Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 1 décisions citantes n’a été analysée.

61 III 136

40. Entscheid vom 21. September 1935 i. S. Maschio.

Wer Eigentumsansprache an einer gepfändoeten Sache erhoben hat, is6 als Gruppengläubiger von der Verteilung des Erlöses dieser Sache ausgeschlossen. Art. 106 /9 SchKG (Erw. 1).

Wer gemäss Art. 111 SchKG Anspruch auf Teilnahme an der Pfändung macht, welche Teilnahme dann aber infolge Bestreitung für einen Teil der Forderung dahinfällt, 18t von der Verteilung des Prozessgewinnes gänzlich ausgeschloasen (Erw. 2).

Celui qui a revendiqué la propriété d’un objet aaisi ne peut recevoir un dividende — en qualité de créancier participant à la saisiíe — dans la distribution du produit de cet objet. Art. 106 à 109 LP (consid. 1).

Celui qui a demandé à participer à la saisie, conformément à Vart. 111 LP, mais qui a vu un créancier contester partiellement mais victorieusement 8a prétention, n’a aucun droit dans la répartition du gain du procès (consid. 2).

Chi ha rivendicato in proprietà un oggetto pignorato non può percepire un dividendo — nella veste di creditore participante al pignoramento — ne! riparto del ricavo dalla vendita dell’oggetto steaso. Art. 106 a 109 LEF (consid. 1).

Chi ha chiesto di participare al pignoramento giusta l’art. 111 LEF con una proetesa contestata parzialmente, ma con SUCCOSSO da un creditore, non ha diritto a participare al guadagno conSeguito colla causa di contestazione (consid. 2).

À. — Zugunsten des Rekurrenten und eines anderen Teilnehmers der Gruppe Nr. 550 vollzog das Betreibungsamt Biel am 25. Januar 1935 eine Nachpfändung gegen Frau Jean-Petit-Matile. Doch beanspruchten die Kinder der Schuldnerin die gepfändeten Sachen als Eigentum. Auf die Ansetzung der Frist zur Bestreitung dieser Eigentumsansprachen wurden gie vom Rekurrenten bestritten.

Auf die Aufforderung an die Kinder zur Erhebung gerichtlicher Klage erklärten diese den Verzicht auf ihre Eigentumsansprachen. Dagegen verlangte nun das Kind Pierre Henri für 2181 Fr. 95 Cts. und das Kind Antoinette Suzanne für 2432 Fr. 80 Cts. Teilnahme an der Pfändung gewäss Art. 111 SchKG, weshalb noch eine Ergänzungspfändung vollzogen wurde. Auf die Ansetzung der Frist zur Bestreitung dieser Ansprüche (die nicht auch gegengeitig an die Kinder erfolgte) bestritt der Rekurrent den Anspruch des Kindes Suzanne für 382 Fr. und den Anspruch des Kindes Pierre für 357 Fr. Keines der Kinder erhob binnen der ihnen hierauf angesetzten Frist Klage auf Zulassung der Teilnahme für die bestrittenen Überschuss-Beträge.

Im Kollokations- und Verteilungsplan erhielten nur die Kinder der Schuldnerin Zuteilung auf ihre unbestritten gebliebenen und privilegierten Forderungs-Teilbeträge ; dagegen erhielt der Rekurrent keine Zuteilung.

Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem (vor Bundesgericht einzig noch aufrechterhaltenen) Antrag, der von ihm erstrittene Prozessgewinn sei ihm allein zur Deckung seiner Kosten und seiner Vorderungen zuzuWweisen.

Sachverhalt

B. — Die kantonale Áufsichtsbehörde hat am 6. August 1935 die Beschwerde abgewiesen.

C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Der Entscheid der Vorinstanz ist an das Präjudiz in BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5, 222 angelehnt, in dem ausgeführt ist : « Die Durchführung des Avisierungs- und Vindikationsverfahrens der Art. 106/9 SchKG, an deren Unterlassung das Gesetz die Rechtsverwirkung knüpft, dass das Vindikationsobjekt aus der Pfändung fällt, konnte dem Gruppengläubiger K., der gleichzeitig der Drittan- 128 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40, sprecher des genannten Pfändungsobjektes ist, nicht obliegen, weil es ein Ding der Unmöglichkeit 18t, dass ein betreibender Gläubiger sich selbst als vindizierendem Rechtsgegner gegenüber steht. Fällt aber dem K. eine Unterlassung in der Ergreifung der gesetzlichen Rechtsvorkehren der Art. 1096/9 SchKG nicht zur Last, s0 muss er in gseinen betreibungsrechtlichen Befugnissen einem Gläubiger gleichgehalten werden, der diesen Vorkehren nachzuleben in der Lage gewesen ist und nachgelebt hat. K. kann also den streitigen Erlös in dem Umfange beanspruchen, wie es ein anderer Gruppengläubiger mit einem Forderungsebetrage von gleicher Höhe dürfte, der den Vindikationsprozess neben dem Rekurrenten durchgeführt hätte. » Indessen erscheint es als unbillig, dass ein Gruppengläubiger, der durch seine Rechtsvorkehren einen anderen Gruppengläubiger daran gehindert hat, einen gepfändeten Gegenstand der Pfändung zu entziehen, den Erlös aus diesem Gegenstand mit jenem anderen Gruppengläubiger teilen müsse. Noch unbilliger erschiene es aber, wenn ein golcher vigilanter Gruppengläubiger dem andern Gruppengläubiger, den er daran gehindert hat, einen gepfändeten Gegenstand der Pfändung zu entziehen, den ganzen Erlös aus diesem Gegenstand überlassen müsste, weil jener eine privilegierte Forderung hat. Könnte er sich doch nicht einmal für die Kosten seiner Vorkehren (soweit sie ihm mecht ersetzt werden bezw. ersetzt werden müsgsen) erholen, zu deren Aufwendung es infolgedessen an jedem Anreiz fehlen würde.

Allein nicht nur Billigkeiterücksichten, sondern auch Rechtsgründe fordern die gegenteilige Entscheidung. Ein Dritter kann das Eigentum an einem gepfändeten Gegenstande nur zum Nachteil sämtlicher, nicht etwa bloss einzelner Gruppengläubiger für sich beanspruchen. Daher kann ein Gruppengläubiger selbst eine Eigentumsansprache nicht erheben, ohne damit den angesprochenen Gegenstand der Pfändung zu entziehen, insoweit sie zu seinen eigenen Gunsten vollzogen worden ist. Da er als Gruppengläubiger seine eigene Eigentumsansprache nicht bestreiten kann, s0 muss 81e Ohne weiteres als von ihm anerkannt gelten. Seine Eigentumsansprache hat also zur Folge, dass die angesprochene Sache aus seiner Pfändung fällt. Kommt er auf Bestreitung seines Anspruches durch andere Gruppengläubiger der Aufforderung zur Erhebung gerichtlicher Klage nicht nach, s0 kann nur noch zugunsten dieser anderen Gruppengläubiger angenommen werden, er verzichte auf seine Eigentumsansprache, und behalten ausschlesslich s ie das Recht darauf, dass die betreffende Sache zum Zweck ihrer Befriedigung vom Betreibungsamt verwertet werde. Ebenso wenn er mit seiner Klage abgewiesen wird. Somit kommt er freilich schlechter weg, als wenn er von vorneherein keine Eigentumsansprache erhoben hätte. Allein dass mit einer Eigentumsansprache, die siíich nicht aufrechthalten lässt oder als unbegründet erweist, eine derartige Gefahr verbunden ist, erscheint eher gerechtfertigt, als dass sich ein Gruppengläubiger mit einer derartigen Eigentumsansprache einen Vorteil vor denjenigen anderen (sruppengläubigern verschaffen könnte, welche sie (ebenfalls) nicht bestreiten, den Vorteil nämlich, sich am Prozessgewinn der bestreitenden Gruppengläubiger zu beteiligen (ja ihn gegebenenfalls gestützt auf sein Konkursvorrecht vorwegzunehmen).

2. Können die Kinder der Schuldnerin nach dem Ausgeführten keinesfalls auf Grund ihrer Anschlusspfändung eine Zuteilung aus der Verwertung der am 26. Januar gepfändeten Sachen beanspruchen, s0 sind die aus jener Anschlusspfändung entstandenen Rechtsverhältnisse doch noch von Belang für die Verteilung des Erlöses der Gegenstände der Ergänzungspfändung vom 14. März, mindestens derjenigen, welche die Kinder der Schuldnerin nicht zu Eigentum angesprochen haben (Nr. 6-9). Für kleine Teile der Forderungen der Kinder hat der Rekurrent das Teilnahmerecht bestritten, und da keines der Kinder deswegen Klage erhoben hat, ist deren Teilnahme insoweit dahinge- 140 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 40.

fallen. Infolgedessen hat der Rekurrent den bezüglichen Prozessgewinn. zu beanspruchen. Dagegen hat das Betreibungsamt den Kindern der Schuldnerin keine Fristen angesetzt, innerhalb deren sie gegenseitig ihre Anschlussrechte hätten bestreiten können. Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass sgolche Fristansetzungen nicht nachgeholt werden können, nachdem sich durch die Haltung der Kinder gegenüber dem Rekurrenten bereits herausgestellt hat, inwieweit deren Anschlussrechte gefahrlos bestritten werden könnten. Anderseits geht es gchlechterdings nicht an, den Kindern zugute zu halten, sie würden auf derartige Fristansetzungen hin ihre Anschlussrechte gegenseitig in gleicher Weise bestritten haben, wie es der Rekurrent getan hat. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass keine Bestreitungen der Kinder vorliegen. Wenn sie geltend machen wollen, síe haben die Bestreitungen lediglich wegen des Ausbleibens der Fristansetzungen versäumt und seien Insofern geschädigt worden, 80 bleibt ihnen nur übrig, die Wiedergutmachung auf dem Wege der Schadenersatzklage gegen den Betreibungsbeamten zu suchen. Endlich kann aus den in Erw. 1 angeführten, mutatis mutandis auch hier geltenden Gründen keine Rede davon gein, dass jedes der Kinder neben (oder wegen der eigenen Privilegierung sogar vor) dem Rekurrenten Anspruch auf den Prozessgewinn aus der Bestreitung seines eigenen Anschlussrechtes für den ebenfalls angemeldeten, jedoch dann nicht gerichtlich verfolgten Teilbetrag seiner Forderung habe. Nimmt ein Gruppengläubiger mit mehr als einer Forderung an der Pfändung teil — was übrigens hier nach dem Tatbestande nicht einmal zutrifft —, 80 kann seine Teilnahme mit der einen oder andern Vorderung nur noch zugunsten weiterer Gruppengläubiger gemäss Art. 111 Abs. 2/3 SchKG dahinfallen, nicht auch zugunsten der unbestritten gebliebenen eigenen Forderung.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbeir.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird begründet erklärt.

41. Entecheid vom 12. Oktober 1935 i. S. nber.

Anschlusspfändung. Voraussetzung für den PÞPfändungsanschluss nach Art. 110 SchKG ist ein korrekt gestelltes Pfändungsbegehren, wozu auch gehört, dass der Kostenvorschuss dafür geleistet ist.

La participation à la saisie d'après l’art. 110 LP suppose une réquisition régulière, laquelle exige aussi l’avance des frais. La participazione al pignoramento secondo l’art. 110 LEF esIge una domanda regolare, per Ia quale pure debbono essere anticipate le spese.

4. In seiner Betreibung gegen J. Laubi verlangte der Rekurrent am 8. April 1935 beim Betreibungsamt Fortsetzung durch Pfändung einer dem Schuldner zufallenden Nachlassdividende, mit der Bemerkung, die Kosten könnten per Nachnahme erhoben werden. Auf Aufforderung des Betreibungsamts vom 10. April stellte der Rekurrent am 16. April ein neues Begehren unter Vorschussleistung, worauf am 29. April die Pfändung erfolgte. Gegen diese beschwerte sich am 29. Juni der Rekurrent mit der Behauptung, infolge der rechtswidrigen Zurückweisung seines F'ortsetzungsbegehrens vom 8. April sei die Pfändung verspätet vorgenommen und ihm zu Unrecht der Anschluss an die erste Pfändungsgruppe, für die die Nachlassquote am 10. März 1935 gepfändet worden war, versagt worden. Er verlangte Aufnahme in diese Gruppe.

B. — Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein, weil der Rekurrent aus der Pfändungsurkunde vom 29. April in Verbindung mit der Zuschrift des Betreibungsamts vom 10. April habe ersehen können, dass er an der für zwei andere Gläubiger erfolgten ersten Pfändung nicht teilnehme, und nicht innert 10 Tagen seit Empfang der Pfändungsurkunde Beschwerde erhoben habe. — Eine Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid wies die kant. Aufsichtsbehörde ab. Sie führt u. a. aus, das Betreibungsamt sei befugt gewesen, die verlangte Pfändung erst nach Leistung des Kosten-

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 106, Art. 107, Art. 108, Art. 109, Art. 110 et Art. 111 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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