910.1
Landwirtschaftsgesetz (LG) 36
(vom2. September 1979)1
Präambel
Weiterbildung, Versuche, Technikerausbildung massnahmen im allgemeinen und die Unterhaltsgenossenschaften1. Geltungsbereich und Beizugsgebiet1. Allgemeines1. Allgemeine Bestimmungen über nicht öffentliche Wege
Art. 1 Zweck
Der Kanton 45 fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Rahmen dieses Gesetzes und der Vorschriften des Bundes. Die kantonalen Massnahmen bezwecken eine von den natürlichen Produktionsgrundlagen ausgehende rationelle landwirtschaftliche Produktion sowie die Erhaltung und Festigung des bäuerlichen Familienbetriebs, der nach Möglichkeit in den gewachsenen Siedlungsstrukturen zu erhalten ist. Erster Abschnitt: Landwirtschaftliche Berufsbildung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Grundsatz
Der Kanton 45 fördert die landwirtschaftliche Berufsbildung.
Die zuständige Direktion des Regierungsrates (Direktion) kann anerkannten Organisationen mit landwirtschaftlicher Zielsetzung Aufgaben aus dem Bildungswesen ganz oder teilweise übertragen. 38
Art. 3 Landwirtschaftliche Schulen a. Grundsatz
Der Kanton 45 unterhält eine den Bedürfnissen entsprechende Zahl von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie von landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen.
Eine der Fachschulen führt eine Jahresschule.
Den Schulen können Aufgaben aus dem gesamten landwirtschaftlichen Bildungs-, Beratungs- und Kontrollwesen übertragen werden.
Die zuständige Direktion stellt die Lehrpläne auf.
Art. 4 b. Internat; Gutsbetrieb
Die Direktion bestimmt, welche Schulen ein Internat führen; sie kann den Besuch des Internats für bestimmte Kurse obligatorisch erklären. 38
Den Berufs- und Fachschulen ist ein Gutsbetrieb angegliedert, der den Bedürfnissen der Schule und der praktischen Landwirtschaft zu dienen hat; er soll in diesem Rahmen rationell bewirtschaftet werden.
Art. 5 c. Schulleitung, Lehrerschaft
32 Der Regierungsrat oder die zuständige Direktion stellt die Schuldirektoren und die Hauptlehrer nach den Bestimmungen des Personalgesetzes7 an.
Art. 6 d. Aufsicht
Die zuständige Direktion beaufsichtigt die landwirtschaftlichen Schulen. Sie wird von den Aufsichtskommissionen unterstützt, welche vom Regierungsrat für jede Schule auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.
Den Aufsichtskommissionen können weitere Aufgaben übertragen werden.
Art. 7 e. Schulordnung
Die zuständige Direktion erlässt für jede Schule eine Schulordnung.
Art. 8 Ausbildungsbeiträge
Die Bestimmungen über die Ausbildungsbeiträge der Bildungsgesetzgebung gelten sinngemäss im landwirtschaftlichen Bildungswesen. 48
Schul- und Kostgeld können Schülern erlassen werden, sofern sie und ihre nächsten Angehörigen zur Bezahlung nicht in der Lage sind.
B. Die Grundausbildung im Beruf Landwirt
Art. 9 Anwendbare Vorschriften
Die Berufslehre, der Berufs- und der Fachschulunterricht sowie die Lehrlings- und die Fähigkeitsprüfung richten sich nach den Vorschriften des Bundes, diesem Gesetz und ergänzenden Bestimmungen des Regierungsrates.
Art. 10 Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung
Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung.
Er kann ihr insbesondere die Organisation und die Beaufsichtigung der Berufslehre, der Lehrlings- und der Fähigkeitsprüfung übertragen.
Art. 11 Berufs- und Fachschulunterricht a. Grundsatz
Die Berufs- und Fachschulen bilden die Schüler zu fachkundigen Landwirten aus und erweitern ihre Allgemeinbildung; sie fördern dabei die Anpassungsfähigkeit an die Bedürfnisse des Marktes und eine umweltgerechte Betriebsführung.
Art. 12 b. Einzugsgebiet der Berufsschule
Die zuständige Direktion setzt die Einzugsgebiete der Berufsschulen fest.
Für deren Besuch ist der Lehrort massgebend. Bei besondern Verhältnissen kann der Besuch einer andern Schule bewilligt oder angeordnet werden.
Art. 13 c. Aufnahme und Promotion
Der Berufsschulunterricht kann auch von in der Landwirtschaft tätigen Jugendlichen ohne Lehrvertrag besucht werden.
Zum Fachschulunterricht können Schüler, welche die Aufnahme- oder die Promotionsbedingungen nicht erfüllen, als Fachhörer zugelassen werden.
Im Übrigen richten sich Zulassung und Promotion nach den Vorschriften des Bundes und ergänzenden Bestimmungen des Regierungsrates.
Art. 14 d. Schul- und Kostgeld
Der Unterricht ist unentgeltlich. Fachhörer und im Ausland wohnhafte Ausländer können zur Entrichtung eines Schulgeldes verpflichtet werden.
Für Verpflegung und Unterkunft entrichten die Schüler ein Kostgeld.
Die Direktion 38 kann Bestimmungen über eine Anmeldegebühr, ein Haftgeld, die Versicherung der Schüler sowie über Beiträge an Lehrmittel und Exkursionen erlassen.
C. Die Berufsbildung der Bäuerin
Art. 15 Anwendbare Vorschriften
Die Berufsbildung der Bäuerin richtet sich nach den Vorschriften des Bundes, diesem Gesetz und den Bestimmungen des Regierungsrates.
Art. 16 Haushaltlehre, Berufsschule, Lehrabschlussprüfung
Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die bäuerliche Haushaltlehre, die Berufsschule und die Lehrabschlussprüfung.
Art. 17 Bäuerinnenschulen; Bäuerinnenkurse
Die Aufgaben der Bäuerinnenschule im Sinne der Vorschriften des Bundes obliegen den landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen.
Diese können besondere Kurse für Bäuerinnen durchführen, die einen Abschluss wie bei den Bäuerinnenschulen ermöglichen.
Die §§ 11,13 und 14 gelten sinngemäss.
Art. 18 Fachprüfungen
Der Regierungsrat kann Bestimmungen über die Durchführung besonderer Fachprüfungen für Bäuerinnen und über die Abgabe eines kantonalen Fachausweises erlassen.
D. Die Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberufen
Art. 19 Anwendbare Vorschriften
Die Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberufen richtet sich nach den Vorschriften des Bundes, diesem Gesetz und den Bestimmungen des Regierungsrates.
Art. 20 Kantonale 45 Leistungen
Der Kanton 45 unterstützt die Berufsbildung in den Spezialberufen nach den gleichen Grundsätzen wie die übrige landwirtschaftliche Berufsbildung.
Die Einzelheiten werden in Vereinbarungen mit den Trägern der Berufsbildung oder durch Verordnung geregelt.
E. Beratungsdienste, Kontrolldienste, Erhebungen, Fortbildung,
Art. 21 Beratungsdienste
Der Kanton 45 unterhält einen bäuerlich-hauswirtschaftlichen und landwirtschaftliche Beratungsdienste.
Die Beratung trägt volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung.
Sie kann auf die Erhebung der notwendigen Unterlagen ausgedehnt werden.
Die Beratung ist in der Regel unentgeltlich.
Art. 22 Erhebungen, Kontrollen
Der Kanton 45 kann Erhebungen durchführen sowie Gemeinden und Fachleute mit bestimmten Erhebungen und mit Kontrollen beauftragen.
Alle für den Markt oder den Ausschank in Gaststätten bestimmten Rebbauerzeugnisse sind der Weinlesekontrolle unterstellt.
Art. 23 Zentralstellen
Für den Beratungs- und den Kontrolldienst werden Zentralstellen errichtet, soweit hiefür ein Bedürfnis besteht. Der Beratungs- und Kontrolldienst im Gartenobstbau kann einer dieser Zentralstellen übertragen werden.
Den Zentralstellen kann der Vollzug von Vorschriften zur Förderung der Landwirtschaft übertragen werden.
Art. 24 Organisation und Durchführung von Beratung und Kontrollen
Die Direktion 38 regelt Organisation und Durchführung von Beratung und Kontrollen durch die landwirtschaftlichen Schulen, Zentralstellen, andere Berater und Fachleute.
Art. 25 Subventionen
26 Der Kanton 45 kann an die von mehreren Kantonen oder von landwirtschaftlichen Organisationen geschaffenen Beratungs- und Kontrolldienste oder Zentralstellen, an Qualitätskontrollen sowie an besondere Anstrengungen oder Leistungen auf dem Gebiet des Beratungswesens Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.
Art. 26 Fort- und Weiterbildung, Versuchswesen
Der Kanton 45 kann Veranstaltungen der Fort-, Weiter- oder Kaderbildung, insbesondere solche landwirtschaftlicher Organisationen, sowie besondere Leistungen in der landwirtschaftlichen Produktion und im Versuchswesen durch Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben unterstützen.26
Der Kanton 45 kann selber derartige Veranstaltungen sowie Versuche durchführen und bei Kursen von längerer Dauer einen kantonalen Berufsausweis verleihen.
Art. 27 Besondere landwirtschaftliche Schulen
26 Der Kanton 45 kann besondere landwirtschaftliche Schulen, vorab solche auf der Stufe Ingenieurschule, durch Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben unterstützen. Zweiter Abschnitt: Förderung der Tierzucht
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 Grundsatz
Der Kanton 45 unterstützt die Bestrebungen zur Förderung der Tierzucht.
Art. 29 Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinden unterstützen den Kanton 45 bei der Aufsicht über Beschaffung, Haltung und Verwendung der zur Zucht bestimmten Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder.
Art. 30 Viehschauwesen
Im Kanton werden kantonale 45 zentrale und regionale Viehschauen, solche von Zuchtgenossenschaften und örtliche Viehschauen sowie nach Bedarf kantonale Viehausstellungen durchgeführt.
Art. 31 Schaukommission
Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schaukommission.
Die Beurteilung von Tieren für die Anerkennung zur Zucht, für die Aufnahme ins Herdebuch und für die Prämierung an kantonalen 45 oder kantonal 45 unterstützten Schauen erfolgt ausschliesslich durch Kommissionsmitglieder.
Art. 32 Zuchtziel
Die Prämierung bezweckt die Förderung der Leistungszucht im Sinne der anerkannten Zuchtziele.
Die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht erfolgen nach den Vorschriften des Bundes.
B. Rindviehzucht
Art. 33 Viehzuchtgenossen- schaften
Die Viehzuchtgenossenschaften sind Genossenschaften im Sinne des Obligationenrechts 14 . Ihre Anerkennung erfolgt auf Gesuch hin durch die zuständige Direktion.
Der Kanton 38 kann den anerkannten Zuchtgenossenschaften aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren. Diese werden nach der Zahl und dem Zuchtwert der Herdebuchtiere und unter Berücksichtigung der Leistungen der Genossenschaft zur Verbesserung der Rindviehzucht festgesetzt.26
Art. 34 Viehschauen a. Viehausstellungen
Kantonale Viehausstellungen werden in grössern Zeitabständen zur Darstellung der Zuchterfolge mit Prämierung für Einzeltiere, Zuchtfamilien und Zuchtsammlungen durchgeführt.
Die Direktion 38 beschliesst über die Durchführung der Ausstellungen.
Art. 35 b. Zentrale und regionale Schauen
Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht sowie die Prämierung finden jährlich besondere kantonale 45 zentrale Zuchtstierschauen statt.
Für die Beurteilung weiblicher Tiere werden jährlich kantonale 45 regionale Viehschauen mit Prämierungen veranstaltet.
Die zuständige Direktion bestimmt die Schauorte sowie die Bedingungen für die Auffuhr und die Prämierung. Geldprämien richten sich nach dem Zuchtwert der Tiere und dem Beurteilungsergebnis.
Die Standortgemeinden stellen geeignete Plätze und die notwendigen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.
Landwirtschaftliche Organisationen können im Anschluss an solche Veranstaltungen Viehmärkte oder Auktionen durchführen.
Art. 36 c. Haupt-, Zwischen- und Nachschauen
Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht ordnet die zuständige Direktion Haupt-, Zwischen- und Nachschauen an. Die Haupt- und Zwischenschauen werden von den Zuchtgenossenschaften durchgeführt.
Art. 37 d. Örtliche Viehschauen
An örtlichen Viehschauen, die von Gemeinden oder landwirtschaftlichen Organisationen veranstaltet werden, können Tiere prämiert und Zuchttiere zur Zucht anerkannt werden. An die Ausrichtung von Geldprämien für prämierte Tiere mit Abstammungsausweis kann der Kanton 38 aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren.26
Die zuständige Direktion erlässt Weisungen über die Durchführung dieser örtlichen Viehschauen und die Voraussetzungen für die Prämierung.
Art. 38 e. Bereitstellung der Schauplätze
Die Gemeinden, in denen Viehschauen von Zuchtgenossenschaften oder kantonal 45 unterstützte örtliche Viehschauen stattfinden, sind zur Mithilfe bei der Bereitstellung von geeigneten Plätzen und Anbindevorrichtungen verpflichtet.
Art. 39 f. Kosten der Tierbeurteilung
Der Kanton 45 trägt die Kosten der Tierbeurteilung bei den von ihm angeordneten oder mit Beiträgen unterstützten Viehschauen.
Auf Gesuch des Besitzers können gegen Entrichtung einer angemessenen Gebühr ausserhalb der ordentlichen Viehschauen weibliche Tiere für die Aufnahme ins Herdebuch und männliche Tiere für die Anerkennung zur Zucht beurteilt werden.
Art. 40 g. Entscheid über die Tierbeurteilung
38 1 An den Viehschauen von Zuchtgenossenschaften, an den örtlichen Viehschauen, an Nachschauen und bei Einzelbeurteilungen ausserhalb der Schauen beurteilen die als Experten tätigen Mitglieder der Schaukommission die Tiere. 2 An den kantonalen 45 zentralen und regionalen Schauen können die Entscheide der Experten, sofern sie unverzüglich nach Abschluss der Beurteilung angefochten werden, an den Präsidenten der Schaukommission bzw. an seinen Stellvertreter weitergezogen werden.
Art. 41 Subventionen an weitere Massnahmen
26 Der Kanton 38 kann aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren
a. an Gemeinden, landwirtschaftliche Organisationen oder Private, wenn sie durch besondere Leistungen oder Massnahmen zur Verbesserung der Rindviehzucht, insbesondere im Berggebiet und im angrenzenden Zuchtgebiet, beitragen,
b. für Leistungsprüfungen, für die Prämierung von Zuchtfamilien, für die Führung der zentralen Herdebücher sowie für Ausstellungen und Ausstellungsmärkte,
c. an weitere Massnahmen und Einrichtungen zur Förderung der Rindviehzucht und des Viehabsatzes.
C. Übrige Tierzucht
Art. 42 Pferdezucht
26 Der Kanton 38 kann anerkannten Pferdezuchtgenossenschaften aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren. Diese werden nach der Zahl und dem Zuchtwert der Herdebuchtiere und unter Berücksichtigung der Leistungen der Genossenschaft zur Verbesserung der Pferdezucht festgesetzt. Sie können ferner an die Kosten der zentralen Herdebuchführung und an die Fohlenaufzucht ausgerichtet werden.
Art. 43 Ziegen-
Der Kanton 38 kann zur Förderung der Kleinviehzucht aus dem Voranschlagskredit Subventionen an die anerkannten Zuchtgenossenschaften sowie Einzelprämien an Besitzer von Ebern, böcken und Widdern gewähren. Die §§ 33, 34 und 36–40 gelten sinngemäss.26
Die Einzelprämierung findet an denselben Schauen statt wie die Beurteilung männlicher Zuchttiere für die Aufnahme ins Herdebuch.
An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung der Kleinviehzucht können Beiträge im Sinne von § 41 ausgerichtet werden.
Art. 44 Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht
An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung der Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht können Beiträge im Sinne von § 41 ausgerichtet werden. Dritter Abschnitt: Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 45 Verbesserungsmassnahmen
Der Kanton 45 fördert Bodenverbesserungs- und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse.
Bei der Durchführung sind öffentliche Interessen, wie die Ziele der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Gewässerschutzes, bestmöglich wahrzunehmen.
Art. 46 Grundsätze
Verbesserungsmassnahmen werden gemeinschaftlich oder, sofern die Art der Massnahme es zulässt, durch einzelne Grundeigentümer durchgeführt.
Die Leistung eines Staatsbeitrags setzt voraus, dass der wirtschaftliche Nutzen der Massnahme zu ihren Kosten in einem vertretbaren Verhältnis steht.
Bei der Bemessung des Staatsbeitrags an Massnahmen, welche von einem einzelnen, von vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern oder von einer kleineren Genossenschaft durchgeführt werden, wird die Vermögenslage der Beteiligten unter Einbezug der elterlichen Anwartschaft mitberücksichtigt; Grundeigentümer, die über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten keinen Beitrag.
Staatsbeiträge können bei besondern Verhältnissen der Grundeigentümer mit bedingter Rückzahlungsverpflichtung oder als Darlehen gewährt werden.
Art. 47 Bekanntmachungen; Auflage- und Einsprachefrist
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde, wo solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag.
Öffentliche Auflagen sind öffentlich bekanntzumachen und den Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Die Pflicht zur Mitteilung besteht nur gegenüber Personen, die Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder am Ort der gelegenen Sache schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben.
Ist die Auflage nicht öffentlich, kann ihre öffentliche Bekanntmachung unterbleiben, sofern sämtliche Grundeigentümer zweifelsfrei und fristgerecht mit der schriftlichen Mitteilung erreicht werden.
Über den Inhalt der aufgelegten Akten wird der einzelne Grundeigentümer, soweit er unmittelbar betroffen ist, in der Mitteilung auszugsweise unterrichtet. Er ist gehalten, in die aufgelegten Akten Einsicht zu nehmen.
Die Auflage- und Einsprachefrist beträgt 20 Tage.
Einsprachen sind während der Auflagefrist zuhanden des Vorstands schriftlich einzureichen.
Ist keine Auflage vorgeschrieben, beginnt die Einsprachefrist mit der schriftlichen Mitteilung.
Bei öffentlichen Bekanntmachungen und schriftlichen Mitteilungen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und -mittel, deren Fristen und notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie zu richten sind, anzugeben; ferner ist auf Ort und Zeit vorgeschriebener Auflagen hinzuweisen.
Art. 48 Kostenlosigkeit des Verfahrens
Für die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden bei Verhandlungen und für ihre erstinstanzlichen Entscheide werden Genossenschaften und Grundeigentümer nicht mit Kosten und Gebühren belastet.
Für Amtshandlungen, die mit der Durchführung von Verbesserungsmassnahmen zusammenhängen, werden keine Notariats- und Grundbuchgebühren erhoben.
B. Die gemeinschaftliche Durchführung von Verbesserungs-
Art. 49 Geltungsbereich und Trägerschaft
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten vorbehältlich besonderer gesetzlicher Vorschriften für die gemeinschaftliche Durchführung von staatlich unterstützten Boden- und weitern betriebsverbessernden Massnahmen sowie für Unterhaltsgenossenschaften.
Träger eines solchen Unternehmens ist in der Regel eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft. Mitglieder sind die Eigentümer von Grundstücken im Beizugsgebiet der Genossenschaft.
Kleinere Unternehmen können durch zwei bis in der Regel sechs vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebiets durchgeführt werden.
Art. 50 Beizugsgebiet
Das Beizugsgebiet wird vorbehältlich allfälliger Einsprachen oder Rekurse durch die zuständige Direktion bestimmt; es umfasst sämtliche Grundstücke, welche für die zweckmässige Durchführung des Unternehmens oder des Unterhalts notwendig sind.
Änderungen des Beizugsgebiets werden durch den Vorstand beschlossen oder durch die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer vereinbart und bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion. Gegen Vorstandsbeschlüsse können die betroffenen Grundeigentümer Einsprache erheben.
Der Beizug der Grundstücke ist im Grundbuch anzumerken.
Das Grundbuchamt zeigt der Genossenschaft oder den vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern alle Handänderungen an Grundstücken im Beizugsgebiet an.2. Gründung und Auflösung der Genossenschaft
Art. 51 Gründung a. Entstehung
Die Gründung der Genossenschaft als Rechtspersönlichkeit erfolgt in der Gründungsversammlung durch Annahme der schriftlichen Statuten mit dem Mehr der Stimmenden.
Anschliessend wählt die Genossenschaftsversammlung erstmals die Organe.
Soll die Genossenschaft eine Güterzusammenlegung oder eine andere Verbesserungsmassnahme durchführen oder wird sie gemäss § 129 als Unterhaltsträgerin im nicht zusammenlegungsbedürftigen Gebiet errichtet, ist in der Gründungsversammlung vorerst in offener Abstimmung über die Durchführung zu beschliessen, es sei denn, alle Grundeigentümer hätten vorgängig unterschriftlich zugestimmt.
Bei Zusammenlegungsgenossenschaften gilt die Zustimmung zur Durchführung zugleich als Annahme der von der zuständigen Direktion vorher festgelegten Grundstatuten. Diese bestehen aus den für die Verwirklichung der Zusammenlegung unbedingt erforderlichen Bestimmungen; sie können durch die Versammlung im Rahmen der Zielbestimmung der Genossenschaft ergänzt oder geändert werden.
Die Statuten und ihre Änderung bedürfen in allen Fällen der kantonalen 45 Genehmigung.
Art. 52 b. Durchführungsbeschluss
Die Durchführung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, zustimmt. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art. 703 ZGB 13 ). Rechtsmittelentscheide betreffend das Beizugsgebiet, die nach der Beschlussfassung ergehen, werden nicht berücksichtigt. 45
Eine Verschiebung der Beschlussfassung über die Durchführung und eine Änderung dieser Grundsatzfrage sind unzulässig.
Die an der Beschlussfassung Mitwirkenden haben sich, soweit sich ihre Stimmberechtigung nicht auf eigenes Grundeigentum bezieht, durch Urkunden über ihre Stimmberechtigung auszuweisen. Stellvertreter im Sinne von Art. 34 OR14 bedürfen einer Vollmacht mit amtlich beglaubigter Unterschrift. Vertreter von Gemeinden und des Kantons 45 bedürfen keines besondern Ausweises.
Art. 53 Auflösung
Die Genossenschaft wird durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung aufgelöst.
Die Auflösung kann erst stattfinden, wenn die Genossenschaft ihre gesetzlichen und statutarischen Aufgaben erfüllt hat und der Unterhalt erstellter Anlagen sichergestellt ist.
Sie bedarf der Zustimmung der Behörde, welche die Statuten genehmigt hat. , die ihre Aufgaben seit längerer Zeit nicht mehr 4 Genossenschaften rstand nicht mehr ordnungsgemäss bestellt ist und erfüllen, deren Vo stand unsicher ist, können durch den Gemeinde- deren Mitgliederbe stimmung der zuständigen Direktion als aufgelöst er- vorstand 47 mit Zu rn sich nach entsprechender Publikation keine Gläu- klärt werden, sofe rechtigten oder verpflichteten Grundeigentümer biger und keine be sich ausserstande erklären, die Aufgaben der Ge- melden oder diese rzuführen. nossenschaft weite Schulden vorhandenes Vermögen fällt entschä- 5 Nach Tilgung der beteiligten Gemeinden oder an die Nachfolgeorgani- digungslos an die sation. enossenschaftsmitglieder3. Pflichten der G
Art. 54 Beitragspflicht
Die Mitglieder haben durch Beiträge die für die Erfüllung der Genossenschaftsaufgaben notwendigen Mittel beizubringen.
Die Ausführungskosten werden nach Massgabe des Nutzens, die Unterhaltskosten nach Massgabe der Statuten verteilt. Die Genossenschaft kann an die Ausführungskosten im voraus Teilzahlungen einfordern.
Art. 55 Haftung
Die Genossenschaftsmitglieder haften unter sich solidarisch für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Das einzelne Mitglied kann jedoch erst belangt werden, wenn die Genossenschaft aufgelöst oder erfolglos betrieben worden ist.
Art. 56 Amtszwang
Jedes handlungsfähige Genossenschaftsmitglied ist verpflichtet, eine Wahl als Genossenschaftsorgan anzunehmen.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Das Recht zur Ablehnung der Wahl richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte 4 . 33
Art. 57 Ausstandspflicht
36 Ein Genossenschaftsmitglied ist ausgeschlossen von der Beratung und der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen der Genossenschaft einerseits und anderseits
a. diesem Genossenschaftsmitglied,
b. seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin, seinem eingetragenen Partner oder einer Person, mit der es in faktischer Lebensgemeinschaft lebt,
c. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist.
4. Organe der Genossenschaft
Art. 58 Genossenschafts- versammlung a. Aufgabe, Einberufung
Der Genossenschaftsversammlung obliegen als oberstem Organ der Genossenschaft insbesondere die Festsetzung der Statuten und die Wahl der Organe einschliesslich des Genossenschafts- und Vorstandspräsidenten.
Die Einberufung erfolgt nach Bedarf, gemäss den Statuten oder auf Begehren von einem Sechstel der Mitglieder durch den Vorstand.
Zu jeder Versammlung ist eine Vertretung der zuständigen Direktion einzuladen.
Art. 59 b. Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
Die Genossenschaftsversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
In der Genossenschaftsversammlung hat jedes Mitglied ohne Rücksicht auf den Umfang seines Grundeigentums und allfälliger Einsprachen gegen den Einbezug eine Stimme.
Mehrere Eigentümer eines Grundstücks üben ihr Stimmrecht durch eine von ihnen bezeichnete Person aus. Diese Person hat sich durch eine schriftliche Vollmacht der Berechtigten auszuweisen.
Für handlungsunfähige Grundeigentümer übt der gesetzliche Vertreter das Stimmrecht aus.
Die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sowie die weitern Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts üben ihr Stimmrecht durch eine der gemäss Gesetz und Statuten berechtigten Personen aus.
Art. 60 c. Stellvertretung
Stellvertretung durch eine handlungsfähige Person ist zulässig. Niemand darf mehr als einen Stimmberechtigten vertreten.
Der Stellvertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten auszuweisen. Stellvertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner ist formlos gültig. 36
Art. 61 d. Verfahren
33 Die Geschäftsbehandlung richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften für die Gemeindebehörden.
Art. 62 e. Anwendungsbereich vom Gemeindevorsta neten Person gelei
Die Bestimmungen über die Genossenschaftsversammlung gelten vorbehältlich abweichender gesetzlicher Vorschriften sinngemäss für die Versammlungen der beteiligten Grundeigentümer, welche vor oder zur Gründung einer Genossenschaft durchzuführen sind. rstand bestellt, wird eine solche Versammlung 2 Ist noch kein Vo nd 47 einberufen und von einer von ihm bezeichtet. as Beizugsgebiet über mehrere politische Ge- 3 Erstreckt sich d diese Aufgaben dem Bezirksrat. meinden, obliegen h über mehrere Bezirke, ist jener Bezirksrat zustän- 4 Erstreckt es sic irk der grössere Teil liegt. dig, in dessen Bez
Art. 63 Vorstand a. Aufgaben, Konstituierung, Aufsicht
Der Vorstand besorgt sämtliche Angelegenheiten, die nicht einem andern Organ übertragen sind; insbesondere obliegen ihm die Leitung des Unternehmens, die übrige Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft.
Der Vorstand konstituiert sich selber.
Die Statuten regeln die Zeichnungsberechtigung.
In technischer Hinsicht untersteht der Vorstand der Aufsicht der zuständigen Direktion.
Art. 64 b. Zusammensetzung, Verfahren
Die Mehrheit des Vorstands muss aus Genossenschaftsmitgliedern bestehen.
Bei kleinern Genossenschaften, ausgenommen Güterzusammenlegungsgenossenschaften, können die Statuten vorsehen, dass die Aufgaben des Vorstands durch einen einzelnen besorgt werden, der nicht Genossenschaftsmitglied sein muss.
Die Statuten können vorsehen, dass Dritte mit der Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Vorstandsaufgaben, wie mit der Boden- und der Bestandesbewertung, betraut werden.
Zu allen Vorstandssitzungen, ausgenommen bei Unterhaltsgenossenschaften, ist eine Vertretung der zuständigen Direktion einzuladen; sie hat beratende Stimme.
Das Verfahren in den Sitzungen richtet sich sinngemäss nach den §§ 65–67, 68 Abs. 1 und 2, 70 und 71 des Gesetzes über das Gemeindewesen 2 .
Art. 65 c. Ordnungsbusse, Ersatzvornahme
Der Vorstand kann gegen ungehorsame Genossenschaftsmitglieder Ordnungsbussen bis Fr. 200 verhängen und nötigenfalls die ihnen obliegenden Arbeiten auf Kosten der Säumigen durch Dritte besorgen lassen.
Art. 66 Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Vorstands. Sie müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein.5. Vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer
Art. 67 Voraussetzungen
Wollen sich die Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebiets zur gemeinschaftlichen Durchführung einer Verbesserungsmassnahme vertraglich zusammenschliessen, setzen Projektgenehmigung und Beitragszusicherung voraus, dass
der schriftliche Vertrag den Rücktritt einzelner ausschliesst, die Kostentragung eindeutig regelt und unwiderruflich den dauernden gemeinschaftlichen Unterhalt der Anlage vorsieht,
das Projekt allseitig unterzeichnet ist.
Wird das genehmigte Projekt nicht begonnen oder nicht vollendet, entfällt jede Beitragsleistung, und die Aufwendungen des Staates sind nach Massgabe einer Verfügung der zuständigen Direktion von den Grundeigentümern zu übernehmen.
Art. 68 Streitigkeiten
40 1 Können sich vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer über ein Vorhaben nicht einigen, entscheidet die Mehrheit der Beteiligten. 2 Bezieht sich der Mehrheitsbeschluss auf eine Frage, welche gemäss § 70 im genossenschaftlichen Verfahren dem Baurekursgericht 42 vorgelegt werden kann, ist der Beschluss den Beteiligten schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen. 3 Grundeigentümer, welche nicht zugestimmt haben, können innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Baurekursgericht 42 Klage einreichen. Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt der Entscheid der Mehrheit als anerkannt. 4 Das Baurekursgericht 42 ist auch zuständig für die Beurteilung von vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern mit Dritten, wie auch von einzelnen Dritten, sofern die Entscheidung bei genossenschaftlicher Durchführung in seine Zuständigkeit fiele. 5 Bei Uneinigkeit unter den Grundeigentümern treten jene, die einem Mehrheitsbeschluss nicht zugestimmt haben, als Kläger gegenüber den Zustimmenden auf, bei Streitigkeiten mit Dritten die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer oder der einzelne.6. Rechtsschutz 40
Art. 69 Rekurs
40 Gegen Beschlüsse der Grundeigentümerversammlungen und des Vorstands kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden, sofern kein anderes Verfahren vorgesehen ist.
Art. 70 Einsprachebehandlung durch den Vorstand
Die Einsprachen gemäss §§ 50, 82, 84, 87, 88, 96, 119 und 120 sowie die sich aus den Vollzugsvorschriften zu § 118 ergebenden Einsprachen werden vom Vorstand geprüft. Dieser gibt dem Einsprecher die nötigen Erläuterungen und erledigt die Einsprache soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung.
Will der Vorstand eine Einsprache ganz oder teilweise anerkennen und würden dadurch andere Grundeigentümer unmittelbar betroffen, sind diese zu den Verhandlungen beizuziehen.
Ist eine allseitige Verständigung zunächst nicht möglich, setzt der Vorstand den Betroffenen Frist zu schriftlicher Mitteilung darüber, ob sie den Vorstandsvorschlag annehmen oder dessen Beurteilung durch das Baurekursgericht 42 verlangen. Stillschweigen gilt als Zustimmung zum Vorschlag des Vorstandes. 40
Kommt eine Verständigung nicht zustande, überweist der Vorstand die Einsprache durch Klage ans Baurekursgericht 42 . 40
Art. 71
43
Art. 72
41
Art. 73 Verfahren vor Baurekursgericht 42
40 1 Im Verfahren vor dem Baurekursgericht 42 tritt der Vorstand als Kläger gegenüber denjenigen auf, welche den endgültigen Vorschlag des Vorstandes abgelehnt haben. 2 Der Vorsitzende kann weitere betroffene Grundeigentümer als Partei in das Verfahren einbeziehen. 3 Die Parteien haben persönlich zu erscheinen. Stellvertretung ist nur bei Verhinderung durch wichtige Gründe gestattet. 4 Das Verfahren ist mündlich. 5 Das Gericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
Art. 74 Rechtsmittel 42
40 Gegen Entscheide des Baurekursgerichts 42 über landwirtschaftliche Streitigkeiten kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Art. 75
41
C. Güterzusammenlegungen
Art. 76 Voraussetzungen
Eine Güterzusammenlegung wird durchgeführt, wenn
a. die Bewirtschaftung der Grundstücke in Feld oder Wald infolge Zerstückelung, ungeeigneter Form, unzweckmässiger Weg- und Grabenanlage oder sonstwie erheblich erschwert ist,
b. sich in Feld oder Wald eine Neuordnung der Grundeigentumsverhältnisse zur Verbesserung der Bewirtschaftung in Verbindung mit andern Gründen aufdrängt, wie solchen der Raumplanung, der Verwirklichung öffentlicher Bauwerke, der Förderung der freiwilligen Entflechtung unterschiedlich nutzbarer Grundstücke oder der Grundbuchvermessung.
Die Zusammenlegung ist in der Regel in Feld und Wald gleichzeitig durchzuführen, mindestens aber gleichzeitig zu projektieren.
Art. 77 Gesamtmelioration
Die Zusammenlegung wird in der Regel als Gesamtmelioration mit dem Ziel möglichst umfassender Verbesserung der Betriebsverhältnisse durchgeführt.
Sie umfasst insbesondere die Neuordnung des Grundeigentums durch Landumlegung zur Schaffung grösserer Bewirtschaftungseinheiten, die Erstellung eines zweckmässigen Wegnetzes sowie die Erstellung und Verbesserung von Entwässerungsanlagen einschliesslich des Graben- und Rohrleitungsnetzes.
Art. 78 Vereinfachte Zusammenlegung
45 Ausnahmsweise wird in Feld oder Wald eine vereinfachte Zusammenlegung durchgeführt. Diese umfasst im Wesentlichen eine Landumlegung. Bauliche Massnahmen werden nur so weit durchgeführt, als sie zur Erschliessung und land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unbedingt notwendig sind.2. Einleitung des Verfahrens
Art. 79 Durchführungsarten
Die Zusammenlegung wird durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft in der Regel aufgrund eines Beschlusses der Grundeigentümer durchgeführt.
Ausnahmsweise kann der Regierungsrat eine Zusammenlegung anordnen, auch wenn ein ablehnender Beschluss der Grundeigentümer vorausgegangen ist. Dabei ist im Feld nach Möglichkeit eine vereinfachte Zusammenlegung durchzuführen.
Art. 80 Vorprojekt
Die zuständige Direktion stellt auf Antrag oder von sich aus, nach Anhören des Gemeindevorstands 47 und nachdem sie sich von der Zweckmässigkeit des Vorhabens überzeugt hat, ein Vorprojekt auf.
Art. 81 Orientierungsversammlung
Die zuständige Direktion veranlasst die Durchführung einer öffentlichen Orientierungsversammlung, an welcher das Vorprojekt und die vorgesehenen Statuten eingehend erläutert werden.
Die Teilnehmer haben Gelegenheit, Änderungen anzuregen.
Art. 82 Gründungsversammlung
Ergeben sich an der Orientierungsversammlung keine gewichtigen Gründe gegen die Durchführung des Unternehmens und soll die Zusammenlegung nicht angeordnet werden, veranlasst die zuständige Direktion die Einberufung der Gründungsversammlung sowie die öffentliche Auflage des bereinigten Vorprojekts und des Statutenentwurfs.
Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden.
Beim Beschluss über die Durchführung verschaffen dem Verwaltungsvermögen zuzurechnende öffentliche Grundstücke, wie Strassen, stehende und fliessende Gewässer sowie die an die Genossenschaft fallenden Wege, kein Stimmrecht; ihre Fläche wird bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt.
Art. 83 Öffentliche Bekanntmachung
Der Beschluss über die Durchführung der Zusammenlegung wird öffentlich bekanntgemacht.
Art. 84 Verfahren bei Anordnung der Zusammenlegung
Wird die Zusammenlegung vom Regierungsrat angeordnet, ist die Genossenschaft durch diesen Beschluss mit den von der zuständigen Direktion festgelegten Grundstatuten als Rechtspersönlichkeit gegründet.
Die zuständige Direktion macht den Anordnungsbeschluss öffentlich bekannt. Sie veranlasst gleichzeitig die öffentliche Auflage des bereinigten Vorprojekts und der Grundstatuten sowie die Durchführung einer Genossenschaftsversammlung, welche die Grundstatuten ergänzt und die Organe wählt. Die Versammlung kann dem Regierungsrat die Erweiterung des Projekts beantragen.
Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden, sofern es nicht schon früher aufgelegt worden ist.
Der Beschluss über die Statutenergänzung wird öffentlich bekanntgemacht.
Art. 85 Widerruf des Durchführungsbeschlusses
Der Beschluss der Grundeigentümer oder des Regierungsrates über die Durchführung einer Zusammenlegung kann nur durch den Regierungsrat und nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
Der Antrag auf Widerruf bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer, welcher zugleich die Mehrheit der Fläche gehört. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich in einer Genossenschaftsversammlung.
Die vom Beschluss über die Durchführung bis zum Widerruf aufgelaufenen Kosten können in Ausnahmefällen vom Regierungsrat den Grundeigentümern auferlegt werden.3. Durchführung
Art. 86 Projektgenehmigung und Beitragszusicherung
Nach Erledigung der Rekurse und Einsprachen übermittelt der Vorstand dem Regierungsrat das Vorprojekt und die Statuten zur Genehmigung und Zusicherung des Staatsbeitrags.
Art. 87 Wichtigste Vorkehren
Die wichtigsten Vorkehren bei der Durchführung der Zusammenlegung sind: Vermessung und Bereinigung des alten Besitzstands, Boden- und Bestandesbewertung (Bonitierung), Projektierung des Wegnetzes und der Entwässerungen, Neuzuteilungsentwurf mit Angabe der Flächen und Werte, Kostenverleger.
Die Ergebnisse dieser und weiterer wichtiger Vorkehren werden öffentlich aufgelegt; es kann dagegen Einsprache erhoben werden.
Vor der Erstellung des Neuzuteilungsentwurfs ist den Grundeigentümern Gelegenheit zur Wunschäusserung zu bieten.
Art. 88 Erhebung von Rechten an Grundstücken
Besteht über den alten Bestand das eidgenössische Grundbuch, sind sämtliche Dienstbarkeiten, Grundlasten, vorgemerkten und angemerkten Rechte im Zusammenlegungsverfahren zu erheben.
Andernfalls sollen die Rechte an Grundstücken, welche den Wert der belasteten Grundstücke beeinflussen, wie Quellenrechte und dergleichen, im Zusammenwirken mit dem Grundbuchamt festgestellt und mit den Betroffenen zuhanden des neuen Bestands bereinigt werden. § 95 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
Gegen das Ergebnis solcher Erhebungen und Feststellungen kann Einsprache erhoben werden.
Art. 89 Landbeschaffung für gemeinsame Anlagen den ist, darf das
Der auf dem bisherigen Weggebiet beruhende Zuteilungsanspruch fällt ohne Entschädigung an die Genossenschaft. Darüber hinaus beschafft sich die Genossenschaft das erforderliche Land durch einen allgemeinen Abzug vom Wert des alten Bestands der Grundeigentümer. mmenlegung beschlossen oder angeordnet wor- 2 Nachdem die Zusa bisherige Weggebiet ohne Zustimmung des Vorstands och verändert werden. weder veräussert n
Art. 90 Landbeschaffung für öffentliche Zwecke
Soweit der Landbedarf für öffentliche Zwecke, wie Strassen und sonstige öffentliche Bauten und Anlagen sowie für den Natur- und Heimatschutz, durch einen freihändigen Erwerb nicht gedeckt werden kann, ist der Regierungsrat berechtigt, hiefür einen zusätzlichen Abzug vom Wert des alten Bestands anzuordnen.
Dieser zusätzliche Wertabzug ist der Genossenschaft zum Verkehrswert zu entschädigen.
Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung mit der Genossenschaft nicht zustande kommt, ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Enteignungsgesetzgebung durchzuführen.
Art. 91 Zuteilungsgrundsätze
Jedem Grundeigentümer ist bei der Neuzuteilung Realersatz aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Werte zu gewähren; die Ertragsfähigkeit ist grundsätzlich zu erhalten.
Für kleinere Wertunterschiede kann der Ausgleich in Geld erfolgen.
Die Neuzuteilung in einer Nichtbauzone als Ersatz für Grundeigentum in einer Bauzone oder umgekehrt bedarf der Zustimmung der Betroffenen; der Abschluss entsprechender Vereinbarungen, welche der Entflechtung dienen, ist vom Vorstand besonders zu fördern.
Art. 92 Besitz- und Eigentumsübergang
Der Besitzesantritt findet in der Regel nach Erledigung sämtlicher Einsprachen gegen den Neuzuteilungsentwurf statt und wird durch die zuständige Direktion angeordnet.
Der Eigentumsübergang wird zusammen mit dem Besitzesantritt oder, sofern noch Einsprachen hängig sind, nach deren Erledigung angeordnet.
Ist der Landbedarf für öffentliche Zwecke dringlich, kann die Direktion 38 die Inanspruchnahme der erforderlichen Grundstücke vor Antritt des neuen Besitzstands anordnen. Der Werkeigentümer hat die Grundeigentümer für alle Nachteile zu entschädigen.
Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Enteignungsgesetzgebung durchzuführen.
Art. 93 Eigentum an den neu erstellten oder verbesserten Anlagen
Die von der Genossenschaft erstellten oder verbesserten Anlagen, wie Genossenschaftswege, Leitungen und Gräben, sind der Genossenschaft zu Eigentum zuzuweisen, soweit sie nicht öffentlich sind oder auf denselben Zeitpunkt an das Gemeinwesen abgetreten und öffentlich erklärt werden.
Das Vorhandensein einer Leitung ist im Grundbuch anzumerken.
Ändert ein Grundeigentümer die Nutzungsweise seines Grundstücks, kann er beantragen, dass die Genossenschaft oder deren Rechtsnachfolgerin auf seine Kosten die Leitungen soweit notwendig verlegt.
Art. 94 Neuordnung der Rechte an Grundstücken
Dienstbarkeiten, Grundlasten, vorgemerkte und angemerkte Rechte, welche infolge der Zusammenlegung nutzlos werden, erlöschen ohne Rücksicht auf bestehende Pfandrechte.
Über die Änderungen in den Eigentumsverhältnissen und die Rechte an den neuen Grundstücken ist zuhanden des Grundbuchamts ein Nachweis zu erstellen.
Art. 95 Aufnahme ins Grundbuch
Solange das Vermessungswerk über das zusammengelegte Gebiet nicht rechtskräftig ist, wird der neue Besitzstand nur soweit in das Grundbuch oder die kantonale Übergangseinrichtung aufgenommen, als dies zur Begründung, Änderung und Aufhebung von Rechtsverhältnissen an Grundstücken erforderlich ist.
Im Übrigen erfolgen die Aufnahme der Grundstücke und die Eintragung der beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen spätestens im Grundbucheinführungsverfahren. § 271 EG zum ZGB8 ist anwendbar.
Art. 96 Eigentumsbeschränkungen
Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Begründung von Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechten sind von der Statutengenehmigung an bis zum Übergang des Eigentums an den neu zugeteilten Grundstücken nur mit Bewilligung des Vorstands zulässig.
Die Genossenschaft kann in ihren Statuten den Mitgliedern weitere Beschränkungen für die Dauer der Güterzusammenlegung auferlegen. Der Regierungsrat kann ebenfalls solche Vorschriften erlassen.
Gegen die Anwendung solcher Beschränkungen im Einzelfall kann beim Vorstand Einsprache erhoben werden.
Die Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.4. Kosten
Art. 97 Kantonale Leistungen b. an die Kosten d kung 25% bis 45% d Waldzusammenlegung zung, kann der Bei
45 1 Der Kanton kann für Güterzusammenlegungen folgende Subventionen ausrichten:
a. an die Kosten der Landumlegung 50% der beitragsberechtigten Ausgaben, er baulichen Massnahmen einschliesslich Vermarer beitragsberechtigten Ausgaben. Führt eine zu gemeinsamer Bewirtschaftung und Benuttragssatz um 5% erhöht werden. immt die Kosten der technischen Vorarbeiten 2 Der Kanton übern ung bis zur kantonalen Projektgenehmigung, ver- und der Projektier beitrag und überwacht Ausführung und Unterhalt mittelt den Bundes chverständige in Zusammenarbeit mit der Genos- des Werks durch Sa senschaft.
Art. 98 Kostenbeteiligung der Gemeinde
Die Gemeinde leistet an die Kosten der Landumlegung und der baulichen Massnahmen samt Vermarkungskosten einen Beitrag von mindestens 15%; sie beschliesst über einen allfälligen weitern Beitrag.
Art. 99 Belastung öffentlicher Werke; Kostenbeteiligung Dritter
Die durch den Bau eines öffentlichen Werks verursachten Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Soweit die Erstellung eines solchen Werks eine Zusammenlegung nötig macht, gehen die Kosten zu dessen Lasten. Den Grundeigentümern entstehende Vor- und Nachteile sind zugunsten oder zulasten des Werks angemessen auszugleichen.
Soweit Nichtmitglieder der Genossenschaft aus der Zusammenlegung Nutzen ziehen, werden sie zur Leistung eines Beitrags herangezogen. In Streitfällen ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Enteignungsgesetzgebung durchzuführen.5. Abschluss; Unterhaltsorganisation
Art. 100 Grundsätze
Mit Abschluss der Zusammenlegung werden die erstellten Anlagen und deren Unterhalt der Gemeinde oder einer Unterhaltsgenossenschaft als Rechtsnachfolgerin übergeben und von dieser übernommen.
Die Rechtsnachfolgerin übernimmt darüber hinaus alle weitern im Zusammenlegungsgebiet vorhandenen, mit staatlicher Unterstützung erstellten Bodenverbesserungsanlagen; im restlichen Gemeindegebiet sind solche Anlagen zu übernehmen, sofern dies zweckmässig ist.
Besteht in einer Gemeinde bereits eine grössere Unterhaltsorganisation, sind dieser, sofern es zweckmässig erscheint, die Anlagen der neuen Genossenschaft unter Erweiterung des Beizugsgebiets zu Eigentum und zum dauernden Unterhalt zu übertragen.
Die Anlagen sind in gutem Zustand zu übergeben und im Grundbuch als Privateigentum der Unterhaltsorganisation einzutragen.
Ausnahmsweise kann die zuständige Direktion andere geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Unterhalts auf Kosten der Grundeigentümer anordnen.
Art. 101 Abschluss der Zusammenlegung; Auflösung der Genossenschaft
Die Zusammenlegungsgenossenschaft bereitet unter Mitwirkung der zuständigen Direktion eine Unterhaltsgenossenschaft oder den Übergang an eine andere Unterhaltsorganisation vor; dabei wird ein Übersichtsplan mit Angabe des Beizugsgebiets und aller dauernd zu unterhaltenden Anlagen erstellt.
Das neue Beizugsgebiet kann grösser oder kleiner sein als das bisherige.
Eine Schlussversammlung beschliesst, sofern dies nicht früher geschehen ist, wem die Anlagen und deren Unterhalt zu übertragen sind; sie genehmigt die Rechnung und stellt fest, dass die Genossenschaft ihre Aufgabe erfüllt hat. Diese ist damit unter Vorbehalt der Übernahme der bestehenden Pflichten durch eine Unterhaltsorganisation und der Genehmigung durch die Direktion 38 aufgelöst.
Art. 102 Gründung der Unterhaltsgenossenschaft
Die Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft soll spätestens unmittelbar nach der Schlussversammlung der Zusammenlegungsgenossenschaft unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds stattfinden.
Die Gründung erfolgt durch Annahme der Statuten mit dem einfachen Mehr der Stimmenden.
Vorgängig werden der Übersichtsplan und der Statutenentwurf öffentlich aufgelegt; in der Einladung zur Gründungsversammlung wird darauf hingewiesen, dass gegen den Übersichtsplan innert der Auflagefrist Einwendungen zuhanden des neuen Vorstands erhoben werden können.
Wird solchen Einwendungen nicht stattgegeben, kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden.
Art. 103 Übernahme durch die Gemeinde
Sollen die Anlagen und deren Unterhalt durch die Gemeinde übernommen werden, umfasst das Beizugsgebiet grundsätzlich das ganze Gemeindegebiet.
Art. 104 Unterhaltskosten und -ordnung
Die Gemeinde oder die Unterhaltsgenossenschaft trägt die Unterhaltskosten.
Die Unterhaltsorganisation regelt den Unterhalt und die Benützung der bestehenden sowie den Bau neuer Anlagen in einer Unterhaltsordnung, welche vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
Art. 105 Nachträglich zu erstellende Bodenverbesse- Sie rungsanlagen
Jede Rechtsnachfolgerin einer Zusammenlegungsgenossenschaft ist verpflichtet, innerhalb ihres Beizugsgebiets den Bau und den Unterhalt neuer gemeinschaftlicher Anlagen zu übernehmen. wird Eigentümerin der Anlagen.
Das gleiche gilt für Anlagen ausserhalb des Beizugsgebiets, sofern dessen Erweiterung zweckmässig erscheint.
Die Baukosten sind von den unmittelbar beteiligten Grundeigentümern zu tragen.
Art. 106 Kostenregelung bei Unterhaltsübernahme
Werden Anlagen durch eine andere Unterhaltsorganisation übernommen, sind die Kosten des künftigen Unterhalts so zu verlegen, dass weder die bisherigen noch die neuen Nutzniesser der Unterhaltsverpflichtung aus der Übernahme einen dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechenden Nutzen ziehen.
Werden Anlagen nicht in gutem Zustand übergeben, ist die neue Unterhaltsorganisation berechtigt, die auf Unterhaltsmängel zurückzuführenden Schäden zulasten der vormals Verpflichteten zu beheben.
Art. 107 Entlassung aus dem Beizugsgebiet, Befreiung von der Beitragspflicht
Grundstücke, die weder landwirtschaftlich genutzt werden noch Anlagen der Genossenschaft enthalten, können aus dem Beizugsgebiet entlassen oder von der Beitragspflicht befreit werden, sofern für ihre Nutzung keine Anlagen der Genossenschaft mehr beansprucht werden.
Gegen die Verweigerung der Entlassung durch den Vorstand kann beim Regierungsrat, im Übrigen beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden.
D. Wege, Entwässerungen und Bewässerungen
Art. 108 Einteilung
Als Wege zur Erschliessung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, deren Anlage oder Verbesserung durch den Kanton 45 unterstützt werden kann, gelten insbesondere:
a. Genossenschaftswege: Sie stehen im Privateigentum einer öffentlichrechtlichen Genossenschaft und sind als ausgeschiedene Grundstücke ins Grundbuch aufzunehmen; sie werden durch die Genossenschaft erstellt oder sind von ihr zu Eigentum übernommen worden;
b. Flurwege: Sie stehen im Gesamteigentum der Anstösser und sind als ausgeschiedene Grundstücke ins Grundbuch aufzunehmen; das Verhältnis unter den Beteiligten richtet sich vorbehältlich besonderer Bestimmungen nach Privatrecht.
Besondere Holzabfuhrwege gemäss der Waldgesetzgebung12 werden als in der Regel nicht ausgeschiedene private Wege erstellt, deren Bestand durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung sichergestellt und im Grundbuch angemerkt wird. Sie können auch als Flur- oder Genossenschaftswege erstellt werden. 31
Andere private Wege im Eigentum einer oder mehrerer Personen des Privatrechts können ausnahmsweise gemäss § 132 unterstützt werden.
Art. 109 Übernahme durch die Gemeinde
Übernimmt eine Gemeinde Genossenschafts- oder Flurwege in ihr Privateigentum, werden diese nicht zu öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch; sie unterstehen in jeder Hinsicht dem Recht über Genossenschaftswege. Die Öffentlicherklärung durch besondern Beschluss der Gemeinde bleibt vorbehalten.
Art. 110 Wegrechte a. Der Grundeigentümer
Die Flurwegeigentümer oder Genossenschaftsmitglieder können die Wege unbeschränkt zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ihrer Grundstücke befahren oder begehen.
Die anderweitige Benützung durch einen Beteiligten bedarf der Zustimmung der Mehrheit der übrigen Eigentümer oder der Genossenschaft.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Ausbaustand des Wegs für den vorgesehenen Gebrauch genügt und dieser den land- oder forstwirtschaftlichen Verkehr nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Auferlegung einer Entschädigung sowie der Kosten eines allfälligen Ausbaus bleiben vorbehalten.
Kommt eine Einigung unter den Flurwegeigentümern nicht zustande, entscheidet der Gemeindevorstand 47 .
Art. 111 b. Dritter
Fussgänger sind berechtigt, Flur-, Genossenschafts- und Holzabfuhrwege ohne besondere Erlaubnis zu benützen.
Eigentümer, deren Grundstücke in der Nähe eines Flurwegs liegen, können verlangen, dass ihnen gegen angemessene Entschädigung ein land- und forstwirtschaftliches Wegrecht eingeräumt wird; es ist im Grundbuch anzumerken.
Kommt eine Einigung unter den beteiligten Grundeigentümern nicht zustande, entscheidet der Gemeindevorstand 47 .
Art. 112 Unterhaltspflicht
Die Wege sind durch die Eigentümer dauernd ihrem Zweck entsprechend zu unterhalten.
Die Aufsichtsbehörde wacht über den Unterhalt; sie lässt die erforderlichen Arbeiten nötigenfalls auf Kosten der Säumigen ausführen.
Für Beschlüsse über den Unterhalt von Flurwegen genügt die Mehrheit der Beteiligten.
Art. 113 Aufsicht
Die Aufsicht über die Flurwege obliegt dem Gemeindevorstand 47 . Er führt ein Flurwegverzeichnis ohne sachenrechtliche Wirkung.
Die Aufsicht über die Genossenschafts- und die nicht ausgeschiedenen Holzabfuhrwege obliegt der zuständigen Direktion.
Art. 114 Verbote
45 1 Die mit der Überwachung von gerichtlichen Verboten gemäss Art. 258 der Zivilprozessordnung vom19. Dezember 200815 betrauten Organe der Genossenschaften sind befugt, Personen zur Feststellung der Identität anzuhalten und Unberechtigte zu verzeigen. 2 Wer sich weigert, seine Personalien bekanntzugeben, wird mit Busse bis zu Fr. 200 bestraft.
Art. 115 Aufhebung a. Flurwege
Flurwege sind ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sie nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen.
Die Aufhebung erfolgt durch den Gemeindevorstand 47 auf Antrag der Mehrheit der unmittelbar betroffenen Anstösser; die übrigen Beteiligten sind anzuhören. Sie bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direktion.
In eingezonten Gebieten kann die Aufhebung im Quartierplanverfahren oder durch die zuständige Direktion von Amtes wegen erfolgen.
Die Rückerstattung allfälliger Staatsbeiträge bleibt vorbehalten.
Die Aufhebung des Flurwegs und die Streichung im Flurwegverzeichnis bleiben ohne Einfluss auf den tatsächlichen Bestand des Wegs. Die Aufhebung ist nötigenfalls mit der Begründung von Wegrechten zugunsten betroffener Berechtigter zu verbinden. Das Verhältnis unter den Anstössern und das Eigentum am Weggebiet richten sich fortan ausschliesslich nach Bundesprivatrecht. Den Anstössern bleibt vorbehalten, Miteigentum gemäss Art. 646 ZGB13 zu begründen oder die Teilung gemäss Art. 651 ZGB13 durchzuführen.
Die Umwandlung von Flur- in Genossenschaftswege kann durch Gründung einer Genossenschaft gemäss § 129 oder durch Erweiterung des Beizugsgebiets einer bestehenden Genossenschaft erfolgen.
Art. 116 b. Genossenschaftswege
Genossenschaftswege können mit Genehmigung der zuständigen Direktion aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder gleichwertiger Ersatz geschaffen wird.
Eine Verlegung kann von einem einzelnen Grundeigentümer auf seine Kosten verlangt werden, falls die übrigen Beteiligten dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Wegstücke, welche tatsächlich aufgehoben worden sind oder nur an Grundstücke eines einzigen Grundeigentümers anstossen und nur noch diesen dienen, können von den Anstössern gegen Bezahlung des Verkehrswerts erworben werden.2. Erstellung und Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen ausserhalb des Güterzusammenlegungsverfahrens
Art. 117 Voraussetzungen
Wege werden im Feld oder im Wald erstellt oder verbessert, wenn das Gebiet nicht zusammenlegungsbedürftig ist, das bestehende Wegnetz für eine zweckmässige Bewirtschaftung jedoch nicht genügt.
Entwässerungen und Bewässerungen müssen einen namhaften landwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen.
Art. 118 Trägerschaft; Verfahren
In zusammengelegten Gebieten und im Beizugsgebiet anderer Genossenschaften ist die zum Unterhalt verpflichtete Organisation Trägerin der Massnahmen.
Im Übrigen sind die Massnahmen wo immer möglich und zweckmässig durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft durchzuführen.
In erster Linie sind hiezu in der Nähe bestehende Genossenschaften unter Erweiterung ihres Beizugsgebiets verpflichtet.
Ist die Erweiterung des Beizugsgebiets unzweckmässig oder besteht keine solche Genossenschaft, ist durch die beteiligten Grundeigentümer eine neue Genossenschaft zu gründen, es sei denn, dies wäre angesichts der geringen Zahl der Beteiligten unzweckmässig.
Die Durchführung erfolgt in jedem Fall aufgrund eines Durchführungsbeschlusses der unmittelbar beteiligten Grundeigentümer gemäss § 52 oder aufgrund ihrer allseitigen schriftlichen Zustimmung zum Projekt.
Genossenschaftlich erstellte oder verbesserte Anlagen werden Genossenschaftseigentum.
Der Regierungsrat regelt im Übrigen das Verfahren in Anlehnung an die §§ 45–107.
Art. 119 Landbeschaffung oder wird die Bewi Minderwert angemes durch die Anlage o dern Lasten erwach
Die Grundeigentümer im Beizugsgebiet sind gegen Entschädigung des Verkehrswerts zur Abtretung des für Wege und Gräben erforderlichen Landes verpflichtet. ück des Abtretungspflichtigen durchschnitten 2 Wird das Grundst rtschaftung in anderer Weise erschwert, ist der sen zu ersetzen. Vorteile, die dem Grundstück der Verbesserung oder die Befreiung von besonsen, sind anzurechnen. lnen Grundstücken kleine, für die Bewirtschaf- 3 Werden von einze geformte Teile abgetrennt, können die Eigen- tung unzweckmässig ass diese von den Anstössern gegen angemessene tümer verlangen, d nommen werden. Entschädigung über gung zustande, entscheidet der Vorstand. Gegen 4 Kommt keine Eini ann Einsprache nach § 70 erhoben werden. 39 seinen Entscheid k
Art. 120 Beanspruchung fremden Bodens
Lässt sich ein Weg, eine Entwässerungs- oder Bewässerungsanlage, auch durch einen einzelnen, ohne Beanspruchung von ausserhalb des Beizugsgebiets gelegenem Boden nicht zweckmässig oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erstellen oder verbessern und fällt ein Beizug des Grundstücks ausser Betracht, so hat der Dritte den Eingriff zu dulden, sofern sich für ihn daraus keine unverhältnismässigen Nachteile ergeben. Er ist verpflichtet, nötigenfalls den erforderlichen Boden abzutreten oder sein Grundstück mit einer Dienstbarkeit belasten zu lassen; er hat Anspruch auf volle Entschädigung.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Vorstand. Gegen seinen Entscheid kann Einsprache nach § 70 erhoben werden. 39 3. Kosten
Art. 121 Kantonale Leistungen
45 1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung und Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen im Feld Subventionen bis zu 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten. 2 Als Verbesserung gelten auch die Wiederherstellung nach Elementarschäden und die periodische Wiederinstandstellung. 3 Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten und der Projektierung, vermittelt den Bundesbeitrag und überwacht Ausführung und Unterhalt des Werks durch Sachverständige. 4 Die Beitragsleistung an Wege im Wald richtet sich nach dem Waldgesetz 12 . 31
Art. 122 Kostentragung bei Verzicht auf Durchführung
Haben die Grundeigentümer unter Zustimmung zu einem Vorprojekt die Ausarbeitung eines Projekts verlangt und führen sie das Unternehmen hernach nicht durch, tragen sie die entstandenen Kosten nach Massgabe der beteiligten Grundstückflächen aufgrund einer Verfügung der zuständigen Direktion.
E. Landwirtschaftliche Hochbauten
Art. 123 Unterstützungsmassnahmen
45 1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung oder Verbesserung folgender Bauten und Anlagen Subventionen von 10% bis 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten:
a. Ställe,
b. Hofdüngerlager,
c. Anlagen zur Gewinnung, Speicherung und Nutzung von Energie, die auf dem Betrieb anfällt,
d. Raufutterlager,
e. betriebsnotwendinger Wohnraum im Berggebiet,
f. Alpgebäude und Verwertungseinrichtungen im Berggebiet und in der Hügelzone. 2 Im Berggebiet und in der Hügelzone sowie bei gemeinschaftlicher Erstellung der Bauten und Anlagen kann der Beitragssatz um 5% erhöht werden. 3 Der Kanton kann bei Vorhaben nach Abs. 1 an die Kosten für freiwillige Massnahmen im öffentlichen Interesse wie der Luftreinhaltung, des Gewässer-, des Boden- oder des Landschaftsschutzes Subventionen bis zu 50% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten. 4 Er kann an die Kosten für den Kauf landwirtschaftlicher Gebäude Subventionen ausrichten, sofern sich damit Massnahmen im Sinne von Abs. 1 ganz oder teilweise erübrigen und insgesamt eine Einsparung erzielt wird.
Art. 124
46
Art. 125 Kreis der Beitragsberechtigten
Beiträge werden in erster Linie Grundeigentümern ausgerichtet, welche den Betrieb, dessen Fortbestand gesichert erscheint, unmittelbar selbst bewirtschaften.
Pächter erhalten Beiträge, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren begründet wird und für den übrigen Betrieb ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag von gleicher Dauer abgeschlossen wird. 45
Art. 123 mungen nicht anwendbar.
Abs. 1 lit. f sind diese Bestim-
Art. 126 Siedlungskommission
45 Zur Beratung auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Hochbaus und zur Begutachtung grösserer Projekte wählt der Regierungsrat eine Kommission von Fachleuten.
F. Weitere Massnahmen
Art. 127
46
Art. 128 Pachtarrondierung
Schafft der Bund Vorschriften über die Pachtarrondierung land- oder forstwirtschaftlichen Bodens, kann der Regierungsrat dazu in Anlehnung an die Bestimmungen über die Güterzusammenlegung die erforderlichen Vorschriften erlassen.
Art. 129 Unterhaltsgenossen- schaften im nicht zusammenlegungsbedürfti- gen Gebiet
In Gemeinden, in denen keine umfassende Organisation für den Unterhalt der vorhandenen Verbesserungsanlagen besteht, kann, soweit zweckmässig, eine Genossenschaft als Unterhaltsträgerin gebildet werden.
Gründung und Organisation richten sich nach den §§ 49–75, 80– 83 und 104–107.
Die Anlagen werden Eigentum der Genossenschaft; die Eigentumsübertragung erfolgt aufgrund des Gründungsbeschlusses.
Im umfassenden Beizugsgebiet bestehende Genossenschaften lösen sich auf.
Der Kanton 45 fördert die Bildung solcher Unterhaltsgenossenschaften durch Übernahme aller technischen Arbeiten bis zur Genossenschaftsgründung. Die Gemeinden sind zur Mithilfe verpflichtet.
Bei späterer Übernahme des Unterhalts durch die Gemeinde gelten die §§ 100–105 sinngemäss.
Art. 130 Erneuerung und Neupflanzung von Reben
Der Staat kann die Erneuerung und die Neupflanzung von veredelten Reben innerhalb des Rebkatasters durch Beiträge von höchstens 30% der Anlagekosten unterstützen.
Art. 131 Wiederherstellung geschlossener Reblagen
Wird der Rebbau auf einzelnen Grundstücken einer geschlossenen Reblage aufgegeben, können ein oder mehrere Eigentümer der Rebgrundstücke zur Wiederherstellung der Geschlossenheit eine neue Zusammenlegung verlangen.
Die Zusammenlegung wird durchgeführt, wenn auf einem erheblichen Teil des bisherigen Rebgebiets weiterhin Reben angebaut werden und die Eigentümer dieser Grundstücke gemäss § 52 die Durchführung beschliessen.
Die nicht mehr mit Reben bepflanzten Grundstücke sind in die Zusammenlegung einzubeziehen, soweit es die Wiederherstellung der Geschlossenheit oder die Erstellung baulicher Anlagen erfordert.
Für das Verfahren gelten im Übrigen die §§ 45–107 sinngemäss.
Art. 132 Andere Massnahmen
45 1 Neben der Erstellung und Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen kann der Kanton weitere Massnahmen unterstützen, die den Zweck verfolgen, die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten, zu steigern, wiederherzustellen oder ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse zu schützen. Ausgenommen sind Massnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen Hochbauten. 2 Der Kanton kann an die Kosten der Massnahmen Subventionen bis höchstens 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten. 3 Für die Vorarbeiten und die Durchführung der Massnahmen gelten die §§ 45–122 sinngemäss.
Art. 132a22 Beiträge aus dem Natur- und Heimatschutzfonds
Für die Erhaltung von Magerwiesen (Mähwiesen) und Hecken, welche nicht von überkommunalen Inventaren nach § 209 des Planungs- und Baugesetzes erfasst sind, werden dem Bewirtschafter auf Antrag Flächenbeiträge ausgerichtet, sofern er sich verpflichtet, die Flächen während mindestens sechs Jahren diesem Ziel entsprechend zu bewirtschaften.
Die Beiträge werden dem Natur- und Heimatschutzfonds belastet. Sie entschädigen für den Ertragsausfall, der nach Anrechnung von Flächenbeiträgen des Bundes und des Kantons verbleibt. Die Höhe, die Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen sowie das Verfahren werden durch Verordnung festgelegt.
Widerspricht die Bewirtschaftung den eingegangenen Verpflichtungen, sind die Beiträge nebst einem Zins von 5% seit der Auszahlung zurückzuzahlen.
G. Zusätzliche Massnahmen im Berggebiet und in der Hügelzone 45
Art. 133 Berggebiet und Hügelzone; Bergkommission Regierungsrat eine Kommis in der Kommission angemes
45 1 Der Umfang des Berggebiets und der Hügelzone wird durch den eidgenössischen Produktionskataster bestimmt. Massnahmen im Berggebiet wählt der 2 Zur Beratung betreffend sion. Die Gemeinden des Berggebiets sind sen vertreten.
Art. 134 Zusätzliche Subventionen a. Grundsatz
45 Der Kanton kann die ordentlichen Subventionen an Massnahmen zur Verbesserung landwirtschaftlicher Betriebe im Berggebiet und der Hügelzone erhöhen.
Art. 135 b. Voraussetzungen
45 Eine zusätzliche Subvention wird ausgerichtet, wenn:
a. die Verbesserung im Interesse der Erhaltung der Landwirtschaft im Berggebiet und in der Hügelzone geboten ist,
b. der Fortbestand des bäuerlichen Betriebs gesichert erscheint und
c. für die Kostendeckung trotz Ausschöpfung aller bestehenden Finanzierungsmöglichkeiten eine Finanzierungslücke verbleibt.
Art. 136 c. Bemessung
45 1 Die zusätzliche Subvention bemisst sich nach der Finanzierungslücke, die trotz zumutbaren Eigenleistungen nach der betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Aufnahme fremder Gelder und der Gewährung der ordentlichen Beiträge verbleibt. 2 In der Hügelzone dürfen die Beiträge von Bund und Kanton zusammen 75% der beitragsberechtigten Ausgaben nicht übersteigen.
Art. 137
46
Art. 138 Räumlich beschränkte Landumlegung a. Voraussetzung
45 Ist für die wirtschaftliche Bewerbung eines oder mehrerer Betriebe im Berggebiet oder in der Hügelzone ein höherer Arrondierungsgrad erforderlich, kann eine räumlich beschränkte Landumlegung durchgeführt werden. Der Kanton übernimmt die Kosten.
Art. 139 b. Einleitung des Verfahrens
Die Einleitung des Verfahrens kann erfolgen 45
a. aufgrund eines Durchführungsbeschlusses der beteiligten Grundeigentümer gemäss § 52,
b. auf Anordnung des Regierungsrates.
Die Anordnung setzt voraus, dass die Umlegung durch mindestens einen Grundeigentümer und den Gemeindevorstand 47 befürwortet wird oder dass sie sich im Zusammenhang mit der Unterstützung eines Betriebs durch Zusatzbeiträge aufdrängt.
In zusammenlegungsbedürftigen Gebieten setzt die Anordnung überdies voraus, dass sich die Umlegung nicht nachteilig auf die künftige Zusammenlegung des angrenzenden Gebiets auswirkt.
Art. 140 c. Durchführung
Für die Durchführung der Umlegung gelten die Bestimmungen über die Güterzusammenlegung sinngemäss.
Wird die Umlegung angeordnet, führt sie die zuständige Direktion wie der Vorstand einer Zusammenlegungsgenossenschaft durch.
In den übrigen Fällen können die Beteiligten die zuständige Direktion mit der Leitung beauftragen.
H. Erhaltung der Werke
Art. 141 Zweckentfremdungs- verbot
Grundstücke sowie Hochbauten und andere bauliche Anlagen samt zugehörigem Betriebsareal, die mit öffentlichen Mitteln verbessert oder erstellt worden sind, dürfen bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung dem Zweck, für den die Beiträge geleistet worden sind, nicht entfremdet werden.
Art. 142 Rebverpflichtung
Grundstücke, die für den Rebbau mit öffentlichen Mitteln zusammengelegt worden sind, müssen bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung mit Reben bewirtschaftet werden. Während weitern zehn Jahren sind auf ihnen Bauten und andere Anlagen samt nicht dem Rebbau dienende Bepflanzungen unzulässig, wenn sie die Wiederherstellung einer mit der Zusammenlegung geschaffenen geschlossenen Reblage erschweren können.
Der Eigentümer, welcher der Rebverpflichtung nicht selber nachkommen kann, ist zur rebbaulichen Verpachtung des Grundstücks verpflichtet.
Ist die Erneuerung oder die Neupflanzung von Reben mit Beiträgen unterstützt worden, unterliegen diese Rebgrundstücke der Rebverpflichtung gemäss vorstehenden Bestimmungen bis zum Ablauf von insgesamt 20 Jahren seit der Schlusszahlung.
Art. 143 Bewirtschaftungspflicht
Der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden ist dauernd richtig zu bewirtschaften.
Art. 144 Teilungsbeschränkung
Grundstücke, die mit öffentlichen Mitteln zusammen oder umgelegt worden sind oder die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen grundsätzlich nicht geteilt werden.
Betrifft die Beschränkung das Areal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute, gilt sie bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung.
Art. 145 Unterhaltspflicht für Bodenverbesserungsanlagen gen vorgenommen we
Die mit Hilfe öffentlicher Mittel erstellten oder verbesserten Anlagen sind dauernd sachgemäss zu unterhalten und im Falle der Zerstörung wieder herzustellen. haltsarbeiten können auf Kosten des Pflichti- 2 Notwendige Unter rden.
Art. 146 Unterhalts- und Wiederaufbaupflicht für Hochbauten
Die mit öffentlichen Beiträgen erstellten oder verbesserten Hochbauten sind dauernd sachgemäss zu unterhalten.
Wird eine solche Baute innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung zerstört, ist sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände und neuer betriebstechnischer Erkenntnisse wieder zu erstellen. Die Pläne für den Wiederaufbau sind der zuständigen Direktion zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 147 Erhaltung des Betriebsareals
Grundstücke, die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung grundsätzlich nicht veräussert werden.
Art. 148 Erhaltung der Selbstbewirtschaftung
Sind mit öffentlichen Mitteln Wohn- und Ökonomiegebäude erstellt oder verbessert worden, muss der gesamte Betrieb bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung von einem Landwirt unmittelbar selbst bewirtschaftet werden. Die Veräusserung an einen Selbstbewirtschafter bedarf einer Bewilligung, die unter den vorstehenden Voraussetzungen ohne weiteres zu erteilen ist.
Die Veräusserung an einen Nichtselbstbewirtschafter sowie die gesamthafte oder teilweise Verpachtung sind nur mit Ausnahmebewilligung zulässig.
Art. 149 Rückerstattungs- pflicht bei gewinnbringender Verwertung
Wird eine mit öffentlichen Mitteln erstellte oder verbesserte Hochbaute oder werden Teile des zugehörigen Betriebsareals innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung gewinnbringend veräussert oder anderweitig verwertet, ist der Staatsbeitrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
Diese Rückerstattungspflicht besteht unabhängig von den übrigen Beschränkungen. §§ 150–153. 46
Art. 154 Befreiung
26 1 Die im Einzelfall geltenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit und die davon betroffenen Grundstücke werden bei der Zusicherung der Subvention festgesetzt. Dabei ist auf Beschränkungen zu verzichten, die angesichts der Beitragshöhe unverhältnismässig erscheinen. 2 Die Befreiung der Beschränkung gemäss § 13 des Staatsbeitragsgesetzes3 und der Verstoss gegen Beschränkungen bewirkt grundsätzlich während 30 Jahren die Rückerstattungspflicht für die Staatsbeiträge. Die Rückerstattung kann jedoch aus wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden. 3 Die Rückerstattung befreit, vorbehältlich gegenteiliger Anordnung, nicht von der Beschränkung.
Art. 155 Anmerkung; Übertragung
Die Beschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.
Auf die Anmerkung kann verzichtet werden, wenn eine Unterhaltsorganisation mit Zustimmung der zuständigen Direktion die Haftung für die Einhaltung der Beschränkungen übernimmt.
Wird für ein belastetes Grundstück ersatzweise ein anderes erworben, kann die Übertragung der Beschränkung bewilligt werden.
Art. 156
46
Art. 157 Rückerstattung von Gemeinde- und Bundesbeiträgen
45 1 Hat eine Gemeinde unter den gleichen Bedingungen wie der Kanton 45 einen Beitrag geleistet, wird mit dem Kantons- 45 auch der Gemeindebeitrag zurückgefordert. 2 Die Rückerstattung von Bundesbeiträgen richtet sich nach Bundesrecht; die Rückforderung obliegt vorbehältlich besonderer Anordnungen des Bundes der zuständigen Direktion.
Art. 158 Vollzug
Die zuständige Direktion handhabt die Eigentumsbeschränkungen und überwacht deren Einhaltung.
Die Gemeinden sind zur Mithilfe verpflichtet.
Das Grundbuchamt kann zur Auskunftserteilung über einzelne Grundbuchgeschäfte verpflichtet werden, soweit dies für die Geltendmachung allfälliger Rückerstattungsansprüche notwendig ist.
Es gibt der zuständigen Direktion Kenntnis von jeder Veräusserung und, soweit möglich, von jeder anderweitigen Verwertung eines Grundstücks, welches mit der Rückerstattungspflicht gemäss § 149 belastet ist. Vierter Abschnitt: Pflanzenschutz, Elementarschäden
Art. 159 Grundsatz
Der Kanton 45 fördert Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.
Art. 160 Schutz des Bodens
Der Regierungsrat kann Bestimmungen zum Schutz landwirtschaftlichen Bodens erlassen, dessen Ertragsfähigkeit langfristig gefährdet ist.
Art. 161 Zentralstelle für Pflanzenschutz
Der Kanton 45 unterhält eine Zentralstelle für Pflanzenschutz.
Diese erfüllt insbesondere die Aufgaben eines kantonalen Pflanzenschutzdienstes im Sinne der Vorschriften des Bundes.
Die Zentralstelle fördert die Entwicklung, Verbreitung und Anwendung von Erkenntnissen des integrierten und umweltfreundlichen Pflanzenschutzes.
Der Regierungsrat regelt die Organisation und bestimmt die Aufgaben im Einzelnen.
Gegen Entscheide der Zentralstelle kann bei der zuständigen Direktion Rekurs erhoben werden.
Art. 162 Obligatorische Massnahmen a. Voraussetzungen
Der Regierungsrat kann die Bekämpfung von gemeingefährlichen Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern, welche die landwirtschaftlichen Kulturen bedrohen, obligatorisch erklären, soweit dafür nicht Vorschriften des Bundes gelten. Eine solche Anordnung setzt voraus, dass
a. nach den Erhebungen des kantonalen Pflanzenschutzdienstes oder der eidgenössischen Forschungsanstalten ein gefährlicher Befall eingetreten oder zu erwarten ist,
b. der drohende Schaden volkswirtschaftlich von Bedeutung ist und
c. mit freiwilligen Massnahmen keine wirksame oder wirtschaftliche Bekämpfung möglich ist.
Der Regierungsrat kann unabhängig von diesen Voraussetzungen Bekämpfungsmassnahmen obligatorisch erklären, wenn damit die spätere grossflächige chemische Bekämpfung vermieden oder eingeschränkt werden kann.
Art. 163 b. Durchführung
Der Regierungsrat ordnet den Vollzug. Er kann die Durchführung einzelner Bekämpfungsmassnahmen und Kontrollen den Gemeinden übertragen oder sie verpflichten, die von den Grundeigentümern oder Pächtern innert Frist nicht vorgenommenen Bekämpfungshandlungen ohne weiteres auf Kosten der Pflichtigen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Bei der Abgrenzung der Bekämpfungsgebiete, bei der Bestimmung der Bekämpfungsmassnahmen und bei ihrer Durchführung ist auf allfällige Nebenwirkungen, die Wahrung des biologischen Gleichgewichts und die Interessen der Grundeigentümer angemessen Rücksicht zu nehmen.
Einzelne Flächen und Objekte können aus besondern Gründen, wie im Interesse der Bienenzucht, der Fischerei, des Natur- und Vogelschutzes oder zu Forschungszwecken, von der vorgesehenen Bekämpfung ausgenommen werden.
Es können auch anbautechnische Massnahmen sowie biologische und biotechnische Methoden vorgeschrieben werden.
Weist ein Betroffener nach, dass er mit freiwilligen Massnahmen eine wirksame Bekämpfung erreicht, ist er aus dem Obligatorium zu entlassen.
Art. 164 Bekämpfungsmassnahmen durch Genossenschaften a. Voraussetzungen
Soweit zweckmässig kann die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, Schädlinge und Unkräuter durch bestehende oder zu gründende öffentlich-rechtliche Genossenschaften übernommen werden.
Für diese Genossenschaften gelten unter Vorbehalt von § 165 sinngemäss die §§ 45–66, 69 und 70.
Art. 165 b. Besondere Vorschriften für Genossenschaften
Die zuständige Direktion bestimmt auf Begehren des Gemeindevorstands 47 oder mehrerer Grundeigentümer das Beizugsgebiet. Zum Beizugsgebiet kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Genossenschaft und ihrer Organe über technische Fragen kann bei der zuständigen Direktion Rekurs erhoben werden.
Einsprachen, über welche keine Verständigung zustande kommt, werden vom Vorstand dem Bezirksrat überwiesen und von diesem wie ein Rekurs behandelt.
Bezirksrat und Regierungsrat können Genossenschafts- und Vorstandsbeschlüsse wegen offensichtlicher Unzweckmässigkeit von Amtes wegen aufheben.
Die Statuten können vorsehen, dass an die Stelle der Eigentümer verpachteter Grundstücke in der Genossenschaft die Pächter treten.
Art. 166 Kantonsbeiträge 45 a. Obligatorische Massnahmen; umweltfreundliche Verfahren
Der Kanton 45 kann an die Kosten obligatorisch erklärter Bekämpfungsmassnahmen Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren für26
a. die Beschaffung von Pflanzenschutzgeräten und -einrichtungen,
b. die Verwendung von Bekämpfungsmitteln, die von den Forschungsanstalten empfohlen werden,
c. die Aufwendungen der Gemeinden bei der Durchführung und Überwachung der Massnahmen; die Gemeinden können die Grundeigentümer oder Pächter mit den Restkosten belasten. nn zur Entwicklung und Einführung umwelt- 2 Der Kanton 45 ka zenschutzverfahren Subventionen bis zu 75% der freundlicher Pflan en Ausgaben gewähren.26 beitragsberechtigt
Art. 167 b. Elementarschäden
26 1 Der Kanton 45 unterstützt die Versicherung gegen Hagel-, Frost- und andere Elementarschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Böden und kann Subventionen an die Versicherungsprämien und andere geeignete Massnahmen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren. 2 Der Kanton 45 kann an nicht versicherbare Elementarschäden und Massnahmen zur Verhütung von Elementarschäden Subventionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.
Art. 168 c. Abfindung für Schäden
Bei Schäden, die aufgrund von Versuchen, Erhebungen, behördlich angeordneten Abwehrmassnahmen oder ähnlichen Vorkehren entstehen, richtet der Kanton 45 dem Geschädigten eine Abfindung nach Billigkeit aus, sofern nicht das Haftungsgesetz 5 Anwendung findet. Fünfter Abschnitt: Förderung der naturnahen Landwirtschaft 29
Art. 168a Umweltschonende Produktion
Der Kanton 45 fördert umweltschonende Produktionsformen durch Beratung und Weiterbildung. Praxisversuche und besonders umweltschonende Produktionsformen können mit Subventionen unterstützt werden.
Art. 168b27 Umstellungsbeiträge
Der Kanton 45 leistet Kostenanteile an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise. Die Kostenanteile werden während zwei Jahren bis zur vollen Höhe der durch die Umstellung verursachten Einkommenseinbussen geleistet.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Umstellungspauschalen nach Massgabe der Produktionsflächen und der Betriebszweige festlegen.
Art. 168c Biologischer Landbau
Biologischer Landbau im Sinne des Gesetzes ist die Bewirtschaftungsweise nach den Richtlinien der vom Kanton 45 anerkannten schweizerischen Vereinigungen für biologischen Landbau.
Die Festlegung der Bedingungen für die Betriebsanerkennung und deren Kontrolle kann der Regierungsrat diesen Organisationen übertragen. Sechster Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen, Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 169 Landwirtschaftliche Kreditkasse
Der Kanton 45 beteiligt sich an einer landwirtschaftlichen Kreditkasse, welche vorab Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen gewährt.
Er stellt die für ihren Betrieb erforderlichen Mittel zur Verfügung.
Gegen Anordnungen der Kreditkasse im Zusammenhang mit Darlehens- und Beitragsgesuchen kann bei der zuständigen Direktion des Regierungsrates Rekurs erhoben werden. 38
Art. 170 Betriebshelferdienst
26 Der Kanton 45 leistet an die Kosten der Betriebshelferdienste, die von anerkannten landwirtschaftlichen oder anderen anerkannten gemeinnützigen Institutionen geführt werden, sowie der Ausbildung von Helfern und Helferinnen Kostenanteile bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben.
Art. 170a Beteiligung bei bedingten Bundesbeiträgen
Der Kanton kann wirtschaftliche Massnahmen des Bundes zugunsten der Landwirtschaft so weit unterstützen, als sie eine kantonale Beteiligung voraussetzen. Der Staatsbeitrag darf den Bundesbeitrag nicht übersteigen.
Art. 171 Hang- und Sömmerungsbeiträge
45 Der Kanton richtet für Flächen im Berggebiet und in der Hügelzone Kostenanteile aus. Der Kostenanteil beträgt 75% der Hang- und Sömmerungsbeiträge gemäss eidgenössischem Landwirtschaftsgesetz.
Art. 171a1 Kinder- und Ausbildungszulagen
Der Kanton 45 zahlt den Bezügern von Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft eine Differenzzulage, soweit die einzelne Zulage den Mindestbetrag der Familienzulagen gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG) vom19. Januar 200911 nicht erreicht. 37 2 Die Durchführung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen, die für diese Aufgabe entschädigt wird. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Ausrichtung von Kinder- und Familienzulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom20. Juni 195216 . 38 §§ 172–174. 46
Art. 175 Beschädigung oder Beseitigung von Absteckungen
Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die im Zusammenhang mit einer Bodenverbesserungsmassnahme zur Vermessung oder Aussteckung angebracht worden sind, vorsätzlich beschädigt oder beseitigt, wird durch das Statthalteramt mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft.
Art. 176 Widersetzlichkeit gegen obligatorische Bekämpfungsmassnahmen
35 Wer obligatorisch erklärte Massnahmen zur Bekämpfung von gemeingefährlichen Krankheiten, Schädlingen oder Unkräutern nicht durchführt oder wer in diesem Zusammenhang ergangenen schriftlichen Anordnungen der Vollzugsorgane nicht nachkommt, wird durch das Statthalteramt mit Busse bestraft. §§ 177–179. 46
Art. 180 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben:
a. das Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft vom22. September 1963,
b. das Gesetz betreffend Massnahmen gegen die Reblaus vom26. August 1917.
Art. 181 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .19
Art. 182 Übergangsbestimmungen
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellten Bestimmungen, Bedingungen und Auflagen zur Erhaltung der geschaffenen Werke bleiben für diese unter Vorbehalt von Abs. 2 weiterhin in Kraft.
Die nachstehenden Bestimmungen finden auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellten Werke Anwendung:
a. die §§ 100–107 über die Unterhaltsorganisation und § 131 über die Wiederherstellung geschlossener Reblagen,
b. § 145 Abs. 2 über die Vornahme von Unterhaltsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen,
c. § 148 über die Erhaltung der Selbstbewirtschaftung, jedoch nur während des im einzelnen Beitragsbeschluss genannten Zeitraums und nur für Siedlungen,
d. § 149 über die Rückerstattungspflicht bei gewinnbringender Verwertung, jedoch nur insofern, als neben der Veräusserung eine anderweitige Verwertung in Betracht fällt.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ordnung der Benützung von Bodenverbesserungsanlagen erlassenen Verbote bleiben bestehen; Übertretungen werden durch den Gemeindevorstand 47 mit Busse bis zu Fr. 200 bestraft.
Art. 183 Vollzug
Der Regierungsrat regelt den Vollzug, insbesondere die Ausrichtung der in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der zuständigen Direktion.
Art. 184 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung und der Genehmigung durch den Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft 20 . G vom8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit1. Januar 28 Eingefügt durch 1990 (OS 52, 558). G vom8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit1. Januar 29 Eingefügt durch 1994 (OS 52, 558). emäss Verwaltungsrechtspflegegesetz in der Fassung vom 30 Heute 30 Tage g4, 268).8. Juni 1997 (OS 5 G vom7. Juni 1998 (OS 54, 658). In Kraft seit1. April 1999 31 Fassung gemäss (OS 55, 160). G vom27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit1. Juli 32 Fassung gemäss 1999 (OS 55, 62). Gesetz über die politischen Rechte vom1. September 2003 33 Fassung gemäss raft seit1. Januar 2005 (OS 59, 194). (OS 58, 289). In K G über das Sozialversicherungsgericht vom 30. August 2004 34 Eingefügt durch raft seit1. Januar 2005 (OS 59, 410). (OS 59, 398). In K G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil 35 Fassung gemäss hes und an das neue Jugendstrafgesetz vom19. Juni 2006 des Strafgesetzbuc 005, 1483). In Kraft seit1. Januar 2007. (OS 61, 391; ABl 2 G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner- 36 Fassung gemäss Bundes vom9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In schaftsgesetz des ar 2008. Kraft seit1. Janu EG FamZG vom19. Januar 2009 (OS 64, 142; ABl 2008, 37 Fassung gemäss it1. Juli 2009. 1046). In Kraft se G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 38 Fassung gemäss März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Juli rensrechts vom22. G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 39 Eingefügt durch März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Ja- rensrechts vom22. nuar 2012. G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 40 Fassung gemäss März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Ja- rensrechts vom22. nuar 2012. h G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- 41 Aufgehoben durc März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit1. Ja- rensrechts vom22. nuar 2012. G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und 42 Fassung gemäss ssionen unter das Verwaltungsgericht vom13. Septem- der Baurekurskommi 53, 390; ABl 2010, 266). In Kraft seit1. Januar 2012. ber 2010 (OS 65,9 h G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen 43 Aufgehoben durc ommissionen unter das Verwaltungsgericht vom13. Sep- und der Baurekursk , 953, 390; ABl 2010, 266). In Kraft seit1. Januar 2012. tember 2010 (OS 65 G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 197; ABl 2012, 632). In 44 Eingefügt durch 2014. Kraft seit1. Mai G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 197; ABl 2012, 632). In Kraft 45 Fassung gemäss seit1. Mai 2014. h G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 197; ABl 2012, 632). In 46 Aufgehoben durc 2014. Kraft seit1. Mai Gemeindegesetz vom20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013- 47 Fassung gemäss eit1. Januar 2018. 04-19). In Kraft s G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von 48 Fassung gemäss en (Stipendienreform) vom27. April 2015 (OS 71, 483; Ausbildungsbeiträg n Kraft seit1. Januar 2021 (OS 75, 425). ABl 2015-02-20). I