Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 9 décisions citantes n’a été analysée.

58 III 121

31. Urteil der IT. Zivilabteilung vom 12. Mai 1932

Sachverhalt

I. i. S. Schnecberger gegen Friedrich Wyss & Sühne.

ZGB Art. §§4: Unter welchen Umständen genügt zur Faustpfandbestellung die Übergabe des Schlüssels zum Lagerraum ? (Erw. 2.) SchKG Art. 247 : Im Konkuïs über den Hauptschuldner ist der _ Bürge nicht mit einer eventuellen Regressforderung zu kollozieren (ausgenommen im Fall einer dafür bestellten Sicherheit). (Erw. 3.) SchKG Art. 197, 247, OR Art. 41 : Ist durch unerlaubte Handlung Kredit erlangt worden (Kreditbetrug) — und sind daraus andere Gäubiger anfechtbar befriedigt worden —, so kann im Konkurse des Schuldners der Kreditgeber doch nicht neben der Kollokation seiner Forderung aus dem Kreditgeschäft noch Kolïlokation einer gleichgrossen Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung verlangen. (Erw. 4.) CCS art. §§4: Dans quelles circonstances suffit-il de remettre au créancier les clefs d’un entrepôt pour constituer en gage les marchandises qui y sont entreposées ? (Consid. 2.) LP art. 247 : Dans la faillite du débiteur principal, le droit de recours de la caution ne doit pas être inscrit à l’état de collocation ssauf dans le cas où le failli à donné des sûretés pour garantir ce droit).

LP 197 et 247 ; CO art. 41 : Lorsque, par un acte illicite (escroquerie}, le failli s’est procuré des crédits au moyen desquels il à désintéressé certains créanciers par des paiements sujets à révocation, l'intéressé ne peut faire inscrire à l’état de collocation, à côté de la créance résultant de l’opération de crédit, une prétention à des dommages-intérêts pour une valeur égale. (Consid. 4.) CCS art. §§4 : In quali condizioni la consegna al creditore delle chiavi di un magazzino basta per costituire a suo favore un diritto di pegno sulle merce che vi si trovano ? (Cons. 2.) LEF art. 247 : Nel fallimento del debitore principale il diritto di rivalsa della cauzione non dev” essere iscritto in graduatoria, 122 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 31.

salvo il caso in cui il failito avesse fornito delle garanzie per quel diritto.

LEF art. 197 6e 247: Ove il fallito, mediante atto illecito (truffa), siasi procurato dei mezzi coi quali ha disinteressato certi creditori con versamenti revocabili, l’interessato non puô fare iscrivere à graduatoria, accanto al credito risultante dell’operazione coila quale il debitore ha conseguito i mezzi in discorso, una pretesa, di ugual valore, di indennizzo per atto illecito. (Cons. 4.) À. — Der Kläger lieferte an das Säge- und Hobelwerk Friedrich Wyss & Sôhne Holz, schoss ihm am 26. September 1229 5000 Fr. vor und leistete anfangs Oktober 1929 Solidarbürgschaft für einen ïhm von der Ersparniskasse Olten ohne Realsicherheït gewährten Kredit von 15,000 Fr. in laufender Rechnung und später auch noch Nachbürgschaîft für eine auf dem Säge- und Hobelwerk lastende Hypothekarokligation zugunsten der Solothurner Kantonalbank von 100,000 Fr. Am 8. Oktober 1929 wurde folgender Pfandvertrag geschlossen : « Zur Sicherstellung für allen Schaden, der dem Bürgen Herrn Hans Schneeberger aus den bestehenden und noch einzugehenden Bürgschaftsverpflichtungen je entstehen kônnte, verschreibt hiermit die Firma Wyss & Sôhne faustpfändlich ca. 6000 m? fertige Hobelware, bestehend in Pitch-PineRiemen, Douglas-Riemen, Tannen-Riemen, Fasstäfer, Dopfelfasstäfer usw. gelagert im Hause No. 135 in Kappel bei Olten. Den einen Schlüssel zu diesen Lagerräumlichkeiten erhält der Bürge Herr Hans Schneeberger, dem zur Kontrolle der Waren jederzeit der Zutritt gestattet ist. Den zweiten Schlüssel erhält der Vorarbeiter des Sägewerkes Wyss & Sôhne Herr Pankraz Hegoli, welcher sich hiermit unterschriftlich verpflichtet, die Kontrolle der gelagerten Waren zu übernehmen. Von dieser Ware darf die Firma Wyss & Sôhne nur mit ausdrücklicher Einvwilligung des Herrn Hans Schneeherger Partien wegnehmen, welche Partien vom Vorarbeiter Herrn Pankraz Heggli genau zu kontroilieren sind. Herr Hans Schneeberger wird die Zustimmung zur Wegnahme von einzelnen Partien nur unter der Bedingung erteilen, dass von der Firma Wyss & Sühne ohne Verzug eine gleichwertige, Partie im Hause No. 135 eingelagert werde, und ergreift das hievor begründete Sicherungsfaustpfand ohne weiteres auch diese Ersatzpartien. Indessen war der Lagerraum nicht nur durch das verschliessbare Haupttor zugänglich, das übrigens, auch wenn es verschlossen war, durch Verschieben der Flügel zur Hälfte geüffnet werden konnte,

sonderr ausserdem durch seitliche Üffnungen, sowie dureh Lôcher im Boden, die zwar gewôhnlich durch Bretter gedeckt waren, jedoch zur Bedienung des Lagers aus der darunter befindlichen Werkstätte dienten. Und Heggli hängte den ihm übergebenen Schlüssel offen in semem Bureau auf, von dem er jeweilen während des halben Tages abwesend war ; aber auch bei seiner Anwesenheit konnte der $Schlüssel beliebig weggenommen “werden, bis Heggli dann anfangs April 1930 plôtzlich entlassen und hierauf der Schlüssel dem Sachwalter übergeben wurde.

Nach vorausgegangener Nachlasstundung wurde am 15. April 1930 der Konkurs über Friedrich Wyss & Sôhne erôfinet. Hier wurden die Ersparniskasse Olten mit ïhrer Kreditforderung, die Solothurner Kantonalbank mit ihrer Hypothekarobligation und der Kläger mit seiner unversicherten Forderung aus Holzlieferungen und Vorschussleistung von 44,619 Fr. zugelassen. Dagegen wurde der Kläger abgewiesen mit den weiter angemeldeten Forderungen, nämlich 18,000 Fr., später reduziert auf 15,785 Fr. Regress aus Bürgschaft zugunsten der Ersparniskasse Olten, 98,000 Fr. Regress aus Hypothekarnachbürgschaît zugunsten der Solothurner Kantonalbank und 40,000 Fr. Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Kreditbetrug, aus dem täuschenden Verbalten der Gemeïinschuldner bei Veranlassung der Bürgschaft und Kreditverpflichtungen und der Gelddargabe, sowie « für alle weiteren unserem Klienten zugefügten Schädigungen durch die Gemeinschuldner »), sowie mit dem für diese Forderungen bean- 124 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 31, spruchten Faustpfandrecht am « separat gelagerten Holzwarenlager ».

B. — Mit der vorliegenden Kollokationsklage verlangt der Kläger Zulassung der abgewiesenen Forderungen und des Faustpfandrechtes. Schon vorher hatte er die verbürgte Forderung der Ersparniskasse Olten mit 15,785 Fr. bezahlt. Seinen Schaden berechnet er wie folgt :

Zugelassene Forderung 5. Klasse . . . . . Fr. 44,619. — Zabhlung an die Ersparniskasse Olten. . . » 15,785.— Zusammen . . . Fr. 60,404. — Mutmassliche Konkursdividende 30 % . . » 18,121.20 Verlust, erwachsen aus den unerlaubten Handlungen der Firmateilhaber . . . . Fr. 42,282.80 abgerundet 40,000 Fr.

C. — Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am 8. Oktober 1931 die Klage abgewiesen.

D. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Erwägungen

2. Nach Art. §§4 Abs. 8 ZGB ist das Faustpfandrecht nicht begründet, solange der Verpfänder die ausschliessliche Gewalt über die Sache behält. So verhielt es sich aber hier, weil die Übergabe der Schlüssel des Lagerraumes an den Kläger und den Vorarbeiter Heggli die Firma Friedrich Wyss & Sôhne nicht von der Gewalt über das in ïhrer Liegenschaft verbleibende Holzlager ausschloss. Eïnerseits nahm Heggli den ihm übergebenen Schlüssel eigentlich gar nicht in Verwahrung, sondern dieser stand nach wie vor zu beliebiger Verfügung der Firma Friedrich Wyss & Sühne und ihrer Leute, die sogar den Lagerraum hie und da längere Zeit offen stehen Hiessen, bis ihn dann freilich der Sachwalter immerhin noch einige Tage vor der Konkurserôfinung behändigte. Bcgnügt sich der Pfandgläubiger damit, dass die Mittel, die ihm die Gewalt über die Pfandsache verschaffen sollen, nicht ihm selbst, sondern einem Stellvertreter übergeben werden, so ist es nicht anders, als wenn die Übergabe der Pfandsache selbst an einen Vertreter des Pfandgläubigers stattfinden soil : Erwirbt der Vertreter, sei es auch unter Verletzung des Pfandvertrages oder des ihm vom Pifandgläubiger erteilten und angenommenen Auftrages, den Besitz nicht in einer den Verpfänder von der Gewalt über die Pfandsache ausschliessenden Weise, so wird kein Pfandrecht begründet, mag der Pfandgläubiger auch noch so schwer und ohne eigenes Verschulden in seinem Vertrauen auf die zugesicherte Mitwirkung des Dritten getäuscht worden sein. Irgendwelche Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens greifen hier nicht Platz ; solche bestehen nur zugunsten des « Empfängers » der Pfandsache, was der Pfandgläubiger eben gar nicht ist, solange weder er noch sein Vertreter den Besitz in der angedeuteten Weïise erlangt haben, und bestehen nur darin, dass der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Verpifänders dessen fehlende Verfügungsbefugnis ersetzt, während hier die Verfügungsbefugnis der Firma Friedrich Wyss & Sôhne über das Holzlager nicht in Frage steht. Anderseits wurden die Eigentiimer des Holzlagers durch die Weggabe der Schlüssel des Haupteingangstores zum Pfandlager deswegen nicht von der Gewalt über dasselbe ausgeschlossen, weil das Tor gar nicht richtig verschliessbar war und ausserdem noch seitliche und Bodenôffnungen bestanden, die schon bisher regelmässig zur Bedienung des Holzlagers gedient hatten und auch

jetzt jederzeit Zutritt zu demselben verschafften und dessen Wegräumung ohne Mitwirkung des Schlüsselhalters ermôglichten. Auch in dieser Beziehung kann aus dem bereits angegebenen Grunde kein Schutz des guten Glaubens Platz greifen, sodass gleichgültig ist und dahingestellt bleiben kann, ob der Irrtum des Klägers, dass die Eigentümer durch die Überlassung der Schlüssel an ihn und seinen Vertreter von der Gewalt über das Holz- 126 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 31.

lager ausgeschlossen seien, entgegen der Ansicht der Vorinstanz als entschuldbar zu erachten wäre oder nicht (vel. BGE 43 II 24). Es liegt also nicht der Fall vor, dass sich die Verpfänder heimlich oder gewaltsam die Verfügungsmôglichkeit über das Pfandlager verschafft hätten, weshalb nicht etwa unter diesem Gesichtspunkt eine andere Beurteilung Platz greifen kann.

3. Kann somit das vom Kläger für seine (eventuellen) Regressforderungen aus Bürgschaften beanspruchte Piandrecht nicht zugelassen werden, so folgt das gleiche für die KRegressforderungen selbst. Bevor der Gläubiger voliständig befriedigt ist, hat der Bürge überhaupt keine Regressforderung gegenüber dem Hauptschuldner. Ist es der Bürge, der den Gläubiger (ganz oder teilweise) befriedigt hat, so geht einfach von Gesetzes wegen das Gläubigerrecht auf ihn über in dem Mass, als er den Gläubiger befriedigt hat und infolgedessen der Hauptschuldner nicht mebr in Anspruch genommen worden ist (Art. 505 OR und 217 SchKG). Infolgedessen wirkt unter dieser Voraussetzung die Zulassung des Gläubigers dann auch zugunsten des Bürgen und bedarf es gar keiner besondern Zulassung einer (eventuellen) Regressforderung des Bürgen, welche ja die nicht zu billigende Folge hätte, dass die freien Masse-Aktiven mehr als einfach belastet würden durch solche vom Gemeinschuldner eingegangene Schulden, für die Bürgschaft geleistet worden ist. Nachdem der Kläger die Forderung der Ersparniskasse Olten nachträglich bezahlt hat, kann er die auf deren Kollokation auszurichtende Konkursdividende für sich beanspruchen, aber nichts weiteres. Wegen der Nachbürgschaft zugunsten der Solothurner Kantonalbank aber hat der Kläger nichts aus der Konkursmasse zu beanspruchen, solange er keine Zahlung leisten muss ; tritt dieser Fall ein, so gibt die bestehende Kollokation zugunsten der Bank die genügende Grundlage für den Dividendenbezug durch den Kläger ab, soweit dieses Recht nicht von der Bank selbst und den Vorbürgen ausgeübt wird, in welchem Umfang eine Regressforderung des Klägers eben überhaupt nicht zur Entstehung gelangen künnte, ohne dass die freien Konkursmasse-Aktiven durch eine und dieselbe Schuld des Gemeiïnschuldners mebr als einfach belastet würden.

4. Als unerlaubte Handlungen, welche die Kollektivgesellschaft Friedrich Wyss & Sôhne zu Schadenersatz verpflichten sollen, will der Kläger angesehen wissen die Täuschung über ihre Vermôgenslage, insbesondere den Wert ihrer Aktiven, vor Ausführung der unbezahlt gebliebenen Holzlieferungen, der Gewährung des Vorschusses und der Eingehung der Bürgschaîft, sodann das Vorspiegeln eines genügenden Verschlusses des verpfändeten Holzlagers und endlich die Verwendung ihrer Aktiven, insbesondere der direkt oder indirekt vom Kläger eingeschossenen neuen Mittel zu voller Bezahlung eines Teiles ihrer Schulden. Allein nicht jede Verletzung einer kantonalen Strafrechtsnorm stellt ohne weiteres eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 41 OR dar. So erwächst einem Gläubiger, der durch ungleichmässige Gläubigerbefriedigung seitens seines Schuldners benachteïligt wird, keine zusätzliche Schadenersatzforderung gegenüber seinem Schuldner, sondern nur gegebenenfalls ein Anfechtungsrecht gegenüber den begünstigten Gläubigern zum Zwecke der Deckung seiner ursprünglichen notleidend gewordenen Forderung. Insoweit der Kläger seine Schadenersatzforderung aus der Art und Weise der Verwendung anderer als gerade der von ihm herrührenden Aktiven herleitet, würden ja alle übrigen Konkursgläubiger mit nicht geringerer Berechtigung gleichartige Ansprüché erheben kôünnen — was am besten zeigt, wie absurd diese Ansicht ist. Im weiteren kann von einer in der Wegnahme des Pfandes bestehenden unerlaubten Handlung keine Rede sein, wenn ein zwar verbindlich vereinbartes Pfandrecht mangels Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse der Pfandbestellung gar nicht rechtswirksam begründet worden ist. Zuzugeben ist dem Kläger nur, dass der Kreditbetrug eine unerlaubte Handlung darstellt, die grundsätzlich zu 128 Schuldbetreibungs- und Konkursrécht sZivilabteilungen), N° 31.

Schadenersatz verpflichten kann (vgl. BGE 31 II 400). Allein als derart zu ersetzender Schaden kann nicht die blosse Tatsache der Uneinbringlichkeit einer Forderung infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in Betracht kommen, die vorliegend einzig als Schadensfaktor geltend gemacht wird in Gestalt des Unterschiedés zwischen den Nominalbeträgen der Forderungen aus den geschlossenen Kreditgeschäften und der mutmasslichen Konkursdividende. Dieser Schaden wird dem Gläubiger erst durch den Konkurs oder die fruchtlose Betreibung zugefügt, und zudem steht dahia, ob er nicht wieder gutgemacht wird, wenn nämlich der ausgestellte Verlustschein später einbringlich seien sollte. Schadensursache ist also nicht schon der Kreditbetrug, der dem Gläubiger anstatt des geleisteten Gegenwertes eine Forderung einbringt, was ihn freilich der Aussicht eines künftigen Verlustes aussetzt, aber noch nicht endgültig schädigt, sei es dass der Schuldner trotz seiner schlechten finanziellen Lage doch noch zahlen kann, sei es dass sich seine Vermôgensverhältnisse bessern. Deshalb war nicht schon vor der Konkurserôfinung eine Schadenersatzforderung entstanden, für welche die Teilnahme am Konkurs in Kumulation mit der Forderung aus den Kreditgeschäften beansprucht werden kôünnte (vgl. BGE 54 IIL 304).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgéwiesen und das Ürteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 8. Oktober 1931 bestätigt.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Poursuite et faillite.

EPS no ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER rt ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAÏILLITES

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 41 et Art. 505 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 4 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 217 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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