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212.81

Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) 36

(vom7. März 1993)1

A. Stellung und Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts

Art. 1 Stellung und Sitz

31 1 Das Sozialversicherungsgericht ist ein selbstständiges Gericht. Der Kantonsrat bestimmt den Sitz. 2 In seiner richterlichen Tätigkeit ist das Sozialversicherungsgericht unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3 Das Gericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den Personalbestand, die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der Geschäfte.

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Art. 2 Zuständigkeit a. Bundesrechtliche Streitigkeiten

36 1 Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden, ist hierfür das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig. Dies gilt insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 13 in Verbindung mit den Bundesgesetzen über

  1. a. die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 14 ,

  2. b. die Invalidenversicherung (IVG) 15 ,

  3. c. die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 16 ,

  4. d. die Krankenversicherung (KVG) 19 ,

  5. e. die Unfallversicherung (UVG) 20 ,

  6. f. die Militärversicherung (MVG) 21 ,

  7. g. den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) 22 ,

  8. h. die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) 23 ,

  9. i. die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) 25 ,

  10. j. die Familienzulagen (FamZG) 24 . 2 Im Weiteren ist das Sozialversicherungsgericht, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für:

  11. a. 40 Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 17 einschliesslich der freiwilligen Vorsorge der Personalfürsorgestiftungen gemäss Art. 89 a Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen (ZGB) 10 und Klagen (ZPO) 11 in Verbindung mit Art. 25 a des Frei- Zivilprozessordnung FZG) 18 sowie nach Art. 25 FZG, zügigkeitsgesetzes ( reitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen b. 37 Klagen über St nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 Krankenversicherung icherung 19 im Sinne von Art. 7 ZPO 11 , über die Krankenvers ffend Entschädigung und Genugtuung nach c. Beschwerden betre fegesetzes (OHG) 12 sowie Beschwerden be- Art. 17 des Opferhil Soforthilfe und Übernahme weiterer Kosten treffend materielle des Gesetzes. im Sinne von Art. 3

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Art. 3 b. Kantonalrechtliche Streitigkeiten

34 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt endgültig Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit dies die Gesetzgebung vorsieht, insbesondere:

  1. a. Beschwerden betreffend Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach §§ 13 und 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 6 ,

  2. b. Beschwerden betreffend Kinderzulagen nach § 171 a des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft 8 ,

  3. c. Beschwerden gemäss Art. 65 KVG 19 . 38

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Art. 4 c. Änderungen

Der Kantonsrat kann den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts an die Änderungen der Gesetzgebung anpassen.

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B. Organisation des Sozialversicherungsgerichts

Art. 5 Bestand und Wahl

36 1 Das Gericht besteht aus vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern und aus Ersatzmitgliedern. Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest. 2 Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte 26 abgeschlossen hat. 43 3 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei den teilamtlichen Mitgliedern legt er deren Beschäftigungsgrad fest. Für die Wahl der Hälfte der Ersatzmitglieder steht dem Gericht ein Vorschlagsrecht zu.

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Art. 6 zelner Mitglied Stellenprozente Mitglieds oder rung. 41 schädigung der

Abs. 1 kann den Beschäftigungsgrad einer mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Verändet regelt die Besoldung der Mitglieder und die Ent- 6 Der Kantonsra Ersatzmitglieder 5 .

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Art. 5a Offenlegung von Interessenbindungen

Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 GOG 4 .

Art. 5b Unvereinbarkeit

Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Sozialversicherungsgerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden unvereinbar.

Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds sowie eines Ersatzmitglieds des Sozialversicherungsgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dem Sozialversicherungsgericht unvereinbar.

Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwecken ist für die vollamtlichen und teilamtlichen Mitglieder die Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.

Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte2, 29 .

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Art. 5c Behandlung von Ausstandsbegehren

Über Ausstandsbegehren entscheidet das Plenum, wenn sie gerichtet sind:

  1. a. gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts im Plenum,

  2. b. gegen alle Mitwirkenden eines Spruchkörpers des Sozialversicherungsgerichts.

Über Ausstandsbegehren entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer, wenn sie gerichtet sind:

  1. a. gegen die Mitwirkung von Angehörigen des Gerichts in einer Kammer,

  2. b. gegen das Mitglied einer Kammer als Einzelrichterin oder Einzelrichter.

Ist eine Kammer bei der Behandlung eines Ausstandsbegehrens nicht mehr ordentlich besetzt, wird sie durch voll- oder teilamtliche Mitglieder einer andern Kammer ergänzt.

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Art. 6 Plenum und Kammern

31 1 Das Plenum besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern. 2 Es regelt organisatorische und personelle Angelegenheiten sowie Fragen der Selbstverwaltung und legt die Anzahl Kammern fest, in die sich das Gericht gliedert. 3 Jedes anwesende Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden doppelt.

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Art. 7 Verordnungsrecht

Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung

  1. a. die Organisation und den Geschäftsgang,

  2. b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen,

  3. c. 40 die Organisation und die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der Kanzlei.

Die Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates. 31

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Art. 8 Wahlen, Personal

36 1 Das Plenum wählt:

  1. a. die Präsidentin oder den Präsidenten in erster Linie aus der Zahl der vollamtlichen Mitglieder,

  2. b. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. 2 Es übt das Vorschlagsrecht nach § 5 Abs. 2 aus. 3 Es stellt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter sowie das juristische und administrative Personal an, soweit es diese Kompetenz nicht delegiert.

Art. 9 Spruchkörper

31 1 Die Kammer wird für ihre Entscheide mit insgesamt drei Richterinnen und Richtern besetzt. 2 In der Regel führt die Präsidentin, der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident den Vorsitz. 3 Die Referentin oder der Referent erlässt Erledigungsverfügungen, ausgenommen Nichteintretensentscheide. 4 An den Verhandlungen und Beratungen nimmt eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber teil. Sie oder er hat beratende Stimme. 40 5 Entscheide können bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg getroffen werden.

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Art. 10 Vorsitz

Das vorsitzende Mitglied trifft die prozessleitenden Anordnungen. Es kann diese Befugnis einem Mitglied des Gerichts oder einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen. 40

Das vorsitzende Mitglied kann Verweise erteilen und Ordnungsbussen auferlegen. Es kann diese Befugnisse einem Mitglied des Gerichts übertragen.

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Art. 11 Einzelrichterliche Zuständigkeit

40 1 Die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts entscheiden als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 30 000 nicht übersteigt. 2 Sie treffen in diesem Bereich die prozessleitenden Anordnungen. Diese Befugnisse können sie einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen. 3 Sie können Verweise erteilen und Ordnungsbussen auferlegen. 4 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann das Verfahren der Kammer zur Behandlung in ordentlicher Besetzung überwiesen werden.

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Art. 12 Ergänzende Bestimmungen

37 Ergänzend finden sinngemäss Anwendung:

  1. a. § 5 a VRG3 zum Ausstand,

  2. b. 40 Art. 194 und 196 ZPO zur Rechtshilfe.

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C. Verfahren

Art. 13 Einleitung des Verfahrens

36 1 Die Einleitung des Verfahrens erfolgt nach den Spezialgesetzen und den nachstehenden Bestimmungen. 2 Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20059 . 3 Die Berechnung, der Stillstand und die Einhaltung der Fristen sowie die Fristerstreckung, die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung der Frist richten sich nach Art. 38–41 ATSG 13 . 4 Der Stillstand der Fristen wird den Parteien angezeigt.

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Art. 14 Beiladung

31 1 Das Gericht kann von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht. 2 Die Beigeladenen haben im Verfahren Parteistellung. 3 Die prozessleitenden Anordnungen sowie der Entscheid in der Sache selber sind auch für die Beigeladenen verbindlich.

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Art. 15 Vertretung

Die Parteien können sich vertreten oder verbeiständen lassen.

Art. 16 Unentgeltliche Rechtspflege tung bestellt, wen selbst zu wahren.

Einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, wird in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. 40 dies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertre- 2 Es wird ihr über n sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren sonen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht 3 Juristischen Per gewährt. die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, 4 Eine Partei, der g verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der ist zur Nachzahlun ns verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfah- Anspruch des Kanto rens.

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Art. 17 Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen

31 1 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit die angefochtene Anordnung dieser zugänglich ist und die Vorinstanz nicht etwas anderes bestimmt hat. Das Gericht kann eine gegenteilige Anordnung treffen. 2 Das Gericht trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.

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Art. 18 Beschwerde oder Klageschrift

Das Verfahren wird durch die Einreichung einer Beschwerde- oder Klageschrift eingeleitet.

Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.

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Art. 18a Beschwerde- und Klagegründe

Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden.

Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.

Die Absätze1 und 2 gelten sinngemäss für das Klageverfahren.

Art. 19 Stellungnahmen

Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden.

Erweist sich die Beschwerde oder die Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden.

Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, zur mündlichen Verhandlung vorgeladen werden. 31

Die Parteien werden zur Ergänzung ihrer Ausführungen aufgefordert, soweit letztere unvollständig oder unklar sind.

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Art. 20 Rechtsauskünfte

40 Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erteilen Rechtsauskünfte.

Art. 21 Vorinstanz

31 1 Die Vorinstanz reicht die massgeblichen Akten systematisch erfasst ein. 2 Sie kann sich vernehmen lassen. Das Gericht kann sie dazu verpflichten.

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Art. 22 Akteneinsicht

Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten. Die Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater Interessen durch das Gericht bleibt vorbehalten.

Die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht am Gericht durch Dritte richtet sich nach der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte. 36

Art. 23 Beweisverfahren

31 1 Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. 2 Den Parteien werden die Rechtsnachteile förmlich angedroht, die ihnen entstehen, wenn sie die Mitwirkung verweigern. 3 Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichts übertragen werden. 4 Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

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Art. 24 Öffentlichkeit

Die Verhandlungen des Gerichts sind öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder auf Antrag einer Partei von den Verhandlungen ausschliessen. Die Beratungen finden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.

Art. 25 Entscheid

31 1 Das Gericht ist im Beschwerdeverfahren an die Begehren der Parteien nicht gebunden. 2 Es kann die angefochtene Anordnung zum Nachteil einer Partei ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat. Den Parteien wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde gegeben.

Art. 26 Rückweisung

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.

Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Entscheid wird die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, mit der die Rückweisung begründet wurde. 30

Art. 27 Inhalt und Mitteilung der Entscheide

Die Entscheide werden schriftlich mitgeteilt. Sie enthalten die Besetzung des Gerichts, eine Begründung, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung. 31

Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie innert 30 Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen. 36

Art. 28 Ergänzende Bestimmungen

40 Ergänzend finden sinngemäss Anwendung:

  1. a. die Zivilprozessordnung,

  2. b. §§ 121 f., 124 f. und 132–136 GOG 4 .

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D. Revision

Art. 29 Revisionsgründe

31 Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden:

  1. a. wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten,

  2. b. wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen,

  3. c. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) 27 und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.

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Art. 30 Frist

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet, beim Gericht schriftlich einzureichen.

Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsgesuch nur noch aus den in § 29 lit. b und c genannten Gründen zulässig. 30

Art. 31 Gesuch

31 1 Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde. 2 Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

Art. 32 Ergänzende Bestimmungen

Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung 11 .

E. Kosten und Entschädigungen

Art. 33 Kosten 35

Das Verfahren ist kostenlos. Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. 42

Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, kann in kostenlosen Verfahren jedoch eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden. 36

Wenn die Umstände es rechtfertigen, werden in kostenpflichtigen Verfahren keine Kosten auferlegt. 39

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Art. 33a Sicherstellung der Gerichtskosten

Die Partei, die das Gericht anruft, kann in kostenpflichtigen Verfahren zu einem Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verpflichtet werden.

Wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Eingabe nicht ein. Diesfalls werden keine Kosten auferlegt.

Art. 34 Entschädigungen

31 1 Stellt die obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies von andern Gesetzen so vorgesehen, verpflichtet das Gericht die unterliegende Partei zum Ersatz der Parteikosten. 2 Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht dieser Anspruch nur zu, soweit er von andern Gesetzen nicht ausgeschlossen ist. 3 Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

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F. Schiedsgericht

Art. 35 Allgemeines

36 Das Schiedsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten nach Art. 89 KVG 19 , Art. 57 UVG 20 , Art. 26 Abs. 4 und 1. Zuständigkeit Art. 27 bis IVG 15 sowie Art. 27 MVG 21 .

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Art. 36 Aufsicht

31 1 Das Schiedsgericht ist dem Sozialversicherungsgericht angegliedert und untersteht seiner administrativen Aufsicht. 2 Über Ausstandsbegehren sowie Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden entscheiden die voll- und teilamtlichen Mitglieder einer Kammer des Sozialversicherungsgerichts, der weder das leitende Mitglied des Schiedsgerichts noch seine Stellvertretung angehören. 36 3 Das Sozialversicherungsgericht erlässt eine Verordnung gemäss den §§ 38 Abs. 3 und 47 Abs. 2. Die Verordnung unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.

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Art. 37 Recht

31 Die §§ 4,5 a, 8–10 und 12–32 kommen ergänzend zur Anwendung.

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Art. 38 Organisation

31 1 Das Schiedsgericht besteht aus dem leitenden Mitglied und aus Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern.1. Bestand 2 Für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter besteht je eine Gruppe der Versicherungsträger und der Leistungserbringer. 3 Die Verordnung gliedert

  1. a. die Gruppe der Versicherungsträger in Untergruppen der betroffenen Versicherungszweige,

  2. b. die Gruppe der Leistungserbringer in Untergruppen der betroffenen Berufe und Branchen.

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Art. 39

31 1 Das Plenum des Sozialversicherungsgerichts wählt aus seiner Mitte für eine Dauer von zwei Jahren das leitende Mitglied des Schiedsgerichts und seine Stellvertretung. Wiederwahl ist möglich. 2 Der Kantonsrat wählt auf Antrag des Regierungsrates für jede Untergruppe mindestens zwei Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter. 3 Der Antrag des Regierungsrates beruht auf den Wahlvorschlägen der Versicherungsträger und der Leistungserbringer.

Art. 40

31 Für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter ist der Wohnsitz im Kanton Zürich nicht erforderlich.

Art. 41

31 Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die Kanzleigeschäfte.

Art. 42 Allgemeine Verfahrensbestimmungen Mitglied

31 Das leitende Mitglied des Schiedsgerichts

  1. a. 40 trifft unter Vorbehalt von § 50 die prozessleitenden Anordnungen, wobei es diese Befugnis einer Gerichtsschreiberin oder einem Ge-

  2. 1. Leitendes richtsschreiber übertragen kann,

  3. b. leitet die Sühnverhandlung und führt das Instruktionsverfahren durch,

  4. c. erlässt Erledigungsverfügungen, ausgenommen Nichteintretensentscheide.

Art. 43 geheimnis

31 Die Parteien sind von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden, soweit dies zur Feststellung des Sachverhalts oder zur Wahrung ihrer Interessen in der streitigen Angelegenheit erforderlich ist.

Art. 44 Verfahrenseinleitung

31 1 Die Klage wird schriftlich und mit kurzer Begründung bei der Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts eingereicht. 2 Die Gegenpartei erhält Gelegenheit zur freiwilligen vorläufigen Stellungnahme.

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Art. 45 Sühnverfahren verhandlung

31 1 Das leitende Mitglied führt eine Sühnverhandlung durch, wenn1. Sühna. dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist, b. es beide Parteien verlangen oder c. nach Einschätzung des leitenden Mitglieds Aussicht auf gütliche Einigung besteht. 2 Zur Durchführung der Sühnverhandlung kann es weitere Mitglieder des Schiedsgerichts nach Massgabe von § 49 beiziehen. 3 Die Sühnverhandlung ist nicht öffentlich.

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Art. 46

30 1 Natürliche Personen erscheinen zur Sühnverhandlung persönlich. Juristische Personen, Verwaltungsstellen und Behörden entsenden eine Person, die zu Vergleichsabschlüssen ermächtigt ist. 2 Die Parteien können sich verbeiständen lassen. 3 In besonderen Fällen kann das leitende Mitglied die Stellvertretung gestatten. Wird sie einer Partei zugestanden, darf sich auch die andere vertreten lassen.

Art. 47 Mitje

30 1 Besteht Aussicht, dass sich die Parteien nach der Sühnverhandlung aussergerichtlich einigen werden, kann das leitende glied im Einvernehmen mit den Parteien das Verfahren sistieren. 2 Wird der Prozess im Sühnverfahren erledigt, wird eine Gerichtskostenpauschale gemäss der Verordnung erhoben. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird sie ihnen bei einem Vergleich zur Hälfte und in den übrigen Fällen nach richterlichem Ermessen auferlegt. 3 Wird der Prozess im Sühnverfahren erledigt, werden keine Entschädigungen zugesprochen. Abweichende Vereinbarungen der Parteien bleiben vorbehalten. 36

Art. 48 Instruktionsverfahren wechsel; Beweisverfahren

30 1 Findet keine Sühnverhandlung statt oder kann der Rechtsstreit im Sühnverfahren nicht erledigt werden, wird der klägerischen Partei Gelegenheit gegeben, die Klagebegründung zu ergänzen und 1. Schriftenweitere Beweismittel einzureichen. 2 Im Übrigen richten sich der Schriftenwechsel und die Durchführung eines Beweisverfahrens nach den Bestimmungen, wie sie vor dem Sozialversicherungsgericht gelten.

Art. 49 der weiteren Mitglieder

30 1 Sofern das Schiedsgericht nicht bereits für das Sühnverfahren entsprechend ergänzt worden ist, erhält jede Partei Gelegenheit, aus der ihre Seite betreffenden Gruppe der Versicherungsträger oder Leistungserbringer und dort aus der den Fall betreffenden Untergruppe eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter vorzuschlagen. Sie kann sich zum Vorschlag der Gegenpartei äussern. 2 Das leitende Mitglied bestimmt je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter aus den den Fall betreffenden Untergruppen. 3 Stehen aus der betreffenden Untergruppe keine Schiedsrichterin und kein Schiedsrichter zur Verfügung, kann eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter einer andern Untergruppe der betreffenden Gruppe vorgeschlagen und bezeichnet werden.

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Art. 50 Hauptverfahren

30 Das Schiedsgericht kann die Ergänzung des Instruktionsverfahrens anordnen, selbst weitere Schriftenwechsel oder, wenn es die Umstände rechtfertigen, eine mündliche Verhandlung durchführen sowie zusätzliche Beweise erheben.

Art. 51 Rechtsmittel

36 1 Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. 2 Unter den Voraussetzungen von § 29 ist die Revision zulässig.

Art. 52 Kosten und Entschädigungen

37 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung 11 über die Prozesskosten und die unentgeltliche Rechtspflege (1. Teil,8. Titel) sind sinngemäss anwendbar.

G. Änderung bisherigen Rechts

Art. 53 Alters-,

30 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. a. Das EG KVG vom 13. Juni 1999: . . . 32

  2. b. Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom8. Juni 1958: . . . 32

  3. c. Das Landwirtschaftsgesetz vom2. September 1979: . . . 32

  4. d. Das Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom7. Februar 1971: . . . 32

  5. e. Das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom

  6. 24. Mai 1959: . . . 32 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. August 2004 (OS 59, 398)

Die geänderten Bestimmungen finden auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind.

Die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet sich nach bisherigem Recht. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom8. Januar 2007 (OS 62, 350) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung. 10 SR 210. 11 SR 272. 12 SR 312.5. 13 SR 830.1. 14 SR 831.10. 15 SR 831.20. 16 SR 831.30. 17 SR 831.40. 18 SR 831.42. 19 SR 832.10. 20 SR 832.20. 21 SR 833.1. 22 SR 834.1. 23 SR 836.1. 24 SR 836.2. 25 SR 837.0. 26 SR 935.61. 27 SR 0.101. G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte 28 Eingefügt durch (OS 56, 43). In Kraft seit1. März 2000 (OS 56, 56). vom4. Januar 1999 Gesetz über die politischen Rechte vom1. September 2003 29 Fassung gemäss raft seit1. Januar 2005 (OS 59, 194). (OS 58, 289). In K G vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit1. Januar 30 Eingefügt durch 2005 (OS 59, 410). G vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit1. Januar 31 Fassung gemäss 2005 (OS 59, 410).9, 398. 32 Text siehe OS 5 G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundes- 33 Fassung gemäss lgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom8. Januar gesetz über den Al ABl 2006, 836). In Kraft seit1. Januar 2008. 2007 (OS 62, 350; EG FamZG vom 19. Januar 2009 (OS 64, 142; ABl 2008, 34 Fassung gemäss it1. Juli 2009. 1046). In Kraft se G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 35 Eingefügt durch März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 36 Fassung gemäss März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation 37 Fassung gemäss Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro- und des kantonalen ndes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 572; ABl 2009, 1489). zessgesetze des Bu anuar 2011. In Kraft seit1. J Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 38 Fassung gemäss 75, 174; ABl 2016-10-07). In Kraft seit1. April 2020. 29. April 2019 (OS G vom 25. November 2019 (OS 75, 270; ABl 2018-06-01). In 39 Eingefügt durch 2020. Kraft seit1. Juni G vom 25. November 2019 (OS 75, 270; ABl 2018-06-01). In 40 Fassung gemäss 2020. Kraft seit1. Juni G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; ABl 2020-02-28). In 41 Eingefügt durch 2021. Kraft seit1. Juli G vom 20. März 2023 (OS 78, 465; ABl 2022-03-18). In Kraft 42 Fassung gemäss4. seit1. Januar 202 Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen 43 Eingefügt durch antonalen Gerichte vom 25. September 2023 (OS 79, 217). für die obersten k uli 2025. In Kraft seit1. J h Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzun- 44 Aufgehoben durc en kantonalen Gerichte vom 25. September 2023 (OS 79, gen für die oberst t1. Juli 2025. 217). In Kraft sei