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67 III 169

53. Urteil der It. Zivilabteilung vom 13. November 1941

Sachverhalt

I. i. $. Käsereigenossenschaît Rufswil gegen Bernet.

Gläubigeranfechktung (Art. 285 ff. SchKG).

Kann der unterlegene Beklagte, der demzufolge die Pfändung des anfechtbar erworbenen Gutes zusdulden hat, an dieser Pfändung mit einer eigenen Forderung gegen den Schuldner teilnehmen ? Bejahung dieser Frage (Erw. 4, Änderung der Rechtsprechung).

Sachliche Zuständigkeit der Betreibungsbehörden, ausnahmsweise der Gerichte (Erw. 3).

170 Schuldbetreibungs- und Konkurarecht (Zivilabteilungen}z, N° 53, Action révocatoire (art. 285 ss. LP). . Le défendeur qui“ succombe et doit, par conséquent, souffrir la saisiíe de la chose acquise par un acte annulé peut-il participer « à Cette Saisie Hour une créance que lui-même possède contre le débiteur ? Solution affirmative (consid. 4, changement de jurisprudence).

Compétence ratione materiae des autorités de poursuite et exceptionnellement des tribunaux (consid. 3).

Azione revocatoria (art. 285 e seg. LEF').

Tl convenuto soccombente, che deve quindi tollerare il pignoramento dell’oggetto acquisito con atto annullato, può parteciPare a questo pignoramento per un credito ch'egli stess0 possiede contro il debitore ? Soluzione affermativa (consid. 4, cambiamento della giurisprudenza).

Competenza ratione materiae delle autorità di eseccuzione e, a titolo eccezionale, dei tribunali (consid. 3).

A. — Josef Bernet hatte im März 1937 seine Liegenschaft in Geuensée seiner Ehefrau verkauft. Diesen Verkauf focht die Käsereigenossensgchaft Rufswil, die am 15. Dezember 1937 in ihrer Betreibung gegen Josef Bernet einen Verlustschein erhielt, mit Klage gegen dessen Ehefrau gemäss Art. 288 SchKG an und erlangte am 16. November 1939 ein rechtskräftig gewordenes Urteil, wonach Frau Bernet die Pfändung der von ihr erworbenen Liegenschaft in der Betreibung der Anfechtungsklägerin gegen ihren Ehemann zu dulden hat. Zur Pfändung der Liegenschaft kam es dann in einer von der Anfechtungsklägerin gegen Josef Bernet neu angehobenen Betreibung am 30. Mai 1940 : zudem wurden das lebende und das tote Gutsinventar sowie ein Autotraktor gepfändet. Die Ehefrau des Schuldners erklärte den Anschluss an die Pfändung mit einer Forderung von Fr. 42,605.30. Darüber wurde das Verfahren des Art. 111 Abs. 2 und 3 SchKG eröffnet ; die Käsereigenossenschaft Rufswil bestritt den Anspruch der Ehefrau, und diese reichte auf Fristansetzung vom 18./19. Juni 1940 am 29. desselben Monats die vorliegende Klage ein mit dem Begehren um Zulassung des Ánschlusses mit einer nunmehr auf Fr. 48,459.55 bezifferten Forderung. In diesem Betrage ist der Wert des Gutsinventars mitenthalten, das ‘die Klägerin zunächst zu Eigentum angesprochen hatte, während sie nun in der vorliegenden Klage den Eigentumsanspruch fallen liess und die an der Pfändung teilnehmende Forderung entsprechend erhöhte. Den dritten Pfändungsgegenstand, den Autotraktor, bezeichnete der Schuldner als. Eigentum des Josef Burkart ; dieser trat jedoch nach unwiderlegter Angabe der Beklagten deren Bestreitung nicht mit einer Klage gemäss Art. 107 SchKG entgegen.

B. — Der vorliegenden Klage gegenüber wurde eingewendet, die Anschlusserklärung sei durch die von der untern Aufsichtsbehörde am 19. Juni 1940 verfügte Aufhebung der Pfändung vom 30. Mai 1940 dahingefallen, und der neuen Pfändung vom 20. Juni 1940 habe sich die Klägerin nicht wiederum angeschlossen. Sodann sei die Klägerin als seinerzeit unterlegene Anfechtungsbeklagte hinsichtlich der Liegenschaft und als unterlegene Eigentumsansprecherin hinsichtlich des Inventars von der Teilnahme an der Pfändung ausgeschlossen, indem das von der Beklagten in jenen beiden Verfahren erstrittene Pfändungsrecht ein ausschliessliches sei. Endlich wurde die Forderung der Klägerin auch der Höhe nach bestritten.

C. — Beide luzernischen Gerichtsinstanzen, das Obergericht mit Urteil vom 29. Mai 1941, verwarfen die Einwendungen der Beklagten und schützten die Klage für den ganzen Betrag von Fr. 48,459.55. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte neuerdings Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung - 1. — Der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Juni 1940 lautet nicht auf Aufhebung der Pfändung, sondern ordnet nur die Aufnahme einer neuen Pfändungsurkunde an, was auch nach den Ausführungen eines spätern Entscheides derselben Behörde, vom 16. Juli 1940, nicht als neuer Pfändungsvollzug gelten soll. Wäre dem anders, s0 hätte übrigens der von der Klägerin bereits erklärte Anschluss wiederum berücksichtigt werden müssen. Nachdem der vorliegende Prozess in Gang gekommen ist, hat jeden- 172 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). Ne 53.

falls niemand mehr ein beachtliches Interesse, dasgs nochmals von vorn angefangen werde, und die Beklagte hat ihre Einwendung auch nicht in diesem Sinn erhoben.

2. — Auch die mit der Klage selbst angebrachte Erhöhung der Forderung ist zu berücksichtigen. Die Klage wurde noch binnen der Teilnahmefrist von 40 Tagen gemäss Art. 111 Abs. 1 SchKG eingereicht, und die Beklagte wurde durch die Zustellung der Klage in gehöriger Weise instand gesetzt, zur Mehrforderung gleichfalls Stellung zu nehmen.

3. — Auf die weitere Einwendung, die Klägerin sei als unterlegene Anfechtungsbeklagte hinsichtlich der Liegenschaft und als unterlegene Eigentumsansprecherin hinsichtlich des Inventars nicht berechtigt, an der Pfändung dieser Gegenstände teilzunehmen, ist das Obergericht nicht eingetreten, weil die Entscheidung darüber nicht den Gerichten, sondern den Betreibungsbehörden zustehe. In der Tat sollten derartige Einwendungen nach der Systematik des SchKG von den Betreibungsbehörden beurteilt werden ; denn sie betreffen Fragen, die sích in gleicher Weise bei einem Anschluss auf Grund vorausgegangener Betreibung erheben, wobei ein gerichtliches Verfahren gar nicht vorgesehen ist. Das Bestreitungs- und Klageverfahren nach Art. 111 Abs. 2 und 3 SchKG ist als besonderes gerichtliches Verfahren nur gerechtfertigt zur Beurteilung einerseits der Forderung nach Bestand und Höhe und anderseits der Voraussetzungen einer Teilnahme am Pfändungseverfahren ohne vorausgegangene Betreibung nach Massgabe von Art. 111 Abs. 1, ohne Berücksichtigung von Einwendungen bezüglich der Teilnahme an der Pfändung einzelner Gegenstände wegen der Auswirkungen eines darüber ergangenen Anfechtungs- oder Widerspruchsverfahrens. Über Einwendungen der letztern Art entscheiden denn auch die Betreibungsbehörden, zumeist bei Aufstellung der Verteilungsliste und in einem allenfalls dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren (BGE 58 III 158, 61 ITI 136. 65 TITI 108). Anus Art. 111 SchKG ist aber diese Abgrenzung der Zuständigkeit nicht ersichtlich. Vielmehr leisten der Gesetzestext und die sich auf ihn stützenden Verfügungen des Betreibungsamtes der Ansicht Vorschub, jedwede Einwendung, auch eine solche der in Rede stehenden Art, könne wirksam durch Bestreitung des « Anspruchs » binnen der hiezu gesetzten Frist gewahrt werden ; lägst sich doch unter dem « Anspruch » zwanglos das Teilnahmerecht in jeder Beziehung verstehen, namentlich auch nach dem französischen und dem italienischen Text. Dieser zu Missverständnissen verleitende Text von Gesetz und betreibungsamtlicher Verfügung ist der Beklagten zugute zu halten. Es geht nicht an, die streitige Einwendung aus dem Rechte zu weisen, und die Einsprecherin der Gefahr auszusetzen, mit einer hierauf erhobenen Beschwerde nun zu spät zu kommen. Durch Gesetz und Rechtsprechung 1s zwar nicht abgeklärt,

durch welche Handlung des Betreibungsamtes die Beschwerdefrist bezüglich solcher Einwendungen in Gang gesetzt wird : ob bereits durch die Anzeige der Anschlusserklärung nach Art. 111 Abs. 2 oder erst durch die allenfalls später erfolgende Zustellung einer Pfändungsurkunde, oder durch die Auflegung der Verteilungsliste. Aber gerade angesichts dieser Rechtsunsicherheit ist die Gefahr einer Verwirkung des Beschwerderechtes nach den von den Betreibungsbehörden anzuwendenden Grundsätzen nicht ohne weiteres gebannt. Und im übrigen ist es erwünscht, dass über die in Rede stehende Einwendung nicht erst nach diesgem Prozess durch die Betreibungsbehörden entschieden werde — wobei sich ergeben könnte, dass der Prozess von vornherein gegenstandslos war —, s0dass gegebenenfalls nichts mehr anderes übrig bleibt, als es in diesem Prozess zu tun. Mit der Beurteilung der Streitfrage durch den Richter wird nicht unzulässigerweise in einen den Betreibungsbehörden vorbehaltenen Zuständigkeitsbereich eingegriffen. Kommen doch die Gerichte ohnehin in den Fall, über die Auswirkungen einer erfolgreichen Gläubigeranfechtung nach Art. 285 ffÆ. SchKG auf 174 KSchuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53.

die Teilnahmerechte des Anfechtungsbeklagten zu entscheiden, wenn dieser ein solches Recht durch eventuelle Verrechnungseinrede gegenüber der Anfechtungsklage geltend macht (BGE 41 III 70, 57 IIT 108), ganz abgesehen von andern Prozessverfahren, in denen analoge Streitfragen zur gerichtlichen Entscheidung gelangen (BGE 66 IT 4).

4. — Der Gruppengläubiger, welcher einen gepfändeten Gegenstand ohne Erfolg zu Eigentum oder Pfand angesprochen hat, ist nach alter, zwar in einem einzelnen Entscheid aufgegebener, aber mit Recht neuerdings wieder anerkannter Praxis der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer von der Teilnahme an der Pfändung des betreffenden Gegenstandes und am Erlös daraus nicht ausgeschlossen, sofern die Erhebung einer Eigentumsoder Pfandansprache wie im vorliegenden Falle keine Machenschaft war (BGE 65 III 108). Damit erledigt sich die Einwendung der Beklagten bezüglich des Inventars, Was die Liegenschaft betrifft, deren Pfändung sich auf das Urteil im Anfechtungsprozesse stützt, 80 müsste der Klägerin die Teilnahme an dieser Pfändung nach der bisherigen Rechtsprechung sowohl der Betreibungsbehörden (BGE 43 III 212, 44 TIT 1, 53 ITI 118) wie auch der Gerichte (BGE 57 III 108) verweigert werden ; in den erwähnten Entscheidungen iet ausgesprochen, die weitere Vollstrekkung auf Grund des Anfechtungsurteils gehe nur auf Verwertung der durch das Urteil als beschlagsfähig erklärten Gegenstände, und nur für den Anfechtungskläger, unter Ausschluss aller andern Gläubiger und insbesondere auch des ÁAnfechtungsbeklagten, selbst wenn dieser in der gleichen Pfändungsgruppe zu Verlust gekommen war. Damit wird jedoch die rechtliche Stellung des Anfechtungsbeklagten in einer nicht gerechtfertigten Weise beeinträchtigt. Ziel der Anfechtungsklage ist nur, dem Anfechtungskläger den Zugriff auf das vom Schuldner in anfechtbarer Weise veräusserte Vermögen zu verschafen, nicht überdies den Anfechtungsbeklagten als allfälligen Gläubiger Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N® 53. 175 desselben Schuldners zu schädigen. Nichts kann gegen den Anfechtungsbeklagten daraus hergeleitet werden, dass die erfolgreiche Anfechtung sein Eigentum als solches bestehen und lediglich vor dem Beschlagsrecht des Anfechtungsklägers zurücktreten läest. Besteht demnach eben das Eigentum des Ánfechtungsbeklagten nur unter dem Vorbehalt der zufolge Gutheissung der Anfechtung zu duldenden Pfändung und Verwertung für den Prozessgegner, 80 muss dieser Eingriff in das Eigentum anderseits an den Vorbehalt der Teilnahme des Eigentümers an der Pfändung, nach Massgabe seiner eigenen Gläubigerrechte, geknüpft

werden, gleichgültig ob diese Rechte eine durch den Anfechtungsprozess nicht berührte Forderung oder aber die durch die anfechtbare Vermögenszuwendung getilgte und nun nach Art. 291 Abs. 2 SchKG wieder aufgelebte Forderung betreffen. Unterliegt das anfechtbar vom Schuldner veräusserte Vermögensstück der Pfändung für den Anfechtungskläger, als ob es noch dem Schuldner gehörte, s0 muss anderseits dem Anfechtungsbeklagten die Teilnahme an der Pfändung gestattet werden, s0 wie er eben an einer dem Schuldner gegenüber vollzogenen Pfändung ordentlicherweise teilnehmen kann. Nur so0 wird vermieden, dass der Ánfechtungsbeklagte mehr preisgeben muss, als was ihm ohne den anfechtbaren Vermögenserwerb entgangen wäre, und dass der Anfechtungskläger aus dem Vermögen des Anfechtungsbeklagten mehr erhält, als was er im Verhältnis zum letztern erhalten hätte, wenn es gar nicht zur Veräusserung an diesen gekommen wäre. Andere Gläubiger, die nicht Anfechtungsklage erhoben haben, sind freilich von der Teilnahme an der Pfändung ausgeschlossen ; ihnen darf aber der Anfechtungsbeklagte als allfälliger Gläubiger desselben Schuldners nicht gleichgestellt werden, denn er ist zunächst durch sein Eigentum vor der Pfändung geschützt und kommt erst, wenn die Anfechtungsklage durchgedrungen ist, in die Lage, auch seinerseits ein mit demjenigen des Anfechtungsklägers konkurrierendes Pfändungsrecht geltend zu machen. Nach 176 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 53.

dem vom SchKG anerkannten System der Gruppenbildung ist formelles Erfordernis der Teilnahme die Wahrung der dafür in Art. 110 bezw. 111 aufgestellten Fristen. Im Falle des Art. 110, der eine mindestens bis zu provisorischer Rechtsöffnung fortgeschrittene Betreibung voraussetzt, mag bisweilen der Anfechtungsbeklagte ausserstande sein, das Pfändungsbegehren s0 zeitig zu stellen, dass er an der Pfändung teilnehmen kann. Wo aber die Teilnahmefrist gewahrt wird, wie es hier auf Grund von Art. 111 durch blosse Erklärung ohne vorausgegangéne Betreibung geschehen ist, muss das Recht des Anfechtungsbeklagten auf Teilnahme an der Pfändung geschützt werden.

Die hiermit begründete Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich des Anfechtungsbeklagten ausserhalb des Konkursverfahrens steht im Einklang mit der Rechtsstellung des mit einer Eigentums- oder Pfandansprache unterlegenen Gruppengläubigers (gemäss den Ausführungen zu Beginn dieser Ziffer) wie auch mit den Rechten der nach Art. 188 Abs. 2 ZGB belangten Ehefrau (BGE 66 IT 4) und endlich mit den dem Anfechtungsbeklagten im Konkurse nach dem Kreisschreiben Nr. 10 des Bundesgerichtes vom 9. Juli 1915 zukommenden Teilnahmerechten. Wenn bei Verzicht der Konkursmasse dem durch einen einzelnen Konkursgläubiger nach Art. 260 SchKG belangten Anfechtungsbeklagten versgagt ist, sich einfach mit dem Kläger in den Prozessgewinn zu teilen, indem er für sich nicht mehr beanspruchen kann, als wenn die Konkursmasse selbst geklagt hätte, so beruht dies auf den besondern Verhältnissen des Konkursverfahrens und der im Pfändungsverfahren nicht anwendbaren Sondervorsgchrift des Art. 260.

5. — An der Pfändung des Autotraktors will die Beklagte allein teilnehmen, weil sie allein den Eigentumsanspruch des Josef Burkart bestritten und damit mangels einer von Burkart eingereichten Klage abgewehrt habe. Einen solchen Ausgang des Widerspruchsverfahrens wird das Betreibungsamt von Amtes wegen zu beachten haben.

6. — Die Frauengutsforderung von Fr. 48,459.55 ist nach Feststellung des Obergerichts entstanden, indem der Klägerin aus drei Erbschaften Beträge von insgesamt sOVIiel anfielen und sie diese in die Gewalt des Ehemannes gelangen liess. Diese Feststellung verstösst nicht gegen Bundesrecht, auch insoweit nicht, als sie sich bezüglich der Verwendung der ererbten Gelder nicht auf strenge zahlenmässige Nachweise, die in solchen ehelichen Verhältnissen naturgemäss nicht für jeden geschäftlichen Vorgang zur Verfügung stehen, sondern auf freie Würdigung der Akten stützt. Die Tilgung der Frauengutsforderung durch Übertragung der Liegenschaft und des Inventars auf die Frau hat nach dem Ausgeführten vor den Beschlagsrechten der Beklagten keinen Bestand und hindert daher nicht die Geltendmachung dieser Forderung im vorliegenden Pfändungsverfahren, zum Zwecke des Anschlusses an die Pfändung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 29. Mai 1941 bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 188 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Art. 107, Art. 111, Art. 260, Art. 285, Art. 288 et Art. 291 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 1997, 1 janvier 2001, 1 avril 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2007, 1 juillet 2007, 1 janvier 2008, 1 janvier 2010, 1 décembre 2010, 1 janvier 2011, 1 février 2011, 1 septembre 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2014, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 28 mars 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 20 octobre 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 1 juillet 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.

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