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Wahl- und Abstimmungsgesetz (WAG)
Wahl- und Abstimmungsgesetz (WAG)1 (Vom15. Oktober 1970)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 1. Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist bei allen dem Volk zustehenden Wahlen und Abstimmungen in eidgenössischen, kantonalen, Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten, für welche das Urnensystem eingeführt ist, anwendbar. Abweichende Vorschriften des Bundesrechtes bleiben vorbehalten.
Für Abstimmungen und Wahlen, die in den Bezirken und Gemeinden offen durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 und 54, für geheime Wahlen und Abstimmungen an Bezirksgemeinden und Gemeindeversammlungen überdies §§ 37 Abs. 1 Bst. b bis g und 49 Abs. 1.
Für die Anfechtung von Wahlen und Abstimmungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP) vom6. Juni 19744 und des Justizgesetzes (JG) vom18. November 20095, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.
Art. 26
2. Das Stimmrecht
Art. 3 1. Grundsatz
Das Stimmrecht wird in eidgenössischen Angelegenheiten durch die Bundesverfassung, in kantonalen, Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten durch die Kantonsverfassung bestimmt.
Art. 4 2. Ausschluss vom Stimmrecht
Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird.
Art. 5 3. Stimmrechtsausübung
Das Stimmrecht wird am politischen Wohnsitz ausgeübt. Dieser befindet sich in der Gemeinde, wo die stimmberechtigte Person wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.
Hinterlegt eine stimmberechtigte Person in einer Gemeinde statt des Heimatscheines einen Heimatausweis, erwirbt sie nur politischen Wohnsitz, wenn sie nachweist, dass sie am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
Wechselt eine stimmberechtigte Person während der letzten vier Wochen vor einem Urnengang den politischen Wohnsitz, erhält sie am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, dass sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.
Art. 6 4. Stimmrecht der Auslandschweizer
Auslandschweizer, die sich für die Ausübung ihrer politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten angemeldet haben, sind auch in Angelegenheiten des Kantons stimmberechtigt.
Sie üben ihr Stimmrecht in der Gemeinde aus, die sie für die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten als Stimmgemeinde gewählt haben.
Art. 7 10 5. Wählbarkeit
Als Mitglied des Ständerates, einer kantonalen Behörde sowie einer Behörde eines Bezirks oder einer Gemeinde ist grundsätzlich jede im Kanton stimmberechtigte Person wählbar, die gültig vorgeschlagen worden ist.
Vorbehalten bleiben besondere Wählbarkeitsvoraussetzungen, namentlich für die Wahl in den Regierungsrat und für Mitglieder der Gerichte.
Art. 8 11 6. Unvereinbarkeit
Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft oder Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Regierungsrat als Mitglieder angehören.3. Stimmregister und Stimmrechtsausweis
Art. 9 12 1. Stimmregister
a) Inhalt und Führung
Die Gemeinde führt ein aktuelles Verzeichnis aller in Angelegenheiten des Bundes, des Kantons, des Bezirks und der Gemeinde stimmberechtigten Personen. Der Gemeinderat bezeichnet eine amtliche Stelle, die das Stimmregister führt.
Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahl- und Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.
Der Regierungsrat kann Vorschriften über die einheitliche Führung der Stimmregister erlassen; er kann überdies die Führung des Stimmregisters der stimmberechtigten Auslandschweizer der Gemeinde Schwyz übertragen oder es zentral durch die Kantonsverwaltung führen lassen.
Art. 10 b) Einsicht
Stimmberechtigte können während 30 Tagen vor jedem Urnengang Einsicht in das Stimmregister nehmen.
Art. 11 13 c) Beschwerderecht
Jede stimmberechtigte Person kann sich darüber beschweren, dass Stimmberechtigte im Stimmregister nicht eingetragen oder Nichtstimmberechtigte eingetragen sind.
Derartige Beschwerden sind beim Gemeinderat anzubringen.
Art. 12 14 d) Weitergabe der Daten
Die politischen Parteien und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Sinne von
Art. 75 der Kantonsverfassung können von den Gemeinden verlangen, dass sie ihnen
einmal jährlich Name, Adresse und Jahrgang der Stimmberechtigten zur Verfügung stellen. 2 Die Verwendung dieser Daten zu kommerziellen Zwecken ist untersagt.
Art. 13 15 2. Stimmrechtsausweis
Die Gemeindekanzlei sendet allen im Stimmregister eingetragenen Stimmberechtigten zusammen mit den amtlichen Wahlzetteln bzw. mit den Stimmzetteln sowie mit den weiteren, für die Stimmabgabe nötigen Unterlagen einen Stimmrechtsausweis zu.
Art. 14 16
§ 14
Art. 15 17
4. Die Anordnung und Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
Art. 16 1. Anordnung
a) Termine aa) für eidgenössische und kantonale Urnengänge
Der Regierungsrat bezeichnet die Termine für die Erneuerungswahlen in den Ständerat, in den Kantonsrat und den Regierungsrat, ebenso die Termine für Ersatzwahlen in diese Behörden und in den Nationalrat während einer Amtsdauer.
Der Regierungsrat setzt die Volksabstimmungen über kantonale Sachvorlagen fest.
Art. 17 18 bb) für andere Urnengänge
Der Regierungsrat setzt die Termine für die allgemeinen Erneuerungswahlen der von den Bezirken zu wählenden Mitglieder des Kantonsgerichts sowie der Bezirks- und Gemeindebehörden fest.
Ersatzwahlen während der Amtsdauer und alle Abstimmungen über Sachgeschäfte der Bezirke und Gemeinden setzen die Bezirks- und Gemeinderäte innert tunlicher Frist selber an.
Art. 18 19 cc) für Ersatzwahlen
Ersatzwahlen in den Ständerat, in den Kantonsrat und in den Regierungsrat sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Vakanz durchzuführen.
Für kein Amt darf eine Ersatzwahl angeordnet werden, bevor es durch Tod oder Rücktritt frei geworden ist.
Von Ersatzwahlen in den Ständerat, in den Kantonsrat und in den Regierungsrat wird abgesehen, wenn die Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den ordentlichen Wahlen eintritt.
Art. 19 20 b) Ankündigung
Jeder Urnengang ist mindestens sechs Wochen zum Voraus im Amtsblatt oder in ortsüblicher Weise anzukündigen. Die Veröffentlichung obliegt bei Wahlen und Abstimmungen nach § 16 dem Regierungsrat, bei Wahlen und Abstimmungen nach § 17 dem Bezirks- oder Gemeinderat.
Die Veröffentlichung für Wahlen muss enthalten:
a) das Datum der Wahl und bei Majorzwahlen das Datum einer allfälligen Nachwahl
b) die Behörden, die zu bestellen oder zu vervollständigen und die Sitze, die zu besetzen sind
c) die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für den ersten Wahlgang und für eine allfällige Nachwahl;
d) den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung und der Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom6. Februar 201921.
Die Veröffentlichung für Abstimmungen muss enthalten:
a) das Datum der Abstimmung
b) den Gegenstand bzw. die Gegenstände der Abstimmung;
c) den Hinweis auf die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung gemäss Transparenzgesetz vom6. Februar 201922.
Art. 20 23 2. Vorbereitung
a) Material
Der Kanton stellt den Gemeinden für die vom Regierungsrat angeordneten Wahlen und Abstimmungen alle erforderlichen Drucksachen (Vorlagen, Kuverts, Wahl- und Stimmzettel, Protokolle) zur Verfügung. Ausgenommen sind die Wahlzettel für die Kantonsratswahlen und für die Erneuerungswahlen der Bezirks- und Gemeindebehörden. Für andere Wahlen und Abstimmungen beschafft die Behörde, die sie anordnet, das Material.
Die Staatskanzlei erstellt vor jeder kantonalen Gesamterneuerungswahl eine kurze Wahlanleitung, welche den Stimmberechtigten zusammen mit den Wahlzetteln zugesandt wird.
Die Gemeindekanzleien versenden die für die Stimmabgabe nötigen Unterlagen so, dass alle Stimmberechtigten sie erhalten:
a) bei Abstimmungen spätestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag;
b) bei Wahlen spätestens zehn Tage vor dem Wahltag.
Art. 21 24 b) Lokale
Jede Gemeinde beschafft für jeden Urnengang mindestens ein geeignetes Stimmlokal am Hauptort.
Lokale sind geeignet, wenn den Stimmberechtigten die Wahrung des Wahl- und Stimmgeheimnisses und der freie Zugang zur Urne möglich ist.
Die Gemeinderäte können namentlich für Krankenhäuser sowie Alters- und Pflegeheime Wanderurnen einsetzen.
Art. 22 c) Urnen
Jede Gemeinde beschafft für jedes Stimmlokal eine solide, verschliessbare Urne, deren Einwurf so beschaffen ist, dass aus der verschlossenen Urne nichts entnommen werden kann.
Art. 23 25 d) Wahl- und Abstimmungsbüro (Kommission)
Der Gemeinderat bestimmt zur Durchführung einer jeden Wahl oder Abstimmung oder für eine ganze Amtsdauer Stimmenzähler, die zusammen das Wahl- und Abstimmungsbüro bilden.
Ihm gehören mindestens an:
a) der Gemeindepräsident oder ein Stellvertreter;
b) zwei weitere Mitglieder des Gemeinderates;
c) der Gemeindeschreiber, dessen Stellvertreter oder der Stimmregisterführer, der nicht stimmberechtigt sein muss. Sie bilden den Ausschuss des Wahl- und Abstimmungsbüros. Kann dieser nicht ordentlich besetzt werden, bestimmt ein nicht im Ausstand stehendes Mitglied des Gemeinderates Ersatzmitglieder.
Der Gemeinderat kann das Wahl- und Abstimmungsbüro durch weitere Personen ergänzen. Die Vorstände politischer Parteien oder je 20 Stimmberechtigte sind zudem befugt, spätestens zehn Tage vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag je ein Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros zu bezeichnen, die in gleicher Weise wie die anderen Stimmenzähler bei der Ermittlung des Ergebnisses mitwirken.
Die Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros unterliegen dem Wahl- und Abstimmungsgeheimnis.
Art. 23a 26 3. Anmeldeverfahren bei Majorzwahlen;
a) Wahlvorschläge
Die Behörde, welche eine Wahl anordnet, setzt die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge fest und bezeichnet die zur Entgegennahme zuständige Stelle.
Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen mit Name und Vorname, Jahrgang, Berufsbezeichnung, Wohnadresse sowie gegebenenfalls mit der Zugehörigkeit zu einer Partei oder sonstigen Organisation genau bezeichnet werden.
Wahlvorschläge dürfen nur Namen wählbarer Personen und höchstens so viele Namen enthalten, wie Sitze zu besetzen sind.
Steht eine wählbare Person auf mehreren Wahlvorschlägen, wird sie von der Einreichungsstelle aufgefordert zu erklären, auf welchem Vorschlag ihr Name stehen bleiben soll. Erfolgt keine Erklärung, entscheidet der Präsident des Wahl- und Abstimmungsbüros durch Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird dieser Name gestrichen.
Art. 23b 27 b) Unterzeichnung, Vertretung
Die Wahlvorschläge müssen von den vorgeschlagenen Personen sowie von folgender Mindestzahl von Stimmberechtigten aus dem Wahlkreis unterzeichnet sein:
a) Ständerats- und Regierungsratswahlen: 50 Stimmberechtigte;
b) andere Majorzwahlen: fünf Stimmberechtigte je volles Tausend Einwohnerinnen und Einwohner des Wahlkreises (Stichtag1. Januar des Wahljahres), mindestens aber fünf und höchstens 25 Stimmberechtigte.
Ein Stimmberechtigter darf für die gleiche Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die unterzeichnenden Stimmberechtigten haben eine Vertretung des Wahlvorschlags und deren Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende als Stellvertretung.
Art. 23c 28 c) Überprüfung, Bereinigung
Die Einreichungsstelle überprüft, ob die Wahlvorschläge die Anforderungen erfüllen.
Bei Mängeln wird der Vertretung des Wahlvorschlags eine kurze Frist zur Behebung angesetzt.
Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, so wird lediglich deren Name gestrichen.
Art. 23d 29 d) Veröffentlichung, Herstellung, Zusendung
Das nach § 20 zuständige Gemeinwesen veröffentlicht die bereinigten Wahlvorschläge im Amtsblatt oder in ortsüblicher Weise.
Es erstellt für jede Wahl einen amtlichen Wahlzettel. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt, kann ein einziger Wahlzettel erstellt werden. Dieser enthält für jede Wahl:
a) mit fortlaufender Nummerierung die auf den gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Personen, zuerst die bisherigen Amtsinhaber mit dem Zusatz «bisher» in durch die Einreichungsstelle ausgeloster Reihenfolge, alle übrigen mit dem Zusatz «neu» in durch die Einreichungsstelle ausgeloster Reihenfolge;
b) zu jeder vorgeschlagenen Person Name und Vorname, Jahrgang, Berufsbezeichnung, Wohnort sowie gegebenenfalls Zugehörigkeit zu einer Partei oder sonstigen Organisation;
c) vor jedem Namen ein Kästchen zum Ankreuzen.
Die Gemeinden lassen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag den amtlichen Wahlzettel zustellen.
Art. 23e 30 e) Zweiter Wahlgang
§§ 23a bis 23d gelten auch für den zweiten Wahlgang.
Wer im ersten Wahlgang auf einem Wahlvorschlag gemäss §§ 23a ff. kandidiert, das absolute Mehr aber nicht erreicht hat, gilt auch für den zweiten Wahlgang als vorgeschlagen, es sei denn, die Kandidatur werde von der Vertretung des Wahlvorschlags oder von der vorgeschlagenen Person vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen schriftlich zurückgezogen.
Art. 23f 31 4. Gemeinsamer Wahlkreis
Bilden mehrere Bezirke oder Gemeinden einen Wahlkreis, sind die Behörden gemeinsam für die Anordnung und Vorbereitung der Wahl zuständig. Sie können diese Befugnis auch der Behörde eines beteiligten Gemeinwesens übertragen.5. Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
Art. 24 32 1. Sicherungsvorkehren
a) Aufstellung und Aufbewahrung der Urnen
Die Urnen werden von zwei Mitgliedern des Wahl- und Abstimmungsbüros vor dem Beginn jeder Wahl oder Abstimmung so verschlossen, dass bis zur Ermittlung des Gesamtergebnisses jede Öffnung und jeder Missbrauch ausgeschlossen ist.
Urnen, die mehrmals gebraucht werden, sind so zu verwahren, dass ihr Inhalt auch in der Zwischenzeit weder kontrolliert noch verändert werden kann.
Art. 25 33 b) Überwachung der Urne und Ordnung im Stimmlokal
Während der Zeit, da die Urnen von den Stimmberechtigten benützt werden können, werden sie mindestens durch zwei Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros überwacht.
Diese sorgen dafür, dass niemand an der freien Ausübung seines Stimmrechts oder an der Wahrung des Geheimnisses gestört wird.
Art. 26 34 2. Zeit der Wahlen und Abstimmungen
a) Sonntag
Die Haupturne wird am Sonntag zwischen 10 Uhr und 11 Uhr zur Benützung durch die Stimmberechtigten im Stimmlokal aufgestellt.
Für Filialurnen setzt der Gemeinderat die Abstimmungszeiten fest, jedoch längstens bis Sonntag 11 Uhr.
Am Sonntag nach 11 Uhr abgegebene oder eingehende Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Art. 27 35 b) vorausgehende Werktage
Die Gemeinden sind verpflichtet, die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag zu ermöglichen.
Sie stellen zu diesem Zweck in mindestens einem Stimmlokal während wenigstens einer halben Stunde eine Urne zur Benützung durch die Stimmberechtigten auf oder bieten den Stimmberechtigten die Gelegenheit, das Stimmrecht in Form der brieflichen Stimmabgabe auf der Gemeindekanzlei auszuüben.
Art. 28 36 3. Wahl- und Abstimmungsvorgang
Die Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht entweder durch persönliche Abgabe der Wahl- oder Stimmzettel an der Urne oder brieflich ausüben.
Für Stimmberechtigte, welche die Stimmabgabe nicht selbst vollziehen können, handelt ein Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros an ihrer Stelle und nach ihren Weisungen.
Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen über den Wahl- und Abstimmungsvorgang.
Er kann die Stimmabgabe auf elektronischem Weg ermöglichen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die korrekte Erfassung aller Stimmen und für die Wahrung des Stimmgeheimnisses erfüllt sind und Missbräuche ausgeschlossen werden können.
Art. 29 37 4. Ermittlung des Ergebnisses
a) Aufgabe des Wahl- und Abstimmungsbüros
Das Wahl- und Abstimmungsbüro besammelt sich am Sonntag im Zähllokal zur Öffnung der Urnen und zur Ermittlung des Ergebnisses.
Von der Ermittlung des Ergebnisses einer Wahl ist ausgeschlossen, wer auf einem amtlichen Wahlzettel für diese Wahl kandidiert.
Der Ausschuss des Wahl- und Abstimmungsbüro entscheidet über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe sowie über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der eingereichten Wahl- und Abstimmungszettel. Der entsprechende Ungültigkeitsgrund wird auf den Unterlagen oder den Wahl- und Abstimmungszetteln vermerkt.
Vorbehalten bleiben Entscheide der Rechtsmittelinstanz und der Behörde, welche das Wahl- und Abstimmungsergebnis erwahrt.
Art. 30 38 b) Vorbereitung der Auszählung und Öffnung der Urnen
Eine mindestens drei Mitglieder umfassende Delegation des Wahl- und Abstimmungsbüros kann beauftragt werden, die eingegangenen Briefstimmen vor Urnenschluss für die Auszählung vorzubereiten.
Die Haupturne und die Filialurnen werden nach Urnenschluss in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahl- und Abstimmungsbüros im Zähllokal geöffnet.
Die Inhalte der verschiedenen Urnen werden vor der Auszählung vermischt.
Art. 30a 39 c) Ungültige Stimmabgabe
Bei brieflicher Stimmabgabe sind Rücksendekuvert und ihr Inhalt ungültig, wenn
a) im Rücksendekuvert der Stimmrechtsausweis nicht offen beiliegt;
b) der Stimmrechtsausweis nicht unterschrieben ist;
c) der Absender des Rücksendekuverts nicht identifiziert werden kann;
d) die Wahl- oder Stimmzettel nicht im Stimmkuvert verpackt worden sind;
e) sich im Rücksendekuvert mehr Stimmkuverts als unterschriebene Stimmrechtsausweise befinden.
Ebenfalls ungültig sind in die Urne gelegte ungestempelte Stimmkuverts.
Art. 31 40 d) Entscheid in Streitfällen
In Zweifels- und Streitfällen entscheidet der Ausschuss des Wahl- und Abstimmungsbüros durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Entscheide können nur zusammen mit dem Endergebnis der Wahl oder Abstimmung angefochten werden.
Art. 32 41 e) Protokoll
Über das Ergebnis der Auszählung wird auf einem Formular, das die Staatskanzlei abgibt, ein Protokoll in doppelter Ausfertigung erstellt. Es soll enthalten:
a) Gegenstand, Ort und Zeit des Urnenganges;
b) die Zahl der im Stimmregister eingetragenen Personen;
c) die Zahl der ungültigen brieflichen Stimmabgaben und Stimmkuverts;
d) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Wahl- oder Stimmzettel, die Zahl der gültigen und der leeren Stimmen bei Wahlen sowie das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung;
e) die Unterschriften des Präsidenten und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahl- und Abstimmungsbüros.
Art. 33 42 f) erste Meldung
Das Wahl- und Abstimmungsbüro meldet die Ergebnisse aller eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen unmittelbar nach der Ermittlung an die Staatskanzlei.
Art. 34 43 g) Material
aa) Zustellung und Aufbewahrung
Die Gemeinden haben der Staatskanzlei spätestens am Tag nach dem Abstimmungssonntag das Protokoll über das Ergebnis der Auszählung von eidgenössischen und kantonalen Urnengängen zuzustellen.
Die gebrauchten Rücksendekuverts, Stimmkuverts, Stimm- und Wahlzettel sowie Stimmrechtsausweise sind in der durch das Auszählverfahren bewirkten Sortierung von der Gemeinde zu verpacken und verschlossen aufzubewahren.
Art. 35 44 bb) Vernichtung und Archivierung
Die Staatskanzlei gibt die Protokolle an die für die Erwahrung der Ergebnisse zuständigen Behörden weiter.
Das gebrauchte Material wird von den Gemeinden nach der Erwahrung der Wahl oder Abstimmung vernichtet.
Die Protokoll-Doppel sind im Gemeindearchiv aufzubewahren.6. Wahlen
Art. 36 45 1. Grundsatz
Bei Majorzwahlen kann nur mit einem amtlichen Wahlzettel gültig gewählt werden.
Im Stimmlokal dürfen keine Wahlzettel zur freien Bedienung aufgelegt werden.
Art. 37 46 2. Ungültige und leere Wahlzettel
Bei allen Wahlen sind ungültig:
a) Wahlzettel, die lediglich Namen nicht wählbarer Personen enthalten;
b) Wahlzettel, die anders als handschriftlich ausgefüllt oder geändert sind;
c) Wahlzettel, die ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
d) Wahlzettel, die unleserlich sind oder aus anderen Gründen nicht erkennen lassen, wen der Wähler wählen will;
e) andere als amtliche Wahlzettel.
Bei Majorzwahlen sind überdies Wahlzettel ungültig, bei denen die Zahl der angekreuzten Namen die Zahl der zu wählenden Personen übersteigt. Bei mehreren Wahlen auf dem gleichen Stimmzettel gilt die Ungültigkeit nur für die betreffende Wahl.
Befinden sich für dieselbe Wahl mehrere mit Namenangaben versehene Wahlzettel im gleichen Stimmkuvert, sind alle ungültig.
Leere Wahlzettel werden gesondert beiseite gelegt und zählen nicht zu den gültigen Wahlzetteln.
Art. 37a 47
§ 37a
Art. 38 48 3. Zu bereinigende Wahlzettel
Die Namen von nicht wählbaren Personen sind auf den Wahlzetteln zu streichen.
Ebenso werden die überzähligen Namen wählbarer Personen gestrichen, wenn sie öfters als zulässig auf dem Zettel vorkommen.
Art. 39 49 4. Entscheid über Streichung von Namen
Der Ausschuss des Wahl- und Abstimmungsbüros entscheidet über die Streichung von Namen auf gültigen Wahlzetteln; er macht seine Streichungen als solche kenntlich.
Vorbehalten bleibt der Entscheid der Rechtsmittelinstanz oder der Behörde, welche die Wahlergebnisse erwahrt.
Art. 40 50 5. Besondere Vorschriften für Majorzwahlen
a) Grundsatz
Das Mehrheitswahlverfahren (Majorz) ist überall anzuwenden, wo nicht ein Rechtssatz das Verhältniswahlverfahren vorschreibt.
Bei diesem Verfahren kann die Stimme nur für Personen abgegeben werden, die im Anmeldeverfahren gültig zur Wahl vorgeschlagen worden sind. Für dieselbe Person kann in der gleichen Wahl nicht mehr als eine Stimme abgegeben werden.
Vorgeschlagene Personen, denen man die Stimme geben will, sind auf dem Wahlzettel im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen (x). Wird eine vorgeschlagene Person angekreuzt und zugleich gestrichen, ist die Stimme ungültig.
Art. 41 51 b) Erster Wahlgang
aa) Absolutes Mehr
Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer das absolute Mehr der gültigen Stimmen erhalten hat.
Zur Ermittlung des absoluten Mehrs wird die Zahl der gültigen Stimmen durch die doppelte Anzahl der zu vergebenden Sitze geteilt. Die erste über diesem Teilungsergebnis liegende ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Art. 42 52 bb) Ergebnis bei überzähligen Kandidaten
Wenn bei der Wahl einer Kollegialbehörde mehr Personen das absolute Mehr erreichen, als Sitze zu besetzen sind, so sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
Art. 43 53 c) Zweiter Wahlgang
Wenn bei einer Einzelwahl niemand oder bei der Wahl einer Kollegialbehörde weniger Personen das absolute Mehr erreichen, als Sitze zu vergeben sind, so wird ein zweiter Wahlgang angeordnet.
Dabei ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
Art. 44 54 d) Los bei Stimmengleichheit
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Das Los wird in Anwesenheit von mindestens zwei weiteren Mitgliedern der zuständigen Behörde oder des Wahl- und Abstimmungsbüros gezogen:
a) vom Staatsschreiber, wenn der Kanton den Wahlkreis bildet;
b) vom Landschreiber oder seinem Stellvertreter, wenn ein Bezirk den Wahlkreis bildet;
c) vom Gemeindepräsidenten oder seinem Stellvertreter, wenn eine Gemeinde den Wahlkreis bildet.
Es wird Protokoll geführt.
Art. 44a 55 e) Stille Wahl
Gültig vorgeschlagene Personen können als in stiller Wahl gewählt erklärt werden, wenn bis zur Anmeldefrist (§ 23a Abs. 1) nicht mehr Personen gültig zur Wahl vorgeschlagen werden, als Sitze zu vergeben sind. Stille Wahl ist zulässig:
a) bei allen Erneuerungswahlen im zweiten Wahlgang;
b) bei allen Ersatzwahlen im ersten und zweiten Wahlgang.
Für diese Erklärung ist der Regierungsrat zuständig, wenn der Kanton den Wahlkreis bildet, der Bezirksrat, wenn der Bezirk den Wahlkreis bildet, und der Gemeinderat, wenn die Gemeinde den Wahlkreis bildet.
Gleichzeitig macht die nach Abs. 2 zuständige Behörde bekannt, dass kein Wahlgang oder nur ein Wahlgang für die unbesetzt gebliebenen Sitze stattfindet.
Art. 44b 56 f) Fehlende Wahlvorschläge
Geht bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 23a Abs. 1) kein Wahlvorschlag ein, kann jede stimmberechtigte Person gewählt werden, welche die Wahlvoraussetzungen erfüllt.
Für die entsprechende Wahl werden auf dem Wahlzettel so viele leere Linien mit einem Kästchen gedruckt wie Sitze zu besetzen sind und für die kein Wahlvorschlag vorliegt.
Die Stimmberechtigten füllen in solchen Fällen den Wahlzettel handschriftlich aus und kreuzen (x) gleichzeitig das entsprechende Kästchen an.7. Abstimmungen
Art. 45 57 1. Eidgenössische Abstimmungen
Bei eidgenössischen Abstimmungen üben die Stimmberechtigten ihr Stimmrecht mit den von der Bundeskanzlei gelieferten Stimmzetteln aus.
Art. 46 58 2. Kantonale Abstimmungen
a) im Allgemeinen
Für jede kantonale Volksabstimmung beschafft die Staatskanzlei einen Stimmzettel, auf dem die Stimmberechtigten gefragt werden, ob sie die Vorlage oder das Volksbegehren, worüber abzustimmen ist, annehmen wollen.
Wer für die Annahme stimmt, schreibt ja, wer für die Verwerfung stimmt, nein.
Art. 46a 59 b) bei Initiative und Gegenvorschlag
Stellt der Kantonsrat einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüber, so werden den Stimmberechtigten auf demselben Stimmzettel folgende Fragen vorgelegt:1. Wollen Sie die Initiative «...(Titel)...» annehmen?2. Wollen Sie den Gegenvorschlag des Kantonsrates «...(Titel) vom...» annehmen?3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen werden: Soll die Initiative (1) oder der Gegenvorschlag (2) in Kraft treten?
Stimmzettel, auf denen die Fragen (1) und (2) mit Ja beantwortet oder auf denen eine oder zwei der drei Fragen nicht beantwortet sind, sind gültig.
Die Initiative oder der Gegenvorschlag sind angenommen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen für die Annahme lautet. Das Mehr wird für die Fragen (1) und (2) getrennt ermittelt. Ausser Betracht fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel sowie die unbeantworteten Fragen auf gültigen Stimmzetteln.
Werden sowohl Initiative als auch Gegenvorschlag angenommen, entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erzielt; bei gleicher Stimmenzahl tritt jene Vorlage in Kraft, die mehr Ja-Stimmen erzielt hat.
Art. 47 60 3. Bezirks- und Gemeindeabstimmungen
Die für kantonale Abstimmungen geltenden Vorschriften sind sinngemäss auch für die Abstimmungen über Sachgeschäfte der Gemeinden und Bezirke anwendbar.
Art. 48 61 4. Zusammentreffen verschiedener Abstimmungen
Finden am gleichen Tag mehrere kantonale Volksabstimmungen statt, so werden die Stimmzettel auf einem perforierten Papier aneinander gefügt.
Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmen und die Ergebnisse werden für jede einzelne Abstimmung gesondert ermittelt.
Diese Vorschriften gelten auch beim Zusammentreffen mehrerer Bezirks- und Gemeindeabstimmungen.
Der Regierungsrat kann auch andere zweckmässige Verfahren bewilligen.
Art. 49 62 5. Ungültige und leere Stimmzettel
Ungültig sind:
a) Stimmzettel mit Kontrollzeichen;
b) Stimmzettel, die unleserlich sind oder aus anderen Gründen nicht erkennen lassen, was der Stimmende will;
c) Stimmzettel mit ehrverletzendem oder beleidigendem Inhalt;
d) Stimmzettel, die mit Maschinenschrift ausgefüllt sind.
Befinden sich für dieselbe Abstimmung mehrere Stimmzettel im gleichen Stimmkuvert, sind alle ungültig.
Leere Stimmzettel werden gesondert beiseite gelegt und zählen nicht zu den gültigen Stimmzetteln.
Art. 49a 63
8. Veröffentlichung, Anfechtung und Erwahrung der Ergebnisse
Art. 50 1. Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen
Die Ergebnisse der Nationalratswahlen und der eidgenössischen Volksabstimmungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen und dem Bundesrat zu melden.
Hiefür sowie für die Anfechtung und die Erwahrung dieser Ergebnisse gelten die Vorschriften des Bundesrechts.
Art. 51 64 2. Kantonale Wahlen und Abstimmungen
a) Veröffentlichung Die Ergebnisse aller kantonalen Volkswahlen und Volksabstimmungen sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 52 65 b) Prüfung von Amtes wegen
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit eines Ergebnisses, beauftragt der Regierungsrat die Staatskanzlei mit einer Nachprüfung.
Die Gemeinden sind verpflichtet, der Staatskanzlei bei Bedarf Mitglieder des Wahl- und Abstimmungsbüros für die Nachprüfung zur Verfügung zu stellen.
Ist lediglich das Ergebnis einzelner Gemeinden nachzuprüfen, ist dazu der Präsident des Wahl- und Abstimmungsbüros, dessen Meldung überprüft wird, einzuladen.
Art. 52a 66 c) Erwahrung
Die amtliche Feststellung der Ergebnisse (Erwahrung) erfolgt durch:
a) den Kantonsrat für die Kantons- und Regierungsratswahlen;
b) den Regierungsrat für die Ständeratswahlen und für die kantonalen Volksabstimmungen;
c) den Bezirks- oder Gemeinderat für Wahlen und Sachabstimmungen in Bezirken und Gemeinden.
Der Regierungsrat sowie die Bezirks- und Gemeinderäte stellen das Ergebnis von Wahlen oder Abstimmungen amtlich fest, sobald feststeht, dass keine Einsprachen oder Beschwerden eingegangen sind, oder sobald über diese rechtskräftig entschieden worden ist.
Art. 53 67 d) Einsprachen bei Kantons- und Regierungsratswahlen
Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder das Ergebnis von Kantons- und Regierungsratswahlen sind innert drei Tagen beim Regierungsrat einzureichen. Die Frist für Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung beginnt mit Entdeckung des Einsprachegrundes und gegen das Ergebnis mit dessen Veröffentlichung.
Der Regierungsrat entscheidet über Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung der Wahlen endgültig. Kann ein Entscheid erst nach dem Wahltag erfolgen, geht die Zuständigkeit an den Kantonsrat gemäss Abs. 3 über.
Einsprachen gegen die Ergebnisse der Wahlen übermittelt der Regierungsrat mit Bericht und Antrag dem Kantonsrat, der gleichzeitig mit der Erwahrung endgültig entscheidet. Vorbehalten bleibt die Beschwerde ans Bundesgericht.
Art. 53a 68 e) Einsprachen bei Ständeratswahlen
Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder das Ergebnis von Ständeratswahlen sind innert drei Tagen beim Regierungsrat einzureichen. Die Frist für Einsprachen gegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung der Wahlen beginnt mit Entdeckung des Einsprachegrundes und gegen das Ergebnis mit dessen Veröffentlichung.
Der Regierungsrat entscheidet über Einsprachen zusammen mit der Erwahrung endgültig.
Vorbehalten bleibt die Beschwerde ans Bundesgericht.
Art. 53b 69 f) Beschwerde in anderen Fällen
Wer ein schützenswertes Interesse nachweist, kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten:
a) Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände;
b) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden;
c) Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse;
d) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen Sachabstimmungen des Volkes.
Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage. Sie wird eröffnet mit der Zustellung der Verfügung, wenn eine solche Anfechtungsgegenstand ist, sonst mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag.
Art. 54 70 3. Kassationsgründe
Es darf kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt.
Die zuständigen Instanzen weisen Einsprachen und Beschwerden ohne nähere Prüfung ab oder erwahren das Ergebnis, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet sind, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
Art. 54a 71 4. Amtsantritt Ständerat
Nach Erneuerungswahlen nehmen neu Gewählte erst dann Einsitz im Ständerat, wenn beide Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.
Für die Mitglieder des Ständerates beginnt die Amtsdauer mit ihrer Vereidigung und endet mit dem Amtsantritt der neuen Mitglieder.9. Strafbestimmungen
Art. 55 1. Bundesstrafrecht
Die Hinderung und Störung von Wahlen und Abstimmungen und andere Vergehen gegen den Volkswillen werden nach den Vorschriften des Bundesstrafrechts geahndet.
Art. 56 72 2. Kantonales Strafrecht
Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Abändern von Wahlzetteln und das Verteilen so ausgefüllter oder abgeänderter Wahlzettel wird mit Busse bestraft.10. Schlussbestimmungen
Art. 57 73 1. Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemeinden und Bezirke74 wird wie folgt geändert:
Art. 18
Die Gemeindeversammlung wird einberufen durch ortsübliche Publikation sowie durch Versand einer Einladung an alle Haushaltungen oder an alle Stimmberechtigten.
Die Einladung ergeht mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe von Ort, Zeit und Geschäftsverzeichnis. Der Einladung sind die Beratungsunterlagen (Rechnungen, Berichte, Pläne usw.) beizufügen.
Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung sind, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einladung an zur Einsichtnahme der Stimmberechtigten auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.
Art. 19 und Überschrift: Vorbereitung
Abs. 2 wird aufgehoben.
Art. 32 Abs. 1 und 3 (neu)
Als Gemeinderat ist jede im Kanton stimmberechtigte Person wählbar. 3Sind bei einer Erneuerungswahl gleichzeitig Gemeinderatssitze mit vier- und zweijähriger Amtsdauer zu besetzen, gilt für die Gewählten jene Amtsdauer, für die sie sich mit der Unterzeichnung ihres Wahlvorschlags zur Verfügung gestellt haben. Reichen die Sitze mit entsprechender Amtsdauer hiefür nicht aus, ist die höhere Stimmenzahl unter diesen Gewählten massgebend; verbleiben hingegen Sitze für beide Amtsdauern, werden unter den weitern Gewählten solche mit vierjähriger Amtsdauer in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 33 Abs. 2 (neu)
Von einer Ersatzwahl kann abgesehen werden, wenn die Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswahlen eintritt.
Art. 58 2. Aufhebung früheren Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, namentlich:
a) die Abstimmungsverordnung vom 27. Juni 1922 mit allen seitherigen Abänderungen,75
b) der Regierungsratsbeschluss vom17. März 1934 betreffend den Ausschluss vom Stimmrecht gemäss § 70 Buchstabe h der Kantonsverfassung.76
Art. 59 77 3. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten78 in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.