Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

BEK 2021 169

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 1. Dezember 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

C.________, Gesuchsgegner,

betreffend

Ausstand

(Gesuch vom 5. November 2021, SU 2020 1263);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft teilte der Gesuchstellerin am 29. Oktober 2021 in der gegen sie geführten Strafuntersuchung mit, den Strafbefehl vom 19. Februar 2020 wegen Verleumdung dem Gericht zu überweisen, und setzte zur Stellung allfälliger Beweisanträge wegen drohender Verjährung eine nicht erstreckbare Frist bis zum 5. November 2021 an. Am 5. November 2021 stellte die Beschuldigte gegen den Staatsanwalt ein Ausstandsbegehren

(KG-act. 2), weil er eine Verlängerung dieser Frist abgelehnt habe, obwohl er gewusst habe, dass der Rechtsvertreter der Beschuldigten erst am 4. November 2021 Einsicht in die umfassenden Akten erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft überwies das Ausstandsgesuch und nahm zu diesem Stellung

(KG-act. 1). Der in das Verfahren nicht involvierte Privatkläger reichte am 21. November 2021 eine (unbeachtliche und unbeachtet gebliebene) Eingabe ein (KG-act. 4 und 5), die den Parteien zugestellt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass das Verfahren spruchreif sei (KG-act. 6).

2.

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Ablehnung der Verlängerung der zur Stellung von Beweisanträgen als nicht erstreckbar angesetzten Frist veranlasst die Gesuchstellerin zur Vermutung, die objektive Verfahrensführung sei dem Eifer des Staatsanwalts gewichen, das viel zu lange liegen gebliebene Verfahren ohne Rücksicht auf ihre verfassungsmässig garantierten Parteirechte nun doch noch zu Ende zu führen. Indes sind Fehler in der Verfahrensweise in erster Linie im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Keller, SK, 3. A. 2020, Art. 56 StPO N 41a m.H.; Boog, BSK, 2. A. 2014, Art. 56 StPO N 59 m.H.). Auf entsprechende Beanstandungen der Gesuchstellerin wurde vorliegend bereits im Rechtsmittelverfahren nicht eingetreten (BEK 2021 168 vom 9. November 2021) und über den allgemeinen Vorwurf hinaus, der Gesuchsgegner habe übereifrig ein Fristverlängerungsgesuch abgewiesen, macht die Gesuchstellerin konkret keine ausstandsbegründenden krasse Verfahrensfehler geltend. Aus diesen Gründen ist auf das Gesuch reduziert kostenfällig (Art. 59 Abs. 4 StPO) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG);-

Dispositiv

verfügt:

Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an den Gesuchsgegner und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an den Privatkläger (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 1. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Der Gerichtsschreiber

Versand

1. Dezember 2021 kau

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur le Tribunal fédéral, Art. 42 et Art. 78 — lu dans la version du 1 janvier 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2024, 1 février 2024, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025, 1 avril 2026 et 13 mai 2026.
  • Code de procédure pénale suisse, Art. 56, Art. 58 et Art. 59 — lu dans la version du 1 juillet 2021; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 juillet 2023, 1 août 2023, 1 janvier 2024, 1 juillet 2024 et 1 avril 2025.