Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

58 I 386

63. Urteil vom 21. Dezember 1932 i. S. E. A. gegen 9, B, B, (Kreis 2), Den Beamten, der alkoholgefährdet ist, darf die Verwaltung zu vollständiger Abstinenz verpflichten. Der Beamte, der eine solche Abstinenzverpflichtung bricht, begeht eine Dienstpflichtverletzung ; diese darf disziplinarisch geahndet werden, in schweren Fällen mit Entlassung.

4A. — Der Beschwerdeführer, geboren 1884, ist 1907 in den Dienst der Bundesbahnen eingetreten als Hülfsarbeiter im Bahnhof Bagel ; er wurde dann Gepäckarbeiter, seit 1910 in definitiver Stellung. 1914 wurde er nach Biel versetzti als Güteracrbeiter I. Klasse und 1919 zum Vorarbeiter I. Klasse beim Güterdienst befördert. Im Jahre 1916 war er wegen Trunkenheit im Dienst diszipliniert worden. In den Jahren 1923/24 hat er eine 12 monatige Alkoholentwöhnungskur in der Anstalt Nüchtern (Kirchlindach) durchgemacht. Bei seiner Wiederaufnahme in den Bahndienst musste er sich nach den bestehenden Vorschriften zu dauernder Abstinenz verpflichten. Er hielt das Ábstinenzversprechen nicht und wurde wegen Trunkenheit im Dienst an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (21. und 22. Dezember 1926) auf den 1. Januar 1927 ins Provisorium versetzt und seiner Stellung als Vorarbeiter enthoben (Degradierung), wobei er ein neues Abstinenzversprechen eingehen musste. Auf den 1. Dezember 1929 wurde er, zur Aufmunterung, wieder als Beamter aufgenommen und blieb seither in der Stellung eines Bahnhofarbeiters. Nachdem im November 1931 gur Kenntnis der Bahnorgane gekommen war, dass A. sein * Abstinenzversprechen seit 1 14 Jahren, also kurz nach seiner Wiederaufnahme ins Beamtenverhältnis, nicht mehr gehalten hatte, wurde ihm am 4. Dezember 1931 ein neues Abstinenzversprechen abgenommen. Bei diesem Anlass war ihm geschrieben worden : « Alle Bediensteten, für welche unsere Verwaltung das finanzielle Opfer einer Kur in einer Trinkerheilanstalt bringt, sind verpflichtet, ein Abstinenzversprechen bis zum Ende ihrer Eisenbahnerlaufbahn streng einzuhalten, ansonst gie ihre disziplinarische Entlassung zu gewärtigen haben. — Nun vernehmen wir, dass Sie ohne Wissen Ihrer Vorgesetzten Ihr Abstinenzversprechen bereits geit 1 14 Jahren gebrochen haben. Wir wären somit berechtigt, Sie ohne weiteres Ihres Amtes zu entsetzen. Für dieses Mal wollen wir aber davon absehen, unserer Kreisdirektion einen Antrag von solcher 3853 Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.

schweérer Tragweite für Sie zu stellen. Wir fordern Sie jedoch auf. eine neue Abstinenzverpflichtung von unbe- . schränkter Dauer einzugehen, mit dem Bemerken, dass, wenn Sie diese nicht streng halten sollten, Sie für die daraus erwachsenden Konsequenzen allein verantwortlich Wären, » Am 21. März 1932, wenige Tage nachdem der Beschwerdeführer das Dienstaltergeschenk für fünfundzwanzigjährige Dienstleistung bezogen hatte, erschien er in angetrunkenem Zustande im Dienst, was durch den Bahnarzt dem er zugeführt wurde, wie folgt festgestellt worden ist : « Der trübe Blick, die etwas lallende Sprache, der schwankende Gang und der Geruch nach Schnaps aus dem Munde liessen eindeutig feststellen, dass A. im Augenblicke der Untersuchung noch betrunken war. Von einer Untersuchung des Blutes konnte deshalb abgesehen werder ». Bei der Einvernahme durch die Bahnorgane gab A. an, er habe seit der neu eingegangenen Abstinenzverpflichtung hie und da einmal ein Glas Wein getrunken, s80 auch am Tage vor dem dienstlichen Vorfall, was der Grund gewesen sein müsse, weshalb er am folgenden Tage nach dem Mittagessen das Bedürfnis gehabt habe, Wein zu trinken. Der Beschwerdeführer wurde sofort im Dienste eingestellt - und nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung durch Verfügung vom 3. Juni auf den 15. Juni 1932 entlassen. In der Entlassungsverfügung wird unter anderem ausgeführt : « Nachdem wir Ihnen derart unser Wohlwollen gezeigt hatten, dadurch, dass wir Sie nach Ihrer Trunkenheit im Dienst am 21. und 22. Dezember 1926 nicht disziplinarisch entliessen und dass wir Sie zwei Jahre später s0gar noch durch Ernennung zum definitiven Arbeiter rehabilitierten, durften wir mit Sicherheit annehmen, dass Sie von da an ein tadelloses Verhalten zeigen würden. Nun haben Sie aber, trotz unserer erneuten Warnung vom 30. November 1931. Thr Abstinenzversprechen vom 4. Dezember 1931 am 21. März 1932 gebrochen und sich der Trunkenheit im Dienst schuldig gemacht... Diese erneute Trunkenheit im Dienst, die eine schwere Verletzung Ihrer Dienstpflichten darstellt, beweist, dass Sie, bei allen unsern Bestrebungen, Ihnen aufzuhelfen, nach wie vor ein unvyerbessgerlicher Trinker sind, den wir nicht länger in unserem Dienst behalten können. » Das Betragen des Beschwerdeführers bedeute eine schwere Übertretung der Art. 22 und 24 BtG.

Sachverhalt

B. — Die Entlassungsverfügung 18t rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen worden. Es wird beantragt Aufhebung der Entlassung and Anordnung der Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in das Beamtenverhältnis mit Rückwirkung auf den Entlassungstag, eventuell Zuerkennung einer Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung, unter Kostenfolge. Der Beschwerdeführer habe sich seit einer Reihe von Jahren dienstlich und ausserdienstlich korrekt aufgeführt. Die Vorfälle, die mehr als 5 Jahre zurückliegen, seien nach Art. 32 Abs. 4 BtG bei der Begründung der Entlassungsverfügung nicht in Betracht zu ziehen. Wegen des Bruches eines Abstinenzversprechens allein dürfe die schwerste Disziplinarstrafe, die Entlassung, nicht verfügt werden. Er sei an sich keine Dienstpflichtverletzung im Sinne von Art. 31 BtG, sofern nicht die Verrichtungen des Beamten schwer darunter le iden oder dessen Lebenswandel mit der Würde seiner Stellung nicht mehr vereinbar sei. Die mildern Disziplinarstrafen, die das Gesetz vorsehe, seien beim Beschwerdeführer nicht angewandt worden. Sie hätten genügt, um ihn auf den Weg zur Besserung zu führen. Besonders stossend wirke, dass der Beschwerdeführer entlassen worden sei, nachdem ihm wenige Tage vorber die Anerkennung für fünfundzwanzigjährige gute Dienstleistung ausgesprochen worden war. — Der Beschwerdeführer sei erblich belastet. Seine Eltern hätten an Aufregungszuständen gelitten, ein Onkel mütterlicherseits sei ein Trinker gewesen, eine Tochter desselben unheilbar geisteskrank und ein Sohn dem Trunke verfallen. Auch zwei Tanten väterlicherseits seien geistig 390 Verwaltunge- und Disziplinarrechtsptftege, anormal gewesen, ein Bruder des Besehwerdeführers em unheilbarer Trinker. Es rechtfertige sich deshalb die psychiatrische Begutachtung des Besehwerdeführers. Sollte sich dabei ergeben, dass dessen Handlungsweise auf krankhafter Veranlagung beruht, wäre die Entlassung schon aus diesem Grunde aufzuheben.

Für den Fall, dass die Wiedereinstellung des Beschwerdeführers nicht angeordnet würde, käme eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung in Frage, welche unter Berücksichtigung seines Lohnausfalles und seiner sonstigen Verbältnisse festzusetzen wäre, besonders unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für eine Familie von 4 Kindern, von denen 2 noch schulpflichtig sind, zu sorgen habe.

C. — Die Kreisdirektion I der S.B.B. beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Bruch des Äbstinenzversprechens sei eine Dienstpflichtverletzung. Nachdem die Verwaltung seit Jahren die ihr zustehenden Mittel zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauches des Besgchwerdeführers angewendet hatte, sei eine andere Massnahme als die Entlassung nicht mehr in Betracht gekommen. Die Anerkennung für fünfundzwanzigjährige Diensetleistung komme nach der Verwaltungspraxis jedem Beamten zu, wenn nicht besondere Gründe für deren Verweigerung vorliegen. Dass der Beschwerdeführer wieder zu trinken begonnen hatte, sei der Verwaltung übrigens im massgebenden Zeitpunkte nicht bekannt gewesen. A. sei nicht erblich belastet. Er hätte sich enthalten können, wenn er gewollt hätte.

D. — Im Schriftenwechsel haben die Parteien ihre Äusserungen bestätigt. — In der mündlichen Schlussverhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers seine Anträge dahin ergänzt, dass eventuell eine mildere Bestrafung durch das Gericht angeordnet werde. Der Vertreter der Verwaltung hat den Antrag auf Abweisung bestätigt. Der Beschwerdeführer selbst war an der Verhandlung nicht anwesend.

Beamtenrecht. N° §§3, 391

Erwägungen

1. , — Die Verpflichtung eines Beamten zu vollständiger Abstinenz für die ganze Dauer des Dienstverhältnisses ist eme dienstliche Notwendigkeit bei Funktionären, die alkoholgefährdet sind, besonders bei Beamten, denen die Verwaltung die Möglichkeit geboten hat, eine Alkoholentwöhnungskur durchzumachen. Vollständige Abstinenz ist in solchen Fällen erfahrungsgemäss das einzige Mittel, um den Beamten diensttauglich zu erhalten und die richtige Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten sicherzustellen. Das Abstinenzversprechen wird auferlegt, um der Verwaltung zu ermöglichen, das Dienstverhältnis, das gie an sich im Hinblick auf den mit der dienstlichen Stellung unverträglichen Alkoholmissbrauch aufzulösen genötigt wäre, fortzusetzen. Die Abstinenzverpflichtung bildet in diesen Fällen eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses. Sie bedeutet allerdings einen tiefen Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Beamten, doch wird sie ihm auferlegt in seinem eigenen Interesse am Fortbestand seiner Beschäftigung Der Beamte, der ein derartiges Abstinenzversprechen nicbt hält, begeht eine Dienstpflichtverletzung. Darauf, ob der Bruch des Versprechens sich im Dienste auswirkt, etwa die unmittelbare Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten oder konkrete Störungen des Betriebes herbeiführt, kommt es nicht an. Der Alkoholiker bildet eine Gefahr für den öffentlichen Dienst. Die Verwaltung hat die Pflicht, Störungen des Dienstes durch das pflichtwidrige Verhalten des Beamten zu vermeiden, weshalb sle schon den Bruch des Abstinenzversprechens an sich als Dienstpflichtverletzung ansehen darf (Art. 21 Abs. 1 BtG).

2. Dem Beschwerdeführer ist die Verpflichtung zur vollständigen Abstinenz während der ganzen Dauer des Dienstverhältnisses zunächst im Jahre 1924 auferlegt 392 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

worden im Anschluss an eine Entwöhnungskur. Später wurde die Verpflichtung wiederholt erneuert. Ende 1926, * anlässlich eines schweren Falles von Trunkenheit im Dienst, welcher mit Degradation und Versetzung ins Provisorium disziplinarisch geahndet wurde, und 1931, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer, der 1929 — im Hinblick auf sein Wohlverhalten während eines zweijährigen Provisoriumes und in der Erwartung weitern Wohlverhaltens — wieder als Beamter aufgenommen worden war, seit 1 14 Jahren, also kurze Zeit nach seiner Wiedereinsetzung in das Beamtenverhältnis, die Abstinenz aufgegeben hatte. Damals wurde ihm die Entlassung bei neuer Verfehlung eindringlich angedroht. Die Untersuchung anlägslich des Vorfalles im März 1932 (Trunkenheit im Dienst) ergab, dass der Beschwerdeführer auch das neue Versprechen nicht gehalten hat.

Die Verfehlungen des Beschwerdeführers sind jedenfalls 80 schwer, dass die Entlasgsung verfügt werden durfte. Allerdings ist der Vorfall im März 1932 nicht als Rückfall im Hinblick auf die 1926 angeordnete Disziplinierung zu behandeln (Art. 32 Abs. 4 BtG). Dies hindert indessen nicht, in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich während längerer Zeit wegen seiner Trunksucht als Beamter eingestellt war. Er hat unmittelbar nach seiner Wiedereinsetzung zu trinken angefangen und auch das neue Abstinenzversprechen, das ihm deswegen auferlegt wurde, offenbar von Anfang an übertreten. Er hat durch sein Verhalten bewiesen, dass er die Verpflichtungen, die ihm zur Erhaltung seiner dienstlichen Stellung überbunden werden mussten, nicht ernst nimmt. Er hat sich nicht, wie in der Beschwerde behauptet worden 18t, seit 5 Jahren wohlverhalten, sondern vielmehr seit 1930 den Verpflichtungen, die ihm das Verbleiben im Dienste ermöglichen sollten, fortwährend zuwidergehandelt, was die Entlassung rechtfertigt.

Der Besgchwerdeführer hat die Entlassung verschuldet. ten und des Bahnarztes, so0wie aus den Massnahmen, die die Verwaltung ihm gegenüber zu ergreifen gezwungen war, ergehen müssen, dass er durch sein pflichtwidriges Verhalten seine Stellung als Beamter gefährdet. Dass seine Zurechnungsfähigkeit derart herabgesetzt wäre, dass die Verantwortlichkeit für sein pflichtwidriges Verhalten verneint werden müsste, ist micht anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist kein geborener Trinker. Er 186 offenbar erst im Alter von 30 Jahren nach seiner Übersiedelung nach Biel (1914) zum Trinker geworden. Er unterliegt auch nicht einem unwiderstehlichen Drange zum Trinken ; denn er hat sich während der Jahre, in denen ery im provisorischen Dienstverhältnisse stand, enthalten können. Er hat es vielmehr von dem Zeitpunkte an, in dem ihn die Verwaltung auf Wohlverhalten hin wieder als Beamter angenommen hatte, am guten Willen fehlen lassen. Dies hat er zu verantworten. Eine psychiatrische Expertise erscheint unter den geschilderten Verhältnissen nicht als angezeigt.

Demnack erkennt das Bundesgerickt :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Statut des fonctionnaires, Art. 21, Art. 22, Art. 24, Art. 31 et Art. 32 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 août 2000, 1 février 2001, 1 mars 2001 et 1 janvier 2002.

Cité dans