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60 II 38

9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Fobruar 1934 i. Ss. Zollinger gegen Rohrbach.

Unerlaubte Handlung bestehend in der Unterlassung von Schutzmasenahmen bei Schaffung eines gefährlichen Zustandes. Haftung eines Landwirtes für einen Unfall, der einem Kind beim Heustampfen durch den elektrischen Heuaufzug zugefügt wurde. OR Art. 41 (Erw. 1 u. 2).

Mitverschulden eines urteileunfähigen Knaben ? Analoge Anwendung von OR Art. 54 Abs. 1 (Erw. 3).

Berechnung des Schadens bei Teilinvalidität eines Kindes, das noch nicht erwerbsfähig ist und die Berufswahl noch nicht getroffen hat. Ablehnung der Anwendung von sogenannten Aktivitäts- statt der Lebensgerwartungstabellen. Kapitalisationszinsfuss (Erw. 4).

Genugtuung. OR Art. 47 (Erw. 6).

4A. — Der Beklagte, Gustav Zollinger, 186 Eigentümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens in Scheuren-Forch im Kanton Zürich. Die zu dem Gut gehörende Scheune ist mit einem motorisch betriebenen Heuaufzug versehen. Der Motor ist im Mittelgang der Scheune, zwischen den zu beiden Seiten der Einfahrt befindlichen Heudielen aufgestellt. Von seinem Standort aus führt der Aufzug senkrecht in die Höbe bis unter das Dach, und von dort aus laufen Schienen nach verschiedenen Richtungen über die Heudielen. Das Seil des Aufzuges reicht bis an die Scheunenwand und führt dort über eine Rolle und wieder zurück. Über den Dielen wird das beförderte Heu am gewünschten Ort durch Öffnen der Gabeln fallen gelassen.

Der Kläger, Walter Rohrbach, wurde am 22. Januar 1920 geboren. Seine Eltern sind gerichtlich geschieden worden. Die elterliche Gewalt übt die Mutter, Frau Anna von Niederhäusern in Illnau aus. In den Jahren 1929 bis 1931 half ex dem Beklagten jeweilen während seiner Frei- und Ferienzeit bei der Heuernte auf dem Feld und in der Scheune. Nach seiner Behauptung erhielt er für seine Mitarbeit vom Beklagten etliche Franken « als Trinkgeld ». Im Sommer 1931 half er dem Beklagten wiederum beim Heuen. Er war damals 11 14 Jahre alt und besuchte die fünfte Klasse der Primarschule. Am 20. Juni 1931 verwendete ihn der Beklagte zum Heustampfen auf dem bereits bis beinahe zum Dach angefüllten Heustock der einen Diele. Während des Stampfens hielt er sich am Seil, als dieses ruhte. Als es sich aber wieder in Bewegung setzte, geriet er in die Rolle und wurde an der rechten Hand schwer verletzt. Nach den tatsächlichen Festsetellungen des begutachtenden Arztes, die von den Kantonalen Gerichten übernommen worden gind, hat er einen erheblichen bleibenden Nachteil erlitten, der im gänzlichen Verlust des End- und Mittelgliedes am kleinen, Ring- und Mittelfinger und des Endgliedes am Zeigefinger besteht.

B. — Laut Weisung des Friedensrichteramtes Maur vom 9. Januar 1932 hat Walter Rohrbach gegen Gustav Zollinger Klage. auf Bezahlung von 23,176 Fr. 15 Cts. nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 1931 erhoben.

C. — Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

D. — Das Bezirksgericht Uster hat die Klage am 3. Mai 1933 in der Höhe von 5000 Fr. nebst Zins geschützt, im übrigen aber abgewiesen. B fi. — Auf Appellation beider Parteien hin — der Kläger verlangte Gutgeheisesung der Klage im Betrage von 20.000 Fr. nebst Zins, der Beklagte Abweieung der Klage 40 Obligationenrecht. N° 9.

— hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage am 17. Oktober 1933 in Betrage von 11,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 1931 gutgeheissen.

F. — Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt und Abweisung der Klage beantragt.

G. — Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und den Antrag gestellt, die Klage sei im Petrage von 15.000 Fr. nebst Zins zu schützen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. — Die Frage, ob zwischen den Parteien zur Zeit des Unfalles ein Vertragsverhältnis bestanden habe oder nicht, und ob infolgedessen der Beklagte für den dem Kläger erwachsenen Schaden als Dienstherr oder Auftraggeber in's Recht gefasst werden müsse oder wegen Begehung einer unerlaubten Handlung im Sinne der Art. 41 ff. OR, ist schon von den Vorinstanzen mit Recht offen gelassen worden, denn in beiden Fällen hängt die Gutheissung der Klage davon ab, ob dem Beklagten ein Verschulden zur Last falle und wie das Verhalten des Geschädigten selbet einzuschätzen seìi. Was die Frage der Rechtawidrigkeit betrifft, hat nicht nur der Dienstherr nach Art. 339 OR die Pflicht, für genügende Schutzmassregeln gegen Betriebsgefahren zu sorgen, sondern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes muss als ungeschriebener, doch allgemein anerkannter Rechtssatz vorangestellt werden, dass überhaupt jeder, der einen Zustand schafft oder unterhält, aus welchem Dritten ein Schaden droht, zu entsprecbhenden Vorsichts- und Schutzmassnahmen verpflichtet ist (BGE 45 II 8. 647; 57 II S. 167). Auf die Frage der Haftung des Beklagten für seine Arbeiter endlich, die allenfalls verschieden gein könnte, je nachdem zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis angenommen werden muss oder nicht, ist nachher einzutreten.

2. — Welche Schutzmassnahmen zu treffen sind und welche Anforderungen bei den einzelnen Massnahmen gestellt werden dürfen und müssen, richtet sich nach der konkreten Situation, zu der im vorliegenden Fall auch das Kindesalter des Klägers zur Zeit des Unfalles gehörte. Es kann zwar dem Beklagten nicht schon als Verschulden angerechnet werden, dass er den Kläger überhaupt zum Heùstampfen verwendete, denn diese Arbeit ist an sich nicht sehr gefährlich und für Kinder, die gewöhnlich Freude daran haben, geeignet. Dagegen musste sich der Beklagte namentlich im Hinblick auf den elektrischen Heuaufzug sagen, dass der Kläger nicht wie ein Erwachsener oder auch nur wie ein Jüngling imstande sei, alle vorhandenen Gefahren als solche zu erkennen und sich darnach einzurichten. Die Vorinstanz hat mit Fug darauf hingewiesen, dass aufgeweckte Knaben in diesem Alter — die Regsamkeit und überdurchschnittliche Intelligenz des Klägers waren dem Beklagten bekannt — erfahrungsgemäss eine gewisse Neugier für technische Vorgänge besitzen und sich gerne wagemutig benehmen. Es waren daher besonders eingehende Instruktionen und eine unablässige Beaufsichtigung notwendig (vgl. BGE 56 II 8. 280), und überdies war der Motor besonders vorsichtig Zu bedienen. Vorsichtsmassnahmen dieser Art wären auch nicht kostspielig gewesen und sind daher auch dem Landwirt zuzumuten, an den sonst nicht ohne weiteres die gleichen Anforderungen gestellt werden können, wie an den Inhaber eines gewerblichen oder industriellen Betriebes ; ausserdem liegt es immerhin in der Natur der Sache, dass mit zunehmender Mechanisierung des landwirtechaftlichen Gewerbes auch der Landwirt den Betriebsgefahren mehr Beachtung schenken muss. Im vorliegenden Fall kam als weiteres Gefahrenmoment hinzu, dass das Heu im massgebenden Zeitpunkt schon sehr hoch lag und dass der Kläger so in die Nähe des Drahtgeiles geriet, das vom Heu teilweise berührt und verdeckt wurde, während der Heustock nach seiner unbestrittenen 42 Obligationenrecht. No 9.

Behauptung anläsgslich seiner frühern Beschäftigung in der Tenne jeweilen viel niedriger gewesen war.

Nach der tatsächlichen Feststellung der Vorinstanzen, welche in der Berufungserklärung nicht als aktenwidrig angefochten worden und daher gemäss Art. 81 OG für das Bundesgericht verbindlich ist, ist der Kläger allerdings auch beim Heustampfen am Unglückstage von Zeit zu Zeit durch Zurufe des Beklagten oder seines Knechtes, wie « Obacht », « Tritt nicht auf das Seil » und dergleichen gewarnt worden. Diese Warnungen waren jedoch als Instruktion und als Aufsicht nach zwei Richtungen unzulänglich. In erster Linie wurden sie nach der Konstatierung des Bezirksgerichtes nicht regelmässig gegeben, während eine regelmässige Warnung durchaus angebracht gewesen wäre. Sodann war Ursache des Unfalles gewesen, daës der Knabe das Seil mit der Hand gehalten hatte, als es in Bewegung gesetzt wurde. Die Warnungen aber hatten nach der Feststellung der kantonalen Gerichte den Sinn gehabt, er solle nicht auf das Seil treten, damit er nicht an die Decke geschleudert werde, und mit diesem Sinn hatten sie sich dem Knaben auch. eingeprägt. Dass er sich am ruhenden Seil aber mit der Hand halten werde, wenn man ihn nicht ausdrücklich davor warnen würde, war leicht vorauszusehen, greift doch selbst ein erwachsener Mensch, wenn er einen s0 unsichern Stand hat, wie auf einem Heustock, gerne unwillkürlich nach einem - festen Gegenstand, an dem er Halt gewinnen kann. Die nachgewiesenen regelmässigen Rufe « Hü » können nicht als Warnungen gelten, denn sie waren an den Sohn des Beklagten gerichtet, der unten den Motor bediente, und dem síie anzeigen sollten, dass der Motor wieder in Betrieb gesetzt werden könne. Der Knabe musste aus dem « Hüruf » nicht ohne weiteres schliessen, dass sich das Seil nun sofort i in Bewegung Setze, wie gerade der Unfallvorgang beweist : Nach der Feststellung der Vorinstanzen verstrich bei dem Heuaufzug, der zum Unfall führte, nach dem « Hü » noch geraume Zeit, bis das Seil anzog, offffflŒnbar weil der Sohn des Beklagten noch mit dem Sammeln zerstreuten Heues beschäftigt war, bevor er sich wieder dem Motor zuwandte. Es hätte gerade aus diesem Grunde jedenfalls an ihm gelegen, in Anbetracht der entstandenen Pause vor dem Antrieb des Motors nochmals einen Warnruf zu erlassen. Diesen Fehler hat auch der Beklagte zu verantworten, sei es nach Art. 101, wenn man ein Vertragsverhältnis zwischen den

Parteien

annimmt, sei es nach Art. 55 OR, wenn man ein solches verneint ; den Entlastungsbeweis nach Art. 55 hat der Beklagte nicht einmal angetreten, geschweige denn erbracht. Das hauptsächliche Verschulden des Beklagten besteht jedoch darin, dass er den Knaben nicht kategorisch von der gefährlichen Stelle wegséhickte, als das Heu s0 hoch-gestiegen war. Der Beklagte hätte gich vergegenwärtigen müssen, dass die Arbeit des Klägers ungleich gefährlicher geworden war, als er in Berührungsnähe mit dem Seil und der Walze gekommen war, und er hätte daher unter allen Umständen dafür sorgen müssen, dass das unerfahrene Kind einen Standort in gehöriger Entfernung einnahm. Die Notwendigkeit, dass das Heu auch in der Nähe des Seiles durch Stampfen gepresst werden musste, vermag ihn nicht zu entschuldigen, denn dies hätte entweder nachher oder durch jemand anders geschehen können. Das Verschulden des ‘Beklagten bei der Entetehung des Unfallschadens ist daher zu bejahen.

— Sofern der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles urteilztahig gewesen wäre, hätte- sein Verhalten zweifellos aber als Mitverschulden gewertet werden müssen, denn dass er sich am Seile hielt und dass er überhaupt s0 nahe dabei stand, war, objektiv betrachtet, ein Fehler. Die Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen setzt jedoch die Urteilsfähigkeit des Täters voraus (ZGB Art. 19 Abs. 3); wer nickt urteilsfähig ist, vermag untèr Vorbehalt der gesetzlichen Ausnabmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung ‘herbeizuführen (ZGB Art. 18). Das gilt auch für das Mitverschulden, auch 44 Obligationenrecht. N° 9.

dieses erheischt als Voraussetzung die Urteilsfähigkeit des Geschädigten (von Toux OR I 8. 91 ; OsER-SCHÖöNENBERGER, Kommentar, Nr. 7 zu Art. 44 OR). Dem Kläger ging nun wegen seines Kindesalters die Urteilsfähigkeit: bei dem in Frage stehenden Verhalten zweifellos ab : er war nicht imstande, die Gefahren zu erkennen, sich darüber Rechenschaft zu geben und sein Verhalten darnach einzurichten. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht Art. 44 OR angewendet und Umstände angenommen, für welche der Kläger im Sinne dieser Bestimmung einzustehen habe ; das Bundesgericht hat schon in seinem Urteil vom 6. März 1928 in Sachen Arrigoni gegen Zarifi (BGE 54 II 8. 141) erkannt, dass urteilsunfähige Kinder nicht als mitschuldig im Sinne des Art. 44 betrachtet werden können (vgl. auch BGE 31 II 8. 34 ff.: 58 II 8. 37). Ein mitwirkendes Verhalten eines urteilzunfähigen Verletzten kann jedoch unter analoger Anwendung des Art. 54 Abs. 1 zur Herabsetzung der Ersatzpflicht herangezogen werden, wenn und soweit die Billigkeit es erheischt (BGE 51 II 8. 523 ; 54 TI 8. 140: vgl. auch F. HÄBERLIN, Das eigene Verschulden des Geschädigten, 8. 83). Hier rechtfertigt sich ein solcher Abzug aus Billigkeit in der Tat, denn das Verschulden des Beklagten ist kein schweres und die Ersatzpflicht trifft ihn auch nach Vornahme eines angemessenen Abzuges noch schwer genug, ganz abgesehen davon, dass der Kläger den zwar ungenügenden Warnungen doch etwas mehr Beachtung hätte schenken . dürfen, wenn nicht aus Einsicht, s80 doch aus Gehorsam. Die Vorinstanz hat eine Reduktion der Ersatzpflicht um einen Vierteil eintreten lassen. Diese Uerabsetzung erscheint bei Würdigung aller Umstände als angemesgen und 1ist zu bestätigen ; eine weitere Herabsetzung aus Billigkeit, wie sie der Beklagte verlangt, kommt nicht in Betracht, weil gie sich als Unbilligkeit gegenüber dem Kläger auswirken würde. E O _#. — Durch die Verstümmelung der rechten Hand ist der Kläger dauernd teilweise arbeitgunfähig geworden.

Dafür hat ihm der Beklagte nach Art. 46 Abs. 1 OR unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens Erzsatz zu leisten. Die Vorinstanz hat den Grad der Invalidität auf Grund zweier Gutachten, eines medizinischen und eines psychotechnischen, ermittelt und auf durechschnittlich 20 %, festgesetzt. Gegen diese Methode ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wiewohl durch den Umstand, dass der Kläger noch nicht im Erwerbsleben steht und seine Berufswahi noch nicht getroffen hat, ein Moment der Unzsicherheit in die Berechnung kommt, indem eine Vermutung aufgestellt werden musste, der Kläger werde einen Beruf einer bestimmten Berufskategorie ergreifen, und indem die Vorinstanz die Invalidität für diese ganze Kategorie schätzen musste. Dem Obergericht isb auch darin beizupflichten, dass dem Kläger gewisse Berufe versperrt sein werden, nämlich jene, wo Handarbeit und Handfertigkeit vorherrschen, und dass er in Anbetracht seiner hohen Intelligenz und sonstigen vorteilhaften Veranlagung nun umsomehr einem Beruf zugedrängt wird, wo namentlich Kopfarbeit verlangt wird. Es ist daher in der Tat anzunehmen, dass er nicht Handwerker oder Bauer werden wird, sondern vermutlich Kaufmann oder Beamter, vielleicht auch Techniker, soweit nicht auch in diesen Berufen im FEinzelnen volle körperliche Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Die Festsetzung der Invalidität in diesen Berufen mit durchschnittlich 20 % kommt einer tatsächlichen Feststellung gleich, an welche das Bundesgericht gebunden ist, wenn auch zu sagen ist, dass selbst, bei bestmöglicher Angewöhnung ökonomische Nachteile, z. B. beim Suchen einer Stelle, unvermeidlich sein werden und dass diese 20 % jedenfalls die unterste Grenze bilden, wenn man sie mit der bei gleicher Verletzung von Handarbeitern angenommenen Invalidität vergleicht (L. CLAUs, Gewöhnung an Unfallfolgen, 5. Aufl. S. 30/31). Dagegen hat die Vorinstanz zwei Umstände nicht oder zu wenig berücksichtigt : Dass die Ergreifung eines der dem Kläger 46 Obligationenrecht. N° 9, Î übrig bleibenden Berufe wegen der notwendigen bessern Ausbildung erhebliche Kosten verursacht und dass die Beschränkung auf einen verhältnismässig engen Kreis von Berufen auch eine Beeinträchtigung des Klägers in

geelischer Beziehung darstellt. Trotz der spärlichen Anhaltspunkte, welche die Akten bieten, kann nicht angenommen werden, die Eltern des Klägers seien imstande, ihm aus eigenen Mitteln die Ausbildung zu verschaffen, die heutzutage von Beamten, kaufmännischen Angestellten, Technikern usw. verlangt wird, wenn sie sich um eine Stelle bewerben und wenn sie dieselbe bei der Überfüllung des Arbeitsmarktes auch der intellektuellen Berufe erhalten sollen ; namentlich die Höhe der Alimente, welche der Vater nach dem Ehescheidungsurteil der Mutter für den Jungen zu zahlen hat, deutet nicht darauf hin. Es rechtfertigt sich daher, einen Zuschlag zu machen ; die Nichtberücksichtigung des erwähnten Umstandes ist Nichtberücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, welche nach Art. 46 in Anschlag zu bringen und durch das Bundesgericht, da es sich um eine Rechtsfrage handelt, zu überprüfen ist. Die Erhöhung darf anderseits nur eine mässige sein, da der Knabe, wenn er trotz seiner Fähigkeiten, aber wegen der ökonomischen und sozialen Stellung seiner Eltern, hätte Handwerker, Bauer oder dergelichen werden müssen, dann auch nicht den Monatsgehalt von Fr. 400 im Durchschnitt erreicht hätte, den die Vorinstanz - ihrer Berechnung zu Grunde gelegt hat. Da ferner, wie noch zu zeigen sein wird, auch die von der Vorinstanz ausgesetzte Genugbuungssumme erhöht werden muss, und da die Erschwerung des Fortkommens nicht nur eine wirtschaftlich-finanzielle ist, rechtfertigt es sich, für die Entschädigung wegen teilweiser dauernder Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und für die Genugtuung eine gemeinsame Erhöhung in einer einheitlichen Summe eintreten zu lassen.

Das Obergericht hat der Berechnung der kapitalisierten Rente einen Monatslohn von Fr. 400.— zu Grunde gelegt.

Gegen diese Annahme ist vom Standpunkt des Bundesrechtes aus nichts einzuwenden. Die BehaupturF des Beklagten, dass der Kläger bei Beginn seiner Erwerbsfähigkeit unter keinen Umständen und während längerer Zeit nicht einen Monatslohn von Fr. 400 erreichen werde, isb nicht stichhaltig, weil die Vorinstanz ausdrücklich von einem Durchschnitt gesprochen, also angenommen hat, und zwar mit Recht, dass das Árbeitseinkommen des Klägers in späterer Zeit dann höher sein werde, als Fr. 400.—, Der Beklagte hat sodann geltend gemacht, die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde weniger lang dauern, als seine Lebenserwartung reiche, und es könne deshalb nicht auf diese abgestellt werden ; die Berechnung der kapitalisierten Rente habe nach einer sogenannten Aktivitätstabelle zu geschehen. Allein dieser in HauptpflichtProzessen vom jeweiligen Beklagten immer wieder vorgetragene Einwand kann nicht gehört werden ; s0 lange für die schweizerischen Verhältnisse keine zuverlässigen Aktivitätstabellen für die verschiedenen Berufe oder Berufsgruppen ausgearbeitet sind — die Grieshaber’schen Tabellen berühren nur die Bundesbahnarbeiter und -angestellten — muss es das Bundesgericht ablehnen, durchwegs schematische Kürzungen vorzunehmen und dabei ausländische Tabellen oder solche anderer Berufsgruppen zu Rate zu ziehen (BGE 55 II S. 147).

Bei Aufstellung der Lebenserwartungstabellen ist die höhere Sterblichkeit der Unfallinvaliden unberücksichtigt geblieben (PICARD, Lebenserwartungs-, Barwert- und Rententafeln, 2. Aufl. Ss. 5 und 26.) Das Bundesgericht hat in einem Fabrikhaftpflichtfall eine ausgesprochen ungünstige individuelle Lebensdauerprognose eines Unfallinvaliden berücksichtigt (BGE 35 II S. 223), doch handelte es sich damals um eine ausgesprochen ungünstige Prognose auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und infolge der Verletzung. Im vorliegenden Fall deutet nichts daraufhin, dass die Lebenserwartung des Klägers durch seinen Unfall 48 Obligationenrecht. N° 9.

irgendwie wesentlich beinflusst werde. Der Beklagte hat auch noch darauf hingewiesen, dass der Kläger vor Erreichung des- Alters der Erwerbsfähigkeit sterben könnte. Allein der Unterschied zwischen der Lebenserwartung eines Zwölfjährigen und eines Zwanzigjährigen beträgt nach den Piccard’schen Tabellen nicht mehr als ein Jahr und fällt daher nicht sehr n's Gewicht ; jedenfalls muss er als bei der Diskontierung des Kapitalbetrages mitberücksichtigt gelten.

Bei der Kapitalisation ist: cin Zinssuss von 4 % anzuwenden, ensprechend der neuern Praxis des Bundesgerichtes, die sich dem Sinken des Zinsfusses 1n den letzten Jahren angepasst hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten noch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass sích die Geldmarktverhältnisse schon wieder, von FEinzelerscheinungen abgesehen, in der gegenteiligen Richtung verändern. Überdies ist. nicht zu übersehen, dass die kapitalisierte Rente einen Ausgleich für eine lange Zeitspanne und nicht nur für die nächeste Zeit schaffen muss, dass aleo die Rechtsprechung nicht allen Zinsschwankungen und vor allem nicht sofort folgen darf. Es hätte sich überhaupt fragen können, ob nicht schon die seinerzeitige Abweichung von dem als Durchschnitt empfohlenen Zinsfuss von 4 14 % verfrüht war (vgl. PrccaRD, a. a. O. $. 32). Endlich mag darauf verwiesen werden, dass heute sogar Bestrebungen im Gange sind, zu häufige Zinssgsatzänderungen überhaupt zu vermeiden (vgl. die Botschaft des Bundesrates betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 2. Februar 1934, BBI 1934 8. 182).

Bei 20 % Invalidität, einem Monatseinkommen von Fr. 400, einem Abzug wegen Mitverschuldens aus Billigkeit von 25 % und einem Alter von 20 Jahren beträgt der Barwert der Rente Fr. 60.— im Monat, berechnet auf Grund eines Zinsfusses von 4 % Fr. 14,298—. Hievon ist ein Abzug wegen der vorzeitigen Erlangung des Kapitals durch den Kläger zu machen, welcher Abzug ungefähr dem Zinsüberschuss zu enteprechen hat. Dagegen ist ein Abzug wegen der Vorteile der Kapital- statt der Rentenabfindung nicht am Platze. Immerhin kann der von der Vorinstanz angeordnete Abzug von insgesamt Fr. 4798.— bestätigt werden, denn die Vorinstanz hat anderseits zu Unrecht angenommen, dass der Kläger das Kapital im Alter von 14 statt von erst 20 Jahren erhalte : in Wirklichkeit erhält er es, da man auch den Verzugszins berücksichtigen muss, im Alter von 12 Jahren. Auch fällt zu Gunsten der Bemessung der Vorinstanz in die Wagschale, dass die Lebenserwartung eines Elfoder Zwölfjährigen wie gesagt immerhin etwas geringer ist, als diejenige eines Zwangjährigen (BGE 58 II 5. 263).

5. — (Arzt- u. Heilungskosten)...

6. — Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besondern Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. OR Art. 47. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Genugtuung gegeben. Der Kläger hat schon in frühem Alter wegen des Unfalles grosse körperliche Schmerzen ausstehen müssen. Vor allen Dingen wird ihn aber die Verstümmelung der Hand nicht nur später an der Arbeit hindern. sondern jetzt und später auch sonst in der Bewegung und Betätigung beeinträchtigen und ihm einen seelischen Schmerz zufügen, an den ein sonsat gesunder junger Mensch sich nie ganz gewöhnen wird. Mit Recht hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er beim Spiel mit Kameraden leicht in seinem Selbstbewusstsein betroffen sein kann und dass ihm s0 nicht dieselbe Unbekümmertheit der Jugeridzeit vergönnt ist, wie einem körperlich unversehrten Knaben. Die von der Vorinstanz gewährte Genugtuungssumme von Fr. 1500.— erscheint bei Würdigung aller Umstände und namentlich des seelischen Leides als zu gering. Sie ist zu verdoppeln, wobei dann freilich auch der Nachteil mitberücksichtigt sein soll, der dem Kläger daraus erwachsen ist, dass die Berufe, die im 59 Prozesgrecht. N° 10.

offen stehen, eine bessere. Ausbildung und damit höhere Aufwendungen -erheischen (oben Erw. 4) und dass sein Fortkommen überhaupt, nicht nur wirtschaftlich ersgchwert worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

1. — Die Hauptberufung wird abgewiesen.

2. — Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Oktober 1933 in dem Sinne abgeändert, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger 12,674 Fr. nebst 5 % Zins seit 14. Dezember 1931 zu bezahlen.

IV. PROZESSRECHT

Sachverhalt

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 41, Art. 44, Art. 46, Art. 55 et Art. 339 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale d’organisation judiciaire, Art. 81 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000, 1 janvier 2001, 1 février 2001, 1 mars 2001, 1 janvier 2002, 1 juin 2002, 1 août 2002, 1 janvier 2003, 1 décembre 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 mai 2004, 1 février 2005 et 1 juillet 2006.

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