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63 II 143

32, Urteil der I, Zivilabteilung vom 28. April 1937

Sachverhalt

I. i. S. Stadtgemeinde Zürich gegen Unfallversicherungsverband Schweizer Metzgermeister.

Werkhaftung, Art. 58 OR, ist auch gegenüber dem Gemeinwesen anwendbar.

Werkmangel im Fehlen eines Sicherheitsventils bei einem Dampfkessel. l Unechte Solidarität, Art. 51 OR, nur bei Anspruchskonkurrenz, mecht bei Ansprucheskumulation. Die Regressordnung von Art. 51 OBR daher nur anwendbar bei Schadensversicherung (z. B. Haftpflichtversicherung), nicht bei Personenversicherung (z. B. Unfallversicherung.) Bei Kombination beider Versicherungsarten ist massgebend, welche im konkreten Fall wirksam wird.

Abtretbarkeit von Haftpflichtansprüchen.

A. — Die Stadt Zürich stellt ihren Schlachthof den Metzger- und Kuttlermeistern gegen Entgelt zur Verfügung. Die maschinellen Einrichtungen werden durch Angestellte der Stadt bedient, die Bearbeitung des Fleisches und der Kutteln dagegen ist Sache der Metzger und Kuttler.

Am 16. Januar 1935 arbeiteten die Kuttler Jakob Blaich, Jules Bühler und Hans Schürch für ihre Meister im Schlachthof in der Abteilung, in welcher in 4 Dampfkesseln (Autoklaven) Kutteln unter Überdruck gesotten wurden. Bevor der Dampfdruck auf Null gesunken war, öffnete der städtische Angestellte Müller mit Hilfe des Kuttlers Schürch, der ihm hiebei eine Gefälligkeit erweisen wollte, den Deckel des einen Kegssels. Dabei erlitten die 144 Obligationeurecht. N° 32.

Kuttler Schürch, Blaich und Bühler durch abziehenden Dampf und . ausströmendes siedendes Wasser schwere Verbrennungen.

B. — Die drei Kuttler waren beim Unfallversicherungsverband Schweizer Metzgermeister versichert und erhielten von diesem für die Folgen des geschiülderten Unfalls zusammen an Taggeldern, Spital- und Arztkosten ingesamt Fr. 5839.65 ausbezahlt.

Am 28. November 1935 traten sie ihre Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Zürich dem Unfallversicherungsverband in der Höhe der von ihm « vertraglich geschuldeten Leistungen und gemachten Entschädigungszahlungen » ab.

C. — Gestützt auf diese Abtretungen erhob der Verband gegen die Stadt Zürich Klage auf Bezahlung von Fr. 5839.65 nebst 5% Zins geit 16. Januar 1935 und Betreibungskosten.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Sie bestreitet jede Schuldpflicht. Ferner verlangte sie widerklageweise vom klagenden Verband Rückerstatbtung von Fr. 3000.—, die sie dem Kuttler Blaich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht als Unfallentschädigung bezahlt habe ; in der Widerklage stellte sie weiter das Begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass ihr der Kläger weitere Unfallentschädigungen, die sie an Blaich auszuzahlen habe, bis zur Höhe der nach den Versicherungsbedingungen geschuldeten Versicherungsleistungen zu ersetzen habe.

E. — Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 16. Dezember 1936 die Klage im Betrage von Fr. 3864.64 nebst 5°% Zins seit 16. Jamuar 1935 und Betreibungskosten geschützt, im Mehrbetrage dagegen. abgewiesen ; ebenso hat es die Widerklage vollumfänglich abgewiesen.

F. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag Obligationenrecht.No° 32, 145 auf Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage im vollen Umfang.

In der Berufungserklärung hat die Beklagte eine Aktenwidrigkeitsrüge erhoben, auf die in den rechtlichen Erwägungen einzutreten sein wird.

Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides beantragt.

Erwägungen

I. — Die Ansprüche, die der klagende Verband als Rechtsnachfolger der verunfallten Arbeiter gegen die Beklagte erhebt, stützen sich auf Art. 58 OR, Haftung des Werkeigentümers.

Die Beklagte bestreitet, dass diese Bestimmung auf sie als öffentlich-rechtliche Körperschaft unter den gegebenen Umständen überhaupt zur Anwendung gelangen könne.

Mit Recht hat die Vorinstanz jedoch diesen Einwand als unstichhaltig zurückgewiesen. Wie das Bundesgericht von jeher angenommen hat, haftet eine öfentlich-rechtliche Körperschaft gleich wie ein privater Eigentümer nach Massgabe von Art. 58 OR für den Schaden, der durch den mangelhaften Zustand eines ihr gehörenden Werkes verursacht worden ist. Denn die Beziehung, die infolge einer solchen Schädigung zwischen dem Gemeinwesen und dem Bürger geschaffen wird, ist nicht öffentlichrechtlicher Natur ; sie beruht nicht auf einem staatlichen Hoheitsakt, sondern der Staat tritt dem Bürger als gleichgeordnetes Rechtssubjekt gegenüber (vgl. BGE 861 II 325, 59 IT 176, 55 IT 195 usw). Zu Unrecht glaubt die Beklagte gegen die Anwendbarkeit von Art. 58 OR daraus etwas ableiten zu können, dass zum vorneherein nur ein beschränkter Kreis von Personen, nämlich die Metzger- und Kuttlermeister und deren Arbeiter, mit dem Schlachthaus in Berührung kommt und dies nur zufolge des aus gesundheitepolizeilichen Gründen verfügten Schlachthauszwanges, also auf Grund eines staatlichen Hoheitsaktes. Wenn nämlich massgebend ist, dass der Staat gleich einem 146 i Obligationenrecht. N° 32.

Privatmann dafür zu sorgen hat, daes ein ihm gehörendes Werk sich nicht in einem mangelhaften Zustand befindet, 80 kann nichts darauf ankommen, ob der durch den mangelhaften Zustand gefährdete Kreis von Personen grösser oder Kleiner ist und aus welchem Grunde er mit dem Werk in Berührung kommt. Weder der eine noch der andere Umstand vermag etwas zu ändern an der _ Rechtsnatur der Beziehung, die durch eine auf mangelafie Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt zurückzuführende Schädigung zwischen dem Staat und dem Privaten geschaffen wird.

9. Im weiteren iet zu prüfen, ob der Dampfkessel, der einen integrierenden Bestandteil der Schlachthofanlage bildet, Mängel im Sinne von Art. 58 OR aufgewiesgen habe, auf deren Vorhandensein der Unfall vom 16. Januar 1935 zurückzuführen ist.

Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht die folgenden, für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen getroffen hat : An den Dampfkesseln ist eine Sicherheitsvorlichtung in der Form eines Manometers angebracht, das den Dampfdruck bis zu 5 Atmosphären anzeigt. Der Ausschlag, durch den ein geringer, aber doch noch gefährlicher Dampfdruck angezeigt wird, ist indessen zu klein, als dass er während des Betriebes mit der erforderlichen Genauigkeit abgelesen werden könnte. Zudem war bei dem in Frage stehenden Dampfkessel das Manometer ungenau einreguliert, s0 dass es in der Grundstellung nicht Null, sondern 0,02 Atmosphären Druck anzeigte. Aus diesem doppelten Grunde konnte der den Kessel bedienende Arbeiter auch bei grösster Sorgfalt nicht feststellen, ob im Kessel überhaupt noch ein Überdruck vorhanden sei oder nicht. Diese Feststellung wäre ‘an sich dagegen möglich gewesen mit Hilfe des Sicherheitsventils, mit denen die Kessel vergehen sind, indem bei Öffnen des Ventils durch den ausströmenden Dampf, sofern golcher noch vorhanden ist, ein Pfiff hervorgebracht wird. Bei dem Dampfkessel, an welchem sich der Unfall ereignete, war indes schon bald nach der Ende November 1934 erfolgten Inbetriebnahme das Sicherheitsventil unbrauchbar geworden. Die Lieferantin konnte den defekten Bestandteil nicht sofort nachliefern, da gie ihn aus dem Ausland beziehen musste. Trotzdem blieb der Kessel im Betrieb. Zur Zeit des Unfalls fehlte ihm mithin jede Sicherheitsvorrichtung, die erlaubt hätte, gefahrlos festzustellen, ob noch Dampfdruck vorhanden sei.

In zutreffender Weise hat die Vorinstanz in diesem Fehlen jeglicher Sicherheitsvorrichtung einen Werkmangel erblickt. Zu Unrecht glaubt die Beklagte sich darauf berufen zu können, dass nach der Rechteprechung des Bundesgerichtes gich Art. 58 OR nicht auf die besonderen Gefahren bezieht, die durch den Reparatur- oder Umbauzustand eines Werkes begründet werden und mithin nicht seiner bisherigen gewöhnlichen Beschaffenheit ent- “ springen (BGE 41 II 697, 706). Der Grund für diese FEinschränkung der Werkhaftung TIegt nämlich, wie im zuletzt genannten Entscheid ausgeführt wird, darin, dass das im Reparaturzustand befindliche Werk seiner ordentlichen Zweckbestimmung entzogen ist und ein Dritter einen derartigen Zustand in der Regel ohne weiteres wahrnimmt, s0 dass er mit den dadurch bedingten besonderen Gefahren eher rechnen kann als bei einem im Gebrauch stehenden Werke. Wird aber das Werk auch während der Vornahme der Reparatur trotz der erhöhten Gefahr im ordentlichen Gebrauch belassen und ereignet sich aus diesgem Grunde ein Unfall, wie es gerade hier geschehen ist, 80 hat selbstverständlich die erwähnte Einschränkung der Anwendbarkeit von Art. 58 OR keine Berechtigung mehr, wie in BGE 41 IT 707 bereits homers worden ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch micht die Rede sein davon, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Unfall unterbrochen worden sei durch die Tätigkeit des städtischen Angestellten 148 Obligationenrecht, N° 32.

Müller, der den Dampfkessgel zu früh öffnete. Denn die Mangelhaftigkeit des Werkes lag ja gerade darin, dass jede zuverlässige Kontrollvorrichtung fehlte, die dem Bedienenden festzustellen erlaubt hätte, wann er gefahrlos öffnen durfte.

3. Es ist somit davon auszugehen, dass die Stadt Zürich an sich als Werkeigentümerin für die Folgen des Unfalls haftet, der die drei Kuttler betroffen hat. Die Stadt Zürich glaubt nun aber, der Klage des Unfallversicherungeverbandes, dem die ursprünglichen Berechtigten ihre Ansprüche zum Teil abgetreten haben, Art. 51 Abs. 2 OR entgegenhalten zu können.

Art. 51 OR befasst sich mit den Fällen der sog. unechten Solidarität, d. h. mit den Vällen, in denen mehrere Pergonnen aus verschiedenen Rechtsgründen für den nämlichen Schaden haften. Hinsichtlich des Rückgriffsrechtes unter den verschiedenen Haftenden bestimmt Abs. 2, dass in der Regel derjenige den Schaden in erster Linie tragen s0ll, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung (wie beispielsweise gerade aus Árt. 58 OR) haftet. Nach der Ansicht der Stadt Zürich trifft Art. 51 OR auf den vorliegenden Fall zu. Sie macht geltend, sie ; hafte den drei Verletzten lediglich nach, Gesetzesvorschrift, während der Kklägerische Verband aus Vertrag, nämlich aus dem Versicherungsvertrag, hafte. Sie hätte also nach Art. 51 Abs. 2 OR die Möglichkeit der Rückgriffnahme auf den Verband, wenn síie von den Verletzten belangt worden wäre. Dann dürfe der Verband als Rechtsnachfolger der Verletzten nicht von ihr fordern, was sie von ihm auf dem Regresswege wieder zurückverlangen könne, und darüber hinaus habe der Verband ihr diejenigen Beträge zu ersetzen, die sie bereits an den Verunfallten Blaich bezahlt habe und die sie allenfalls in Zukunft zur Schadentilgung noch auslegen werde.

Der Rechtsstandpunkt der Beklagten deckt sich im Grundsatz mit der Frage, ob Art. 51 OR auf den heutigen Fall überhaupt anwendbar sei. Ist er es, so0 kann die Stadt Zürich entsprechend der Grundregel des Art. 51 Abs. 2 OR in der Tat auf den vertraglich gebundenen Unfallversicherungsverband Regress nehmen, es wäre denn, dass der Richter von der in diesger Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und ausnahmsweise eine andere Rückgriffsordnung zugrunde legen würde. Kann aber die Stadt Zürich BRegress nehmen, s80 kann sie diese Regressforderung auch ohne weiteres der Forderung des Unfallversicherungsverbandes aus der Abtretung der Ansprüche der Geschädigten entgegenhalten. Kommt man dagegen zum Ergebnis, dass Art. 51 OB auf Välle der vorliegenden Art. wegen mangelnder unechter Solidarität überhaupt nicht anwendbar ist, s0 entfällt von vorneherein die Möglichkeit einer Regressnahme der Stadt Zürich.

4. Unechte Solidarität im Sinne von Árt. 51 OR setzt ÁAnspruchskonkurrenz voraus. Sie ist also nur gegeben, wenn ein (Geschädigter gegenüber mehreren aus verschiedenen Rechtsgründen Haftenden Ansprüche auf Ersatz des nämlichen Schadens hat mit der Massgabe, dass mit der Leistung des einen auch die Leistungspflicht des andern dem Geschädigten gegenüber wegfällt. Dies ist der Fall bei der Sach- oder Schadensversicherung. Bei dieser kann der Geschädigte, der vom Versicherer den Schaden ersetzt erhalten hat, nicht nochmals Ersatz verlangen. vom Schadensstifter, und umgekehrt wird der Versicherer von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei, wenn der Schadensstifter den Schaden bereits gedeckt, hat (OsER-SCHÖNENBERGER, Anm. 11 zu Art. 51 OR). Andernfalls würde der Geschädigte ja mehr erhalten, als nur den FErsatz seines Schadens. Es ist aber ein Fundamentalsatz des Versicherungsrechtes, dass die Schadens- versicherung niemals zu einer Rereicherung des Geschädigten führen darf (RÖLLI-JÄGER, Band II S. 549, Anm. I Anders verhält es sich dagegen bei der Personen- oder 150 Obligationenrecht. No 382, Summenversiéherung. Dort besteht, wie heute in Literatur und Rechtsprechung allgemein anerkannt wird, nicht Konkurrenz, swondern Kumulation der Ansprüche : Der Geschädigte kann einerseits den Schädiger auf Ersatz des Schadens belangen, sofern die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch erfüllt sind, daneben kann er aber auch noch dem Versicherer gegenüber die Ansprüche geltend machen, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben (vgl. OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 13 zu Art. 51 : BRÜFHLMANN, Haftung und Rückgriff im Schadenersatzrecht Ss. 127 ; BGE 53 II 499 f. und dort erwähnte frühere Entscheide ; 56 II 269; 59 II 454).

Der Grund, der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, liegt in der fundamentalen Verschiedenheit der rechtlichen Natur und des juristischen Zweckes der beiden Versicherungsarten. Die Sach- oder Schadensversicherung hat das wirtschaftliche Interesse zum Gegenstand, das jemand am Ausbleiben eines befürchteten Ereignisses hat. Ihr Zweck besteht im Schutz von Vermögenswerten gegen die sie bedrohenden Beschädigungen (RöLLI-JÄGER, Band II 8,-3, Vorbem. zur Schadensversicherung, Note 4). Der Ansprach des Geschädigten gegen den Versicherer auf Deckung des Schadens, der durch das befürchtete Ereignis herbeigeführt wird, ist daher seinem Gegenstande nach identisch mit : demjenigen, der dem Geschädigten gegen den Urheber des Schadens zusteht. Gegenstand der Personen- oder Summenversicherung dagegen ist nicht ein wirtschaftliches Interesse ; sie bezweckt nicht die direkte Deckung eines Vermögensschadens, sondern knüpft eine zum Voraus bestimmte Leistungspflicht des Versicherers an das Eintreten oder Nichteintreten eines eine Person betreffenden Ereignisses (RÖLLI-JÄGER a. a. O.). Ob das befürchtete Ereignis wirtschaftlich eine Schädigung des von ihm Betroffenen mit sich bringe und auf welchen Betrag ‘gich diese allenfalls belaufe, ist grundsätzlich auf die Leistungspflicht des Versicherers ohne Einfluss. Hieraus erhellt, dass sîich der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf eine Leistung bezieht, die ihrem Wesen nach grundverschieden ist von derjenigen, die der Schädiger dem Geschädigten zu machen hat ; denn diese ist bekanntlich, von der Höhe der Vermögenseinbusse des Geschädigten abhängig (vgl. zu dieser Frage auch KLINGMÜLLER : Unechte Gesamtschuldverhältnisse, in IHERINGS Jahrbüchern für Dogmatik, Band 64, S. 102 Œ., insbes. S. 107 und 110). Dementsprechend bestimmt denn auch Art. 96 VVG für die Personenversicherung, dass die Ansprüche, die dem Angspruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer übergehen, im Gegensatz zur Schadensversicherung, wo Art. 72 VVG den Anspruch des Geschädigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung auf den Versicherer übergehen lässt, soweit dieser den Schaden gedeckt hakt. :

Da bei der Personenversicherung dem Geschädigten die Ansprüche gegen den Versicherer und den Geschädigten somit kumulativ zustehen, so liegt bei ihr kein Fall der unechten Solidarität im Sinne von Art. 51 OR vor, womit auch ein Regressrecht des aus Gesetz Haftbaren auf den Versicherer ausgeschlossen 1st.

5. , — Im vorliegenden Fall hat nun die Vorinstanz entschieden, dass es sich bei dem Anspruch auf FErsatz der Arzt-, Apotheker- und Spitalkosten im Gesamtbetrage von Fr. 1975—, der den Verunfallten gegenüber dem Versicherungsverband zustand, um einen Anspruch aus Schadensversicherung handle ; insoweit hat sie in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR der Stadt Zürich ein Rückgriffsrecht auf den Versicherungsverband zuerkannt und demgemäss die Klage des Versicherungsverbandes für diesen Betrag abgewiesen. Da der Versicherungsverband hiegegen die Berufung nicht ergriffen hat, ist diese Frage vom Bundesgericht nicht zu überprüfen, und es hat beim Entscheid der Vorinstanz sein Bewenden.

Soweit die Entschädigungen für den Todes- und Invali- 152 Obligationenrecht, Ne 32.

ditätsfall, sowie die Taggeldentschädigungen in Frage stehen, hat die Vorinstanz dagegen angenommen, dass es sich um Persvnenversicherung handle. Folgerichtig hat sie daher die Anwendbarkeit von Art. 51 OR verneint und die Klage des Versicherungsverbandes als Rechtsnachfolger der Verunfallten auf Bezahlung von Fr. 3864.65 nebst Zinsen durch die Stadt Zürich geschützt und deren Widerklage abgewiesen.

Die Stadt Zürich rügt nun die Annahme, dass man es hier mit einer Personenversicherung zu tun habe, als aktenwidrig, denn Zweck der Versicherung sei gemäss Art. 1 der Satzungen, den Mitgliedern und deren Angestellten und Arbeitern Versicherung gegen die Erwerbsfolgen von Unfällen zu gewähren. Für den Charakter der Versicherung als Schadensversicherung spreche sodann auch Art. 14 der Setzungen, wonach dorf, wo die Schadensfolgen durch die summenmässig festgesetzten Versicherungsleistungen nicht gedeckt werden,-die Mehrleistungen, die nach Obligationenrecht über die sich nach den kollektiv versicherten Leisbungen ergebenden Entschädigungen hinaus bezahlt werden müssen, einem Sonderstammgut zu entnehmen sind.

Ob man es im vorliegenden Falle mit einer Personenoder einer Schadensversicherung zu tun habe, ist jedoch eine auf dem Wege der rechtlichen Auslegung der einschlägigen Vertragsbestimmungen zu entscheidende Rechtsfrage, die der Überprüfung des Bundesgerichts unterliegt, ohne dass es worerst einer Aktenwidrigkeitsrüge bedürfte.

Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass eine Versicherung zur Deckung der effektiven Erwerbseinbusse bei Unfällen den Charakter einer Schadensversicherung habe — welche Ansicht auch die Vorinstanz grundsätzlich zu teilen scheint — ist jedoch unzutreffend. Auch hier handelt es sich, gleich wie dort, wo die Versicherungsleistung zum vorneherein summenmässig durch ein Taggeld bestimmt ist, um eine Unfallversicherung. Diese ist aber im schweizerischen Recht grundsätzlich als Personenversicherung ausgestaltet und verliert diesen Charakter auch dort nicht, wo gewisse Elemente aus der Schadensversicherung, wie gerade die Begrenzung der Versicherungsleistungen auf den effektiven Erwerbsausfall, herübergenommen werden. Auch diese Art der Unfallversicherung ist deshalb der Anspruchskumulation teilhaftig, obne dass, entgegen der Ansicht der Beklagten, im einzelnen Fall untersgucht zu werden braucht, ob sgeitens der Parteien Konkurrenz oder Kumulation beabsichtigt gewesen sel.

6. Nun hat man es aber im vorliegenden Fall, was die Vorinstanz übersehen hat, nicht ausschliesslich mit einer Unfallversicherung zu tun, sondern mit diesger 186 eine Haftpflichtversicherung kombiniert. Die Haftpflicht versicherung ist aber nach der herrschenden Auffassunnicht eine Personen-, sondern eine Schadensversicherung s0 dass bei ihr Konkurrenz und nicht Kumulation Platz greift. (Vgl. RöLLI-JAGER, Band II Ss. 4; BRÜHLMANN;, S. 129 unten ; Hürrr1, Der Regress des Versicherers im schweiz. Privatversicherungsrecht, S. 45). Dass eine solche Kombination vorliegt, geht einmal aus dem von der Beklagten angerufenen Arft. 14 der Satzungen hervor, wo ausdrücklich die Rede ist von der Deckung von Unfällen, bei denen der Meister gemäss dem Obligationenrecht zu einer Entschädigung verpflichtet ist. Jeder Zweifel nach dieser Richtung wird sodann beseitigt durch Art. 25 der allgemeinen Versicherungsbedingungen, welcher bestimmt : « Werden bei einem durch die Versicherung gedeckten Unfall seitens des Verletzten (Arbeitspersonal) - oder seiner Hinterbliebenen auf Grund der Art. 41-47,

55. , 56, 58 und 339 des Schweiz. Obligationenrechts und Art. 333 des Schweiz. Zivilgesetzbuches Ansprüche erhoben, s0 übernimmt der Unfallverband diesge Haftpflicht bis zum Höchstbetrage von Fr. 30,000. — (Prozesskosten inbegriffen). Die Entschädigungen aus Art. 19-24 — (d.h. die Unfallentschädigungen) — sind in diesem Falle in erster Linie zur Befriedigung dieser Ansprüche bestimmt, 154 Obligationenrecht, N° 32.

und es ist der :Unfallverband berechtigt, diese Entechädigung zurückzubehalten, bis über die Haftpflichtansprüche entschieden Ist. » Es handelt sich also in Wirklichkeit um zwei grundverschiedene Verträge, mögen sie auch in ein einziges Vertragsinstrument mit einer einheitlichen Prämie zusammengefasst sein (RÖLLI-JÄGER, Band III S. 291, zu Art. 59 VVG). Welchem dieser beiden Verträge im Rahmen der Kombination die präponderierende Bedeutung beizumessen sei, kann zweifelhaft sein. Es wäre denkbar, gleich wie in dem in BGE 35 II 247 ff. entschiedenen Fall, die Unfallversicherung als die Hauptversicherung anzusehen, neben der die Haftpflichtversicherung nur gubsidiär eingreift, soweit die Unfallentschädigung nicht zugleich auch zur Erledigung eines allfälligen Haftpflichtanspruches ausreicht. Anderseits könnte insbesondere aus der Fassung von Art. 25 «der Versicherungsbedingungen gefolgert werden, dass das Hauptgewicht auf der Haftpflichtversicherung liege, während die Unfall-' versicherung nur in Funktion treten solle, sofern ein Hafipflichtanspruch gegen den Dienstherrn nicht in Frage kommt ; zu Gunsten dieser Konstruktion liesse sich vor allem ins Feld führen, dass die hinter dem Unfallverband stehenden Meister wohl weniger ihrem Arbeitspersonal eine Liberalität erweisen, als vielmehr in erster Linie sich selber gegen Haftpflichtansprüche versichern wollten.

Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben. Denn mag man sích für die eine oder die andere Lösung entscheiden, s0 ist doch soviel sicher, dass für die hier allein interessierende Frage der Kumulation oder Konkurrenz der Aneprüche des Geschädigten massgebend sein muss, welche der beiden Versicherungsarten im konkreten Vall zur Auswirkung kommt, gestützt auf welche also ein Rückgriffsanspruch geltend gemacht werden will (s0 auch Hürerz, S. 45). Nun versteht sich aber von selbst, dass die Haftpflichtversicherung nur wirksam werden kann, wenn überhaupt eine Haftpflicht des hiegegen versicherten Dienstherrn in Frage steht. Ist dies nicht der Fall, so0 scheidet die Haftpflichtversicherung von vorneherein aus und es kann sich nur noch um eine Unfallversicherung handeln. Damit ist für den vorliegenden Fall der Entscheid ohne weiteres gegeben : Von einer Haftpflicht der Meister der drei Verunfallten kann nach den Umständen hier nicht die Rede sein, und die Beklagte behauptet denn auch gar nicht, dass eine solche vorliege. Nach der somit allein in Betracht fallenden Unfallversicherung aber stehen gemäss den früher gemachten Ausführungen den verunfallten Arbeitern die Ansprüche gegen die Unfallversicherung aus dem Vertrag und diejenigen gegen die Beklagte als Werkeigentümerin kumulativ zu. Damit entfällt für die Stadt Zürich die Möglichkeit einer Berufung auf Art. 51 Abs. 2 OR, d. h. es steht ihr mangels unechter Solidarität kein Regressrecht gegen den Unfallverband zu.

7. Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 51 OR, insbesondere aus den Ausführungen, die im Anschluss an den bekannten Fall Bühler gegen Herrmann (BGE 35 IT 238 fffflÆ.) in den gesetzgebenden Räten gemacht wurden, ergibt sgich nun allerdings, dass der Gesetzgeber von 1911 auch Fälle wie den heutigen offenbar unter Art. 51 OR subesumieren und mithin dem Werkeigentümer gegen die Versicherungsgesellschaft ein Regressrecht einräumen wollte. Denn die damals herrschende Auffassung scheint die gewesen zu sein, dass ganz allgemein ein Ersatzanspruch gegen den Werkeigentümer dann wegfallen solle, wenn dem Geschädigten irgend em anderweitiger Ersatzanspruch zustehe (vgl. BRÜHLMANN S. 113). Insbesondere sollte auch ein Anspruch aus einer Personenversicherung (reinen Unfallversicherung) einen Anspruch des Geschädigten gegen den Werkeigentümer ausschliessen (BRÜHLMANN S. 126).

Nun ist aber nicht entscheidend, was der Gesetzgeber 156 Obligationenrecht. N+* 32.

bei Erlass einer Bestimmung gewollt hat, sondern was dem Gesetz im Lichte allgemeiner Rechtsanschauung zu entnehmen ist (vgl. GMüR, Note 9 zu Art. 1, s0wie EGGER, Anm. 15 zu Art. 1 ZGB ; BGE 50 I 339), und das ist hier eben die mit den Materialien im Widerspruch stehende TLösung. Diese erscheint zudem Kkeineswegs unbillig : Wenn der Arbeiter, oder, dieeem ganz oder teilweise eine Liberalität erweisend, der Arbeitgeber, Unfallversicherungsprämien bezahlt, s0 186 in der Tat nicht einzusehen, wieso hievon ein Dritter, nach Gesetz Haftender sollte profitieren dürfen.

8. Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung, ob die Stadt Zürich etwa auch noch aus einem andern Rechtsgrunde, nämlich aus Verschulden, hafte. Es bleibt lediglich noch zu untersuchen, ob die Verunfallten ihre Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Zürich rechtsgültig an den Unfallyerband abtreten konnten.

Die Frage ist ohne weiteres zu bejahen. Selbst wenn man . nämlich amimmt, dass der Unfallversicherungsverband nicht als Verein mit örtlich beschränktem Geschäftsbetrieb anzusehen sei, deshalb der Staatsaufsicht unterstellt sgein zollte — ob er es tatsächlich ist, kann den Aktien nicht entnommen werden — und damit unter das VVG falle, so stünde einer solchen Abtretung nichts im Wege. - Art. 96 VVG bestimmt allerdings, dass in der Personenversicherung die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer übergehen, und nach Art. 98 VVG darf diese Bestimmung nicht durch Vertragsgabrede zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert werden. Damit ist aber lediglich gesagt, dass sich der Versicherte nicht daran halten müsse, wenn etwa durch die Versicherungsbedingungen zum Voraus vereinbart worden 186, dass die Ansprüche gegen den Schädiger kraft Zession auf den Versicherer übergehen sollen. Ist der Anspruch aber entstanden, so ist der ‘Anspruchsberechtigte in seiner Verfügungsfähigkeit in keiner Weise mehr eingeschränkt, und er kann ihn daber insbesondere auch ohne Gegenleistung an den Versicherer abtreten (vgl. hiezu RöLLI-JÄGER, Band III S. 464 f., Anm. 9 und 10 zu Art. 96 VVG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1936 wird bestätigt.

33. Aneszug aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 4. Mai 1937 i. S. Steck und Steck - von Erlach gegen II, u. B, Dolley.

Abtretbarkeit der Schadenersatzforderung nach Art. 45 Abs. 3 OR (Versorgerschaden)}) und der Genugtuungsforderung nach Art. 47 OR u. Art. 42 MFG.

Der Kläger ist der Vater des Louis Delley, der am

31. März 1935 von einem Automobil überfahren und getötet wurde. Er hat gegen den Führer und gegen den Halter des Automobile Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche eingeklagt, und zwar in erster Linie seine eigenen Ansprüche und sodann kraft Abtretung auch Ansprüche seiner Ehefrau (der Mutter des Getöteten) une seiner Tochter (der Schwester des Getöteten).

Aus den Erwägungen :

Es ist vorweg die Aktivlegitimation des Klägers zu prüfen, soweit er neben seinen eigenen Ansprüchen Kraft Abtretung auch den Ersatzanspruch für den Versorgerechaden seiner Ehefrau (der Mutter des Getöteten) und den Genugtuungsanspruch sener Tochter (der Schwester des Getöteten) geltend macht.

Nach Art. 164 Abs. 1 OR kann eine Forderung abgetreten werden, sofern micht Gesetz, Vereinbarung oder Natur

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 45, Art. 47, Art. 51, Art. 58 et Art. 164 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Loi fédérale sur le contrat d’assurance, Art. 72, Art. 96 et Art. 98 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2001, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2009, 1 juillet 2009, 1 janvier 2011, 1 janvier 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2024.
  • Ordonnance sur les banques et les caisses d’épargne, Art. 51 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023 et 1 janvier 2025.
  • Ordonnance sur les voies de raccordement, Art. 51 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 mars 2000 et 1 janvier 2010.

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