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Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen
Gesetz über die amtlichen Veröffentlichungen1 (Vom 13. Mai 1987)2 Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht einer Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 Amtliche Veröffentlichungen
Die amtlichen Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt und nach Massgabe dieses Gesetzes in andern Publikationsorganen. Sie werden in elektronischer Form verfügbar gemacht.
Bestandteile von rechtsetzenden Erlassen, die sich zur Veröffentlichung nicht eignen, werden durch öffentliche Auflage amtlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen.
In Notfällen genügt eine vorläufige Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts durch Anschlag, Verbreitung durch die Medien oder auf andere Weise. Die ordentliche Veröffentlichung ist sobald wie möglich nachzuholen.
Art. 2 Anordnung
Die amtlichen Veröffentlichungen werden, soweit sie nicht durch die Rechtsordnung vorgeschrieben sind, durch die Behörde angeordnet, welche den entsprechenden Beschluss fasst.
Art. 3 Wirkung
Mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung gilt deren Inhalt als bekannt.
Rechtsetzende Erlasse und Konkordate verpflichten den Einzelnen nur, sofern sie nach diesem Gesetz bekannt gemacht worden sind.
Sofern keine abweichende Regelung im Erlass selbst getroffen wird, treten kantonale Erlasse am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, referendumspflichtige Erlasse am Tag nach der Annahme durch das Volk oder am Tag nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist.
Art. 3a Datensicherheit
Der Regierungsrat legt die notwendigen Massnahmen fest, um die Authentizität, die Integrität und die Aufbewahrung der auf der Publikationsplattform veröffentlichten Texte sowie den störungsfreien Betrieb der Publikationsplattform zu gewährleisten. Er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.
Art. 3b Datenschutz
Die amtlichen Veröffentlichungen können Personendaten enthalten, sofern dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.
Texte, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten, dürfen online nicht länger öffentlich zugänglich sein und nicht mehr Informationen enthalten, als es ihr Zweck erfordert.
Der Regierungsrat legt die weiteren notwendigen Massnahmen fest, um bei der Online-Veröffentlichung den Schutz von besonders schützenswerten Personendaten sicherzustellen. Er berücksichtigt dabei den Stand der Technik.1. Amtsblatt des Kantons Schwyz
II. Amtliche Publikationsorgane
Art. 4 Zweck und Publikation
Das Amtsblatt des Kantons Schwyz ist das allgemeine Publikationsorgan für amtliche Bekanntmachungen im Kanton.
Es wird elektronisch publiziert. Die Publikation erfolgt in der Regel wöchentlich. Der Regierungsrat legt den Publikationszeitpunkt fest.
Der Regierungsrat bestimmt die Stellen, bei denen ein gedrucktes Exemplar des Amtsblattes gegen eine Gebühr bezogen werden kann.
Art. 5 Inhalt
Das Amtsblatt besteht aus einem amtlichen und einem nichtamtlichen Teil.
Im amtlichen Teil werden die rechtsetzenden Erlasse des Kantons sowie Beschlüsse und Mitteilungen der Behörden veröffentlicht, deren Publikation vorgeschrieben oder von allgemeinem Interesse ist.
Im nichtamtlichen Teil können private Anzeigen veröffentlicht werden, die keine Werbezwecke verfolgen und für die Öffentlichkeit oder einen grösseren Personenkreis von Interesse sind. Der Regierungsrat kann in Weisungen näher bestimmen, welche Anzeigen in den nichtamtlichen Teil des Amtsblattes aufgenommen werden.2. Gesetzsammlung des Kantons Schwyz 7
Art. 6 Fortlaufende Gesetzsammlung
Die fortlaufende Gesetzsammlung (GS) ist eine chronologisch nachgeführte Sammlung des kantonalen Rechts.
In die fortlaufende Gesetzsammlung werden aufgenommen:
a) die Kantonsverfassung;
b) die Gesetze;
c) die rechtsetzenden Erlasse des Kantonsrates und die Konkordate;
d) die rechtsetzenden Erlasse des Regierungsrates, der Departemente, des Erziehungsrates, der kantonalen Gerichte sowie der Konkordatsorgane, die zur Rechtsetzung befugt sind, unter Vorbehalt von Absatz 3.
Nicht in die fortlaufende Gesetzsammlung aufgenommen werden rechtsetzende Erlasse der in Absatz 2 Bst. d genannten Behörden, die
a) lediglich einen eng begrenzten, bestimmbaren Adressatenkreis betreffen oder
b) deren Gültigkeitsdauer auf höchstens zwei Jahre befristet ist.
Art. 6a Systematische Gesetzsammlung
Die systematische Gesetzsammlung (SRSZ) ist eine nach Sachgebieten geordnete Sammlung der geltenden Erlasse.
In die systematische Gesetzsammlung werden die in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. b aufgeführten Erlasse mit ihrem Inkrafttreten aufgenommen.
Art. 7 10 Rechtswirkung
Für rechtsetzende Erlasse ist die Veröffentlichung im Amtsblatt rechtswirksam und massgebend.
Art. 8 Sprachliche Gleichstellung
Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen in rechtsetzenden Erlassen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer, sofern sich im Einzelnen nicht etwas anderes ergibt.
III. Gebühren
Art. 9 12 Gebührenpflicht
Für den Bezug der Gesetzsammlung in gedruckter Form sowie für die Veröffentlichungen im Amtsblatt werden Gebühren erhoben.
Die gebührenpflichtigen Behörden und Amtsstellen können die Publikationsgebühren den Personen auferlegen, welche die amtliche Veröffentlichung verursacht haben.
Der Regierungsrat legt die Gebührenansätze fest, bezeichnet die gebührenpflichtigen Veröffentlichungen und bestimmt die Personen und Amtsstellen, denen die Gesetzsammlung unentgeltlich zugestellt wird.
IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen13
Art. 10 Abänderung und Aufhebung bisherigen Rechts
§ 92 des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Organisation der Gemeinden und Bezirke14 wird wie folgt geändert: 1 Die Gemeindeordnungen und Reglemente können auf der Gemeindekanzlei eingesehen und bezogen werden.
Die Genehmigung von Gemeindeordnungen und Reglementen durch den Regierungsrat wird im Amtsblatt veröffentlicht. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a) die Verordnung vom 23. Dezember 1933 über das Amtsblatt des Kantons Schwyz;15
b) der Kantonsratsbeschluss vom 27. Januar 1971 über die Rechtskrafterklärung der neuen Gesetzsammlung.16
Art. 10a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom16. April 2025
Ein Ausdruck des digitalen Amtsblattes kann noch bis Ende 2028 gegen eine Gebühr abonniert werden. Der Regierungsrat legt den Gebührenansatz fest. Wenn die Abonnentenzahl unter ein Prozent der ständigen Wohnbevölkerung fällt, kann der Abonnentenservice eingestellt werden.
Für den Fristenlauf ist in der Übergangszeit das digitale Amtsblatt massgeblich.
Art. 11 18 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.19