Gesetz über Zweitwohnungen Klosters-Serneus

Klosters

Document

Number
3871.(2)
Commune
Klosters
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Aug 13, 2019

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Text

Gemeinde Klosters-Serneus Gesetz über Zweitwohnungen der Gemeinde Klosters-Serneus (ZwG-Klosters)

Genehmigung (Version V12)

•

15221 Zwellwohnungsgesetz Klosters V12_Genehmlgung_Reglerung_20190311

ı.

Allgemeines

Zweck

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2

Der vorliegende Erlass bezweckt eine Anpassung der bestehenden kommunalen Regelung betreffend Gesetz über die Kontingentierung von Zweitwohnungen (GKZ2008) an die per 1. Januar 2016 in Kraft getretene Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes.

Mit dem Erlass der nachstehenden Bestimmungen macht die Gemeinde ausserdem von den ihr im eidgenössischen Zweitwohnungsgesetz (ZWG) eingeräumten Kompetenzen Gebrauch.

Verhältnis zum Baugesetz - Begriffe

1 2

II.

2

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5

Es gelten die Begriffe im eidgenössichen Zweitwohnungsgesetz (ZWG).

Nutzungsbeschränkungen gemäss bisherigem kommunalen Recht

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Art. 3 Für "Erstwohnungen" gemäß kommunalem Recht (GKZ-2008), welche bis zum

lnkraftreten des vorliegenden Gesetzes als solche bewilligt worden sind, gelten die kommunalen Nutzungsbeschränkungen fort. Inhaltlich entsprechen sie neu sinngemäss den Beschränkungen für Erstwohnungen gemäss ZWG (Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 und 3 ZWG). Vorbehalten bleibt Absatz 5.

Die kommunale Nutzungsbeschränkung "Erstwohnung" gemäß Absatz 1 kann auf Gesuch aufgehoben werden, wenn die besagte Wohnung tatsächlich 20 Jahre als solche genutzt worden ist, was vom Gesuchsteller nachzuweisen ist.

Betreffend Sistierung der Nutzungsbeschränkung gemäß Absatz 1 gilt Art. 14 ZWG sinngemäß.

Betreffend Verantwortlichkeit, Wiederherstellung und Strafe gilt das KRG (Art. 93 ff. KHG).

Soweit für Erstwohnungsflächen gemäß Absatz 1 Kraft eidgenössischen Rechts zugleich eine Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG gilt, entfallen die kommunalen Nutzungsbeschränkungen.

Ersatzabgabe

1

Art. 2

Das vorliegende Gesetz bildet Bestandteil des Baugesetzes der Gemeinde KlostersSerneus.

Bestehende Erstwohnungen gemäss bisherigem kommunalen Recht 1

Art. 1

Art. 4

Sind die Voraussetzungen für eine Sistierung gemäss Art. 3 Abs. 3 dieses Gesetzes i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. b ZWG erfüllt, kann der Eigentümer anstelle der Sistierung auch die definitive Aufhebung der kommunalen Erstwohnungsverpflichtung gegen Leistung einer Ersatzabgabe beantragen.

Die Ersatzabgabe beträgt 20% des Neuwerts der letzten amtlichen Schätzung der betreffenden Wohnung, welche im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht älter als 1 Jahr sein darf. Der Grundeigentümer hat nötigenfalls beim zuständigen Schätzungsamt eine Neuschätzung zu veranlassen.

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4

Wurde die Wohnung während mehr als zehn Jahren tatsächlich als Erstwohnung genutzt, wird die Ersatzabgabe für jedes weitere volle Jahr Nutzung als Erstwohnung um 2% ermässigt. Der Nachweis obliegt dem Gesuchsteller.

Nach Handänderungen zufolge Verkaufs sowie anderen Rechtsgeschäften, welche wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommen, sind Art. 4 Abs. 1 bis 3 während 8 Jahren nicht anwendbar. Diese Einschränkung gilt nicht für erbrechtlich motivierte Handänderungen.

Bestehende "bewirtschaftete Wohnungen" gemäss bisherigem kommunalen Recht

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Für "bewirtschaftete Wohnungen" gemäss Art. 3 Abs. 3 GKZ-2008 gilt die bisherige Regelung wie folgt fort: Bewirtschaftete Wohnungen sind Wohnflächen, die auf Dauer und ausschliesslich einer vom Vorstand anerkannten Organisation zur gewerbsmässigen touristischen Nutzung (Parahotelierie / Ferienwohnungen) zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Belegung hat rotierend nach den in der Hotellerie üblichen Zeitspannen zu erfolgen.

Es werden keine neuen "bewirtschafteten Wohnungen" gemäss Absatz 1 bewilligt.

Art. 3

Abs. 2 - 4 gelten sinngemäss.

Vor dem 11. März 2012 bewilligte Aparthotels

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Art. 5

Art. 6 Für Aparthotels, welche vor dem 11. März 2012 mit Nutzungsbeschränkungen gemäss

kommunalem Recht oder gemäss Bundesgesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland bewilligt wurden, gilt was folgt:

a) Für bewirtschaftungspflichtige Wohnflächen gelten - sofern keine ausdrücklichen gegenteiligen Verfügungen/Regelungen bestehen - die Regeln betreffend touristisch bewirtschaftete Wohnungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Einleitungssatz ZWG (also ohne die Einschränkungen von lit. a und lit. b).

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b) Soweit derartige bewirtschaftungspflichtige Wohnungen Teil eines strukturierten Beherbergungsbetriebs bilden, müssen sie weiterhin in diesem Rahmen bewirtschaftet werden.

Für bewirtschaftungspflichtige Wohnflächen gelten im Übrigen die Bestimmungen von

Art. 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 8 ZWG direkt beziehungsweise - soweit

diese Flächen den bundesrechtlichen Begriff des strukturierten Beherbergungsbetriebs nicht erfüllen - sinngemäss.

Ill. Ergänzende Regelungen zum eidgenössischen Zweitwohnungsgesetz (ZWG)

Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben

1

Art. 7

Die Umnutzung von Flächen jeweils bestehender strukturierter Beherbergungsbetriebe in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZWG wird wie folgt eingeschränkt:

a) Eine solche Umnutzung ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 (Verkauf), Art. 8 Abs. 4 (Umnutzung unrentabler Betriebe) sowie Art. 9 Abs. 1 ZWG (Umnutzung in geschützten Bauten) ausgeschlossen.

2

b) Bei einer Umnutzung im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZWG, also bei blasser Vermietung der entsprechenden Flächen, darf die ungenutzte Hauptnutzfläche nach Art. 8 Abs. 1 lit. c ZlNG höchstens 10% statt 33% betragen. Die Realisierung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung nach Art. 7 Abs. 1 ZlNG ist im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 - 3 ZWG unbeschränkt zulässig:

a) bei der Erweiterung von jeweils bestehenden strukturierten Beherbergungsbetrieben außerhalb der bestehenden Beherbergungsflächen,

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b) bei Realisierung eines neuen strukturierten Beherbergungsbetriebs.

Bei Abbruch und Wiederaufbau gelten für die abgebrochenen Flächen von strukturierten Beherbergungsbetrieben die Regeln betreffend Umnutzung (Absatz 1) sinngemäss.

Wenn die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Gemeinde im Rahmen von projektbezogenen Sondernutzungsplanungen - welche der Abstimmung in der Gemeinde unterliegen (Art. 48 Abs. 1 KRG) - von den Einschränkungen dieses Artikeis ganz oder teilwese absehen beziehungsweise zusätzliche Einschränkungen vorsehen. Die Gemeinde kann derartige Sondernutzungsplanungen auch von der Ausscheidung einer Hotelzone, von weiteren sichernden Auflagen und/oder von Gegenleistungen zugunsten der Allgemeinheit abhängig machen.

Touristisch bewirtschaftete Wohnungen (Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG)

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Art. 8

Die Umnutzung von jeweils bestehenden Hoteiflächen in touristisch bewirtschaftete Wohnungen gemäß Art. 7 Abs. 2 lit. b ZWG ist nur zulässig, sofern die einzelnen Wohnungen nicht verkauft werden bzw. zusammen mit dem Beherbergungsbetrieb dauernd in der Hand desselben Eigentümers verbleiben.

Für die Realisierung von touristisch bewirtschafteten Wohnungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b ZlNG ausserhalb jeweils bestehender Hotelflächen gelten betreffend Verkauf keine Beschränkungen.

Die Veräusserungsbeschränkung gemäss Absatz 1 ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

Bei Abbruch und Wiederaufbau gelten für abgebrochene Hotelflächen die Regeln betreffend Umnutzung sinngemäß.

Art. 7

Abs. 4 gilt sinngemäss.

IV. Ubergangs- und Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 9 Inkrafttreten

Art. 10 1

1

Das Gesetz über die Kontingentierung von Zweitwohnungen in der Gemeinde KlostersSerneus vom 30. November 2008, von der Regierung genehmigt am 21. Dezember 2010, wird aufgehoben.

Das vorliegende Gesetz tritt nach Annahme durch die Urnengemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.

Gemeinde Klosters-Serneus

Gesetz über Zweitwohnungen Klosters-Serneus

An der Urnengemeinde beschlossen am:

Der Gemeindepräsident'

Michael Fischer

Von der Regierung genehmigt am:

Der Regierungspräsident: ı

Der Gemeindeschreiber:

7~

Kurt Steck

ı

10. Februar 2019

E

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/š z. 1913

Der Kanzleidirektorz

RB-Nr.:

Art. 93