Schutzzonenreglement für die Alp-Quelle
Glarus Sued
Documento
- Numero
- SZR-GLS021
- Comune
- Glarus Sued
- Cantone
- Glarona
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 19 mag 2000
- In vigore dal
- 1 apr 2003
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Glarus Sued con le zone edificabili.Apri la carta completa
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GSZ-1631-20030401-V-042 Alpquelle Braunwald Schutzzonenreglement.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Von der Gemeindeversammlung Braunwald genehmigt am:
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IM NAMEN DES GEMEINDERATES BRAUNWALD
Der Pråsident
Der Gemeindeschreiber
Von der Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt des Kantons Glarus genehmigt am:
Der Vorsteher
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GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
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TNHALTSVFRZEICHNIS
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Grundsat/Übergeordnetes Recht............
Art. 2
Schutzzonenplan .......
Art. 3 Zweck (Anhang 4 Ztff . 122 Abs.1 und 2 GSchV)
Art. 4 (Anhang 4Ziff .123 Abs. 1 GSchV)
Art. 5 (Anhang 4 Zitf .124 Abs. 1 GSchV)
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II, ALLGEMEINE NUTZUNGSEINSCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN ":'
DEN GRUNDWASSERSCH UTZZONEN
Bestimmunqen für die Zone 53 j ¡:
Art. 6
Grundsatz / Rechtslage (Anhang 4 Ziff .221 GSchV)...............
Art. 7 lndustrielle und gewerbliche Bauten
Art. 8
Wohn- und Landwirtschaftsbauten..........
Art. 9 Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen (Art. I Abs. 3 VWF)
Art. 1
0 Sprengungen ......,......
Art. 1
1 Schmutzwasserleitungen .....
Art. 1 2 Jauchegruben
79 altri articoli
Art. 13 Strassen, Forststrassen, Flunruege und Parkplätze
Art. 14 Garagen und Garagenvorplätze
Art. 15
Verkehr auf Forststrassen und Flun¡vegen .,,.......
Art. 16
Freizeitanlagen ......
Art. 17 Ablagerungen, Auffüllungen und Deponien
Art. 1 I Materiallager..........,.....,
Art. 19 Materialentnahmen (Anhang 4,Ziff .221 GSchV).... ...... .,
Art. 20 Wärmepumpen (Art. 9 Abs. 3 VWF)
Art. 21
Grundwasserabsenkungen und Bodenentwässerung ......... Arti ke I 22 Pflanzen be hand u ng sm itte I (An han g 4.3 Ziff .3 StoV)
Art. 23
Holzschutzmittel (Anhang 4.4ZifI.3 Abs.2 StoV).....
Art. 24
Düngung ......,........ I
3 3 3
4 4 4 5 5
5 5
6 6 6 6 þ 7 7 7 7
Bestimmunqen für die Zone 32 7
Art. 25 Grundsatz / Rechtslage (Anha ng 4 Ziff . 222 GSchV)
8
Art. 26
... (Anhang GSchV).... ..... . 4Ziff .222
Art. 27 Bauten und Anlagen
Art. 28
Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen (Art, I Abs. 2 VWF) ,,.....
Art. 29
Schmutzwasserleitungen (Anhang 4 Zitf .222 GSchV)......... .. ..
Art. 30 Jauchegruben
Art. 31 Strassen (Art. 31 Abs.2 GSchV)
Art. 32 Grundwasserabsenkungen und Bodenentwässerung (Anh. 4Zi'ff .222 GSchV)
Art. 33 Pflanzenbehandlungsmittel (Anhang 4.3 Zitf .3 Abs. 1 StoV)
Art. 34
Holzschutzmittel (Anhang 4.4 Ziff.3 Abs.1 StoV)........
Art. 35 Düngung (Anhang 4.5 Zitf .33 Abs. 2 StoV)
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GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
Alp SZR 99
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Bestimmunqen für die Zone S1
Art. 36
Grundsatz/ Rechtslage (Anhang 4Ziff.223 GSchV),...
Art. 37
Zutritt und zulässige Nutzungen...........
Art. 38 ..10
.. 10 .. 10
III. SCHUTZMASSNAHMEN WÄHREND DER AUSFÜHNUruC VON BAUVORHABEN
Art. 39 Bauplatzinstallationen
Art. 40
Betrieb....
Art. 41 lnstruktion
Art. 42 Baubewilligung
..11 ..11 ..11
..12
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IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1 ,:
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Art. 43
Zuständigkeiten, Ausnahmen...............
Art. 44
Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen (Art. 31 Abs. 2 GSchV) ....
Art. 45 Rechtsschutz
Art. 46 Strafbestimmungen
Art. 47 lnkrafttreten
12 12 13 13
13
7.
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Die Gemeindeversammlung der Gemeinde Braunwald beschliesst gestützt auf Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes iiber den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20) vom 24. Januar 1991 , Art. 29 Absatz 1 Buchst. c und Artikel 29 Absatz 2 der Eidg. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201), sowie Art. des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GS Vlll Bl21l1) vom 7. Mai 1995 folgendes Schutzzonenreglement für die Alp-Quelle:
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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel I Grundsatz / Übergeordnetes Recht t Dieses Reglement legt die zum Schutz des Quell- und Grundwassers in den Grundwasserschutzzonen 51, 52 und 53, sowie dem Zuströmbereich Z, erforderlichen Schutzmassnah-
men und Nutzungsbeschränkungen fest. Fur alle in diesem Reglement nicht en¡vähnten Nutzungen gelten die Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) vom 28. Oktober 1998, sowie als Ergänzung bei allfälligen nicht geregelten Anwendungsfällen die Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzzonen von 1982.
' Für d¡e Umgrenzung des Schutzbereiches ist der mit 12.11.1999 datierte Schutzzonenplan (Massstab 1 : 2'000, Verfasser: Geologiebüro Lienert & Haering AG) massgebend.
3
Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Braunwald sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung vor.
o
Strengere bau- und planungsrechtliche Vorschriften sowie die Umwelt- und die Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. 5
Eigentümerin der Quellfassung ist die Gemeinde Braunwald.
Art. 2 Schutzzonenplan
Der Schutzzonenplan umgrenzt im Sinne der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1 998 die Grundwasserschutzzonen
. Zone S1 (Fassungsbereich) . Zone 52 (Engere Schutzzone) . Zone 53 (Weitere Schutzzone)
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Art. 3 Zweck (Anhang 4 Zitf. 122 Abs.1 und 2 GSchV)
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t Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verschmutzt werden.
t Sie umfasst die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, den durch den Bohr-
oder Bauvorgang aufgelockerten Bereich sowie, soweit zweckmässig, die unmittelbare Umgebung der Anlagen.
Art. 4 (Anhang a Ziff . 123 Abs. 1 GSchV)
t Die Zone 52 sollverhindern, dass: l
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a) Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen; b) das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt wird; und
c) der Grundwassezufluss durch unterirdische Anlagen behindert wird.
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Art. 5 (Anhang 4 Ziff. 124 Abs. 1 GSchV)
t Die Zone 33 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (2.8. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stotfen) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen
Massnahmen zur Verfügung stehen.
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II. ALLGEMEINE NUTZUNGSEINSCHR¡INKUNGEN UN:D
SCHUTZMASSNAHMEN l'N DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN
Bestimmunqen für die Zone 33
Art. 6 Grundsatz/Rechtslage (Anhang 4Ziff .221 GSchV)
t ln der Zone 53 sind unter Vorbehalt von Absätze 2 und 3 nicht zulässig: a) industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht;
b) Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern;
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c) Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht;
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d) wesentliche Vermin.derung der schützenden Deckschicht;
e) Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4, Oktober 1963 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen.
sowie Dünger und ' Für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmittel, Holzschutzmittel 4.5 der StoV. diesen gleichgestellten Erzeugnissen gelten die Anhänge 4.3, 4.4 und
t Für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gilt Artikel I Absatz 3 der Verordnung uber den Schutz der Gewässer vor wassergefåhrdenden Flüssigkeiten (VWF).
Art. 7 lndustrielle und gewerbliche Bauten
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Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe ezeugen, venruenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht erlaubt. Betriebe, die in kleinen Mengen solche Stoffe als Fabrikationsmittel venryenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen und technischen Schutzvorkehrungen geschatfen werden.
Art. 8 Wohn- und Landwirtschaftsbauten
' Wohn- und Nutzbauten für die Land' und Forstwirtschaft sowie die Wasseryersorgung sind
unter den in Artikel 11 und 12 genannten Voraussetzungen, sofern in diesen Bauten und Anlagen höchstens in geringen Mengen grundwassergefährdende Stotfe ezeugt, verwendet, gelagert, umgeschlagen oder befördert werden, gestattet'
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Sie sind über dem höchsten Grundwasserstand zu errichten
' Das Fassen von zusätzlichen Quellen, das Ableiten von Wasser aus OberflächengewäsGe-
sern sowie Entwässerungseinrichtungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen meinderates.
a Sondierungen, Grundwasserentnahmen, Grundwasserabsenkungen, hydrogeologische
Versuche sowie Wasserbauarbeiten bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Gemeinderates.
Art. 9 Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen (Art. I Abs. 3 VWF)
' Das Erstellen freistehender Lagerbehälter in Schutzbauwerken sowie der daft¡r erforderli-
chen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen ist bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30m3 je Schutzbauwerk erlaubt, sofern die Anlage nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes für höchstens 2 Jahre enthäli und die gewässerschutztech n ischen Anforderungen erfüllt werden.
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2 Zulåssig sind im weiteren Gebinde mit einem gesamten Nutzvolumen bis 450 Liter je
Schutzbauwerk und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 Liter und der Klasse 2 bis 2000 Liter.
t Beim Erstellen und Andern solcher Anlagen ist zu gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurtlckgehalten werden.
Art. 10 Sprengungen
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Sprengungen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können nach Abklärung des Einzelfalles vom zuständigen Gemeinderat bewilligt werden.
Art. 1 I Schmutzwasserleitungen
1
Schmutzwasserleitungen müssen dicht erstellt und periodísch auf ihre Dichtheit überpruft werden, Sie sind so zu erstellen, dass eine DichtheitsprtJfung gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 190 möglich ist.
t Die Leitungen werden von der zuständigen Gemeinde während den ersten drei Jahren
jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechenden Massnahmen für die allfällige Sanierung in die Wege.
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Art. 1 2 Jauchegruben
t Für neue Jauchegruben sind die Vorschriften der eidg. Wegleitung für den Gewässer-
schutz in der Landwirtschaft vom Januar 1994, die Hinweise des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft für den Bau und den Unterhalt landwirtschaftlicher Anlagen vom September 1993 sowie allfällige weitere kantonale Richtlinien verbindlich.
t Mistablagerungen ausserhalb von Mistplatten sind untersagt. 3
Jauchegruben sind alle 3 Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen
Art. 13 Strassen, Forststrassen, Flurwege und Parkplätze
' Strassen, Fahrwege und ParkplËitze sind mit einem dichten Belag, erhöhtem Randab-
schluss und dichten Entwässerungsleitungen auszufuhren. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone 53 erfolgen. 2
An Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubringen.
3
Bestehende Strassen und Fahnruege sind bei Erneuerungsarbeiten gemåss Absatz 1 und 2 anzupassen.
Art. 14 Garagen und Garagenvorplätze
' Garagen und Garagenvorplätze sind mit einem dichten Belag und erhöhten Randab-
schlüssen zu versehen und müssen über eine nach VSA-Richtlinien angeordnete Entwässerung verfügen. lm Kanalisationsbereich sind diese Anlagen an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. 2
Bestehende Garagen und Garagenvorplätze sind bei Erneuerungsarbeiten gemäss Absatz 1 anzupassen.
Art. 15 Verkehr auf Forststrassen und Flurwegen
1
Zulässig ist nur der Anliegerverkehr für Land- und Forstwittschaft.
t Flunvege und Forststrassen sind innert fünf Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Reglementes mit einem Fahrverbot für Motorfahzeuge zu belegen.
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Art. 16 Freizeitanlagen
1
Sportplätze, Freibäder und sonstige Freizeitanlagen, inklusive deren sanitären Einrichtungen sind gestattet, sofern die Abwasserleitungen den in Art. '11 genannten Bedingungen genügen.
t Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln und Düngern hat so zu erfolgen, dass keine Beeinträchtigungen des Grundwassers entstehen.
Art. 17 Ablagerungen, Auffüllungen und Deponien
Auffüllungen sind nur mit folgenden Materialien gestattet: ,¡
¡ Sauberer Aushub ohne Torf und wasserverunreinigende Anteile ¡ Felsausbruchmaterial und Steine
Art. 1 I Materiallager
Offene Materiallager von löslichen, wassergefährdenden Stoffen sind nichi zulåssig
Art. 19 Materialentnahmen (Anhang 4,Zif'f .221 GSchV)
Materialentnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können oberhalb des Grundwasserspiegels bei mächtiger Überdeckung durch den zuständigen Gemeinderat bewilligt werden.
Art. 20 Wärmepumpen (Art. I Abs. 3 VWF)
1 Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberflächenwasser Wärme entziehen oder
abgeben, sind grundsätzlich nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt. 2
Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, können gestattet werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden.
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Art. 21 Grundwasserabsenkungen und Bodenentwässerung
Bodenentwässerungen (Drainagen, Entwässerungsgräben, Grundwasserabsenkungen etc,) sind nicht gestattet. Sofern negative Auswirkungen qualitativer und quantitativer Art auf die Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.
Art. 22 Pflanzenbehandlungsmittel (Anhang 4'3 Ziff .3 StoV)
Für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmittel gelten die Einschränkungen gemäss Anhang 4.3Zif'Í.3 der StoV.
Art. 23 Holzschutzmittel (Anhang 4.4 Ziff.3 Abs. 2 stov)
BeiVen¡vendung von Holzschutzmitteln und bei der Lagerung von behandeltem Holz müssen bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden.
Art. 24 Düngung
Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gelten folgende Bedingungen
I Das Ausbringen von Dünger, Dünger- und Bodenzusåtzen, Mist, Kompost und Handels-
dünger ist im Rahmen der Vorschriften der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 und der Waldverordnung vom 30. November 1992 erlaubt' 2
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Lanzendüngungen sind nicht gestattet'
Bestimmungen für die Zone 52
Art. 25 Grundsatz/ Rechtslage (Anhang 4Ziff .222 GSchV)
r ln der Zone 52 sind unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nicht zulässig: a) das Erstellen von Anlagen; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann; b) Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern;
c) Versickerung von Abwasser; d) andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können. .i:
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t Für die Verwendung von pflanzenbehandlungsmitteln, Holzschutzmitteln sowie Düngern und diesen gleichgestellten Ezeugnissen gelten die Anhänge 4,3,4.4 und 4.5 der StoV.
t Ftjr Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gilt Artikel 9 Absatz 2 VWF.
Art. 26
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone 52 gelten diejenigen der Zone 53, sofern die Sachlage nicht durch die Art. 25 bis 35 geregelt wird.
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Artiket 27 Bauten und Anlagen
(Anhang Aziff .222 GSchV)
I Das Erstellen und Ändern von Bauten und Anlagen (2.8. Wohn- und Landwirtschaftsbau-
ten, Freizeitanlagen, Garagen,...) ist verboten'
, Das Ableiten von Wasser aus Oberflächengewässern sowie die Anderung und Erstellung von Entwässerungseinrichtungen sind nicht gestattet. 3
Sondierungen, Grundwasserentnahmen sowie Grundwasserabsenkungen sind nicht zulässig, ausser sie dienen der Wasseryersorgung. a
ln wichtigen Gründen kann der zuständige Gemeinderat Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
Art. 28 Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen (Art. I Abs. 2 VWF)
Jegliche Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten (Heizö|, Diesel, Benzin, etc.) ist verboien. Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter, deren lnhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die er-forderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.
Art. 29 Schmutzwasserleitungen (Anhang 4 ZitÍ. 222 GSchV)
Die Erstellung von Schmutzwasserleitungen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können vom zuständigen Gemeinderat dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone 52 nicht ausgewichen werden kann. ln diesem Fall sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zuruckgehalten werden (2.8. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre)'
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Art. 30 Jauchegruben
, Das Erstellen neuer Jauchegruben oder Silos, erdverlegter Jaucheleitungen, Jauchezapf-
stellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig.
t Der Ersatz und die Vergrösserung einer bestehenden Jauchegrube kann durch den zu-
ständigen Gemeinderat bewilligt werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewanieisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden.
Art. 31 Strassen (Art. 31 Abs.2 GSchV)
Bestehende Strassen, Fahrwege und Parkplätze sind innert angemessener Frist an den Artikel 13 Absätze 1 und 2 anzupassen.
Art. 32 Grundwasserabsenkungen und Bodenentwässerung
(Anhang 4 Ziff .222 GSchV) Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.
Art. 33 Pflanzenbehandlungsmittel (Anhang 4.3 Zitf .3 Abs. 1 stoV)
Es dtirfen ab dem 31. Dezember 2000 keine Pflanzenbehandlungsmittel mehr venruendet werden.
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Art. 34 Holzschutzmittel (Anhang 4.4 Zilf .3 Abs.1 stoV)
Es dt¡rfen keine Holzschutzmittel verwendet oder mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz gelagert werden.
Art. 35 Düngung (Anhang 4'5 Ziff '33 Abs. 2 StoV)
Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gelten folgende Einschränkungen: Das Ausbringen von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen, Mist, Kompost und Handelsdünger ist im Rahmen der Vorschriften der Stoffverordnung erlaubt, sofern
. der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel nicht höher als 2 m unter der Oberkante Terrain liegt,
o die den Grundwasserspiegel überdeckenden Gesteins- und Bodenschichten eine gute Belastbarkeit und Filterwirkung aufrrveisen, GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
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o der Boden während des Ausbringens von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen weder wassergesättigt, mit Schnee bedeckt, noch gefroren ist, o das oberflächliche Abschwemmen von Dünger zur Fassung hin ausgeschlossen ist.
Klärschlamm und flüssige Hofdünger dürfen nicht venryendet werden. Wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen, kann der zuständige Gemeinderat gestatten, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3 pro ha ausgebracht werden.
Bestimmun qen für die
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Art. 36 Grundsatz/Rechtslage (Anhang 4Ziff .223 GSchV)
ln der Zone 51 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der
Trinkwasserversorgung dienen; ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.
Art. 37 Zutritt und zulässige Nutzungen
Die Zone 51 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schutzen.
lm Fassungsbereich ist grundsåtzlich nur Graswirtschaft mit ein- oder zweimaligem Schnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwuzlern gestattet. Ausserhalb des Waldes ist der Fassungsbereich einzuzäunen und darf nicht als Weide benutzt werden.
Art. 38
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone 51 gelten die Bestimmungen der Zone 52 und 53, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 36 und 37 geregelt wird.
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Itl. Schutzmassnahmen während der Ausführung von Bauvorhaben
Art. 39 Bauplatzinstallationen
Für Bauplatzinstallationen gelten folgende Vorschriften:
o Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist verboten.
. ölfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind in eine Wanne mit 100 % Auffangvolumen zu stellen,
o Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Olmenge entsprechende Menge eines geeigneten Ölbinders bereitzustellen.
Art. 40 Betrieb
Während des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu beachten
o Baumaschinen sind ijber das Wochenende und möglichst auch abends abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen, Aufianken und Reparieren der Maschinen hat auf einem geschutzten Platz (2.8. Betonwanne, dichter überdeckter Platz) zu erfolgen' Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Aufftlllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereit zu stellen. o Betonmischanlagen mussen auf einem dichten Platz stehen. Anfallende Abwässer sind vor dem Ableiten in einen Absetzschacht und anschliessend in einen Kanal mit Kiesfüllung zu leiten. Bei Bedarf sind das Absetzbecken zu leeren und die Kiesfttllung zu ersetzen. Die Venruendung von geschmierten Spundwänden ist in den Zonen S1 und 52 unzulässig. Die Lagerung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist in den Zonen 51 und 52 unzulässig. o Der Betrieb allfälliger Grundwasserhaltungen ist auf die Bedürfnisse der Wassergewinnung abzustimmen.
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Art. 41 lnstruktion
Alle auf der Baustelle Beschäftigten müssen insbesondere durch persönliche lnstruktionen durch den Bauherrn, bzw. die örtliche Bauleitung und mit entsprechendem Anschlag auf die Vorschriften dieses Reglementes hingewiesen werden.
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Art. 42 Baubewilligung
Die Vorschriften der Artikel 39 bis 41 sind in der Baubewilligung aufzuführen
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 43 Zuständigkeiten, Ausnahmen
1
Der Gemeinderat der jeweiligen Standortgemeinde vollzieht dieses Reglement.
von Bauten, Anlagen, Abgra' Samfliche Bauarbeiten sowie die Errichtung oder Anderung des zuständigen Gemeinderates. bungen, Auffüllungen, etc. bedürfen einer Bewilligung
den Bestimmungen dieses ' Der zuständige Gemeinderat kann Ausnahmebewilligungen von erfüllt sind: Reglementes erteilen, wenn (kumulativ) folgende Bedingungen
a) keine ubergeordneten Vorschriften dagegensprechen; b) durch die getrotfenen Massnahmen ein ausreichender Schutz des Wassers gewährleistet wird;
c) keine öffentlichen lnteressen dagegen sprechen' 4
Die Bewilligungen gemäss Absätzen 1, 2 und 3 bedürfen der Zustimmung der Direktion fur Landwirtschaft, Wald und Umwelt.
Art. 44 Bestehende Bauten, Antagen und Nutzungen (Art. 31 Abs. 2 GSchV)
r Bei bestehenden Bauten, Anlagen und Nutzungen in der Zone 53, die den Vorschriften
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dieses Reglementes oder tibergeordneter Gesetze nicht genugen, sind innert angemessener Frist entsprechende Sanierungsmassnahmen, resp. Einschränkungen vorzunehmen. 2
Bestehende Bauten und Anlagen in den Zonen 51 und 52, die eine GrundwasseÉassung oder -anreicherungsanlage gefährden, müssen innert angemessener Frist beseitigt werden und bis zur Beseitigung andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers, insbesondere Entkeimung oder Filtration, getroffen werden.
t Der zuständige Gemeinderat legt die Fristen im Einzelfall aufgrund der Gefährdung des Grundwassers fest.
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Art. 45 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegeqetzes.
Art. 46 Strafbestimmungen
gemäss den einschlägiVerstösse gegen die Bestimmungen dieses Regrementes werden Rechts begen strafbestimmungen des kommunalen, kantonalen und des eidgenössischen straft.
Art. 47 lnkrafttretên
mit der GenehDieses Schutzzonenreglement tritt samt dem zugehörigen Schutzzonenplan in Kraft' migung durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt
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GEOLOGIE
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