörden
sind zu ersuchen,
Es wurde am l.
August 1975 gegen das
den
Beistand
in seinenBemühungenfür eine geeigneteWohngelegenheit für den Sohn der Eheleute zu unterstützen. Nr. 10 Ausführungsprojekt
Rekurs erhoben indem verschiedene Forderungen Schneeräumung des Trottoirs, Trottoiranschluss im Süden des Wohnhauses
bezüglich und Gehwegbreite
und Massnahmen z um Schutze
des
Zier-
gartens vorgebracht werden. Beim Haus des Einsprechers handelt es sich um das Objekt "s ", welches als Baudenkmal von regionaler Bedeutung bezeichnet wird. Es wird im besondern darauf hingewiesen, dass das Haus und die Umgebung eine ge-
wachsene Einheit bilden.
Stellungnahme der Baudirektion: In Anbetracht der obenerwähnten Tatsachen wurden seitens der Baudirektion bereits verschiedene Vorarbeiten getroffen. Es wurden Sachverständige beauftragt ( und
Gartenarchitekt) nach geeigneten Lösungsmöglichkeiten zu suchen, damit den Begehren des Einsprechers nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Anlässlich einer Besprechung vom 1. Juni 1976 erklärte sich mit dem Vorschlag von Gartenarchitekt gemäss Plan Nr. 662/7 einverstanden. Der Plan beinhaltet im wesentlichen: - an der Südecke ein Vorstehen des Hauses ins Trottoir Von
- eine eine
25 cm
Trottoirbreite Trottoirbreite
von 175 cm entlang des Ziergartens von 200 cm ab Ziergarten
- eine Neuerstellung des Ziergartens Gestalt angenäherten Weise
Wie der
Einsprecher
in einer der heutigen
in seinem von ihm selber
verfassten
Protokoll zur Besprechung vom l.6.1976 festhält, bereit đie vorgeschlagene Lösung zu akzeptieren.
nen
Detailfragen
und noch zu
treffenden
Abklärungen
erst im Zusammenhang mit dem ILanderwerbsverfahren
und vertraglich
geregelt.
ist er Die vers chiedewerden
bereinigt
Antrag der Baudirektion: Die Einsprache kann als gegenstandslos abgeschrieben werden.
- l0 11 Die
Einsprache
vom 28.
Juli
folgt begründet:
1975 wird im
wesentlichen
wie
Die Einsprache richte sich nicht gegen das Ausmass der vorgesehenen Abtrennung. Das auf der ganzen Länge der Liegenschaft projektierte Trottoir von 2m Breite sei im Hinblick auf den
geringen
trieben.
Auch bei
Fussgänger
mit
eine
einer
einem
dass auf weite nicht
von und nach Betschwan den über-
Fussgängerverkehr
Breite von l, 50 m können jederzeit
Kinderwagen
kreuzen.
Strecken im Dorfkern đas
Breite
von 2 m
ungerechtfertigt,
erhalten
werde.
Es komme noch dazu,
projektierte
Trottoir
Umsomehr sei es
gerade entlang der Liegenschaft
die sich am Rande von Diesbach 2.00 m Trottoir zu projektieren.
Der Park bilde ein und stehe in quter
befinde,
die ganze Strecke
mit
wesentlicher Bestandteil der Liegenschaft Proportion- zur Villa Der
Baumbestand und die sehr passende Abschrankung gegen die
Hauptstrasse
ergäben als
Dorfteil
für jeden Betrachter ein
gutes Bild. Auf jeden Fall müsse der jetzige Hag erhalten bleiben. Bevor hierüber verbindliche und befriedigende Zusagen seitens der Baudirektion abgegeben würden, könne keine Zustimung erteilt werden. Der gleiche Vorbehalt müsse auch hinsichtlich des Abtretungspreises angebracht werden, da man hierüber noch nicht in Kenntnis gesetzt worden sein. Anlässich der Bespre chung vom 24. Oktober l975 waren als
Vertreter der Einsprecherin
lichen wurde die bereits
und anwesend. Im wesenteingereichten Begründungen
schriftlich
vorgebracht. Die Villa und deren Park habe auch eine wesentliche Bedeutung für das benachbarte und unter Schutz stehende Objekt ". Aus der Sicht des Grundeigentümers
sei
eine
eine
Breite
Bedeutung. Bei der lediglich
Mehrabtretung
Liegenschaft von
bei der Liegenschaft
"
von 50 cm von
l,50 m auf,
entscheidender
" weise das
Trottoir
sodass dieses Mass auch
angemessen sei.
Stellungnahme der Baudirektion: Die
Darstellung
1.50 m im
der
Hinblick
Rekurrentin, auf den
wonach eine
geringen
Trottoirbreite
Fussgängerverkehr
von
in
Diesbachgenüge, ist nicht richtig. Auch trifft eskeineswegs
zu, dass das Trottoir auf weite Strecken im Dorfkern eine geringere Breite als 2.00 m aufweisen wird. Lediglich bei fünf Hausecken muss das Trottoir reduziert werden und beim franz Garten der Liegenschaft wird die Breite auf einer Länge von ca. 13 m auf 1,75 m vermindert. Die geringe Zahl Korrektionsstrecke von der Abwe ichungen und dies bei einer 800 Metern zeigen, đass nur in besonders zwingenden Ausnahme-
fällen von der Normbreite abgewichen wird. Die Liegenschaft weist entlang der Kantonsstrasse ein Ausmass
von ca.
65 m auf.
kann, im Gegensatz zum 2.00 m gut
angepasst
werden.
Die
bestehende
",
auch bei
Gartenanlage
einer
Breite von
- 11 -
Die Villa entfernt.
liegt rund 40 m von der Kantonsstrasse Ob nun das
stellt wird,
Trottoir
l,50 m oder
er-
spielt deshalb in Anbetracht der grossen Distanz
zwischen Haus und Kantonsstrasse Park und Gebäude überhaupt keine Die
2,00 m breit
bisherigen
Erfahrungen
für die Rolle.
Proportionen
zwischen
zeigen entgegen den Behauptungen
der Rekurrentin, dass bei einseitigen Trottoirs die projektierte Breite sich in jeder Beziehung bewährt hat und ein dringendes Erfordernis darstellt. Es soll nur in zwingendenAusnahmefällen, wie dies übrigens auch in Diesbach auf kurzen Strecken teil-
weise der Fal1 ist, von diesem Normmass abgewichen werden. Wohl befindet sich die Liegenschaft am Ende der Korrektionsstre cke, wie dies im Rekurs richtigerweise festgestellt wird, doch werden gemäss dem an der diesjährigen Lands-
geme inde verabschiedeten Mehrjahresprogramm auch zwischen den Dörfern im Glarner Hinterland Gehwege erstellt (ebenfalls 2. 00 m
breit) . Mit der
Fertigstellung
đieser Vorhaben wird sodann ein
durchgehendes Trottoir von 2.00 Breite von Betschwanden bis Schwanden bestehen. Im übrigen ist die vorgesehene Breite auch für eine geordnete und zweckmässigeSchneeräumung unerlässlich. Antrag
der
Baudirektion
:
Aufgrund der vorstehendenErwägungen ist dieser Rekurs vollumfänglich
abzulehnen.
Die
Festsetzung des Bodenpreises und die
Gestaltung des Gartenabschlusses ist nicht Gegenstanddes Planauflageverfahrens
und können erst mit den Landerwerbs-
verhandlungen geregelt und vertraglich
vereinbart werden.
r. 12Kantonale Forstdirektion, Abt.Denkmalpflege Die Forstdirektion erklärt sich mit der geplanten Strassenkorrektion grundsätzlich einverstanden. Die beiden Brunnen, đie đas Trottoir tangieren, sollten erhalten bleiben und beim
Haus "
"
đürfe der Eingang nicht
verändert werden.
Stellungnahme der Baudirektion: Auch seitens
der
Baudirektion
Brunnen zu
erhalten.
besteht das Bestreben die beiden
Ueber neue zweckmässige
Standorte
muss
jedoch noch mit dem Gemeinderat Diesbach verhandelt werden. Für die Gartengestaltung und somit auch die Gestaltung der Eingangspartie zum Haus " (siehe Einsprache Nr. 10)
konnte unter Beizug eines anerkannten Experten für die Denkmalpflege und eines Gartengestalters inzwischen mit dem
Grundeigentümer eine Einigung erzielt werden.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Forstdirektion
gegen den Abbruch des Hauses
(siehe Einsprache Nr. 8) keine Einwändeerhebt.
Antrag der Baudirektion: Das Schreiben der Forstdirektion vom 28. August 1975 ist im Sinne der obenerwähnten Stellungnahme zu beantworten.
- 12 Zusammenfass ung: 11. Wir beantragen, die eingereichten Beschwerden im Sinne unserer Anträge zu erledigen. 2
Der Entscheid des Regierungsrates den Einsprechern
schriftlich
mitzuteilen.
3. Das
Ausführungsprojekt
für die
Korrektion der Kantonsstrasse
in Diesbach mit Erstellung eines bergseitigen genehmigen. gemäss den Plänen
126'08,
126'13,
Trottoirs zu
126'14,
126'19 - 23
4. Auszüge an:
Baudirektion, Kantonsingen ieur, Präsident der landrätlichen
Strassenbaukommission, Herrn Nationalrat David Baumgartner, ,
, Büro für Landerwerb,
BAUDIREKTION
DES KANTONS
x.RL
GLARUS