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StGB und MStG. Ausschaffung krimineller Ausländer

29023 · Amtliches Bulletin

Du 10 déc. 2014

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/29023/de/stgb-und-mstg-ausschaffung-krimineller-auslander

Consulté le 2 sept. 2026

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Objet parlementaire: CP et CPM. Renvoi des étrangers criminels (13.056)

13.056

StGB und MStG. Ausschaffung krimineller Ausländer

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Wir behandeln als Zweitrat die gesetzliche Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3 bis 6 der Bundesverfassung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer. Bekanntermassen nahm der schweizerische Souverän am 28. November 2010 die Volksinitiative "für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)" mit 52,9 Prozent an. Die Stände stimmten der Initiative mit 17,5 gegen 5,5 Standesstimmen zu. Gleichzeitig wurde der direkte Gegenentwurf vom Volk mit 54,2 Prozent und von allen Ständen abgelehnt.

Sie gestatten mir, vier Vorbemerkungen generell zur Umsetzung und zur Auslegung der Verfassungsbestimmung zu machen:

1. Es ist nichts Aussergewöhnliches, wenn Uneinigkeit über die Umsetzung einer Verfassungsbestimmung herrscht und namentlich die früheren Initianten eine abweichende Vorstellung davon haben, wie ihr Volksbegehren umgesetzt werden soll. Das liegt daran, dass Initianten und Gesetzgeber unterschiedliche Rollen wahrzunehmen haben. Das wiederholt sich jetzt bei der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative genau gleich wie etwa bei der Zweitwohnungs- oder der Masseneinwanderungs-Initiative.

2. Neu hingegen ist, wenn einer Initiative eine Durchsetzungs-Initiative hinterhergeschickt wird, mit der Absicht, den Gesetzgeber unter Druck zu setzen, indem dessen Spielraum eingeschränkt werden soll.

3. Die Umsetzung des vom Souverän beschlossenen Artikels 121 Absätze 3 bis 6 der Bundesverfassung wird aber dem Gesetzgeber übertragen. Er hat die Aufgabe, den Volkswillen möglichst wortgetreu umzusetzen. Die Mehrheit der Stimmenden will, dass mit straffälligen Ausländern streng zu verfahren ist. Keine Frage - das gilt es, konsequent und glaubwürdig umzusetzen. Die fragliche Verfassungsbestimmung beinhaltet indessen - gewollt oder ungewollt - wie immer auch einen Interpretationsspielraum, mit welchem sorgsam umzugehen ist und bei dem der Volkswille mit anderem, gleich- oder höherrangigem Verfassungsrecht in Einklang zu bringen ist. Das ist für die Auslegung von Artikel 121 der Bundesverfassung insofern von Relevanz, als das Volk mit der Annahme der Ausschaffungsinitiative den rechtsstaatlich fundamentalen Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns nicht ausser Kraft gesetzt hat. Es handelt sich dabei aber um einen zentralen Pfeiler des Rechtsstaates, wonach unabhängig von der Herkunft der Anspruch darauf besteht, dass immer auch die Umstände des Einzelfalles in die Erwägungen mit einzubeziehen sind.

4. Mit dem Entscheid, auf die Verfassungsgerichtsbarkeit verzichten zu wollen, hat die Bundesversammlung gleichzeitig die Pflicht übernommen, selber über die Einhaltung der Verfassung zu wachen. Im Rechtsetzungsprozess diese Verantwortung für die Verfassungskonformität an die Richter, erst recht an europäische Richter, delegieren zu wollen, halte ich für wenig konsequent, ja, unwürdig für den Gesetzgeber.

Was ist die Vorgabe der Ausschaffungsbestimmungen in Artikel 121 der Bundesverfassung? Die neuen Bestimmungen in der Bundesverfassung verlangen vom Gesetzgeber die nähere Umschreibung der Delikte, die zu einer Landesverweisung führen sollen - nicht mehr, aber auch nicht weniger. Artikel 121 Absatz 3 erwähnt nur wenige Tatbestände ausdrücklich, die eine direkte Entsprechung in einem Straftatbestand des Strafgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes finden. Genannt sind die vorsätzlichen Tötungsdelikte, die schweren Sexualdelikte, andere Gewaltdelikte, der Menschenhandel, der Drogenhandel, das Einbruchsdelikt und der missbräuchliche Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe. Die nähere Umschreibung - das ist zuzugestehen - kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen: wie es der Bundesrat beantragt hat, wie es der Nationalrat beschlossen hat oder gemäss der Variante Ihrer vorberatenden Kommission.

Ihre Staatspolitische Kommission hätte es sich einfach machen können, wenn sie sich der einen oder anderen Variante angeschlossen hätte. Die nachfolgenden vier Überlegungen haben sie aber bewogen, den Varianten des Bundesrates und des Nationalrates eine eigene gegenüberzustellen:

1. Der Katalog der Delikte, die zur obligatorischen Landesverweisung führen, soll in enger Anlehnung und anknüpfend an die neue Verfassungsbestimmung die Delikte aufführen, die auch aufgrund ihrer Schwere die obligatorische Landesverweisung rechtfertigen. Delikte, die zu weit vom eigentlichen Anwendungsbereich der neuen Verfassungsbestimmung entfernt sind, wurden nicht in den Deliktskatalog aufgenommen. Verzichtet wurde auf die Aufnahme von Vergehen, ausgenommen die in Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung ausdrücklich erwähnten. Verzichtet wurde auch auf die Aufnahme von Antragsdelikten.

2. Wie Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung setzt der Deliktskatalog einen Schwerpunkt bei Gewalt- und Sexualstraftaten. Der Deliktskatalog umfasst dabei nicht nur die schwersten Straftaten, welche der in der Verfassung genannten vorsätzlichen Tötung, dem Raub oder der Vergewaltigung entsprechen. Er umfasst möglichst alle Gewaltdelikte und alle Sexualstraftaten, die ein Verbrechen darstellen. Er umfasst zudem alle übrigen in Artikel 121 Absatz 3 ausdrücklich genannten Straftaten wie den Menschenhandel, den Drogenhandel, das Einbruchsdelikt und den missbräuchlichen Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen und der Sozialhilfe. Gestützt auf Absatz 4 werden zusätzlich schwere Vermögens- und Abgabendelikte in den Deliktskatalog aufgenommen.

3. Alle Delikte werden in nur einem Deliktskatalog zusammengefasst, das heisst, es wird auf einen zweiten Deliktskatalog, wie vom Nationalrat beschlossen, verzichtet. Gemäss diesem zweiten Katalog führen einzelne Delikte nur zu einer Landesverweisung, wenn der Täter vorbestraft ist.

4. Die Landesverweisung soll bei allen Delikten 5 bis 15 Jahre dauern. Innerhalb dieses Rahmens soll den Strafbehörden die Praxisbildung überlassen bleiben.

Was sind die zusätzlichen Pfeiler der Umsetzungsvariante, wie sie Ihnen Ihre Kommission vorschlägt? Anstelle es dem freien Ermessen der Gerichte zu überlassen, im Einzelfall eine Landesverweisung als unverhältnismässig zu klassieren - wie dies die nationalrätliche Fassung vorsieht -, gibt die ständerätliche Variante der Umsetzung durch die Gerichte eine strenge und einschränkende Vorgabe, wie das Prinzip der Verhältnismässigkeit angewendet werden darf. Demnach darf im Einzelfall von der Landesverweisung nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zusätzlich das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen würde.

Anders als der Bundesrat und der Nationalrat schlagen wir Ihnen vor, die nichtobligatorische Landesverweisung wieder einzuführen. Der Richter soll damit zusätzlich zu den obligatorischen Gründen, die zu einer Landesverweisung führen, die Möglichkeit erhalten, auch bei leichten Delikten, insbesondere im Wiederholungsfall, die von der obligatorischen Landesverweisung nicht erfasst sind, eine Landesverweisung von 3 bis 15 Jahren zu verhängen. Damit können z. B. Kriminaltouristen erfasst werden, die wiederholt etwa einen einfachen Diebstahl begangen haben. Diese zusätzliche Möglichkeit bringt gegenüber den Varianten des Bundesrates und des Nationalrates eine Verschärfung.

Schliesslich erwähne ich noch die von Ihrer Kommission mehrheitlich beantragte Streichung der vom Nationalrat eingeführten Schlussbestimmung, wonach die Ausführungsgesetzgebung erst nach Rückzug oder Ablehnung der Durchsetzungs-Initiative publiziert werden darf.

Demnach soll das Volk zuerst Gelegenheit haben, über die gesetzgeberische Umsetzung der Ausschaffungsinitiative zu entscheiden, bevor allenfalls über die Durchsetzungs-Initiative abgestimmt werden muss. Dieses Vorgehen liegt letztlich in der Logik der Durchsetzung-Initiative selbst.

Lassen Sie mich noch kurz die Unterschiede und die Vorteile der Variante unserer Kommission im Vergleich zu den Varianten des Nationalrates und des Bundesrates ausführen. Ich möchte drei Argumente nennen, die gegen die Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative gemäss Beschluss des Nationalrates sprechen:

1. Der strikte Ausweisungsautomatismus in der Umsetzungsvariante des Nationalrates verstösst gegen fundamentale Grundsätze unseres Rechtsstaates und gegen das Völkerrecht.

2. Der Beschluss des Nationalrates geht zum Teil weit über das hinaus, was für eine wortgetreue Umsetzung der Ausschaffungsinitiative notwendig ist.

3. Der Nationalrat setzt nicht die Ausschaffungsinitiative um, sondern bereits die Durchsetzungs-Initiative, über die wir bekanntlich ja noch nicht abgestimmt haben.

Im Vergleich nun zum Entwurf des Bundesrates weist die Variante der Kommission des Ständerates folgende drei Vorteile auf: Die Variante der Kommission enthält einen umfassenderen Deliktskatalog als der Entwurf des Bundesrates, der Katalog umfasst insbesondere alle Verbrechen, bei denen Menschen an Leib und Leben oder in ihrer sexuellen Integrität verletzt oder gefährdet werden. Damit trägt er dem Kern der neuen Verfassungsbestimmungen, die auf Gewaltdelikte ausgerichtet sind, besser Rechnung. Die Variante der Kommission enthält eine strengere Härtefallklausel als der Entwurf des Bundesrates. Dies gilt insbesondere für die Taten, die mit weniger als sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft werden. Damit kommt die Variante unserer Kommission dem in der neuen Verfassungsbestimmung angelegten Automatismus näher. Weiter enthält die Variante der Kommission auch eine Regelung über die nichtobligatorische Landesverweisung. Damit werden alle Ausländer, die eine Straftat begangen haben, von der strafrechtlichen Landesverweisung erfasst, entweder von der obligatorischen oder von der nichtobligatorischen. Diese Variante sieht somit eine umfassende und koordinierte Lösung für die strafrechtliche Landesverweisung vor.

Noch zwei Worte zur Behandlung der Vorlage: Sie haben aus der Fahne ersehen können, dass bezüglich des Deliktskatalogs kein Minderheitsantrag vorliegt. Das heisst, dass sich an und für sich nur der Deliktskatalog des Bundesrates und jener Ihrer vorberatenden Kommission gegenüberstehen. Bei Artikel 66a Absatz 1ter hingegen, Sie sehen das auf Seite 6 der Fahne, stehen sich drei Anträge gegenüber. Es geht um die Abwägung im Einzelfall. Der Antrag der Kommissionsmehrheit sieht eine rigide Härtefallbestimmung vor. Die eine Minderheit möchte ganz auf eine Härtefallklausel verzichten, die andere Minderheit möchte von klein auf im Inland aufgewachsenen Ausländern eine Privilegierung einräumen. Zusätzlich liegt ein Einzelantrag Föhn auf dem Tisch, der den Deliktskatalog der Kommission um ein Delikt ergänzen möchte; wir werden in der Detailberatung darauf zu sprechen kommen.

Ihre SPK empfiehlt Ihnen, den dritten Weg zu gehen, das heisst, ihrem eigenen Umsetzungsantrag zu folgen, weil dieser die Verfassungsnorm zur Ausschaffung straffälliger Ausländerinnen und Ausländer beachtet und massvoll umsetzt. Um es mit den Worten des Staatsrechtlers Kurt Eichenberger zu sagen: Die Schweiz ist ein "Staat des Masses", also ein Staat, der immer auf das Massvolle, das Angemessene ausgerichtet ist und jedes Extrem zu vermeiden versucht.

Abschliessend empfehle ich Ihnen im Namen der Kommission Eintreten auf die Vorlage und in der Folge Zustimmung zu den Anträgen der Kommission bzw. der Kommissionsmehrheit.

Egerszegi-Obrist Christine · Mit-F · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion

Volksentscheide sind zu respektieren, etwas anderes steht für mich nicht zur Diskussion. Sie sind umzusetzen, und zwar nicht erst, nachdem sie 42 Jahre in der Verfassung standen wie die Forderung nach Leistungen bei Mutterschaft, und auch nicht, nachdem sie 33 Jahre dort standen wie der Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit von Mann und Frau. Der Volkswille muss umgesetzt werden. Das gilt auch für den Ausschaffungsartikel.

Der Bundesrat hat dies mit der Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz zügig an die Hand genommen. Dem Nationalrat war diese Umsetzung des Volkswillens jedoch nicht genug, und er hat die Anliegen der Durchsetzungs-Initiative deshalb gleich mit eingepackt. Diese enthält aber Forderungen, die nie in einer Vernehmlassung waren, Begehren, die nie von der Bevölkerung gutgeheissen wurden. Sie wurden einfach durch 155 000 Unterschriften in den Raum gestellt und sollen nun vorbehaltlos, tel quel, für die ganze Bevölkerung gelten. Mit der Übernahme dieser Begehren hebelt die Mehrheit des Nationalrates die Mitsprache des Volkes, der Parteien, der Verbände und Sozialpartner beim Gesetzgebungsprozess einfach aus. Die Kreise, die bei jeder Gelegenheit betonen, sie würden die Meinung des Volkes vertreten, umgehen dieses schlichtweg - aus Angst vor der Angstmacherei einer Partei. Dagegen wehre ich mich. Das widerspricht krass unseren demokratischen Abläufen.

Die SPK-SR hat die Forderungen des Ausschaffungsartikels umgesetzt. Bei Verbrechen wird unabhängig von der Höhe der Strafe eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre ausgesprochen. In der Aufzählung der Delikte gehen wir sogar weiter als der Nationalrat. So führen beispielsweise Zwangsheirat oder auch Verbrechen mit schwerer Gefährdung von Menschen, etwa durch fahrlässigen Umgang mit Kernenergie oder radioaktiven Stoffen, durch Verseuchung von Trinkwasser oder Störung des öffentlichen Verkehrs, ebenfalls zu einer obligatorischen Landesverweisung. Wir gehen auch weiter, indem wir gleichermassen wirtschaftliche Verbrechen wie Steuerbetrug und schwere Steuerhinterziehung in diesen Katalog aufnehmen. Es ist eigentlich sonderbar, dass das im Nationalrat kein Thema war.

Die SPK-SR schlägt Ihnen bei der Beurteilung der Vergehen einen differenzierteren Weg vor. Eine Landesverweisung ist möglich, aber nicht unbedingt zwingend. Sie haben den Zettel der SVP mit der Aufstellung, mit welchem Vorschlag wie viele Ausländer ausgeschafft würden, erhalten. Dabei wirft sie unserem Vorschlag vor, er würde unter Umständen zu gar keinen, also zu null Landesverweisen führen. Diese Zusammenstellung ist dreifach falsch. Landesverweise wurden in unserem Land schon immer gesprochen. Das gibt es nicht erst seit diesem neuen Verfassungsartikel. Der Deliktskatalog der SPK-SR ist kein Weichspüler, aber er ist konsequenter. Verbrecher, auch Wirtschaftsverbrecher, werden ausgeschafft. Der Katalog, der obligatorisch zu einem Landesverweis führt, ist klar. Er enthält alle Fälle, die im entsprechenden Ausschaffungsartikel angesprochen werden. Darüber hinaus können alle Leute, die ein Vergehen begangen haben, etwa einfache Körperverletzung, auch zu einem Landesverweis zwischen 3 und 15 Jahren verurteilt werden. Diese Zahlen sind auf diesem Zettel nicht aufgeführt. Beim Vorschlag des Nationalrates wird in diesen Fällen nur im Wiederholungsfall ausgewiesen. Diese Zahl ist zwar aufgelistet, aber die kennt man ja eigentlich nicht.

Wenn man vorgibt, mit der bedingungslosen Ausschaffung à la SVP könnte man alle 18 000 Betroffenen pro Jahr sofort des Landes verweisen, streut man der Bevölkerung Sand in die Augen. Wie geht man um mit Leuten, die staatenlos eingewandert sind oder von keinem Land zurückgenommen werden? Auf der Tabelle der SVP wären 6451 ohne Wohnsitz und 834 mit unbekanntem Aufenthaltsstatus. Wie stellt man sich so eine Ausweisung vor? Chartert man in Kloten eine Maschine, landet in Ouagadougou und wirft sie aus dem Flugzeug? Wie kann man das bewerkstelligen? Dann landen sie halt einfach zu Zehntausenden in Ausschaffungsgefängnissen für einfache Vergehen, und wir zahlen Unsummen an Geld. Macht das Sinn? Für mich war es der Gipfel in der Budgetdebatte, als Kollege Hösli beim Budget noch den Antrag stellte, die Position "Finanzierung Administrativhaft" um 20 Millionen Franken von 120 auf 100 Millionen Franken zu kürzen.

Einer der umstrittensten Punkte unserer Version ist die Härtefallklausel. Sie ist aber in der Haltung der Mehrheit sehr restriktiv formuliert und kann nur ausnahmsweise angewendet werden, wenn eine Ausschaffung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und das öffentliche Interesse an einer Ausschaffung des Täters nicht grösser ist als die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz. Wir brauchen eine Härtefallklausel, um die Verhältnismässigkeit zu wahren. Diese Auflage stammt aus unserer Bundesverfassung, Artikel 5 Absatz 2. Ich wehre mich dagegen, dass Artikel, die schon seit je in der Bundesverfassung ihren Platz hatten, weniger wert sein sollten als neu aufgenommene.

Erlauben Sie mir zum Schluss noch eine Bemerkung zum Argument, der Gegenvorschlag zur Initiative sei ausdrücklich abgelehnt worden. Ja, das ist er, aber nicht wegen des genaueren Deliktkatalogs, der damals in der SPK-SR einstimmig, auch von den SVP-Vertretern, für richtig befunden wurde, sondern weil ein grosser Teil des damaligen Gegenvorschlages der Integration von Ausländerinnen und Ausländern gewidmet war.

Mit diesen Bemerkungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommission bzw. der Mehrheit zu folgen.

Abate Fabio · Mit-M · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion

Nach dem Votum von Frau Egerszegi könnte ich einfach schweigen, weil sie sich sehr ausführlich geäussert hat. Ja, Herr Föhn, so ist es! Aber ein paar Bemerkungen möchte ich trotzdem machen: Ihre Kommission hat bei dieser Vorlage sofort erkannt, dass es um ein wichtiges Problem geht, nämlich darum, dass eine politische Entscheidung einen grösseren Konflikt zwischen Rechtsstaat und direkter Demokratie verursachen kann. Ich persönlich war bereit, die Fassung des Bundesrates zu unterstützen. Die ständerätliche Lösung mit der Gewährleistung bestimmter Prinzipien ist heute aber zu begrüssen, weil das Zweikammersystem nicht eine Quelle von Konflikten sein müsste - obwohl es manchmal schwierig ist, dieses Ziel zu erreichen.

Wir haben einen Mittelweg zwischen der Lösung des Bundesrates und dem Beschluss des Nationalrates gewählt. Kollege Engler hat von einem dritten Weg gesprochen. Ich möchte ein paar Worte über die Härtefallklausel verlieren. Das Volk und einige Kollegen sind überzeugt, dass die jeweils zuletzt angenommene Bestimmung der Verfassung absolut sei und Vorrang habe. Wie es uns von den Experten bestätigt wurde, haben aber alle Normen der Bundesverfassung den gleichen Rang. Sämtlichen Normen der Bundesverfassung ist vom Volk zugestimmt worden, und wir sprechen über eine junge Verfassung. Zwei Generationen von Schweizern erinnern sich an die Annahme der revidierten Bundesverfassung am 18. April 1999. Wenn ein Widerspruch in der Verfassung besteht, ist es unsere Aufgabe, eine Lösung zu suchen, zumal die Wahrnehmung unserer Verantwortung in diesem besonderen Bereich mit der Ablehnung einer Verfassungsgerichtsbarkeit noch wichtiger ist.

Mit der Fassung des Nationalrates würde das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, das in Artikel 5 der Bundesverfassung verankert ist. Ich bin zutiefst davon überzeugt, dass die Umsetzung von Artikel 121 Absätze 3 bis 6 der Bundesverfassung über die Ausschaffung krimineller Ausländer diesen Rechtsgrundsatz, dieses Prinzip des liberalen Rechtsstaates, nicht verletzen darf.

Was würde passieren, wenn wir keine Differenz zum Nationalrat schaffen würden? Die Konsequenz wäre ein Beitrag zu einem sogenannten Richterstaat. Wir hätten die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Prinzipien nämlich einfach an die Richter delegiert. Sicher muss ich noch sehr viel über die Politik, die Taktik und die Vorbereitung einer Wahlkampagne lernen, aber ich warte - erlauben Sie mir, das zu sagen - auf andere Gelegenheiten, um mich einzubringen, sicher nicht auf diese. Ich bin deshalb zutiefst davon überzeugt, dass die Mehrheit der Kommission angemessen gearbeitet hat.

Vorwürfe, der Volkswillen sei nicht beachtet worden, kommen täglich und setzen eine grosse Informationslücke bezüglich der Diskussion und der Arbeit in Ihrer Kommission voraus. Ich erwähne nur ein Beispiel, und zwar das Institut der nichtobligatorischen Landesverweisung: Der Richter hat die Möglichkeit, bei Verbrechen, die nicht vom betreffenden Katalog erfasst sind, oder bei einfachen Vergehen eine Landesverweisung auszusprechen. Es geht hier um Sachverhalte, die besonders in den Grenzkantonen grosse Sorgen in der Bevölkerung verursachen. Müssen wir nun diese nichtobligatorische Landesverweisung streichen, weil sie im Abstimmungsbüchlein zur Ausschaffungs-Initiative kein Thema war? Sicher nicht.

Ich bitte Sie deshalb, auf der ganzen Linie der Mehrheit zu folgen.

Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Zuerst vielleicht zwei, drei Worte zum Vorgehen: Es ist unüblich, dass Kommissionsmitglieder Einzelanträge stellen, wie ich es jetzt gemacht habe, insbesondere wenn es um wichtige Entscheide wie jenen zur Durchsetzungs-Initiative geht. Das ist vielleicht nicht verständlich. Wir haben die Durchsetzungs-Initiative in der Kommission aber vor der Gesetzgebung zur Ausschaffungsinitiative behandelt. Damals habe ich schon gesagt, dass ich dem Kommissionsentscheid zur Durchsetzungs-Initiative auch zustimmen könnte, wenn in der Vorlage zur Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative erstens ein Deliktskatalog zustande käme und zweitens keine Härtefallklausel beschlossen würde. Denn ich will auch keine Gesetzgebung in die Bundesverfassung schreiben, wie es die Durchsetzungs-Initiative vorsieht; das zum Vorgehen.

Wir entscheiden heute darüber, ob wir - das sage ich klipp und klar - eine zusätzliche Volksabstimmung provozieren. Ob diese letztendlich sinnvoll ist, ist eine andere Frage. Ich spüre einfach den Unmut in der Bevölkerung. Denken wir eben gerade an die Ausschaffungs-Initiative und an den Gegenvorschlag zurück, denken wir an die Abstimmungen über die Masseneinwanderungs- und die Ecopop-Initiative zurück. Am Montag nach der Abstimmung über die Ecopop-Initiative hat es in allen Zeitungen in grossen Lettern geheissen "Ecopop-Verlierer wollen ihren politischen Kampf fortsetzen". Wenn ich eine solche Zeile lese, dann komme ich zum Schluss, dass wir unsererseits im Parlament entsprechende Zeichen setzen müssen. Ansonsten sind wir in Bezug auf diese Abstimmungen immer zum Teil diesen Verhinderern ausgeliefert, und das wollen wir eigentlich nicht.

Zwei, drei Worte zu den Zahlen zum Thema Landesverweis: Frau Egerszegi hat ja gesagt, die ständerätliche Kommission gehe hier sogar weiter als der Nationalrat. Das ist in einzelnen Punkten absolut so; das bestreite ich nicht. Aber die Zahlen sprechen ganz klar eine andere Sprache, die Zahlen sagen ganz klar etwas anderes aus. Am vergangenen 5. November bekamen wir vom Bundesrat, vom EJPD, Zahlenangaben, wie es im Jahr 2013 ausgesehen hätte - ich beziehe mich direkt auf das Arbeitspapier, damit die Aussage wirklich stimmt -: Im Jahre 2013 wären vom Deliktskatalog gemäss Entwurf des Bundesrates total 5047 verurteilte Ausländerinnen und Ausländer erfasst worden. Damit wir einen Vergleich haben und sehen, wie die Verhältnisse sind, sage ich Ihnen aber auch noch - das Bundesamt für Justiz hat uns auch diese Zahlen angegeben -, wie viele Schweizerinnen und Schweizer daruntergefallen wären, nämlich 1682.

Ich komme zum Entwurf des Nationalrates: Im Jahre 2013 wären von den zwei Deliktskatalogen gemäss Beschluss des Nationalrates 11 366 verurteilte Ausländerinnen und Ausländer erfasst worden. Ich spreche wohlverstanden wiederum nur von diesen. Demgegenüber wären 3565 Schweizerinnen und Schweizer betroffen gewesen, wenn sie der gleichen Beurteilung unterlegen hätten.

Nun komme ich zur Variante unseres Rates: Im Jahre 2013 wären von der obligatorischen Landesverweisung gemäss der Variante unseres Rates total 5078 verurteilte Ausländerinnen und Ausländer erfasst worden. Total wären es 5794 Personen gewesen, darunter also 716 Schweizerinnen und Schweizer.

Sie sehen, dass die Zahlen gemäss der Varianten des Bundesrates und unseres Rates fast identisch sind; beide Male wären es etwas über 5000 Personen gewesen. Interessant ist vielleicht auch noch die Zahl der im Jahre 2013 verurteilten Ausländerinnen und Ausländer, die von der nichtobligatorischen Landesverweisung gemäss der Variante unseres Rates erfasst worden wären. Es handelt sich also um ausländische Personen, die ein Delikt begangen haben und verurteilt worden sind, gemäss der Variante unseres Rates aber nicht ausgewiesen worden wären. Es wären, man höre und staune, 53 949 Ausländerinnen und Ausländer gewesen. Im letzten Jahr mussten bei uns in der Schweiz also gegen 60 000 Ausländerinnen und Ausländer verurteilt werden. Das sind für mich Gäste, die bei uns sind. Dass so viele Delikte begangen werden, ist eigentlich ungeheuerlich. Da müssen wir uns nicht über den Unmut in der Bevölkerung verwundern. Wir müssen ein Zeichen setzen.

Was ich zusätzlich noch will, ist eine präventive Wirkung. Es muss doch das Ziel sein, dass wir weniger Delikte haben. Das muss auch für Schweizerinnen und Schweizer gelten, aber viel krasser ist es eben bei den Ausländerinnen und Ausländern, die im Jahr 2013 gegen 60 000 Delikte verübt haben. Das muss zurückgehen. Dies zu den Zahlen.

Zum Volksentscheid: Wir haben gehört, der Volksentscheid solle umgesetzt werden. Unser Auftrag ist es, Volkes Wille zu hören und diesen entsprechend zu erfüllen, den Volksentscheid zu akzeptieren und letztendlich umzusetzen. Vorhin wurde gesagt, weshalb der Gegenentwurf von allen Kanonen abgelehnt wurde - von allen Kantonen! Frau Egerszegi-Obrist hat das interpretiert; ich persönlich interpretiere es anders. Ich war auf mehreren Podien und habe das entsprechend mitbekommen. Im Gegenvorschlag wurde damals die Verhältnismässigkeit explizit erwähnt, und es war darin eine Kann-Formulierung verankert. Das hat das Volk nicht akzeptiert. Jetzt kommt die Kommission genau mit diesem Vorschlag, dem so nicht einer unserer Stände, welche wir hier im Rat vertreten, zugestimmt hat. Das geht nicht, so kann man einen Volksentscheid nicht einfach uminterpretieren! Wir müssen den Volksentscheid ernst nehmen und auch umsetzen.

Jetzt zum Deliktskatalog: Persönlich habe ich immer gesagt - ich spreche jetzt von der Kommission -, dass grundsätzlich nicht entscheidend ist, wie gross oder wie ausführlich der Deliktskatalog ist. Wir müssen doch hier versuchen, der Durchsetzungs-Initiative den Wind aus den Segeln zu nehmen, und das können wir machen, wenn wir einen klaren Deliktskatalog haben. Er muss nicht mit 11 000 oder über 11 000 Ausschaffungen daherkommen wie die zwei Deliktskataloge des Nationalrates. Ich habe gesagt, dass ich zufrieden bin, wenn man diesen Deliktskatalog, wie die Kommission ihn jetzt vorgelegt hat, umsetzt. Ich persönlich stehe - ich sage das noch einmal und würde das auch in der SVP und an allen Orten vertreten - hinter diesem Deliktskatalog der ständerätlichen Kommission, wie er jetzt vorliegt.

Aber was ich nicht mache: Ich kann nicht hinter der Härtefallklausel stehen, so, wie sie heute dasteht. Das kann ich nicht, denn sie ist nicht die Umsetzung des Volksauftrages, wie er uns gegeben wurde. Zu dieser meiner Minderheit II werden wir, so nehme ich an, nachher noch separat sprechen, und da werde ich dann noch zwei, drei Worte sagen. Aber ich glaube, wichtig ist Folgendes in Bezug auf die Härtefallklausel: In der Bundesverfassung haben wir einen Artikel zur Verhältnismässigkeit. Aber wir müssen jetzt nicht, wenn schon das Volk explizit Nein zum Gegenentwurf gesagt hat, noch weiter gehen als ebendieser Artikel zur Verhältnismässigkeit. Ich bitte Sie, das dann entsprechend zu beachten.

Damit habe ich vorerst geschlossen; ich werde dann noch zur Minderheit sprechen.

Diener Lenz Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Grünliberale Fraktion

Bevor ich zum Inhalt der heutigen Gesetzesvorlage spreche, möchte ich doch noch einen Blick auf das politische Vorfeld richten.

Am 28. November 2010 haben Volk und Stände die Ausschaffungs-Initiative angenommen und den indirekten Gegenvorschlag verworfen. Die Initiative gibt uns für die Gesetzgebung fünf Jahre Zeit. Das heisst, wir haben für die Gesetzgebung bis Ende 2015 Zeit, und ich muss sagen: Ich habe kein Verständnis für den permanenten Vorwurf von rechter Seite, dass willentlich verzögert, mit Fleiss verzögert werde und insgesamt ein Unwille zur Umsetzung dieses neuen Verfassungsartikels bestehe. In einem Brief der SVP vom 27. November dieses Jahres wird explizit festgehalten, dass seit dieser Volksabstimmung alles mit Fleiss verzögert werde. Gegen diesen Vorwurf wehre ich mich vehement, auch als Präsidentin der Staatspolitischen Kommission. Wir haben uns viel Zeit genommen, um zu überlegen, nicht um zu verzögern. Unsere Gesetzgebungsarbeit war eine seriöse und reflektierte, wie es die Bevölkerung von uns auch erwarten darf.

Was war unsere Basis? Wir haben uns auf die Ausschaffungs-Initiative konzentriert, und in diesem Kontext möchte ich jetzt schon kurz darauf hinweisen, dass ich persönlich, aber auch unsere Kommission, kein Verständnis dafür zeigte, dass Ende Dezember 2012 - also zwei Jahre nach Annahme der Ausschaffungs-Initiative - schon eine Durchsetzungs-Initiative eingereicht wurde und damit eigentlich ein Druckversuch hinsichtlich der Umsetzungsgesetzgebung aufgebaut wurde. Bei uns war das anders als beim Nationalrat. Dieser hat die Gesetzgebungsarbeit ganz stark auf die Durchsetzungs-Initiative ausgerichtet und damit den Inhalt der Ausschaffungs-Initiative massiv verschärft. Das war eine andere Basis als in unserer Kommission. Wir liessen uns nicht unter Druck setzen. Für uns war es ganz wichtig, den Auftrag, den wir von der Bevölkerung bekommen haben, ernsthaft umzusetzen, aber auch einen gangbaren Weg im Rahmen unserer schweizerischen Kultur zu finden und so vorzugehen, wie wir gleichzeitig auch mit unseren anderen Verfassungsgrundsätzen umgehen.

Es ist auch lohnend gewesen, dass wir uns diese Zeit genommen haben. Wir haben nämlich am Schluss der Arbeit mit 11 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung dieser Vorlage zugestimmt, und das bei einem so stark umstrittenen Thema.

Wir haben uns auf einen Deliktskatalog für Straftatbestände geeinigt, die eine Ausschaffung zur Folge haben, und zwar mit dem Schwerpunkt bei Gewalt- und Sexualdelikten, die ein Verbrechen darstellen. Wir haben uns an den in der Verfassung genannten Delikten orientiert und selbstverständlich auch die ausdrücklich genannten Straftaten wie Menschenhandel, Drogenhandel, Einbruchsdelikte und den missbräuchlichen Bezug von Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe explizit erwähnt. Aber: Wir haben zur Beachtung des elementaren Grundsatzes der Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns eben auch eine Härtefallklausel eingeführt. Das Gericht kann ausnahmsweise - ich betone: ausnahmsweise - auf eine Landesverweisung verzichten, wenn diese für den jeweiligen Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt und wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers an einem Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das ist eine enge Interpretation dieser Härtefallklausel.

Der Nationalrat hat darauf verzichtet, eine Härtefallklausel einzuführen. Damit hat er den Schwarzen Peter den Richtern zugeschoben - und das bei einem politisch so aufgeheizten Thema. Für mich ist es zentral, dass sich der Text der Ausschaffungs-Initiative auch an Artikel 5 der Bundesverfassung, der sich zur Verhältnismässigkeit äussert, messen lassen muss. Es ist der Auftrag unseres Parlamentes, dem Nachachtung zu verschaffen. Diese Härtefallklausel gewährt den Richtern einen Spielraum, den sie restriktiv handhaben können.

Zusätzlich haben wir mit der Wiedereinführung der nichtobligatorischen Landesverweisung die Möglichkeit geschaffen - das hat Herr Kollege Föhn völlig unterschlagen -, dass Richter auch bei leichten Delikten eine Landesverweisung verhängen können. Das war zum Beispiel im Hinblick auf den Kriminaltourismus für uns in der Kommission ein wichtiges Anliegen. Dieses Anliegen wurde weder vom Nationalrat noch vom Bundesrat in dieser Form aufgenommen.

Zu guter Letzt haben wir die Schlussbestimmung des Nationalrates gestrichen, wonach die Ausführungsgesetzgebung erst nach Rückzug oder Ablehnung der Durchsetzungs-Initiative publiziert wird. Diese Streichung unterstütze ich dezidiert. Wir wollen den ordentlichen Ablauf des Gesetzgebungsprozesses nicht mit einer Zwängerei-Initiative vermischen.

Ich möchte kurz noch etwas zu den Zahlen sagen - Kollege Föhn hat verschiedene Zahlen interpretiert -: Wir haben von der Verwaltung gewünscht, dass sie uns Schätzungen darüber gibt, was die verschiedenen Varianten - jene des Bundesrates, des Nationalrates und des Ständerates - in Bezug auf die Anzahl Ausschaffungen jeweils bewirken würden. Es war uns allen bewusst, dass gerade dort, wo das Verhältnismässigkeitsprinzip zum Tragen kommt, keine abschliessend definitive Zahlengrösse formuliert werden kann. Trotzdem wollten wir von der Verwaltung Grössenordnungen erhalten. Die Verwaltung hat uns bestätigt, dass die bundesrätliche, die ständerätliche und die nationalrätliche Variante, alle drei, wesentlich mehr Ausschaffungen zur Folge hätten als das, was ursprünglich in der Ausschaffungs-Initiative gefordert wurde. Wenn Sie das Abstimmungsbüchlein noch einmal zur Hand nehmen, können Sie dort nachlesen, dass die Initianten der Ausschaffungs-Initiative selber sagten, man müsse mit ungefähr 1500 zusätzlichen Ausschaffungen rechnen. Die Variante des Bundesrates, unsere Variante und jene des Nationalrates gehen alle von einer Grössenordnung von 5000 oder mehr Ausschaffungen aus. Da kann man doch nicht allen Ernstes behaupten, dass man sich hier davor drücke, die Ausschaffungs-Initiative umzusetzen.

Vollständig zuwider läuft mir die Interpretation in einem Schreiben, das uns von der SVP zugeschickt wurde, in welchem im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative gleichzeitig noch ein Konnex zur Ecopop-Initiative gemacht wird. Die Quintessenz in diesem Schreiben ist, dass wir jetzt bei der Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative möglichst viele betroffene Ausländerinnen und Ausländer einbeziehen müssten, damit wir später für die ausgeschafften kriminellen Ausländerinnen und Ausländer ein grösseres Kontingent erhalten würden, um wieder Arbeitskräfte in unser Land zu holen. Es ist völlig unzulässig, solche Verknüpfungen von Volksinitiativen zu machen - von wegen Einheit der Materie, die wir ja sonst in anderem Kontext auch noch diskutieren.

Wir haben mit der Möglichkeit, vom nichtobligatorischen Landesverweis Gebrauch machen zu können, für die Richter eine Möglichkeit geschaffen, zu den obligatorischen Ausschaffungen von rund 5000 Personen ganz gezielt, nämlich dort, wo es auch wirklich notwendig ist, zusätzlich Menschen aus unserem Land auszuschaffen, wenn sie kriminell sind und damit Delikte begehen, die für unser Land und unsere Bevölkerung eine grosse Belastung sind. Ich bin überzeugt, dass wir mit unserem Vorschlag der Bevölkerung eine Vorlage unterbreiten, die zeigt, dass wir die Initiative ernst nehmen, dass wir die Stimmung in der Bevölkerung ernst nehmen, aber dass es dem Ständerat auch wichtig ist, Augenmass zu wahren und die Schweiz als Rechtsstaat zu zeigen, mit der Kultur, die wir bisher gelebt haben.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommission bzw. der Mehrheit zu folgen.

Comte Raphaël · 1VP-M · Ständerat · Neuenburg · FDP-Liberale Fraktion

Parmi les questions fondamentales que nous devons nous poser, il y a celle de la mise en oeuvre des dispositions constitutionnelles acceptées par le peuple et les cantons, ainsi que celle de la marge de manoeuvre dont dispose le législateur. Une autre question est celle de la mise en oeuvre de la Constitution fédérale lorsque celle-ci contient des dispositions contradictoires.

Il me semble important de fixer et de rappeler plusieurs principes sur lesquels nous serons probablement tous d'accord.

D'abord, toutes les initiatives populaires doivent être mises en oeuvre et elles doivent l'être de la même manière. Il n'existe en effet pas d'initiatives populaires de première classe, ni d'initiatives populaires de deuxième classe. Le respect de la volonté populaire ne peut pas être à géométrie variable.

Je souhaite rappeler notre débat sur le projet de mise en oeuvre de l'initiative Weber sur les résidences secondaires. Lors de la session d'automne 2014, dans le cadre du débat précité, plusieurs personnes ont invité le Parlement à recourir à une certaine marge de manoeuvre, en tenant compte d'autres dispositions constitutionnelles - par exemple la garantie de la propriété - et en autorisant un certain nombre d'exceptions. Je suis surpris de constater que, parmi les personnes qui souhaitent une mise en oeuvre extrêmement rigoureuse, presque mécanique, de l'initiative populaire sur le renvoi des étrangers criminels, on trouve des élus qui demandaient de la souplesse et de la flexibilité dans le cadre de la mise en oeuvre de l'initiative populaire sur les résidences secondaires. J'ai le sentiment qu'il y a deux poids, deux mesures et j'estime qu'on ne peut pas invoquer la volonté populaire lorsque cela nous arrange. Toutes les initiatives populaires ont la même valeur, et on ne peut pas appliquer certaines de manière rigoureuse et d'autres de façon plus souple.

Ensuite, tous les articles de la Constitution ont la même valeur, la même légitimité. La Constitution est un texte d'environ 200 articles et chacun de ces articles a été accepté par le peuple et les cantons, à des moments différents. C'est le cas de l'article 121 qui contient les dispositions relatives au renvoi des étrangers criminels, mais c'est aussi le cas par exemple de l'article 5 qui fixe le principe de proportionnalité. Je note d'ailleurs que si le renvoi des étrangers criminels a été accepté par 52,3 pour cent des voix, l'article 5, lui, a été adopté par 59,2 pour cent des votants dans le cadre de la révision totale de la Constitution. Mais en réalité les scores d'acceptation n'ont aucune importance, chaque article de la Constitution a le même poids, qu'il ait été accepté par 50,1 pour cent ou par 90 pour cent des votants.

Enfin, le fait qu'un article constitutionnel soit le fruit d'une initiative populaire ou d'une décision du Parlement n'a aucune importance. Chaque modification de la Constitution doit être acceptée par le peuple et les cantons selon le principe de la double majorité. L'important, c'est que le peuple et les cantons se soient prononcés. Chaque article de la Constitution a donc la même légitimité démocratique. La volonté populaire est aussi forte, que la disposition soit issue d'une initiative populaire ou d'une décision du Parlement.

Voilà donc quelques principes qui me paraissent importants et qui me permettent d'en arriver à la vraie question qui est celle de savoir comment mettre en oeuvre une disposition constitutionnelle, comment interpréter une disposition constitutionnelle et aussi, naturellement, comment mettre en oeuvre la Constitution lorsque celle-ci contient des dispositions qui peuvent entrer en contradiction ou être parfois difficilement conciliables.

Il y a plusieurs manières de régler ces problèmes: le principe de la lex specialis ou celui de lex posterior. Mais ce qui me paraît fondamental ici, c'est de considérer que la Constitution forme un tout et que nous devons mettre en oeuvre tous les articles de la Constitution et pas seulement certains articles. Nous devons rechercher quelle est la volonté du constituant - le peuple et les cantons -, et nous devons faire ce travail de la même manière pour toutes les dispositions constitutionnelles.

Permettez-moi d'en venir maintenant au texte qui est proposé par la Commission des institutions politiques. On peut avoir une longue discussion sur la liste des infractions, sur la question de savoir s'il faut une liste ou deux, mais l'important selon moi est de mettre en oeuvre le texte de l'initiative populaire le plus fidèlement possible. Et le texte qui a été voté par le peuple et les cantons est relativement clair, il contient une liste d'infractions clairement définies. On parle de personnes condamnées pour meurtre, viol ou tout autre délit sexuel grave, acte de violence d'une autre nature tel que le brigandage, la traite d'êtres humains, le trafic de drogue ou l'effraction ou la perception abusive de prestations des assurances sociales ou de l'aide sociale.

A mon sens, la volonté populaire est clairement que les étrangers ayant commis des crimes graves soient en principe expulsés. La liste des infractions sur laquelle le peuple s'est prononcé était très limitée. Il s'agit donc à mon avis de ne pas étendre cette liste de manière exagérée. A l'article 121 alinéa 4 du texte constitutionnel que le peuple a accepté, on précise que le "législateur précise les faits constitutifs des infractions visées à l'alinéa 3. Il peut les compléter par d'autres faits constitutifs." Il peut les compléter, mais n'a pas l'obligation d'allonger cette liste. Si nous pouvons le faire, je crois que nous devons le faire avec une certaine mesure. Et le problème que pose l'initiative de mise en oeuvre, c'est qu'elle prévoit un allongement de la liste des infractions et qu'elle ajoute des infractions sur lesquelles le peuple ne s'est pas prononcé.

Prenons des exemples. En plus des délits graves comme le meurtre, le viol, etc., on ajoute dans l'initiative de mise en oeuvre la fabrication de fausse monnaie, la menace contre les autorités et les fonctionnaires, la dénonciation calomnieuse, le faux témoignage, qui sont certes des infractions d'une certaine gravité, mais qui sont sans doute beaucoup moins graves que celles qui ont été acceptées par le peuple à l'origine. En réalité, on n'a pas vraiment affaire à une "Durchsetzungs-Initiative", mais plutôt à une "Verschärfungs-Initiative". Et les questions qu'il faut se poser sont les suivantes: quelle est réellement la volonté populaire? Le peuple est-il d'accord qu'on allonge la liste des infractions? Aurait-il voté oui à l'initiative populaire si la liste des infractions avait été aussi longue?

C'est pour moi une raison de refuser d'accepter la double liste qui figure dans l'initiative de mise en oeuvre et qui a été reprise par le Conseil national. A mon sens, on ne peut pas faire un simple copier-coller de l'initiative de mise en oeuvre pour l'inscrire dans notre législation comme si cette initiative avait déjà été acceptée. Il faut mettre en oeuvre l'initiative sur le renvoi, c'est notre devoir, celui de respecter la volonté populaire, mais mettre en oeuvre la seconde initiative populaire, qui va plus loin et qui n'a pas été acceptée par le peuple, ce n'est pas correct. On doit respecter la volonté populaire qui s'est exprimée, mais on ne peut pas présumer d'une volonté populaire qui ne s'est pas encore exprimée. Nous devons donc appliquer l'article constitutionnel qui a été voté, mais pas un article constitutionnel qui pourrait être soumis à votation.

Un autre point qui me paraît important, c'est de trouver une certaine cohérence dans la liste des infractions. On peut naturellement prendre la liste de toutes les infractions du Code pénal et mettre des croix - nous avons d'ailleurs reçu en commission un tableau qui nous présentait toutes les infractions -, mais nous risquons dans ce cas de tomber dans l'arbitraire. Il convient donc de fixer des critères clairs, de se limiter à des crimes, à des actes de violence et des délits sexuels - qui sont considérés également comme des crimes - et aux infractions qui sont expressément mentionnées dans le texte de la première initiative.

La commission a introduit une clause de rigueur qui doit s'appliquer à des cas exceptionnels, donc de manière très restrictive. Je ne vais pas ici développer ce point, cela a déjà été fait. Peut-être que lorsque nous arriverons à la discussion par article, je dirai encore quelques mots sur ce sujet.

La commission propose également une expulsion facultative qui s'appliquera pour toute infraction, y compris les infractions de moindre gravité. C'est dire que le texte proposé par la commission est un texte rigoureux qui permettra d'expulser les étrangers dont la présence en Suisse ne serait pas ou plus souhaitable.

La commission propose donc les mesures suivantes:

1. une expulsion automatique pour les crimes graves - c'est le respect de la volonté populaire;

2. une clause de rigueur qui doit s'appliquer uniquement à des cas exceptionnels, et elle a été rédigée de manière extrêmement restrictive;

3. une expulsion facultative, valable pour toutes les infractions qui ne sont pas visées par l'expulsion automatique.

Prétendre que nos propositions seraient laxistes relève à mon sens d'une certaine mauvaise foi.

En résumé, je souhaite que nous mettions en oeuvre l'initiative votée par le peuple de manière rigoureuse: les étrangers qui violent gravement nos lois n'ont pas à rester dans notre pays. Il convient toutefois, dans des cas exceptionnels, et qui doivent le rester, de permettre au juge de renoncer à l'expulsion si celle-ci se révèle exagérée.

Je souhaite également que nous ayons une pratique identique en matière de mise en oeuvre des initiatives populaires, et ce quelle que soit l'initiative populaire: il n'y a pas d'initiatives populaires de "première classe", ni d'initiatives populaires de "seconde classe"; il n'y a pas de traitement différent selon que l'initiative vient plutôt d'un côté de l'échiquier politique ou de l'autre. Chaque disposition constitutionnelle doit être mise en oeuvre et examinée en fonction de l'ensemble de la Constitution. La solution proposée par la commission est rigoureuse et met en oeuvre la volonté exprimée par le peuple: les étrangers criminels seront expulsés. La clause pour cas de rigueur limitée à des cas exceptionnels ne me paraît aller à l'encontre ni de cette volonté populaire ni du texte de la Constitution.

Je vous invite donc à suivre la commission.

Schwaller Urs · Mit-M · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP

Ob es uns passt oder nicht, die Mehrheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hat die sogenannte Ausschaffungs-Initiative angenommen. An uns ist es nun, den vom Souverän erteilten Auftrag text- und verfassungsgetreu umzusetzen. Der von Ihrer Kommission gewählte eigenständige Weg der Umsetzung erfüllt meines Erachtens den Volkswillen am besten und ist deshalb sowohl dem bundesrätlichen Vorschlag wie auch dem Beschluss des Nationalrates vorzuziehen. Es gilt dies erstens, was den Deliktskatalog, zweitens, was den Automatismus der Ausschaffung, und drittens, was die sogenannte Härtefallklausel anbelangt.

Eine Aus- und Rückschaffung in ein anderes Land ist für den Betroffenen eine einschneidende Massnahme. Es ist eine Massnahme, die das Leben des strafrechtlich Verurteilten wahrscheinlich mehr verändert als einige Monate Gefängnis in unserem Land. Meines Erachtens kann es deshalb nicht sein, dass für eine solche Massnahme bzw. Strafe als Begründung sogar leichte Vergehen und Antragsdelikte genügen. Der ständerätliche Vorschlag geht hier deshalb richtigerweise von der Voraussetzung eines Verbrechens aus und ergänzt diese Voraussetzung nur insoweit, als der Text der Ausschaffungs-Initiative selber dies direkt verlangt.

Der Nationalrat hat für die Umsetzungsgesetzgebung einfach auf den Text der sogenannten Durchsetzungs-Initiative zurückgegriffen. Ich schätze, das ist das erste Mal in der Geschichte unseres Bundesstaates, dass vom Parlament eine eingereichte Volksinitiative auf Gesetzesstufe umgesetzt wird, bevor das Volk über die Initiative überhaupt hat abstimmen können. Es gibt meines Erachtens keinen Grund für dieses Antizipieren und für diesen vorauseilenden Umsetzungslauf. Der nationalrätliche Weg ist von Angst getrieben. Angst vor einer Volksabstimmung ist aber ein schlechter Ratgeber. Das Resultat der nationalrätlichen Umsetzungsgesetzgebung ist denn auch demokratiepolitisch unbefriedigend.

Eine Bemerkung gilt schliesslich der sogenannten Härtefallklausel: Der Automatismus, der Mechanismus der Härtefallregelung, wie sie vom Bundesrat vorgeschlagen wird, das heisst der Bezug auf den Schweregrad der Strafen, ist nach meiner Einschätzung nur eingeschränkt praktikabel. Die bundesrätliche Lösung lässt auch zu viel Ermessensspielraum zu, und die Bestimmung würde in einer Volksabstimmung wahrscheinlich vollends vorgeführt und auch weichgespült. Der Brief mit der Überschrift "Wer denkt an die Opfer?", den wir erhalten haben, gibt einen Vorgeschmack davon. Der nationalrätliche Beschluss sieht keine Härtefallklausel vor. Das ist eigentlich erstaunlich, wenn man die Absender der Durchsetzungs-Initiative kennt. Mit diesem Vorgehen wird nämlich vor allem der Beurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Tür weit geöffnet. Die Lösung des Nationalrates bzw. der Durchsetzungs-Initiative enthält in Tat und Wahrheit einen Scheinautomatismus. Der ständerätliche Vorschlag aber schränkt mit seiner engen Formulierung gerade auch das Ermessen der Richter stark ein. Die von Ihrer SPK vorgeschlagene Härtefallklausel - auch in Zusammenarbeit mit der Verwaltung entstanden, die sehr viel dazu geliefert hat - zieht für ihre Anwendung klare und enge Grenzen. Wir machen damit als Parlamentarier die Arbeit, die von einer gesetzgebenden Behörde auch erwartet werden kann und darf. Wir definieren die Härtefallklausel, wir definieren sie als Gesetzgeber selber und delegieren die Auslegung nicht bloss nach Strassburg.

In diesem Sinn ersuche ich Sie ebenfalls um Eintreten und bitte Sie, dann der Kommission bzw. der Mehrheit zuzustimmen.

Minder Thomas · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Bei aller juristischen Betrachtung und Feinarbeit in der Kommission dürfen wir eines nicht vergessen: den Bürger und sein Befinden. Bürgerinnen und Bürger verlangen, dass kriminelle Ausländer ausgeschafft werden. Sie haben nicht nur die griffige Ausschaffungs-Initiative angenommen, sondern auch den damaligen direkten Gegenvorschlag abgelehnt. Dies ist die Ausgangslage bzw. der Auftrag des Bundesverfassunggebers. Wählen wir bei diesem Thema wie beim Gegenvorschlag zur Pädophilen-Initiative eine Softvariante, so dürfen wir uns nicht über eine weitere Niederlage an der Urne wundern, denn die Durchsetzungs-Initiative hängt - einem Damoklesschwert gleich - über dieser Vorlage.

In der Kommission hiess es, man lasse sich von der Durchsetzungs-Initiative nicht in eine Richtung drängen. Diejenigen, die so argumentieren - ich spüre, dass es einige Ständeräte sind -, machen die Rechnung ohne den Wirt. Eine Volksinitiative ist immer ein Druckmittel. Wir wären gut beraten, eine - wie vom Souverän verlangt - griffige Variante in Sachen Ausschaffung krimineller Ausländer zu wählen. Ansonsten wird die Durchsetzungs-Initiative eben nicht zurückgezogen, und man muss wahrlich keine hellseherischen Fähigkeiten haben, um zu erkennen, dass diese Initiative eine grosse Chance hat, an der Urne angenommen zu werden.

Herr Schwaller, es gibt sehr wohl einen Grund, hier zu antizipieren. Fällt Ihnen eine Strafrechtsverschärfungs-Initiative ein, die in diesem Jahrhundert nicht angenommen wurde? Abgesehen von derjenigen zugunsten eines Tierschutzanwaltes wurden sie allesamt gutgeheissen, und das wird auch bei der Durchsetzungs-Initiative der Fall sein.

Es sind zwei Aspekte, die mich in der Kommission bewogen haben, nicht die ständerätliche bzw. die bundesrätliche Version zu unterstützen, sondern mich der Stimme zu enthalten: Der eine Aspekt betrifft die Gesamtanzahl ausgeschaffter Krimineller, der andere die Härtefallklausel. Diese beiden Punkte bilden die Pièce de Résistance dieser Gesetzgebung.

Die nationalrätliche Version ergäbe grob 11 000 Ausschaffungen, die Version von Bundesrat und Ständerat ergäbe nur die Hälfte; Kollege Föhn hat die genauen Zahlen geliefert. Wenn ich von Softvariante spreche, so meine ich diesen Punkt. Die Bevölkerung würde hier aber klar dem Nationalrat folgen, denn sie will eine härtere Linie fahren. Dieser Punkt ist der zentrale Punkt in dieser Vorlage, nämlich die Frage, wie viele kriminelle Ausländer überhaupt ausgeschafft werden. Das ist essenziell. Zudem wäre dieser Punkt bei einem Abstimmungskampf sehr gut vermittelbar; schliesslich geht es bei dieser Debatte in erster Linie um die Gesamtanzahl krimineller Ausländer, welche das Land verlassen müssen.

Mit der nationalrätlichen Version werden rund doppelt so viele Personen ausgeschafft wie mit der bundesrätlichen oder der ständerätlichen Version. Des Weiteren liegt im Bereich der kriminellen Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz die nationalrätliche Version um satte 4000 Fälle höher.

Der zweite Punkt, den ich kritisiere, ist die Härtefallklausel. Der Härtefallartikel ist eine Art Hintertür. Ich opponiere nicht dagegen, wenn wir dafür in rein quantitativer Hinsicht immerhin auf die nationalrätliche Variante einschwenken. Gleichzeitig aber eine Halbierung der Anzahl Ausschaffungen und dazu noch die Härtefallklausel zu beschliessen, nimmt der ganzen Vorlage aber jegliche Schärfe, zumal es nicht möglich ist zu bestimmen, wie viele Fälle wirklich unter die Härtefallklausel fallen würden. Entweder sollten wir die nationalrätliche Version mit einer Härtefallklausel beschliessen oder aber die ständerätliche ohne Härtefallklausel.

Eine Vorlage mit einer Härtefallklausel hätte es im Abstimmungskampf als direktes Gegenüber zur Durchsetzungs-Initiative schwer. Der Bürger würde in Sachen kriminelle Ausländer weg von der Kuscheljustiz und hin zum Landesverweis tendieren. Da macht sich der Bürger auch wenig Gedanken, ob der Kriminelle hier aufgewachsen ist oder nicht.

Ich möchte an dieser Stelle an das Urteil vom 12. Oktober 2012 erinnern, in welchem das Bundesgericht in Lausanne entschieden hat, einen mehrfach straffälligen Ausländer nicht des Landes zu verweisen und sich bei der Begründung auf die EMRK abstützte. Bei diesem Urteil wurde internationales Recht über Landesrecht gestellt. Wenn das Schule macht, können wir hier ohne Probleme die Härtefallklausel streichen. Nebst der verfassungsgemässen Verhältnismässigkeit und der Härtefallklausel hätten die Gericht sogar eine dritte Hintertür, jene der EMRK, um einen kriminellen Ausländer nicht ausschaffen zu müssen.

Zum Schluss möchte ich an dieser Stelle erwähnen, dass die Anzahl Strafdelikte in den letzten Jahrzehnten nur in eine Richtung zeigte. Wir sind mittlerweile bei sage und schreibe 725 000 Delikten pro Jahr. Die Anzahl Verurteilungen - Kollege Föhn hat sie erwähnt - ist von 1984 bis heute, also innert dreissig Jahren, auf 100 000 angestiegen. Herr Föhn hat erwähnt, dass 60 Prozent davon Ausländer betreffen. Delikte an Leib und Leben, also die höchste Kategorie, haben in dieser Zeitspanne, in diesen dreissig Jahren, um sage und schreibe 136 Prozent zugenommen.

Aus dieser Überlegung heraus folge ich der härteren Variante, einer Variante, mit welcher möglichst viele kriminelle Ausländer ausgeschafft werden. Denn dies ist der Bundesverfassungsauftrag.

Stöckli Hans · Mit-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Wir haben die Ausschaffungs-Initiative umzusetzen. Es wurde auf die Botschaft verwiesen.

Ich erlaube mir ein kurzes Zitat: "Mit der Ausschaffungs-Initiative werden Ausländer, die in unserem Land schwere Verbrechen begehen, endlich konsequent ausgewiesen. Bei einem Ja zur Initiative kann mit rund 1500 Ausschaffungen pro Jahr gerechnet werden." Das war der Text der Initianten, über welchen wir am 28. November 2010 abgestimmt haben. Man hat also gesagt, dass schwere Verbrechen begangen sein müssen und dass 1500 Ausschaffungen die Folge sein werden.

Nun liegt eine Durchsetzungs-Initiative vor, die verlangt, dass wir 18 000 Personen pro Jahr ausschaffen müssten, also über zehnmal mehr als mit der Annahme der Ausschaffungs-Initiative. Es wird uns ein Text vorgelegt, gemäss dem nicht nur schwere Verbrechen betroffen sind, sondern auch Verbrechen, Vergehen und sage und schreibe sogar Antragsdelikte wie die einfache Körperverletzung nach Artikel 123 StGB. Ich frage mich, wohin das dann führen wird: Auf der einen Seite haben wir einen klaren Volksentscheid, und auf der anderen Seite wird eine Gesetzgebung verlangt, deren Inhalt zehnmal strenger sein sollte als das, was ursprünglich in der Volksabstimmung zur Diskussion gestanden hat.

Wie Kollege Abate wäre ich auch mit der Variante des Bundesrates einverstanden gewesen. Es war eine ausgewogene, alle Verpflichtungen einhaltende Lösung. Man kann sagen, dass die Härtefallklausel bzw. die Abwägung für die Gerichte etwas einfacher gewesen wäre. Man hätte die Dauer der Strafe als Massstab angenommen und hätte bei denjenigen, welche eine Strafe unter sechs Monaten bekommen hätten, dann quasi eine fakultative Ausweisung angeordnet. Das kann allerdings zu einem gewissen Widerspruch zur Forderung nach der sogenannten konsequenten Ausweisung führen.

Dementsprechend ist es sicher richtig, dass wir in der SPK versucht haben, eine vermittelnde Lösung zu finden. Die Lösung des Nationalrates, das ist für mich auch klar, stellt den Tiefpunkt der Gesetzgebung dar, den wir unter allen Umständen wieder verlassen müssen. Ich sage "wir", weil wir eben als Bundesversammlung für die Gesetzgebung in unserem Land zuständig sind.

Die Gesetzgebung, welche vom Nationalrat vorgenommen wurde, ist unkorrekt, weil sie vorgibt, etwas auf der einen Seite umzusetzen, was auf der anderen Seite durch die Richter wieder korrigiert werden sollte, obwohl man den Richtern diese Kompetenz im Gesetz gar nicht geben will. Die Lösung des Nationalrates, die sich natürlich an der Durchsetzungs-Initiative orientiert, hätte auch ein Mehrfaches an Ausweisungen zur Folge, und zwar aufgrund der Delikte, welche in die entsprechende Liste aufgenommen worden sind. Diese Lösung würde sich nicht nur an schweren Verbrechen orientieren, sondern auch an Vergehen und an sogenannten Antragsdelikten. Sie würde die Verhältnismässigkeit ganz klar verletzen, und das hätte dann auch zur Folge, dass die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Uno-Paktes II verletzt würden. Mit der Lösung des Nationalrates wäre aber auch das Freizügigkeitsabkommen ernsthaft infrage gestellt; das ist ein wichtiges zusätzliches Argument in den Diskussionen betreffend die Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative.

Am Beschluss des Nationalrates irritiert mich am meisten, dass man die Rechtsweggarantie ausschalten will. Das heisst, dass man die Möglichkeit der Beschwerde an obere Instanzen expressis verbis vom Gesetz selbst ausnehmen würde. Für mich ist das Schwierigste am Beschluss des Nationalrates, dass - man muss sich das vorstellen - die Ausweisung aus der Schweiz in einem Strafbefehlsverfahren vorgenommen werden könnte. Ein Staatsanwalt könnte also am Pult verfügen, dass eine Person für zehn Jahre aus der Schweiz ausgewiesen würde, ohne dass er die Person gesprochen hätte. Das ist ein fundamentaler Bruch mit unserem System der Verhältnismässigkeit, der Einzelfallgerechtigkeit.

Dementsprechend ist es sicher richtig, dass wir versuchen, dem Nationalrat die Möglichkeit zu geben, eine Variante zu wählen, die den Initianten gerecht wird, die aber gleichzeitig auch unsere Verpflichtungen aufnimmt und die die Vorteile aufweist, die hier schon mehrmals erwähnt wurden. Mit der Aufnahme der nichtobligatorischen Landesverweisung haben wir Hand geboten, um dem Nationalrat die Lösung schmackhafter zu machen. Damit können wir verhindern, dass der Tiefpunkt der Gesetzgebung in der Schweiz von Dauer ist.

Ich ersuche Sie dementsprechend, die Lösung der Staatspolitischen Kommission des Ständerates gutzuheissen.

Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD

Ich möchte in der Eintretensdebatte auf einen Teilaspekt zu sprechen kommen, der allerdings schon in der bisherigen Diskussion um diese Frage stark im Zentrum gestanden hat.

Die Ausschaffungs-Initiative ist zwar in ihrem Ansinnen radikal, aber doch nicht so radikal, dass sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausdrücklich aus den Angeln heben will und kann. Weder finden sich im Normtext entsprechende Hinweise, noch wurde dies im Vorfeld der Abstimmung von den Initianten gefordert. Das heisst, das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung muss bei der Umsetzung in jedem Fall mit beachtet werden. Aus diesem Grund hätte ich bis zum Zeitpunkt, als die Kommission die Ergebnisse ihrer Beratung vorstellte, die harte Umsetzung des Nationalrates unterstützt.

Nun hat die Kommission einen neuen Vorschlag ins Spiel gebracht. Nach reiflicher Überlegung und Diskussion, auch mit einem Staatsrechtler, ziehe ich nun diese Lösung vor. Weshalb? Erstens ist der umfassendere Deliktskatalog meiner Auffassung nach eine Notwendigkeit und dient der Vollständigkeit dieses Anliegens. Zweitens bringt der Gesetzgeber mit der Härtefallklausel unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Ausschaffungsinitiative gilt, wenn auch nunmehr in einem engen, reduzierten Umfang. Wenn man im Gesetz keine Härtefallklausel aufnimmt, aber auch nicht klar schreibt, dass keine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden darf, so gilt wie erwähnt das Verhältnismässigkeitsprinzip trotzdem. Man hätte dann quasi eine ungeschriebene Härtefallklausel.

Nun kann man sich aber vorstellen, dass die einen Juristen das so sehen und die anderen Juristen anders. Mit einer klaren, gesetzlich verankerten Härtefallklausel wird mehr Klarheit und mehr Rechtssicherheit geschaffen. Wir müssen uns dann auch nicht vorwerfen lassen, dass wir die Verantwortung der Justiz übertragen. Nein, wir nehmen in diesem Bereich die parlamentarische Verantwortung wahr. Gesetzestechnisch ist die Härtefallklausel eine kluge Lösung. Der Name "Härtefallklausel" sagt es: Sie darf nur unter strengen Voraussetzungen zur Anwendung gelangen. Der Einwand der SVP, wonach mit einer Härtefallklausel jede Ausschaffung verhindert werden könnte, stimmt so nicht. Er stimmt nur, wenn man ihn folgendermassen formulieren würde: Auch die Härtefallklausel birgt das Risiko, dass bei zu larger Handhabung zu häufig davon Gebrauch gemacht würde, was den Intentionen der Initiative widersprechen würde.

In der Rechtsanwendung, bei der es infolge unbestimmter Gesetzesbegriffe, Ermessensklauseln usw. fast immer mehr oder weniger grosse Spielräume gibt, kann man das Risiko, dass auch Fehler passieren, nicht vollständig verhindern. Von systematisch falscher Rechtsanwendung auszugehen ist aber übertrieben und zudem eine unzulässige Misstrauensbekundung der Richterschaft gegenüber. Ganz nebenbei stellt sich hier auch die Frage: Welche Partei entsendet am meisten Richter in unserem Land? Unsere rechtsstaatlichen Spielregeln basieren generell auf Spielräumen und auf der Übertragung von Verantwortlichkeiten. Der Gesetzgeber erlässt abstrakte Regeln, die Rechtsanwendung konkretisiert diese, und das Gericht kontrolliert die einzelfallweise Anwendung.

Die Härtefallklausel schränkt den Handlungsspielraum der Richter ein. Das ist hier richtig, und das ist gewollt. Aber es bleibt natürlich ein Ermessensspielraum: Jedem Akteur werden in unserem rechtsstaatlichen System Spielräume zugestanden, die er nach bestem Wissen und Gewissen ausschöpfen muss. Dass es dabei zu Fehleinschätzungen kommen kann, liegt in der Natur der Sache. Deswegen gar keine Spielräume mehr zu gewähren würde aber unser System zum Erliegen bringen.

Vielleicht kann man das am besten mit der Situation im Spitalbereich vergleichen: Dort hat ein Chirurg gewisse Spielräume, ob er operieren will und wie er operieren will. Nähme man aber dem Chirurgen jede Verantwortung und jeden Ermessens- und Entscheidungsspielraum weg, weil es bei einer Operation ab und zu zu einem Fehler kommen kann, würde dies dazu führen, dass der Patient dem Chirurgen künftig genaue Anweisungen geben müsste, wie er vorzugehen hätte. Dass das nicht funktionieren kann, leuchtet ein. Wieso sollte es bei den Richtern anders sein?

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und die Kommission bzw. die Mehrheit der Kommission zu unterstützen.

Hösli Werner · Mit-M · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Frau Egerszegi sagte in ihrem Votum, dass es die Krönung der Unzulänglichkeiten gewesen sei, als Kollege Hösli eine Reduktion des Verpflichtungskredites für Ausschaffungshaftplätze beantragt habe. Ich nehme einmal an, sie hat den Namen Hösli erwähnt, weil Herr Hösli einer gewissen Partei angehört. Hätte sie aber die Budgetdebatte mitverfolgt und richtig zugehört, hätte sie festgestellt, dass ich Mitglied der Finanzkommission bin. Als Finanzkommissionsmitglied gehöre ich der Subkommission 4 an und bin Referent für das EJPD. Die Subkommission 4 hat der Finanzkommission einstimmig beantragt, diesen Kredit um 20 Millionen zu kürzen, und die Finanzkommission hat das so beschlossen. Ich habe diesen Antrag damals als Vertreter der Finanzkommission gestellt. Es ehrt mich natürlich, dass ich auf die Stufe Ihrer gesamten Finanzkommission gestellt werde, aber diesem Grössenwahn bin ich zum Glück noch nicht erlegen.

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

In der Eintretensdebatte wurde insbesondere von den Kollegen Föhn und Minder geltend gemacht, dass die Achtung des Volkswillens mitunter davon abhänge, wie viele Leute von einer mutmasslichen Wegweisung betroffen wären. Damit haben sie die Ausgestaltung des Deliktskataloges und die Anwendung der Härtefallklausel angesprochen. Die Diskussion um die Anzahl der Wegweisungen wird zuweilen sehr polemisch und emotional geführt. Ich erinnere an das mehrfach genannte Schreiben, das uns Ständerätinnen und Ständeräten zugestellt wurde. Es stellt vor allem den Opferschutz in den Vordergrund, stellt den zahlenmässigen Vergleich bei den Landesverweisen an und kommt zum Schluss: Harte Linie bedeutet möglichst viele Wegweisungen, weiche Linie bedeutet wenig Wegweisungen sowie Härtefallklausel.

Ich möchte etwas Licht in diesen Zahlenwirrwarr bringen. Bezüglich der Frage des Automatismus haben die Kollegen Schwaller und Luginbühl völlig zu Recht gesagt: Mit der nationalrätlichen Variante wird etwas vorgemacht, das sich nicht erfüllen lässt. Wenn wir uns als Gesetzgeber der Frage der Einzelfallgerechtigkeit nicht annehmen, dann macht das das Gericht - zuerst das eigene, später die europäischen Richter. Ob wir als Gesetzgeber selber enge Schranken einer Einzelfallbeurteilung legiferieren oder ob wir die Anwendung des Prinzips der Verhältnismässigkeit Richtern überlassen wollen - diese Frage lässt sich für mich leicht beantworten.

Zu den Zahlen: Ich bin froh, dass Frau Kollegin Diener und auch Herr Kollege Stöckli erwähnt haben, wovon man im Jahr 2010 ausgegangen ist. Es war das Initiativkomitee selber, das in den Abstimmungserläuterungen geschrieben hat: "Das Bundesamt für Migration schätzt die Anzahl der Ausschaffungen von Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung heute auf rund 400 pro Jahr. Bei einem Ja zur Initiative kann mit rund 1500 Ausschaffungen pro Jahr gerechnet werden." So wurde die Ausschaffungsinitiative im Jahr 2010 dem Volk erklärt. Es wäre deshalb wohl zutreffender anzunehmen, dass die Bevölkerung vor der relevanten Abstimmung davon ausging, dass die Ausschaffungsinitiative zu 1500 bis 4000 Landesverweisen pro Jahr führen würde. Sowohl der Entwurf des Bundesrates als auch die Variante der SPK-SR bewegen sich genau in diesem Bereich und erfüllen somit die Erwartungen der Bevölkerung.

Vergleicht man die herumgebotenen Zahlen auf der Basis der Durchsetzungs-Initiative und des Umsetzungsvorschlages des Nationalrates, dann stellt sich schon die Frage, woher die grossen Unterschiede rühren - einerseits 11 000 mutmassliche Wegweisungen und im Falle der bundesrätlichen und der ständerätlichen Umsetzungsvariante rund 5000 mutmassliche Ausweisungen. Das lässt sich erklären, wenn man bei der nationalrätlichen Fassung hinter die Zahlen blickt: Der Unterschied zum Entwurf des Bundesrates und zur Variante der SPK des Ständerates beruht nämlich zum grössten Teil darauf, dass der Deliktskatalog des Nationalrates Artikel 115 Absatz 1 des Ausländergesetzes mit umfasst. Dabei handelt es sich um Delikte, die zur wortgetreuen Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative nicht in den Deliktskatalog gehören und auch keinen Bezug zum Opferschutz haben. Sie werden von Personen begangen, die gestützt auf das Ausländerrecht in der Regel bereits heute die Schweiz verlassen müssten, notabene mit oder ohne Ausschaffungsartikel. Es geht um die rechtswidrige Ein- und Ausreise, um den rechtswidrigen Aufenthalt oder die Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.

Die Bevölkerung hatte bei der Abstimmung aber kaum diese Art der Kriminalität im Auge, sondern die schweren Straftaten wie Mord, Vergewaltigung und Raub, und dabei vor allem den Opferschutz. Die schweren Gewalt- und Sexualstraftaten sind jedoch in allen drei Umsetzungsvarianten praktisch in gleicher Weise enthalten. Potenzielle Opfer von Gewalt und Sexualstraftaten werden durch alle drei Varianten gleichermassen geschützt. Beim Hauptanteil der Wegweisungen, also bei den rund 10 000 bzw. 11 000 Personen, die von Artikel 115 Absatz 1 des Ausländergesetzes betroffen sind, kann man kaum mit dem Opferschutz argumentieren. Dadurch, dass dieses Delikt im Katalog der nationalrätlichen Fassung erscheint und zu zahlreichen strafrechtlichen Landesverweisungen führt, wird kein einziges Opfer besser geschützt. Bringt man bei der Variante des Nationalrates die Landesverweisungen wegen Verletzungen des Ausländerrechtes und weitere leichte Fälle von Massendelikten in Abzug, verbleiben gerade noch 5000 bis 5500 Personen gegenüber knapp 5000 bei den Varianten des Bundesrates und der SPK des Ständerates, bei letzterer mit der Annahme, dass nicht mehr als 5 Prozent von der Ausnahmeregelung werden profitieren können.

Dabei sind - das müsste noch hinzugezählt werden - die als Folge der neueingeführten fakultativen strafrechtlichen Landesverweisung ausgesprochenen Landesverweisungen noch gar nicht berücksichtigt. In der Summe also führt die nationalrätliche Version der Umsetzung, wenn überhaupt, nur zu wenig mehr Landesverweisungen, und zwar vor allem deshalb, weil sie die ausländerrechtlich begründeten Wegweisungen hinzuzählt, was in der bundesrätlichen Version und derjenigen der ständerätlichen Kommission nicht der Fall ist. Würden auch bei der Variante des Ständerates diese rund 5000 bis 6000 Fälle hinzugezählt, bei denen Betroffene schon aufgrund der Ausländergesetzgebung das Land verlassen müssten, kämen wir auch auf 10 000 bis 11 000 mutmassliche Landesverweisungen.

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern

Die Aufgabe, die sich Ihnen heute stellt, ist ein ganz wichtiger Bestandteil unserer direkten Demokratie. Unsere direkte Demokratie besteht darin, dass die Bevölkerung, dass Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, eine Volksinitiative anzunehmen oder abzulehnen. Die direkte Demokratie besteht weiter darin, dass das Parlament eine angenommene Volksinitiative, eine neue Verfassungsbestimmung in Form eines Gesetzes umsetzt, dass es festlegt, wie ein neuer Verfassungsartikel konkretisiert wird. Schliesslich hat die Bevölkerung die Möglichkeit, gegen dieses Gesetz anzutreten, es allenfalls abzulehnen. Das sind die Schritte, die in unserer direkten Demokratie vorgesehen sind.

Wenn Sie als gesetzgebende Behörde einen Verfassungsartikel umsetzen, handeln Sie aber nicht einfach im luftleeren Raum, sondern Sie alle, und auch die Mitglieder des Bundesrates, haben geschworen oder ein Gelübde abgelegt, dass Sie die Bundesverfassung beachten. Das ist die Grundlage, und die Bundesverfassung setzt auch gewisse Vorgaben und gewisse Grenzen. Sie sind also die Hüter der Bundesverfassung, weil wir ja bekanntlich kein Verfassungsgericht kennen.

Wir haben es heute mit einem neuen Verfassungsartikel nach der Annahme der Ausschaffungs-Initiative zu tun. Jetzt geht es darum, diesen neuen Verfassungsartikel in der Form eines Gesetzes umzusetzen. Aber wir haben eben auch die anderen Artikel der Bundesverfassung, die Artikel, die besagen, dass staatliches Handeln immer verhältnismässig sein muss. Wir haben auch den Verfassungsartikel, der besagt, dass wir das Völkerrecht beachten müssen. Das steht auch in der Bundesverfassung. Alle diese Artikel wurden von Volk und Ständen angenommen - nicht nur die Ausschaffungs-Initiative, sondern alle Artikel.

Vor der Abstimmung über die Ausschaffungs-Initiative war wohl wirklich allen klar: Wenn diese Initiative angenommen wird, dann steht dieser neue Verfassungsartikel in einem Spannungsfeld zu bereits bestehenden Verfassungsartikeln. Das ist nicht etwas grundlegend Neues. Aber es war klar, dass dann der Gesetzgeber eine Lösung finden muss, wie er in diesem Spannungsfeld von sich zum Teil widersprechenden Verfassungsartikeln in einem Gesetz den neuen Verfassungsartikel unter Berücksichtigung anderer bestehender Verfassungsartikel umsetzt.

Was will der neue Verfassungsartikel gemäss der Annahme der Ausschaffungs-Initiative? Er will, dass Ausländer und Ausländerinnen, die ein schweres Verbrechen begangen haben, ausgeschafft werden, des Landes verwiesen werden, automatisch des Landes verwiesen werden. Das steht so geschrieben, verschiedene von Ihnen haben es jetzt auch vorgelesen. Die Initianten haben es selber auch so ins Abstimmungsbüchlein geschrieben, sie haben von "schweren Verbrechen" gesprochen; dreimal haben sie das Wort verwendet. Sie haben auch nicht das Wort "Vergehen" verwendet, sie haben nicht das Wort "Antragsdelikt" verwendet, sondern sie haben ausschliesslich von "schweren Verbrechen" gesprochen.

Nun muss der Gesetzgeber erstens in einem Deliktskatalog definieren, was diese schweren Verbrechen sind, die dann eben zu einem Landesverweis führen. Und er muss gleichzeitig aufzeigen, wie er das Verhältnismässigkeitsprinzip trotzdem berücksichtigen kann und wie er auch dem Völkerrecht Rechnung tragen wird.

Nun, der Bundesrat hat diese Arbeit gemacht, wie es sein Auftrag ist. Er hat einen entsprechenden Entwurf ausgearbeitet, er hat den Initianten die Möglichkeit gegeben, ihren Entwurf auszuarbeiten, und er hat beide Varianten in die Vernehmlassung geschickt. Auch das ist ein Teil unseres direktdemokratischen Vorgehens: Wir geben Gesetzesvorschläge zuerst in eine Vernehmlassung, in der sich Parteien und Verbände dazu äussern können. Die Variante der Initianten wurde in der Vernehmlassung massiv und breit abgelehnt. Der Bundesrat hat dann eben seine Aufgaben gemacht. Er ist, nach den klaren Aussagen auch in der Vernehmlassung, mit seinem Entwurf weitergegangen. Dieser Entwurf wurde unter anderem von zwanzig Kantonen unterstützt. Der Bundesrat hat Ihnen den entsprechenden Entwurf nun unterbreitet.

Dieser Entwurf enthält einen Deliktskatalog, der die schweren Verbrechen definiert. Er enthält auch die Vergehen, die bereits im Verfassungstext der Ausschaffungs-Initiative genannt wurden: den Einbruchdiebstahl und den missbräuchlichen Bezug von Sozialversicherungsleistungen. Weiter hat der Bundesrat gesagt, dass in schweren Fällen die Landesverweisung in der Regel automatisch erfolgen muss. Der einzige Fall, in dem abgewogen werden muss, das heisst, in dem von einer Landesverweisung abgesehen werden kann, liegt gemäss Fassung des Bundesrates dann vor, wenn Menschenrechtsgarantien schwerwiegend verletzt werden.

Der Bundesrat ist bereits ans Limit gegangen. Man kann auch sagen: Er hat bereits eine erste Grenze überschritten. Nur wenn bei der Ausweisung schwere Verletzungen von Menschenrechtsgarantien vorliegen, muss, wenn es sich bei den Delikten um schwere Verbrechen handelt, von einer Landesverweisung abgesehen werden. Der Bundesrat hat die Schwere der Verbrechen hier so definiert, dass er gesagt hat: Das sind Verurteilungen zu Strafen von über sechs Monaten. Bei Verurteilungen zu Strafen unter sechs Monaten hat der Bundesrat gesagt: Es muss ein öffentliches Interesse an einer Landesverweisung überwiegen. Bei Kriminaltouristen zum Beispiel sind wir der Meinung, dass ein öffentliches Interesse in der Regel überwiegt, das heisst, dass auch bei einer Verurteilung zu Strafen unter sechs Monaten eine Landesverweisung ausgesprochen wird.

Ich bin der Meinung: Damit hat der Bundesrat das umgesetzt, was die Initianten verlangt haben, nämlich dass bei schweren Verbrechen eine Landesverweisung erfolgt. Gleichzeitig hat der Bundesrat auch dem Völkerrecht Beachtung geschenkt, wie das in der Bundesverfassung steht, und gesagt: Nur bei schweren Menschenrechtsverletzungen müsste von einer Landesverweisung abgesehen werden.

Der Nationalrat hat nicht die angenommene Volksinitiative umgesetzt, sondern er hat eine Initiative umgesetzt, über die die Bevölkerung noch gar nicht abgestimmt hat. Das ist schon eine sehr spezielle Haltung, auch im Umgang mit Volksrechten, im Umgang mit dem direktdemokratischen System. Der Gesetzgeber setzt angenommene Volksinitiativen um, aber nicht potenziell angenommene Initiativen, bei denen die Unterschriften zusammengekommen sind, die aber der Bevölkerung noch gar nicht vorgelegt wurden. Der Nationalrat hat sich mit seinem Gesetzentwurf von der Ausschaffungs-Initiative entfernt, und zwar in einer Art und Weise, bei der er selbst den Aussagen der Initianten widerspricht. Ich sage Ihnen ein Beispiel: Der Nationalrat hat in seinem Gesetzentwurf festgelegt, dass bei schweren Verbrechen die Landesverweisung mindestens 10 Jahre sein muss. Bei der Ausschaffungsinitiative - im angenommenen Verfassungstext - steht aber mindestens 5 Jahre. Es gibt wirklich keinen Grund, dass man hier die Mindestdauer plötzlich verdoppelt.

Ein weiteres Beispiel: Der Nationalrat hat gesagt, dass die automatische Landesverweisung auch bei Vergehen erfolgen muss, sogar bei Antragsdelikten, wenn eine Vorbestrafung vorliegt. Stellen Sie sich einmal vor, was das bedeutet! Ein Antragsdelikt heisst ja, dass es nur zu einer Verurteilung kommt, wenn jemand einen Antrag stellt. Das heisst, es kann sein, dass jemand bei einer Person einen Antrag stellt, bei einer anderen nicht. Im schlimmsten Fall - stellen Sie sich das vor! - bezahlt man dem Nachbarn etwas, damit er keine Anzeige erstattet. Das Ganze steht im Zusammenhang mit einer Landesverweisung; wir sprechen hier nicht von Ordnungsbussen, wir sprechen von Landesverweisung. Stellen Sie sich vor: Antragsdelikte, die zu einer Landesverweisung führen können! Das hat mit der angenommenen Ausschaffungs-Initiative überhaupt nichts mehr zu tun; das widerspricht den Aussagen der Initianten, die sie vor der Abstimmung im Abstimmungsbüchlein gemacht haben.

Ich glaube, es gibt auch in der Politik, bei allen unterschiedlichen Haltungen, einfach noch eine Lauterkeit bezüglich Aussagen, auf die sich die Bevölkerung verlassen können muss. Die Bevölkerung verlässt sich selbstverständlich auf den Text, der zur Abstimmung kommt. Daran sind wir alle gebunden. Aber die Bevölkerung soll sich auch auf Aussagen der Initianten verlassen können, die sie im Abstimmungsbüchlein machen, weil wir ja von der Bevölkerung erwarten, dass sie sich informiert, dass sie sich eine Meinung bildet, dass sie liest, was im Abstimmungsbüchlein steht. Nach Annahme einer Initiative etwas zu beschliessen, das sich von dem entfernt oder dem sogar widerspricht, ist, glaube ich, für unser direktdemokratisches System schädlich.

Ihre Kommission hat einen eigenen Weg gesucht. Ich muss Ihnen sagen, dass ich grössten Respekt vor der Ernsthaftigkeit habe, mit der Ihre Kommission diese Arbeit gemacht hat - ich habe grössten Respekt. Wenn Sie anschauen, mit welchem Resultat Ihre Kommission den Entscheid gefällt hat, nämlich mit 11 zu 1 Stimmen, dann muss man anerkennen, dass hier genau eine Arbeit geleistet wurde, die unser demokratisches System auszeichnet. Man hat nämlich bei einem höchst kontroversen Thema intensiv gearbeitet und versucht, einen Lösungsvorschlag zu finden, hinter dem unterschiedlichste politische Haltungen stehen können. Das ist eine Leistung, die ich anerkenne. Die Umsetzung dieses neuen Verfassungsartikels, die Ihre Kommission vorschlägt, wurde bereits vom Kommissionssprecher und von verschiedenen Kommissionsmitgliedern vorgestellt. Ich werde nicht mehr im Detail darauf eingehen.

Man kann sagen, dass der Deliktskatalog, den Ihre Kommission vorschlägt, alle Verbrechen, bei denen Menschen an Leib und Leben und in ihrer sexuellen Integrität verletzt oder gefährdet werden, beinhaltet. Das entspricht sicher dem, was im Initiativtext bzw. in der Ausschaffungs-Initiative stand. Er enthält aber keine Delikte, die eben nur Vergehen oder sogar nur Antragsdelikte sind. Ich denke, auch das entspricht eben auch dem Willen, der in der Ausschaffungs-Initiative respektive in diesem neuen Verfassungstext zum Ausdruck kommt. Ihre Kommission hat also auf der Basis der geltenden Bundesverfassung eine Lösung gesucht. Insofern ist der Vorschlag Ihrer Kommission zu begrüssen.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass der Unterschied zwischen dem bundesrätlichen Vorschlag und demjenigen Ihrer Kommission eigentlich insbesondere darin besteht, wie man mit der Frage der Härtefälle umgeht. Da kann man, denke ich, mit zwei verschiedenen Lösungen an diese Frage herangehen. Der Bundesrat - ich habe es Ihnen gesagt - macht die Unterscheidung bei Verurteilungen zu sechs Monaten Strafe. Ihre Kommission hat vorgeschlagen, eine Härtefallklausel in den Gesetzestext aufzunehmen. Der entsprechende Text ist präzise formuliert und besagt, dass eine solche Härtefallklausel in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt - ich denke, Sie kommen in der Detailberatung dann noch auf die genaue Ausgestaltung zu sprechen. Ich bin der Meinung, dass beide Lösungen möglich sind. Der Bundesrat hält zwar an seiner Lösung fest, aber ich anerkenne, dass Ihre Kommission hier sicher auch einen gangbaren Weg gefunden hat.

Nun noch etwas zu den Zahlen: Es wurde bereits gesagt, dass sich die Initianten ja im Abstimmungsbüchlein auch zu den Zahlen geäussert haben. Sie sprechen von rund 1500 Ausschaffungen im Jahr. In der Zwischenzeit ist ein eigentlicher Wettbewerb entstanden, wer es zu mehr Ausschaffungen bringt. Ich finde das unwürdig. Wir sprechen von Menschen. Und wenn Sie schon von Ausschaffungen und dann sogar von 11 000 oder 18 000 Ausschaffungen sprechen, dann möchte ich einfach darauf hinweisen, dass Sie hier verschiedene Menschen in den gleichen Topf werfen: Mörder, Vergewaltiger, Menschen, die einen Joint geraucht haben oder solche die eine höhere Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben - einfach alle in den gleichen Topf! Und dann hängen Sie noch das Etikett "Ausländer" daran und denken, das würde den Leuten noch gefallen. Ich finde das wirklich unwürdig, ich muss das sagen. Und ich hoffe, dass diese Zahlenstreitereien aufhören, weil auch die Bevölkerung will, dass Ausländer, die ein schweres Verbrechen begangen haben, ausgeschafft werden. Das ist der Inhalt der Initiative, und nicht ein Wettbewerb, wer hier mehr Ausschaffungsfälle produzieren kann.

Eine Bemerkung noch, wenn man schon so viele Ausschaffungen möchte und das Gefühl hat, man könne sich mit möglichst vielen Ausschaffungen beliebt machen: Sie haben letzte Woche im Budget, es wurde erwähnt, 120 Millionen Franken für 500 Haftplätze gesprochen. Haben Sie einmal gerechnet, was dann 11 000 oder 18 000 Haftplätze kosten würden? Ich habe es nicht ausgerechnet, aber ich denke, schon nur dieser Hinweis zeigt, wie absurd solche Zahlenspielereien sind - und hier geht es um Menschen.

Noch eine Bemerkung zum Nationalrat: Dem Nationalrat war es mit seiner Regelung, mit seinem Automatismus für all diese Fälle auch nicht wohl, das kann ich Ihnen sagen. Lesen Sie das in der Debatte nach! Im Nationalrat hat man gesagt, wenn es angesichts von Bagatelldelikten oder Verstössen um grundlegende Prinzipien der Bundesverfassung oder um Verletzungen der EMRK gehe, müssten halt die Richter schauen. So hat man im Nationalrat argumentiert. Man hat nicht gesagt, man kümmere sich nicht um die Härtefälle. Man hat durchaus über Härtefälle gesprochen, aber man hat einfach gesagt, das sollten die Richter in Lausanne oder allenfalls in Strassburg regeln.

Wenn nun aber der Gesetzgeber legiferiert und gleichzeitig hofft, dass der Richter seine Gesetze dann nicht anwendet, sind wir institutionell am Ende. Dann haben wir ein grösseres Problem. Dann schafft man einen Richterstaat, den niemand will. Werden die Gerichte in eine solche Rolle gedrängt, dann ist das Problem, dass sie rasch ihre Legitimität verlieren, weil sie die Vorgaben des Gesetzgebers nicht umsetzen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung, der ja ein wichtiges Prinzip unseres Rechtsstaates ist, verlangt aber vom Gesetzgeber - also von Ihnen, meine Damen und Herren! -, dass er Gesetze erlässt, die angewendet werden können und auch angewendet werden. Das Parlament selbst muss also Widersprüche zwischen Verfassung und Gesetz vermeiden und darf die Gerichte nicht mit einem Dilemma konfrontieren, das sie letztlich gar nicht auflösen können.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten, und ich bitte Sie auch, dem Bundesrat zu folgen. Ich habe Ihnen aber signalisiert, dass ich auch den Entwurf Ihrer Kommission als gangbaren Weg erachte. Ich bitte Sie, Ihren Beitrag zu leisten mit der Ernsthaftigkeit, die die direkte Demokratie vom Parlament verlangt, damit wir das umsetzen, was die Bevölkerung von uns erwartet. Damit beachten wir aber gleichzeitig auch das Völkerrecht und tun das, was die Bundesverfassung von uns verlangt - nämlich Gesetze erlassen, die dann auch angewendet werden.

Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

Code pénal et Code pénal militaire (Mise en oeuvre de l'art. 121 al. 3-6 Cst. relatif au renvoi des étrangers criminels)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I introduction

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 66a

Antrag der Mehrheit

Titel

...

a. Obligatorische Landesverweisung

Abs. 1

... unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:

a. vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1, 2);

abis.schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134);

ater. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2, 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);

b. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

c. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

d. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

dbis. Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);

dter. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1), sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);

dtera. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1, 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1);

dterb. vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), vorsätzliches Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);

dterc. qualifizierte Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2), vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 1);

dterd. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1, 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies);

dquater. Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);

dquinquies. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005;

...

Abs. 1bis, 1ter

Streichen

Abs. 1tera

Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

Abs. 1quater

Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn ...

Abs. 2-4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit I

(Rechsteiner Paul, Cramer, Stöckli)

Abs. 1tera

Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Von einer Ausweisung wird abgesehen, wenn der Betroffene von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmässig hier niedergelassen ist.

Antrag der Minderheit II

(Föhn)

Abs. 1tera

Streichen

Antrag Föhn

Abs. 1 Bst. dsexies

dsexies. Teilnahme an terroristischen Aktivitäten oder Kampfhandlungen in der Schweiz oder im Ausland.

Ch. 1 art. 66a

Proposition de la majorité

Titre

...

a. Expulsion obligatoire

Al. 1

... quelle que soit la quotité de la peine prononcée à son encontre, pour une durée de cinq à quinze ans:

a. meurtre (art. 111), assassinat (art. 112), meurtre passionnel (art. 113), incitation et assistance au suicide (art. 115), interruption de grossesse punissable (art. 118 al. 1, 2);

abis. lésions corporelles graves (art. 122), mutilation d'organes génitaux féminins (art. 124 al. 1), exposition (art. 127), mise en danger de la vie d'autrui (art. 129), agression (art. 134);

ater. abus de confiance qualifié (art. 138 ch. 2), vol qualifié (art. 139 ch. 2, 3), brigandage (art. 140), escroquerie par métier (art. 146 al. 2), utilisation frauduleuse d'un ordinateur par métier (art. 147 al. 2), abus de cartes-chèques ou de cartes de crédit par métier (art. 148 al. 2), extorsion et chantage qualifiés (art. 156 ch. 2-4), usure par métier (art. 157 ch. 2), recel par métier (art. 160 ch. 2);

b. Adhérer au projet du Conseil fédéral

c. Adhérer au projet du Conseil fédéral

d. Adhérer au projet du Conseil fédéral

dbis. mariage forcé, partenariat forcé (art. 181a), traite d'être humains (art. 182), séquestration et enlèvement (art. 183), séquestration et enlèvement qualifiés (art. 184), prise d'otage (art. 185);

dter. actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 187 ch. 1), contrainte sexuelle (art. 189), viol (art. 190), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 191), encouragement à la prostitution (art. 195), pornographie (art. 197 al. 4 deuxième phrase);

dtera. incendie intentionnel (art. 221 al. 1, 2), explosion intentionnelle (art. 223 ch. 1 al. 1), emploi, avec dessein délictueux, d'explosifs ou de gaz toxiques (art. 224 al. 1), emploi intentionnel sans dessein délictueux (art. 225 al. 1), fabriquer, dissimuler et transporter des explosifs ou des gaz toxiques (art. 226); danger imputable à l'énergie nucléaire, à la radioactivité et aux rayonnements ionisants (art. 226bis), actes préparatoires punissables (art. 226ter), inondation, écroulement causés intentionnellement (art. 227 ch. 1 al. 1), dommages intentionnels aux installations électriques, travaux hydrauliques et ouvrages de protection (art. 228 ch. 1 al. 1);

dterb. mise en danger intentionnelle par des organismes génétiquement modifiés ou pathogènes (art. 230bis al. 1), propagation intentionnelle d'une maladie de l'homme (art. 231 ch. 1), contamination intentionnelle d'eau potable (art. 234 al. 1);

dterc. entrave qualifiée de la circulation publique (art. 237 ch. 1 al. 2), entrave intentionnelle au service des chemins de fer (art. 238 al. 1);

dterd. actes préparatoires délictueux (art. 260bis al. 1, 3), participation ou soutien à une organisation criminelle (art. 260ter), mise en danger de la sécurité publique au moyen d'armes (art. 260quater), financement du terrorisme (art. 260quinquies);

dquater. génocide (art. 264), crimes contre l'humanité (art. 264a), infractions graves aux conventions de Genève (art. 264c), autres crimes de guerre (art. 264d-264h);

dquinquies. infraction intentionnelle à l'article 116 alinéa 3 ou 118 alinéa 3 de la loi fédérale du 16 décembre 2005 sur les étrangers;

...

Al. 1bis, 1ter

Biffer

Al. 1tera

Le juge peut exceptionnellement renoncer à une expulsion lorsque celle-ci mettrait l'étranger dans une situation personnelle grave et que les intérêts publics à l'expulsion ne l'emportent pas sur l'intérêt de l'étranger à demeurer en Suisse. A cet égard, il tiendra compte de la situation particulière de l'étranger qui est né ou qui a grandi en Suisse.

Al. 1quater

Le juge peut également renoncer à l'expulsion si ...

Al. 2-4

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité I

(Rechsteiner Paul, Cramer, Stöckli)

Al. 1tera

Le juge peut exceptionnellement renoncer à une expulsion lorsque celle-ci mettrait l'étranger dans une situation personnelle grave et que les intérêts publics à l'expulsion ne l'emportent pas sur l'intérêt de l'étranger à demeurer en Suisse. Le juge renonce à une expulsion si la personne concernée a grandi dans le pays et y est légalement établie depuis de longues années.

Proposition de la minorité II

(Föhn)

Al. 1tera

Biffer

Proposition Föhn

Al. 1 let. dsexies

dsexies. participation à des activités terroristes ou à des opérations de combat en Suisse ou à l'étranger.

Le président (Hêche Claude, président): A l'article 66a, nous menons d'abord une discussion sur l'ensemble de l'article, puis il y aura trois votes. Le Conseil fédéral maintient son concept. Le premier vote opposera donc le concept du Conseil fédéral à celui de la majorité, sans l'alinéa 1tera. Le deuxième vote portera sur la proposition Föhn à l'alinéa 1 lettre dsexies. Le troisième vote portera sur l'alinéa 1tera où l'on trouve une proposition de minorité I (Rechsteiner Paul) et une proposition de minorité II (Föhn).

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Erschrecken Sie nicht über den Umfang bzw. die Dicke der Fahne, denn alles, was ins Strafgesetzbuch gehört, gehört analog auch ins Militärstrafgesetz. Die jeweiligen Konzepte wiederholen sich.

Es wurde zu Recht gesagt: Wir müssen uns entscheiden, ob wir jetzt dem Bundesrat oder - wie es Ihnen die vorberatende Kommission vorschlägt - dem neugeschaffenen Weg gemäss Ihrer Kommission folgen wollen. Entscheiden wir uns für die Version der ständerätlichen Kommission, ist über den Einzelantrag Föhn zu entscheiden, welcher den Deliktskatalog in einem Punkt ergänzt haben möchte. Bei der Frage der Einzelfallgerechtigkeit werden drei Anträge einander gegenüberstehen: der Antrag einer Minderheit II (Föhn), welche keine Härtefallklausel möchte, der Antrag der Kommissionsmehrheit auf einen relativ rigiden Ausnahmetatbestand und der Antrag der Minderheit I (Rechsteiner Paul) auf eine Härtefallbestimmung, die etwas weiter geht als diejenige der Kommissionsmehrheit. Das sind die Entscheidungen, die zu fällen sind.

Ich möchte ganz zu Beginn etwas zum Deliktskatalog gemäss Variante der Ständeratskommission sagen, vor allem auch zuhanden der Materialien. Der neue Deliktskatalog nach der Variante der Kommission des Ständerates setzt sich wie folgt zusammen: Delikte gegen Leib und Leben, alle Delikte gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Delikte gegen die Menschlichkeit und Kriegsdelikte, die ein Verbrechen darstellen. Delikte gegen das Vermögen stehen ja nicht unbedingt im Fokus der neuen Verfassungsbestimmung, sie werden daher nur in den Deliktskatalog aufgenommen, wenn sie ein schweres Verbrechen darstellen, das mit einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist. Eine Ausnahme bildet der Einbruch, der in den neuen Verfassungsbestimmungen ausdrücklich genannt wird. Die gemeingefährlichen Delikte, die Delikte gegen die öffentliche Gesundheit, gegen den öffentlichen Verkehr und gegen den öffentlichen Frieden wurden aufgenommen, so weit es Verbrechen sind, die Leib und Leben von Menschen gefährden.

Delikte, die zu weit weg vom eigentlichen Anwendungsbereich der neuen Verfassungsbestimmungen sind, wurden nicht in den Deliktskatalog aufgenommen, auch wenn es sich um Verbrechen handelt. Delikte, die nur Vergehen darstellen, werden grundsätzlich nicht in den Deliktskatalog aufgenommen; eine Ausnahme bilden die Vergehen, die gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung aufgenommen werden müssen: Es handelt sich um den missbräuchlichen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sowie um den Hausfriedensbruch als die das Einbruchsdelikt konstituierende Straftat.

Schliesslich noch, damit Kohärenz mit dem Delikt des missbräuchlichen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe erreicht wird, wurden gemäss dem gleichlautenden Entwurf des Bundesrates auch Abgabedelikte in den ständerätlichen Deliktskatalog aufgenommen. Im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates werden die Delikte, für die eine Mindeststrafe von einem Jahr und eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen ist, nicht als schwere Verbrechen eingestuft; betroffen sind die Artikel 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 zweiter Satz und Ziffer 2 zweiter Satz sowie Artikel 158 Ziffer 1 dritter Satz des Strafgesetzbuches.

Dies sind, zusammenfassend und zuhanden der Materialien, die Überlegungen, aus denen der Deliktskatalog unserer vorberatenden Kommission so ausgefallen ist.

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern

Ich glaube, wir haben vorhin bei der Eintretensdebatte die Unterschiede zwischen den Deliktskatalogen im Wesentlichen bereits aufgezeigt. Ich möchte Ihnen nur kurz drei konkrete Beispiele zeigen, weil ich denke, anhand von konkreten Beispielen wird vielleicht besser sichtbar, wo die Unterschiede zwischen den verschiedenen Konzepten in den Auswirkungen wirklich liegen.

Ein erstes Beispiel: Eine französische Geschäftsfrau, die wegen versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung zu einer bedingten Strafe von neun Monaten verurteilt wird, müsste nach allen drei Varianten - des Bundesrates, des Nationalrates und Ihrer Kommission - die Schweiz für mindestens fünf Jahre verlassen, und zwar auch dann, wenn die Zukunftsprognose gut wäre. Aber lassen wir das. Das wäre die Folge aller drei Varianten.

Ein zweites Beispiel ist ein Familienvater aus Portugal, der seit vielen Jahren mit seiner Familie in der Schweiz lebt und in seinem Heimatland keine sozialen Bindungen mehr hat. Nehmen wir an, dass er als Vermögensverwalter wegen Veruntreuung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wird. Er müsste in der Regel nach allen drei Varianten die Schweiz verlassen. Nach dem Entwurf des Bundesrates könnte das Gericht aber von einer Landesverweisung absehen, wenn sonst das Menschenrecht auf Achtung des Familienlebens "schwerwiegend" verletzt würde. Nach dem Beschluss des Nationalrates müsste er die Schweiz auf jeden Fall verlassen - unabhängig davon, was mit seiner Familie passiert. Gemäss der von Ihrer Kommission beantragten Variante könnte das Gericht von einer Landesverweisung absehen, wenn das für den Ausländer "einen schweren persönlichen Härtefall" bewirken würde. Diese Beispiele zeigen, dass der Entwurf des Bundesrates und die von Ihrer Kommission beantragte Variante im Bereich der Strafen über sechs Monaten zu ähnlichen Ergebnissen führen könnten.

Anders sieht es im Bereich der vergleichsweise leichteren Strafen aus, also zum Beispiel dann, wenn eine junge Türkin aus jugendlichem Übermut ins Nachbarhaus einbricht und dort aus dem Velokeller ein Fahrrad stiehlt. Gemäss dem Entwurf des Bundesrates würde sie nicht zwingend des Landes verwiesen, weil ein Gericht in solchen Fällen üblicherweise keine Strafe von mehr als sechs Monaten ausspricht. Eine Landesverweisung wäre nur dann angezeigt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen würde. Gemäss dem Beschluss des Nationalrates müsste sie des Landes verwiesen werden. Auch gemäss der von Ihrer Kommission beantragten Variante müsste sie grundsätzlich des Landes verwiesen werden. Von einer Landesverweisung könnte dann abgesehen werden, wenn die junge Türkin zum Beispiel in der Schweiz geboren oder aufgewachsen wäre und die Landesverweisung zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde. Dieses dritte Beispiel zeigt, dass die Variante Ihrer Kommission im Bereich der Strafen von weniger als sechs Monaten strenger ist als der Entwurf des Bundesrates.

Ich wollte Ihnen einfach aufzeigen, dass beide Konzepte, dasjenige des Bundesrates und dasjenige Ihrer Kommission, ihre Folgen haben und dass die Auswirkungen je nachdem doch auch unterschiedlich sind. Der Bundesrat ist der Meinung, dass sein Konzept mit der Differenzierung nach einer Strafhöhe von mehr oder weniger als sechs Monaten eine geeignete Art ist, um eben diesen Härtefällen gerecht zu werden. Ihre Kommission hat, wie gesagt, einen anderen Weg gewählt. Der Bundesrat hält zurzeit an seiner Variante fest.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 39 Stimmen

Für den Antrag des Bundesrates ... 3 Stimmen

(3 Enthaltungen)

Abs. 1 Bst. dsexies - Al. 1 let. dsexies

Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Es geht hier um Artikel 66a Absatz 1 des Strafgesetzbuches. Ich will hier gemäss meinem Einzelantrag zusätzlich als Buchstabe dsexies aufnehmen, dass Leute, die an terroristischen Aktivitäten oder Kampfhandlungen in der Schweiz oder im Ausland teilnehmen, auch des Landes verwiesen werden können, wenn sie verurteilt werden.

Die Organisationen Al Kaida und "Islamischer Staat" sowie verwandte Organisationen werden ja in der Schweiz neu durch ein dringliches Gesetz verboten. Nach dem Ständerat hat diese Woche auch der Nationalrat diese Rechtsgrundlage angenommen. Ich bin der Auffassung, dass wir das auch hier übernehmen sollten, weil sich nämlich die Lage in den letzten Wochen in diesen Gebieten klar verschlechtert hat und die Unklarheiten zugenommen haben. Denn ausländische Staatsangehörige, die sich in der Schweiz aufhalten, betätigen sich leider vermehrt an der Planung, Vorbereitung und Ausführung dieser terroristischen Aktionen oder Kampfhandlungen. Aktuell pilgern anscheinend mehrere Menschen oder Kriegswillige nach Syrien, Irak oder weiteren Ländern, um auf der Seite dieser Organisationen zu kämpfen oder eben an Kampfhandlungen und terroristischen Aktionen teilzunehmen.

Gebietseroberungen, die auf brutalste Weise erfolgen, sind das eine, aber wir hören und lesen auch von Menschenhandel. Das heisst, Sklavenhandel ist gang und gäbe, denn Frauen werden da anscheinend auch als Sexsklavinnen verkauft. Ich meine, wenn diese Söldner oder Leute in die Schweiz zurückkehren, geht von ihnen eine riesige Gefahr aus; das gilt nicht nur für sie - sie sind vielfach dann auch gefährdet -, sondern auch für uns bzw. die Bevölkerung.

Von daher, meine ich, müssen wir hier auch aktiv sein, und diese Leute müssen, wenn sie zurückkehren, wiederum ausgeschafft werden können. Deshalb danke ich Ihnen für die Unterstützung dieses Einzelantrages.

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Die Kommission hatte keine Gelegenheit, sich zu diesem Einzelantrag zu äussern. Das Anliegen von Herrn Kollege Föhn betrachte ich prima vista als durchaus verfolgungswürdig. Wenn ein Ausländer von der Schweiz aus nach Syrien reist, sich dort an kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligt, dann wieder zurückkehrt und es in der Schweiz zu einer Verurteilung kommt, soll auch die Sanktion der Landesverweisung infrage kommen können. Allerdings leidet der Antrag Föhn noch an einem gewissen Systemfehler, weil zuerst noch im Strafgesetzbuch der Straftatbestand definiert werden muss, der als Voraussetzung für die Landesverweisung erfüllt sein muss. Ich möchte Herrn Kollege Föhn, wenn sein Anliegen jetzt aufgenommen wird, um Verständnis dafür bitten, dass im weiteren Verlauf des Prozesses überprüft wird, ob im Militärstrafgesetz oder im Strafgesetzbuch bereits ein entsprechender Tatbestand vorhanden ist, welcher sein Anliegen bereits abdeckt, oder ob dafür allenfalls ein neuer Straftatbestand im Militärstrafgesetz oder im Strafgesetzbuch geschaffen werden müsste. Wir werden dann nochmals die Gelegenheit bekommen, uns darüber zu unterhalten, ob wir einen solchen zusätzlichen Wegweisungsgrund wollen oder nicht.

So, wie der Antrag jetzt hier steht, fehlt ihm der strafrechtlich formulierte Tatbestand, der erfüllt sein muss. Die Erwähnung der "Teilnahme an terroristischen Aktivitäten oder Kampfhandlungen" ist mehr eine Proklamation als ein formulierter Straftatbestand, auf den eine Wegweisung Bezug nehmen müsste.

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern

Es ist genau, wie der Kommissionssprecher gesagt hat: Sie können im Deliktskatalog nur Taten aufführen, die in einer Strafnorm klar umschrieben sind, und das ist mit dem, was Ständerat Föhn hier vorschlägt, nicht der Fall. Umgekehrt kann man sagen, dass es natürlich heute bereits Straftatbestände gibt, die genau in diesen Zusammenhang gehören. Ich nenne Ihnen dazu nur ein paar Beispiele, was die Kampfhandlungen in der Schweiz angeht, von denen Sie sprechen: vorsätzliche Tötung, Mord, schwere Körperverletzung, Raub, Erpressung, Freiheitsberaubung, Entführung, Geiselnahme usw. Wir haben also schon eine ganze Anzahl von Straftatbeständen, die die Grundlage dessen sind, was Ständerat Föhn hier umschreibt.

Wenn Sie den Antrag annehmen, müsste der Nationalrat dann vertiefen, ob man im StGB noch zusätzliche Straftatbestände umschreiben muss oder ob die heute bestehenden genügen, um das abzudecken, was Sie beabsichtigen. Von daher sind also beide Wege möglich, man müsste den Antrag aber auf jeden Fall noch vertiefen, denn in dieser Form kann man das Anliegen nicht tel quel in den Deliktskatalog aufnehmen.

Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Nach diesen Ausführungen der Frau Bundesrätin und des Kommissionssprechers ziehe ich meinen Antrag zurück. Frau Bundesrätin, ich gehe davon aus, dass Sie jetzt aktiv werden und entsprechende Strafnormen vorschlagen respektive dann auch den entsprechenden Straftatbestand auflisten. Ich nehme an, dass es Ihr Wunsch ist und es den richtigen Weg nimmt - aber es muss etwas geschehen!

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern

Ich gehe davon aus, dass Sie dann im Nationalrat schon jemanden finden, der das Thema wieder aufbringt. Wir werden dann insofern vorbereitet sein, als wir aufzeigen können, ob das, was hier umschrieben ist, mit den bestehenden Straftatbeständen bereits abgedeckt ist oder ob es noch Lücken gibt. Dann kann man das im Nationalrat noch einmal anschauen.

Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Dann lasse ich meinen Antrag stehen, Frau Bundesrätin, und sie haben den Auftrag, die Frage ins richtige Licht zu rücken.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Föhn ... 26 Stimmen

Dagegen ... 13 Stimmen

(5 Enthaltungen)

Abs. 1tera - Al. 1tera

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Ich brauche zu diesem Thema nicht mehr viel auszuführen, da wir in der Eintretensdebatte einlässlich darüber diskutiert haben, was die Einzelfallbeurteilung soll. Im Umfang und im Inhalt dieser Bestimmung unterscheiden sich die Varianten der Mehrheit und der Minderheit I, indem gemäss Antrag der Minderheit I in der Schweiz geborene und aufgewachsene Ausländer privilegiert beurteilt werden sollen, wenn es um die Anwendung der Härtefallklausel geht. Allerdings sieht das auch die Fassung der Kommissionsmehrheit, wenn auch etwas abgeschwächt, im letzten Satz so vor.

Es gilt festzuhalten, dass nach Auffassung der Kommissionsmehrheit die Anwendung der Verhältnismässigkeit mit dieser Formulierung nur eine rigide, zurückhaltende Anwendung erlaubt, also damit keine grosszügige Auslegung ermöglicht wird. Ich habe davon gesprochen, dass 5 Prozent der Betroffenen davon profitieren könnten. Im Text ist explizit von einer Ausnahme die Rede, aber für den Fall, dass ein schwerer persönlicher Härtefall höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass damit gerade kein "Weichspüler" gemeint ist; vielmehr soll das nur in gerechtfertigten Fällen, wenn ein schwerer persönlicher Härtefall das öffentliche Interesse überwiegt, zum Zuge kommen.

Das sind, zusammengefasst, die Gründe der Kommissionsmehrheit für die Formulierung der Härtefallklausel.

Rechsteiner Paul · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion

Es handelt sich hier wohl um die wichtigste Bestimmung dieser ganzen Vorlage überhaupt. Sie ist fundamental. Es geht um den letzten Satz, wie es der Kommissionssprecher erläutert hat.

Stellen Sie sich vor, Sie hätten einen Sohn, meinetwegen eine Tochter, aber bleiben wir beim Sohn, bei dem in jungen Jahren nicht alles optimal verläuft. Neben anderen Problemen kommt es auch zu Straftaten, beispielsweise im Umgang mit illegalen Drogen. Jetzt müssen Sie feststellen, dass er für seine Fehler nicht nur bestraft wird, wie alle anderen in derselben Lage auch, sondern dass er gleich auch sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verliert, auch wenn er in der Schweiz geboren wurde, hier aufgewachsen ist und sein ganzes soziales Netz in unserem Land hat.

Ich weiss natürlich, dass Ihnen allen und mir so etwas nicht passieren kann. Wir verfügen ja über das Schweizer Bürgerrecht. Aber es gibt Hunderttausende in diesem Land, die genauso wie wir in der Schweiz geboren sind, immer nur hier gelebt haben und ihr ganzes soziales Netz in der Schweiz haben. Trotzdem müssen sie neu immer damit rechnen, nach einem Misstritt nicht nur bestraft zu werden, sondern mit dem Aufenthaltsrecht auch ihre ganze soziale Existenz zu verlieren, nur weil sie den Schweizer Pass nicht haben. Ich möchte Sie fragen: Ist so etwas gerecht?

Der Kommissionsmehrheit ist zu attestieren, dass sie mit der neuen Härtefallklausel einen Schritt gemacht hat, der in der Praxis von grosser Bedeutung sein wird. Die Kommissionsmehrheit hat erkannt, dass die Härtefallprüfung viel stärker als bei der Schwere des Delikts bei der sozialen Situation des Betroffenen notwendig ist, insbesondere bei den sogenannten Secondos. Das ist eine starke Verbesserung gegenüber der bundesrätlichen Vorlage. Trotzdem geht die Fassung der Kommissionsmehrheit zu wenig weit, sie wird dem Problem in seiner ganzen Tragweite nicht gerecht.

Wenn man es recht bedenkt, sind die Hunderttausenden von Menschen in unserem Land, die hier geboren wurden, die hier aufgewachsen sind und ihr ganzes Leben hier verbracht haben und trotzdem nicht über den Schweizer Pass verfügen, ja nichts anderes als Schweizer ohne Schweizer Pass. Selbst die SVP musste das indirekt anerkennen, als sie kurz vor der Abstimmung vom 9. Februar dieses Jahres und auch nach dem Ja zur Masseneinwanderungs-Initiative argumentierte, das Wort "Schweizer" im neuen Verfassungsartikel der Masseneinwanderungs-Initiative bedeute nichts anderes als "Inländer". Inländer ist das Gegenteil von Ausländer. Schon begrifflich dürfte der Verfassungsartikel über die Ausschaffung krimineller Ausländer deshalb auf die in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Menschen ohne Schweizer Pass nicht angewendet werden. Sie sind keine Ausländer, sondern Inländer und damit Schweizer ohne Schweizer Pass. Es ist stossend, wenn die Secondos im Zusammenhang mit dem Ausschaffungsartikel plötzlich von Inländern wieder zu Ausländern degradiert und mit sogenannten Kriminaltouristen in einen Topf geworfen werden.

Man kann die Fragestellung auch noch erweitern. Die Schweiz ist ja seit rund 130 bis 140 Jahren ein Einwanderungsland. Vorher war die Schweiz ein armes Land, ein Auswanderungsland. Allen Einwanderungsländern dieser Welt stellt sich die Frage des Umgangs mit den Immigranten mit ausländischem Pass. Die klassischen Einwanderungsländer wie die USA haben die Frage der Rechtsstellung der Immigranten, der Eingewanderten, mit dem sogenannten Jus soli gelöst. Jedes im Land geborene Kind bekommt automatisch den Pass des Geburtslandes. Schwieriger ist es in den Ländern wie der Schweiz, in welchen das Bürgerrecht aufgrund der Abstammung, gemäss dem Jus sanguinis, verliehen wird. Aber auch unter diesen Ländern ist die Schweiz ein Sonderfall.

Bei uns kombiniert sich eine starke wirtschaftlich bedingte Immigration mit einem restriktiven Einbürgerungsrecht. Jede dritte Arbeitsstunde in der Schweiz wird von jemandem ohne Schweizer Pass geleistet. Viele von diesen Personen sind in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Aber ihr rechtlicher Status ist bisher so etwas wie der eines Bürgers zweiter Klasse. Dieser Schweizer Sonderfall wird nun geradewegs zum Extremfall, wenn die Ausschaffungs-Initiative in voller Härte auch auf die Secondos angewendet wird. Die Rechtsstellung der Secondos - und nicht etwa jene von sogenannten Kriminaltouristen - wird durch die Ausschaffungsvorlage gegenüber heute massiv verschlechtert. Die sogenannten Kriminaltouristen haben ja sowieso kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

Bei den Secondos führt die Ausschaffungsvorlage in Kombination mit der heutigen Einbürgerungspolitik und der restriktiven Einbürgerungspraxis zu einer eigentlichen Entrechtung. Die Ausschaffungs-Initiative - schon das Wort "Ausschaffung" zielt ja mehr auf Sachen als auf Menschen - will ja nichts anderes, als die Betroffenen in ihr Herkunftsland zurückschicken. Aber was ist mit jemandem, der in der Schweiz geboren wurde, hier aufgewachsen ist und immer hier gelebt hat? Das Herkunftsland ist doch kein anderes Land als die Schweiz. Hier sind die Secondos geboren. Von hier kommen sie her. Ihr Herkunftsland und damit ihre Heimat ist die Schweiz.

In dieser Debatte um die Ausschaffungs-Initiative und ihre Umsetzung geht es um fundamentale Fragen. Diese Fragen haben in einer von Migration geprägten Welt eine universelle Dimension. Auch migrierende Menschen sind Menschen, vollwertige Menschen, Menschen mit Rechten. Ganz besonders trifft dies auf Menschen zu, die im Land geboren und aufgewachsen sind. Man kann und darf diese Menschen, die zur einheimischen Wohnbevölkerung gehören, aber nicht über den Pass verfügen, nicht einfach als Ausländer behandeln.

Der politische Philosoph Michael Walzer hat dies in seinem immer noch aktuellen Grundlagenwerk "Sphären der Gerechtigkeit" vor Jahrzehnten schon so formuliert: "Politische Gerechtigkeit lässt dauerhaftes Ausländertum nicht zu ... Zumindest gilt dies für eine Demokratie."

Der Bundesrat hat dieses Problem, das sich für die Schweiz in dieser Schärfe vollständig neu stellt, in seiner Botschaft weitestgehend ausgeblendet - aber nicht vollständig. Der Bundesrat macht nämlich einen Rechtsvergleich, zieht dann daraus aber leider keine Schlussfolgerungen. Bei einem Rechtsvergleich zeigt sich nämlich, dass sämtliche unserer Nachbarländer für im Land Geborene und Aufgewachsene Sonderregelungen kennen. Das gilt auch für andere europäische Länder. Mein Minderheitsantrag, der sich wörtlich am österreichischen Recht orientiert, will die Ausschaffung von Secondos verhindern.

Die Botschaft - leider nur jene zur Durchsetzungs-Initiative, die wir nachher behandeln werden, kommt darauf zu sprechen und nicht jene zur Umsetzung des Ausschaffungsartikels - verschweigt auch den Konflikt mit den transnational verankerten Menschenrechten nicht, namentlich mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere mit der Bestimmung über den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Artikel 8 der EMRK. Darüber hinaus gewährleistet der Uno-Menschenrechtspakt II in Artikel 12 Absatz 4 - immer analog zur Botschaft zur Durchsetzungs-Initiative - in bestimmten Fällen das Recht auf Heimat in dem Land, in dem jemand geboren und aufgewachsen ist.

Diese Ausführungen in der Botschaft zur Durchsetzungs-Initiative gelten unverändert auch für die Umsetzung des Ausschaffungsartikels. Denn die EMRK und der Uno-Menschenrechtspakt II gelten auch nach der neuen Gesetzgebung. Es wäre deshalb ein grosser Irrtum anzunehmen, dass der Konflikt mit den Menschenrechten mit dieser Gesetzgebung erledigt wäre. Die Gerichte bleiben auch mit dem neuen Gesetz an die EMRK und den Uno-Menschenrechtspakt gebunden. Rechtlich gehen diese höherwertigen Bestimmungen, die Menschenrechte, den Gesetzesparagraphen dieser Vorlage vor. Denn das Recht auf Heimat gehört zu den elementaren Rechten eines Menschen, auch eines fehlbaren Menschen, eines Straftäters. Oder wie es Andreas Zünd schon vor mehr als zwanzig Jahren im Zusammenhang mit der damals noch existierenden strafrechtlichen Landesverweisung formuliert hat: "Ich meine, dass es ein unentziehbares 'Recht auf Heimat' nicht nur des Staatsbürgers, sondern auch desjenigen gibt, der seine familiären, sozialen und kulturellen Beziehungen seit der Kindheit in einem bestimmten Land hat." Dem ist auch zwanzig Jahre später grundsätzlich nichts beizufügen.

Eine letzte Überlegung schliesslich: Die Schweiz war immer ein vielfältiges, ein kulturell, sprachlich und gesellschaftlich vielgestaltiges Land. Die Schweizer Staatsidee ist nicht von Homogenität und Einheitlichkeit geprägt, sonst gäbe es die Schweiz überhaupt nicht, sondern von der reichen Vielfalt der Menschen, die unser Land in der Realität ausmachen. Zu dieser Realität gehören nicht nur jene, die gewissermassen von den alten Eidgenossen abstammen, sondern genauso jene, die mit ihrer Arbeit unser Land seit Jahrzehnten mitgestalten, und erst recht jene, die als Nachkommen der ersten Einwanderergeneration hier geboren sind und die hier aufgewachsen sind, ohne über den Schweizer Pass zu verfügen. Wir dürfen diesen bedeutenden Teil unserer Bevölkerung, diese Menschen nicht als Hintersassen, als Zweitklassmenschen behandeln, die beim ersten Fehltritt aus dem Land geworfen werden. Das sind wir diesen Hunderttausenden von Menschen, aber genauso der Schweizer Staatsidee schuldig. Die Secondos gehören zur Schweizer Wohnbevölkerung, sie machen wie die anderen, diejenigen mit Schweizer Pass, die Vielfalt unserer Bevölkerung aus. Weil sie zu uns gehören, dürfen wir ihre Rechtsstellung mit dieser Vorlage nicht verschlechtern.

Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Kommissionssprecher hat es gesagt: Es wurde in der Eintretensdebatte schon ziemlich viel gesagt. Nach dem Votum von Herrn Rechsteiner muss ich natürlich doch noch einiges sagen. Es ist meines Erachtens nicht entscheidend, wer unter uns von den alten Eidgenossen abstammt oder wer vielleicht auch fremdes Blut in sich hat; vielmehr ist mir wichtig, dass wir hier den Auftrag haben, den Willen und den Entscheid des Volkes umzusetzen.

Die Frau Bundesrätin hat gesagt, dass schwere Verbrechen automatisch - das hat sie betont: automatisch - einen Landesverweis nach sich ziehen müssen, womit die entsprechenden Personen eben auszuschaffen seien. Ich betone es noch einmal: Ich habe gesagt, dass der Deliktskatalog wichtig ist. Wie der aber ausgestaltet ist, ist mir persönlich eigentlich nicht so wichtig; es ist auch - das sage ich Ihnen noch einmal - dem Bürger und der Bürgerin nicht so wichtig. Einen Deliktskatalog kann man nachlesen. Er ist eine Auflistung! Man weiss, wovon man spricht; man setzt - im Sinne eines "Endes der Durchsage" - grundsätzlich einen Strich darunter.

Aber dann kommt man mit dieser sogenannten Härtefallklausel. Ich kann mit einer Klausel, wie sie der Nationalrat aufgenommen hat und wie sie auf Seite 7 der deutschen Fahne nachzulesen ist, leben: "Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr oder in entschuldbarem Notstand begangen wurde." Diese Formulierung ist gut. Ich könnte auch mit einer Formulierung leben, in der stünde: "Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren und persönlichen Härtefall bewirken würde." Punkt. Das wäre eben die Verhältnismässigkeit, wie sie in der Bundesverfassung festgehalten ist. Aber der Satz geht dann in der Fassung der Mehrheit weiter: "... und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen." Der letzte Satz lautet dann: "Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind."

Das geht weit über das hinaus, was die Bundesverfassung will und wozu das Volk klipp und klar Stellung genommen hat: Es konnte nämlich zu diesem Automatismus Ja oder Nein sagen, wie die Frau Bundesrätin das vorhin auch gesagt hat. Der Souverän hatte sich in dieser Frage wirklich ausgedrückt, zur Ausschaffungs-Initiative und zum Gegenvorschlag.

Ich habe vorhin gesagt: Die Variante des Ständerates betrifft auf das Jahr 2013 bezogen plus/minus 5000 Personen, wenn alle ausgeschafft werden müssen. Und jetzt schwächt man das mit diesem Artikel von mir aus gesehen unverhältnismässig ab. Das ist nicht der Wille des Volkes! Artikel 66a Absatz 1tera wurde mehrfach zitiert. Aber der letzte Satz wurde heute hier drin gar nie zitiert, weil eben gerade er Anlass zur Diskussion gibt. Was das jetzt eigentlich heisst, hat mein Vorredner ausführlich dargelegt. Er hat auf die Tränendrüsen gedrückt und gesagt, was da alles passieren könnte. Wenn jemand in der Schweiz geboren wird, ist er, bis er volljährig ist, achtzehn Jahre in der Schweiz. Wenn sich eine Familie in dieser Zeit integriert hat, willens ist, sich anzupassen, kann diese Familie das Schweizer Bürgerrecht erlangen, und dann wird sie eingebürgert werden. Aber sie muss sich integrieren, und das ist doch das Entscheidende.

Es wird vielfach gesagt, es seien Einzelfälle, die unter diese Härtefallklausel fielen. Das glaube ich nicht so recht.

Und dann noch etwas: Das hier ist doch Bürokratie pur. Stellen Sie sich Folgendes vor: Ein Ausländer in der Schweiz wird verurteilt und sollte ausgeschafft werden. Er sagt, er habe niemanden, er habe gar niemanden in seinem Land, er kenne niemanden, seine Familie sei hier usw. Wer will das nachvollziehen? Das ist nicht oder kaum nachvollziehbar, ausser mit irrsinnig grossem Aufwand. Herr Schwaller hat gesagt, wir müssten einschneidende Massnahmen treffen. Gefängnis sei für ihn keine einschneidende Massnahme, die Ausschaffung wäre die einschneidende Massnahme. Also, ziehen wir das durch.

Wenn ich mich ausserdem an die Gerichtsentscheide gemäss EMRK erinnere, sehe ich, dass man ja die Familienverhältnisse über die innere Sicherheit gestellt hat, und das muss dann von uns akzeptiert werden. So geht das nicht! Das Volk hat klar Stellung genommen, den Volkswillen haben wir umzusetzen.

Wir sind Gesetzgeber, und ich plädiere hier dafür und bitte Sie dringend, diesen Absatz 1tera zu streichen und in dieser Angelegenheit einzig und allein dem Nationalrat zu folgen. Ob es letztendlich 2000 Ausschaffungen sind, 3000 oder 5000, wie der Ständerat jetzt mit seinem Deliktkatalog vorgeschlagen hat, ist für mich, ist für die Bevölkerung nicht entscheidend. Aber entscheidend ist, dass sie wissen will, wer ausgeschafft wird. Sie will sicher sein, dass nicht wieder Hintertürchen geöffnet werden können und dann gerade Schwerstdelinquierende nicht ausgeschafft werden oder werden können.

Hier bitte ich Sie, meiner Minderheit II zu folgen und Absatz 1tera zu streichen.

Hefti Thomas · Mit-M · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion

Ich empfehle Ihnen, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Die Regel gehört doch so zum Leben wie die Ausnahme. Es kann doch ausnahmsweise zu Situationen kommen, die absurd, unbegreiflich oder eben stossend wirken, und es ist doch nicht abwegig, diesen mit einer Härtefallklausel zu begegnen. Die Geschichte zeigt, dass manchmal Personen Jahre später Ehrungen zuteilwerden, die in Härtefällen so gehandelt haben, wie wenn es eine Härtefallklausel gegeben hätte. Sogar das Dienstreglement der Armee legt gleich im zweiten Absatz von Artikel 80 fest, wann ausnahmsweise kein Gehorsam geschuldet ist.

Und schliesslich: Wir sprechen immer vom Willen des Volkes, aber bei der Initiative geht es um Volk und Stände.

Stimmen Sie der Kommissionsmehrheit zu, damit erhalten wir eine Härtefallklausel ohne Automatismen.

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern

Den Automatismus bei schweren Verbrechen, den jetzt vorher Herr Ständerat Föhn erwähnt hat und der Inhalt dieser Ausschaffungs-Initiative ist, haben Sie vorher beschlossen. Lesen Sie noch einmal, was Sie bei Artikel 66a Absatz 1 beschlossen haben: Das Gericht verweist Ausländer aus der Schweiz - "unabhängig von der Höhe der Strafe". Punkt. Das haben Sie beschlossen, genau diesen Automatismus. Bei schweren Verbrechen gilt dies, wie das ja die Initianten gesagt und gewollt haben.

Was Sie hier vornehmen, ist keine Aufweichung des Automatismus. Vielmehr tragen Sie dem Umstand Rechnung, dass unsere Bundesverfassung eben nicht nur aus dieser Bestimmung besteht, sondern auch noch andere Verfassungsartikel hat, die auch von Volk und Ständen angenommen worden sind. Ich habe es eingangs gesagt: Es ist Ihre Aufgabe, das zusammenzubringen. Das ist nicht eine Aufweichung. Sie haben vielmehr das gemacht, was in der Ausschaffungs-Initiative steht, und diesen Automatismus beschlossen. Sie nehmen nun auch Kenntnis davon, dass die Bundesverfassung eben auch noch weitere Artikel hat.

Die Mehrheit Ihrer Kommission umschreibt mit ihrer Formulierung, denke ich, zwei Dinge: Sie sagt, dass das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen kann, wobei da ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen muss. Weiter dürfen kumulativ - Sie haben vorhin, Herr Ständerat Föhn, so getan, als ob diese Kumulation noch eine weitere Aufweichung sei, doch das Gegenteil ist der Fall, handelt es sich doch vielmehr um eine Verschärfung - "die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen". Das ist eine kumulative Einschränkung. Diese Härtefallklausel lässt wenig zu, trägt aber dem Umstand Rechnung, dass unsere Bundesverfassung eben nicht nur einen Artikel hat, sondern mehrere.

Zur Ihrer Information vielleicht noch dies: Auch der Nationalrat hat über eine solche Härtefallklausel diskutiert. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates hat eine Härtefallklausel formuliert, wobei diese mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt worden ist. Zudem hat auch der Nationalrat über eine Härtefallklausel abgestimmt, welche dann mit 98 zu 79 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt worden ist. Es ist also nicht so, dass das in Ihrer Kommission neu erfunden worden wäre. Ihre Kommission hat es, denke ich, präzis formuliert und auf den Punkt gebracht, was sie will, indem sie diese Nennung von kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen vorgesehen hat. Es ist eine strenge Härtefallklausel - man muss das so sagen. Sie berücksichtigt aber, dass unsere Bundesverfassung mehr als einen einzigen Artikel hat.

Von daher, ich habe es vorhin gesagt, folgendes Fazit: Der Bundesrat hatte ein anderes Konzept; Sie haben sich jetzt für das Konzept Ihrer vorberatenden Kommission entschieden. Insofern macht der Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit, denke ich, Sinn.

Jetzt noch zur Minderheit I (Rechsteiner) bzw. zur Frage des Umgangs mit den Secondos: Ich denke, Ihre Kommissionsmehrheit hat der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, Rechnung getragen. Es macht Sinn, was Herr Ständerat Rechsteiner erwähnt und aufgezeigt hat. Es ist schon so, dass man davon ausgehen kann, dass es hier implizit Berechtigungen gibt, der speziellen Situation von Secondos auch Rechnung zu tragen.

Zu dem, was die Minderheit I verlangt, muss ich Folgendes sagen: Im Verfassungstext, über den abgestimmt wurde, wird nicht spezifisch auf den Aufenthaltsstatus oder auf die Aufenthaltsdauer verwiesen. Von daher ist es zumindest aus Sicht des Bundesrates fraglich, ob diese Trennung wirklich in dieser absoluten Form gemacht werden soll, dass für bestimmte Ausländerinnen und Ausländer, die einen bestimmten Aufenthaltsstatus oder eine bestimmte Aufenthaltsdauer haben, generell von einer Ausweisung abgesehen wird. Beim Text des Abstimmungsbüchleins - es wäre gut gewesen, wenn man es vorher schon besser angeschaut hätte - ist immerhin interessant, dass ausgerechnet die Initianten dort einen Unterschied gemacht haben. Sie verweisen bei der Anzahl Ausschaffungen auf Ausländer mit Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Die Initianten haben also in ihren Erläuterungen diese Unterscheidung selber gemacht; von daher kann man sagen, dass sie sich bewusst waren, dass hier eine gewisse Unterscheidung mindestens in Betracht gezogen werden kann. Aus Sicht des Bundesrates wäre aber die Fassung der Minderheit I mit einem generellen Verbot der Ausweisung für Secondos nicht mehr im Rahmen des Verfassungsartikels, wie er angenommen worden ist.

Wir beantragen Ihnen, sich Ihrer Kommissionsmehrheit anzuschliessen.

Abstimmung

Erste Abstimmung - Premier vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 30 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit I ... 14 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Zweite Abstimmung - Deuxième vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 39 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit II ... 5 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

Ziff. 1 Art. 66abis

Antrag der Kommission

Titel

b. Nichtobligatorische Landesverweisung

Text

Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn es ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 66a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 oder 64 anordnet.

Ch. 1 art. 66abis

Proposition de la commission

Titre

b. Expulsion non obligatoire

Texte

Le juge peut expulser du territoire suisse, pour une durée de 3 à 15 ans, tout étranger qui a été condamné à une peine pour un crime ou un délit non visé à l'article 66a ou qui fait l'objet d'une mesure au sens de l'articles 59 à 61 ou 64.

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Ich äussere mich ganz kurz, weil es sich um eine Neuerung handelt, die weder vom Bundesrat noch vom Nationalrat so aufgenommen wurde.

Wir beantragen Ihnen die Aufnahme der strafrechtlichen nichtobligatorischen Landesverweisung ins Strafgesetzbuch. Es gibt zwar einen Abstimmungsbedarf mit dem Sanktionenrecht, mit welchem man die Landesverweisung auch wieder ins Strafgesetzbuch aufnehmen möchte - allerdings unter anderen Voraussetzungen. Die Möglichkeit der nichtobligatorischen Landesverweisung eröffnet dem Richter eine zusätzliche Möglichkeit. Immer dann, wenn die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung nicht gegeben sind oder aber ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen nicht genügen, kann er namentlich bei Wiederholungstätern auch bei weniger schweren Delikten die Landesverweisung strafrechtlich anordnen. Insofern handelt es sich um eine Verschärfung gegenüber der Version des Nationalrates und der Version des Bundesrates.

Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 66b

Antrag der Kommission

Titel

b. Gemeinsame Bestimmungen. Wiederholungsfall

Abs. 1a, 1b

Streichen

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.

Ch. 1 art. 66b

Proposition de la commission

Titre

b. Dispositions communes. Récidive

Al. 1a, 1b

Biffer

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

L'expulsion peut être prononcée à vie si le nouvel acte a été commis alors que la première expulsion avait encore effet.

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 66c

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3-5

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1 art. 66c

Proposition de la commission

Al. 1, 3-5

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 66d

Antrag der Kommission

Titel

d. Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung

Abs. 1

Die obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn ...

a.Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

b. Gründe des zwingenden Völkerrechts entgegenstehen.

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 3

Streichen

Ch. 1 art. 66d

Proposition de la commission

Titre

d. Report de l'exécution de l'expulsion obligatoire

Al. 1

L'expulsion obligatoire selon l'article 66a ne peut être reportée que:

a. Adhérer au projet du Conseil fédéral

b. lorsque des règles impératives du droit international s'opposent à l'expulsion.

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 3

Biffer

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 105 Abs. 1

Antrag der Kommission

... über die Landesverweisung (Art. 66a bis 66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind ...

Ch. 1 art. 105 al. 1

Proposition de la commission

... sur l'expulsion (art. 66a à 66d) et sur la responsabilité de l'entreprise (art. 102) ne sont pas ...

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 148a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1 art. 148a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 1 Art. 367 Abs. 2ter-2septies; 369 Abs. 5bis; 371 Abs. 3, 4, 4bis, 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 1 art. 367 al. 2ter-2septies; 369 al. 5bis; 371 al. 3, 4, 4bis, 5

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 49a

Antrag der Mehrheit

Titel

...

a. Obligatorische Landesverweisung

Abs. 1

... unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:

a. vorsätzliche Tötung (Art. 115), Mord (Art. 116), Totschlag (Art. 117), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 119);

abis.schwere Körperverletzung (Art. 121), Angriff (Art. 128a);

ater. qualifizierte Veruntreuung (Art. 130 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 131 Ziff. 3, 4), Raub (Art. 132), Sachbeschädigung mit grossem Schaden (Art. 134 Abs. 3), gewerbsmässiger Betrug (Art. 135 Abs. 4), qualifizierte Erpressung (Art. 137a Ziff. 2-4), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 137b Ziff. 2), qualifizierte Plünderung (Art. 139 Abs. 2);

b. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

c. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151a), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 151b), Geiselnahme (Art. 151c);

d. sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1);

dbis. Brandstiftung (Art. 160 Abs. 1, 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1, 3), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 162 Abs. 1, 3), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 163 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 164), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 1, 3), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 166 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliches Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 167 Ziff. 1), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 169 Abs. 1), qualifizierte Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 169a Ziff. 2), vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 170 Abs. 1), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 171b);

e. Völkermord (Art. 108), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen (Art. 111), andere Kriegsverbrechen (Art. 112, 112a-112d);

Abs. 1bis

Streichen

Abs. 1ter

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 1tera

Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

Abs. 1quater

Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn ...

Abs. 2-4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Antrag der Minderheit I

(Rechsteiner Paul, Cramer, Stöckli)

Abs. 1tera

Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Von einer Ausweisung wird abgesehen, wenn der Betroffene von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmässig hier niedergelassen ist.

Antrag der Minderheit II

(Föhn)

Abs. 1tera

Streichen

Ch. 2 art. 49a

Proposition de la majorité

Titre

...

a. Expulsion obligatoire

Al. 1

... quelle que soit la quotité de la peine prononcée à son encontre, pour une durée de cinq à quinze ans:

a. meurtre (art. 115), assassinat (art. 116), meurtre passionnel (art. 117), incitation et assistance au suicide (art. 119);

abis. lésions corporelles graves (art. 121), agression (art. 128a);

ater. abus de confiance qualifié (art. 130 ch. 2), vol qualifié (art. 131 ch. 3, 4), brigandage (art. 132), dommages considérables à la propriété (art. 134 al.3), escroquerie par métier (art. 135 al. 4), extorsion et chantage qualifiés (art. 137a ch. 2-4), recel par métier (art. 137b ch. 2), pillage qualifié (art. 139 al. 2);

b. Adhérer au projet du Conseil fédéral

c. séquestration et enlèvement (art. 151a), séquestration et enlèvement qualifiés (art. 151b), prise d'otage (art. 151c);

d. contrainte sexuelle (art. 153), viol (art. 154), actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistance (art. 155), actes d'ordre sexuel avec des enfants (art. 156 ch. 1);

dbis. incendie intentionnel (art. 160 al. 1, 2), explosion intentionnelle (art. 161 ch. 1 al. 1, 3), emploi, avec dessein délictueux, d'explosifs ou de gaz toxiques (art. 162 al. 1, 3), emploi intentionnel sans dessein délictueux (art. 163 al. 1), fabriquer, dissimuler et transporter des explosifs ou des gaz toxiques (art. 164), inondation, écroulement causés intentionnellement (art. 165 ch. 1 al. 1, 3), dommages intentionnels aux installations électriques, travaux hydrauliques et ouvrages de protection (art. 166 ch. 1 al. 1), propagation intentionnelle d'une maladie de l'homme (art. 167 ch. 1), contamination intentionnelle d'eau potable (art. 169 al. 1), entrave qualifiée de la circulation publique (art. 169a ch. 2), entrave intentionnelle au service des chemins de fer (art. 170 al. 1), actes préparatoires délictueux (art. 171b);

e. génocide (art. 108), crimes contre l'humanité (art. 109), infractions graves aux conventions de Genève (art. 111), autres crimes de guerre (art. 112, 112a-112d);

Al. 1bis

Biffer

Al. 1bis, 1ter

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 1tera

Le juge peut exceptionnellement renoncer à une expulsion lorsque celle-ci mettrait l'étranger dans une situation personnelle grave et que les intérêts publics à l'expulsion ne l'emportent pas sur l'intérêt de l'étranger à demeurer en Suisse. A cet égard, il tiendra compte de la situation particulière de l'étranger qui est né ou qui a grandi en Suisse.

Al. 1quater

Le juge peut également renoncer à l'expulsion si ...

Al. 2-4

Adhérer à la décision du Conseil national

Proposition de la minorité I

(Rechsteiner Paul, Cramer, Stöckli)

Al. 1tera

Le juge peut exceptionnellement renoncer à une expulsion lorsque celle-ci mettrait l'étranger dans une situation personnelle grave et que les intérêts publics à l'expulsion ne l'emportent pas sur l'intérêt de l'étranger à demeurer en Suisse. Le juge renonce à une expulsion si la personne concernée a grandi dans le pays et y est légalement établie depuis de longues années.

Proposition de la minorité II

(Föhn)

Al. 1tera

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 2 Art. 49abis

Antrag der Kommission

Titel

b. Nichtobligatorische Landesverweisung

Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn es ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Artikel 49a erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59 bis 61 oder 64 anordnet.

Ch. 2 art. 49abis

Proposition de la commission

Titre

b. Expulsion non obligatoire

Le juge peut expulser du territoire suisse, pour une durée de 3 à 15 ans, tout étranger qui a été condamné à une peine pour un crime ou un délit non visé à l'article 49a ou qui fait l'objet d'une mesure au sens de l'articles 59 à 61 ou 64 CP.

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 49b

Antrag der Kommission

Titel

b. Gemeinsame Bestimmungen. Wiederholungsfall

Abs. 1a, 1b

Streichen

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist.

Ch. 2 art. 49b

Proposition de la commission

Titre

b. Dispositions communes. Récidive

Al. 1a, 1b

Biffer

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

L'expulsion peut être prononcée à vie si le nouvel acte a été commis alors que la première expulsion avait encore effet.

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 49c

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 2 art. 49c

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 2 Art. 60b Abs. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 2 art. 60b al. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. II

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. II

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. III

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 1bis

Streichen

Ch. III

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 1bis

Biffer

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Eine letzte Bemerkung, sie betrifft Ziffer III der Schlussbestimmung auf Seite 25 der Fahne.

Die Kommission beantragt Ihnen die Streichung der vom Nationalrat aufgenommenen Verknüpfung der Ausführungsgesetzgebung mit der Durchsetzungs-Initiative, die im Nationalrat ohne Diskussion beschlossen wurde und durch die ständerätliche Kommission eingehender geprüft wurde. Die Kommission beantragt, ohne dass ein Gegenantrag vorliegt, die Streichung der eingeführten Schlussbestimmung, wonach die Ausführungsgesetzgebung erst nach Rückzug oder Ablehnung der Durchsetzungs-Initiative publiziert werden dürfe.

Mit der Streichung dieser Verknüpfung soll nun das Volk zuerst Gelegenheit haben, über die gesetzgeberische Umsetzung der Ausschaffungs-Initiative, allenfalls auf dem Referendumsweg, befinden zu können. Erst in einer zweiten Phase, je nach Ausgang dieser Abstimmung, würde die Durchsetzungs-Initiative zum Thema gemacht werden.

Trotz Streichung dieser Bestimmung ist ein bedingter Rückzug der Durchsetzungs-Initiative immer noch möglich. Das Weglassen der Verknüpfungsklausel hat nicht zur Folge, dass ein bedingter Rückzug dieser Initiative nicht mehr möglich wäre. Es bliebe also möglich, dass das Initiativkomitee die Durchsetzungs-Initiative zurückziehen würde, unter der Bedingung, dass das Gesetz in einer allfälligen Referendumsabstimmung nicht abgelehnt würde. Würde das Gesetz aber abgelehnt, würde der Rückzug hinfällig, und die Initiative käme zur Abstimmung.

Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts

Modification du droit en vigueur

Ziff. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

mit Ausnahme von:

Art. 5 Abs. 1 Bst. d

d. ... nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB) oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes (MStG) ...

Art. 61 Abs. 1 Bst. f

f. mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.

Art. 62 Abs. 2

Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt und von einer Landesverweisung abgesehen hat.

Art. 63 Abs. 3

Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt und von einer Landesverweisung abgesehen hat.

Art. 71

... oder der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone, indem es insbesondere: ...

Art. 83 Abs. 9

... nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG rechtskräftig geworden ist.

Art. 86 Abs. 1

... Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder 49a oder 49abis MStG gelten bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

Ch. 1

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

à l'exception de:

Art. 5 al. 1 let. d

d. ... d'une expulsion au sens de l'article 66a ou 66abis du Code pénal (CP) ou 49a ou 49abis du Code pénal militaire ...

Art. 61 al. 1 let. f

f. lorsque l'expulsion au sens de l'article 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM entre en force.

Art. 62 al. 2

Est illicite toute révocation fondée uniquement sur des infractions pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion.

Art. 63 al. 3

Est illicite toute révocation fondée uniquement sur des infractions pour lesquelles un juge pénal a déjà prononcé une peine ou une mesure mais a renoncé à prononcer une expulsion.

Art. 71

... ou l'expulsion au sens des articles 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM, notamment par: ...

Art. 83 al. 9

... au sens des articles 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM.

Art. 86 al. 1

... En ce qui concerne l'aide sociale, les réfugiés admis provisoirement et les réfugiés sous le coup d'une expulsion au sens de l'article 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM entrée en force sont soumis aux mêmes dispositions que les réfugiés auxquels la Suisse a accordé l'asile.

Angenommen - Adopté

Ziff. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

mit Ausnahme von:

Art. 37 Abs. 4

... eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches (StGB) oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) ausgesprochen wurde.

Art. 53 Bst. c

c. ... Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen wurde.

Art. 64 Abs. 1 Bst. d

d. die Weg- oder Ausweisung vollzogen worden ist.

Art. 64 Abs. 1 Bst. e

e. eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG rechtskräftig geworden ist.

Art. 73 Bst. c

c. ... Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG belegt ist.

Art. 79 Bst. d

d. ... Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG belegt ist.

Art. 109 Abs. 5

... Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen wurde.

Ch. 2

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

à l'exception de:

Art. 37 al. 4

... d'une expulsion au sens des articles 66a ou 66abis du Code pénal (CP) ou 49a ou 49abis du Code pénal militaire du 13 juin 1927 (CPM).

Art. 53 let. c

c. ... d'une expulsion au sens des articles 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM.

Art. 64 al. 1 let. d

d. par l'exécution du renvoi ou de l'expulsion.

Art. 64 al. 1 let. e

e. ... de l'expulsion au sens des articles 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM.

Art. 73 let. c

c. ... d'expulsion au sens des articles 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM.

Art. 79 let. d

d. ... d'expulsion au sens des articles 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM.

Art. 109 al. 5

... d'une expulsion au sens des articles 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM.

Angenommen - Adopté

Ziff. 3

Antrag der Kommission

Art. 88 Abs. 3

... Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG decken namentlich ...

Ch. 3

Proposition de la commission

Art. 88 al. 3

... d'une expulsion au sens des articles 66a ou 66abis CP ou 49a ou 49abis CPM entrée en force ...

Angenommen - Adopté

Ziff. 3a

Antrag der Kommission

Titel

3a. Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich

Art. 3 Abs. 4bis

Für die Erstellung von Statistiken über den Widerruf und die Nichtverlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen sowie von Landesverweisungen aufgrund von rechtskräftigen Strafurteilen werden Daten erfasst über:

a. die zugrunde liegenden Straftatbestände;

b. die freiwillige oder zwangsweise Rückführung;

c. die betroffenen Heimat- oder Herkunftsstaaten

Ch. 3a

Proposition de la commission

Titre

3a. Loi fédérale sur le système d'information commun aux domaines des étrangers et de l'asile

Art. 3 al. 4bis

Pour établir des statistiques sur la révocation et la non-prolongation d'autorisations relevant du droit des étrangers et sur les expulsions prononcées à la suite de condamnations pénales exécutoires, des données sont saisies sur:

a. les infractions commises;

b. le rapatriement volontaire ou sous contrainte;

c. les Etats d'origine ou de provenance concernés.

Angenommen - Adopté

Ziff. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Ziff. 5

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

mit Ausnahme von:

Art. 352 Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Föhn, Minder)

Art. 352 Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Ch. 5

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil national

à l'exception de:

Art. 352 al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Föhn, Minder)

Art. 352 Abs. 2

Adhérer à la décision du Conseil national

Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Hier geht es eigentlich um nichts anderes als um die Klarstellung, dass das Gericht zuständig ist, wenn die Voraussetzungen einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches gegeben sind. Es ist nur eine Ergänzung.

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Die Mehrheit schliesst sich bei Ziffer 6 dem Bundesrat an, allerdings mit einer Präzisierung in Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, wonach die Regelung der Zuständigkeit für die freiheitsentziehenden Massnahmen auch die obligatorische und die nichtobligatorische Landesverweisung nach Artikel 66abis betrifft. Es handelt sich dabei um eine formelle Anpassung der bundesrätlichen Fassung als Folge der bereits gefassten Beschlüsse.

Föhn Peter · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ich ziehe meinen Minderheitsantrag zurück.

Hêche Claude · P-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit

Adopté selon la proposition de la majorité

Ziff. 6

Antrag der Kommission

Art. 21 Abs. 1

... einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches für gegeben, so ist das Gericht zuständig.

Art. 73 Abs. 1

... einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches für gegeben, so überweist ...

Ch. 6

Proposition de la commission

Art. 21 al. 1

... une mesure privative de liberté ou une expulsion au sens de l'article 66a ou 66abis du Code pénal doit être envisagée, le tribunal est compétent.

Art. 73 al. 1

... ou une expulsion au sens de l'article 66a ou 66abis du Code pénal sont remplies, l'administration concernée transmet le dossier au ministère public cantonal à l'intention du tribunal compétent.

Angenommen - Adopté

Ziff. 7

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

mit Ausnahme von:

Art. 119 Abs. 1ter

Streichen

Art. 119 Abs. 2 Bst. e

e. ... oder eine Landesverweisung (Art. 49a und 49abis MStG) in Aussicht steht.

Ch. 7

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

à l'exception de:

Art. 119 al. 1ter

Biffer

Art. 119 al. 2 let. e

e. ... ou une expulsion (art. 49a ou 49abis CPM) entre en considération.

Angenommen - Adopté

Ziff. 8

Antrag der Kommission

Art. 15 Abs. 1 Bst. d

d. ... nach Artikel 66a und 66abis des Strafgesetzbuches oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927, nach dem Ausländergesetz ...

Ch. 8

Proposition de la commission

Art. 15 al. 1 let. d

d. ... de l'article 66a ou 66abis du Code pénal, de l'article 49a ou 49abis du Code pénal militaire du 13 juin 1927, de la loi fédérale du 16 décembre 2005 ...

Angenommen - Adopté

Ziff. 9

Antrag der Kommission

Art. 16 Abs. 4

... oder bei der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 löscht das Bundesamt ...

Ch. 9

Proposition de la commission

Art. 16 al. 4

... ou est expulsée au sens de l'article 66a ou 66abis du Code pénal ou 49a ou 49abis du Code pénal militaire du 13 juin 1927, l'office efface ...

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 28 Stimmen

Dagegen ... 3 Stimmen

(9 Enthaltungen)