Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BE.2014.47

BE.2014.47

Rubrum

Fall-Nr.: BE.2014.47 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 31.10.2014 Entscheiddatum: 31.10.2014

Entscheid Kantonsgericht, 31.10.2014 Art. 59 Abs. 2 lit. a und e sowie Art. 242 ZPO (SR 272). Das Verfahren betreffend Mieterausweisung wird mit der gegen den Willen des Mieters vollzogenen Räumung in der Sache selbst dann gegenstandslos, wenn gegen den Ausweisungsentscheid noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist. Eine inhaltliche Überprüfung des Ausweisungsentscheides im Rahmen durch die Rechtmittelinstanz verbietet sich trotz eines allfälligen schützenswerten Interesses des Mieters dann, wenn auf die Beschwerde wegen Verpassens der Beschwerdefrist nicht hätte eingetreten werden können (Kantonsgericht, Einzelrichter im Obligationenrecht, 31. Oktober 2014; BE.2014.47). Das Bundesgericht ist auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde am 11. Februar 2015 nicht eingetreten (BGer 4A_697/2014 neues Fenster)

Erwägungen (Auszug)

II.

[…]

2. Mit der Ausweisung des Beklagten aus der Wohnung und der Räumung derselben ist der eingeklagte Rückgabeanspruch nach Art. 267 Abs. 1 OR untergegangen, weshalb das Verfahren in der Sache gegenstandslos geworden ist.

3. Es stellt sich noch die Frage, ob das Verfahren nunmehr, wie von Art. 242 ZPO vorgesehen, ohne Weiteres abzuschreiben ist, oder ob der Beschwerdeführer, dem die Mietsache während der Pendenz des Beschwerdeverfahrens gegen seinen Willen entzogen worden ist und dem ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides grundsätzlich ohne weiteres zuzubilligen ist, einen Anspruch auf eine solche Überprüfung noch im vorliegenden Verfahren habe oder ob

er mit seinen allfälligen Schadenersatzansprüchen auf den Weg eines separaten Prozesses zu verweisen sei.

Ersteres ist allerdings schon deshalb zu verneinen, weil der Beklagte mit seiner Eingabe vom 17. Oktober 2014 die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO), welche einen Tag nach Zustellung des Entscheides, d.h. am 1. Oktober 2014 zu laufen begann und am 10. Oktober 2014 endete (Art. 142 Abs. 1 ZPO), verpasst hat. Auf seine Beschwerde könnte daher selbst dann, wenn die Ausweisung noch nicht vollzogen und das Verfahren in der Sache noch nicht gegenstandslos geworden wäre, nicht eingetreten werden. Umso weniger kommt eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Ausweisung im Abschreibungsbeschluss in Frage. Da die Sache, wie soeben festgestellt wurde, mittlerweile – d.h. seit 11. Oktober 2014 – wegen Verpassens der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen, d.h. rechtskräftig entschieden ist, fehlt es an der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn man dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse im Sinne der Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO zubilligen wollte.

[…]

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 267 — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code de procédure civile, Art. 59, Art. 142, Art. 242 et Art. 321 — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.