SJD RDRM.2024.94/RDGS.2024.169
Rubrum
Fall-Nr.: RDRM.2024.94/RDGS.2024.169 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 14.08.2026 Entscheiddatum: 21.05.2026
SJD RDRM.2024.94/RDGS.2024.169 Migrationsrecht, Familiennachzug, Art. 43 Abs. 1, Art. 51 Abs. 2 Bst. b und Art. 62 AIG. Die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes der Rekurrentin wurde im Jahr 2017 widerrufen und er des Landes verwiesen. Die Rekurrentin stellte im Jahr 2024 ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann, das abgewiesen wurde. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet) ist erfüllt, was dazu führt, dass der Anspruch auf Familiennachzug erloschen ist. Angesichts der langjährigen Nichtbeachtung der geltenden Ordnung und der regelmässig ignorierten Warnungen bzw. Sanktionen sowie der erneuten Verstösse in der Schweiz sowie der fehlenden Schuldensanierung kann dem Ehemann keine günstige Legalprognose gestellt werden. Demnach besteht weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Ehemannes und die privaten Interessen vermögen dieses nicht zu überwiegen. Abweisung des Rekurses.
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Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2024.94/RDGS.2024.169
Entscheid vom 21. Mai 2026
Rekurrentin A.___, vertreten durch MLaw Alex Kapsahili, Rechtsanwalt, Oberer Graben 42, 9000 St.Gallen
gegen
Vorinstanz Migrationsamt St.Gallen, (Verfügung vom 7. August 2024)
Betreff Familiennachzugsgesuch für B.___
Sachverhalt
A. Kosovo, heirateten am 1. Februar 2008 im Heimatland. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste B.___ am 14. Mai 2008 zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 7. November 2009 kam das gemeinsame Kind C.___ zur Welt. Wie seine Mutter erhielt es die Niederlassungsbewilligung.
Das Migrationsamt verfügte am 14. Juni 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von B.___, da er in finanzieller und strafrechtlicher Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben habe. Am 28. Juni 2010 erhob B.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Daniel J. Senn, Rekurs gegen die Verfügung des Migrationsamtes beim Sicherheits- und Justizdepartement. Mit Entscheid vom 24. Juni 2011 wurde der Rekurs abgewiesen (Vorakten das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil schützte das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2012, da zu diesem Zeitpunkt die öffentlichen Interessen die privaten Interessen von B.___ nicht zu überwiegen vermochten. Im Urteil wurde festgehalten, dass dies in Zukunft anders zu beurteilen wäre, wenn sich B.___ trotz des vorliegenden Verfahrens nicht veranlasst sähe, sich ernsthaft um Schuldensanierung zu bemühen oder weiterhin straffällig würde, da er damit letztlich zum Ausdruck bringen würde, dass ihn auch die familiären Interessen nicht zu einem ordnungsgemässen Verhalten zu motivieren vermögen würden (Vorakten B.___, S. 458/1420).
Daraufhin verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von B.___. In den folgenden Jahren wurde die Aufenthaltsbewilligung von B.___ auf Zusehen und Wohlverhalten hin verlängert. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 und 25. Juni 2015 mitgeteilt. B.___ wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Bedingungen (Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit, Nachkommen der finanziellen Verpflichtungen, keine Verursachung von neuen Schulden, Tilgung der bestehenden Schulden im Rahmen der Möglichkeit, keine Strafurteile bzw. Wohlverhalten sowie Bemühung um eine ernsthafte Schuldensanierung) einzuhalten habe und dies im Sinne einer letzten Chance gelte (Vorakten B.___, S. 579/1420; S. 635/1420).
Nachdem sich B.___ nicht an die Bedingungen des Migrationsamtes hielt und zu weiteren strafrechtlichen Klagen Anlass gab, arbeitslos war und keine ernsthaften Bemühungen um Schuldensanierung erkennbar waren, verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. März 2017 seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde von B.___ wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Verfügung vom 12. November 2018 ab. Mit Urteil vom 17. Januar 2019 wies das
Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses ab. B.___ verliess daraufhin am 27. Mai 2019 definitiv die Schweiz (Vorakten B.___, S. 878f., S. 1070, S. 1151/1420).
B. B.___ stellte am 27. November 2019 auf der Schweizer Botschaft in Z.___ ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums. Die gegen den negativen Entscheid der Schweizer Botschaft erhobene Einsprache hiess das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 5. März 2020 gut und ermächtigte die Schweizer Botschaft in Z.___ ein 90-tägiges Visum für den Besuchsaufenthalt auszustellen (Vorakten B.___, S. 1166/1420; S. 1205/1420).
Am 17. September 2020 reichte B.___ bei der Schweizer Botschaft in Z.___ wiederum ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums ein. Die Schweizer Botschaft wies dieses Gesuch aufgrund mangelnder finanzieller Mittel am 2. November 2020 ab. Das SEM wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 12. Februar 2021 ab. Mit Entscheid vom 2. Juli 2021 wurde auch die Beschwerde dagegen durch das Bundesverwaltungsgericht
C. A.___ stellte am 5. März 2024 ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann. Im Gesuch gab A.___ an, dass ihr Ehemann noch nicht in die Schweiz eingereist sei und dass das Visum auf der Schweizer Botschaft in Z.___ abgeholt werden würde (Vorakten A.___
Am 19. März 2024 wurde B.___ von der Kantonspolizei St.Gallen auf einer Baustelle in Y.___ aufgegriffen (Vorakten B.___, S. 1315/1420). Bei der anschliessenden Einvernahme durch die Kantonspolizei St.Gallen gab B.___ an, er befände sich seit dem 15. November 2023 in der Schweiz und sei lediglich für ca. 5-6 Tage über Silvester in den Kosovo gereist. Er habe ein gültige Schengen-Visum bis am 12. Februar 2024 gehabt. In der Folge wurde ein Strafverfahren gege B.___ wegen des rechtswidrigen Aufenthaltes (Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) eingeleitet.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. Juni 2024 und Stellungnahme des Rechtsvertreters, MLaw Alex Kapsahili, Rechtsanwalt, St.Gallen, wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. August 2024 das Familiennachzugsgesuch ab und wies B.___ unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der Europäischen Union (EU) weg. Zudem verfügte es, dass ein allfälliges
Rechtsmittelverfahren im Ausland abzuwarten sei. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verhalten von B.___ während seines früheren Aufenthalts habe sowohl in strafrechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht (offene Verlustscheine von Fr. 148'624.65 [Stand 12. April 2024]) zu Klagen Anlass gegeben. Weder der Hinweis des Bundesgerichtes vom 14. Dezember 2012 noch die Bedingungsschreiben des Migrationsamtes hätten bei B.___ Wirkung gezeigt. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 62 Bst. c und d AIG seien erfüllt gewesen, weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden sei und der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 43 Abs. 1 AIG bzw. ein solcher nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG grundsätzlich erloschen sei. B.___ habe sich seit über fünf Jahren, d.h. seit Mai 2019 im Kosovo aufgehalten. Dort habe er sich gemäss dem eingereichten heimatlichen Strafregisterauszug nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Das Migrationsamt stellte jedoch fest, dass er in der Schweiz bereits wieder straffällig geworden sei (Verurteilung wegen Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises). Zudem sei ein Strafverfahren wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigem Aufenthalt pendent. Des Weiteren habe A.___ auf dem Gesuchsformular für den Familiennachzug angegeben, dass B.___ bisher nicht in die Schweiz eingereist sei und habe damit das Migrationsamt bewusst getäuscht. Die neuerliche Verurteilung, das pendente Strafverfahren sowie die bewusste Täuschung des Migrationsamtes würden zeigen, dass B.___ nach wie vor nicht gewillt sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. In strafrechtlicher Hinsicht könne ihm keine günstige Legalprognose ausgestellt werden, zumal das familiäre Umfeld, in das B.___ nun würde zurückkehren wollen, ihn nicht von seinen damaligen Straftaten habe abhalten können. Er habe damals die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile bezüglich des Familienlebens billigend in Kauf genommen. Auch zeige sich hinsichtlich seiner Schuldensanierung keine Verbesserung. Im Gegenteil seien seine Schulden trotz Hinweisen des Migrationsamtes und des Bundesgerichts stetig gestiegen. B.___ habe auch nicht aufgezeigt, welche Schritte er in den letzten fünf Jahren unternommen habe um seine Schulden in der Schweiz abzuzahlen. Er sei, ausser der Mithilfe auf dem elterlichen
Bauernhof, keiner Erwerbstätigkeit im Kosovo nachgegangen. B.___ weise nun auf Druck des Verfahrens hin eine Arbeitsstelle vor, mit der er rund Fr. 4’000.– verdienen könnte, womit ein Schuldenabbau grundsätzlich möglich wäre. Jedoch müsse aufgrund seines bisherigen Arbeitsverhaltens in der Schweiz davon ausgegangen werden, dass er bei einem erneuten Aufenthalt in der Schweiz weiter mutwillig uneinbringliche Schulden anhäufen werde. Das legitime öffentliche Interesse an der weiteren Fernhaltung von B.___ bestehe daher im Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die gegenläufigen privaten Interessen von B.___ am Wiederzuzug in die Schweiz fallen demgegenüber weniger ins Gewicht. Insgesamt sei die Verweigerung des Nachzugs verhältnismässig und mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) vereinbar.
D. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (Rekurrentin), vertreten durch MLaw Alex Kapsahili, Rechtsanwalt, St.Gallen mit Schreiben vom 21. August 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 7. August 2024 sei aufzuheben. 2. Es sei das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug für den Ehemann der Rekurrentin, B.___, zu bewilligen und B.___ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zum neuen Entscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen. 4. Es sei der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).
Zur Begründung wird summarisch geltend gemacht, das Migrationsamt (Vorinstanz) habe die massgebenden Umstände falsch gewichtet, indem es dem (angeblichen) öffentlichen Fernhaltungsinteresse zu viel und den privaten Interessen an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz deutlich zu wenig Gewicht einräume. Darüber hinaus habe die Vorinstanz zu Unrecht darüber gemutmasst, dass der Ehemann der Rekurrentin trotz der ihm zugesagten Arbeitsstelle keine Schuldensanierung in Angriff nehmen werde. Letztlich sei die Verfügung der Vorinstanz auch nicht mit der Kinderrechtskonvention bzw. dem Kindeswohl vereinbar.
In der Rekursergänzung vom 12. September 2024 führt der Rechtsvertreter zur Begründung detaillierter aus, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch für die Neubeurteilung in Fällen, in welchen eine frühere Bewilligung wegen Schuldenwirtschaft gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG widerrufen wurde, in der Regel ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen vorausgesetzt werden dürfe und es müsse angesichts der Umstände des Falls davon ausgegangen werden, dass die nachzuziehende Person von ihrem früheren ordnungswidrigen finanziellen Verhalten abgerückt sei. Wenn in einer solchen Situation zudem ein über den Lebensbedarf hinausgehendes Einkommen vorhanden sei und die gesuchstellende Person glaubhaft versichert habe, dieses für den Abbau der Schulden aufzuwenden, so spreche dies für die Erteilung einer Bewilligung. Die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgestellt, dass sich der Ehemann der Rekurrentin seit seiner Ausreise im Jahr 2019 strafrechtlich nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen, jedoch sei das Ergebnis, dass das öffentlichen Interesse an einer Verweigerung des Nachzugs die auf dem Spiel stehenden prvaten Interessen überwiegen würden, nicht haltbar. Es seien keine hinreichenden öffentlichen Interessen an einer Verweigerung der Bewilligung gegeben. Zu den strafrechtlichen
Gesichtspunkten wird festgehalten, dass es sich beim Strafbefehl vom 15. Januar 2024 des Ehemannes, wonach er zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweisses verurteilt worden sei, um eine Bagatellstrafsache handle. Ausserdem habe es sich bei diesem Vorfall gemäss Aussage der Rekurrentin um ein Missverständnis seitens ihres Ehemannes gehandelt. Dieser habe das Strassenverkehrsamt missverstanden, wonach er mit dem ausländischen Führerausweis habe fahren dürfen. Dies ändere zwar nichts an der rechtskräftigen Verurteilung, jedoch relativiere sich dadurch der von der Vorinstanz vertretene Eindruck, wonach der Ehemann nicht aus seinen Fehlern gelernt habe bzw. unbelehrbar sei. Der Ehemann habe sich, als es am 19. März 2024 an der X.___ in Y.___ zur rapportierten Baustellenkontrolle gekommen sei, nicht rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Er sei erst am 11. März 2024 aus dem Kosovo in die Schweiz eingereist. Er habe bei der D.___ eine zuvor vereinbarte kurze und unbezahlte Arbeitsprobe (Schnupperarbeit) absolviert. Dies habe er im Hinblick auf bessere Chancen bei der Bewilligung des Familiennachzuges gemacht. Dem Ehemann sei vorgängig vom Geschäftsführer der D.___, E.___, glaubhaft versichert worden, dass ein solches kurzes «Schnuppern» auf einer Baustelle ohne weiteres zulässig sei, auch wenn noch keine Arbeitsbewilligung vorliegen würde. Vor diesem Hintergrund werde der strafrechtliche Vorwurf, der dem Ehemann gemacht werde, sowohl vom Beschuldigten als auch seinem Verteidiger im Strafverfaren wie auch von der Rekurrentin als unbewiesen zurückgewiesen. Ausserdem sei die Unschuldsvermutung untergraben worden, indem die Vorinstanz in der Verfügung trotz fehlender Verurteilung den Vorfall erwähnt habe. Soweit die von der Vorinstanz refrenzierte polizeiliche Befragung verwertbar sei – aufgrund der Einvernahme ohne eine dolmetschende Person trotz mangelnder Deutschkenntnisse – , könnten daraus keine verlässlichen Schlüsse gezogen werden, aus denen sich eine Täuschung der Behörden durch die Rekurrentin ableiten liesse. Zwar sei dem Ehemann der Rekurrentin das Strassenverkehrs-Vergehen entgegenzuhalten, wegen dem er im Januar 2024 verurteilt worden sei. Es sei jedoch relativierend zu berücksichtigen, dass er sich nach seiner Ausreise
aus der Schweiz im Jahr 2019 während fünf Jahren klaglos verhalten habe. Dies spreche im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht für eine relevante Gefahr, dass der Ehemann bei seiner Wiedereinreise erneut straffällig werden würde.
In der Rekursergänzung wird betreffend die Schuldensanierung ausgeführt, dass die Erwägungen der Vorinstanz diesbezüglich bundesrechtswidrig seien. Soweit die Vorinstanz der Meinung sei, der Ehemann habe aus dem Kosovo aus die Schuldensanierung in Angriff nehmen sollen, so verkenne sie die wirtschaftliche Realität im Kosovo, einem der ärmsten Ländern in Europa. Das Durchschnittsgehalt im Kosovo bei einer Tätigkeit auf einer Baustelle dürfte bei monatlich rund 440.– Euro liegen. Der Ehemann hätte somit auch bei einem überdurchschnittlichen Einkommen kaum die Möglichkeit gehabt, nennenswerte Rückzahlungen zu leisten. Auch dürfte nach der bundesgerichtlcihen Rechtsprechung ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen vorausgesetzt werden. Mit dem zugesicherten Einkommen von brutto Fr. 4'400.– sei ein Schuldenabbau unbestrittenermassen möglich. Die Bewilligung könne auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit mit einer entsprechenden Bedingung zum Schuldenabbau verbunden werden. Entsprechende Zahlungen ans Betreibungsamt seien im Rahmen der pfändbaren Quote möglich. Der Ehemann könne das Gegenteil – dass er sich geändert habe – nur beweisen, indem die Vorinstanz ihm eine entsprechende Chance zuerkenne. Im Übrigen habe die Vorinstanz auch nicht dargelegt, inwiefern dem Ehemann die angebliche «Pflicht» zur Schuldensanierung vom Ausland habe bewusst sein können oder sollen. Es spiele aber sowieso keine Rolle, dass der Ehemann im Kosovo bei seinen Eltern auf dem Hof gearbeitet habe, da die Familie des Ehemannes auf dem Land lebe und weitgehend selbstversorgend sei.
Die Vorinstanz habe denn auch die auf dem Spiel stehenden privaten Intressen nur ungenügend berücksichtigt bzw. diese zu Unrecht relativiert. Die Nichtverlängerung (recte: Nichterteilung) der Aufenthalsbewilligung mit der daran anknüpfenden Pflicht, die Schweiz zu verlassen, und den Kontakt über gegenseitige Besuche und Telefonate aufrechtzuerhalten, hätte offensichtlich äusserst einschneidende Konsequenzen für das rechtlich geschützte Familienleben. Seit dem Entscheid des Bundesgerichtes, in dem die privaten Interessen an einer Bewilligung höher gewichtet wurden, als das öffentliche Interesse an der Fernhaltung, hätten sich die Interessen an einem gemeinsamen Zusammenleben in der Schweiz in keiner Weise relativiert. Die erfoglten Besuche während des Landesverweises des Ehemannes würden belegen, dass gerade ein dauerhaftes Zusammenleben in der Schweiz die einzig zumutbare Lösung darstelle. Ein nur von gelegentlichen Besuchsaufenthalten und «modernen Kommunikationsmitteln» getragener Kontakt könne den verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf ein echtes familiäres Zusammenleben nicht ersetzen und habe, wie das Bundesgericht bereits festgehalten habe, offensichtlich äusserst einschneidende Konsequenzen. Die Rekurrentin würde insbesondere arbeitsbedingt nicht genug oft über die Möglichkeit verfügen, ihren Ehemann zu besuchen. Die Flüge dorthin seien teuer und würden die finanziellen Möglichkeiten der Familie sprengen. Die Reise mit dem Bus nehme rund 36 Stunden pro Weg in Anspruch und verunmögliche damit kurzzeitge Besuche ausserhalb von Ferienzeiten. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie die UN-Kinderrechtskonvention rügt der Rechtsvertreter der Rekurrentin, dass die Vorinstanz dem Kindeswohl zu wenig Gewicht beigemessen habe. Der Sohn der Rekurrentin müsse seit über fünf Jahren im Alltag ohne seinen Vater auskommen. Die eingereichten Chatverläufe von Vater und Sohn würden aber aufzeigen, wie innig deren Beziehung trotzdem sei und wie stark das Bedürfnis des Sohnes nach Zusammensein mit dem Vater sei. Zwar besuche der Sohn seinen Vater im Kosovo, jedoch würden aufgrund der geringeren zeitlichen Ressourcen Besuchsaufenthalte für den Sohn aktuell wie auch künftig – nach Lehrantritt – nur noch eingeschränkt möglich sein. Die umfassende und humane Abwägung
der genannnten Interessen führe zum Ergebnis, dass die privaten Intressen an einer Bewilligung das angebliche öffentliche Interesse an einer Verweigerung bei weitem überwiege. Letztlich sei zu betonen, dass den Bedenken der Vorinstanz ohne Weiteres auch im Rahmen einer Erteilung der Bewilligung Rechnung getragen werden könne. Die Erteilung der Bewilligung könne mit entsprechenden Bedingungen bzw. Aufalgen vernküpft werden. Eine solche Bewilligungserteilung sei nicht optional, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeit zwingend (Erfordernis des mildesten Mittels).
Gleichzeitig stellte der Rechtsvertreter den prozessualen Antrag auf eine mündliche Verhandlung und die Anhörung der Rekurrentin sowie des Ehemannes als Beweis.
E. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 unter Verweis auf ihre Verfügung vom 7. August 2024 und die Akten die Abweisung des Rekurses.
F. Die Vorinstanz reichte mit Schreiben vom 20. März 2025 den bei ihr eingegangen und nun rechtskräftigen Strafbefehl des Untersuchungsamtes W.___ vom 19. März 2024 zur Kenntnisnahme weiter. Damit wurde der Ehemann der Rekurrentin rechtskräftig des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 Bst b und c AIG schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– verurteilt (act. 12).
Erwägungen
1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Voraussetzungen, nämlich Zuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Frist- und Formerfordernisse, sind erfüllt (Art. 43bis Abs. 1, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. Die Rekurrentin beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die persönliche Anhörung der Rekurrentin und ihres Ehemannes mit der Begründung, dass zum einen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unzutreffend sei (insbesondere betreffend eine angebliche Täuschung der Behörden) und andererseits mache eine hinreichende und den auf dem Spiel stehenden familiären Interessen angemessene Auseinandersetzung mit dem vorliegenden Fall einen persönlichen Eindruck der Beteiligten und ihrer Argumente durch die entscheidende Behörde erforderlich.
Das Verwaltungsverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt. Art. 55 Abs. 1 VRP sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (nur) vor, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint. Weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) noch aus Art. 6 EMRK ergibt sich für das nicht gerichtliche Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf persönliche (mündliche) Anhörung (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 141, 999, 1012; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013; Rz. 247 f.; BGE 2C.578/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3.; BGE 134 I 140 E. 5.3; VerwGE B 2013/47 vom 21. August 2013, E. 2; VerwGE B 2012/259 vom 3. Dezember 2013 E. 2 [Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons St.Gallen auf: www.gerichte.sg.ch]).
Die Rekurrentin und ihr Ehemann sind anwaltlich vertreten und konnten sowohl im Rahmen des Gesuchsverfahrens vor dem Migrationsamt als auch im Rahmen des Rekursverfahrens zu allen massgeblichen Umständen schriftlich Stellung nehmen und sowohl die Motive für den gewünschten Familiennachzug als auch den massgeblichen Sachverhalt umfassend darlegen. Eine persönliche Anhörung der Rekurrentin und ihres Ehemannes ist nicht erforderlich, weil davon ausgegangen werden kann, dass die durch einen Rechtsanwalt vertretene Rekurrentin und ihr Ehemann ihren Standpunkt genügend zum Ausdruck bringen können.
3. Im Rekurs wird der Sachverhalt betreffend die Einreise von B.___ und eine angebliche Täuschung der Behörden bestritten. Dem Ehemann sei für den Zeitraum vom 15. November 2023 bis zum 12. Februar 2024 von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Z.___ ein Schengen-Visum ausgestellt worden. Dieses Visum habe auch für die Schweiz Gültigkeit gehabt. Das Visum sei jedoch per Ende 2023 indes «überschüssig» bzw. gegenstandslos geworden, nachdem Personen aus dem Kosovo seit dem 1. Januar 2024 kein Visum mehr für den Schengen-Raum benötigen würden. Nachdem der Ehemann zunächst eine «Travel Health Insurance» abgeschlossen habe, sei er am 11. März 2024 aus dem Kosovo in die Schweiz eingereist. Demnach habe sich der Ehemann, als es am 19. März 2024 an der X.___ in Y.___ zur rapportierten Baustellenkontrolle gekommen sei, nicht rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Ausserdem sei die Unschuldsvermutung untergraben worden, indem die Vorinstanz in der Verfügung trotz fehlender Verurteilung den Vorfall erwähnt habe. Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrer Verfügung einerseits die neuerliche Verurteilung vom 15. Januar 2024 und andererseits das pendente Strafverfahren sowie die bewusste Täuschung des Migrationsamtes betreffend das Einreisedatum. Den Vorakten kann entnommen werden, dass B.___ gemäss
Zollstempel am 15. November 2023 in Zürich eingereist ist (Vorakten B.___, S. 1320/1420). In der polizeilichen Einvernahme vom 19. März 2024 schilderte B.___, er würde sich seit dem 15. November 2023 in der Schweiz aufhalten und sei lediglich über Silvester einige Tage im Kosovo gewesen, wobei er die genauen Daten vergessen habe (Vorakten B.___, S. 1323/1420). Mit Strafbefehl vom 15. Januar 2024 wurde B.___ wegen Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises nach dem Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01; abgekürzt SVG), begangen am 18. Dezember 2023, verurteilt (Vorakten B.___, S. 1337/1420). Der geschilderte Ablauf der Vorfälle deutet darauf hin, dass sich B.___ tatsächlich seit dem 15. November 2023 in der Schweiz aufhielt. Etwas anderes vermochten die Rekurrentin und ihr Ehemann weder im vorinstanzlichen Gesuchsverfahrens noch im Rekursverfahren zu beweisen. Im Familiennachzugsgesuch wurde die Frage, ob B.___ bereits in die Schweiz eingereist sei, hingegen verneint. Demnach durfte die Vorinstanz durchaus davon ausgehen, dass sich B.___ bereits länger in der Schweiz aufhalte und falsche Angaben betreffend das Einreisedatum von B.___ gemacht wurden. Auch kann der Behauptung, wonach die Vorinstanz ein hängiges Strafverfahren nicht berücksichtigen dürfe, nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass ein Strafverfahren pendent ist, auch wenn noch keine Verurteilung vorliegt, kann in der Gesamtbetrachtung ein Indiz für ein unbelehrbares Verhalten darstellen. Zudem stütze die Vorinstanz ihren Entscheid nicht nur auf eine dieser Tatsachen, sondern nahm eine Gesamtbetrachtung vor. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz keine falsche Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Hinzuzufügen ist, dass in der Zwischenzeit B.___ mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes W.___ vom 19. März 2024 des rechtswidrigen Aufenthaltes sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nach Art. 115 Abs. 1 Bst b und c AIG schuldig gesprochen wurde (act. 12). Darin wurde festgehalten, dass B.___ zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist und auch sein Aufenthalt in der Schweiz von da an rechtswidrig (ab 12. Februar 2024 ohnehin) geworden sei.
4. a) B.___ ist mit der Rekurrentin verheiratet. Die Rekurrentin verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Grundsätzlich kann B.___ als Ehemann somit einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 43 Abs. 1 AIG ableiten. Nach Art. 51 Abs. 2 Bst. b AIG erlischt aber dieser Anspruch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.
b) Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen u.a. widerrufen, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Bst. a), zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Bst. b), erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet (Bst. c), eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (Bst. d) oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält (Bst. g).
aa) B.___ ist während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz von 11 Jahren (Mai 2008 bis Mai 2019) regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten; es liegen über 23 Bussenverfügungen wegen Verletzungen diverser Vorschriften (u.a. des SVG, des Transportgesetzes vom 4. Oktober 1985 [AS 1986 1974; abgekürzt aTG] sowie über strafbare Handlung gegen das Vermögen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch [SR 311.0; abgekürzt StGB]) und fünf Strafbefehle wegen verschiedener Vergehen (u.a. des Waffengesetzes [SR 514.54; abgekürzt WG], des Betäubungsmittelgesetzes [SR 812.121; abgekürzt BetmG] und des StGB) gegen ihn vor. Darüber hinaus gelang es ihm nie, mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt für sich und die Familie zu bestreiten und den laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Vielmehr häufte er trotz mehreren Ermahnungen und selbst nach einer förmlichen Verwarnung mutwillig erhebliche Schulden an. Zwischendurch musste die Familie sogar von der Sozialhilfe unterstützt werden (Vorakten B.___, S. 169/1420). Das Bundesgericht schützte mit Urteil 2C_97/2012 vom 14. Dezember 2012 die damalige Beschwerde von B.___, da zu diesem Zeitpunkt die öffentlichen Interessen die privaten Interessen von B.___ nicht zu überwiegen vermochten. Im Urteil wurde jedoch das Vorliegen eines Widerrufsgrund im strafrechtlich relevanten Verhalten von B.___ (zahlreiche Bussenverfügungen) bestätigt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass auch wenn der Unrechtsgehalt der einzelnen Verstösse als nicht besonders hoch einzuschätzen sei, sich in der Gesamtbetrachtung ein ungünstiges Bild ergebe. Es attestierte B.___ eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung (Vorakten B.___, S.458 f. /1420). Auch das weitere Verhalten von B.___ schloss nahtlos an sein Verhalten vor dem Urteil des Bundesgerichtes an. Seine strafrechtlichen Verfehlungen und auch das Verhalten in finanzieller Hinsicht stellten einen wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Bst. c AIG dar, weshalb ihm das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. März 2017 seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängerte und er im Mai 2019 die Schweiz definitiv verliess (Vorakten
bb) Angesichts dieser rechtskräftigen höchstrichterlichen Bestätigung betreffend das Vorliegen eines Widerrufsgrundes und der rechtskräftigen Wegweisung im Jahr 2019 steht ohne Weiteres fest, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG erfüllt ist, was dazu führt, dass der Anspruch auf Familiennachzug erloschen ist (Art. 43 Abs. 1 AIG und 51 Abs. 2 Bst. b AIG). Dies wurde im Rekurs auch nicht bestritten.
5. a) Die Verweigerung der (Wiedererteilung der) Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs (gestützt auf Art. 43 AIG i.V.m. Art. 62 AIG) wegen Vorliegens eines Erlöschensgrunds nach
Art. 51 AIG rechtfertigt sich nur, wenn sich die entsprechende Massnahme aufgrund der im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV]). Dabei sind den öffentlichen Interessen die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person gegenüberzustellen.
Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht (z.B. Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird. Der betreffende Anspruch gilt indessen ebenfalls nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutze der dort angeführten öffentlichen Interessen sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine umfassende Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (Urteil des Bundesgerichts [BGer]2C_409/2017 vom 2. August 2018 Erw. 4.2). Bei der Interessenabwägung sind u.a. die Art und Schwere der Verfehlungen, die Aufenthaltsdauer, der seit der Tat bzw. den Verfehlungen vergangene Zeitraum und das Verhalten während diesem, die Art, Natur und Dauer der familiären Beziehungen und weitere Gesichtspunkte relevant, die Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen. Besondere Beachtung ist dem Schutz der Kindesinteresse zu schenken, möglichst mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (Urteile des BGer 2C_714/2020 vom 25. November 2020 Erw. 3.2,2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 Erw. 4.2.2 f.).
b) Ein früherer Widerruf bzw. eine frühere Nichtverlängerung verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm ins Heimatland zu folgen und das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt. Vorausgesetzt ist, dass sich der Betroffene seither bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Verfehlung angemessen Zeitdauer aufrechterhalten wurde. Der Zeitablauf, verbunden mit der Bewährung, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders ausfällt als zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids (Urteile des BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018 Erw. 4.3,2C_714/2020 vom 25. November 2020 Erw. 3.3 f.,2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 Erw. 3.1).
Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall. Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs (bzw. der Nichtverlängerung) der Aufenthaltsbewilligung und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Prüfung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (Urteil des BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018 Erw. 4.4,2C_714/2020 vom 25. November 2020 Erw. 3.5,2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 Erw. 3.2).
c) Selbst wenn ein Anspruch auf eine Neubeurteilung besteht, heisst dies nicht, dass die neue Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, die zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Bewilligung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde hat vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung in Relation gesetzt wird zum allenfalls nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise derart verändert haben, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht zu ziehen ist (Urteile des BGer 2C_409/2017 vom 2. August 2018 Erw. 4.5;2C_714/2020 vom 25. November 2020 Erw. 3.6,2C_484/2020 vom 19. Januar 2021 Erw. 3.3; ebenso VerwGE B 2019/39 vom 29. August 2019 Erw. 2.2, VerwGE B 2023/16 vom 12. Mai 2023 Erw. 3.3, VerwGE B 2023/90 vom 17. August 2023 Erw. 3.3).
6. B.___ hat die Schweiz im Mai 2019 verlassen. Er stellte bereits im November 2019, d.h. ein halbes Jahr später, auf der Schweizer Botschaft in Z.___ ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums. Die gegen den negativen Entscheid der Schweizer Botschaft erhobene Einsprache hiess das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 5. März 2020 gut und ermächtigte die Schweizer Botschaft in Z.___ ein 90-tägiges Visum für den Besuchsaufenthalt auszustellen. Am 17. September 2020 reichte B.___ bei der Schweizer Botschaft in Z.___ wiederum ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums ein. Die Schweizer Botschaft wies dieses Gesuch am 2. November 2020 aufgrund mangelnder finanzieller Mittel ab. Das SEM wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 12. Februar 2021 ab. Mit Entscheid vom 2. Juli 2021 wurde auch die Beschwerde dagegen durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Die Ehefrau, A.___, reichte am 5. März 2024 ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann ein. Angesichts der Rechtsprechung bzw. der «Regel-Bewährungsfrist» von fünf Jahren hat die Vorinstanz den Anspruch auf Neubeurteilung bejaht und erwogen, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von B.___ das private Interesse am familiären Zusammenleben in der Schweiz nach wie vor überwiege bzw. dass sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung von B.___ nicht in massgeblicher Weise verän-dert hätten, so dass eine neue Interessenabwägung zu Gunsten von B.___ ausfallen würde.
a) Im Rekurs wird geltend gemacht, es handle sich beim Strafbefehl vom 15. Januar 2024 des Ehemannes, wonach er zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises verurteilt worden sei, einerseits um eine Bagatellstrafsache und andererseits um ein Missverständnis. Tatsache ist, dass B.___ mit Strafbefehl vom 15. Januar 2024 verurteilt wurde, wobei es irrelevant ist, ob es sich um ein Missverständnis handelt oder nicht. Sofern weiter im Rekurs geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe das damals pendente Strafverfahren in der Würdigung nicht berücksichtigten dürfen, kann dem, wie in Ziff. 3 bereits ausgeführt, nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz durfte in der Gesamtabwägung sowohl den rechtskräftigen Strafbefehl vom 15. Januar 2024 als auch das damals pendente Strafverfahren – trotz noch nicht ergangener Verurteilung – berücksichtigen.
b) Entgegen der Darstellung im Rekurs kann angesichts der Vielzahl und Regelmässigkeit der strafrechtlichen Verfehlungen während des früheren Aufenthalts in der Schweiz keineswegs von einem ungetrübten Leumund ausgegangen werden. Vielmehr zeugt das damalige Verhalten von B.___ von einer aussergewöhnlichen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und den ihm auferlegten Geldstrafen und Bussen, weshalb er als uneinsichtig und unbelehrbar bezeichnet werden muss. Zwar scheint B.___ in seinem Heimatland nicht straffällig geworden zu sein – jedenfalls nicht in einem Ausmass, dass daraus Einträge im kosovarischen Strafregister resultiert hätten. Seit seiner Ausreise im Jahr 2019 wurde B.___ während seinen Besuchen in der Schweiz aber bereits wieder straffällig. So wurde er mit Strafbefehl vom 15. Januar 2024 wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Mittlerweile wurde auch das damals noch pendente Strafverfahren abgeschlossen und B.___ wurde mit Strafbefehl vom 19. März 2024 des rechtswidrigen Aufenthaltes und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– schuldig gesprochen (act. 12.1).
Angesichts der langjährigen Nichtbeachtung der geltenden Ordnung und der regelmässig ignorierten Warnungen bzw. Sanktionen sowie der erneuten Verstösse in der Schweiz kann das frühere negative Verhalten nunmehr nicht als vernachlässigbar gewichtet werden. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann B.___ aufgrund des Geschilderten keine günstige Legalprognose gestellt werden. Sein Verhalten während seiner Besuche in der Schweiz zeigt, dass keine Verhaltensänderung stattgefunden hat.
c) Soweit im Rekurs betreffend die Schuldensanierung geltend gemacht wird, bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne B.___ mit dem in Aussicht stehenden Erwerbseinkommen zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau seine Schulden abbauen, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung kein öffentliches Interesse daran besteht, eine Bewilligung zwecks Schuldentilgung zu belassen (Urteil des BGer 2C_205/2015 vom 24. November 2015 Erw. 2.2.1) und umso weniger, eine entzogene Bewilligung wieder zu erteilen.
d) B.___ musste bereits im Jahr 2009 ein erstes Mal ermahnt werden, u.a. sich klaglos zu verhalten, offene Sozialhilfeleistungen zurückzubezahlen sowie Schulden zu begleichen und keine neuen Schulden zu verursachen (Vorakten B.___, S. 177/140). Von April 2009 bis Ende Juni 2009 waren B.___ und seine Familie auf finanzielle Unterstützung durch das Sozialamt der Stadt V.___ angewiesen (Vorakten B.___, S. 169/1420). Obwohl im Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2012 festgehalten wurde, dass die Interessenabwägung in Zukunft anders zu beurteilen wäre, wenn B.___ sich trotz des vorliegenden Verfahrens nicht veranlasst sähe, sich ernsthaft um die Schuldensanierung zu bemühen oder weiterhin straffällig würde, brächte er doch damit letztlich um Ausdruck, dass ihn auch die familiären Interessen nicht zu einem ordnungsgemässen Verhalten zu motivieren vermögen würden (Vorakten B.___, S. 458/1420), sind auch nach dem Urteil des Bundesgerichtes verschiedene neue Betreibungen und Verlustscheine hinzugekommen. B.___ war beim Betreibungsamt V.___ per 26. Januar 2017 mit 30 offenen Verlustscheinen im Betrag von Fr. 62'554.30 verzeichnet. Per 4. Oktober 2018 war er beim Betreibungsamt V.___ mit 52 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 132'568.20 verzeichnet (Vorakten B.___, S. 1070/1420). Obwohl B.___ wiederholt in Bezug auf die Schulden von der Vorinstanz wie auch vom Bundesgericht verwarnt worden ist, sind seine Schulden stark angestiegen. Nachdem sich im Rahmen des nächsten Verlängerungsgesuchs herausstellte, dass sich auch in finanzieller Hinsicht die Situation von B.___ verschlechtert hatte und er nach wie vor seinen finanziellen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist sowie seine Schulden beim Betreibungsamt V.___ massiv angestiegen sind, wurde seine Aufenthaltsbewilligung im März 2017 schliesslich nicht mehr verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen. Dabei wurde auch festgehalten, dass B.___ arbeitslos und seit Dezember 2015 ausgesteuert war. Es seien auch keine intensiven Bemühungen um eine neue Stelle zu erkennen gewesen.
In Berücksichtigung dieses früheren Verhaltens von B.___, der die ihm mehrfach gewährten Chancen trotz der aufgezeigten Konsequenzen im Fall der Nichtbeachtung der Bedingungen nicht zu nutzen vermochte und es nicht schaffte, über längere Zeit einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen und finanziell für die Familie zu sorgen, und dessen wiederholte Beteuerungen, sich zu bessern, sich jeweils als leere Versprechungen herausstellten, ist das Vorbringen im Rekurs, er sei nun gewillt, die vorhandenen Schulden zurückzuzahlen, nicht glaubhaft. Die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle bei D.___ vermag eine Verhaltensänderung ebenfalls nicht zu belegen, zumal er schon während seines früheren Aufenthalts im «richtigen» Zeitpunkt Arbeitsstellen vorweisen konnte, die er aber nie längerfristig behalten konnte. Auch konnte er sich als Arbeitskraft im Ausland nicht bewähren, nachdem er keiner entgeltlichen Arbeit nachging, sondern lediglich Hilfe auf dem elterlichen Bauernhof leistete. Entgegen der Behauptung im Rekurs, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen an eine Aussicht auf Schuldensanierung überspanne, hätte es indessen an B.___ gelegen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine allfällige Erwerbstätigkeit oder sonstige Integrationsbemühungen darzutun. B.___ mussten die Konsequenzen seines Verhaltens bewusst gewesen sein. Wenn nun behauptet wird, eine Schuldensanierung sei aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation im Kosovo – bei einem Durchschnittsgehalt von 440 Euro – unmöglich, so verkennt der Vertreter der Rekurrentin die Wirkung dessen. Auch wenn keine grosse Schuldentilgung aus dem Ausland möglich gewesen wäre, so hätte B.___ aufzeigen können, dass er gewillt ist, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und er sich bereits im Ausland bewährt hätte. Indessen hat er sich, obwohl er eine Rückkehr in die Schweiz offensichtlich anstrebte, gar nicht um die Schuldentilgung bzw. Bewährung als Arbeitskraft bemüht. Das Verhalten von B.___ zeigt, dass er nach wie vor weder gewillt noch fähig ist, sich in die geltende Ordnung in der Schweiz einzufügen und längerfristig einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Demnach besteht auch in finanzieller Hinsicht weiterhin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von B.___.
e) Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen an der Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüberzustellen.
aa) B.___ reiste im Mai 2008 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein und verliess die Schweiz im Mai 2019, nachdem die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung rechtskräftig geworden waren. Die lange Anwesenheitsdauer von elf Jahren ist zwar grundsätzlich zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, angesichts der fehlenden beruflichen und wirtschaftlichen Integration aber stark zu relativieren.
bb) B.___ ist nach wie vor verheiratet. Der gemeinsame Sohn, der während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz geboren wurden, ist inzwischen fast 17 Jahre alt. Wie die Vorinstanz richterweise festgehalten hat, ist die Ausreise in den Kosovo weder der Ehefrau (die seit dem Kindergartenalter in der Schweiz lebt) noch dem in der Schweiz geborenen Sohn zumutbar. An der familiären Situation hat sich seit der Ausreise von B.___ nichts geändert (ausser, dass der Sohn älter geworden ist). Zwar ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass insbesondere der Sohn unter der Trennung leidet und die familiäre Situation insofern belastend ist. B.___ hat diese Trennung allerdings selbst zu verantworten. Die Familie vermochte während seiner Anwesenheit jedenfalls keine Verhaltensänderung zu bewirken. Das Familienleben kann weiterhin durch regelmässige Besuchs- und Ferienaufenthalte in der Schweiz oder im gemeinsamen Heimatland wie auch mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, zumal die Distanz zwischen Kosovo und der Schweiz derartige Kontakte nicht verunmöglicht. Zudem war der Sohn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung fast 15 Jahre alt und nicht mehr auf eine enge Betreuung angewiesen, was heute umso mehr gilt, als er fast volljährig ist und die die Kinderbetreuung durch die in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Rekurrentin gewährleistet ist. Dem Kindeswohl und den privaten Interessen ist damit Genüge getan (Urteil des BGer 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 Erw. 5.7 f.).
f) Gesamthaft haben sich die Umstände seit der rechtskräftigen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz somit nicht massgeblich verändert. Nachdem es B.___ während seiner früheren Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren und sich an die geltende Ordnung zu halten, und ihn weder die Verantwortung für die Familie noch mehrere behördliche Beanstandungen und förmliche Verwarnungen zu einer Verhaltensänderung veranlasst haben, ist nicht glaubhaft, dass er nun plötzlich ernsthaft gewillt ist, sein Verhalten nachhaltig zu verbessern, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle anzutreten und auch längerfristig zu behalten, neue Schulden zu vermeiden oder gar Sanierungsbemühungen anzustreben. Infolgedessen wäre die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer Verknüpfung an Bedingungen und Auflagen, wie von der Rekurrentin im Rekurs vorgeschlagen, keine mögliche Option. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von B.___ überwiegt das private Interesse an der (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Die angefochtene Verfügung erweist sich, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist abzuweisen.
7. a) Die Rekurrentin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Der Anspruch auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 BV (Art. 99 Abs. 1 VRP). Das Sicherheits- und Justizdepartement ist nach Art. 99 Abs. 3 VRP in Verbindung mit Art. 26 Bst. hter des Geschäftsreglements der Regierung und der Staatskanzlei (sGS 141.3) zur Behandlung des Gesuchs zuständig.
b) Nach Art. 99 Abs. 2 VRP in Verbindung mit Art. 117 der Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b) und soweit die Rechtsverbeiständung zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO).
c) Nach den eingereichten Unterlagen und den Akten gilt die Rekurrentin als bedürftig. Das Rekursverfahren konnte im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht geradezu als aussichtslos beurteilt werden. Der Beizug eines Rechtsanwalts erweist sich zur gehörigen Interessenwahrung als erforderlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sind somit erfüllt und das Gesuch ist daher gutzuheissen.
8. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.‒ (Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung [sGS 821.5]) wird demnach der Rekurrentin auferlegt, zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.
b) Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).
c) Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Kanton somit den Rechtsvertreter der Rekurrentin zu entschädigen. Es wurde eine Kostennote von insgesamt Fr. 5'354.20 (Honorar inkl. Barauslagen von Fr. 190.50 + MwSt. von Fr. 401.20) eingereicht. Im Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.– bis Fr. 6'000.–. Innerhalb dieses Rahmens wird das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falls und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 und 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung [sGS 963.75; abgekürzt HonO]). Die Pauschale in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen über das Anwesenheitsrecht zu befinden ist, bewegt sich in der Regel für das Verfahren vor dem Departement in der
Grössenordnung von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'500.–. Mit diesen Pauschalansätzen wird auch Art und Umfang der üblicherweise erforderlichen Bemühungen Rechnung getragen (VerwGE B 2019/2 vom 23. Mai 2019 E. 5). Nach Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) ist das Honorar bei unentgeltlicher Rechtsverbeiständung um einen Fünftel herabzusetzen.
Vorliegend umfasste die anwaltliche Tätigkeit (neben den üblichen Mandantenkontakten und Aktenstudium) im Wesentlichen das Einreichen der Rekursanmeldung inkl. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Umfang von vier Seiten sowie einer Rekurbegründung im Umfang von 18 Seiten. Allerdings wiederholt die Rekursbegründung den Sachverhalt aus der Verfügung der Vorinstanz und zitiert zu einem grossen Teil die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Rekursverfahren bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Dabei ist zu beachten, dass der Sachverhalt und die Akten bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt waren. Das geltend gemachte Honorar ist daher zu kürzen. Den Bemühungen entsprechend erscheint vorliegend eine Entschädigung- ausgehend von einem pauschalen Honorar von Fr. 2’000.– sowie in Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) – von Fr.1'680.– (einschliesslich pauschal vier Prozent Barauslagen, zuzüglich 8.1 Prozent Mehrwertsteuer [MWST]) angemessen.
d) Die Rekurrentin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
Dispositiv
Entscheid
1.
2. a) Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt MLaw Alex Kapsahili, St.Gallen, wird gutgeheissen.
b) A.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vom Kanton (SJD) getragen.
3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.
4. Der Kanton entschädigt Rechtsanwalt MLaw Alex Kapsahili, St.Gallen, zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 1'680.– zuzüglich 8.1 Prozent MWST.
Der Vorsteher:
Christof Hartmann Regierungsrat