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Verordnung über die Qualitätssicherung, die Qualitätskontrolle und die Unterstützung des Absatzes von Milch und Milchprodukten

vom 26.03.2001 (Stand 01.12.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 178 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG) und Art. 6 f. der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 (MiPV) sowie Art. 9, 14 und 35 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 30. April 2000 (LaG),

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt:

  1. den Vollzug der durch den Bund vorgeschriebenen Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollmassnahmen;

  2. die Förderung der Qualität der Milch und von Milchprodukten durch kantonale Massnahmen;

  3. die Förderung und Unterstützung des Absatzes.

Art. 2 Organe

Organe der Qualitätsförderung, der Kontrolle und der Unterstützung des Absatzes sind:

  1. die Standeskommission;

  2. das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt);

  3. die milchwirtschaftlichen Inspektoren1 und Berater.

Art. 3 Standeskommission

Der Standeskommission obliegt:

  1. der Abschluss von überregionalen Vereinbarungen zum Vollzug der vom Bund verlangten Massnahmen;

  2. die Beschlussfassung über qualitäts- und absatzfördernde Massnahmen;

  3. die Zusicherung von Unterstützungen und Beiträgen.

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Art. 4 Departement

Das Departement organisiert:

  1. die Durchführung der Qualitätskontrolle und der Qualitätssicherung;

  2. die Auszeichnung besonderer Qualitätsanstrengungen;

  3. die Festlegung von Unterstützungs- und Auszeichnungskriterien;

  4. die Durchführung von Hemmstoffkontrollen.

Art. 5 Qualitätssicherung und Kontrollmassnahmen

Die milchwirtschaftlichen Inspektoren kontrollieren die Milchproduktionsbetriebe nach der Milchqualitätsverordnung. Sie erstellen über das Ergebnis der Kontrolle ein Protokoll und informieren bei Beanstandungen die zuständige Sammelstelle und das Departement.

Die milchwirtschaftlichen Berater helfen den Produzenten, bestehende Probleme bei der Milchproduktion oder bei der Verarbeitung zu beheben. Die Inanspruchnahme der Beratung ist freiwillig und erfolgt nur auf eine entsprechende Anforderung. Die Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers.

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Art. 6 Auszeichnungen

Die Auszeichnungen für hervorragende Qualität erfolgen nach den durch das Departement auszuarbeitenden Reglementen. Auszeichnungen sind möglich für Milch und Milchprodukte, die über eine lange Zeit und ununterbrochen eine vorzügliche Qualität aufgewiesen haben.

Die Auszeichnungsreglemente sind von der Standeskommission zu genehmigen.

Auszeichnungen können in Form von Beiträgen oder Ehrengaben erfolgen.

Art. 7 Qualitätsförderung

Der Kanton fördert die Qualität durch:

  1. die Förderung der naturgerechten Produktion;

  2. den Einsatz der landwirtschaftlichen Betriebsberatung.

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Art. 8 Förderung des Absatzes

Der Kanton unterstützt den Absatz qualitativ hochstehender Milch und Milchprodukte aus dem Kanton.

Er kann Beiträge an die Erstellung von Sammel- und Verarbeitungsanlagen sowie an Verkaufsstellen und an Marketingmassnahmen leisten.

Gesuche gemäss Abs. 1 und Abs. 2 dieses Artikels sind beim Departement einzureichen.

Für das Verfahren ist die Verordnung über die Förderung der Wirtschaft vom 22. Februar 1999 (Wirtschaftsförderungsverordnung, WFV) sinngemäss anwendbar.

Art. 9 Geltendmachung des Bundesbeitrages

Der Kanton übernimmt den vom Bund für die Leistung seines vollen Beitrages geforderten Anteil.

Art. 10 Kantonale Förderungsmittel

Der Kanton übernimmt überdies die Kosten:

  1. der freiwilligen Hemmstoffkontrollen;

  2. der Auszeichnung für hervorragende Qualität;

  3. der Qualitätsförderung.

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Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.

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