310.170
Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen
Vom 22. Oktober 2013 (Stand 1. März 2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 34 Abs. 4 und Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 20001, §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19722, § 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 21. September 20113 und § 51a des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November 19894,
beschliesst:
I. Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Betriebe
Art. 1 Berufsausübung
Die Gebühr für die Bewilligung zur Berufsausübung gemäss § 30 GesG beträgt für:
universitäre Medizinalberufe gemäss Art. 2 Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG) vom 23. Juni 2006 sowie Psychologieberufe gemäss Art. 2 Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) vom 18. März 2011 Fr. 700
Berufe und Tätigkeiten in den Gebieten Augenoptik, Dentalhygiene, Drogerie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Logopädie, medizinische Massage, Physiotherapie, Podologie, Gesundheits- und Krankenpflege, Zahnprothetik, Geburtshilfe sowie des Rettungswesens Fr. 400
das Führen eines medizinischen Laboratoriums Fr. 700
nicht ärztliche alternativ- und komplementärmedizinische Berufe und Tätigkeiten Fr. 400
Die Gebühren gemäss Abs. 1 gelten auch für die Bewilligung des Erbringens von medizinischen Ferndienstleistungen auf diesen Gebieten (§ 30 Abs. 1 Bst. e GesG).
Ist die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer bereits in einem anderen Kanton zugelassen, wird keine Gebühr erhoben.
Art. 2 Eingeschränkte Berufsausübung
Die Gebühr für die Bewilligung der eingeschränkten Berufsausübung nach § 8 Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) vom 6. Dezember 2011 beträgt die Hälfte der Gebühren gemäss § 1.
Art. 3 Betriebe
Die Gebühr für eine Betriebsbewilligung gemäss § 36 GesG beträgt für:
Spitäler Fr. 700 – 7'000
Pflegeheime Fr. 700 – 3'500
Organisationen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege Fr. 400 – 2'000
ambulante Einrichtungen in den Gebieten der universitären Medizinalberufe gemäss Art. 2 MedBG sowie der Psychologieberufe gemäss Art. 2 PsyG Fr. 700 – 3'500
ambulante Einrichtungen in den Gebieten Augenoptik, Dentalhygiene, Drogerie, Ergotherapie, Ernährungsberatung, Logopädie, medizinische Massage, Physiotherapie, Podologie, Zahnprothetik, Geburtshilfe sowie nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin Fr. 400 – 2'000
Geburtshäuser Fr. 400 – 2'000
Apotheken Fr. 700 – 3'500
medizinische Laboratorien Fr. 700 – 3'500
Rettungsdienste Fr. 700 – 3'500
Die Gebühren gemäss Abs. 1 gelten auch für die Betriebsbewilligung von Organisationen, die medizinische Ferndienstleistungen auf diesen Gebieten anbieten (§ 36 Abs. 1 Bst. f GesG).
Ist die Bewilligungsnehmerin oder der Bewilligungsnehmer bereits in einem anderen Kanton zugelassen, wird keine Gebühr erhoben.
Art. 4 Stellvertretungsbewilligung
Die Gebühr für die Bewilligung der Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss § 29 Abs. 1 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 150.
Art. 5 Herstellungsbewilligung
Die Gebühr für die Bewilligung der Herstellung von Arzneimitteln gemäss § 5 Abs. 1 Heilmittelverordnung vom 6. Dezember 2011 beträgt:
für die Herstellung von Zytostatika Fr. 600
für die Herstellung von allen anderen Arzneimitteln Fr. 400
Art. 6 Detailhandelsbewilligung und Abgabebewilligung
Die Gebühr für die Bewilligung des Detailhandels mit Arzneimitteln oder Tierarzneimitteln gemäss § 18 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 400.
Die Gebühr für die Bewilligung der Abgabe von Heilmitteln an Ausstellungen und Messen gemäss § 23 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 200.
Art. 7 Versandhandelsbewilligung
Die Gebühr für die Bewilligung des Versandhandels mit Arzneimitteln gemäss § 17 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 500 bis 2’000.
Art. 8 Betäubungsmittelbewilligung
Die Gebühr für die Bewilligung des Anbaus, des Bezugs, der Lagerung und der Verwendung von Betäubungsmitteln nach Art. 14 BetmG beträgt Fr. 200 bis 1'000.
Die Gebühr für den Bezug von Betäubungsmittelrezeptblöcken beträgt Fr. 30 pro Rezeptblock.
Art. 9 Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
Die Gebühr für die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten gemäss § 16 Heilmittelverordnung beträgt Fr. 400.
Die Gebühr für die Erneuerung der Bewilligung beträgt Fr. 200.
Art. 10 Fortpflanzungsmedizin
Die Gebühr für die Bewilligung der Tätigkeiten in der Fortpflanzungsmedizin gemäss Art. 8 Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) vom 18. Dezember 1998 beträgt Fr. 700.
Art. 10a Zulassung von ambulanten Leistungserbringern
Die Gebühr für die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 36 KVG beträgt für:
selbstständig tätige Gesundheitsfachpersonen Fr. 200
Betriebe und Organisationen Fr. 200 – 800
Laboratorien Fr. 200
Abgabestellen für Mittel und Gegenstände Fr. 200
Transport- und Rettungsunternehmen Fr. 200
II. Bewilligungsänderungen
Art. 11 Veränderte Verhältnisse
Die Gebühr für die Änderung einer Bewilligung aufgrund von veränderten Verhältnissen nach § 20 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt:
für die Berufsausübung gemäss § 30 GesG Fr. 200
für Betriebsbewilligungen Fr. 200 – 500
III. Meldungen und Bescheinigungen
Art. 12 Meldungen
Die Gebühr für Meldungen von Fachpersonen und Betrieben in den Gebieten Augenoptik und nicht ärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im bewilligungsfreien Bereich gemäss § 7 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 100.
Die Gebühr für Meldungen von Stellvertretungen und Assistenzen gemäss § 29 Abs. 2 und 3 sowie § 30 Abs. 2 Bewilligungsverordnung beträgt Fr. 100.
Art. 13 Bescheinigungen
Die Gebühr für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) beträgt Fr. 75.
Die Gebühr für die Beglaubigung von ärztlichen Zeugnissen oder Rezepten beträgt Fr. 30.
Die Gebühr für das Ausstellen eines Bewilligungsdokuments beträgt Fr. 50.
IV. Inspektionen, Kontrollen
Art. 14 Inspektionen und Kontrollen
Die Gebühr für Inspektionen und Kontrollen im Rahmen des Vollzugs der eidgenössischen und kantonalen Medizinal- und Heilmittelgesetzgebung richtet sich nach dem Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.
Die Gebühr für Inspektionen gemäss Art. 12 FMedG beträgt Fr. 1'000 bis Fr. 3’000. Für alle anderen Inspektionen und Kontrollen beträgt die Gebühr Fr. 300 bis Fr. 2'000.
Wird die Inspektion durch das Regionale Heilmittelinspektorat Nordwestschweiz (RHI) durchgeführt, richtet sich die Gebühr nach dessen Gebührenreglement vom 22. März 2004.5
Art. 15 …
V. Tarifaufsicht
Art. 16 Tariffestsetzung sowie Genehmigung und Verlängerung von Tarifverträgen
Die Spruchgebühr gemäss § 51a Abs. 3 GKV kann ganz oder teilweise erlassen werden:
wenn sie für die am Verfahren beteiligte Partei eine unverhältnismässige wirtschaftliche Belastung darstellt; oder
wenn sie für mehrere Verfahren derselben Art geschuldet ist, die sich inhaltlich gleichen und in der gleichen Tarifperiode rechtshängig gemacht worden sind.
Die Gebühr für die Verfahren der Genehmigung und der Verlängerung von Tarifverträgen gemäss Art. 46 Abs. 4 und Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 beträgt pro Parteiseite des Tarifvertrages Fr. 75.
VI. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 17
Folgende Erlasse werden geändert:6
Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen (Bewilligungsverordnung) vom 6. Dezember 20117;
Heilmittelverordnung vom 6. Dezember 20118.
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung betreffend Gebühren für Berufsausübende im Gesundheitsbereich und für Bewilligungen für medizinische Institute und Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime (Gebührenverordnung Gesundheitsbereich) vom 15. September 1992;
Verordnung betreffend Gebühren des Desinfektionsdienstes des Gesundheitsamtes Basel-Stadt vom 15. November 1994;
Verordnung über die Gebühren der Prüfung in nicht ärztlicher Alternativ- und Komplementärmedizin vom 6. Dezember 2011.
VII. Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.9
KB 26.10.2013