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Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG)
Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG)1 (Vom 25. Oktober 2017) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1. Zweck und Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Organisation und Verwaltung der Gemeinden.
Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke sinngemäss, soweit nicht Verfassung, Gesetz oder Verordnung etwas anderes vorschreiben.
Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden.
Art. 2 2. Gemeinden
Die Gemeinden umfassen das herkömmliche Gebiet mit allen Einwohnern.
Sie sind in der Verwaltung ihres Vermögens, in der Benutzung und Verwendung ihrer Mittel sowie in der Art und Erledigung öffentlicher Aufgaben innerhalb der Schranken der Verfassung, Gesetze und Verordnungen selbständig.
Art. 3 3. Bezirke
Der Kanton Schwyz ist in Bezirke eingeteilt, welche das herkömmliche Territorium umfassen, nämlich:
a) Bezirk Schwyz mit den Gemeinden Schwyz, Arth, Ingenbohl, Muotathal, Steinen, Sattel, Rothenthurm, Oberiberg, Unteriberg, Lauerz, Steinerberg, Morschach, Alpthal, Illgau, Riemenstalden;
b) Bezirk Gersau;
c) Bezirk March mit den Gemeinden Lachen, Altendorf, Galgenen, Vorderthal, Innerthal, Schübelbach, Tuggen, Wangen, Reichenburg;
d) Bezirk Einsiedeln;
e) Bezirk Küssnacht;
f) Bezirk Höfe mit den Gemeinden Wollerau, Freienbach, Feusisberg.
In den Bezirken Gersau, Küssnacht und Einsiedeln erfüllen die Bezirksorgane gleichzeitig die der politischen Gemeinde obliegenden Aufgaben.
Art. 4 4. Bestandes- und Gebietsänderungen
a) von Gemeinden
Mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag können mehrere Gemeinden Bestandes- und Gebietsänderungen vereinbaren.
Der Vertrag regelt insbesondere:
a) ob eine neue Gemeinde gebildet wird oder eine Gemeinde andere Gemeinden aufnimmt (Fusion) oder zwischen Gemeinden Gebietsänderungen erfolgen;
b) den Zeitpunkt des Zusammenschlusses oder der Gebietsänderung, die Grenzen und den Namen der neuen Gemeinde;
c) die Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der neuen Gemeinde;
d) die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter;
e) die Übergangsordnung, die namentlich die Weitergeltung und die Aufhebung von gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der betroffenen Gemeinden regelt.
Er bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten jeder beteiligten Gemeinde.
Art. 5 b) Zustimmung durch Kanton
Haben die beteiligten Gemeinden dem Vertrag zugestimmt, legt der Regierungsrat dem Kantonsrat die Bestandes- und Gebietsänderung zur Beschlussfassung vor.
Eine Bestandes- und Gebietsänderung kann erst in Kraft treten, wenn der Beschluss des Kantonsrates rechtskräftig ist.
Art. 6 c) von Bezirken
Bezirke können Bestandes- und Gebietsänderungen sinngemäss nach §§ 4 und 5 vereinbaren.
Art. 7 5. Grenzbereinigungen
Grenzbereinigungen, die keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemeinden bedeuten, können von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden von sich aus oder auf Antrag der betroffenen Grundeigentümer oder der kantonalen Vermessungsorgane vereinbart werden.
Wird der Antrag eines Grundeigentümers oder der Vermessungsorgane abgelehnt, oder können sich die Gemeinderäte nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat. Il. Die Organisation der Gemeinden und Bezirke
A. Die Stimmberechtigten
Art. 8 1. Allgemeines
Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinden und Bezirke. Sie üben ihre Befugnisse an der Urne aus (Urnensystem), soweit nicht die Gemeindeversammlung oder die Bezirksgemeinde zuständig ist (Versammlungssystem).
Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung der Stimmberechtigten einer Gemeinde; die Bezirksgemeinde ist die Versammlung der Stimmberechtigten eines Bezirks.
Die Stimmberechtigten können für Wahlen oder Sachabstimmungen an Stelle des Urnensystems generell die Einführung des Versammlungssystems beschliessen.
Art. 9 2. Initiative
a) Form
Eine Initiative ist dem Gemeinderat schriftlich in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen.
Sie gilt als Einzelinitiative, wenn sie von einem einzelnen Stimmberechtigten unterzeichnet ist.
Sie gilt als Pluralinitiative, wenn sie von fünf Prozent der Stimmberechtigten, jedoch mindestens von fünf und höchstens 300 Stimmberechtigten, unterzeichnet ist.
Art. 10 b) Gültigkeitsprüfung
Der Gemeinderat erklärt eine Initiative als ungültig, wenn sie:
a) sich nicht auf einen Gegenstand bezieht, zu deren Behandlung die Stimmberechtigten zuständig sind;
b) den Grundsatz der Einheit der Materie nicht wahrt;
c) übergeordnetem Recht widerspricht oder
d) einen unmöglichen Inhalt aufweist.
Der Gemeinderat kann Initiativen als unzulässig erklären, wenn sie sich als Wiederholung eines innert zwei Jahren von den Stimmberechtigten behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen.
Verfügungen über die Gültigkeit oder Zulässigkeit von Initiativen sind den Initianten innert drei Monaten seit Einreichung mitzuteilen; der Entscheidspruch ist zusammen mit dem Initiativtext im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Art. 11 c) Weiterbehandlung
Erklärt der Gemeinderat eine Einzel- oder Pluralinitiative als gültig, legt er eine Einzelinitiative spätestens innert Jahresfrist, eine Pluralinitiative innert sechs Monaten nach Rechtskraft der Gültigerklärung mit seinem Antrag oder seinem Gegenvorschlag der Gemeindeversammlung vor.
An der Gemeindeversammlung sind Abänderungsanträge zu Einzelinitiativen zulässig, zu Pluralinitiativen ausgeschlossen.
Stimmen die Stimmberechtigten einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung zu, hat der Gemeinderat innert Jahresfrist eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten und den Stimmberechtigten zu unterbreiten.
Art. 12 3. Beschlussfassung an der Urne
a) Sachgeschäfte aa) generell
Die Stimmberechtigten beschliessen an der Urne über:
a) den Erlass einer Gemeindeordnung;
b) den Erlass von Rechtssätzen, soweit nicht nach kantonalem oder kommunalem Recht ein anderes Organ zuständig ist;
c) die Erteilung von Ausgabenbewilligungen und deren Erhöhung;
d) den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme geringfügiger Geschäfte;
e) den Erlass eines Personal- und Besoldungsreglements für die Mitarbeiter der Gemeinde und ihrer Anstalten;
f) die Errichtung von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und von Zweckverbänden sowie über den Beitritt zu solchen;
g) Bestandes- und Gebietsänderungen;
h) Zusammenarbeitsverträge mit anderen Gemeinden, mit denen hoheitliche Befugnisse übertragen oder neue Ausgaben bewilligt werden;
i) Initiativen und allfällige Gegenvorschläge zu Pluralinitiativen;
j) weitere durch die Gesetzgebung vorgesehene Geschäfte.
Sie können den Erlass eines Personal- und Besoldungsreglements dem Gemeinderat übertragen.
Die übrigen Befugnisse sind nicht übertragbar.
Art. 13 bb) vorherige Beratung
Über die der Urnenabstimmung unterstellten Sachgeschäfte ist vorher an der Gemeindeversammlung zu beraten.
Anträge auf Ablehnung oder Nichteintreten sind unzulässig; im Übrigen gelten §§ 28 ff.
Doppelanträge können nicht an die Urnenabstimmung überwiesen werden. Vorbehalten bleibt die gleichzeitige Überweisung einer Pluralinitiative und eines Gegenvorschlags.
Wird eine Vorlage des Gemeinderates durch die Vorberatung derart in wesentlichen Teilen abgeändert, dass der damit angestrebte Zweck offensichtlich nicht mehr verwirklicht werden kann, kann der Gemeinderat seinen Antrag zurückziehen und von einer Weiterleitung des Geschäftes an die Urnenabstimmung absehen.
Art. 14 cc) Abstimmungserläuterungen
Mit den Abstimmungsunterlagen zu Sachgeschäften können die Gemeinden den Stimmberechtigten eine Kurzinformation zustellen oder auf die schriftlichen Erläuterungen zur beratenden Gemeindeversammlung verweisen.
Art. 15 2 b) Wahlen
Die Stimmberechtigten der Gemeinden wählen:
a) den Gemeindepräsidenten, den Säckelmeister, die übrigen Mitglieder des Gemeinderates, den Vermittler und seine Stellvertreter sowie die Rechnungsprüfer;
b) den Gemeindeschreiber, sofern nicht die Anstellung durch den Gemeinderat vorgesehen ist.
Die Stimmberechtigten der Bezirke wählen:
a) den Bezirksammann, den Säckelmeister, die übrigen Mitglieder des Bezirksrates und die Rechnungsprüfer;
b) den Land- oder Ratschreiber, sofern nicht die Anstellung durch den Bezirksrat vorgesehen ist;
c) den Präsidenten und die Richter des Bezirksgerichts;
d) die dem Bezirk zugeteilten Kantonsrichter.
Besteht für mehrere Bezirke ein Bezirksgericht oder für mehrere Gemeinden ein Vermittleramt, bilden die beteiligten Bezirke oder Gemeinden einen gemeinsamen Wahlkreis. Für diese Wahlen ist das Versammlungssystem ausgeschlossen.
Art. 16 4. Beschlussfassung an der Gemeindeversammlung
a) generell
Die Gemeindeversammlung entscheidet über:
a) die Festsetzung des Voranschlages, der Nachtragskredite und des Steuerfusses sowie die Kenntnisnahme der übrigen Teile des Finanzplanes;
b) die Genehmigung der Jahresrechnung;
c) Einbürgerungen, soweit diese der Gemeindeversammlung übertragen sind;
d) weitere durch das kantonale Recht ausdrücklich der Gemeindeversammlung vorbehaltene Geschäfte.
Für diese Sachgeschäfte ist eine Beschlussfassung an der Urne ausgeschlossen.
Art. 17 b) Ausnahmen für einzelne Sachgeschäfte
Ist die Gemeindeversammlung generell für Sachabstimmungen zuständig, hat der Gemeinderat für ein bestimmtes Sachgeschäft die Urnenabstimmung anzuordnen, wenn fünf Prozent der Stimmberechtigten, jedoch mindestens fünf und höchstens 300 Stimmberechtigte, sie spätestens am fünften Tag vor der Gemeindeversammlung schriftlich verlangt, oder wenn die Gemeindeversammlung sie beschliesst.
Davon ausgenommen sind Sachgeschäfte gemäss § 16 Abs. 1.
B. Die Gemeindeversammlung und die Bezirksgemeinde
Art. 18 1. Einberufung
a) ordentliche Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung tritt ordentlicherweise bis spätestens Mitte Dezember zur Festsetzung des Voranschlages und bis spätestens Mitte Mai zur Genehmigung der Rechnung zusammen.
Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von diesen Terminen gestatten.
Art. 19 b) ausserordentliche Gemeindeversammlung
Ausserdem beruft der Gemeinderat die Gemeindeversammlung ein:
a) so oft er es für notwendig erachtet;
b) wenn dies durch Beschluss einer früheren Gemeindeversammlung verlangt wurde;
c) wenn die Behandlung einer Pluralinitiative dies erfordert;
d) wenn der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde es anordnet.
Art. 20 c) Form der Einladung
Die Gemeindeversammlung wird einberufen durch ortsübliche Publikation sowie durch Versand einer Einladung an alle Haushaltungen oder an alle Stimmberechtigten.
Die Einladung ergeht mindestens zehn Tage vor der Versammlung mit Angabe von Ort, Zeit und Geschäftsverzeichnis. Der Einladung sind die Beratungsunterlagen (Rechnungen, Berichte, Pläne usw.) beizufügen. Bei Initiativen sind die wesentlichen Argumente der Initianten darzustellen.
Die vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung sind, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einladung an zur Einsichtnahme auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen.
Art. 21 2. Vorbereitung
Der Gemeinderat hat die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu jedem Gegenstand Anträge zu stellen.
Art. 22 3. Öffentlichkeit
Die Gemeindeversammlung ist öffentlich.
Sie findet in der Regel abends statt.
Art. 23 4. Geschäftsbehandlung
a) Leitung
Der Gemeindepräsident eröffnet, leitet und schliesst die Verhandlungen.
Er sorgt für Ruhe und Ordnung und weist Personen, welche die Verhandlungen stören, weg.
Art. 24 b) Stimmenzähler
Auf Vorschlag des Gemeindepräsidenten oder aus der Mitte der Versammlung werden gleich nach der Eröffnung drei bis sechs Stimmenzähler gewählt.
Sie bilden zusammen mit dem Gemeindepräsidenten und dem Gemeindeschreiber das Büro der Gemeindeversammlung.
Art. 25 c) Befugnis zur Teilnahme
Zur Beratung und Beschlussfassung sind nur Stimmberechtigte befugt.
Über Anstände entscheidet das Büro.
Art. 26 d) Reihenfolge der Geschäfte
Der Gemeindepräsident lässt das Geschäftsverzeichnis durch den Gemeindeschreiber verlesen, wenn dies von einem Stimmberechtigten verlangt wird.
Nach dessen Genehmigung oder Bereinigung bringt er die Geschäfte in der festgelegten Reihenfolge zur Behandlung.
Art. 27 e) Berichterstattung und Beratung
Zu jedem Geschäft wird durch einen Sprecher des Gemeinderates oder einer Spezialkommission, zu Voranschlag, Ausgabenbewilligungen und Rechnung zusätzlich durch die Rechnungsprüfer Bericht erstattet.
Die Beratung wird fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt oder die Versammlung Schluss der Diskussion beschliesst.
Art. 28 f) Abstimmungen
aa) Erläuterung und formelle Anträge
Der Gemeindepräsident erläutert den Stimmberechtigten den Abstimmungsvorgang.
Bei der Abstimmung haben Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung des Geschäftes den Vorrang. Wird die Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, geht das Geschäft an den Gemeinderat zurück.
In allen anderen Fällen wird ein Sachentscheid getroffen.
Art. 29 bb) materielle Anträge
Zuerst wird über Eintreten oder Nichteintreten abgestimmt.
Anschliessend wird über die Abänderungsanträge entschieden.
Abänderungsanträge, die sich gegenseitig ausschliessen, sind einander gegenüberzustellen. Zum Schluss wird über die bereinigten Hauptanträge abgestimmt.
Im Urnensystem wird über Annahme oder Ablehnung einer Sachvorlage an der Urne entschieden.
Art. 30 cc) Feststellung des Ergebnisses
Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Stimmenden; Stimmenthaltungen fallen ausser Betracht.
Sind bei der offenen Abstimmung die Stimmenzähler im Zweifel über das Mehr, wird die Abstimmung wiederholt und werden die Stimmen gezählt.
Art. 31 dd) Stimmabgabe des Gemeindepräsidenten
Der Gemeindepräsident stimmt in der offenen Abstimmung nur bei Stimmengleichheit.
Art. 32 g) Durchführung der Wahlen
Werden für ein Amt zwei Kandidaten vorgeschlagen, ist gewählt, wer die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmen auf sich vereinigt.
Sind mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen, fällt bei jedem Wahlgang derjenige, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat, aus der Wahl.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 33 h) geheime Wahlen und Abstimmungen
Die Gemeindeversammlung trifft Wahlen und fasst Beschlüsse im offenen Handmehr, sofern nicht die Mehrheit der Stimmenden auf Antrag eines Stimmberechtigten oder des Gemeindepräsidenten im Einzelfall geheime Wahl oder Abstimmung beschliesst.
Ist geheime Wahl oder Abstimmung beschlossen, erhält jeder Stimmberechtigte einen amtlichen Wahl- oder Stimmzettel. Diese werden durch die Stimmenzähler eingesammelt oder sind in Urnen im Versammlungslokal einzuwerfen.
Das erforderliche Wahl- und Abstimmungsmaterial ist jederzeit zur Verfügung zu halten.
Der Gemeindepräsident nimmt an geheimen Wahlen und Abstimmungen teil. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, zieht er das Los.
Art. 34 5. Protokoll der Gemeindeversammlung
Der Gemeindeschreiber führt das Protokoll der Gemeindeversammlung. Es muss Folgendes enthalten:
a) die Namen der Mitglieder des Büros;
b) das Geschäftsverzeichnis;
c) zu jedem behandelten Geschäft:1. den Antrag des Gemeinderates,2. die Namen der Berichterstatter mit kurzer Darstellung ihres Berichts,3. die Namen der Redner und ihre allfälligen Anträge mit kurzer Zusammenfassung der Begründung,4. die Darstellung des Abstimmungsvorganges und das Resultat der Abstimmung;
d) zu den Wahlen: den Gang der Wahlverhandlung und das Resultat.
Die Verhandlungen können zur Unterstützung der Protokollierung elektronisch aufgezeichnet werden.
Das Protokoll ist dem Gemeinderat zur Genehmigung vorzulegen und vom Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber zu unterzeichnen.
Über die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen sind vorab Ergebnisprotokolle zu erstellen, die während zehn Tagen nach dem Abstimmungs- und Wahltag öffentlich aufzulegen sind.
C. Das Gemeindeparlament
Art. 35
In der Gemeindeordnung kann ein Parlament vorgesehen werden.
Die Gemeindeordnung regelt mindestens:
a) die Wahl der Parlamentarier durch die Stimmberechtigten und das anwendbare Verhältniswahlverfahren (Proporz);
b) die Zusammensetzung und die Befugnisse des Parlaments;
c) das Initiativ- und Referendumsrecht der Stimmberechtigten.
Dem Parlament können einzelne Aufgaben der Stimmberechtigten, der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates zur vorläufigen oder endgültigen Erledigung übertragen werden. Vorbehalten bleibt das Initiativ- und Referendumsrecht der Stimmberechtigten.
D. Der Gemeinde- und Bezirksrat
Art. 36 1. Allgemeines
a) Zusammensetzung
Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindepräsidenten, dem Säckelmeister und weiteren drei bis sieben Mitgliedern.
Der Bezirksrat besteht aus dem Bezirksammann, dem Bezirksstatthalter, dem Bezirkssäckelmeister und weiteren zwei bis sechs Mitgliedern.
Art. 37 b) Wahlverfahren, Amtsdauer und Wiederwahl
Die Behörden der Gemeinden werden nach dem Mehrheitswahlverfahren (Majorz) gewählt.
Die Gemeinderäte werden alle zwei Jahre je zur Hälfte erneuert.
Die Amtsdauer des Gemeindepräsidenten und des Gemeindesäckelmeisters beträgt zwei Jahre, jene der übrigen Behördemitglieder vier Jahre. Sie sind wieder wählbar.
Art. 38 c) Wählbarkeit und Unvereinbarkeit
Als Gemeinderat ist jede im Kanton stimmberechtigte Person wählbar.
Unvereinbar ist die gleichzeitige Einsitznahme:
a) als Gemeinderat oder Gemeindeschreiber verschiedener Gemeinden;
b) als Regierungsrat oder Staatsschreiber und Gemeinderat oder Gemeindeschreiber.
Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Personen, die im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören.
Art. 39 d) Erneuerungswahlen
Sind bei einer Erneuerungswahl gleichzeitig Gemeinderatssitze mit vier- und zweijähriger Amtsdauer zu besetzen, gilt für die Gewählten jene Amtsdauer, für die sie sich mit der Unterzeichnung ihres Wahlvorschlags zur Verfügung gestellt haben.
Reichen die Sitze mit entsprechender Amtsdauer hiefür nicht aus, ist die höhere Stimmenzahl unter diesen Gewählten massgebend.
Verbleiben hingegen Sitze für beide Amtsdauern, werden unter den weitern Gewählten solche mit vierjähriger Amtsdauer in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Art. 40 e) Ersatzwahlen
Während einer Amtsdauer freiwerdende Gemeinderatssitze sind innert sechs Monaten durch Ersatzwahlen neu zu besetzen.
Von einer Ersatzwahl kann abgesehen werden, wenn die Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswahlen eintritt.
Art. 41 f) Amtsantritt
Nach einer Erneuerungswahl treten die Behörden ihr Amt bis spätestens am1. Juli des Wahljahres an.
Nach einer Ersatzwahl bestimmt der Gemeinderat den Amtsantritt des neu gewählten Mitgliedes.
Art. 42 2. Stellung
a) allgemein
Der Gemeinderat ist das oberste leitende und vollziehende Organ der Gemeinde. Er vertritt die Gemeinde nach aussen.
Ihm stehen alle Befugnisse zu, sofern sie nicht durch kantonales oder kommunales Recht einem anderen Gemeindeorgan vorbehalten sind und er sie nicht nach § 43 übertragen hat.
Der Gemeindepräsident führt mit dem Gemeindeschreiber namens des Gemeinderates die rechtsverbindliche Unterschrift. Diese Unterschriftsberechtigung kann mit Gemeinderatsbeschluss für bestimmte Bereiche generell an andere Mitglieder des Gemeinderates, Verwaltungsstellen oder Mitarbeiter delegiert werden.
Art. 43 b) Kompetenzdelegation
Der Gemeinderat kann die folgenden ihm zustehenden Befugnisse einzelnen Mitgliedern, Kommissionen oder Verwaltungsstellen sowie Mitarbeitern zur selbständigen Erledigung übertragen:
a) den Erlass von Verfügungen, sofern es sich um eine Vielzahl gleichartiger Fälle handelt und die Beschwerde an den Gemeinderat vorbehalten bleibt;
b) die Anstellung von Mitarbeitern, ausgenommen jene des Gemeindeschreibers;
c) Verwaltungshandlungen, die nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet sind (Realakte);
d) weitere durch die Gesetzgebung vorgesehene Befugnisse.
Die Gemeindekanzlei führt ein öffentliches Register über die vom Gemeinderat delegierten Befugnisse zum Erlass von Verfügungen.
Art. 44 3. Einberufung
Der Gemeinderat wird vom Gemeindepräsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte nötig machen.
Der Gemeindepräsident ist ferner verpflichtet, den Gemeinderat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände die Einberufung verlangt.
Die Mitglieder werden in der Regel mindestens drei Tage vor der Sitzung eingeladen.
Die Mitglieder dürfen ohne wichtige Gründe und ohne Entschuldigung der Sitzung nicht fernbleiben.
Art. 45 4. Geschäftsgang im Gemeinderat
a) Verhandlungsleitung
Der Gemeindepräsident leitet die Verhandlungen des Gemeinderates.
Er nimmt an den Abstimmungen und Wahlen teil und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 46 b) Anträge und Abstimmung
Geschäfte, die erstmals aufliegen, müssen auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder auf die folgende Sitzung zurückgestellt werden.
Nach beendigter Beratung hält der Gemeindepräsident die gestellten Anträge fest und bringt sie zur Abstimmung. Dabei sind §§ 28 ff. sinngemäss anwendbar.
Anträge, zu denen kein Gegenantrag vorliegt, werden ohne Abstimmung zum Beschluss des Gemeinderates erklärt.
Im Gemeinderat besteht Stimmpflicht und wird mit offenem Handmehr gestimmt. Bei Wahlen ist auf Begehren eines Mitgliedes, bei Sachabstimmungen auf Beschluss der Mehrheit der Anwesenden geheim abzustimmen.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Auf einen gefassten Beschluss ist zurückzukommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder es beschliesst.
Art. 47 5. Protokoll
a) Inhalt
Der Gemeindeschreiber hat über die Verhandlungen des Gemeinderates das Protokoll zu führen.
Es enthält die Namen der anwesenden Personen, der in den Ausstand getretenen Behördemitglieder sowie die an der Sitzung gefassten Beschlüsse mit Sachverhalt und allfälligen Erwägungen.
Auf Verlangen sind neben den zum Beschluss erhobenen Anträgen auch die anderen Anträge der einzelnen Mitglieder aufzunehmen.
Art. 48 b) Genehmigung
Das Protokoll ist vom Gemeinderat zu genehmigen.
Zu diesem Zweck wird es zwei Tage vor der nächsten Sitzung zur Einsichtnahme zugänglich gemacht.
Art. 49 c) Eröffnung
Die Beschlüsse des Gemeinderates sind den Betroffenen in der Regel in Form von Protokollauszügen zu eröffnen.
Die Protokollauszüge haben den Sachverhalt, die zur Beschlussfassung massgebenden Gründe und Erwägungen sowie den gefassten Beschluss mit allfälliger Rechtsmittelbelehrung wiederzugeben.
Art. 50 d) Veröffentlichung und Information
Der Gemeinderat kann die Veröffentlichung seiner Beschlüsse in geeigneter Form anordnen.
Er oder in seinem Auftrag andere Personen orientieren die Öffentlichkeit periodisch oder aus besonderem Anlass über seine Tätigkeit und jene der Gemeindeverwaltung.
Vorbehalten bleiben das Amtsgeheimnis und entgegenstehende öffentliche oder private Interessen.
Art. 51 6. Archiv
Urkunden, Protokolle und andere wichtige Akten der Gemeinde müssen im Archiv aufbewahrt werden.
Es gelten die Bestimmungen des Archivgesetzes vom18. November 20153.
Art. 52 7. Ausschüsse, Experten
Der Gemeinderat kann die Vorbereitung seiner Geschäfte einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen übertragen.
Zu seinen Beratungen kann er Experten oder Personen aus der Verwaltung beiziehen.
E. Weitere Behörden und Kommissionen
Art. 53 1. Allgemeine Bestimmungen
a) Pflicht zur Bestellung
Jede Gemeinde ist verpflichtet, die vom kantonalen Recht vorgesehenen weiteren Behörden und Kommissionen zu bestellen.
Der Gemeinderat ist befugt und, soweit die Gemeindeordnung oder ein Beschluss der Stimmberechtigten es anordnet, verpflichtet, Kommissionen zu wählen.
Art. 54 b) Mitgliederzahl
Der Gemeinderat bestimmt die Mitgliederzahl der weiteren Behörden und Kommissionen, soweit sie nicht schon durch Gesetz, Gemeindeordnung oder Beschluss der Stimmberechtigten festgesetzt ist.
Art. 55 c) Wählbarkeit
In Behörden und Kommissionen, die vom kantonalen Recht vorgesehen sind, sind nur in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen wählbar, sofern das kantonale Recht nicht Ausnahmen vorsieht.
In die übrigen Kommissionen der Gemeinden können auch in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung gewählt werden.
Art. 56 d) Amtsdauer
Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission werden auf die Dauer von zwei Jahren von den Stimmberechtigten gleichzeitig mit dem Gemeinderat gewählt.
Alle übrigen ständigen Behörden und Kommissionen werden durch den Gemeinderat zu Beginn seiner Amtsperiode je auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die nicht ständigen Kommissionen werden nach Bedarf für solange gewählt, bis die ihnen gestellte Aufgabe erfüllt ist, längstens jedoch bis zur Gesamterneuerung der Kommissionen.
Art. 57 e) Konstituierung
Der Gemeinderat bezeichnet mindestens die Präsidenten und die Protokollführer der weiteren Behörden und Kommissionen mit Ausnahme der Rechnungsprüfungskommission.
Im Übrigen konstituieren sich die weiteren Behörden und Kommissionen selbst.
Art. 58 f) Geschäftsbehandlung
Die weiteren Behörden und Kommissionen haben, soweit ihnen nicht durch Bundesrecht oder kantonales Recht Entscheidungsbefugnisse eingeräumt sind, dem Gemeinderat Bericht und Antrag zu stellen.
Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften für den Geschäftsgang im Gemeinderat.
Art. 59 g) Teilnahme des Gemeindepräsidenten und des Säckelmeisters
Der Gemeindepräsident und der Säckelmeister haben das Recht, an allen Sitzungen der Behörden und Kommissionen, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme teilzunehmen.
Art. 60 h) Berichterstattung vor dem Gemeinderat
Der Gemeinderat kann den Präsidenten einer Kommission, der nicht Mitglied des Gemeinderates ist, zur Teilnahme an seinen Verhandlungen einladen, wenn Geschäfte zu behandeln sind, welche die Kommission vorbereitet hat.
Der Kommissionspräsident kann verlangen, dass er zur Begründung eines Antrages der Kommission vom Gemeinderat angehört wird.
Art. 61 2. Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ihr dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderates und Mitarbeiter der Gemeinde angehören.
Sie wählt ihren Präsidenten und ihren Protokollführer.
Sie kann zur Unterstützung externe Fachleute beiziehen.
F. Der Gemeindepräsident und der Säckelmeister
Art. 62 1. Gemeindepräsident
a) Aufgaben Der Gemeindepräsident leitet die Gemeindegeschäfte und erfüllt die ihm durch kantonales und kommunales Recht übertragenen Aufgaben.
Art. 63 b) Stellvertretung
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten, der bei Abwesenheit oder Verhinderung den Gemeindepräsidenten in dessen amtlichen Funktionen vertritt. Ist auch der Vizepräsident verhindert, tritt das vom Gemeinderat bestimmte Mitglied des Gemeinderates oder das nach Amtsjahren älteste Mitglied des Gemeinderates an seine Stelle.
Art. 64 c) vorsorgliche Verfügungen
Kann der Gemeinderat nicht rechtzeitig einberufen werden, ist der Gemeindepräsident zu vorsorglichen Verfügungen und Anordnungen verpflichtet. Für die Stellvertretung gilt § 63.
Solche Verfügungen hat er dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Die gleiche Regelung gilt für vorsorgliche Verfügungen der Präsidenten von weiteren Behörden und Kommissionen, denen selbständige Entscheidungsbefugnisse zukommen.
Art. 65 2. Säckelmeister
Der Säckelmeister steht der Finanzverwaltung und dem Rechnungswesen der Gemeinde vor.
Er vertritt die finanziellen Geschäfte der Gemeinde im Gemeinderat und vor der Gemeindeversammlung.
Der Gemeinderat kann ihm weitere Aufgaben zuteilen.
G. Der Gemeindeschreiber
Art. 66 1. Voraussetzungen
a) Wählbarkeit und Ausschreibung
Als Gemeindeschreiber kann gewählt oder angestellt werden, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt ist und über einen Fachabschluss verfügt oder eine Prüfung bestanden hat.
Der Regierungsrat regelt die Anerkennung von Fachabschlüssen und die Durchführung der Prüfung.
Die Stelle des Gemeindeschreibers wird im kantonalen Amtsblatt und in den allfälligen übrigen Publikationsorganen der Gemeinde ausgeschrieben, wenn das Amt durch Ausscheiden des bisherigen Inhabers neu zu besetzen ist.
Art. 67 b) Wahl oder Anstellung
Die Stimmberechtigen wählen den Gemeindeschreiber auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Er ist wieder wählbar.
Sie können diese Befugnis dem Gemeinderat übertragen, der den Gemeindeschreiber mit öffentlich-rechtlichem Vertrag anstellen kann.
Art. 68 2. Stellvertreter
Der Gemeinderat wählt den Stellvertreter des Gemeindeschreibers.
Art. 69 3. Stellung
Der Gemeindeschreiber besitzt im Gemeinderat sowie in den weiteren Behörden und Kommissionen, deren Protokollführer er ist, Antragsrecht und kann an den Beratungen teilnehmen.
In den weiteren Behörden und Kommissionen, denen er als Mitglied angehört, besitzt er auch das Stimmrecht.
Art. 70 4. Aufgaben
Dem Gemeindeschreiber stehen alle ihm durch Rechtssatz oder durch den Gemeinderat übertragenen Aufgaben und Befugnisse zu.
Er steht der Gemeindeverwaltung vor und führt die Geschäfte der Gemeindekanzlei, sofern die Stimmberechtigten oder der Gemeinderat nicht eine andere Organisation beschlossen haben.
H. Weitere Mitarbeiter
Art. 71
Der Gemeinderat stellt die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Mitarbeiter an, soweit für die Anstellung nicht andere Stellen zuständig sind.
Das Arbeitsverhältnis untersteht dem öffentlichen Recht, soweit für ausgelagerte Bereiche nicht eine privatrechtliche Anstellung beschlossen wird.
Enthält das Personal- und Besoldungsrecht der Gemeinde keine Bestimmungen, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter der Gemeinde in Bezug auf Begründung, Dauer und Beendigung sowie allgemeine Rechte und Pflichten nach dem Personal- und Besoldungsrecht des Kantons.
J. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 72 1. Amtseinweis und Amtseid
Der Gemeindepräsident wird nach seiner Wahl, sofern er nicht schon unmittelbar in der vorangegangenen Amtsperiode das gleiche Amt bekleidet hat, unter der Leitung des Bezirksammanns in das Amt eingewiesen und vereidigt. Der Bezirksammann wird vom zuständigen Regierungsrat vereidigt.
Der Gemeindepräsident vereidigt hernach die Mitglieder des Gemeinderates und den Gemeindeschreiber, sofern sie nicht schon in der vorangegangenen Amtsperiode das gleiche Amt bekleidet haben.
Während der Amtsperiode gewählte Mitglieder des Gemeinderates oder Gemeindeschreiber werden sofort nach ihrer Wahl vereidigt.
Der Regierungsrat ordnet das Verfahren beim Amtseinweis und bei der Vereidigung.
Art. 73 2. Ausstandspflicht
Die Ausstandspflicht von Mitgliedern des Gemeinderates und des Gemeindeschreibers oder weiterer Behörden und Kommissionen sowie der Mitarbeiter der Gemeinde richtet sich nach dem Justizgesetz vom18. November 20094.
Art. 74 3. Beschlussfähigkeit
Gemeinderat, weitere Behörden und Kommissionen sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Kann diese Zahl in ausserordentlichen Fällen wegen des Ausstands mehrerer Mitglieder oder aus anderen zwingenden Gründen nicht erreicht werden, wird die Beschlussfähigkeit nicht aufgehoben.
Art. 75 4. Besoldung
Die Gemeinderäte sind befugt, im Rahmen des Voranschlags Sitzungs- und Taggelder sowie Pauschalvergütungen für die Tätigkeit des Gemeinderates sowie der weiteren Behörden und Kommissionen festzusetzen.
Art. 76 5. Datenschutz
Behörden, Kommissionen, Verwaltungsstellen und Anstalten der Gemeinden, Zweckverbände sowie Dritte, soweit ihnen von der Gemeinde öffentliche Aufgaben übertragen wurden, sind verpflichtet, bei der Bearbeitung von Daten die zum Schutz der Grundrechte der betroffenen Person und zur Datensicherheit notwendigen Massnahmen zu treffen.
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz vom23. Mai 20075.
III. Aufgabenerfüllung
Art. 77 1. Formen
Die Gemeinden erfüllen ihre öffentlichen Aufgaben selbst, übertragen sie einem Dritten oder arbeiten mit anderen Gemeinden zusammen.
Dazu können sie:
a) juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts gründen oder sich daran beteiligen (Ausgliederung);
b) mit Leistungsvereinbarungen Aufgaben Dritten übertragen (Leistungsübertragung) oder von diesen beziehen (Leistungseinkauf) sowie
c) mit anderen Gemeinden die gemeinsame Aufgabenerfüllung vereinbaren (Zusammenarbeit).
Art. 78 2. Ausgliederung sowie Leistungsübertragung und -einkauf
Die Gemeinde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts errichten oder sich an solchen beteiligen.
Die Ausgliederung erfordert einen Beschluss der Stimmberechtigten, in welchem insbesondere die übertragenen Aufgaben, die Rechtsform des Aufgabenträgers, die Organisation, die Finanzierung sowie die Aufsicht und der Rechtsschutz geregelt werden.
Mit einer Leistungsvereinbarung kann der Gemeinderat die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen oder Leistungen zu deren Erfüllung von ihm beziehen. Hoheitliche Aufgaben können die Stimmberechtigten nur in der Form eines Rechtssatzes oder einer Konzession übertragen.
Art. 79 3. Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden
a) Zweckverbände aa) Beitritt und Aufsicht
Die Gründung eines Zweckverbandes und der Beitritt zu einem solchen bedürfen der Zustimmung der Stimmberechtigten der beitretenden Gemeinden sowie der Genehmigung des Regierungsrates.
Die Zweckverbände unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates.
Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht über die Gemeinden sind sinngemäss anwendbar.
Art. 80 bb) Organisation und Statuten
Ein Zweckverband verfügt mindestens über eine Delegiertenversammlung, einen Vorstand und eine Kontrollstelle.
Die Statuten enthalten insbesondere Bestimmungen über:
a) den Namen, den Sitz und die Aufgaben;
b) die Organe sowie deren Zusammensetzung und Zuständigkeiten;
c) das Stimmrecht in der Delegiertenversammlung sowie das Initiativ- und Referendumsrecht der Stimmberechtigten und allenfalls der beteiligten Gemeinden;
d) die Finanzierung, den Finanzhaushalt, den Kostenverteiler und die Haftung;
e) das anwendbare Personal- und Besoldungsrecht;
f) die Befugnis, allenfalls Rechtssätze und Verfügungen zu erlassen;
g) den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung des Verbandes mit deren vermögensrechtlichen Folgen.
Erlass, Änderung und Aufhebung der Statuten treten frühestens mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft.
Art. 81 b) gemeinsame Einrichtungen
Mehrere Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts errichten.
Sofern nicht bereits gesetzlich vorgegeben, sind im Errichtungsbeschluss mindestens zu regeln:
a) der Name und Zweck, die Rechtsform und allfällige Beteiligungsverhältnisse;
b) die Organisation sowie die Organe und deren Zuständigkeiten;
c) die Beschlussfassung in den Organen;
d) die Beschaffung der finanziellen Mittel und die Führung des Finanzhaushaltes;
e) das anwendbare Personal- und Besoldungsrecht;
f) der Rechtsschutz sowie das anwendbare Verfahrensrecht;
g) das Verfahren und die finanziellen Folgen bei Ein- und Austritt von Gemeinden sowie der Auflösung der Einrichtung;
h) die Haftung der Einrichtung.
Der Errichtungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten jeder Gemeinde sowie der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 82 c) Zusammenarbeitsvertrag
Mehrere Gemeinden können durch Zusammenarbeitsvertrag die gemeinsame Erfüllung öffentlicher Aufgaben vereinbaren oder eine Gemeinde mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben für andere Gemeinden beauftragen.
Zusammenarbeitsverträge werden durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden abgeschlossen.
Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Stimmberechtigten, sofern im Vertrag hoheitliche Befugnisse übertragen oder neue Ausgaben bewilligt werden.
IV. Aufsicht und Rechtsschutz
Art. 83 1. Pflicht der Gemeinde
Der Gemeinderat übt die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Dritte aus.
Treten Ordnungswidrigkeiten auf, klärt der Gemeinderat die Angelegenheit ab und trifft die geeigneten Massnahmen.
Art. 84 2. Aufsicht durch den Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden aus und wacht über die Erhaltung des Vermögens der Gemeinden.
Der Regierungsrat erlässt die ihm nötig scheinenden Weisungen an die Gemeinderäte über den richtigen Vollzug von Rechtssätzen des Bundes und des Kantons und sorgt für den Vollzug seiner Verfügungen.
Art. 85 3. Aufsichtsbereiche
a) Wahlen
Sämtliche von den Stimmberechtigten getroffenen Wahlen sind dem Regierungsrat durch Zustellung eines Wahlprotokolls oder eines Auszuges aus dem Gemeindeversammlungsprotokoll sowie mit dem Erwahrungsbeschluss anzuzeigen.
Der Regierungsrat prüft, ob keine offensichtlichen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeiten vorliegen.
Art. 86 b) Genehmigung der Gemeindeordnung und Reglemente
aa) allgemein Die Gemeindeordnung und die durch das kantonale Recht vorgeschriebenen Reglemente bedürfen bei ihrem Erlass oder ihrer Abänderung der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 87 bb) Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat verweigert die Genehmigung rechtswidriger Bestimmungen.
Eine Ermessenskontrolle steht ihm nur zu, wo ein Rechtssatz ihm diese Befugnis ausdrücklich zuweist.
Gemeindeordnungen und Reglemente mit erheblichen Mängeln weist er an die Gemeinde zurück; unwesentliche Mängel kann er im Genehmigungsbeschluss durch Abänderung des Reglementes beheben.
Art. 88 cc) Veröffentlichung
Die Gemeindeordnung und Reglemente können auf der Gemeindekanzlei eingesehen und bezogen werden. Sie werden zudem elektronisch veröffentlicht und zugänglich gemacht.
Die Genehmigung von Gemeindeordnungen und Reglementen durch den Regierungsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 89 4. Prüfung der Gemeindetätigkeit
a) Jahresbericht und Finanzplan
Der Jahresbericht und der Finanzplan der Gemeinde sind innert zehn Tagen nach der Gemeindeversammlung dem Regierungsrat einzureichen.
Stellt der Regierungsrat eine mangelhafte oder ordnungswidrige Vermögensverwaltung oder Rechnungsablage fest, gibt er dem Gemeinderat davon Kenntnis.
Art. 90 b) Kommunaluntersuch
Der Regierungsrat kann von Amtes wegen oder auf Aufsichtsanzeige hin die Tätigkeit der Gemeindebehörde und -verwaltung überprüfen.
Er kann Prüfungen in einzelnen Gemeinden oder systematische Prüfungen in allen Gemeinden vornehmen.
Er kann mit der Durchführung einzelne Departemente oder Amtsstellen beauftragen.
Art. 91 5. Aufsichtsanzeige
a) Grundsatz
Jede Person kann Mängel in der Führung der Verwaltung einer Gemeinde oder einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
Die Aufsichtsbehörde kann der anzeigenden Person eine schriftliche Antwort zustellen.
Zur Zahlung einer Gebühr und zum Ersatz der entstandenen Kosten kann verpflichtet werden:
a) die anzeigende Person, wenn die Anzeige offensichtlich unbegründet ist;
b) die Gemeinde oder die juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn aufsichtsrechtliche Massnahmen durch den Regierungsrat getroffen werden müssen.
Art. 92 b) Untersuchung und Massnahmen
Die Aufsichtsbehörde klärt den Sachverhalt ab und trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit die notwendigen Massnahmen.
Sie kann insbesondere:
a) Weisungen erteilen und vorsorgliche Massnahmen anordnen;
b) widerrechtliche Erlasse und Verfügungen sowie andere Beschlüsse aufheben;
c) Ersatzvornahmen treffen;
d) weitere notwendige Anordnungen treffen, die geeignet sind, einen festgestellten Missstand zu beheben.
Art. 93 6. Beschwerde gegen Gemeindebeschlüsse
a) Legitimation
Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des Volkes Beschwerde erheben.
Die gleiche Befugnis hat auch der Gemeinderat.
Art. 94 b) Verfahren
Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen sind innert zehn Tagen seit dem Wahl- und Abstimmungstag beim Verwaltungsgericht einzureichen.
Im Übrigen gelten das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom6. Juni 19746 sowie das Wahl- und Abstimmungsgesetz vom15. Oktober 19707.
Art. 95 7. Beschwerde gegen andere Gemeindeorgane
Soweit Verfassung, Gesetz oder Verordnung nichts anderes vorschreiben, können Beschlüsse und Verfügungen von Behördemitgliedern, Kommissionen, Verwaltungsstellen sowie Mitarbeitern der Gemeinde innert 20 Tagen beim Gemeinderat als erster Beschwerdeinstanz und sämtliche Beschlüsse des Gemeinderates mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegeset-
V. Schlussbestimmungen
Art. 96 1. Aufhebung und Anpassung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG) vom 29. Oktober 19699 wird aufgehoben.
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
a) Wahl- und Abstimmungsgesetz vom15. Oktober 197010:
Art. 47 Abs. 1
Die für kantonale Abstimmungen geltenden Vorschriften sind sinngemäss auch für die Abstimmungen über Sachgeschäfte der Gemeinden und Bezirke anwendbar. b) Steuergesetz vom9. Februar 200011:
Art. 125 Abs. 3 (neu)
Besondere Aufgaben wie das Vollstreckungsverfahren können mit Genehmigung des zuständigen Departements auch auf Dritte übertragen werden. c) Gesetz über die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs vom20. April 195512:
Art. 4 Abs. 1
Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Einführung des eidgenössischen Grundbuches zu gleichen Teilen. Die Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten höchstens 30% ihres Kostenanteils den Grundeigentümern überbinden. d) Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland vom 26. August 198713:
Art. 4 Abs. 1
Die aufgrund von § 3 Abs. 2 bestimmten Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten den Erwerb von Ferienwohnungen und von Wohneinheiten in Apparthotels im Sinne von Art. 13 BewG weitergehend einschränken. e) Gesetz über die Wirtschaftsförderung vom 27. November 198614:
Art. 5 Abs. 2
Die Stimmberechtigten beschliessen über Massnahmen nach § 3 Abs. 1 Bst. d und e. Sie können diese Befugnisse generell oder im Einzelfall dem Gemeinderat übertragen und ihn ermächtigen, Grundstücke zu Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungszwecken an Interessenten zu bestimmten Bedingungen abzugeben. f) Kurtaxengesetz (KTG) vom14. September 201615:
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz
Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Erhebung von Kurtaxen, in welchem insbesondere zu regeln ist: Bst. a - e unverändert. g) Planungs- und Baugesetz vom14. Mai 198716: Ersatz eines Ausdrucks In den §§ 23 Abs. 4, 27 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2, 76 Abs. 1 Satz2 wird der Ausdruck „Gemeindeversammlung“ durch „Stimmberechtigte“ ersetzt und werden die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen. h) Feuerschutzgesetz (FSG) vom12. Dezember 201217:
Art. 40 Abs. 1
Die Gemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten einen Feuerwehrbeitrag einführen, der von den Gebäude- und Anlageeigentümern erhoben wird. i) Ruhetagsgesetz vom21. November 200118:
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4
(1 Öffentliche Ruhetage sind:)4. die von den Stimmberechtigten bezeichneten Feiertage. j) Gesundheitsgesetz (GesG) vom16. Oktober 200219:
Art. 17 Abs. 3 Satz1
Die Stimmberechtigten erlassen für den öffentlichen Friedhof ein Reglement. k) Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule (PGL) vom 27. Juni 200220:
Art. 5 Abs. 1 und 2 (neu)
Bisheriger einziger Absatz wird zu Absatz 1. Ist der Schulrat nicht zugleich Anstellungsbehörde, ist er bei Anstellung einer Lehrperson vorgängig anzuhören. l) Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) vom 24. Mai 200021:
Art. 9 Abs. 1
Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Abfallentsorgung. m) Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG) vom19. April 200022:
Art. 9 Abs. 1
Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässerung.
Art. 97 2. Übergangsbestimmungen
Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:
a) In Gemeinden und Bezirken, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für Sachgeschäfte oder Wahlen das Versammlungssystem anwendbar ist, gilt dieses bis zu einem gegenteiligen Beschluss der Stimmberechtigten an der Urne weiterhin.
b) § 65 des Gemeindeorganisationsgesetzes vom 29. Oktober 1969 gilt bis zum Erlass neuer gesetzlicher Bestimmungen im Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 199423 weiter.
c) Die Zweckverbände haben ihre Statuten innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Mindestvorgaben gemäss § 80 anzupassen.
Art. 98 3. Vollzug
Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 99 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.24