Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 4 décisions citantes n’a été analysée.

60 II 30

8. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 183, Fobruar 1934

Sachverhalt

I. i. S. Täuber gegen Schweizerische Unfallversicherungsansetalt.

Kann das Bundesgeriecht im Berufungsverfahren auf die VerJährungseinrede des Berufungsklägers eintreten, wenn diese durch die letzte kantonale Instanz in eirem ersten Entscheid abgelehnt und die Sache zu materieller Beurteilung an die erste Instanz zurückgewliesen worden war und wenn der Berufungskläger die Einrede in der Berufungserklärung nicht neuerdings ausdrücklich erhoben hat ? OG Art. 58 Abs. 2, 67 Abs. 2 (Erw. 2).

Die längere strafrechtliche Verjährung sfrist gilt auch dann für den Zivilanspruch, wenn die sbrafbare Handlung nur eine Polizeiübertretung is. OR Art. 60 Abs. 2 (Erw. 3).

Übergang von Gesetzes wegen der Forderung des obligatorisch versicherten Geschädigten gegen den Täter einer unerlaubten Handlung auf die SUVA im Umfange threr Leistungen. Bestätigung der BRechtsprechung, wonach sich die Subrogation auf den versicherten- Teil der Forderung beschränkt. KUVG Art. 100 (Erw. 7).

A. — Am 29. August 1929, vormittags etwa um 10 34 Uhr, fuhr der Fuhrmann Wegmüller mit seinem Einspännerfuhrwerk auf der Strasse bei der Papierfabrik Landquart vorbei. Der Angestellte der Fabrik, Christian Rüedi, näherte sich ihm und lief dann auf der Strassenseite eine kurze Strecke Weges neben ihm her, um ihm einen Auftrag auszurichten. In diesem Augenblick kam das vom Beklagten, Heinrich Karl Täuber, Kaufmann in Zürich, geführte Personenautomobil mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 Stundenkilometern herangefahren. Als Täuber rund 100 Meter vom Pferdefuhrwerk entfernt war, gab er ein Hupensignal. Rüedi überhörte es, aber Wegmüller machte ibn, bereits im Weiterfahren begriffen, auf das herannahende Automobil aufmerksam. Statt stehen zu bleiben oder das näher gelegene Trottoir zu erreichen, durchquerte Rüedi nun die Strasse nach der mobil gestreift und umgeworfen. Er erlitt einen Bruch des linken Unterschenkels und wurde in das Krankenhaus Schiers verbracht, wo er verblieb, bis er am 2. November in die häusliche Pflege und Arztbehandlung entlassen wurde. Vom Unfalltag bis 8. März 1930 war er gänzlich arbeitsunfähig und erhielt von der SUVA, bei der er obligatorisch versichert war, das gesetzliche Krankengeld auf Grund eines Monatslohnes von 300 Fr.

Ám 8. März 1930 erliess die SUVA einen Rentenbescheid, und zwar wurde ibm Totalinvalidität zugebilligt und eine Jahresrente von 70 % des Jahresverdienstes oder 2520 Fr., monatlich 210 Fr. zugesprochen. Ab 1. März 1931 wurde die Rente auf 50 % oder 105 Fr. im Monat . herabgesetzt, da eine erneute ärztliche Untersuchung ergeben hatte, dass die Beweglichkeit des Kniegelenkes zugenommen habe und dass er nun imstande seì, ohne Stock zu gehen.

Gegen diesen letztern Entscheid erhob Rüedi jedoch Klage beim Unfallversicherungsgericht des Kantons Graubünden und verlangte die unverkürzte Jahresrente von 2520 Fr., jedenfalls mehr als 50 %. Das Gericht ordnete eine Expertise an und Dr. Beck, Chefarzt des Krankenhauses Wallenstadt kam in seinem Bericht zum Ergebnis, dass nur 59 °%% der immer noch vorhandenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf die Unfallfolgen zurückzuführen seien, 50 % aber auf Alterserscheinungen ; die Herabsetzung der Rente sei daher angemessen... Gestützt auf diesen Befund zog Rüedi die Klage gegen die SUVA Zurück.

B. — Am 24. August 1931 hat die Schweizerische Unfallversieherungsanstalt gegen Heinrich Kart Täuber folgende Rückgriffsklage erhoben :

« Ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen :

1. 1935 Fr. 55 Cts. Krankengeld und HOungsoSten, nebst 5. %/, Zins ab 1. März 1930.

2. Rente, entsprechend einer Erwerbeunfühigkeit Von 100 % für die Zeit vom 9 März 1930 bis 31. März 1931, 32 Obligationenrecht. N° 8, berechnet auf einem Jahresverdienst von 3600 Fr. = 2664 Fr. nebst 5 % Zins geit 1. April 1931.

3. Deckungskapital, entsprechend einer Rente von 50 % Erwerbsunfähigkeit bei einem Jahresverdienst von 3600 Fr. = 7018 Fr. nebst 5 %, Zins seit 1. April 1931.

Eventuell an Stelle von Zuff. 3 Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die von ihr an Christian Rüedi inskünftig zu entrichtenden Versicherungsleistungen, nämlich Rente von 105 Fr. ab 1. April 1931 laufend zu ersetzen, nebst 5 % Zins seit Verfalltag, unter Sicherstellung des dieser Rente entsprechenden Deckungskapitals von 7018 Fr. ? » C. — Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

D. — Am 4. März 1932 hat das Bezirksgericht Zürich die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

E. — Auf Appellation der Klägerin hat das Obergericht des Kantons Zürich am 31. August 1932 die Sache zur materiellen Behandlung an das Bezirksgericht zurück- - gewiesen, nachdem es die Verjährungseinrede abgewiesen hatte.

FF. — Am 20. September 1933 hat das Obergericht. des Kantons Zürich im Áppellationsverfahren, im Wesentlichen under Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. März erkannt :

« L. Die Klage wird teilweisge gutgeheissen und der Bektagte verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen :

a) 967 Fr. 68 Cts. Krankengeld und Heilungskosten nebst 5 % Zins seit 1. September 1930.

0} 1915 Fr. als Ersatz der Rente der Klägerin für die Zeit vom 9 März 1930 bis 31 März 1931 nebst 5 o Zins seit 1. April 1931.

c} Ersatz der monatlichen Rente von. 105 Fr. ab 1. April 1931 laufend bis 1. November 1934, nebst 5 % Zäns je seit Verfalltag am ersten des Monats.

d) Der Beklagte wird verpflichtet, die nach der Rechtskraft des Urteils bis 1. November 1934 noch verfallenden Monatsrenten von 105 Fr. nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sicherzustellen durch Leistung einer Bankkaution oder Hinterlegung von Wertschriften auf ein Sperrkonto bei einer Zürcher Bank zugunsten der Klägerin. » G. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, die Klage sei wegen Verjährung, eventuell materiell abzuweisen, eventuell wesentlich zu reduzieren, und es sei auf alle Fälle an die ausgewiesenen Leisbungen der SUVAL der Beklagte nur zu einem prozentualen Beitrag entsprechend seinem Vershculden zu verpflichten, im Sinne des bundesgerichtlichen Entscheides in BGE 58 II S. 33 f.

Erwägungen

I. — „.. (Streitwert).

2. Der PBeklagte hat auch vor Bundesgericht gegenüber dem Rückgriffsanspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung erhoben. Diese Einrede iet durch das Obergericht schon in seinem ersten Erkenntnis vom 31. August 1932 abgelehnt worden, und sie ist dann im weitern Verfahren vor den beiden kantonalen Gerichten naturgemäss nicht mehr aufgeworfen worden. Nach Art. 58 Abs. 2 OG unterliegen der Beurteilung des Bundesgerichtes aber auch diejenigen Entscheidungen, welche dem Haupturteile vorausgegangen sind. Dazu gehört im vorliegenden Fall auch der Rückweisungsentscheid des . Obergerichtes vom 31. August 1932. Es hätte sich nur fragen können, ob die Anfechtung solcher vorausgegangener Urteile vor der bundesgerichtlichen Instanz nicht voraussetze, dass eine dahingehende Erklärung schon bei der Einlegung des Rechtsmittels abgegeben - werde, indem nach Arft. 67 Abs. 2 OG die Berufung nur insoweit als rechtswirksam eingelegt gilt, als in der Berufungserklärung angegeben wird, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. In seinem Urteil vom 30. November 1900 i. Ss. Oberrheinische Versicherungsgesellschaft gegen Kern (BGE 26 II 8. 764) 34 Obligationenrecht. N° 8.

hatte das Bundesgericht diese Frage verneint und angenommen, die Berufung gegen den Hauptentscheid ergreife ohne weiteres auch die Zwischenentscheidungen, indem diese nach der Fällung des Hauptentscheides ihre selbständige Bedeutung verloren hätten. Es erübrigt sich jedoch, -zu überprüfen, ob an diesem Grundsatz fest gehalten werden kann, denn im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger ausdrücklich den Antrag gestellt, die Klage sei in erster Linie wegen Verjährung abzuweisen, worin aber auch die Anfechtung des frühern Urteiles des Obergerichtes liegt. Die Verjährungseinrede, auf die also einzutreten ist, erweist sich übrigens als unbegründet :

3. Nach Art. 100 KUVG tritt die SUVA gegenüber einem Dritten, der für den Unfall haftet, bis auf die Höhe ihrer Leistungen in die Rechte des Versicherten ein. Sie hat also einen Regress gegen den Haftpflichtigen. Da für diesen Rückgriffsanspruch durch das Gesetz keine neue Verjährungsfrist aufgestellt worden ist, muss angenommen werden, die Anstalt erwerbe die Rechte des Versicherten durch Subrogation in dem Umfange, wie sir vorher schon bestanden hatten, also mit laufender Verjährungsfrist. Darnach ist im vorliegenden Fall Art. 60 OR anwendbar. Zwischen den Parteien hat sich nun ein Streit darüber entsponnen, ob die Verjährungsfrist des Art. 60 Abs. I OR von einem Jahr in dem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei, als die Klägerin gie durch Anhebung einer Betreibung unterbrechen wollte. Das Betreibungsbegehren war beim Betreibungsamt Zürich 6 am 30. August 1930 eingegangen, doch behauptete die Klägerin stets, sie haben es am- 29. August abends vor 6 Uhr der Post übergeben ; auch macht sie geltend, für die Beurteilung des Fristablaufes sei nicht SchKG Art.

32. , sondern OB. Art. 132 massgebend, da es sich nicht um eine betreibungsrechtliche Frist handle. Diese Tatund Rechtsfragen können jedoch offen gelassen werden, da: die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet Obligationenrecht. N® 8. 35 wird, deren längere strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 60 Abs. 2 OR auch für den ZIvilanspruch gilt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes statuiert Art. 60 Abs. 2 OR eine Ausnahme nicht nur von der zehnjährigen, sondern auch von der einjährigen Verjährungsfrist (BGE 55 II S. 25). Die Durchführung eines Strafverfahrens ist nicht Voraussetzung der Anwendbarkeit der längern, strafrechtlichen Ver]ährungesfrist. Liegt aber ein rechtskräftiges Straferkenntnis, sei es ein verurteilendes, sei es ein freisprechendes, vor, s0 ist der Zrvürichter hinsicbhtlich der Frage der Strafbarkeit daran gebunden (BGE 55 II S. 26 und dort zitierte Entscheidungen). Selbst wenn nun im vorliegenden Fall angenommen werden müsste, eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Täuber sei angehoben, aber sistiert worden und eine solche Einstellungsverfügung sei einem freisprechenden Strafurteil gleichzustellen, müsste nach dem Grundsatz, den das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 1933 i. S. Meli gegen Trefzer (BGE 59 II Ss. 165 ff, Erw. 1 aber micht publiziert) aufgestellt hat, das dem Beklagten zur Last. gelegte Verhalten doch als strafbare Handlung gewertet werden, denn er hat sich einer Übertretung des Automobilkonkordates schuldig gemacht und. ist deewegen durch Verfügung des zuständigen kantonalen Bau- und Forstdepartementes vom- 9. September 1929 mit 25 Fr. gebüsst worden. Dass es sich dabei nicht um. ein Verbrechen oder Vergehen im engern Sinn handelte, sondern um eine Übertretung der verkehrspolizeilichen Vorschriften, ist nach dem erwähnten bundesgerichtlichen Urteil gleichgültig für die Entscheidung, und dass die Handlung, wegen welcher Täuber gebüsst worden ist, für den Unfall kausal war, kann, wie auch aus der folgenden Erwägung hervorgehen wird, nicht bezweifelt werden. Die strafrechtliehe Verjährungsfrist für Übertretungen des Automobilkonkordates beträgt in Graubünden nach den Feststellungen, welche die Bündner Gerichte im Falle 36 Obligationenreecht. No 8, Meli gegen Trefzer gemacht hatten, anderthalb Jahre. Sie wäre daher durch das Betreibungsbegehren der Klägerin rechtzeitig unterbrochen worden, selbsb wenn dieses erst am 30. August 1930 der Post übergeben worden wäre. Es braucht also nicht mehr untersucht zu werden, wann die einjährige Verjährungsfrist abgelaufen ist, insbesondere auch, wann der geschädigte Rüedi Kenntnis vom Schaden erlangt hatte, und die Verjährungseinrede ist daher abzuweisen.

4. u. 5. — …...(Verschulden).

6. ..(Mitverschulden).

T7. — Die Leistung der Klägerin an Rüedi für Krankheits- und Heilungskosten beträgt 1935 Fr. 55 Cts. Nach Art. 100 KUVG hat die Klägerin Anspruch auf die Hälfte dieses Betrages, also auf 967 Fr. 68 Cts. Die Verzineungspflicht ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil und im Gegensatz zu demjenigen der ersten TInstanz zu regeln, da die Klägerin keine Berufung ergriffen hat. Zins zu 5 % ist demnach ab 1. September 1930 zu bezahlen.

Für die Zeit vom 9. März 1930 bis 31 März 1931, also für ein Jahr und 23 Tage, hat die Klägerin eine Invalidität von 100 % angenommen und auf Grund eines Jahresverdienstes von 3600 Fr. nach Art. 77 KUVG laut Rentenbescheid 2664 Fr. (jährlich 2520 Fr.) geleistet. Das ist der Betrag, den síe im vorliegenden Prozess rückgriffsweise gegen den Beklagten geltend macht. Wegen des Mitverschuldens Rüedis gebührt -ihr jedoch nur die Hälfte dieser ihrer Leistung, denn nur die Rechte des Geschädigten gehen von Gesetzes wegen auf die Anstalt über. Zu Unrecht haben beide Vorinstanzen der Klägerin statt 1332 Fr. aus diesem Titel eine Summe von 1915 Fr. zugesprochen, indem sie vom effektiven Lohnausfall Rüedis ausgegangen sind, der 3830 Fr. betragen hat. Nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 6. Juli 1932

7. 8. Heinzelmann gegen Gandoni (BGE 58 II 8. 230 f.) beschränkt sich die Subrogation der Forderung gegen den Haftpflichtigen auf den versicherten Teil. Versichert aber waren im vorliegenden Fall nicht die 30 % des Lohnes, die über die Leistung der Anstalt hinausgingen. Es liegt eine Verkennung des Sinnes des Art. 100 KUVG und der ihm durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtes verliehenen Auslegung darin, dass die Vorinstanz ausgeführt hat, die Beschränkung des gesetzlichen Übergangs der Forderung auf den versicherten Teil sei im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil hier im Gegensatz zum Urteil i. $. Heinzelmann gegen Gandom nicht zu erörtern sei, welche Ansprüche des Geschädigten nicht an die Klägerin übergegangen seien. Die Grundsätze, die das Bundesgericht in dem erwähnten Urteil aufgestellt hat, müssen &ich naturgemäss gleich auswirken, ob der Geschädigte den Täter für den nicht übergegangenen Teil der Forderung belangt oder ob die Ánstalt gegen den Täter sür den übergegangenen Teil vorgeht; die subrogierte Forderung kann nicht im cinen Fall grösser sein als im andern, Auch lunsichtlich der Rente für die Zeit vom 1. April 1931 bis 1. November 1934, für welche die auf den Unfall zurückführbare Erwerbeunfähigkeit Rüedie 50 % ausmacht, 1st vom versicherten Teil der Forderung, gleich der tatsächlichen Leistung der Klägerin auszugehen, und es ist daran das Mitverschulden des Verunfallten anzurechnen. Die Regressklage muss demnach abgewiesen werden. soweit sie für diese Zeit 52 Fr. 50 Cts. im Monat übersteigl. Gleichzeitig reduziert sich entsprechend die Pflicht des Beklagten, zugunsten der Klägerin Sicherheit zu leisten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. September 1933 wird in Dispositiv I b bis d dahin abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin :

b) 1332 Fr. als Ersatz der Rente für die Zeit vom

9. März 1930 bis 31 März 1931 nebst 5 % Zines seit 1. April 1937 zu bezahlen, 32 Obligationenrecht. N® 9, c) als Ersatz der monatlichen Rente vom 1. April 1931 bis 1. November 1934 jeweilen 52 Fr. 50 Cts. nebst 5 % je seit Verfalltag am ersten eines Monates zu bezahlen, d) die nach der Rechtskraft des Urteils bis 1. November 1934 noch verfallenden Monatsrenten von 52 Fr. 50 Cts. nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sicherzustellen durch Leistung einer Barkaution oder Hinterlegung von Wertschriften auf ein Sperrkonto bei einer Zürcher Bank.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 60 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 58 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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