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631.1

Steuergesetz (StG) 44

(vom8. Juni 1997)1

Präambel

Erster Teil: Staatssteuern Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Aufenthalt im Kanton oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz 101 §§ 227–233. 35 Dritter Teil: Steuerstrafrecht

Art. 1 I. Steuerarten

Der Kanton erhebt als Staatssteuern jährlich:

  1. a. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen*,

  2. b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen,

  3. c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.

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Art. 2 II. Steuerfuss

Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnete Steuer ist die einfache Staatssteuer.

Der Kantonsrat setzt für je zwei Kalenderjahre den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest. Der Regierungsrat beantragt innerhalb der Steuerfussperiode Erhöhungen des Steuerfusses zur Deckung höchstens der Hälfte der in seinem Voranschlagsentwurf eingestellten Abschreibungen eines Finanzfehlbetrags. 38

Der Steuerfuss gilt gleichmässig für alle Steuerarten. Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen

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A. Steuerpflicht

Art. 3 I. Persönliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. * Unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden, gelten die personenbezogenen Formulierungen im Steuergesetz für weibliche und männliche Personen, ausser wenn sich aus der Natur der Sache ergibt, dass ein Begriff ausschliesslich auf Angehörige eines bestimmten Geschlechts ausgelegt werden kann. ichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, 3 Einen steuerrechtl ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Aus- wenn sie sich hier, ätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Aus- übung einer Erwerbst ätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält. übung einer Erwerbst

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Art. 4 II. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. a. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten,

  2. b. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben,

  3. c. 97 mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

  1. a. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben,

  2. b. 70 als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,

  3. c. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,

  4. d. 98 im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln,

  5. e. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden,

  6. f. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten,

  7. g. 112 für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

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Art. 5 III. Umfang der Steuerpflicht

98 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. 2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss § 4 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz versteuern mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen. 3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, ist im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

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Art. 6 IV. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

98 1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht. 2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.

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Art. 7 V. Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge 44

Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden zusammengerechnet. 43

Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. 43 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, 2 Leben Ehegatten Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder hat jedoch nur ein on, während der andere Ehegatte in einem ande- Aufenthalt im Kant richtet sich die Steuerpflicht des im Kanton wohn- ren Kanton wohnt, ach den Grundsätzen des Bundesrechts über das haften Ehegatten n ntonalen Doppelbesteuerung. Wohnt der andere Verbot der interka d, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein Ehegatte im Auslan und Vermögen steuerpflichtig; vorbehalten gesamtes Einkommen esem Fall die auf eine ausserkantonale Liegenschaft bleiben auch in di e entfallenden Einkommens- und Vermögenswerte oder Betriebsstätt nkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. oder eine Einschrä ist, unter Anwendung des Verheiratetentarifs und Für den Steuersatz ür Verheiratete, auf das gesamte eheliche Einkom- der Sozialabzüge f bzustellen. men und Vermögen a rmögen von Kindern unter elterlicher Sorge 3 Einkommen und Ve inn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem werden bis zum Beg ichen Sorge zugerechnet. Bei Kindern unter gemein- Inhaber der elterl gemeinsam besteuerter Eltern erfolgt die Zurech- samer Sorge nicht n Elternteil, dem der Kinderabzug im Sinn von § 34 nung bei demjenige eht. Vorbehalten bleibt das Erwerbseinkommen, für Abs. 1 lit. a zust jährige Kind selbstständig besteuert wird. 63 welches das minder

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Art. 8 VI. Besteuerung von Personengemeinschaften Gesellschaften, Kollektiv- und Steuern Kommanditgesellschaften; ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten

Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern und Kommanditären zugerechnet.

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Per-1. Einfache sonengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Art. 9 gemeinschaften

Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedachten zugerechnet.

Ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert.

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Art. 9a Kapitalanlagen

Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

Art. 10 VII. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 19 sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. 29

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Art. 11 VIII. Steuernachfolge

Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner haftet mit ihrem bzw. seinem Erbteil und dem Betrag, den sie bzw. er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom18. Juni 200410 erhalten hat. 43

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Art. 12 IX. Haftung

Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.

Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:

  1. a. 30 die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,

  2. b. die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber, äufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft c. Käufer und Verk er Kaufsumme für die vom Händler oder Ver- bis zu 3 Prozent d Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der mittler aus dieser ermittler in der Schweiz keinen steuerrecht- Händler oder der V t; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur, lichen Wohnsitz ha ändler oder Vermittler mit steuerrechtlichem soweit sie einem H d einen entsprechenden Auftrag erteilt haben, Wohnsitz im Auslan ie Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kan- d. die Personen, d im Kanton gelegene Grundstücke oder durch ton auflösen oder Forderungen veräussern oder verwerten, bis solche gesicherte nerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen zum Betrag des Rei Wohnsitz in der Schweiz hat. steuerrechtlichen chfolger haften für die Steuer des Erblassers soli- 3 Mit dem Steuerna aftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum darisch der Erbsch em Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Betrag, der nach d er entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende Todes auf die Steu alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt ange- nachweist, dass er wendet hat.

Art. 13

79

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Art. 14 X. 78 Angehörige diplomatischer und konsularischer Vertretungen

Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie die Angehörigen der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und der bei ihnen bestehenden Vertretungen werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 6 Abs. 1.

Art. 15 XI. 78 Steuererleichterungen für Unternehmen

Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.

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B. Einkommenssteuer

Art. 16 I. Steuerbare Einkünfte

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbeson-1. Allgemeines dere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbst verbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs.

Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Vorbehalten bleibt die Grundstückgewinnsteuer.

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Art. 17 ständige Erwerbstätigkeit a. Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. 70

Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dar. 80

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach § 37 besteuert.

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Art. 17a b. Mitarbeiterbeteiligungen

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

  1. a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitern abgibt,

  2. b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.

Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

Art. 17b c. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.

Art. 17c d. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

Art. 17d e. Anteilmässige Besteuerung

Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§17 b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

Art. 18 Erwerbstätigkeit a. Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. 30

Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. 29

Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 64 sinngemäss.

Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen.

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Art. 18a b. Aufschubtatbestände

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 18b c. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Art. 19 d. 93 Umstrukturierungen

39 1 Stille Reserven eines Personenunternehmens (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf ein anderes Personenunternehmen,

  2. b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person,

  3. c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 67 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen. 2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160– 162 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Art. 19a e. Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind §§ 64 a und 64 b sinngemäss anwendbar.

Art. 20 Vermögen a. Allgemein 48

93 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. a. 30 Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten

  2. 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei,

  3. b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen, innanteile, Liquidationsüberschüsse und geld- c. Dividenden, Gew Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratis- werte Vorteile aus werterhöhungen und dergleichen). Ein bei der aktien, Gratisnenn ligungsrechten im Sinn von Art. 4 a des Bun- Rückgabe von Betei . Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer desgesetzes vom13 apitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter (VStG) 20 an die K huss gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Liquidationsübersc forderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1 bis Verrechnungssteuer bt vorbehalten, VStG); Abs. 2 blei ermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sons- d. Einkünfte aus V glicher Sachen oder nutzbarer Rechte, tiger Nutzung bewe s Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die e. 49 Einkünfte au Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen, Gesamterträge die mmateriellen Gütern. f. Einkünfte aus i nnanteile, Liquidationsüberschüsse und geld- 2 Dividenden, Gewi Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter werte Vorteile aus chaftsanteilen und Partizipationsscheinen (ein- Haftung, Genossens saktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) schliesslich Grati 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte sind im Umfang von ent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapital- mindestens 10 Proz Genossenschaft darstellen. gesellschaft oder zugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, 3 Der Erlös aus Be vatvermögen des Steuerpflichtigen gehören. sofern sie zum Pri von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Re- 4 Die Rückzahlung einlagen), die von den Inhabern der Beteiligungs- serven aus Kapital . Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich rechte nach dem 31 Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 5 behandelt wie die . bleibt vorbehalten pitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer 5 Schüttet eine Ka rse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven schweizerischen Bö n nach Abs. 4 nicht mindestens im gleichen Umfang aus Kapitaleinlage s, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben übrige Reserven au der Rückzahlung und der Ausschüttung der übri- Differenz zwischen rbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesell- gen Reserven steue , handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Re- schaft vorhandenen serven. anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: 6 Abs. 5 ist nicht ähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von a. die bei fusions Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Beteiligungs- und t oder Genossenschaft nach § 67 Abs. 1 lit. c oder Kapitalgesellschaf erschreitende Übertragung auf eine inländische durch eine grenzüb t nach § 67 Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar 2008 Tochtergesellschaf entstanden sind, t einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstruk- b. die im Zeitpunk 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des turierung nach § 6 tsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 Sitzes oder der ta usländischen Kapitalgesellschaft oder Genossen- bereits in einer a aren, schaft vorhanden w quidation der Kapitalgesellschaft oder Genossen- c. im Falle der Li schaft. ten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein- 7 Abs. 5 und 6 gel Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwert- lagen, die für die et werden. erhöhungen verwend er Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer 8 Entspricht bei d t oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Kapitalgesellschaf die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen Börse kotiert ist, er Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, nicht mindestens d der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschus- so vermindert sich ifferenz zwischen diesem Anteil und der Rückzah- ses um die halbe D er im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen lung, höchstens ab aleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. Reserven aus Kapit Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapi- 9 Abs. 4 gilt für 653 ff. OR11 geleistet werden, nur soweit sie die Rück- talbands nach Art. rven im Rahmen dieses Kapitalbands überstei- zahlungen von Rese

  4. gen. 111

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Art. 20a1 b. Besondere Fälle

Als Vermögensertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. c gilt auch: 93

  1. a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 160 Abs. 1, 161 und 162 nachträglich besteuert, er Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder b. der Erlös aus d Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Stammkapital einer in das Geschäftsvermögen einer Personenunter- dem Privatvermögen juristischen Person, an welcher der Veräusserer nehmung oder einer ch der Übertragung zu mindestens 50 Prozent oder Einbringer na gt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleis- am Kapital beteili dem Nennwert der übertragenen Beteiligung tung die Summe aus Aufgeldern und Zuschüssen nach § 20 Abs. 4 und den Einlagen, ilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die übersteigt; dies g sam vornehmen. Übertragung gemein nne von Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäu- 2 Mitwirkung im Si sen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung fer weiss oder wis ttel entnommen und nicht wieder zugeführt werden. des Kaufpreises Mi

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Art. 21 liches Vermögen

Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung,

  2. b. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,

  3. c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen,

  4. d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.

Der Regierungsrat erlässt die für die durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwertes selbst bewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen. Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte vorgesehen werden. Es sind jedoch folgende Leitlinien zu beachten:

  1. a. 32 der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf maximal 70 Prozent des Marktwertes festzulegen,

  2. b. Qualitätsmerkmalen der Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die im Falle der Vermietung auch den Mietzins massgeblich beeinflussen würden, ist im Rahmen einer schematischen, formelmässigen Bewertung der Eigenmietwerte angemessen Rechnung zu tragen,

  3. c. bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen ist der Eigenmietwert zudem unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung festzulegen,

  4. d. 114 bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen ist der Eigenmietwert auf Antrag angemessen herabzusetzen, wenn er im Verhältnis zu den Einkünften und Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen und weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen, auf Dauer zu einer übermässigen Belastung führt.

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Art. 22 aus Vorsorge

30 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. 4 Die Einkünfte aus einem mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belasteten Vermögen werden dem Nutzniesser oder Wohnrechtsberechtigten zugerechnet.

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Art. 23 Einkünfte

Steuerbar sind auch:

  1. a. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten,

  2. b. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile,

  3. c. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,

  4. d. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes,

  5. e. 99

  6. f. 30 Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

Art. 24 II. Steuerfreie Einkünfte c. die Kapitalzahl oder von Einrichtu

98 Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:

  1. a. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,

  2. b. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. § 20 Abs. 1

  3. lit. a bleibt vorbehalten, ungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber ngen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet er Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf werden, wenn sie d g der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb in eine Einrichtun tspolice verwendet, einer Freizügigkei ngen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, d. die Unterstützu in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, e. die Leistungen terhaltsbeiträge gemäss § 23 lit. f, ausgenommen die Un Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für f. 49 der Sold für Zivildienst, r Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich g. 113 der Sold de tleistungen im Zusammenhang mit der Erfül- Fr. 8400 für Diens ben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, lung der Kernaufga n und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brand- Kurse, Inspektione einen Schadenwehr, Elementarschadenbewäl- bekämpfung, allgem chen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für tigung und derglei lagen sowie Entschädigungen für administra- Kader, Funktionszu für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr frei- tive Arbeiten und willig erbringt, Genugtuungssummen, h. die Zahlung von ufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungs- i. die Einkünfte a ers-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, leistungen zur Alt e in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt j. die Gewinne, di em Bundesgesetz vom 29. September 2017 über werden, die nach d6 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht Geldspiele (BGS)2 r Erwerbstätigkeit stammen, aus selbstständige en Gewinne bis zum Betrag von Fr. 1 046 400 aus der k. 113 die einzeln spielen, die nach dem BGS zugelassen sind, Teilnahme an Gross -Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach und aus der Online sind, dem BGS zugelassen Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, l. die Gewinne aus ewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen m. die einzelnen G ung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS zur Verkaufsförder stehen, sofern die Grenze von Fr. 1000 nicht diesem nicht unter . überschritten wird ufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über n. 111 Einkünfte a ungen für ältere Arbeitslose 24 . Überbrückungsleist

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Art. 25 III. Ermittlung des Reineinkommens

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (§§ 26–30) und die allgemeinen Abzüge (§§ 31 und 32)

  1. Grundsatz abgezogen.

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Art. 26 ständige Erwerbstätigkeit

89 1 Als Berufskosten werden abgezogen:

  1. a. 109 die notwendigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 5200 für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte,

  2. b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit,

  3. c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; § 31 Abs. 1 lit. k bleibt vorbehalten. 2 Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 lit. a–c legt die Finanzdirektion Pauschalsätze fest. Im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen; der Höchstbetrag gemäss Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten.

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Art. 27 Erwerbstätigkeit a. Allgemeines

112 1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. 2 Dazu gehören insbesondere:

  1. a. die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens,

  2. b. die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken sowie die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken,

  3. c. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen,

  4. d. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,

  5. e. 29 Zinsen auf Geschäftsschulden (ohne Baukreditzinsen für Grundstücke im Geschäftsvermögen) sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 18 Abs. 3 entfallen,

  6. f. 80 die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,

  7. g. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 3 Nicht abziehbar sind insbesondere:

  8. a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,

  9. b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,

  10. c. Bussen und Geldstrafen,

  11. d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. nach Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen 4 Sind Sanktionen tungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, Straf- oder Verwal wenn gen den schweizerischen Ordre public verstösst oder a. die Sanktion ge htige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumut- b. die steuerpflic at, um sich rechtskonform zu verhalten. bare unternommen h n Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist 5 Für den Abzug vo anwendbar. 92 § 65 a sinngemäss

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Art. 28 b. Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. 77

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

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Art. 29 c. Verluste

Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

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Art. 30 vermögen

98 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden. 2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, und die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind. 2bis Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Abs. 2 zweiter Satz sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. 3 Die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden. 4 Abzugsfähig sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind. 5 Der Steuerpflichtige kann für Liegenschaften des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Die Finanzdirektion regelt diesen Pauschalabzug.

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Art. 31 Abzüge a. Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge

113 1 Von den Einkünften werden abgezogen:

  1. a. 77 die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20, 20 a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50 000,

  2. b. 30 die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten,

  3. c. 30 die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten,

  4. d. 49 die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,

  5. e. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 BVG 23 ,

  6. f. die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung,

  7. g. 108 die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5800 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 2900 euerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Bei- für die übrigen St d und e erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte. träge gemäss lit. diese Abzüge um Fr. 1300 für jedes Kind Zudem erhöhen sich tzungsbedürftige Person, für die der Steuer- oder jede unterstü

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Art. 34 pflichtige einen Abzug gemäss Wird bei nicht gemeinsam gemäss § 34 Abs. 1 lit. a Erhöhung der Abzüge für j h. die Mitgliederbeiträge von Fr. 21 000 für in ung und von Fr. 10 500 für di Parteien, die § 32. Von den Einkünften werden ferner abgezogen: a. die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der 37 von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendun-

Abs. 1 geltend machen kann. besteuerten Eltern der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, gilt dies auch für die edes Kind um Fr. 1300, und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag etrennter Ehe lebende Steuerpflichtige e übrigen Steuerpflichtigen an politische ch Art. 76 a des Bundesgesetzes vom1. im Parteienregister na e politischen Rechte8 eingetragen17. Dezember 1976 über di sind, rlament vertreten sind oder 2. in einem kantonalen Pa n letzten Wahlen des kantonalen Par-3. in einem Kanton bei de ent der Stimmen erreicht haben, laments mindestens 3 Proz ingten Kosten des Steuerpflichtigen und i. 36 die behinderungsbed Personen mit Behinderungen im der von ihm unterhaltenen chstellungsgesetzes vom13. Dezem- Sinne des Behindertenglei erpflichtige die Kosten selber trägt, ber 2002, soweit der Steu ten, jedoch höchstens Fr. 25 300, für die j. die nachgewiesenen Kos es, welches das14. Altersjahr noch nicht Drittbetreuung jedes Kind steuerpflichtigen Person, die für seinen vollendet hat und mit der hen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in Unterhalt sorgt, im gleic nhang mit der Erwerbstätigkeit, direktem kausalem Zusamme fähigkeit der steuerpflichtigen Per- Ausbildung oder Erwerbsun son stehen, rientierten Aus- und Weiterbildung, ein- k. die Kosten der berufso osten, bis zum Gesamtbetrag von schliesslich Umschulungsk Fr. 12 600, sofern: uf der Sekundarstufe II vorliegt oder 1. ein erster Abschluss a lendet ist und es sich nicht um die Aus-2. das 20. Lebensjahr vol sten Abschluss auf der Sekundar- bildungskosten bis zum er stufe II handelt. tlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, 2 Leben Ehegatten in rech en, das ein Ehegatte unabhängig von werden vom Erwerbseinkomm rbe des anderen Ehegatten erzielt, Fr. 6200 Beruf, Geschäft oder Gewe bzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit abgezogen; ein gleicher A Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehe- eines Ehegatten im Beruf, gatten. nen aus der Teilnahme an Geldspielen, 3 Von den einzelnen Gewin j–m steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch die nicht nach § 24 lit. insatzkosten abgezogen. Von den einzelnen höchstens Fr. 5200, als E eilnahme an Spielbankenspielen nach § 24 Gewinnen aus der Online-T ine-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze lit. k werden die vom Onl hstens Fr. 26 200, abgezogen. im Steuerjahr, jedoch höc b. Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge nderten steuerbaren Einkünfte über- gen gemäss §§ 26–31 vermi steigen, istungen von Geld und übrigen Vermögens- b. 49 die freiwilligen Le ine Anstalten, an Kantone und ihre werten an den Bund und se nd ihre Anstalten und an andere juris- Anstalten, an Gemeinden u in der Schweiz, die im Hinblick auf tische Personen mit Sitz esslich gemeinnützige Zwecke von der öffentliche oder ausschli d, wenn die Zuwendungen in der Steuer- Steuerpflicht befreit sin und insgesamt 20 Prozent der um die periode Fr. 100 erreichen –31 verminderten steuerbaren Ein- Aufwendungen gemäss §§ 26 künfte nicht übersteigen.

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Art. 33 abzugsfähige Kosten und Aufwendungen

Nicht abzugsfähig sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

  1. a. die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand,

  2. b. . . . 82

  3. c. die Aufwendungen für Schuldentilgung,

  4. d. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen,

  5. e. Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.

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Art. 34 IV. Sozialabzüge

65 1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:

  1. a. 113 als Kinderabzug: für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, je Fr. 9400 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1

  2. lit. c für das Kind geltend gemacht werden.

  3. b. 109 als Unterstützungsabzug: für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt, je Fr. 2800 Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug gemäss lit. a oder § 31 Abs. 1 lit. c gewährt wird. 2 Die Sozialabzüge gemäss Abs. 1 werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. 3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge gemäss Abs. 1 anteilmässig gewährt. Für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet. 98

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Art. 35 V. Steuerberechnung

Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif): 113 0% für die ersten Fr. 7 000 2% für die weiteren Fr. 5 000 1. Steuertarife 3% für die weiteren Fr. 4 800 4% für die weiteren Fr. 8 000 5% für die weiteren Fr. 9 700 6% für die weiteren Fr. 11 200 7% für die weiteren Fr. 13 100 8% für die weiteren Fr. 17 600 9% für die weiteren Fr. 34 000 10% für die weiteren Fr. 33 700 11% für die weiteren Fr. 53 300 12% für die weiteren Fr. 69 300 13% für Einkommensteile über Fr. 266 700

Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von

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Art. 34

Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Einkommenssteuer (Verheiratetentarif): 0% für die ersten Fr. 14 100 2% für die weiteren Fr. 6 400 3% für die weiteren Fr. 8 100 4% für die weiteren Fr. 9 800 5% für die weiteren Fr. 11 200 6% für die weiteren Fr. 14 500 7% für die weiteren Fr. 32 200 8% für die weiteren Fr. 32 400 9% für die weiteren Fr. 48 500 10% für die weiteren Fr. 57 900 11% für die weiteren Fr. 62 900 12% für die weiteren Fr. 72 600 13% für Einkommensteile über Fr. 370 600 2bis Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. 74 3 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

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Art. 36 a. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Art. 37 b. Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen gemäss § 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben. 106

Die Sozialabzüge gemäss § 34 werden nicht gewährt.

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Art. 37a VI. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von4,5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom17. Juni 2005 22 entrichten. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.

Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist dem kantonalen Steueramt die einkassierten Steuerzahlungen. Die AHV- Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision. Die Bestimmungen von § 92 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Steuerbeträge auf Kanton und Gemeinden.

Art. 37b VII. Liquidationsgewinne

Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird der Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 31 Abs. 1 lit. d nachweist, wie eine Kapitalleistung gemäss § 37 besteuert. Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird getrennt, jedoch ebenfalls gemäss § 37 besteuert.

Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

C. Vermögenssteuer

Art. 38 I. Steuerobjekt

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. 49

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

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Art. 39 II. Bewertung

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet.

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. 77

Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Es kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen. 32

Führt in Einzelfällen die formelmässige Bewertung dennoch zu einem höheren Vermögenssteuerwert, ist eine individuelle Schätzung vorzunehmen und dabei ein Wert von 90 Prozent des effektiven Marktwertes anzustreben. 31

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Art. 39a III. Mitarbeiterbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligungen nach § 17 b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von § 17 b Abs. 2 zu berücksichtigen.

Mitarbeiterbeteiligungen nach §§ 17 b Abs. 3 und 17 c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

Art. 40 IV. 70 Landwirtschaftliche Grundstücke

Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet.

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Art. 41 V. 70 Ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Grundstücke

Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird vom Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben.

  1. Steuerpflicht

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Art. 42 Besteuerung

Die ergänzende Vermögenssteuer wird aufgeschoben bei:

  1. a. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung,

  2. b. 30 Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB 9 ) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind, zwecks Güterzusammenlegung, Quartierpla- c. Landumlegungen gung, Abrundung landwirtschaftlicher Heim- nung, Grenzbereini ndumlegungen im Enteignungsverfahren oder wesen sowie bei La er Enteignung, angesichts drohend der teilweiser Veräusserung eines land- oder forst- d. vollständiger o rundstücks, soweit der Erlös innert angemesse- wirtschaftlichen G rb eines selbst bewirtschafteten Ersatzgrund- ner Frist zum Erwe erbesserung der eigenen, selbstbewirtschafte- stückes oder zur V stwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton ver- ten land- oder for wendet wird.

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Art. 43 berechnung

Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der Besitzesdauer, jedoch höchstens für 20 Jahre, erhoben. Ist die Veranlagung aufgeschoben worden, gilt § 219 Abs. 2–5 sinngemäss.

Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der tatsächlichen Verkehrswerte des Grundstücks je am Anfang und am Ende der massgebenden Besitzesdauer.

Die ergänzende Vermögenssteuer wird bezogen zum Steuersatz von 1 Promille und zum Steuerfuss, der im Jahr der Veräusserung oder der Beendigung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung Geltung hatte.

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Art. 44

Die ergänzende Vermögenssteuer wird in einem besonderen, vom ordentlichen Einschätzungsverfahren unabhängigen Verfahren festgesetzt.

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Art. 45 VI. 70 Lebens- und Rentenversicherungen

75 Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen.

Art. 46 VII. 70 Abzug von Schulden

Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen.

Art. 47 VIII. 70 Steuertarif

Die Vermögenssteuer beträgt (Grundtarif): 113 0‰ für die ersten Fr. 81 000 ½‰ für die weiteren Fr. 241 000 1‰ für die weiteren Fr. 404 000 1½‰ für die weiteren Fr. 645 000 2‰ für die weiteren Fr. 968 000 2½‰ für die weiteren Fr. 965 000 3‰ für Vermögensteile über Fr. 3 304 000

Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Vermögenssteuer (Verheiratetentarif): 0‰ für die ersten Fr. 161 000 ½‰ für die weiteren Fr. 242 000 1‰ für die weiteren Fr. 402 000 1½‰ für die weiteren Fr. 646 000 2‰ für die weiteren Fr. 967 000 2½‰ für die weiteren Fr. 967 000 3‰ für Vermögensteile über Fr. 3 385 000

Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der den Unterhalt des Kindes aus seinen versteuerten Einkünften zur Hauptsache bestreitet. 74

Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

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D. Ausgleich der kalten Progression

Art. 48 Ausgleich der kalten Progression

67 1 Die Folgen der kalten Progression werden durch gleichmässige Anpassung der allgemeinen Abzüge gemäss § 31, der Sozialabzüge gemäss § 34 und der Tarifstufen gemäss §§ 35 und 47 ausgeglichen. Die Beträge sind auf- oder abzurunden. 2 Die Finanzdirektion passt die Abzüge und die Tarifstufen auf Beginn jeder Steuerfussperiode an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand im Monat Mai vor Beginn der Steuerfussperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf erfolgt keine Anpassung. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Grundlage des letzten Ausgleichs.

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E. Zeitliche Bemessung

Art. 49 I. Steuerperiode periode, wird die künften erhoben. D fliessende Einkünf kommen; nicht rege

Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. erpflicht nur während eines Teils der Steuer- 3 Besteht die Steu Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig te nach dem auf zwölf Monate berechneten Einlmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzmgerechnet. § 37 bleibt vorbehalten. bestimmung nicht u ilt Abs. 3 sinngemäss. 4 Für die Abzüge g

Art. 50 II. Bemessungsperiode

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.

Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

Art. 51 III. Vermögensbesteuerung

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.

Art. 52 IV. Volljährigkeit; Begründung und Auflösung der Ehe 63

Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, selbstständig eingeschätzt. Vorbehalten bleibt eine selbstständige Einschätzung, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen. 63

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert. 84

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

Art. 53 V. Steuerfüsse

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse. Dritter Abschnitt: Besteuerung der juristischen Personen

A. Steuerpflicht

Art. 54 I. Begriff der juristischen Person

Als juristische Personen werden besteuert:

  1. a. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften,

  2. b. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 KAG. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. 49

Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 8 Abs. 2 steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

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Art. 55 II. Steuerliche Zugehörigkeit Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.1. Persönliche

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Art. 56 schaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie

  1. a. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind,

  2. b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten,

  3. c. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben,

  4. d. 97 mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

  1. a. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,

  2. b. 98 im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

Art. 57 Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 56 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. 98

Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern. 98

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Art. 58

99

Art. 59 III. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 19 sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. 29

Art. 60 IV. Mithaftung

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die

  1. a. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen,

  2. b. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.

Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

Art. 61 V. Ausnahmen von der Steuerpflicht

Von der Steuerpflicht sind befreit:

  1. a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,

  2. b. der Kanton und seine Anstalten,

  3. c. 45, 52 die von der Verfassung2 anerkannten kirchlichen Körperschaften sowie die von der Verfassung2 anerkannten jüdischen Gemeinden,

  4. d. die zürcherischen Gemeinden und ihre Anstalten,

  5. e. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen,

  6. f. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften, n Personen, die öffentliche oder gemeinnützige g. die juristische für den Gewinn und das Kapital, die aus- Zwecke verfolgen, nwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. schliesslich und u wecke sind grundsätzlich nicht gemeinnüt- Unternehmerische Z d die Verwaltung von wesentlichen Kapital- zig. Der Erwerb un nternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das beteiligungen an U nternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Interesse an der U t ist und keine geschäftsleitenden Tätigkei- Zweck untergeordne n, ten ausgeübt werde ertretene politische Parteien, h. im Kantonsrat v n Personen, die kantonal oder gesamtschweize- i. die juristische verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, risch Kultuszwecke h und unwiderruflich diesen Zwecken gewid- die ausschliesslic met sind, en Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittel- j. die ausländisch diplomatischen und konsularischen Vertre- baren Gebrauch der Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegen- tungen bestimmten rechts, ven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern k. 48 die kollekti chliesslich steuerbefreite Einrichtungen der deren Anleger auss ge nach lit. e oder steuerbefreite inländische beruflichen Vorsor s- und Ausgleichskassen nach lit. f sind, Sozialversicherung zessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunter- l. 71 vom Bund kon ese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder auf- nehmen, die für di sion einen ganzjährigen Betrieb von natio- grund ihrer Konzes frechterhalten müssen; die Steuerbefreiung naler Bedeutung au h auf Gewinne aus der konzessionierten Tätig- erstreckt sich auc fügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenom- keit, die frei ver benbetriebe und Liegenschaften, die keine men sind jedoch Ne ng zur konzessionierten Tätigkeit haben. notwendige Beziehu

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Art. 62 VI. Steuererleichterungen für Unternehmen

Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.

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B. Gewinnsteuer

Art. 63 I. Steuerobjekt

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

  1. Grundsatz

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Art. 64 des Reingewinns a. Allgemeines

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

  • dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres;

  • allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:

  • Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,

  • geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,

  • Einlagen in die Reserven,

  • Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,

  • offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

  • 93 den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 68;

  • den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 80);

  • 77 geschäftsmässig nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen im Sinn von § 72 a Abs. 1.

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang als Gewinn steuerbar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerwert übersteigen.

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Art. 64a b. Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe

Als Patente gelten:

  1. a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom5. Oktober 1973 28 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz,

  2. b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195414 ,

  3. c. ausländische Patente, die den Patenten nach lit. a oder b entsprechen. e Rechte gelten: 2 Als vergleichbar tzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni a. ergänzende Schu Verlängerung, 195414 und deren ie nach dem Topographiengesetz vom9. Oktober b. Topographien, d sind, 199213 geschützt die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 197515 c. Pflanzensorten, geschützt sind, nach dem Heilmittelgesetz vom15. Dezember 2000 21 d. Unterlagen, die geschützt sind, ie gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Land- e. Berichte, für d vom 29. April 1998 25 ein Berichtschutz besteht, wirtschaftsgesetz chte, die den Rechten nach lit. a–e entsprechen. f. ausländische Re

Art. 64b c. Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

Im Jahr der Einbringung von Patenten und vergleichbaren Rechten in die Besteuerung gemäss Abs. 1 und in den vier folgenden Jahren sind die gemäss Abs. 1 ermittelten Reingewinne zunächst mit dem für diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie mit gemäss

Art. 65 Ent-

a vorgenommenen Abzügen zu verrechnen. Die ermässigte Besteuerung der Reingewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten gemäss Abs. 1 erfolgt, soweit diese Reingewinne den gesamten für diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie die gemäss § 65 a vorgenommenen Abzüge übersteigen. Am Ende des fünften Jahres nach Einbringung sind der noch nicht verrechnete Forschungs- und wicklungsaufwand und die noch nicht verrechneten Abzüge gemäss § 65 a zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Die steuerpflichtige Person hat jederzeit das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand und die gemäss § 65 a vorgenommenen Abzüge zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden. 4 Ob die Voraussetzungen der Besteuerung nach Abs. 1 erfüllt sind, prüft die Steuerbehörde

  1. a. in jener Steuerperiode, in der die steuerpflichtige Person

  2. 1. geltend macht, dass der gesamte für die Patente und vergleichbaren Rechte bis zur Einbringung entstandene und steuerwirksam abgezogene Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie die gemäss § 65 a vorgenommenen Abzüge mit dem Reingewinn aus diesen Rechten verrechnet worden sind, oder sofort über diesen Aufwand und über diese Abzüge abrechnet und

  3. 2. die ermässigte Besteuerung nach Abs. 1 beantragt,

  4. b. spätestens in der fünften Steuerperiode nach Einbringung, sofern die steuerpflichtige Person

  5. 1. über den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand und die gemäss § 65 a vorgenommenen Abzüge abrechnet und

  6. 2. beantragt, dass Reingewinne aus eingebrachten Patenten und vergleichbaren Rechten künftig gemäss Abs. 1 besteuert werden. 5 Die steuerpflichtige Person muss die für die Überprüfung der Anwendung von Abs. 1 und des für die Patente und vergleichbaren Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwands sowie der gemäss § 65 a vorgenommenen Abzüge erforderlichen Unterlagen aufbewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorweisen. 6 Im Übrigen gelten die vom Bundesrat gestützt auf Art. 24 b Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 19 erlassenen Bestimmungen.

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Art. 64c d. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 61 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jah- 4 Der aufgedeckte ren abzuschreiben.

Art. 64d e. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 61 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

Art. 65 f. Geschäftsmässig begründeter Aufwand 93

112 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

  1. a. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern,

  2. b. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,

  3. c. 49 die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind,

  4. d. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften,

  5. e. die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis 1 Million Franken,

  6. f. 80 die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,

  7. g. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben. 2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:

  8. a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,

  9. b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,

  10. c. Bussen,

  11. d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben. 3 Sind Sanktionen nach Abs. 2 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn

  12. a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder

  13. b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

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Art. 65a g. Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus abgezogen werden.

Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation 17 .

Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:

  1. a. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person,

  2. b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

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Art. 65b h. Abzug für Eigenfinanzierung

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört auch der Abzug für Eigenfinanzierung. Der Abzug entspricht dem kalkulatorischen Zins auf dem Sicherheitseigenkapital.

Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals vor einer Ermässigung nach § 81 a, der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt. Es wird mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet, die nach dem Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft sind.

Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf:

  1. a. Beteiligungen nach § 72,

  2. b. nicht betriebsnotwendigen Aktiven,

  3. c. Aktiven nach § 64 a, aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des d. den nach § 64 c n Mehrwerts sowie auf vergleichbaren unver- selbst geschaffene en stillen Reserven, steuert aufgedeckt mmenhang mit Transaktionen, die eine ungerecht- e. Aktiven im Zusa parnis bewirken, namentlich Forderungen aller Art fertigte Steuerers enden, soweit diese aus der Veräusserung von gegenüber Nahesteh §§ 72 und 72 a oder Ausschüttungen stammen. Beteiligungen nach che Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital rich- 4 Der kalkulatoris Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen. Soweit tet sich nach der g auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehen- dieses anteilmässi ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz gel- den entfällt, kann n; Abs. 3 lit. e bleibt vorbehalten. tend gemacht werde es kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheits- 5 Die Berechnung d gt am Ende der Steuerperiode auf der Grundlage des eigenkapital erfol der einzelnen Aktiven, bewertet zu Gewinnsteuer- Durchschnittswerts genkapitals während der betreffenden Steuerperi- werten, und des Ei nkapitalunterlegungssätze gemäss Abs. 2 und 3 und ode sowie der Eige um kalkulatorischen Zinssatz gemäss Abs. 4. der Bestimmungen z g der Abs. 2–5 gelten die vom Bundesrat gestützt 6 Für die Anwendun Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der auf Art. 25 a bis er Kantone und Gemeinden 19 erlassenen Ausfüh- direkten Steuern d rungsbestimmungen.

Art. 65c i. Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach §§ 64 b Abs. 1 und 2 sowie 65 a und 65 b darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach §§ 72 und 72 a ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.

Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Entlastung Verlustvorträge resultieren.

Art. 66 j. 93 Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

  1. a. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu,

  2. b. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden,

  3. c. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 67 k. 93 Umstrukturierungen

39 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. a. bei der Umwandlung in ein Personenunternehmen oder in eine andere juristische Person,

  2. b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen,

  3. c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen,

  4. d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist. 2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1

  5. lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160–162 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d. 93 4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160–162 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische sem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte Person kann in die ltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfrist- stille Reserven ge inheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen verletzung unter e ten und Genossenschaften haften für die Nachsteuer Kapitalgesellschaf solidarisch. ie Übernahme der Aktiven und Passiven einer 5 Entsteht durch d t oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte Kapitalgesellschaf Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, der übernehmenden f der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht ein Buchverlust au ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird abgezogen werden; besteuert.

Art. 68 l. 93 Ersatzbeschaffungen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. 77

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. 77

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 69 m. 93 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. 49

Art. 69a n. 93 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20 000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Art. 70 o. 93 Verluste

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss § 66 lit. a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

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Art. 71 II. Steuerberechnung gesellschaften und Genossenschaften

96 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 7 Prozent des steuerbaren Gewinns.

  1. Kapital-

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Art. 72 abzug a. Grundsatz

Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: 77

  1. a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;

  2. b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder

  3. c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um den anteiligen Verwaltungsaufwand von 5 Prozent oder um den tieferen tatsächlichen Verwaltungsaufwand sowie um den anteiligen Finanzierungsaufwand.

Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht. esellschaften von systemrelevanten Banken nach 4 Bei Konzernoberg Bundesgesetzes vom8. November 1934 über die Ban- Art. 7 Abs. 1 des (BankG) 27 werden für die Berechnung des Netto- ken und Sparkassen1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in ertrags nach Abs. zernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksich- der Bilanz aus kon ittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach Art. 11 Abs. 4 tigt, wenn diese M .6 oder 7 Bst. b BankG stammen, die von der Eid- oder Art. 30 b Abs zmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regula- genössischen Finan nisse genehmigt wurden. 111 torischer Erforder

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Art. 72a1 b. Kapital- und Aufwertungsgewinne

Der Beteiligungsabzug wird ebenfalls gewährt für Kapitalgewinne auf Beteiligungen, Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten und Buchgewinne auf Beteiligungen infolge Aufwertung gemäss Art. 670 OR 11 , wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligung am Ende der Steuerperiode vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatte. 77 2 Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Art. 670 OR11 werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss § 72 nur berücksichtigt,

  1. a. soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt

  2. b. und sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. 3 Die Gestehungskosten werden nach einer Aufwertung gemäss Art. 670 OR11 um den dem Beteiligungsabzug unterliegenden Betrag der Aufwertung erhöht und um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss § 72 Abs. 3 zur Folge hatten. Bei Beteiligungen, die bei einer steuerneutralen Umstrukturierung zu Gewinnsteuerwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt. 4 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen. §§ 73–75. 94

Art. 76 Stiftungen und übrige juristische Personen

Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4 Prozent des Reingewinns.

Gewinne, die auf ein Jahr berechnet Fr. 10 000 nicht erreichen, werden nicht besteuert.

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Art. 77 Kapitalanlagen

49 Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt 4 Prozent des steuerbaren Reingewinns.

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C. Kapitalsteuer

Art. 78 I. Steuerobjekt

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

  1. Grundsatz

Art. 79 gesellschaften und Genossenschaften a. Allgemeines

Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von § 20 Abs. 4, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. 93

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Art. 80 b. Verdecktes Eigenkapital

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 81 Stiftungen und übrige juristische Personen

Als steuerbares Eigenkapital gilt bei

  1. a. 49 den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen,

  2. b. den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen.

Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung von zum Ertragswert bewerteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften wird eine ergänzende Kapitalsteuer zum Steuersatz von 0,75 Promille erhoben; im Übrigen werden die Bestimmungen über die ergänzende Vermögenssteuer natürlicher Personen sinngemäss angewendet. 33

Art. 81a

Vom steuerbaren Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte, Rechte nach § 64 a und auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, können 90 Prozent abgezogen werden. Der Abzug berechnet sich aufgrund der für die Gewinn- und Kapitalsteuer massgebenden Werte.

Art. 82 II. Steuerberechnung

Die Kapitalsteuer beträgt 0,75 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. 93

Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, einschliesslich der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, unter Fr. 100 000 wird nicht besteuert. 49

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D. Zeitliche Bemessung

Art. 83 I. Steuerperiode

Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. 84 II. Bemessung des Reingewinns

49 1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. 2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. 111 3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.

Art. 85 III. Bemessung des Eigenkapitals

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. 111

Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahrs.

Art. 86 IV. Tarife und Steuerfüsse

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse. Vierter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder

Art. 87 I. Der Quellensteuer unterworfene Personen

101 1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 37 a unterstehen. 2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

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Art. 88 II. Steuerbare Leistungen

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind: 101

  1. a. die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 87 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen und Trinkgelder, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach § 17 Abs. 2,

  2. b. die Ersatzeinkünfte.

Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

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Art. 89 III. Steuertarife

101 1 Der Quellensteuerabzug auf den steuerbaren Leistungen nach § 88 wird unter Anwendung der Quellensteuertarife vorgenommen.1. Grundlage 2 Die Finanzdirektion setzt die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen und den Steuerfüssen fest. Im ganzen Kanton gelten die gleichen Tarife. 3 Die Quellensteuertarife umfassen die Staats-, Personal- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer. 4 Der Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kanton.

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Art. 90 trennter Ehe leben nach den Quellenst die Pauschalen und tätigkeit beider E

101 1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (§ 26) und Versicherungsprämien (§ 31 Abs. 1 lit. d, f und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§§ 34 und 35) berücksichtigt. rabzug für die in rechtlich und tatsächlich unge- 2 Der Quellensteue den Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich euertarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 7 Abs. 1), Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbshegatten (§ 31 Abs. 2) berücksichtigen. enössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestützt 3 Die von der Eidg des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der auf Art. 33 Abs. 4 er Kantone und Gemeinden 19 erlassenen Festlegungen direkten Steuern d ng von13. Monatslöhnen, Gratifikationen, unregel- zur Berücksichtigu gungen, Stundenlöhnen, Teilzeit- oder Nebenerwerb mässigen Beschäfti en Elementen sowie die Regeln zu Tarifwechseln, und satzbestimmend ltsanpassungen und -korrekturen und zu Leistun- rückwirkenden Geha nach Beendigung der Anstellung sind anwendbar. gen vor Beginn und

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Art. 91

102

Art. 92 IV. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,

  1. a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern,

  2. b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen,

  3. c. die Steuern periodisch dem kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat. 101

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

Er erhält eine Bezugsprovision von 1–2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest. 101

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Art. 93 V. Nachträgliche ordentliche Veranlagung torische nachträgliche ordentliche Veranlagung

101 1 Personen, die nach § 87 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn

  1. a. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen

  2. 1. Obliga- Finanzdepartement gestützt auf Art. 33 a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 19 festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt oder

  3. b. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. 2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt. 3 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beim Gemeindesteueramt verlangen. 4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. 5 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

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Art. 93a ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach § 87 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

§ 93 Abs. 4 und 5 ist anwendbar.

B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz

Art. 94 I. Arbeitnehmer

101 1 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach §§ 88–90. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 37 a unterstehen. 2 Ebenfalls der Quellensteuer nach §§ 88–90 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.

Art. 95 II. Künstler, Sportler und Referenten

101 1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der dessen Tätigkeit organisiert hat. 2 Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Leistungen. 3 Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen:

  1. a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern,

  2. b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten. 4 Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar. 5 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte den vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Art. 92 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer18 festgelegten Betrag nicht erreichen.

Art. 96 III. Verwaltungsräte

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. 101

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 97 IV. Hypothekargläubiger

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.

Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

Die Steuer beträgt 14 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 98 V. Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis

30 1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.

Art. 99 VI. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hiefür steuerpflichtig.

Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.

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Art. 100 VII. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen

103 1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (§17 b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilmässig nach § 17 d steuerpflichtig. 2 Die Steuer beträgt 20 Prozent des geldwerten Vorteils.

Art. 101 VIII. Direkte Bundessteuer

101 Der Steuerabzug gemäss §§ 95–100 erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer.

Art. 101a IX. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Personen, die nach § 94 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn

  1. a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist,

  2. b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder

  3. c. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 101b X. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen

Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann das kantonale Steueramt von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen vornehmen.

Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

Art. 101c XI. Abgegoltene Steuer

Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung nach §§ 101 a und 101 b, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

Art. 102 XII. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,

  1. a. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern,

  2. b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen,

  3. c. die Steuern periodisch dem Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss § 109 abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren,

  4. d. 69 die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Gläubiger der steuerbaren Leistung in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.

Er erhält eine Bezugsprovision von 1–2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50 pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde. 101

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Art. 103 XIII. Verteilung der Steuer

70 1 Der Steuerbetrag, der sich gemäss §§ 95–99 ergibt, fällt zu zwei Fünfteln an den Kanton und zu drei Fünfteln an die politische Gemeinde. 2 Die Finanzdirektion regelt die Verteilung des Steuerbetrags gemäss § 100 an Kanton und Gemeinden. 101

C. Örtliche Zuständigkeit 101

Art. 104 Kantons,

101 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt:

  1. a. für Arbeitnehmer nach § 87: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,

  2. b. für Personen nach §§ 94 und 96–100: nach dem Recht jenes in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt,

  3. c. für Personen nach § 95: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt. 2 Ist der Arbeitnehmer nach § 94 Wochenaufenthalter, gilt Abs. 1

  4. lit. a sinngemäss. 3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Abs. 1 und 2 anspruchsberechtigten Kanton. 4 Die Zuständigkeit für die nachträgliche ordentliche Veranlagung richtet sich nach Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

Art. 105

102 Fünfter Abschnitt: Verfahrensrecht

A. Steuerverwaltungsbehörden

Art. 106 I. Verwaltungsbehörden

Die Durchführung des Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, im Kanton dem kantonalen Steueramt, in den Gemeinden dem Gemeindesteueramt.

Die Organisation des kantonalen Steueramtes, einschliesslich der Zuständigkeiten der Steuerkommissäre, Revisoren, juristischen Sekretäre und weiterer Mitarbeiter des kantonalen Steueramtes, wird durch den Regierungsrat, die Organisation des Gemeindesteueramtes durch die Gemeinde geregelt.

Der Gemeindevorstand 86 bestimmt, wer namens der Gemeinde Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erheben kann.

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Art. 107 II. Zuständigkeit zur Einschätzung

Das kantonale Steueramt nimmt die Einschätzung vor.

Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Einschätzung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen die Gemeindesteuerämter in Vertretung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind.

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Art. 108 III. Einschätzungsgemeinde Besteuerung im ordentlichen Verfahren

84 1 Die Einschätzung erfolgt in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt, seinen Sitz oder 1. Bei seine tatsächliche Verwaltung hat. Vorbehalten bleibt § 190 Abs. 2. 2 Für Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt, Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons erfolgt die Einschätzung in der Gemeinde, in der sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden. 3 In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt die Einschätzungsgemeinde.

Art. 109 Quellensteuern

Bei den Steuern, die an der Quelle bezogen werden, ist Einschätzungsgemeinde die Gemeinde, in der

  1. a. die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,

  2. b. die im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer, Künstler, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben,

  3. c. das Grundpfand liegt.

In den übrigen Fällen ist Einschätzungsgemeinde die Gemeinde, in welcher der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit Sitz oder Betriebsstätte hat.

In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt die Einschätzungsgemeinde.

Art. 109a IV. Steuerregister und Datenaustausch Steuerregister

Das Gemeindesteueramt führt das kommunale Steuerregister. Dieses erfasst:

  1. a. die Steuerpflichtigen, für welche die Gemeinde als Einschätzungs-

  2. 1. Kommunales gemeinde zuständig ist;

  3. b. die in der Gemeinde Steuerpflichtigen, für die eine andere zürcherische Gemeinde als Einschätzungsgemeinde zuständig ist.

Das Gemeindesteueramt führt das Steuererklärungsverfahren und den Steuerbezug aufgrund des kommunalen Steuerregisters durch.

Die Einwohnerkontrollen der betreffenden Gemeinden sind für die Erteilung und die Kontrolle der Zugriffsberechtigungen sowie für die Ausübung der Zugriffe verantwortlich. Sie beschränken die Zahl der Zugriffsberechtigten. 83

Die Einwohnerkontrollen der betreffenden Gemeinden schützen den Zugriff und sorgen für dessen Protokollierung. Sie unterziehen Infrastruktur und technische Massnahmen regelmässigen Risikoüberprüfungen. 83

Art. 109b Steuerregister

Das kantonale Steueramt führt das kantonale Steuerregister. Dieses erfasst alle im Kanton steuerpflichtigen Personen. Für die Erfassung dieser Personen stützt sich das kantonale Steueramt auf die kommunalen Steuerregister.

Das kantonale Steuerregister dient dem kantonalen Steueramt als Grundlage für die Erfüllung seiner Aufgaben.

Art. 109c Vorschriften a. Elektronische Verfahren und Datenaustausch 112

Die Finanzdirektion kann den Steuerpflichtigen und weiteren Verfahrensbeteiligten die elektronische Einreichung der Steuererklärung und anderer Eingaben ermöglichen. In diesem Fall ersetzt eine elektronische Bestätigung der Angaben die Unterzeichnung.

Den Steuerpflichtigen und weiteren Verfahrensbeteiligten können Dokumente mit deren Einverständnis elektronisch zugestellt werden.

Die Finanzdirektion kann Vorschriften über elektronische Verfahren, Datenaufbewahrung, Datenbearbeitung und Datenaustausch erlassen, namentlich in Bezug auf:

  1. a. die elektronische Einreichung der Steuerklärung und anderer Eingaben durch die Steuerpflichtigen und weitere Verfahrensbeteiligte, einschliesslich der dabei zu verwendenden Applikationen,

  2. b. die elektronische Zustellung von Dokumenten an die Steuerpflichtigen und weitere Verfahrensbeteiligte, einschliesslich der dabei zu verwendenden Applikationen,

  3. c. die Datenaufbewahrung, die Datenbearbeitung und den Datenaustausch zwischen dem kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern, einschliesslich der auszutauschenden Daten, der Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern für die Entgegennahme von Daten des kantonalen Steueramtes bereitzustellen sind, und der Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern bei der Lieferung von Daten an das kantonale Steueramt zu beachten sind,

  4. d. die Datenaufbewahrung und die Datenbearbeitung im Auftrag des kantonalen Steueramtes oder der Gemeindesteuerämter durch Dritte.

Der Kanton kann den Gemeindesteuerämtern Applikationen zum Vollzug des Steuergesetzes zur Verfügung stellen, und die Finanzdirektion kann deren gemeinsame Verwendung durch das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter vorschreiben. Der Kanton übernimmt die Kosten für die Entwicklung und Einführung der neuen Applikationen in den Gemeinden. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Betriebs- und Nutzungskosten je zur Hälfte. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach ihrer Einwohnerzahl. Die Gemeinden tragen ihre Personalkosten und die Kosten für die Abschreibung ihrer eigenen Systeme. Bei der Planung und Beschaffung solcher Applikationen berücksichtigt der Kanton die Interessen und Bedürfnisse der Gemeindesteuerämter. ch zwischen den Steuerbehörden kann in einem 5 Der Datenaustaus rufverfahren oder im Rahmen einer vom kantonalen automatisierten Ab den Gemeindesteuerämtern gemeinsam verwende- Steueramt und von folgen. Die Einwohnerdaten können entweder aus ten Applikation er wohnerregistern oder aus der kantonalen Einwoh- den kommunalen Ein bezogen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben durch nerdatenplattform s Kantons und der Gemeinden verwendet werden. die Steuerämter de esteueramt diese Vorschriften nicht ein, kann 6 Hält ein Gemeind daraus entstehenden Mehrkosten der Gemeinde der Kanton die ihm nanzdirektion setzt der Gemeinde eine angemes- auferlegen. Die Fi Erfüllung ihrer Pflichten und macht sie auf die Kos- sene Frist für die sam. tenpflicht aufmerk

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Art. 109d b. Elektronische Erfassung, Aufbewahrung und Vernichtung von Steuerakten

Die Finanzdirektion kann Vorschriften erlassen über

  1. a. die elektronische Erfassung und Aufbewahrung der Steuererklärungen sowie weiterer Steuerakten durch die Gemeindesteuerämter und das kantonale Steueramt,

  2. b. die Vernichtung der Steuererklärungen und weiterer Steuerakten nach der elektronischen Erfassung,

  3. c. die Weiterleitung der elektronisch erfassten Steuerdaten von den Gemeindesteuerämtern an das kantonale Steueramt.

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Art. 109 gemäss.

c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sinn-

Art. 110 V. Aufsicht 42 behörde

Die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden stehen unter der Aufsicht der Finanzdirektion.1. Aufsichts-

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Art. 111 beschwerde

Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden.

Gegen den Entscheid der Finanzdirektion kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

Wird die Beschwerde durch die Finanzdirektion oder den Regierungsrat abgewiesen, können den Beschwerdeführern Kosten auferlegt werden.

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B. Steuerrekursgericht 58

Art. 112 I. Sitz

58 Der Kantonsrat bestimmt den Sitz des Steuerrekursgerichts (StRG).

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Art. 113 II. Zusammensetzung und Wahl

107 1 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Verwaltungsgerichts die Zahl der Mitglieder und deren Beschäftigungsgrad sowie die Zahl der Ersatzmitglieder fest. 2 Er wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Für einen Drittel der Ersatzmitglieder steht dem Steuerrekursgericht ein Vorschlagsrecht zu. 3 Als Mitglied oder Ersatzmitglied ist wählbar, wer im Kanton Zürich stimmberechtigt ist. 4 Das Steuerrekursgericht wählt bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode aus seinen Mitgliedern das Präsidium und das Vizepräsidium. 5 Das Steuerrekursgericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder des Steuerrekursgerichts mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung. 105

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Art. 113a III. Unvereinbarkeit; Offenlegung von Interessenbindungen

Das Amt eines Mitglieds des Steuerrekursgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung Dritter vor dem Steuerrekursgericht und dem Verwaltungsgericht unvereinbar.

Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom10. Mai 20105 sinngemäss.

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Art. 114 IV. Besetzung

58 1 Das Steuerrekursgericht trifft seinen Entscheid in Dreierbesetzung. 2 Die voll- oder teilamtlichen Mitglieder entscheiden als Einzelrichter

  1. a. über Rekurse, die offensichtlich unzulässig sind, durch Rückzug oder Anerkennung erledigt werden oder gegenstandslos geworden sind,

  2. b. in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt. 3 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden. 4 Als Streitwert gilt jener Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist. Soweit sich ein solcher nicht ziffernmässig ermitteln lässt, fällt das Geschäft in die Zuständigkeit einer Dreierbesetzung.

Art. 115 V. Verfahren

58 Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor Steuerrekursgericht. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594 über den Rekurs.

Art. 116 VI. Unabhängigkeit und Aufsicht

58 1 Das Steuerrekursgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig. 2 Es ist administrativ dem Verwaltungsgericht unterstellt.

Art. 117 VII. Juristisches und administratives Personal

58 1 Das Verwaltungsgericht bestimmt nach Anhörung des Steuerrekursgerichts die Zahl der Stellen des juristischen und administrativen Personals. 2 Das Steuerrekursgericht stellt das Personal an.

Art. 118 VIII. Verordnungen

58 Das Verwaltungsgericht regelt nach Anhörung des Steuerrekursgerichts durch Verordnung

  1. a. die Organisation und den Geschäftsgang,

  2. b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen.

Art. 118a IX. Geschäftsordnung

Das Steuerrekursgericht erlässt eine Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.

C. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Art. 119 I. Amtspflichten

54 1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher1. Ausstand Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er

  1. a. an der Sache ein persönliches Interesse hat,

  2. b. 44 mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr in faktischer Lebensgemeinschaft lebt, b bis . 43 mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,

  3. c. Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war,

  4. d. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte. 2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden. 3 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Amtsleitung des kantonalen Steueramtes, bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde die Kollegialbehörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. 4 Der Entscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594 mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden.

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Art. 120 geheimnis

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet die Finanzdirektion.

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Art. 121 pflichten von Verwaltungsbehörden und Gerichten

Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen; sie haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.

Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und das Personal der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.

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Art. 122 ausweise

54 1 Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus. Ausnahmsweise können auch Ausweise über frühere Einschätzungen ausgestellt werden. 2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz3, 51 bleiben vorbehalten. 3 Sind die Daten im Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Das Begehren ist dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zu unterbreiten. 4 Der Entscheid des Gemeindesteueramtes kann von der gesuchstellenden Person und vom Steuerpflichtigen mit Rekurs an die Finanzdirektion weitergezogen werden. Der Entscheid der Finanzdirektion ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. 5 Der Steuerausweis wird erst ausgestellt, wenn über die Zulässigkeit der Ausstellung ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

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Art. 123 II. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam.

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

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Art. 124 III. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen einsicht

Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam einzuschätzenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

  1. Akten-

Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Art. 125 abnahme

Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheblichen Tatsachen festzustellen.

Art. 126 von Entscheiden

Entscheide werden den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitgeteilt. Bei Einschätzungsentscheiden werden die Abweichungen von der Steuererklärung bekannt gegeben. 42

Ist die Einsprache, der Rekurs oder die Beschwerde zulässig, werden im Entscheid die Art des Rechtsmittels, die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für die Ergreifung des Rechtsmittels angegeben.

Fehlen diese Angaben und ist ein Rechtsmittel nicht oder verspätet ergriffen worden, wird auf Begehren die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels wiederhergestellt.

Der Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung wird ihm durch die Schlussrechnung angezeigt.

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Art. 127 Vertretung

Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen; doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig.

Mitteilungen der Gemeinden, wie Steuererklärung, provisorische und Schlussrechnung, können dem Steuerpflichtigen direkt zugestellt werden, auch wenn er einen Vertreter bestimmt hat.

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Art. 128 Vertretung

101 1 Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz bezeichnet. 2 Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach oder ist eine direkte Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich, gilt die Publikation im Amtsblatt oder die Aktenablage als Zustellung.

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Art. 129 IV. Fristen

Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden.

Die Verordnung regelt, inwieweit eine behördliche Frist erstreckt und eine abgelaufene Frist wiederhergestellt werden kann.

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Art. 130 V. Verjährung verjährung

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von1. Veranlagungs- Nachsteuern und Bussen.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,

  1. a. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens,

  2. b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist,

  3. c. solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit

  1. a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird,

  2. b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden,

  3. c. der Einreichung eines Erlassgesuchs,

  4. d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

Art. 131 verjährung

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Einschätzung rechtskräftig geworden ist.

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach

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Art. 130

Abs. 2 und 3. 3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

D. Einschätzung im ordentlichen Verfahren

Art. 132 I. Verfahrenspflichten Steuerbehörden

Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.1. Aufgaben der

Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und, mit deren Einverständnis, Zeugen einvernehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

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Art. 133 des Steuerpflichtigen a. Steuerhaben, erklärung

112 1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe, persönliche Mitteilung oder Zustellung des amtlichen Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten müssen die Steuererklärung einreichen. 2 Die steuerpflichtige Person muss das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften zur elektronischen Einreichung gemäss § 109 c Abs. 1 und 3.

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Art. 134 b. Beilagen zur Steuererklärung

Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:

  1. a. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit,

  2. b. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person,

  3. c. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden,

  4. d. Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: 85

  1. a. die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder

  2. b. bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR 11 : Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

Art. 135 c. Weitere Mitwirkungspflichten

Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen.

Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach Art. 957–958 f OR 11 . 85

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind. 48

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Art. 136 gungspflicht Dritter

Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

  1. a. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,

  2. b. juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung oder anderer Organe,

  3. c. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen,

  4. d. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen,

  5. e. Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte, er beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtun- f. Einrichtungen d ngen über Beiträge und Leistungen aufgrund gen und Bankstiftu tnissen, von Vorsorgeverhäl mögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und g. Treuhänder, Ver ie Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz andere Personen, d haben oder hatten, über dieses Vermögen und oder in Verwaltung seine Erträgnisse, it dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder ge- h. Personen, die m die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen. tätigt haben, über rpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheini- 2 Reicht der Steue kann sie die Steuerbehörde vom Dritten einfordern. gungen nicht ein, chützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten. Das gesetzlich ges

Art. 137 pflicht Dritter

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Art. 137a bei Mitarbeiterbeteiligungen

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, müssen dem kantonalen Steueramt eine Bescheinigung über alle für deren Einschätzung notwendigen Angaben einreichen. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer18 erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss.

Art. 138 II. Einschätzung

Das kantonale Steueramt prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Steuererklärung vor dem1. Vorbereitung kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.

Art. 139 führung

Das kantonale Steueramt setzt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital.

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Es kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

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Art. 140 III. Einsprache und Voraussetzungen

Gegen den Einschätzungsentscheid können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim1. Frist kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.

Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

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Art. 141 verfahren

Im Einspracheverfahren hat das kantonale Steueramt die gleichen Befugnisse wie im Einschätzungsverfahren.

Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Einschätzung unrichtig war, oder wenn die Gemeinde Anträge gestellt hat.

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Art. 142 Verzur

Das kantonale Steueramt entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Es kann die Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Einschätzung auch zu dessen Nachteil ändern.

Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Die Kosten dieses fahrens können jedoch dem Steuerpflichtigen oder jeder andern Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

E. Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer 101

Art. 143 I. Verfahrenspflichten pflicht 100

Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse1. Auskunftsmündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die §§ 132–137 gelten sinngemäss.

Art. 143a Vertretung

Steuerpflichtige, die nach § 101 a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen.

Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewähren die Steuerbehörden eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren auf dem Erwerbseinkommen zu veranlagenden Steuern.

Im Übrigen gilt § 128 sinngemäss.

Art. 144 II. Verfügung

101 1 Der Steuerpflichtige kann vom kantonalen Steueramt bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn er

  1. a. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Aufstellung oder Bestätigung nach §§ 92 Abs. 1 lit. b oder 102 Abs. 1 lit. b nicht einverstanden ist oder

  2. b. die Aufstellung oder Bestätigung nach §§ 92 Abs. 1 lit. b oder 102 Abs. 1 lit. b vom Arbeitgeber nicht erhalten hat. 2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann vom kantonalen Steueramt bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. 3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.

Art. 145 III. Nachforderung und Rückerstattung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.

Der Steuerpflichtige kann vom Gemeindesteueramt oder vom kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. 100

Art. 146 IV. Einsprache

Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung und die Gemeinde Einsprache nach § 140 erheben.

F. Rekurs- und Beschwerdeverfahren

Art. 147 I. Rekursverfahren und Voraussetzungen

Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht 58 erheben.1. Frist

Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Rekursrecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

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Art. 148

Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als unzulässig erweist, den Rekursgegnern zur Beantwortung zuzustellen. Dem Rekurrenten wird auf Verlangen ein Doppel der Rekursantwort zugestellt.

Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.

Dem Steuerrekursgericht 58 stehen dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren.

Art. 149 Andas

58 1 Das Steuerrekursgericht entscheidet innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen, der den Parteien angezeigt wird. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird den Parteien unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der Entscheid vorliegt. 2 Das Steuerrekursgericht ist in seinem Entscheid nicht an die träge der Parteien gebunden. Es kann nach Anhörung des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern. Es führt Verfahren trotz Rückzug oder Anerkennung des Rekurses weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen, oder eine Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat. 3 Ausnahmsweise kann es zur Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet.

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Art. 150

58 Der Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Er enthält die Besetzung des Steuerrekursgerichts, eine Begründung, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung.

Art. 150a Verfahren sichtlich unbegrün kann das Steuerrek werden oder gegens

Bei offensichtlich unbegründeten und offensichtlich begründeten Rechtsmitteln kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entschieden werden. ch unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offen- 2 Bei offensichtli deten und offensichtlich begründeten Rechtsmitteln ursgericht den Entscheid summarisch begründen. e durch Rückzug oder Anerkennung erledigt 3 Über Rekurse, di tandslos geworden sind, kann ohne Begründung , wenn den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, entschieden werden hn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begrün- dass sie innert ze nen; die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung dung verlangen kön tscheids zu laufen. des begründeten En

Art. 150b gebühr

Das Steuerrekursgericht legt die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest.

Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50 000.

Art. 151 auferlegung

58 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt. 2 Dem obsiegenden Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Einschätzungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung des Steuerrekursgerichts durch trölerisches Verhalten erschwert hat. 3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

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Art. 152 entschädigung

Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz4 sinngemäss.

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Art. 153 II. Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts können der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. 58

Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren vor dem Steuerrekursgericht sinngemäss. 58

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Art. 154 III. Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt, die Gemeinde und die Eidgenössische Steuerverwaltung Beschwerde beim Bundesgericht erheben. 54

Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

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G. Änderung rechtskräftiger Entscheide

Art. 155 I. Revision

Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden,1. Gründe

  1. a. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden,

  2. b. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,

  3. c. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

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Art. 156

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Entscheids eingereicht werden.

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Art. 157 begehren

Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat.

Das Revisionsbegehren muss enthalten:

  1. a. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe,

  2. b. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.

Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

Art. 158 und Entscheid sie den früheren E bei Zulassung der chen Rechtsmittel

Das Revisionsbegehren ist, sofern es sich nicht offensichtlich als unzulässig erweist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen. örde das Revisionsbegehren als begründet, hebt 2 Erachtet die Beh ntscheid auf und fällt einen neuen Entscheid. ung eines Revisionsbegehrens oder gegen den 3 Gegen die Abweis Revision neu gefällten Entscheid können die gleiwie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden. n die Vorschriften über das Verfahren ange- 4 Im Übrigen werde frühere Entscheid ergangen ist. § 150 gilt sinngemäss. wendet, in dem der

Art. 159 II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.

Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid.

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Art. 160 III. Nachsteuer Nachsteuer 62

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu1. Ordentliche Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

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Art. 161

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

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Art. 162 Ist

54 1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung möglich, wird er bei der Einleitung eines Nachsteuerverfahrens darauf hingewiesen. 2 Mit der staatlichen wird gleichzeitig auch die kommunale Nachsteuer ermittelt. 3 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss.

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Art. 162a Nachbesteuerung von Erben

Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn

  1. a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,

  2. b. sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und

  3. c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

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H. Inventar

Art. 163 I. Inventarpflicht

Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

Art. 164 II. Gegenstand

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen. 30

Tatsachen, die für die Einschätzung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

Art. 165 III. Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen. Diese Massnahme kann auch das kantonale Steueramt ergreifen.

Art. 166 IV. Mitwirkungspflichten

Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet,

  1. a. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen,

  2. b. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen,

  3. c. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter minderjähriger Erben oder Erben unter umfassender Beistandschaft beiwohnen. 63

Art. 167 V. Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

Im Übrigen gelten die §§ 136 und 137 sinngemäss.

Art. 168 VI. Mitteilung

Dem Willensvollstrecker oder dem von den Erben bezeichneten Vertreter und dem kantonalen Steueramt wird eine Ausfertigung des Inventars zugestellt.

Art. 169 VII. Inventarbehörde

Die Inventaraufnahme erfolgt durch das Steueramt der Einschätzungsgemeinde. Hat jedoch der Erblasser im Todesjahr seinen Wohnsitz in eine andere zürcherische Gemeinde verlegt, ist das Steueramt dieser Gemeinde zuständig. Das kantonale Steueramt kann sich bei der Inventaraufnahme vertreten lassen.

Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. 63

I. Verfahren bei Steuerbefreiungen

Art. 170 I. Gesuch

Gesuche um Steuerbefreiung sind beim kantonalen Steueramt einzureichen.

Das kantonale Steueramt stellt sie der Gemeinde zur Vernehmlassung zu.

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Art. 171 II. Verfahren

Bei Abweisung eines Gesuchs um Steuerbefreiung können Kosten auferlegt werden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs-, das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sinngemäss.

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Art. 171a III. Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen

Das kantonale Steueramt veröffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (§ 61 lit. g). Die betroffene juristische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an das kantonale Steueramt sperren lassen. Sechster Abschnitt: Steuerbezug und Steuererlass

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A. Steuerbezug

Art. 172 I. Behörde

Die Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern sowie die staatlichen und kommunalen Nachsteuern werden durch das kantonale Steueramt, alle übrigen Steuern durch das Gemeindesteueramt bezogen.

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Art. 173 II. Periodische Steuern Rechnung und Schlussrechnung

In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, wird eine provisorische Rechnung zugestellt. Vorbehalten bleibt § 181.1. Provisorische

Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.

Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zugestellt.

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Art. 174 Steuer-

In der Schlussrechnung werden in der Regel Zinsen berechnet:

  1. a. zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die bis zur Schlussrechnung geleistet werden. Anstelle dieser Zinsen können auch Skonti gewährt werden,

  2. b. zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der periode.

Die Einzelheiten, einschliesslich des Verfalltags in der Steuerperiode, werden durch Verordnung festgelegt.

Art. 175 III. Nicht periodische Steuern

Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nicht periodische Steuern werden durch Verordnung festgelegt.

Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel Vergütungszinsen berechnet. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.

Auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen gewährt.

Art. 176 IV. Zuständigkeit des Regierungsrates

Der Regierungsrat legt den Zinsfuss fest. Er bestimmt zudem, inwieweit auf Zinsen zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen Geringfügigkeit verzichtet werden kann.

Art. 177 V. Zahlungserleichterungen

Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Gemeindesteueramt fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.

Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

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Art. 178 VI. Einsprache und Rekurs

54 1 Gegen die Schlussrechnung oder den Entscheid über eine Zahlungserleichterung kann beim Gemeindesteueramt Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim kantonalen Steueramt erhoben werden. Gegen den Entscheid des kantonalen Steueramtes kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 2 Die Bestimmungen über das Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

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Art. 179 VII. Steuerrückerstattungen trennt lebende Ehegatten

Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.1. An unge-

Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.

Art. 180 geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten

Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufgrund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.

Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden

  1. a. entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten

  2. b. oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden jedes Ehegatten.

Im Übrigen bleibt vorbehalten, dass die Ehegatten von sich aus dem zuständigen Steueramt eine anderweitige Vereinbarung bekanntgegeben haben.

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B. Steuersicherung

Art. 181 I. Sicherstellung

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden.

Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

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Art. 182 II. Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 16 . Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs16 ist nicht zulässig.

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C. Steuererlass

Art. 183 I. Voraussetzungen

Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden.

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Art. 184 II. Erlassverfahren der Gemeinde

Der Entscheid über den Steuererlass steht der Gemeinde zu.

Der Gemeindevorstand 86 bezeichnet die zuständige Behörde.1. Entscheid

Der Entscheid ist dem Steuerpflichtigen und, wenn Steuererlass gewährt wird, dem kantonalen Steueramt mitzuteilen.

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Art. 185 Zustel-

54 1 Gegen den Entscheid der Gemeinde können der Steuerpflichtige und das kantonale Steueramt innert 30 Tagen nach lung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Dem kantonalen Steueramt steht das Recht zur Rekurserhebung nur zu, sofern die erlassenen Steuern einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Betrag übersteigen. Gegen den Entscheid der Finanzdirektion können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. 2 Die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

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Art. 186

55 Zweiter Teil: Gemeindesteuern Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern

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A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 187 I. Steuerpflicht

Die Gemeinden erheben als Gemeindesteuern jährlich:

  1. a. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen,1. Steuerarten

  2. b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen,

  3. c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton.

Die politische Gemeinde erhebt zudem eine jährliche Personalsteuer sowie von bestimmten natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Quellensteuern.

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Art. 188

Die Gemeinden setzen jedes Kalenderjahr den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest.

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Art. 189 und Umfang der Steuerpflicht a. Im Allgemeinen

Die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staatssteuern gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Gemeindesteuern.

Die für die Staatssteuern getroffenen Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht gelten auch für die Gemeindesteuern.

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Art. 190 b. Bei Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes

84 1 Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder seinen Sitz in eine andere zürcherische Gemeinde, kommt die Steuerhoheit für die laufende Steuerperiode der Zuzugsgemeinde zu. 2 Kapitalleistungen gemäss § 37 sind in der Gemeinde steuerbar, in welcher der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung seinen Wohnsitz hat.

Art. 191 c. Bei Steuerpflicht in mehreren Gemeinden

Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung vorgenommen, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der einfachen Staatssteuer mindestens Fr. 2000 beträgt.

Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde ist zum Voraus ein Fünftel der einfachen Staatssteuer zuzuweisen. Die restlichen vier Fünftel sind auf die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven zu verlegen.

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Art. 192 II. Verfahren

Ist die kommunale Steuerhoheit streitig, entscheidet das Steueramt der betreffenden Gemeinde über die Gemeindesteuerpflicht.1. Steuerhoheit

Gegen diesen Entscheid kann Einsprache erhoben werden. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

Art. 193 ausscheidung a. Anmeldung

Gemeinden, die erstmals eine Steuerausscheidung verlangen, haben ihren Anspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen und der Einschätzungsgemeinde in der Steuerperiode oder der darauf folgenden Periode anzumelden. Später angemeldete Ansprüche sind verwirkt.

Art. 194 b. Ermittlung der Grundlagen

Das Steueramt der Einschätzungsgemeinde oder, auf sein Verlangen, das kantonale Steueramt ermittelt die Ausscheidungsgrundlagen gestützt auf die Einschätzung für die Staatssteuer und allfällige weitere Erhebungen.

Die Bestimmungen über das Einschätzungsverfahren für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

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Art. 195 c. Einsprache

Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einsprache erheben. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

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Art. 196

Für die Anfechtung des Einspracheentscheids über Bestand und Umfang der Gemeindesteuerpflicht gelten die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss.

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Art. 197 III. Steuerbezug und Steuererlass Allgemeinen

Die Bestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass für die Staatssteuern werden entsprechend angewendet.

Ein für die Staatssteuer bewilligter Steuererlass bewirkt einen1. Im entsprechenden Erlass der Gemeindesteuer.

Art. 198 dungsverfahren

Bei Steuerausscheidungen besorgt das Steueramt der Einschätzungsgemeinde den Steuerbezug und rechnet mit dem Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden ab.

B. Besondere Bestimmungen

Art. 199 I. Personalsteuer

Die politischen Gemeinden erheben von den steuerpflichtigen natürlichen Personen, die in ihrem Gebiet steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, eine Personalsteuer.1. Steuerpflicht

Ehegatten schulden je die volle Personalsteuer.

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in welchem der Steuerpflichtige volljährig wird. 63

Art. 200

Die Personalsteuer beträgt Fr. 24.

Art. 201 II. Kirchensteuer a. Im zu Allgemeinen

Die Kirchgemeinden der kantonalen kirchlichen Körperschaften können nach Massgabe dieses Gesetzes Steuern erheben. 52

Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen,1. Steuerpflicht haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde dieser Konfession entrichten.

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Art. 202 b. Besteuerung konfessionell gemischter Ehen

Gehören bei konfessionell gemischten Ehen beide Ehegatten der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben.

Gehört nur ein Ehegatte der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer zur Hälfte erhoben.

Art. 203 c. Besteuerung juristischer Personen durch mehrere Kirchgemeinden

52 1 Bestehen im gleichen Gebiet Kirchgemeinden der kantonalen kirchlichen Körperschaften mit verschiedenen Konfessionen, erheben sie die Kirchensteuer von juristischen Personen anteilmässig, soweit diese nicht konfessionelle oder religiöse Zwecke verfolgen. 2 Die Anteile berechnen sich nach der Zahl der steuerpflichtigen Personen, welche den einzelnen Kirchgemeinden angehören. 3 Besteht zwischen Kirchgemeinden ein Zweckverband zur Vereinheitlichung des Steuerfusses, erfolgt die Ausscheidung nach dem gleichen Grundsatz im Gebiet des Zweckverbandes.

Art. 204

Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht.

Ihr Entscheid kann gemäss den Bestimmungen weitergezogen werden, die für Entscheide über Gemeindesteuern gelten. Zweiter Abschnitt: Grundsteuern

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 205 I. Steuerarten

34 Die politischen Gemeinden erheben eine Grundstückgewinnsteuer.

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Art. 206 II. Anwendung von Bestimmungen über die Staatssteuern

Die Bestimmungen über die Staatssteuern gelten sinngemäss unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Grundsteuern.

Art. 207 III. Grundstücke

Als Grundstücke im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gelten:

  1. a. die Liegenschaften,

  2. b. die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte,

  3. c. die Bergwerke,

  4. d. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

Zugehör fällt ausser Betracht.

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Art. 208 IV. Steuerpfandrecht an Grundstücken

Für Grundsteuern steht den Gemeinden an den bezüglichen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu.

Art. 209 V. Einschätzungsverfahren der Einschätzung

Die Vorbereitung der Einschätzung obliegt dem Gemeindesteueramt.

Die Notariate und Grundbuchämter haben nach den Bestimmun-1. Vorbereitung gen des Gesetzes und der Verordnung an der Vorbereitung und Durchführung der Einschätzung mitzuwirken und aus ihren Akten Auskunft zu erteilen.

Art. 210

Die Einschätzung erfolgt durch den Gemeindevorstand 86 oder eine von ihm gewählte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtende Kommission.

Die für die Einschätzung zuständige Behörde entscheidet auch über Steuerbefreiungen, Nachsteuern, Bussen sowie über Bestand und Umfang des gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern.

Art. 211

Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid der Gemeindebehörde Einsprache erheben. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

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Art. 212 VI. Rechtsmittel

Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige Rekurs beim Steuerrekursgericht 58 erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten1. Rekurs sinngemäss. Vorbehalten bleibt § 252.

Art. 213 an das Verwaltungsgericht

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts 58 können der Steuerpflichtige und die Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

Art. 214 an das Bundesgericht

54 Das Recht, eine Beschwerde über einen Grundstückgewinnsteuerentscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht zu erheben, steht dem Steuerpflichtigen, der Gemeinde, dem kantonalen Steueramt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.

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Art. 215 VII. Verjährung

Das Recht, Grundsteuern zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Handänderung stattfand. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen. 30

Im Übrigen gelten die §§ 130 und 131 sinngemäss.

B. Grundstückgewinnsteuer

Art. 216 I. Steuertatbestand

Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Gewinnen, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben.

Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:

  1. a. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken,

  2. b. die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.

Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:

  1. a. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung,

  2. b. 30 Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB 9 ) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind,

  3. c. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung,

  4. d. 39 Umstrukturierungen im Sinne der §§ 19 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und

  5. 3. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche Erhebung der Grundstückgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160–162 in Verbindung mit § 206, wenn die Voraussetzungen gemäss §§ 19 Abs. 2 sowie 67 Abs. 2 und 4 erfüllt sind,

  6. e. und f. . . . 40

  7. g. 98 vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zur Verbesserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird,

  8. h. 98 vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbst bewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbst bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird,

  9. i. 98 Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.

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Art. 217 II. Steuersubjekt

Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

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Art. 218 III. Steuerbefreiung

Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind nur Gewinne bei Handänderungen an Grundstücken:

  1. a. des Bundes und seiner Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,

  2. b. des Kantons und seiner Anstalten, der zürcherischen Gemeinden und ihrer Anstalten sowie der Zweckverbände von Gemeinden im Sinn des Gemeinderechts, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben,

  3. c. 46, 52 von ausländischen Staaten im Rahmen von § 61 lit. j,

  4. d. 71 der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen gemäss § 61 lit. l, insoweit die Gewinne in einem Zeitraum anfielen, während dessen die Grundstücke eine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit hatten.

Art. 219 IV. Steuerobjekt gewinn

Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.

Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzes-1. Grundstückdauer ist die letzte Handänderung.

Bei Erwerb infolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezugs oder Schenkung, infolge Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, infolge Scheidungsurteils oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention oder infolge Umwandlung, Zusammenschlusses oder Aufteilung von Personenunternehmen oder juristischen Personen gemäss § 216 Abs. 3 ist auf die frühere, nicht auf solche Ursachen zurückzuführende Handänderung abzustellen.

Bei Erwerb infolge Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung ist auf den Erwerb der bei dieser Handänderung tauschweise abgetretenen, bei Ersatzbeschaffungen gemäss § 216 Abs. 3 auf den Erwerb der bei dieser Handänderung veräusserten Grundstücke abzustellen.

Liegen die tauschweise abgetretenen oder die anlässlich der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücke in einer andern Gemeinde, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.

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Art. 220 Pfand-

Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

Liegt die massgebende Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurück, darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen.

Hat der Steuerpflichtige das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist er dabei als Pfandgläubiger oder bürge zu Verlust gekommen, darf er als Erwerbspreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs in Anrechnung bringen.

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Art. 221 wendungen

Als Aufwendungen sind anrechenbar:

  1. a. Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde,

  2. b. Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs- oder Perimeterbeiträge,

  3. c. übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung,

  4. d. mit der Handänderung verbundene Abgaben,

  5. e. Baukreditzinsen bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen,

  6. f. 104 der geleistete Mehrwertausgleich für Planungsvorteile.

Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.

Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen.

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Art. 222

Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

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Art. 223 veräusserung

Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn je gesondert zu ermitteln. Der Grundtarif (§ 225 Abs. 1) bemisst sich jedoch nach dem gesamten Gewinn.

Art. 224 veräusserung äusserung des Grun

Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.

Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anrechenbar. lveräusserungen können nach vollständiger Ver- 3 Verluste aus Tei dstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräusnteilmässig zugerechnet werden. serten Parzellen a

Art. 224a von Geschäftsverlusten

Schliesst das Geschäftsjahr, in dem ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, der bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer in der massgebenden Steuerperiode nicht verrechnet werden kann, so kann dieser vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.

Ein Abzug gemäss Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückgewinn aufgrund der Anwendung von § 220 Abs. 2 nicht besteuert wird.

§§ 29 und 70 gelten sinngemäss.

Die Finanzdirektion kann zur Koordinierung der Veranlagung der Einkommens- und Gewinnsteuer und der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer Vorschriften erlassen.

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Art. 225 V. Steuersätze

Die Grundstückgewinnsteuer beträgt: 10% für die ersten Fr. 4 000 15% für die weiteren Fr. 6 000 20% für die weiteren Fr. 8 000 25% für die weiteren Fr. 12 000 30% für die weiteren Fr. 20 000 35% für die weiteren Fr. 50 000 40% für die Gewinnteile über Fr. 100 000

Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von weniger als 1 Jahr um 50 Prozent, von weniger als 2 Jahren um 25 Prozent.

Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von vollen 5 Jahren um 5% vollen 6 Jahren um 8% vollen 7 Jahren um 11% vollen 8 Jahren um 14% vollen 9 Jahren um 17% vollen 10 Jahren um 20% vollen 11 Jahren um 23% vollen 12 Jahren um 26% vollen 13 Jahren um 29% vollen 14 Jahren um 32% vollen 15 Jahren um 35% vollen 16 Jahren um 38% vollen 17 Jahren um 41% vollen 18 Jahren um 44% vollen 19 Jahren um 47% vollen 20 Jahren und mehr um 50%

Als anrechenbare Besitzesdauer gilt bei Grundstücken der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen der Zeitraum, während dessen die Grundstücke keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit hatten. 71

Grundstückgewinne unter Fr. 5000 werden nicht besteuert.

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Art. 226 VI. Steuererklärung

Der Steuerpflichtige hat dem Gemeindesteueramt innert 30 Tagen nach der Handänderung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.

Art. 226a

C. Handänderungssteuer

A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Art. 234 I. Verletzung von Verfahrenspflichten

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu Fr. 1000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10 000 bestraft.

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Art. 235 II. Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung

62 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist,1. Vollendete wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft. t in der Regel das Einfache der hinterzogenen 2 Die Busse beträg ei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermäs- Steuer. Sie kann b Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. sigt, bei schwerem pflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung 3 Zeigt die steuer n einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbst- selbst an, wird vo anzeige), wenn ng keiner Steuerbehörde bekannt ist, a. die Hinterziehu n bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- b. sie die Behörde ente vorbehaltlos unterstützt und und Einkommenselem ich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer c. sie sich ernstl bemüht. en Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus- 4 Bei jeder weiter .3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermäs- setzungen nach Abs sigt.

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Art. 236 Steuerhinterziehung

Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 237 Gehilfenschaft, Mitwirkung

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.

Der mitwirkende Dritte haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt, wenn 61

  1. a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist und

  2. b. sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt.

Art. 238 lichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

62 1 Ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen wird mit Busse bestraft, wer

  1. a. Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,

  2. b. zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet. 2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000. 3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar. 4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 oder 3 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

  3. a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und

  4. b. die Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 239

50

Art. 240 hinterziehung von Ehegatten

Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 237.

Das Unterzeichnen der Steuererklärung vermag für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinn von § 237 Abs. 1 zu begründen.

Art. 241 III. Juristische Personen

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.1. Allgemein 61

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist § 237 auf die juristische Person anwendbar.

Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 237 bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.

Art. 241a c. sie sich ernstl

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn

  1. a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,

  2. b. sie die Behörden bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und ich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. lbstanzeige kann auch eingereicht werden 2 Die straflose Se rung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes a. nach einer Ände eiz, innerhalb der Schw ndlung nach den Art. 53–68 des Fusionsgesetzes b. nach einer Umwa3 (FusG)12 durch die neue juristische Person für vom3. Oktober 200 lung begangenen Steuerhinterziehungen, die vor der Umwand rption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG 12 ) oder Abspaltung c. nach einer Abso sG 12 ) durch die weiterbestehende juristische Person (Art. 29 Bst. b Fu sorption oder Abspaltung begangenen Steuer- für die vor der Ab hinterziehungen. lbstanzeige muss von den Organen oder Vertre- 3 Die straflose Se hen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfol- tern der juristisc rgane oder Vertreter wird abgesehen und ihre gung gegen diese O fällt. Solidarhaftung ent chiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiede- 4 Zeigt ein ausges juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung ner Vertreter der t die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde erstmals an und is einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämt- bekannt, wird von nd ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämt- licher aktueller u nd ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidar- licher aktueller u haftung entfällt. en Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus- 5 Bei jeder weiter .1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermäs- setzungen nach Abs sigt. der Steuerpflicht einer juristischen Person in 6 Nach Beendigung eine Selbstanzeige mehr eingereicht werden. der Schweiz kann k

Art. 242 IV. Verjährung der Strafverfolgung

85 1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt drei Jahre und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden. 2 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach Ablauf:

  1. a. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte,

  2. b. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden. 3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde gemäss § 243 vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Strafbescheid erlassen hat.

Art. 243 V. Strafverfahren und Strafbescheid der Steuerbehörden a. Zuständigkeit

Soweit Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Quellensteuern betreffen, werden sie durch das kantonale Steueramt geahndet.1. Untersuchung

Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen im Bereich der Grundsteuern obliegen die Einleitung des Strafverfahrens und die Untersuchung dem Gemeindesteueramt. Dieses stellt der für die Einschätzung der Grundsteuern zuständigen Gemeindebehörde Antrag.

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Art. 244 b. Eröffnung des Verfahrens

Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich eröffnet. Der Angeschuldigte wird auf sein Recht hingewiesen, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern. 54

Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch Erlass eines Strafbescheids erfolgen.

Art. 245 c. Verteidigung

Der Angeschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger beiziehen.

Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist, wird diesem auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt.

Über das Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers entscheidet bis zum Eingang eines allfälligen Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Finanzdirektion. Nach Eingang eines solchen Begehrens obliegt der Entscheid dem Verwaltungsgericht. 54

Art. 246 d. Dolmetscher

Kann der Angeschuldigte dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig, ein Dolmetscher beigezogen.

Art. 247 e. Protokollierung

Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden fortlaufend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.

Art. 248 f. Untersuchung

Das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt untersucht den Sachverhalt. Insbesondere können der Angeschuldigte befragt und Zeugen einvernommen werden.

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von § 139 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden. 53

Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Einschätzungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.

Art. 249 g. Zeugeneinvernahmen

Für die Einvernahme von Zeugen gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss. Die Anordnung der Beugehaft sowie die Untersuchung des Geisteszustandes von Zeugen sind ausgeschlossen.

Dem Angeschuldigten wird insbesondere Gelegenheit gegeben, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen.

Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 250 h. Abschluss der Untersuchung

Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren eingestellt oder ein Strafbescheid erlassen.

Vor Erlass eines Strafbescheids wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Art. 251 i. Strafbescheid

Der Strafbescheid wird schriftlich erlassen; er nennt den Angeschuldigten, die Tat, die massgebliche Strafbestimmung, die Beweismittel, die Strafe und weist auf das Recht auf Einspracheerhebung hin. Zudem werden Kosten berechnet. 54

Der Strafbescheid ist kurz zu begründen.

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Art. 251a j. Einsprache

Gegen den Strafbescheid können der Angeschuldigte und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Die Gemeinde kann auch gegen eine Einstellungsverfügung Einsprache erheben.

Erhebt die Gemeinde Einsprache, muss diese einen Antrag und eine Begründung enthalten.

Im Bereich der Grundsteuern steht das Recht, Einsprache zu erheben, dem Angeschuldigten zu; die Einsprache ist beim Gemeindesteueramt einzureichen.

Im Einspracheentscheid wird auf das Recht auf gerichtliche Beurteilung hingewiesen. Über die Kosten wird neu entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Untersuchung und Strafbescheid (§§ 245–251) sinngemäss.

Wird innert Frist keine Einsprache erhoben oder wird diese zurückgezogen, entspricht der Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil.

Art. 252 Beurteilung durch das Verwaltungsgericht a. Begehren um gerichtliche Beurteilung

54 1 Der Angeschuldigte und die Gemeinde können innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheides beim kantonalen Steueramt schriftlich Beurteilung durch das Verwaltungsgericht verlangen. 2 Im Bereich der Grundsteuern steht das Recht, Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zu verlangen, dem Angeschuldigten zu; das Begehren ist beim Gemeindesteueramt einzureichen. 3 Stellt die Gemeinde ein Begehren um gerichtliche Beurteilung, muss dieses einen Antrag und eine Begründung enthalten. 4 Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteilsverkündung zurückgezogen werden. 5 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder wird es zurückgezogen, entspricht der Einspracheentscheid einem rechtskräftigen Urteil.

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Art. 253 b. Überweisung der Akten und Anklage

Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht überwiesen.

Als Anklage gilt: 54

  1. a. der Einspracheentscheid,

  2. b. das Begehren, wenn es von der Gemeinde gestellt und damit eine Bestrafung oder eine höhere Strafe beantragt wird.

Art. 254 c. Vorbereitung der Hauptverhandlung

Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

Art. 255 d. Hauptverhandlung verfahren durch. Entscheid über die

Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen. ich führt das Verwaltungsgericht ein Beweis- 2 Soweit erforderl ericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen 3 Das Verwaltungsg Nachsteuer nicht gebunden. ndung ist öffentlich. 4 Die Urteilsverkü

Art. 256 e. Erscheinungspflicht des Angeschuldigten

Der Angeschuldigte hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen. Das Verwaltungsgericht kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen. 54

Bleibt der Angeschuldigte der Verhandlung fern, ohne dass ihm das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.

War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann er beim Verwaltungsgericht innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

Art. 257 f. Verweisung auf das Rekursverfahren

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss.

Art. 258 an das Bundesgericht

54 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der Verurteilte, die Gemeinde, das kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung Beschwerde beim Bundesgericht erheben.

Art. 259 der Kostenauflage

Werden der Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung nur hinsichtlich der Kostenauflage angefochten, kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

Art. 260 VI. Bezug und Erlass von Bussen

Die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen werden durch das Gemeindesteueramt bezogen und kommen der betreffenden Gemeinde zu.

Alle übrigen Bussen werden durch das kantonale Steueramt bezogen und fallen in die Staatskasse.

Die Bestimmungen über den Steuerbezug und den Steuererlass für die Staatssteuern gelten sinngemäss. 54

B. Steuervergehen

Art. 261 I. Steuerbetrug

Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinn von §§ 235–237 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000 verbunden werden. 85

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine straflose Selbstanzeige nach den §§ 235 Abs. 3, 237 Abs. 4 oder 241 a Abs. 1,3 oder 4 vor, wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. 61

Cité dans

Art. 262 II. Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000 verbunden werden. 85

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Zeigt eine Person erstmals eine Veruntreuung von Quellensteuern selbst an und sind die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige nach §§ 235 Abs. 3, 237 Abs. 4 oder 241 a Abs. 1,3 oder 4 sinngemäss erfüllt, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. 61

Art. 263 III. Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.

Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 54

Art. 264 IV. Verjährung der Strafverfolgung Vierter Teil: Schl

85 1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Handlung ausgeführt hat. 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. ussbestimmungen

Art. 265 I. Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

Art. 266 II. Änderung oder Kündigung des Konkordates über den Ausschluss von Steuerabkommen

Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit Genehmigung des Kantonsrates Änderungen des Konkordates über den Ausschluss von Steuerabkommen vom10. Dezember 19487 zuzustimmen oder dieses Konkordat zu kündigen.

Art. 267 III. Mitwirkung kantonaler Behörden

Ist bei Bundessteuern sowie für Steueranrechnungen und für Steuerrückerstattungen im internationalen Verhältnis die Mitwirkung kantonaler Behörden vorgesehen, ist der Regierungsrat ermächtigt, die zuständigen Behörden zu bezeichnen und im Rahmen des Bundesrechts die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Art. 268 IV. Übergangsbestimmungen bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Steuergesetz vom8. Juli 1951 aufgehoben. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.1. Aufhebung

Art. 269 bis und mit 1999

Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 1999 zu Ende gehende Steuerperiode. Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.

Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt.

Die Ermittlung und Festsetzung der Nach- und Strafsteuern für die Steuerjahre bis und mit 1998 obliegen dem kantonalen Steueramt. Im Übrigen ist für das Verfahren und den Bezug das neue Recht, unter Einschluss von § 255 Abs. 3, anwendbar.

Art. 270 und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln ihres Betrags besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden sind.

Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Selbstständigerwerbenden, die vor dem1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln besteuert.

Art. 271 aus obligatorischer Unfallversicherung

Renten aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle, die vor dem1. Januar 1986 eintraten, werden zu drei Fünfteln besteuert, wenn die Rente ausschliesslich aus eigenen Mitteln erworben worden ist; ist sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden, wird sie zu vier Fünfteln besteuert.

Art. 272 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren

Beiträge des Vorsorgenehmers an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sind nicht von den steuerbaren Einkünften abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 1985 bereits bestand und nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung das reglementarische ordentliche Rücktrittsalter vor dem1. Januar 2002 erreicht wird.

Art. 273 der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen a. Grundsatz

Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 1999 (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht erhoben.

Art. 274 b. Provisorische Rechnung

Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.

Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der neuen Sozialabzüge und Tarife gemäss §§ 34, 35 und 47 wird im Kalenderjahr 1999 eine provisorische Rechnung im Sinn von § 173 Abs. 1 zugestellt.

Art. 275 c. Ausserordentliche Einkünfte

Ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Abs. 2, die im Kalenderjahr 1998 oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden und nach altem Recht zusammen mit dem übrigen Einkommen im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen. liche Einkünfte gelten Kapitalabfindungen für 2 Als ausserordent stungen, aperiodische Vermögenserträge wie Ein- wiederkehrende Lei äusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit künfte aus der Ver alverzinsung und Substanzdividenden, Lotterie- überwiegender Einm ierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungs- gewinne und realis ftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von gewinne auf geschä die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Rückstellungen und Rückstellungen. Abschreibungen und Jahressteuer ist auf das Gesamteinkommen ab- 3 Für den Satz der h nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 mass- zustellen, das sic ergibt. Im Übrigen gelten jedoch die neuen Sozial- geblichen Fassung gemäss §§ 34 und 35. abzüge und Tarife

Art. 276 der zeitlichen Bemessung für die juristischen Personen a. Grundsatz

Die Gewinn- und Kapitalsteuern für die im Kalenderjahr 1999 zu Ende gehende Steuerperiode (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht erhoben.

Soweit die Übergangsperiode in das Steuerjahr 1998 zurückreicht, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern des Steuerjahres 1998 an die für den gleichen Zeitraum berechneten Steuern der Übergangsperiode angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

Art. 277 b. Provisorische Rechnung

Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.

Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der §§ 71, 76 und 82, wird im Kalenderjahr 1999 eine provisorische Rechnung im Sinn von § 173 Abs. 1 zugestellt.

Art. 278 c. Ausserordentliche Einkünfte

Ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Abs. 2, die in einem im Kalenderjahr 1998 abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden und nach altem Recht zusammen mit dem übrigen Gewinn im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.

Für den Satz der Jahressteuer ist auf die Gesamtrendite abzustellen, die sich nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ergibt.

Im Übrigen gelten jedoch die §§ 71, 76 und 82.

Art. 279

91

Art. 280 und Rechtsmittelverfahren

Am1. Januar 1999 hängige Einspracheverfahren werden in jedem Fall durch das kantonale Steueramt erledigt.

Die Rekurskommissionen übernehmen alle Geschäfte, die am

  1. Januar 1999 vor der Finanzdirektion hängig sind und nach neuem Recht in die Zuständigkeit der Rekurskommissionen fallen, und führen sie weiter. Das weitere Verfahren richtet sich nach neuem Recht.

Art. 282 Vorbehalten bleibt waltungsgerich Rekurs- oder B

Beschwerdefälle, die am1. Januar 1999 vor dem Ver- 3 Rekurs- und t hängig sind, werden von diesem weitergeführt. Das eschwerdeverfahren richtet sich nach altem Recht.

Art. 281 Sozial-

Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Steuerbezug, einschliesslich der Festsetzung der Steuertarife und der abzüge, in den Steuerjahren bis und mit 1998 richten sich vollumfänglich nach dem alten Recht.

Art. 282

55

Art. 282a versicherungen mit Einmalprämie

Auszahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie werden nach § 20 Abs. 1 lit. a besteuert, wenn diese Versicherungen nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden. Auszahlungen aus solchen Versicherungen, die vor dem1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, bleiben in jedem Fall steuerfrei.

Art. 282b des Beteiligungsabzugs auf Kapital- und Aufwertungsgewinne

Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen sowie die Erlöse aus dem Verkauf von dazugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach den §§ 72 Abs. 2 und 72 a nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem1. Januar 2007 erzielt werden. Sie werden ferner nicht berücksichtigt, soweit sie auf eine verdeckte Einlage in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zurückzuführen sind, welche zwischen dem1. Januar 1997 und dem Beginn des im Kalenderjahr 2001 endenden Geschäftsjahres erfolgt ist, und vor dem1. Januar 2007 erzielt werden.

Für Beteiligungen, die vor dem1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten. ne Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Be- 3 Überträgt ei mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital teiligung von schaften, die vor dem1. Januar 1997 in ihrem Besitz anderer Gesell ausländische Konzerngesellschaft, wird die Differenz war, auf eine erkehrs- und dem Gewinnsteuerwert der Beteiligung zwischen dem V n Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die zum steuerbare eteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem1. Ja- betreffenden B ltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesell- nuar 1997 geha nossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz schaft oder Ge rte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich eine unbesteue ösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen kon- wirksam aufzul itten veräussert wird, die Gesellschaft, deren Be- zernfremden Dr te übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven im teiligungsrech mfang veräussert oder sie liquidiert wird. Die Kapital- wesentlichen U der Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Ver- gesellschaft o eteiligungen beizulegen, für die eine solche unbesteuerte zeichnis der B t. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Re- Reserve besteh utral aufgelöst. serve steuerne ligungen gemäss § 72, die vor dem1. Januar 1997 zu 4 Werden Betei rten in eine nach den §§ 73 und 74 besteuerte Kapi- Gewinnsteuerwe t oder Genossenschaft gelangt sind, innert zehn Jahren talgesellschaf r aufgewertet, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent des veräussert ode Aufwertungsgewinnes erhoben. Auf diesem Gewinn Kapital- oder bzüge gewährt. werden keine A

Art. 283

68

Art. 284 VI. Änderung bisherigen Rechts

Das EG zum ZGB vom2. April 19116 wird wie folgt geändert: . . .

Art. 285 VII. Inkrafttreten des neuen Gesetzes

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am1. Januar 1999 in Kraft. Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom13. September 2010 (OS 65, 960)

Art. 1 Bisherige Mitglieder der Steuerrekurskommissionen

Die bisherigen Mitglieder der Steuerrekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.

Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht. Übergangsbestimmung zur Änderung vom4. Juli 2011 (OS 66, 834) Auf Erbgänge, die vor dem1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuer nach bisherigem Recht anwendbar. Übergangsbestimmung zur Änderung vom17. September 2012 (OS 68, 46) Ausgleich der kalten Progression Der Ausgleich der kalten Progression gemäss geändertem § 48 erfolgt erstmals auf den Beginn der Steuerfussperiode, die auf das Inkrafttreten dieser Änderung folgt. Beim Ausgleich ist vom Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise auszugehen, bis zu dem letztmals die kalte Progression ausgeglichen wurde. Übergangsbestimmung zur Änderung vom5. Mai 2014 (OS 69, 403) Höhere Beträge infolge Ausgleichs der kalten Progression in § 31 Abs. 1 lit. g und § 34 Abs. 1 lit. a im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom5. Mai 2014 bleiben vorbehalten. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2017 (OS 73, 583)

Cité dans

Art. 2

a ist auf Handänderungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung vollzogen werden. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom1. April 2019 (OS 74, 535)

Cité dans

Art. 1 Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien

Die Ausgabe von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen werden bei der Kapitalrückzahlung als Einkommen besteuert, sofern die Ausgabe oder Erhöhung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom1. April 2019 stattgefunden hat. § 20 Abs. 2 in der Fassung gemäss Änderung vom1. April 2019 bleibt vorbehalten.

Cité dans

Art. 2 Sondersteuer

Wurden juristische Personen nach §§ 73 oder 74 bisherigen Rechts besteuert, werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Fall ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre gesondert besteuert.

Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird vom kantonalen Steueramt mittels Entscheid festgesetzt.

Die Sondersteuer beträgt 0,5 Prozent der realisierten stillen Reserven.

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§ 73 oder 74 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach § 65 c einbezogen.

Cité dans

Art. 3 Unterstützung besonders betroffener Gemeinden

95 1 Der Kanton unterstützt die von der Änderung von § 71 besonders betroffenen politischen Gemeinden im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung und in den drei folgenden Jahren mit jährlich insgesamt 20 Millionen Franken. 2 Als besonders betroffen gelten Gemeinden, deren Erträge aus Gewinn- und Kapitalsteuern mehr als 20 Prozent der gesamten Erträge aus Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern ausmachen und die für das betreffende Jahr keine Steuerfusssenkung beschlossen haben. 3 Die Aufteilung der gesamten Unterstützungsleistung des Kantons auf die besonders betroffenen Gemeinden erfolgt im Verhältnis der Erträge aus den Gewinn- und Kapitalsteuern dieser Gemeinden. 4 Schulgemeinden haben gegenüber politischen Gemeinden nach dem Verhältnis des Steuerfusses der Schulgemeinde zum Gesamtsteuerfuss der Gemeinde Anspruch auf einen Anteil an der Unterstützungsleistung. 5 Massgebend für die Ermittlung der besonders betroffenen Gemeinden sind die durchschnittlichen Staatssteuererträge gemäss den Steuerabrechnungen (Jahresabrechnungen und Solländerungs- und Restanzenabrechnungen) der drei Jahre vor dem betreffenden Jahr. Für die Aufteilung der gesamten Unterstützungsleistung auf die besonders betroffenen Gemeinden werden die so ermittelten Erträge aus Gewinn- und Kapitalsteuern mit dem Steuerfuss im betreffenden Jahr multipliziert. 6 Der Kanton überweist die Unterstützungsleistung den besonders betroffenen Gemeinden per Ende November des betreffenden Jahres.

Cité dans

Art. 4 Unterstützung der Landeskirchen

95 1 Der Kanton überweist der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich, der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich im Jahr des Inkrafttretens der Änderung von § 71 und in den folgenden vier Jahren jährlich per Ende November insgesamt 5 Millionen Franken. 2 Davon erhalten die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich und die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich je Fr. 2 494 000 sowie die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich Fr. 12 000. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom17. April 2023 (OS 78, 218) Das aktuelle Präsidium und Vizepräsidium des Steuerrekursgerichts bleibt im Amt, bis die notwendigen Verordnungsänderungen vorgenommen und das neue Präsidium und Vizepräsidium gewählt worden ist. 19 SR 642.14. 20 SR 642.21. 21 SR 812.21. 22 SR 822.41. 23 SR 831.40. 24 SR 837.2. 25 SR 910.1. 26 SR 935.51. 27 SR 952.0. 28 SR 0.232.142.2. G vom11. September 2000 (OS 56, 415). In Kraft seit1. Ja- 29 Eingefügt durch nuar 2001. G vom11. September 2000 (OS 56, 415). In Kraft seit1. Ja- 30 Fassung gemäss nuar 2001. G vom8. Januar 2001 (OS 56, 517). In Kraft seit1. Januar 31 Eingefügt durch 2003 (OS 57, 276). G vom8. Januar 2001 (OS 56, 517). In Kraft seit1. Januar 2003 32 Fassung gemäss (OS 57, 276). G vom10. Februar 2003 (OS 58, 100; ABl 2002, 247). In Kraft 33 Fassung gemäss5 (OS 58, 186). seit1. Januar 200 G vom 30. November 2003 (OS 59, 51; ABl 2003, 2122). In 34 Fassung gemäss ar 2005 (OS 59, 52). Kraft seit1. Janu h G vom 30. November 2003 (OS 59, 51; ABl 2003, 2122). In 35 Aufgehoben durc ar 2005 (OS 59, 52). Kraft seit1. Janu G vom13. Dezember 2004 (OS 60, 137; ABl 2004, 505). In 36 Eingefügt durch ar 2005. Kraft seit1. Janu G vom13. Dezember 2004 (OS 60, 137; ABl 2004, 505). In 37 Fassung gemäss ar 2005. Kraft seit1. Janu G vom 25. August 2003 (OS 58, 371; ABl 2002, 1404). In Kraft 38 Fassung gemäss (OS 59, 289). seit1. Juli 2005 G vom 27. Juni 2005 (OS 60, 349; ABl 2005, 233). In Kraft seit 39 Fassung gemäss

  1. Januar 2006. h G vom 27. Juni 2005 (OS 60, 349; ABl 2005, 233). In Kraft 40 Aufgehoben durc

  2. seit1. Januar 200 G vom 25. April 2005 (OS 60, 319; ABl 2004, 810). In Kraft 41 Eingefügt durch seit1. Juli 2006. G vom 25. April 2005 (OS 60, 319; ABl 2004, 810). In Kraft 42 Fassung gemäss seit1. Juli 2006. G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner- 43 Eingefügt durch Bundes vom9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft schaftsgesetz des

  3. seit1. Januar 200 G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner- 44 Fassung gemäss Bundes vom9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft schaftsgesetz des

  4. seit1. Januar 200 G über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom9. Juli 45 Eingefügt durch ABl 2006, 634). In Kraft seit1. Januar 2008. 2007 (OS 62, 476; G über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom9. Juli 46 Fassung gemäss ABl 2006, 634). In Kraft seit1. Januar 2008. 2007 (OS 62, 476; G vom9. Juli 2007 (OS 63,7; ABl 2007, 465). In Kraft seit 47 Eingefügt durch

  5. Januar 2008. G vom5. November 2007 (OS 63, 65; ABl 2007, 14). In Kraft 48 Eingefügt durch

  6. seit1. Januar 200 G vom5. November 2007 (OS 63, 65; ABl 2007, 14). In Kraft 49 Fassung gemäss

  7. seit1. Januar 200 h G vom5. November 2007 (OS 63, 65; ABl 2007, 14). In 50 Aufgehoben durc ar 2008. Kraft seit1. Janu G über die Information und den Datenschutz vom12. Feb- 51 Fassung gemäss 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit1. Oktober 2008 (OS 63, ruar 2007 (OS 62, 317). Kirchengesetz vom9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006, 573). 52 Fassung gemäss anuar 2010 (OS 63, 152). In Kraft seit1. J G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 53 Eingefügt durch März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 54 Fassung gemäss März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. h G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 55 Aufgehoben durc März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom 22. G vom7. Juni 2010 (OS 65, 632; ABl 2009, 716). In Kraft seit 56 Fassung gemäss

  8. Januar 2011. G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und 57 Eingefügt durch ssionen unter das Verwaltungsgericht vom13. Septem- der Baurekurskommi 53; ABl 2010, 266). In Kraft seit1. Januar 2011. ber 2010 (OS 65, 9 G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und 58 Fassung gemäss ssionen unter das Verwaltungsgericht vom13. Septem- der Baurekurskommi 53; ABl 2010, 266). In Kraft seit1. Januar 2011. ber 2010 (OS 65, 9 V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkom- 59 Fassung gemäss ssteuer ab1. Januar 2012 vom 22. Juni 2011 (OS 66, 508; mens- und Vermögen n Kraft seit1. Januar 2012. ABl 2011, 1912). I G vom4. Juli 2011 (OS 66, 832; ABl 2010, 1468). In Kraft seit 60 Fassung gemäss

  9. Januar 2012. G vom4. Juli 2011 (OS 66, 834; ABl 2010, 1940). In Kraft seit 61 Eingefügt durch

  10. Januar 2012. G vom4. Juli 2011 (OS 66, 834; ABl 2010, 1940). In Kraft seit 62 Fassung gemäss

  11. Januar 2012. Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 63 Fassung gemäss (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit1. Januar 2013. vom 25. Juni 2012 G vom17. September 2012 (OS 68, 42; ABl 2012, 327). In 64 Eingefügt durch ar 2013. Kraft seit1. Janu G vom17. September 2012 (OS 68, 42; ABl 2012, 327). In 65 Fassung gemäss ar 2013. Kraft seit1. Janu G vom17. September 2012 (OS 68, 44; ABl 2012-07-06). In 66 Fassung gemäss ar 2013. Kraft seit1. Janu G vom17. September 2012 (OS 68, 46; ABl 2011, 3254). In 67 Fassung gemäss ar 2013. Kraft seit1. Janu h G vom17. September 2012 (OS 68, 46; ABl 2011, 3254). 68 Aufgehoben durc anuar 2013. In Kraft seit1. J G vom17. September 2012 (OS 68, 48; ABl 2011, 3263). In 69 Eingefügt durch ar 2013. Kraft seit1. Janu G vom17. September 2012 (OS 68, 48; ABl 2011, 3263). In 70 Fassung gemäss ar 2013. Kraft seit1. Janu G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 294; ABl 2012-10-12). In 71 Eingefügt durch ar 2015. Kraft seit1. Janu G vom9. Dezember 2013 (OS 69, 296; ABl 2013-02-08). In 72 Eingefügt durch ar 2015. Kraft seit1. Janu G vom9. Dezember 2013 (OS 69, 296; ABl 2013-02-08). In 73 Fassung gemäss ar 2015. Kraft seit1. Janu G vom5. Mai 2014 (OS 69, 403; ABl 2013-05-17). In Kraft 74 Eingefügt durch

  12. seit1. Januar 201 G vom5. Mai 2014 (OS 69, 403; ABl 2013-05-17). In Kraft seit 75 Fassung gemäss

  13. Januar 2015. G vom5. Mai 2014 (OS 69, 406; ABl 2013-03-08). In Kraft 76 Eingefügt durch

  14. seit1. Januar 201 G vom5. Mai 2014 (OS 69, 406; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 77 Fassung gemäss

  15. Januar 2015. G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 94; ABl 2014-03-21). In 78 Fassung gemäss ar 2016. Kraft seit1. Janu h G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 94; ABl 2014-03-21). In 79 Aufgehoben durc ar 2016. Kraft seit1. Janu G vom8. Dezember 2014 (OS 70, 249; ABl 2014-06-06). In 80 Eingefügt durch ar 2016. Kraft seit1. Janu G vom8. Dezember 2014 (OS 70, 249; ABl 2014-06-06). In 81 Fassung gemäss ar 2016. Kraft seit1. Janu h G vom8. Dezember 2014 (OS 70, 249; ABl 2014-06-06). 82 Aufgehoben durc anuar 2016. In Kraft seit1. J G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 83 Eingefügt durch 0, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit1. Januar 2016.11. Mai 2015 (OS 7 G vom 19. Oktober 2015 (OS 71, 175; ABl 2015-01-09). In 84 Fassung gemäss ar 2017. Kraft seit1. Janu G vom4. April 2016 (OS 71, 443; ABl 2015-05-15). In Kraft 85 Fassung gemäss

  16. seit1. Januar 201 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 86 Fassung gemäss eit1. Januar 2018. 04-19). In Kraft s G vom12. Dezember 2016 (OS 72, 421; ABl 2017-04-21). In 87 Eingefügt durch ar 2018. Kraft seit1. Janu G vom12. Dezember 2016 (OS 72, 421; ABl 2017-04-21). In 88 Fassung gemäss ar 2018. Kraft seit1. Janu G vom 24. April 2017 (OS 72, 547; ABl 2016-07-08). In Kraft 89 Fassung gemäss

  17. seit1. Januar 201 G vom 23. Oktober 2017 (OS 73, 583; ABl 2015-01-09). In 90 Eingefügt durch ar 2019. Kraft seit1. Janu h G vom 23. Oktober 2017 (OS 73, 583; ABl 2015-01-09). In 91 Aufgehoben durc ar 2019. Kraft seit1. Janu G vom1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit 92 Eingefügt durch

  18. Januar 2020. G vom1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit 93 Fassung gemäss

  19. Januar 2020. h G vom1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft 94 Aufgehoben durc

  20. seit1. Januar 202 G vom1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit 95 Eingefügt durch

  21. Januar 2021. G vom1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit 96 Fassung gemäss

  22. Januar 2021. G vom17. August 2020 (OS 75, 593; ABl 2019-05-31). In Kraft 97 Eingefügt durch

  23. seit1. Januar 202 G vom17. August 2020 (OS 75, 593; ABl 2019-05-31). In Kraft 98 Fassung gemäss

  24. seit1. Januar 202 h G vom17. August 2020 (OS 75, 593; ABl 2019-05-31). In 99 Aufgehoben durc ar 2021. Kraft seit1. Janu h G vom17. August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In Kraft 100 Eingefügt durc

  25. seit1. Januar 202 G vom17. August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In Kraft 101 Fassung gemäss

  26. seit1. Januar 202 ch G vom17. August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In 102 Aufgehoben dur ar 2021. Kraft seit1. Janu emäss G vom17. August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). 103 Nummerierung g anuar 2021. In Kraft seit1. J h Mehrwertausgleichsgesetz vom 28. Oktober 2019 (OS 75, 626; 104 Eingefügt durc n Kraft seit1. Januar 2021. ABl 2018-02-16). I h G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; ABl 2020-02-28). In 105 Eingefügt durc 2021. Kraft seit1. Juli G vom14. Dezember 2020 (OS 76, 189; ABl 2020-05-15). In 106 Fassung gemäss ar 2022. Kraft seit1. Janu G vom17. April 2023 (OS 78, 218; ABl 2023-02-24). In Kraft 107 Fassung gemäss seit1. Juli 2023. G vom16. Mai 2022 (OS 78, 133; ABl 2021-04-27). In Kraft 108 Fassung gemäss

  27. seit1. Januar 202 V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkom- 109 Fassung gemäss ssteuer ab1. Januar 2024 vom 28. Juni 2023 (OS 78, 319; mens- und Vermögen n Kraft seit1. Januar 2024. ABl 2023-07-21). I G vom 21. August 2023 (OS 78, 484; ABl 2022-08-26). In Kraft 110 Fassung gemäss

  28. seit1. Januar 202 h G vom 25. März 2024 (OS 79, 394; ABl 2022-10-07). In Kraft 111 Eingefügt durc

  29. seit1. Januar 202 G vom 25. März 2024 (OS 79, 394; ABl 2022-10-07). In Kraft 112 Fassung gemäss

  30. seit1. Januar 202 V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkom- 113 Fassung gemäss ssteuer ab1. Januar 2026 vom 30. Juni 2025 (OS 80, 273; mens- und Vermögen n Kraft seit1. Januar 2026. ABl 2025-07-11). I G vom17. November 2025 (OS 81, 97; ABl 2024-09-20). In 114 Fassung gemäss ar 2026. Kraft seit1. Janu

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