Kommunales Zweitwohnungsgesetz
Samnaun
Document
- Number
- 3752.(2)
- Commune
- Samnaun
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Apr 19, 2022
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Text
GEMEINDE SAMNAUN
GESETZ ÜBER ZWEITWOHNUNGEN KOMMUNALES ZWEITWOHNUNGSGESETZ ‚ (KZWG) von der Urnengemeinde beschlossen am 28. November 2021
Gesetz über Zweitwohnungen
Gesetz über Zweitwohnungen (kommunales Zweitwohnungsgesetz)
I. ALLGEMEINES
Art. 1 .„.. Zweck
Der vorliegende Erlass bezweckt eine Anpassung des bestehenden Gesetzes der Gemeinde Samnaun zur Förderung des Erstwohnungsbaus und zur Einschränkung
/
des Zweitwohnungsbaus vom 17. Mai 2011 an das per 1. Januar 2016 in Kraft getretene Zweitwohnungsgesetz des Bundes (ZWG) und die dazugehörige Zweitwohnungsverordnung (ZWV).
Mit dem Erlass der nachstehenden Bestimmungen macht die Gemeinde ausserdem
von den ihr in der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes (ZWG und ZWV) V
eingeräumten Kompetenzen Gebrauch.
Art. 2 — Verhältnis zum Baugesetz
Der vorliegende Erlass bildet Bestandteil des Baugesetzes der Gemeinde Samnaun „
j
(BauG).
Soweit im vorliegenden Erlass nichts anderes festgelegt ist, finden die Bestimmungen der Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes (ZWG und ZWV) ergänzend Anwendung.
Art. 3 «— Begriffe
Soweit im vorliegenden Erlass nichts anders festgelegt ist, gelten die Begriffe der / Zweitwohnungsgesetzgebung des Bundes (ZWG und ZWV).
Als Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen gelten Wohnungen, welche keine Nutzungsbeschränkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Iit. a und b ZWG aufweisen.
Als
bestehende
Erstwohnungen gelten Wohnungen,
die im
Rahmen einer
kommunalen Baubewilligung gestützt auf das am 17. Mai 2011 (bzw. Planungszone
seit 12. November 2008) in Kraft getretene Gesetz der Gemeinde Samnaun zur Förderung
des
Erst»-
und
Einschränkung
des
Zweitwohnungsbaus
einer
Erstwohnungspflicht unterstellt worden und als solche im Grundbuch angemerkt sind.
Gesetz über Zweitwohnungen
II. ANPASSUNG DER BESTEHENDEN KOMMUNALEN REGELUNG
Art. 4 — Erstwohnungspflicht auf bestehenden Erstwohnungen
Die bestehenden Erstwohnungen sind nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Erstwohnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZWG oder als Erstwohnungen gleichgestellte Wohnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 ZWG zu nutzen. Es besteht / unter dem Vorbehalt einer Sistierung eine Nutzungspflicht.
Art. 5 -—- Sistierung der Erstwohnungspflicht
Die Baubehörde sistiert auf Gesuch der Eigentümerin oder des Eigentümers die Erstwohnungspflicht auf bestehenden Wohnungen, sofern die Voraussetzungen von 8 g
Art. 14
ZWG erfüllt sind. Die Verfahrensbestimmungen von Art. l4 ZWG sowie Art. und 9 ZWV gelten sinngemäss. ten Stirbt der Eigentümer oder die Eigentümerin einer von ihm bzw. ihr bewohn
bestehenden Erstwohnung, so sind die direkten Nachkommen und deren im gleichen ‚ Haushalt lebende Angehörige berechtigt, diese Wohnung als Zweitwohnung zu nutzen. Diese Berechtigung gilt für die erwähnten Nachkommen bzw. der erwähnten Angehörigen nicht.
Rechtsnachfolger
der
im Über die Berechtigung für die Zweitwohnungsnutzung gemäss Abs. 2 wird Rahmen eines Meldeverfahrens entschieden.
Art. 6 —« Aufhebung der Erstwohnungspflicht
Die Eigentümer/innen von bestehenden Erstwohnungen können im Rahmen eines
sie Meldeverfahrens die Aufhebung der Erstwohnungspflicht beantragen, wenn
nachweisen, dass die betreffende Erstwohnung 15 Jahre vorschriftsgemäss genutzt worden ist.
tiven Diese Regelung gilt auch fürjene Räumlichkeiten, welche im Sinne einer alterna
Förderung Erfüllung der Erstwohnungspflicht (Art. 10 des bisherigen Gesetzes zur oder als des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus) hotelmässig
touristisch bewirtschaftete Zweitwohnung genutzt worden sind.
ohne Bei einer Umnutzung von bestehenden Erstwohnungen in Wohnungen " Nutzungsbeschränkungen ist eine Lenkungsabgabe zu bezahlen.
und Sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Erstwohnungspflicht erfüllt die allfällige geschuldete Lenkungsabgaben bezahlt, verfügt die Baubehörde uchamt Aufhebung der Erstwohnungspflicht und veranlasst beim zuständigen Grundb
die Löschung der Anmerkung.
Gesetz über Zweitwohnungen
Art. 7 -— Lenkungsabgaben
Die Lenkungsabgabe beträgt CHF 700.00 / m2 BGF. Sie wird im Rahmen der Umnutzungsbewilligung veranlagt.
Schuldner/innen der Lenkungsabgabe sind die Eigentümer/innen der betreffenden
Grundstücke im Zeitpunkt des Umnutzungsgesuchs. Die Gesuchsteller/innen haften
für die Bezahlung der Lenkungsabgabe solidarisch.
Wo die Gesuchsteller/innen nicht Eigentümer/innen des Grundstückes sind, ist die
Veranlagungsverfügung auch diesen zu eröffnen.
Die Lenkungsabgabe ist innert 30 Tagen seit Rechtskraft der Veranlagungsverfügung zu bezahlen.
Vor Bezahlung der Lenkungsabgabe darf die Erstwohnungspflicht nicht aufgehoben und die Anmerkung nicht gelöscht werden.
Art. 8 ...... Verwendung der Lenkungsabgaben
Die Gemeinde verwendet die Lenkungsabgaben zur Förderung der touristischen
lnfrastrukturaniagen. Uber die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Gemeinderat (Parlament).
Die Gemeinde führt über die aus den Lenkungsabgaben generierten Mittel separat Rechnung.
Art. 9 -— Missachtung der Erstwohnungspflicht
Bei Missachtung der Vorschriften der Erstwohnungspflicht finden die Vorschriften über die Verantwortlichkeit, Wiederherstellung und Strafe nach Art. 93 bis 95 des
kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) Anwendung.
III. ERGÄNZENDE REGELUNG ZUM ZWEITWOHNUNGSGESETZ
Art. 10 - Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten
Beherbergungsbetrieben
Die nach Art. 8 Abs. 1 und 3 ZWG zulässigen Querfinanzierungsmöglichkeiten von
strukturierten Beherbergungsbetrieben (20% bei Verkauf und 33% bei Vermietung) durch Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen werden nicht eingeschränkt.
Gesetz über Zweitwohnungen
2 In Abweichung von Art. 8 Abs. 4 ZWG (Umnutzung von Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen bis 50%) ist eine Umnutzung der am 11. lVlärz 2012 schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetriebe zu Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung unzulässig. Vorbehalten bleibt Abs. 3. 3
Die Baubehörde kann unter Beachtung von Art. 8 Abs. 4 ZWG im Umfang von bis
50% der Hauptnutzfläche Umnutzungen von strukturierten Beherbergungsbetrieben in Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen bewilligen, sofern durch ein von einer anerkannten und unabhängigen Stelle verfasstes Gutachten im Sinne von Art. 8 Abs. ' 5 ZWG nachgewiesen wird:
1. dass aus der Umnutzung der Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkungen und den damit verbundenen Massnahmen wie Verkauf, Vermietung und dergleichen
ein Ertrag bzw. Gewinn resultiert und 2. dass dieser Ertrag bzw. Gewinn
entweder
a. vollumfänglich
in
einen
bestehenden
oder
neuen
strukturierten
Beherbergungsbetrieb investiert wird und dieser strukturierte Beherbergungsbetrieb für das touristische Angebot der Gemeinde relevant ist und dieser Ertrag bzw. Gewinn wesentlich zur langfristigen wirtschaftlichen Führung des strukturierten Beherbergungsbetriebs beiträgt oder
b. vollumfänglich in den Bau von Erstwohnungen oder die Erstellung von Räumen für Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe, jeweils auf der Restfläche der betreffenden strukturierten Beherbergungsbetriebe investiert wird. Für die
Festlegung
des
Prozentsatzes
(bis
50%)
ist das
Gutachten
richtungsweisend. 4 Zulässig ist in jedem Fall die Umnutzung der am 11. März 2012 schon bestandenen strukturierten Beherbergungsbetrieben zu anderen Zwecken, so in Erstwohnungs-‚ Gewerbe- und Dienstleistungsflächen, sofern es die betreffenden Bauvorschriften
eflauben.
Gesetz über Zweitwohnungen
IV. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 11 — Aufhebung der bestehenden kommunalen Regelung
Das Gesetz der Gemeinde Samnaun zur Förderung des Erst— und zur Einschränkung
J
des Zweitwohnungsbaus vom 13. Juni 2010/ 17. Mai 2011 wird mit Inkrafttreten des
vorliegenden kommunalen Zweitwohnungsgesetzes aufgehoben.
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Art. 12 — Inkrafttreten
Der vorliegende Erlass tritt mit der Verabschiedung durch die Urnengemeinde und der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.
Beschlossen durch die Urnenabstimmung vom 28. November 2021.
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2 Walter Zegg/ Gemeindepräside t
Cla Davaz Vizepräsident
Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss NrQ’ßfrflf-srlr vom „415.1. Ext-9.1%.
Namens der Regierung Der Präsident:
Da Kanzleidirektor
Marcus Cäduff i.V. -
ann Lütscher
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