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ZGB. Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister

49207 · Amtliches Bulletin

Du 11 juin 2020

https://lexipedia.io/fr/docs/ch/ab-bo-bu/49207/de/zgb-anderung-des-geschlechts-im-personenstandsregister

Consulté le 1 sept. 2026

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  2. Confédération
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Source

Objet parlementaire: CC. Changement de sexe à l'état civil (19.081)

19.081

ZGB. Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Antrag der Kommission

Eintreten

Antrag Salzmann

Nichteintreten

Proposition de la commission

Entrer en matière

Proposition Salzmann

Ne pas entrer en matière

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Es gibt nun einen Bruch in der Debatte, es ist ein ganz anderes Thema als Schengen/Dublin. Aber es ist ein wichtiges Geschäft, das wir jetzt beraten, und zwar für eine ganz kleine Personengruppe in der Schweiz. Es geht um die Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister. Es geht zwar nur um eine einzige Änderung in Artikel 30b ZGB, es ist für die Gruppe der Betroffenen aber doch eine bedeutende Vorlage, die der Bundesrat am 6. Dezember 2019 in seiner Botschaft zur Änderung des Personenrechts im ZGB verabschiedet hat. Kern dieser Vorlage ist die Vereinfachung des Verfahrens zur Änderung des Geschlechts und des entsprechenden Eintrags im Personenstandsregister. Der Ständerat ist Erstrat, wir beraten die Vorlage heute zum ersten Mal.

Der Entwurf des Bundesrates möchte die Geschlechtsänderung erleichtern. Menschen mit Transidentität und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung sollen den Eintrag ihres Geschlechts im Personenstandsregister mittels Erklärung ändern können. Der Bundesrat schlägt ein einfaches und rasches Verfahren vor, das auf dem Prinzip der Selbstbestimmung der betroffenen Personen beruht. Die Idee einer Geschlechtsänderung war dem bisherigen ZGB völlig fremd. Die Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechts wurden bislang durch die Gerichte definiert; eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehlte. Bis vor einigen Jahren musste sich eine Person, die ihr zivilstandsamtliches Geschlecht ändern wollte, vorher scheiden lassen oder sich sogar medizinischen Eingriffen unterziehen. Heute sehen die Gerichte von solchen Anforderungen glücklicherweise ab, aber es braucht nach wie vor ein Gerichtsverfahren.

Das Schweizer Recht basiert auf dem binären Geschlechtsmodell. Jedem Neugeborenen muss aufgrund der ärztlichen Feststellung innerhalb kurzer Frist das weibliche oder männliche Geschlecht zugewiesen werden. Dies soll auch so bleiben, aber für die betroffenen Personen soll es sinnvolle Erleichterungen geben.

Wer ist betroffen? Es sind zwei Personengruppen: Transmenschen und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung. Transidentität liegt vor, wenn sich die Geschlechtsidentität einer Person vom Geschlecht unterscheidet, das ihr bei der Geburt zugewiesen wurde. Es handelt sich um 100 bis 200 Fälle in der Schweiz, die bekannt sind. Die Varianten der Geschlechtsentwicklung umfassen seltene angeborene Abweichungen von der typischen Geschlechtsentwicklung. Diese Abweichungen können die geschlechtsspezifischen Entwicklungen des inneren oder äusseren Genitalbereichs des Kindes betreffen. Früher sprach man auch von der Intersexualität oder Zwischengeschlechtlichkeit. Jährlich gibt es in der Schweiz 8 bis 10 solche Fälle.

Der vorliegende Entwurf sieht die Einführung von Artikel 30b ZGB vor. Nach diesem Entwurf sollen Personen, die innerlich fest davon überzeugt sind, nicht dem im Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht zuzugehören, die Möglichkeit haben, den Eintrag zu ändern. Dies soll durch eine Erklärung gegenüber dem Zivilstandsbeamten geschehen. Gleichzeitig können die betroffenen Personen einen neuen Vornamen wählen. Diese Vereinfachung soll Transmenschen und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung zugutekommen.

Ihre Kommission hat sich eingehend über dieses Geschäft orientieren lassen und dann in einer regen Debatte insbesondere folgende Problemkreise erörtert:

1. Die neue Zuständigkeit der Zivilstandsbeamten für die Entgegennahme der Erklärung über die Geschlechtsänderung wurde nicht in allen Kantonen positiv aufgenommen. Es gab auch Kantone, die ein schriftliches Verfahren, analog zum bestehenden Namensänderungsverfahren gemäss Artikel 30 ZGB, bevorzugt hätten. Die Kommission hat sich aber hier für das vom Bundesrat vorgeschlagene Verfahren vor dem Zivilstandsbeamten entschieden.

2. Die betroffene Person muss gemäss dem Entwurf des Bundesrates vor dem Zivilstandsbeamten eine einfache Erklärung abgeben, dass sie den Eintrag ändern lassen will. In diesem Bereich wurde in der Kommission ausgiebig erörtert, ob diese Erklärung schriftlich und mündlich begründet werden müsse oder nicht. Der Kommission lag ein Antrag vor, der entsprechend eine schriftliche oder mündliche Begründung verlangte. Auch ein einfaches Verfahren vor dem Zivilstandsamt müsse ein Minimum an Begründung voraussetzen, um die Ernsthaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines solchen Gesuches beurteilen zu können.

Die Kommission entschied sich gegen eine solche Pflicht zur Begründung des Gesuches. Der Bundesrat sieht in seinem Entwurf ebenfalls von einer solchen Begründungspflicht ab. Eine zusätzliche Pflicht zur schriftlichen oder mündlichen Begründung ginge inhaltlich-materiell nicht über den Entwurf des Bundesrates hinaus. Allenfalls würde eine Begründungspflicht sogar zu Unsicherheiten führen, denn mit der Begründungspflicht wäre dann wiederum auch eine Prüfungspflicht vonseiten des Zivilstandsamtes verbunden. Es gäbe dann eine offene Reihe von Fragen. Was müsste eine Begründung beinhalten? Wäre die allfällige Begründung nachvollziehbar oder genügend? Wann müsste eine zusätzliche Begründung verlangt werden? Genügt bereits ein Satz für eine Begründung, oder bräuchte es Erläuterungen und entsprechende zusätzliche Beweise? Dies wäre für die betroffenen Personen eine hohe Belastung, und eine Begründungspflicht würde als Pflicht zur Rechtfertigung an das bisherige Prozedere vor Gericht anschliessen; wir wollen ja nicht die Richter durch die Zivilstandsbeamten ersetzen.

Mit dem Verzicht auf die Begründung will der Bundesrat einen Paradigmenwechsel vollziehen und das Kapitel sozialer Ausgrenzung abschliessen. Der Bundesrat wie auch die Kommission gehen nicht davon aus, dass Personen in der Schweiz, die ein solches Gesuch stellen, dies aus einer Laune heraus tun werden. In der Praxis ist es so, dass dieser Schritt zur rechtlichen und behördlichen Anerkennung des erlebten Geschlechtes typischerweise den letzten Schritt in einem langen, schmerzhaften Prozess darstellt. Der Entscheid, sich rechtlich einem anderen Geschlecht zuzuordnen und im Register die entsprechende Änderung vornehmen zu lassen, steht am Ende eines Prozesses. Transidente Menschen haben eine Belastung, da sie bereits über Jahre vorher, vor diesem Schritt, psychotherapeutisch und medizinisch behandelt werden.

3. Eine dritte und zentrale Frage war die Problematik des Missbrauchs. Mit anderen Worten: Falls wir nun diese Schwelle zur Eintragungsänderung dermassen tief ansetzen würden, gäbe es da nicht die Gefahr von entsprechenden missbräuchlichen Anträgen? Hier war die Kommission der Ansicht, dass sich in der Realität diese wenigen Fälle in der Schweiz dadurch auszeichnen, dass sich niemand aus einer momentanen Laune heraus, aus einer Stimmung heraus einem solchen Prozedere unterzieht. Wenn man bedenkt, wie einschneidend die Massnahme ist und welche Entbehrungen durch die Personen in Kauf genommen werden müssen, ist es kaum vorstellbar, dass es in diesem Bereich zu Missbräuchen kommen könnte. Die entsprechenden Anträge wurden mit unterschiedlichen Mehrheiten dann auch in der Kommission abgelehnt bzw. zurückgezogen. Der Bundesrat legte ausdrücklich dar, dass das Missbrauchspotenzial in diesem Bereich geprüft worden sei und es nicht bestehe; dies unter den Stichworten Vermeidung des Militärdienstes, Erschleichung von Rentenberechtigung oder Vermeidung strafrechtlicher Verfolgung.

So, wie die Fahne jetzt aussieht, scheint es daher für die Nichtkommissionsmitglieder, als sei diese Vorlage schlank durch die vorberatende Kommission gekommen. Dies ist unzutreffend. Insgesamt gab es sechs Abänderungsanträge bei einem einzigen Artikel, die aber im nun berichteten Sinn entweder abgelehnt oder zurückgezogen wurden. Für einige Anträge sehen Sie Minderheiten auf der Fahne. In der Gesamtabstimmung stimmte Ihre Kommission dem Entwurf des Bundesrates mit 7 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Sie sehen, die Kommission hat sich ausführlich mit den einzelnen Aspekten des Gesetzesartikels befasst und ist der Überzeugung, dass die vom Bundesrat vorgelegte Lösung der Problematik der wenigen in der Schweiz betroffenen Personen gerecht wird.

Ich bitte Sie, in diesem Sinne auf die Vorlage einzutreten.

Salzmann Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Revisionsentwurf will, dass Menschen mit Transidentität oder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung künftig ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister ohne Vorbedingung einfach abändern lassen können. Eine einfache Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt soll ausreichen, um die Änderung des Eintrags vollziehen zu können. Dabei wird die Aufrichtigkeit der Geschlechtsänderungserklärung juristisch künftig einfach vermutet. Gleichzeitig wird aber dem Zivilstandsamt die Aufgabe übertragen, offensichtlich missbräuchliche Erklärungen oder nicht urteilsfähige Personen zurückzuweisen.

Was heisst das konkret für unsere Personenstandsregister und die darauf basierenden Verfahren wie Aushebung, Eheschliessung, Adoptionsverfahren usw.? Mit dem neuen, voraussetzungsfreien Verfahren sind Änderungen rasch möglich. Das heisst, dass sich die Grundlagen für weitere behördliche Abläufe viel rascher ändern können.

Für die Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens muss gemäss den heute geltenden Bestimmungen ein formelles Bereinigungsverfahren durchlaufen werden. Das heisst, die Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister ist bereits heute selbstbestimmend möglich. Das heutige System ist also bereits auf die Bedürfnisse und Lebensrealitäten der gesamten Bevölkerung ausgerichtet und steht verschiedenen Lebensrealitäten nicht im Wege. Menschen mit Transidentität oder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung können ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister ändern. Dass dies möglich ist, ist auch absolut richtig und wichtig: Menschen sollen ihre Identität so leben können.

Es besteht aber keine Notwendigkeit für eine Vereinfachung des Verfahrens, denn die Änderung von Namen und Identität ist juristisch gesehen keine Kleinigkeit, sondern hat für weitere Bereiche Konsequenzen, auch wenn wir uns dessen vielleicht nicht immer bewusst sind. Es ist nicht ohne Grund, dass die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsänderung bisher in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden musste.

Dies ist aus der Sicht meines Kantons auch richtig und wichtig: Mit Blick auf Artikel 9 ZGB besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Übereinstimmung von Registern und Dokumenten mit der Realität, weil diesen eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Die gesetzliche Vermutung, mithin die Rechtssicherheit, darf nicht leichtfertig unterhöhlt werden. Solange das Geschlecht in gesetzlichen Bestimmungen Rechtsfolgen auslöst, wie das zum Beispiel bei Vaterschaft, Ehe, AHV oder Militär der Fall ist, braucht es für einen Geschlechtswechsel eine gerichtliche oder eine behördliche Genehmigung. Dies verbessert die Anerkennung durch andere Behörden und verhindert familienrechtliche Verwirrungen. Es stellt sich nicht zuletzt die Frage, ob Ehegatten bzw. Partnerinnen und Partner ein Anhörungsrecht haben. Mit der vorgeschlagenen Erklärung würden sich vertragliche Gemeinschaften durch einseitige Willensäusserungen verändern.

Dazu kommt noch ein gravierender Mangel der Vorlage: Das angeblich einfache, rasche und auf Selbstbestimmung beruhende Verfahren birgt offensichtlich doch Missbrauchspotenzial. Die innerste Selbstwahrnehmung lässt sich nämlich in der Praxis kaum überprüfen - schon gar nicht durch die Zivilstandsbehörde, der wir mit der Vorlage noch die Aufgabe aufbürden wollen, den Antrag bei offensichtlichem Missbrauch abzulehnen. Wie soll die Behörde dies denn feststellen? Wer soll sicherstellen, dass mit dem Geschlechtswechsel nicht die Militärdienstpflicht umgangen wird, nur um dann allenfalls ein paar Jahre später, nach Ende der Dienstpflicht, das Geschlecht wieder zu wechseln? Welches wären dann in einem solchen Fall die Sanktionsmöglichkeiten? Soll jemand dann mit 30 Jahren den Militärdienst plötzlich nachholen, wenn die Behörde beim zweiten Antrag auf einmal Missbräuchlichkeit feststellt? Es ist nicht überraschend, dass auch die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst (KAZ) sowie das bernische Zivilstandswesen gegen die Änderungen sind. Für sie ist klar, dass die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten mit der geplanten Geschlechtsänderungserklärung mit einer äusserst schwierigen Aufgabe konfrontiert werden.

Im Rahmen einer einmaligen mündlichen Vorsprache, also Erklärung, beim Zivilstandsamt sind die Voraussetzungen, beispielsweise die innere Überzeugung, nicht überprüfbar, und allfälliger Missbrauch ist auch nicht überprüfbar. Es ist absehbar, dass sich entgegen den Aussagen in der Botschaft für die betroffenen Zivilstandsbeamten mit den neuen Berufspflichten hinsichtlich des anfallenden Abklärungsaufwandes einiges ändern würde, weil sie in Zukunft nicht mehr einfach Gerichtsurteile mittels Eintrag ins Register vollziehen könnten, sondern die verantwortungsvolle Aufgabe hätten, Missbräuche zu verhindern, ohne dass wir ihnen die nötigen Instrumente dazu geben.

Lassen Sie mich zum Schluss noch auf einen grundlegenden Widerspruch in der Botschaft zu sprechen kommen. Wieso ist beispielsweise einerseits "denkbar, dass der Geschlechtseintrag im Verlauf eines Lebens mehr als einmal geändert werden" kann, soll die erklärende Person aber andererseits "fest davon überzeugt" sein? Das heisst, sie muss sich sicher sein, dass es sich um eine dauerhafte Überzeugung handelt. Das zeigt doch, dass das aktuelle Verfahren das einzig richtige ist.

Da kein Handlungsbedarf besteht und die Vorlage keine Verbesserung der Situation, sondern im Gegenteil eine Verkomplizierung der Abläufe bedeutet, bitte ich Sie, nicht auf die Vorlage einzutreten.

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Herr Caroni, ich begrüsse Sie - nach Ihrem Ausflug nach Biel. Sie haben das Wort.

Caroni Andrea · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · FDP-Liberale Fraktion

Ich wusste gar nicht, dass dieser Ausflug aktenkundig ist - jetzt ist er es!

Ich habe mir bei der Betrachtung dieser Vorlage überlegt, dass ich mich auch gesellschaftspolitisch als erzliberal betrachte. Da kam mir in den Sinn, dass ich einmal Ihrer Vorgängerin, Frau Bundesrätin, eine Wette angeboten habe: Sie solle einen entsprechenden Wetteinsatz bekommen, falls sie es je schaffen würde, eine gesellschaftsliberale Vorlage zu bringen, die mich selber etwas ans Limit bringt. Als Nachfolgerin haben Sie nun diese Vorlage vorgelegt, und ich stelle fest: Ich bin jetzt etwas an diesem Limit angelangt.

Ich verstehe sehr wohl das Bestreben, das Bedürfnis der betroffenen Leute in ihren sehr schwierigen Lebenssituationen zu erfüllen. Sie wollen hier einfache Verfahren haben, was ja auch im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger Bürokratie begrüssenswert ist. Dennoch ist meine Fantasie mit mir durchgegangen, und ich habe mir überlegt: Was alles könnte man damit auch sonst noch anstellen?

Viele Beispiele wurden erwähnt: Militärdienst, Witwenrente, Altersrente. Es gibt dann noch Weiteres: Heute ist es ja z. B. sehr schwierig, den Vornamen zu ändern. Aber wenn man jetzt einmal das Geschlecht hin und zurück ändern würde, dann könnte man innerhalb von zwei Arbeitstagen auch seinen Vornamen beliebig anpassen.

Dann kam mir noch anekdotisch in den Sinn, dass man sich mit einem anderen Geschlecht ja auch neue Zutrittsmöglichkeiten verschaffen könnte. Ich war mit vierzehn einmal in einem Tennislager im Tessin und habe mein Zimmer gesucht. Es waren nach Geschlecht sortierte Gruppenzimmer. Ich habe meines nicht gefunden, weil mein Name nicht dort stand. Dann habe ich weitergesucht und meinen Namen doch gefunden - einfach beim Mädchenzimmer! Das hat mich damals nicht weiter gestört, aber damit will ich aufzeigen, was man mit der Zugehörigkeit zu einem Geschlecht sonst noch alles anrichten kann.

Ich habe darum in der Kommission - das wollte ich Ihnen erläutern - auch Anträge gestellt, vielleicht auch ein wenig im Sinne von Herrn Salzmann, Anträge zur Frage, ob man nicht doch eine einfache Begründung verlangen könnte oder ob man sagen könnte, dass das Geschlecht ab einem gewissen Alter so gefestigt sein sollte, dass man nicht mehr hin- und herwechseln kann.

Ich muss sagen: Die Frau Bundesrätin hat es geschafft, dass ich die Wette doch nicht gewinne! Ich bin aber nicht über mein Limit hinausgekommen. Man hat uns eindrücklich aufgezeigt, welche Bedeutung die Vorlage auf der einen Seite für die Betroffenen hat, dass man auf der anderen Seite als Liberaler auch nicht der Missbrauchsparanoia anheimfallen soll und dass solche Fälle aus anderen Systemen im Endeffekt nicht bekannt seien.

Daher plädiere ich, auch wenn ich da etwas an meinem Limit stehe, für Eintreten auf die Vorlage und habe einfach zwei Wünsche. Der eine ist, dass die Zivilstandsbeamten dann auch wirklich ihr Sensorium schärfen, wenn sie diese Sachen anschauen, und dass man, sollten wir dereinst feststellen, dass es systematische Missbräuche im beschriebenen Sinne gäbe, dann halt eingreifen würde.

Der andere Wunsch betrifft die Rechtsordnung bei den Geschlechtern. Je mehr sich diese Ordnung angleicht, desto weniger Raum gibt es auch für solchen Missbrauch. Hierzu ist das Postulat 19.4092 hängig, das ich eingereicht habe und das Sie angenommen haben. Darin verlange ich, dass aufgezeigt wird, wo die Rechtsordnung Mann und Frau unterschiedlich behandelt. Wenn das an immer weniger Orten der Fall ist, haben wir auch umso weniger ungleiche Situationen. Mit gleichem Rentenalter, gleichen Dienstpflichten und gleichen Rentenansprüchen verschwindet dieses Problem von selber, und dann bleibt nur noch der Vorteil für die Betroffenen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.

Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion

Je salue ici la volonté du Conseil fédéral d'aborder le sujet délicat du changement de sexe à l'état civil. C'est un sujet délicat, car il touche une dimension éminemment personnelle, des personnes mineures et majeures qui se retrouvent dans un sexe légalement reconnu qui leur a été attribué à la naissance et qui ne correspond pas à leur identité et à leur conception d'eux-mêmes.

C'est un sujet délicat, car il touche à une souffrance personnelle importante, tout particulièrement chez les jeunes. Et tout particulièrement lorsque ces jeunes se retrouvent dans des familles qui n'envisagent pas de pouvoir voir leur enfant changer de sexe, et cela pour des raisons qui peuvent être culturelles, religieuses ou tout simplement pour des raisons de tradition. C'est donc pour répondre à ce problème rencontré par des personnes transsexuelles ou des personnes avec une identité variable que nous avons aujourd'hui un projet sur la table, un projet qui leur donne une réponse.

Mais c'est aussi un sujet délicat parce que, pendant longtemps, notre société a nié ou occulté la possibilité de pouvoir changer de sexe, ou a simplement rendu très difficile le changement de sexe en exigeant - il n'y a encore pas si longtemps - des conditions préalables telles que des opérations chirurgicales.

La facilitation de la procédure de changement de sexe proposée par ce projet est donc à saluer. L'on quitte le terrain du judiciaire ou des procédures administratives pour passer à la procédure déclarative devant l'officier d'état civil. Ce n'est plus le jugement d'un tiers ou d'une autorité qui est au centre de la décision, mais l'autodétermination de l'individu concerné. C'est essentiel et c'est le fondement de ce projet. Il conviendra donc que les officiers d'état civil exercent leur activité avec une très, très grande retenue, pour ne pas retomber dans les travers qui étaient ceux des procédures précédentes, où un tiers devait prendre la décision.

Ce projet évoque aussi la possibilité pour les mineurs de pouvoir changer de sexe. Toutefois le projet, et c'est extrêmement regrettable, ne prévoit pas la possibilité pour les mineurs capables de discernement d'agir seuls, sans nécessité de l'accord parental. En effet, le changement de sexe est un droit strictement personnel, que toute personne capable de discernement peut exercer elle-même. D'ailleurs, il convient de relever que la jurisprudence admet qu'à douze ans il est possible de solliciter le changement de nom ou de demander la prescription d'hormones en vue d'un changement de sexe.

Il est donc incompréhensible que l'on ait introduit dans cette loi, non des exigences correspondant à la situation actuelle, mais des exigences supplémentaires par rapport à la situation que connaissent aujourd'hui ces jeunes.

Au vu de ce qui précède, je vous invite à entrer en matière sur le projet, à soutenir les propositions de minorité de Mme Mazzone et, ensuite, à accepter le projet au vote sur l'ensemble.

Encore un mot à M. Salzmann en ce qui concerne les éventuels abus qu'il a évoqués. Le changement de sexe est un processus personnel, probablement mûri dans le cadre familial, et un processus social extrêmement long et pénible. Il n'y a pas aujourd'hui d'éléments qui permettent de dire que l'on pourrait procéder par abus pour tirer profit de situations juridiques ou de prestations. Il s'agit bien plus, lorsqu'on en arrive à cette décision, d'une libération personnelle et, finalement, d'une renaissance dans un autre statut social et juridique. Je pense que c'est cet élément-là qui est central, et je crois qu'il faut focaliser notre attention sur la facilitation qui doit être donnée à ceux qui, aujourd'hui, sont dans une situation difficile, plutôt que s'imaginer qu'on aura affaire à une avalanche d'abus.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Der Kommissionspräsident, Herr Ständerat Beat Rieder, hat Ihnen die Vorlage bereits ausführlich vorgestellt. Ich möchte mich deshalb vor allem auf zwei Aspekte konzentrieren. Der erste Aspekt betrifft das Phänomen der Transidentität selbst. Der zweite Aspekt betrifft den historischen und politischen Hintergrund dieser Vorlage.

Zum ersten Punkt: Bei den Vorarbeiten hat sich das Bundesamt für Justiz das Phänomen der Transidentität und der Geschlechtstransition von spezialisierten, interdisziplinären Teams des Inselspitals Bern und des Universitätskinderspitals Zürich detailliert erklären lassen. Die Erkenntnisse haben den Entwurf in verschiedener Hinsicht geprägt. Wichtig scheint mir zunächst, dass man sich eine Geschlechtsänderung als mehrjährigen, langwierigen Prozess vorstellen muss. Transidente Menschen verspüren in der Regel über lange Zeit die unveränderte Überzeugung, im falschen Körper zu sein. Viele dieser Menschen unternehmen früher oder später Schritte, um den Körper und die gelebte soziale Rolle mit der erlebten Geschlechtsidentität in Übereinstimmung zu bringen. Für Betroffene und ihr familiäres und soziales Umfeld ist dieser Prozess teilweise äusserst entbehrungsreich, und er ist schwierig.

Die Transitionsphase bringt unangenehme soziale Veränderungen und Verlusterlebnisse mit sich. Diese werden aber in Kauf genommen, weil der Prozess als Befreiung und Harmonisierung erlebt wird. Betroffenen werden in dieser Phase zunächst oft Hormonersatztherapien empfohlen, um zu prüfen, ob der Anpassungsprozess trotz aller Schwierigkeiten zu einer Verbesserung der Lebensqualität führt. Nach typischerweise etwa zwei Jahren stellt sich dann für einige Betroffene die Frage weiterer folgenschwerer, chirurgischer Massnahmen, um die körperliche Identität der erlebten weiter anzugleichen. Diese Massnahmen der Angleichung sind unterschiedlich erfolgreich. Teilweise sind sie zudem irreversibel. Sie setzen das Leben der Betroffenen Verlusten und Gefahren aus, weshalb eine Transition in aller Regel psychotherapeutisch begleitet wird.

Zudem wird über jeden medizinisch irreversiblen Schritt interdisziplinär befunden. Bei alledem ist das, was im Innersten einer transidenten Person vorgeht, für Aussenstehende oft nicht nachvollziehbar. Auch Ärztinnen und Ärzte können letztlich oft nur die Selbstwahrnehmung der betroffenen Person feststellen.

Die Weltgesundheitsorganisation betrachtet die Transidentität seit Juni 2018 offiziell nicht mehr als Krankheit, sondern als geschlechtlichen Zustand. Das ist für das vorgeschlagene Erklärungsmodell wichtig; ich komme noch darauf zurück.

Praktisch bedeutsam ist schliesslich, dass nach Auskunft der Fachleute die behördliche Anerkennung des erlebten Geschlechts in der Regel den letzten Schritt der Transition darstellt; Herr Ständerat Rieder hat das ausgeführt. Für die gesetzliche Ausgestaltung des Geschlechtsänderungsverfahrens im Entwurf sind diese Erkenntnisse wichtig. Es geht nicht um eine Laune oder um einen Schnellschuss.

1. Wer beim Zivilstandsamt vorspricht, hat in aller Regel bereits einen komplexen, mehrstufigen psychischen, sozialen und medizinischen Transitionsprozess hinter sich. Ein Übereilungsschutz oder eine staatlich verordnete Überlegungsfrist erübrigen sich damit. Niemand unterzieht sich dieser Prozedur aus einer momentanen Laune oder Stimmung heraus. Herr Salzmann hat gesagt, ja, es sei eine einfache Erklärung. Aber diese einfache Erklärung, die öffentliche Beurkundung vor dem Zivilstandsamt, ist ein sehr hohes Erfordernis.

2. Wenn man sich die einschneidenden Massnahmen, die in Kauf genommen werden, und das seelische Leiden dieser Menschen und auch das Leben dieser Menschen vor Augen führt, dann erscheint eine staatliche Überprüfung der Beweggründe und ihrer Ernsthaftigkeit weder notwendig noch zumutbar. Der Bundesrat und Ihre Kommission schlagen deshalb vor, auf eine Begründungspflicht zu verzichten. Eine solche würde dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeitsgewähr der Personendaten und Angaben vermutlich wenig bringen.

Herr Ständerat Salzmann hat gesagt, es brauche ein Gerichtsverfahren, weil es wegen der Übereinstimmung der Daten und auch der Geschlechtsidentität ein gewichtiges öffentliches Interesse gebe. Aber diese Übereinstimmung haben Sie natürlich, wenn das Zivilstandsregister entsprechend einen Namen oder ein Geschlecht führt.

Würde man eine Begründungspflicht einführen, dann käme es zu einer Art Gewissensprüfung - das war auch der Grund, weshalb man in der Kommission darauf verzichtet hat, das hat Ständerat Caroni etwas angedeutet. Das wäre ein grosser Eingriff in die Intimsphäre der betroffenen Person. Beides erscheint heute nicht mehr zeitgemäss und auch nicht mit der Würde der betroffenen Person vereinbar. Im Gegenteil: Man würde damit in die Konzeptionen zurückfallen, von denen der Entwurf ja gerade wegkommen will.

3. Aus einer medizinisch-psychologischen Sicht ist es richtig, dass der Gesetzgeber allein auf die innerste Selbstwahrnehmung der betroffenen Person abstellt. Das Geschlecht ist ein höchstpersönliches Recht, ein höchstpersönliches Empfinden.

Aus all diesen Gründen schlägt der Bundesrat ein Erklärungsverfahren vor, das vom Verband der Zivilstandsbeamten in der Vernehmlassung übrigens einhellig und ausdrücklich begrüsst wurde. Das war 2018, das ist noch nicht so lange her. Ich bin froh, dass Ihre Kommission diesen Entscheid unterstützt.

Das Erklärungsmodell drängt sich aber - und das ist der zweite Teil meiner Ausführungen - auch aus historischen und politischen Gründen auf: Wie Sie wissen, galt Transidentität bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts gesellschaftlich, so schrecklich das heute klingen mag, als "abartig" und als "sittlicher Verfall". Die Medizin war auf die Umstimmung transidenter Personen durch psychiatrische Behandlung, durch Psychotherapie oder sogar durch Zwangsmassnahmen fokussiert.

Seither wurden medizinische Verfahren mit dem Ziel geschaffen, dem Wunsch nach Geschlechtsveränderung schrittweise nachzugeben und diese Veränderung klinisch und therapeutisch zu begleiten. In der Schweiz werden diese Leistungen seit den Achtzigerjahren unter bestimmten Voraussetzungen auch von den Krankenkassen vergütet. Allerdings war der Zugang zu medizinischen Leistungen lange weniger durch das Patientenwohl als durch medizinisch-gesellschaftliche Leitbilder geprägt.

Zum rechtlichen Nachvollzug einer Geschlechtsumwandlung finden sich seit den 1930er-Jahren erste kantonale Entscheide. 1993 entschied das Bundesgericht, dass die zivilstandesamtliche Anerkennung des Identitätsgeschlechts zu einer Statusklage besonderer Art berechtigt und einen Gerichtsentscheid voraussetzt. Zu den materiellen Voraussetzungen sagte das Bundesgericht damals, eine Änderung des Personenstands infolge Geschlechtsumwandlung verlange im Interesse der Rechtssicherheit einen irreversiblen Geschlechtswechsel. Das war 1993 und hiess für verheiratete Transsexuelle zwingend die Scheidung und in jedem Fall die Sterilisation und eine irreversible Geschlechtsoperation.

In den vergangenen zehn Jahren ist die Gerichtspraxis vom Zürcher Obergericht bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sukzessive vom Erfordernis geschlechtsangleichender Operationen und medizinischer Massnahmen abgerückt. Das führte dazu, dass Transmenschen das Identitätsgeschlecht vermehrt auch amtlich führen. Diese Entwicklung widerspiegelt die zunehmende gesellschaftliche Öffnung und eine Verbesserung des grundrechtlichen Schutzes von Transmenschen. Sie macht vor allem aber auch deutlich, dass Transmenschen jahrzehntelang einer ausgeprägten Bevormundung durch gesellschaftliche, medizinische und behördliche Leitbilder ausgesetzt waren.

Wenn Ihnen der Bundesrat mit der heutigen Vorlage ein Erklärungsmodell beantragt, so möchte er einen Paradigmenwechsel im Schweizer Recht vollziehen und damit auch ein Kapitel sozialer Ausgrenzung abschliessen. Die Änderung des Geschlechts im Zivilstandsregister soll künftig dem Grundsatz der Selbstbestimmung unterstehen.

Dieses neue Verfahren soll auch Menschen offenstehen, die mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung geboren wurden. Solche Varianten können vor oder nach der Geburt, in der Pubertät oder erst später, im Erwachsenenalter, vorkommen. Auch hier kann es in Einzelfällen nötig sein, das bei der Geburt registrierte Geschlecht der persönlichen Entwicklung der betroffenen Person anzupassen. Übrigens gab es schon im 18. Jahrhundert in Preussen ein solches Gesetz, ein sogenanntes Zwittergesetz. Kinder wurden nach dem Willen der Eltern nach dem festgestellten Geschlecht erzogen, und mit 18 Jahren konnten die Betroffenen selber feststellen lassen, welches Geschlecht tatsächlich ihrem inneren Empfinden entspricht.

Die Nationale Ethikkommission empfiehlt, dass auch in den Fällen einer Variante der Geschlechtsentwicklung in erster Linie auf die Selbsteinschätzung der betroffenen Personen abgestellt wird. Selbstbestimmung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass jede urteilsfähige Person selbst am besten in der Lage ist, die eigene Geschlechtsidentität zu kennen, ohne von der Beurteilung von Gerichten oder Behörden abhängig zu sein. Menschen mit Transidentität und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung sollen den Eintrag ihres Geschlechts im Personenstandsregister mittels Erklärung ändern können.

Bei alledem hat der Bundesrat bewusst ein strenges Formerfordernis vorgesehen. Erklärung heisst, dass vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten eine öffentliche Beurkundung mit Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu durchlaufen ist. Das ist die strengste Formvorschrift des Privatrechts. Die Erklärung führt direkt zu einem Registereintrag, dem gemäss Artikel 9 ZGB Richtigkeitsgewähr zukommt.

Die Betroffenen sind darüber nicht ganz glücklich. Sie hatten während der Vorarbeiten und in der Vernehmlassung gefordert, dass das zu schaffende Verfahren ohne persönliches Erscheinen auskommen solle. Der Bundesrat hat hier aber bewusst einen vorsichtigen Ansatz gewählt. Das öffentliche Interesse an der Richtigkeitsgewähr von Personenstandsangaben verlangt auch, dass sich die Zivilstandsbeamten von der Identität und Handlungsfähigkeit der erklärenden Person überzeugen können. Ich bin froh, dass Ihre Kommission diesen Überlegungen gefolgt ist.

Das war alles zur Ausgestaltung des Verfahrens. Ich habe das jetzt bewusst etwas ausführlich beschrieben, denn in der Tat ändert die Vorlage ansonsten an der geltenden Rechtslage wenig bis nichts.

Der Kommissionssprecher hat die weiteren Aspekte bereits erwähnt. Die betroffene Person kann aus Anlass einer Geschlechtsänderungserklärung einen oder mehrere neue Vornamen wählen. Bestehende familienrechtliche Beziehungen wie eine Ehe, eine eingetragene Partnerschaft oder ein Kindsverhältnis bleiben auch bestehen. Bei Geschlechtsänderungserklärungen Minderjähriger sieht der Entwurf die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter vor. Dazu werde ich mich noch im Rahmen des Minderheitsantrags Mazzone äussern.

Wichtig ist schliesslich, dass die Vorlage bei der heutigen binären Geschlechterordnung bleibt. Entsprechend wird die geltende Geschlechterordnung beibehalten; das heisst, es gibt weiblich und männlich. Auch der Verzicht auf einen Geschlechtseintrag bleibt unzulässig.

Ob in Zukunft auch ein drittes Geschlecht nötig sein wird, das werden Sie dann irgendeinmal entscheiden. Es wird dazu einen Postulatsbericht geben, ich möchte dem nicht vorgreifen.

Vielleicht noch kurz eine Bemerkung zu den genannten Missbräuchen respektive zum Missbrauchspotenzial: Ich glaube, dass ich jetzt doch auch darlegen konnte, dass es bei einer Geschlechtsänderung oder bei einer Änderung der Geschlechtsidentität, bei einem geänderten Eintrag im Zivilstandsregister, um einen jahrelangen Prozess geht, der von einem inneren Leiden begleitet ist und der auch familiär und sozial zu erheblichen Spannungen und zu Leiden führen kann. Es gibt international dort, wo Rechtsvergleiche vorliegen, keine beschriebenen Missbrauchsfälle.

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein junger Mann sich einfach wegen der Militärdienstpflicht im Zivilstandsregister als Frau eintragen lässt. Sie müssen sich vorstellen: Ich müsste dann dem Arbeitgeber erklären, warum ich - in meinem Fall wäre es natürlich umgekehrt - am nächsten Tag plötzlich der Karl Keller bin und nicht mehr die Karin Keller. Diese Personen ändern alles, die ganze Identität. Sie stellen ihr Leben auf den Kopf. Das macht niemand einfach so aus einer Laune heraus. Es ist ja auch nicht ganz verwunderlich, dass es gerade bei diesen Personen auch sehr viele Suizide gibt, weil sie auch nach operativen Eingriffen mit ihrem Leben und mit den Folgen der Transidentität nicht zurechtkommen.

Herr Ständerat Rieder hat zu Recht gesagt: Es ist eine kleine Gruppe von Menschen, über die wir heute sprechen. Man kann sich fragen, ob es überhaupt eine solche Vorlage braucht. Ja, das kann man sich fragen. Es ist vielleicht auch Ausdruck unserer Gesellschaft und unseres gesellschaftlichen Verständnisses, dass wir möglichst allen Menschen gerecht werden wollen, dass wir auch die Menschenwürde einer kleinen Gruppe betroffener Personen ins Zentrum stellen möchten. Ich möchte Ihnen einfach sagen: Für die Öffentlichkeit, für das öffentliche Interesse sind hier keine schädlichen Auswirkungen zu befürchten. Wenn eine Person ihre Geschlechtsidentität selber bestimmen kann, hat das keine Schäden für die Gesellschaft zur Folge.

Deshalb möchte ich Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten, ihr zuzustimmen und dann auch durchgehend der Mehrheit zu folgen.

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Präsident (Stöckli Hans, Präsident): Wir stimmen über den Nichteintretensantrag Salzmann ab.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für Eintreten ... 33 Stimmen

Dagegen ... 6 Stimmen

(6 Enthaltungen)

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister)

Code civil suisse (Changement de sexe à l'état civil)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I introduction

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 30b

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Mazzone, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)

Titel

IV. In Bezug auf die Geschlechtsidentität

Abs. 4

Streichen

Art. 30b

Proposition de la majorité

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Mazzone, Jositsch, Levrat, Sommaruga Carlo, Vara)

Titre

IV. Relativement à l'identité de genre

Al. 4

Biffer

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Es kamen einige erstaunte Kollegen zu mir und sagten: "Du als Erzkonservativer bist für diese Vorlage?" Ja, es ist so. Diese Vorlage bringt mich als Erzkonservativen nicht an meine Grenzen, Herr Kollege Caroni, da müsste also schon anderes kommen - vielleicht kommt auch noch anderes. Wir werden ja dann über das dritte Geschlecht reden, und wir werden über die Ehe für alle reden; ja, das sind dann Vorlagen, die effektiv zu reden geben, und nicht diese Vorlage, die wir für eine ganz kleine Personengruppe machen, die schwerst getroffen ist. Vielleicht hängt die Erfahrung, die ich aus solchen Fällen mitnehme, mit meiner Zustimmung für die Vorlage zusammen. Wenn Sie selbst ein wenig Erfahrung mit einem Fall haben, dann würde Ihnen nie einfallen, dass jemand aus Lust und Laune, nur um einen Militärdienst zu umgehen, sein Geschlecht ändern möchte. Doch das wird ja die Praxis dann auch zeigen. Andere Länder haben diese Verfahren und haben nach unserer Kenntnis keine Missbrauchsproblematik. Allerdings mache ich eine Einschränkung bei Artikel 30b Absatz 4 dieser Vorlage; darauf werden wir ja noch zu sprechen kommen.

Bei dieser ersten Minderheit Mazzone geht es um die Änderung des Randtitels auf Geschlechtsidentität. Dieser Antrag wurde in der Kommission mit 8 zu 5 Stimmen abgelehnt. Der Begriff der Geschlechtsidentität wurde im Ständerat bereits bei der letzten Revision zum Rassismusartikel klar abgelehnt. Der Begriff der "Geschlechtsidentität" ist weder international noch national wissenschaftlich anerkannt und völlig unpräzise. Bei der Beratung von Artikel 261bis StGB fand er keinen Eingang in das Gesetz, da er eben zu wenig klar definiert ist. Er schafft mitunter mehr Verwirrung als Klarheit.

Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen und den Minderheitsantrag Mazzone abzulehnen.

Mazzone Lisa · Mit-F · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion

Je tiens d'abord à remercier Mme la conseillère fédérale Keller-Sutter pour son excellente présentation qui a permis de poser un cadre extrêmement clair, précis et respectueux pour l'ensemble du débat, et je me réjouis que cette présentation ait mené à une décision aussi claire sur l'entrée en matière.

La proposition que je fais ici est une proposition qui en réalité relève davantage d'une discussion de la Commission de rédaction, dont le président se trouve devant moi. Il s'agit en effet d'une question de termes, et d'utiliser les termes qui sont appropriés. En français, le terme "sexe" désigne purement les attributs physiques d'une personne. Or, le sens de la modification de ce projet de loi, à savoir permettre aux personnes dont l'identité de genre ne correspond pas à celle à laquelle elles ont été assignées à la naissance en raison de leurs attributs physiques, à savoir leur sexe, est précisément d'offrir la possibilité de changer cette identité, de la changer officiellement en tant qu'identité reconnue nouvellement.

Ce n'est pas tout à fait vrai qu'il n'y a aucune occurrence ou aucune définition internationale de l'identité de genre. Le Conseil de l'Europe, qui est notamment garant de la Convention européenne des droits de l'homme, définit sur son site Internet l'identité de genre ainsi: "L'identité de genre fait référence à l'expérience personnelle de son genre profondément vécue par chacun, qu'elle corresponde ou non au sexe assigné à la naissance, y compris la conscience personnelle du corps et d'autres façons d'exprimer son genre [...] notamment la façon de s'habiller, de parler et de se comporter. Le sexe d'une personne est généralement attribué à la naissance et devient dès lors un fait social et juridique. Cela étant, certaines personnes ont des difficultés à s'identifier avec le sexe qui leur a été attribué à la naissance; elles sont désignées sous le terme de personnes 'transgenres'. L'identité de genre n'est pas identique à l'orientation sexuelle, les personnes transgenres pouvant se définir comme hétérosexuelles, bisexuelles ou homosexuelles."

C'est pour cela aussi qu'il me paraît particulièrement important d'utiliser la bonne terminologie, en particulier en français, d'où le caractère problématique de l'utilisation du terme "sexe".

En d'autres termes, apporter cette modification, conformément à la recommandation du Conseil de l'Europe, c'est reconnaître la conviction intime qui fait partie de la personnalité des personnes qui entreprennent cette démarche, qui fait partie de leur personnalité en tant qu'identité, y compris si elle ne correspond pas à leurs attributs sexuels physiques.

Accepter cette modification terminologique est aussi la preuve que nous comprenons ces situations, que nous voulons dépasser la stigmatisation dont ces personnes sont victimes. C'est un signal qui me semble positif. Ce point pourra être discuté en Commission de rédaction. Même si cette question de vocabulaire n'est pas tranchée aujourd'hui, elle le sera dans le texte soumis au vote final.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Ich möchte Sie bitten, diese Minderheit abzulehnen. Bereits in der Vernehmlassung hatten zwei Organisationen verlangt, dass der Begriff "Geschlechtsidentität" in den Randtitel aufgenommen werden soll. Der Bundesrat hat diesen Vorschlag nicht berücksichtigt, und zwar aus folgendem Grund: Die Geschlechtsänderungserklärung führt direkt zu einem Eintrag in der Rubrik "Geschlecht" des Personenstandsregisters. Der Entwurf knüpft hier also an der bestehenden Nomenklatur des Personenstandsregisters an, und wir möchten daran nichts ändern. Ich möchte Sie hier bitten, daran festzuhalten.

J'aimerais encore ajouter que le concept d'identité de genre manque de clarté. Je rappelle que l'identité de genre a récemment fait l'objet de discussions dans le cadre de la proposition visant à étendre la protection pénale contre la discrimination. Le Conseil fédéral et le Parlement ont fini par renoncer à inclure cette notion dans le nouvel article 261bis du code pénal, M. Rieder vient de le rappeler. L'une des raisons invoquées pour ne pas étendre la norme pénale à l'identité de genre était le manque de précision de ce terme. Je vous prie donc de suivre le Conseil fédéral et de rejeter la proposition de minorité Mazzone.

Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Der Minderheitsantrag Mazzone zu Absatz 4 hat es jetzt aus Sicht der Mehrheit der Kommission in sich. Denn hier geht es um die Frage, ob Minderjährige ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung - ohne die Eltern, ohne den Beistand - diese Entscheidung selbst im gleichen Verfahren vor dem Zivilstandsamt einleiten können. In diesem Punkt wurde in der Kommission ausführlich und kontrovers diskutiert, ob die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für Personen, welche zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung minderjährig sind, vorgesehen werden müsste oder nicht.

Der Antrag der Minderheit Mazzone, gänzlich auf eine solche Zustimmung zu verzichten und damit Artikel 30b Absatz 4 des Entwurfes zu streichen, wurde in der Kommission mit 5 zu 5 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt. Die Mehrheit hält fest, dass damit den Minderjährigen nicht etwa ihre Urteilsfähigkeit in diesem Bereich gänzlich abgesprochen wird. Aber hier handelt es sich um äusserst vulnerable, nicht gefestigte Personen - um Minderjährige, um Verbeiständete -, welche den notwendigen Schutz im Speziellen brauchen und in einem solchen Prozess in der Realität so oder so von den Eltern oder von den gesetzlichen Vertretern begleitet werden, die dann am Schluss des Prozesses auch ihre Zustimmung geben müssen.

Herr Kollege Salzmann, hier vielleicht zu Ihren Ausführungen zu den Minderjährigen: Bei den Minderjährigen ist es nicht so, wie Sie gesagt haben, dass diese die Erklärung selbst abgeben können. Hier braucht es eben diese Zustimmung. Diese Barriere ist gegeben.

Keine ausländische Rechtsordnung, welche analog der schweizerischen Rechtsordnung aufgebaut ist, kennt eine solche Möglichkeit, dass Minderjährige unabhängig von ihren gesetzlichen Vertretern diese Erklärung abgeben könnten. In der konfliktträchtigen Situation zwischen Eltern und Kind - Sie müssen sich vorstellen, Ihr Kind verlangt von Ihnen die Zustimmung zur Änderung des Geschlechts - wäre es nicht ratsam, hier noch zusätzlich neue Schwierigkeiten hinzuzufügen. Im Falle, dass ein gesetzlicher Vertreter oder ein Elternteil seine Zustimmung verweigern würde, gäbe es ja immer noch die Ultima Ratio, über den Gerichtsweg eine solche Zustimmung zu erzwingen.

Auf jeden Fall war die Kommission dann der Meinung, dass sie dieses Erfordernis nicht fallenlassen wollte, und lehnte den entsprechenden Antrag ab. Dies ist auch für die knappe Mehrheit der Kommission der Punkt, der die ganze Vorlage zum Scheitern bringen könnte. Falls Sie hier der Minderheit zustimmen, dann wäre klar, dass Minderjährige, dass allenfalls nicht gefestigte Persönlichkeiten die Möglichkeit hätten, mittels einfacher Erklärung ihr Geschlecht zu ändern. Hier wird von der Mehrheit der Kommission auch ein gewisses Missbrauchspotenzial vermutet.

Daher bitten wir Sie dringend, hier an der Fassung des Bundesrates festzuhalten und diesen Minderheitsantrag Mazzone abzulehnen.

Mazzone Lisa · Mit-F · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion

Je pense qu'il est important de discuter de façon ouverte de cette question et de porter attention à l'argumentation sans en faire un point de rupture. La proposition de minorité que je vous présente ici vise à protéger les mineurs qui entreprennent la démarche de changer de genre officiellement. Elle est soutenue entre autres par la Commission nationale d'éthique, la fondation Protection de l'enfance et les associations Pro Familia et Kinderanwaltschaft, ainsi que par les médecins et psychologues spécialisés dans ce domaine.

Aujourd'hui, la loi fait une différence entre les personnes qui sont au bénéfice de la capacité de discernement et celles qui ne le sont pas. Aujourd'hui, pour déposer une demande de changement officiel de genre auprès d'un tribunal, de façon autonome, en tant que mineur, il faut que la capacité de discernement soit reconnue. Aujourd'hui, les mineurs dotés de la capacité de discernement déposent eux-mêmes auprès d'un juge, sans l'aval de leurs parents, une demande de changement de genre dans le registre d'état civil.

Car l'identité de genre, et cela a été dit par Mme la conseillère fédérale Keller-Sutter dans son introduction, relève de la personnalité et est à ce titre un droit strictement personnel. Si la version du Conseil fédéral était acceptée, ce serait le seul droit strictement personnel, qui ne concerne que les mineurs eux-mêmes et qui n'a pas d'impact sur les autres, pour lequel le consentement parental serait nécessaire. Dans tous les autres cas, l'intervention d'une tierce personne est prévue, parce qu'il y a des droits et des devoirs qui sont liés à cette tierce personne. C'est le cas de fiançailles, par exemple. Il s'agit alors de protéger le mineur contre d'autres personnes.

La proposition que fait le Conseil fédéral ici est - et c'est vraiment important - une dégradation par rapport à la situation actuelle. C'est en réalité un pas en arrière qui s'avère dangereux. En effet, les mineurs devront d'abord obtenir l'accord de leur représentant légal - on peut même le mettre au pluriel, de leurs représentants légaux -, soit, dans la grande majorité des cas, de leurs parents, pour pouvoir faire une telle demande.

Le Conseil fédéral argumente sur deux plans, et j'aimerais revenir sur ces deux plans. Le premier est de nature matérielle, à savoir qu'il s'agit de protéger les enfants. Le second est un argument d'autorité, à savoir quelle est la position des professionnels de la santé.

Tout d'abord, ce qui concerne la protection des enfants. En réalité, la conception du nouvel alinéa 4 de l'article 30b, qui prévoit le consentement des parents, est très éloignée de la réalité vécue, telle qu'elle est perçue notamment par des associations spécialisées. Il en résultera au contraire une détérioration des droits de l'enfant et des souffrances supplémentaires. Je rappelle qu'on est dans un domaine qui est extrêmement délicat. C'est un domaine dans lequel, il faut le rappeler, des difficultés psychiques peuvent survenir et peuvent aller très loin et se révéler extrêmement douloureuses. On déplore malheureusement un certain nombre de suicides.

Le changement de genre d'un enfant est aussi un défi pour les parents. Il faut vous imaginer - je suis moi-même mère - ce que cela veut dire pour un parent quand un enfant vient annoncer cette décision. Il arrive régulièrement que, pour les parents, ce soit en réalité difficile de l'accepter, et parfois ils cherchent à s'y opposer. Non parce qu'ils n'aiment pas leur enfant, mais parce que c'est difficile, vraiment très difficile, et parce que cela touche peut-être à des choses profondes en eux. S'ils acceptent la décision de leur enfant, leur demander encore d'apporter leur consentement est une épreuve supplémentaire. Ils peuvent au contraire être soulagés que cette décision, qui ne leur appartient pas, et pour laquelle ils n'arrivent pas à juger, parce que c'est justement une conviction intime, parce que c'est un ressenti, ne doive pas être tranchée par eux, parce que c'est justement le droit strictement personnel de l'enfant.

Concernant la crainte d'un abus possible - das Missbrauchspotenzial -, je crois qu'elle n'est pas plus fondée ici qu'elle ne l'était avant. Cela a été très bien expliqué par le rapporteur. Il paraît assez illusoire de se dire qu'une personne s'expose à de tels préjudices, à de la stigmatisation, à des discriminations, souvent à des violences, pour une partie de plaisir. Non, c'est une décision qui est extrêmement lourde.

Et c'est tout le sens de la capacité de discernement. Parce que reconnaître la capacité de discernement à un mineur, c'est justement reconnaître qu'il peut prendre une décision seul, qu'il prend une décision fondée, qu'il ne prend pas une décision sur un coup de tête, surtout, comme je l'ai dit, s'il s'agit d'une décision aux conséquences aussi lourdes. Et quiconque a la capacité de discernement se rend compte de l'impact de cette décision, en est bien conscient.

D'ailleurs, si les officiers d'Etat civil doutent de la capacité de discernement de quelqu'un, il est prévu qu'ils puissent demander l'avis d'un spécialiste, voire d'un psychiatre ou d'un psychologue. Cela me semble évidemment important. Parce que pour ces enfants, il est important de savoir s'ils ont ou non l'aptitude de décider. Il faut aussi dire que la généralisation, dont je me réjouis, de l'autorité parentale conjointe peut donner lieu à des situations d'écartement, de conflits familiaux à coeur ouvert ou de chantage, dans le cas de parents qui sont séparés. En effet, dans ce cas, il faudrait le consentement des deux parents, et l'un des deux pourrait refuser d'apporter son consentement pour de mauvaises raisons, notamment de conflit avec l'autre parent, et cela exposerait le mineur à une épreuve sociale supplémentaire, alors que le changement qu'il vit est un bouleversement très important.

L'arrivée de la puberté est justement un moment charnière. La mise en conformité du genre vécu avec son genre officiel sur les papiers d'identité est vraiment cruciale pour éviter que le jeune soit en réalité démasqué dans ses démarches administratives. Imaginons un jeune qui cherche un emploi et, dans ce cadre, écrit sur ses papiers que c'est une jeune fille, alors qu'en réalité c'est un jeune homme dans son vécu et dans ce qu'il dégage. Dans une telle situation, s'il est démasqué par le potentiel employeur, il s'expose à la surprise, au jugement de son interlocuteur ou de son interlocutrice, donc c'est vraiment important que les démarches de changement officiel de genre puissent se faire facilement, également pour les mineurs.

Ces situations et ces nouvelles épreuves, qui suivent la non-conformité entre son identité de genre et ses papiers d'identité, vont aussi avoir pour conséquence d'empoisonner les relations familiales, parce que les parents pourraient du coup se trouver être la cause de nouvelles douleurs. Alors certes une voie de recours est prévue, heureusement, mais malheureusement elle représente de nouvelles souffrances pour la personne qui doit encore actionner ces voies de recours contre ses parents eux-mêmes. C'est quand même lourd de se dire qu'on va combattre ses parents par une voie de recours. Et cela peut mener à de nouveaux conflits familiaux.

A dix, onze ou douze ans, des enfants atteints d'un cancer peuvent décider seuls d'interrompre leur traitement, si on leur reconnaît la capacité de discernement; ils peuvent se faire prescrire un traitement aux hormones par un médecin. Pour cette raison, si on leur reconnaît la capacité de discernement, on devrait aussi leur permettre de changer leur genre, leur sexe, sur les papiers d'identité.

Dans le droit suisse, la capacité de discernement est définie par des compétences qui sont propres à la personne, et non à l'âge. C'est un acquis du droit suisse. Si on ne l'a pas vécu soi-même, si on n'a pas été en contact avec un proche dans une telle situation, il est extrêmement difficile de s'imaginer ce que signifie une telle expérience. La plupart de ces jeunes ont une grande compréhension d'eux-mêmes, car ils ont déjà négocié depuis un moment avec leur identité de genre et avec leur sexe.

Cela a été dit par le rapporteur, c'est la fin d'un long processus, marqué par des réflexions, des remises en question et des doutes. Ce n'est pas quelque chose qui se fait à la légère.

Concernant le deuxième argument, la position des professionnels de la santé, la proposition de ma minorité est soutenue par une vingtaine d'entre eux, dont tous les psychiatres et psychologues les plus expérimentés dans le domaine. Le personnel de l'Inselspital et de l'Hôpital universitaire de Zurich a signé un mail, qui vous a été adressé, où il souhaite que l'on en reste à la situation actuelle, soit de considérer la capacité de discernement comme seul critère de l'exercice d'un droit strictement personnel.

Gmür-Schönenberger Andrea · Mit-F · Ständerat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.

Comme Mme Mazzone, je suis mère. J'ai quatre enfants qui ont tous passé la puberté et je sais ce que cela veut dire des enfants qui, normalement dès l'âge de douze ans et jusqu'à dix-huit ans, ont un avis un jour et un autre avis le lendemain. Leur personnalité, souvent, n'est pas très solide. Ils ont beaucoup de doutes. C'est une situation très difficile et je suis convaincue à cent pour cent que, dans un processus où l'on parle de changement de sexe, il faut vraiment qu'on parle avec les parents. Même si les parents ne sont pas d'accord au début, c'est un processus qui peut évoluer, se développer. De plus, les parents ont aussi la responsabilité d'accompagner leurs enfants dans les situations très difficiles, très délicates, et là je suis tout à fait d'accord avec Mme Mazzone, c'est une situation très difficile et délicate.

Normalerweise erreichen wir die Volljährigkeit mit achtzehn. Junge Menschen dürfen dann Auto fahren, sie dürfen heiraten, stimmen, wählen, alles. Aber der schwerwiegendste Entscheid, derjenige betreffend eine Geschlechtsumwandlung, soll unter Umständen schon ab zwölf möglich sein, und dies ohne das Einverständnis der Eltern? Das geht meines Erachtens ganz klar zu weit. Es ist mir auch klar, dass dies für die Eltern und den jungen Menschen eine absolut schwierige Situation ist. Aber gerade deshalb braucht es das Gespräch, den Austausch mit den Eltern, und das heisst nicht, dass eine Geschlechtsumwandlung unter Umständen nicht vorher passieren kann, wenn diese Regelung gemäss Absatz 4 jetzt eben nicht gestrichen wird.

Ich bin überzeugt, wenn Eltern spüren, dass das Kind von Geburt an ein Problem hatte, dann werden sie sich zu diesem Schritt bekennen und das Kind unterstützen. Es geht da auch um den Schutz des jungen Menschen, der in seiner Persönlichkeit für einen dermassen schwerwiegenden Entscheid eben teilweise noch viel zu wenig gefestigt ist.

Ich bitte Sie, hier klar Nein zu sagen.

Vara Céline · Mit-F · Ständerat · Neuenburg · Grüne Fraktion

Je n'avais pas prévu d'intervenir et j'ai trouvé l'intervention de ma collègue Lisa Mazzone très complète. Mais suite à l'intervention de notre collègue Andrea Gmür-Schönenberger, je dois préciser un élément qui me semble absolument fondamental. Le Conseil fédéral nous propose de modifier la pratique actuelle. Il nous demande d'inclure, de manière extrêmement concrète et formelle, le fait de devoir obtenir le consentement des parents, ce qui n'est pas le cas aujourd'hui.

J'aimerais préciser que ce changement fondamental et extrêmement personnel s'opère bien avant la puberté. Bien avant. On sait qu'il y a des enfants qui, déjà à l'âge de quatre ou cinq ans, manifestent le fait qu'ils ne se sentent pas appartenir au sexe dont ils ont hérité physiquement à la naissance. Dans la majorité des cas, au moment de la puberté, on est donc déjà à un stade où la réflexion a été faite - et elle est profonde - par l'enfant.

Le fait de devoir formaliser très concrètement, aux yeux de la société, un accord des parents à cette démarche - et comme l'a souligné ma collègue Lisa Mazzone, c'est extrêmement compliqué pour les parents et je peux parfaitement le comprendre - met un frein à la démarche. C'est un vrai retour en arrière, alors que ce projet veut s'adapter à la demande et aux besoins de ces personnes spécifiques.

Je vous invite donc à soutenir cette proposition de minorité.

Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen

Der Bundesrat will jeder urteilsfähigen Person die Möglichkeit einer Geschlechtsänderungserklärung zuerkennen. Bei Kindern und Jugendlichen - Sie haben es gehört - braucht es zusätzlich die Zustimmung der Eltern, auch wenn die Kinder oder Jugendlichen selbst urteilsfähig sind. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung ist auch bei Personen unter umfassender Beistandschaft erforderlich.

Sie haben die Argumente von Frau Ständerätin Mazzone zu ihrem Minderheitsantrag gehört. Frau Mazzone unterstreicht den höchstpersönlichen Charakter der Geschlechtsänderungserklärung. Sie knüpft damit auch an die Grundidee an, dass, nach heutigem Recht, urteilsfähige Minderjährige - das hat jetzt auch gerade Frau Vara in ihrem Votum betont - jene Rechte grundsätzlich selbstständig ausüben können, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Das ist im ZGB so geregelt. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. Zur Ausübung solcher Rechte gehört, dass urteilsfähige Minderjährige auch im Verfahren selbstständige oder höchstpersönliche Rechte ausüben können und über solche verfügen. Ein Modell nach den Vorstellungen der Minderheit wäre also zivilrechtlich nicht einfach undenkbar, das muss man einräumen.

Doch der Bundesrat möchte auf die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter im vereinfachten Verfahren oder dem Erklärungsverfahren nicht verzichten. Der Bundesrat lehnt den Minderheitsantrag Mazzone ab, weil er der Meinung ist, dass das Bedürfnis des besonderen Schutzes der betroffenen Kinder und Jugendlichen hier überwiegt. Kinder und Jugendliche sind im Bereich der Geschlechtsidentität, gerade während ihrer Pubertät, verletzlich. Sie benötigen deshalb besonderen Schutz gegen leichtsinnige Erklärungen oder gegen den Einfluss von Dritten. Das Bundesamt für Justiz hat dann auch diesen Aspekt intensiv mit den Fachleuten des Inselspitals und des universitären Kinderspitals in Zürich diskutiert. Die Gespräche haben gezeigt, dass die Therapiekonzepte systematisch den Einbezug von Eltern und Familien in die psychologische und medizinische Begleitung der betroffenen Jugendlichen vorsehen.

Ob der Einbezug immer gelingt, ist eine andere Frage, das muss man offen sagen. Denn der Transitionsprozess ist ja oft ein langer Lern- und auch Anpassungsprozess für das ganze familiäre und auch soziale Umfeld, und die Erfahrungen anderer Länder sind hier sehr ähnlich.

Mit der Lösung der Minderheit wäre die Schweizer Rechtsordnung in diesem Punkt wohl einzigartig. Alle Länder, die zu dieser Frage in der Botschaft untersucht wurden, darunter Deutschland, Frankreich, Österreich, Luxemburg, kennen ein besonderes Verfahren für Minderjährige. In der Vernehmlassung wurde das Zustimmungserfordernis mehrheitlich unterstützt, und diese Überlegungen haben auch die Mehrheit Ihrer Kommission überzeugt.

Ich möchte Sie deshalb hier bitten, diesen Überlegungen der Kommissionsmehrheit auch zu folgen.

Je souhaiterais quand même vous dire encore que je suis aussi sensible aux cas des jeunes évoqués par le rapporteur et par Mme la conseillère aux Etats Mazzone. Je suis particulièrement sensible, aussi, aux cas des jeunes dont les parents rejettent la quête identitaire. Cela peut être lié au fait que la transidentité n'est pas compatible avec leur système de valeurs ou de croyance. Dans de telles situations, associer les parents au soutien à la transition peut s'avérer difficile, il faut l'admettre, voire impossible. La crise d'identité du jeune se heurte alors au conflit de conscience des parents. Comme les deux positions bénéficient d'une protection constitutionnelle, le législateur doit les mettre dans la balance.

Au sein de la commission, la question a été soulevée de savoir s'il fallait renoncer en pareil cas à l'exigence du consentement, au moins à partir d'un certain âge. Il a été dit que, lorsque l'adolescent s'approche de la majorité, le besoin de protection est moins prononcé, et que la loi ne peut pas imposer la paix familiale dans ce cas.

En cas de conflit parents-adolescent, le projet n'apporte pas de changement par rapport au droit actuel. Cela signifie qu'un adolescent doit demander personnellement au tribunal compétent un changement de sexe enregistré. Cette possibilité reste donc toujours ouverte, même si ce parcours pourrait s'avérer difficile. En cas de conflit avec leurs parents, les adolescents proches de l'âge adulte examineront s'ils préfèrent aller au tribunal ou plutôt attendre d'avoir atteint l'âge de la majorité et, donc, d'avoir la possibilité de déclarer le changement de sexe eux-mêmes.

Ich möchte Sie bitten, hier dem Entwurf des Bundesrates zu folgen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.

Abstimmung

Titel - Titre

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 31 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 14 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Abstimmung

Abs. 4 - Al. 4

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 27 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 15 Stimmen

(2 Enthaltungen)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion

Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Abstimmung

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 31 Stimmen

Dagegen ... 7 Stimmen

(7 Enthaltungen)