747.224.114.3
Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt Von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt genehmigt am 19. Mai 1989
In Kraft getreten für die Rheinstrecke von der Landesgrenze bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel1 und bis zur Strassenbrücke Rheinfelden2 am 1. Januar 1990 (Stand am 18. März 2003)
I
§ 13 Ziel dieser Vorschriften Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Radarfahrt auf dem Rhein die Navigationsradar- und Wendeanzeigeranlagen nach optimalen technischen und ergonomischen Gesichtspunkten eingebaut werden und anschliessend eine Funktionsprüfung erfolgt. Inland ECDIS Geräte, die im Navigationsmodus betrieben werden können, sind Navigationsradaranlagen im Sinne dieser Vorschriften.
§2 Zulassung der Geräte Für die Radarfahrt auf dem Rhein dürfen nur Geräte eingebaut werden, die eine Zulassung nach den geltenden Vorschriften der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt besitzen und die eine Zulassungsnummer tragen.
§ 34 Anerkannte Fachfirmen 1. Der Einbau oder Austausch sowie die Reparatur oder Wartung von Radaranlagen und Wendeanzeigern darf nur von Fachfirmen, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage von § 1 anerkannt sind, erfolgen. 2. Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde befristet ausgesprochen werden. Sie kann von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 1 nicht mehr vorliegen. 3. Die zuständige Behörde teilt die von ihr anerkannten Fachfirmen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt umgehend mit.
AS 1989 2025 1 Art. 1 der V des EVED vom 14. Juni 1989 (SR 747.224.114.4). 2 Art. 2 Abs. 1 Bst. k der V des EVED vom 1. April 1976 (SR 747.224.211).
§4 Anforderungen an die Bordstromversorgung Die Stromzuführungen für Radaranlagen und Wendeanzeiger müssen jeweils eine eigene Absicherung haben und möglichst ausfallsicher sein.
§5 Einbau der Radarantenne 1. Die Radarantenne soll so nahe wie möglich über der Mittellängsachse des Schiffes eingebaut werden. Im Strahlungsbereich der Antenne soll sich kein Hindernis befinden, das Fehlechos oder unerwünschte Abschattungen verursachen kann; gegebenenfalls muss die Antenne auf dem Vorschiff installiert werden. Die Aufstellung und die Befestigung der Radarantenne in der Betriebsposition müssen so stabil sein, dass die Radaranlage mit der geforderten Genauigkeit arbeiten kann. 2. Nachdem der Einbauwinkelfehler korrigiert worden ist, darf nach dem Einstellen des Radarbildes die Abweichung zwischen Vorauslinie und Schiffslängsachse nicht grösser als 1 Grad sein.
§6 Einbau des Radarsichtgerätes und des Bedienteils 1. Radarsichtgerät und Bedienteil müssen im Steuerhaus so eingebaut werden, dass die Auswertung des Radarbildes und die Bedienung der Radaranlage mühelos möglich sind. Die azimutale Anordung des Radarbildes muss mit der natürlichen Lage der Umgebung übereinstimmen. Halterungen und verstellbare Konsolen sind so zu konstruieren, dass sie in jeder Lage ohne Eigenschwingung arretiert werden können. 2. Während der Radarfahrt darf künstliches Licht keine Reflexionen in Richtung des Radarbeobachters hervorrufen. 3. Wenn die Bedienteile nicht im Sichtgerät eingebaut sind, müssen sie sich in einem Gehäuse befinden, das nicht mehr als 1 m vom Bildschirm entfernt angeordnet sein darf. Drahtlose Fernbedienungen sind nicht erlaubt. 4. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Navigationsradaranlagen gelten.
§7 Einbau des Wendeanzeigers 1. Das Sensorteil ist möglichst mittschiffs, horizontal und auf die Längsachse des Schiffes ausgerichtet einzubauen. Der Einbauort soll möglichst schwingungsfrei sein und geringen Temperaturschwankungen unterliegen. Das Anzeigegerät ist möglichst über dem Radarsichtgerät einzubauen. 2. Falls Tochtergeräte eingebaut werden, unterliegen sie den Vorschriften, die für Wendeanzeiger gelten.
§ 85 Einbau des Positionssensors Der Positionssensor (z. B. DGPS-Antenne) muss so eingebaut werden, dass er die bestmögliche Genauigkeit erzielt und durch Aufbauten und Sendeanlagen an Bord möglichst wenig beeinträchtigt wird.
§ 96 Einbau- und Funktionsprüfung Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen respektive Verlängerungen des Schiffsattests (ausgenommen nach § 2.09 Nr. 2 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19947 sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Anlagen beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer nach § 3 anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden. Dabei müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein: a. die Stromversorgung ist mit einer eigenen Absicherung versehen; b. die Betriebsspannung liegt innerhalb der Toleranz (§ 2.01 der Vorschriften vom 19. Mai 19898 betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt bzw. der Vorschriften vom 19. Mai 19899 betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt); c. die Kabel und deren Verlegung entsprechen den Vorschriften der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und gegebenenfalls der Verordnung vom 29. November 200110 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR); d. die Antennendrehzahl beträgt mindestens 24 pro Minute; e. im Strahlungsbereich der Antenne ist an Bord kein Hindernis vorhanden, das die Navigation beeinträchtigt; f. der Sicherheitsschalter für die Antenne ist betriebsbereit. Dies gilt nicht für Radaranlagen, die vor dem 1. Januar 1990 zugelassen wurden; g. Sichtgeräte, Wendeanzeiger und Bedienteile sind ergonomisch günstig angeordnet; h. die Vorauslinie der Radaranlage weicht höchstens 1 Grad von der Schiffslängsachse ab; i. die Entfernungs- und Azimutdarstellungsgenauigkeit erfüllen die Anforderungen (Messung anhand von bekannten Zielen);
k. die Linearität im Nahbereich (Pushing und Pulling) ist in Ordnung; l. die darstellbare Mindestentfernung beträgt ≤ 15 m; m. der Bildmittelpunkt ist sichtbar und nicht grösser im Durchmesser als 1 mm; n. Fehlechos durch Reflexionen und unerwünschte Abschattungen im Vorausbereich sind nicht vorhanden oder beeinträchtigen die sichere Fahrt nicht; o. Seegangecho- und Regenechounterdrückung (STC- und FTC-Preset) und ihre Einstellmöglichkeiten sind in Ordnung; p. die Einstellbarkeit der Verstärkung ist in Ordnung; q. Bildschärfe und Auflösung sind in Ordnung; r. die Wenderichtung des Schiffes entspricht der Anzeige auf dem Wendeanzeiger und die Nullstellung bei Geradeausfahrt ist in Ordnung; s. eine Empfindlichkeit der Radaranlage gegen Aussendungen der Bordfunkanlage oder Störungen von anderen Verursachern an Bord liegt nicht vor; t. eine Beeinträchtigung anderer Bordgeräte durch die Radaranlage und/oder den Wendeanzeiger ist nicht gegeben. Zusätzlich für Inland ECDIS Geräte: u. der statische Positionsfehler der Karte darf 2 m nicht überschreiten; v. der statische Winkelfehler der Karte darf 1 Grad nicht überschreiten.
§ 1011 Bescheinigung über Einbau und Funktion Nach erfolgreicher Prüfung gemäss § 8 stellt die zuständige Behörde oder die anerkannte Fachfirma eine Bescheinigung nach anliegendem Muster (Anlage) aus. Diese Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen. Bei Nichterfüllung der Prüfbedingungen wird eine Mängelliste ausgestellt. Eine eventuell noch vorhandene Bescheinigung wird eingezogen bzw. durch die anerkannte Fachfirma der zuständigen Behörde übersandt.
§ 1112 Anordnungen vorübergehender Art Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt kann Anordnungen vorübergehender Art beschliessen, wenn es zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt notwendig erscheint, in dringenden Fällen Abweichungen von diesen Vorschriften zuzulassen oder Versuche, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden, zu ermöglichen. Die Anordnungen sind von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und gelten höchstens drei Jahre. Sie werden in allen Rheinuferstaaten und Belgien gleichzeitig in Kraft gesetzt und unter der gleichen Voraussetzung aufgehoben.
II Übergangsbestimmungen 1. Für Fahrzeuge, die am 1. Januar 1990 mit einer Radaranlage und Wendeanzeiger nach Beschluss 1969-II-1813 ausgerüstet sind, gelten nur die §§ 8 und 9 dieser Vorschriften und zwar ab 1. Januar 1995. Spätestens am 1. Januar 1995 müssen jedoch diese Fahrzeuge im Besitz der Bescheinigung nach § 9 sein. 2. Fahrzeuge, die mit Typen von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern ausgerüstet sind, deren Zulassung künftig nicht verlängert wird oder entzogen wird, dürfen die an Bord eingebauten Geräte weiter verwenden unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der §§ 8 und 9 dieser Vorschriften eingehalten sind.
III Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1990 in Kraft.
13 [AS 1974 1263 1273, AS 1989 2031 Art. 3 Bst. a und b]
Anlage (zu § 9) Muster
Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendeanzeiger
Art/Name des Schiffes: Amtliche Schiffsnummer:
Schiffseigner Name:
Telefon:
Radargeräte Anzahl: Ifd. Nr. Bezeichnung Typ Zulassungs- Seriennummer nummer
Wendeanzeiger Anzahl: Ifd. Nr. Bezeichnung Typ Zulassungs- Seriennummer nummer
Hiermit wird bescheinigt, dass Radaranlage und Wendeanzeiger dieses Schiffes den Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt entsprechen.
Anerkannte Fachfirma Name: Telefon:
Ort: , Datum:
Stempel (Unterschrift)
Anerkennungsbehörde Name: Telefon: