65 III 108
32. Entscheid vom 23. November 1939 i. S. Falbriard S. A, und Gen.
Pfindungsgruppe, Verteilung : Unter Vorbehalt der Albndung von Machenschaften ist gegeniiber BGE 61 III 136 an der friihern Rechtsprechung festzuhalten (BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5 S. 222), wonach dem ohne Erfolg als Eigentums- oder Pfandansprecher aufgetretenen Gruppengl&ubiger das Recht auf Teilnmahme am Erlòs aus dem angesprochenen Gegenstande gewahrt bleibt, nach Massgabe von Rang und Betrag seiner der Pfàndung angeschlossenen Forderung.
Série de créanciers. Distribution : A moins de machinations, le eréancier (faisant partie d’une série) qui a revendiqué un droit de propriété ou de gage sur les objets saisis mais renonce plus tard è sa revendication ou ne réussit pas à la faire triompher conserve cependant le droit de participer au produit de la réalisation selon son rang et au pro rata de la créance pour laquelle il fait partie de la série (changement de la jurisprudence inaugurée dans l’arrét 61 III 136 et retour è la jurisprudence antérieure, Cf. RO 28 III 372 — Ed. sép. 5 p. 222).
Gruppi di creditori. Riparto : A meno che ci si trovi in presenza di macchinazioni, il creditore (facente parte di un gruppo) che ha rivendicato un diritto di proprietà o di pegno sugli oggetti pignorati, ma che rinuncia poi alla sua rivendicazione o non riesce a farla accogliere, serba tuttavia il diritto di partecipare al prodotto della realizzazione secondo il suo rango ed in proporzione del credito pel quale egli fa parte del gruppo scambiamento della giurisprudenza inaugurata con la sentenza 61 III 136 e ritorno alla giurisprudenza anteriore, cfr. RU
Eine Anzahl der fiir die Gruppe Nr. 267 gepfindeten Gegenstànde wurden von einem der Gruppenglàubiger, Ernst Rohrbach, als Faustpfand bezw. vorbehaltenes Eigentum angesprochen. Im Widerspruchsprozess mit einigen andern Gruppengliubigern unterlag Rohrbach mit dieser Ansprache. Das Betreibungsamt sah nun im Verteilungsplane vor, dass der Erlòs aus den vom Pfandanspruch befreiten Gegenstinden ebenso wie den Gliubigern, die im Widerspruchsverfahren obgesiegt hatten, auch dem unterlegenen Pfandansprecher Rohrbach, als angeschlossenem Gruppenglàubiger, nach Massgabe der in Betreibung stehenden Forderungsbetrige zuzuteilen sei. Jene Gliubiger verlangten demgegeniber auf dem Beschwerdewege, allein, unter Ausschluss Rohrbachs, auf diesen Erlis angewiesen zu werden. Die kantonalen Aufsichtsbehérden haben diesen Antrag abgelehnt, wogegen die (schon vor der obern kantonalen Instanz um zwei verminderten) Beschwerdefilhrer mit dem vorliegenden Rekurs daran festhalten.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwdigung :
Ob der Gruppengliubiger, der an gepfindeten Gegenstinden ohne Erfolg Eigentum oder Pfandrecht beansprucht hat, vom Erlòs aus diesen Gegenstinden auszuschliessen sei, ist im Gesetze nicht bestimmt. Die 110 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 32.
Rechtsprechung :hat es im Jahre 1902 (hinsichtlich einer Eigentumsansprache) verneint und den Ansprecher als Gruppengliubiger wie die andern, die der Ansprache entgegengetreten waren, am Erlòs teilnehmen lassen nach Massgabe von Rang und Betrag seiner Forderung (BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5, S. 222). Dabei blieb es bis zu der (gleichfalls eine Eigentumsansprache betreffenden) gegenteiligen Entscheidung vom 21. September 1935 (BGE 61 III 136). Die Vorinstanz hàlt die letztere Entscheidung hier nicht fiir massgebend, weil ein Pfandansprecher einem Eigentumsansprecher nicht gleichgestellt zu werden verdiene. Die Rekurrenten ziehen mit Recht in Zweifel, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt sei. Wird doch mit einer Pfandansprache, wenn nicht grundsàtzlich der Gegenstand als solcher, so doch dessen Wert (worauf es bei der Zwangvolistreckung ankommt) bis zum Betrage der pfandgesicherten Forderung den Pfandungsgliubigern vorenthalten. Es verschlagt nichts, dass dieser Nachteil unter Umstànden teilweise ausgeglichen wird, wenn das Pfandrecht gerade firr eine an der betreffenden Pfindungsgruppe teilneh- ‘ mende Forderung geltend gemacht ist, die nach Tilgung aus dem Werte des Pfandes nicht mehr am Erlòs der andern gepfindeten Gegenstànde teilzunehmen hat; denn einmal kommt ein solcher teilweiser Ausgleich nicht bei allen Pfandansprachen, und auch im vorliegenden Falle nur zum Teil, in Frage, und sodann kann sich bei Eigentumsansprachen eine ahnliche Sachlage ergeben, wenn nimlich die an der Pfàndungsgruppe teilzunehmende Forderung des Ansprechers nur eben fiir den Fall erhoben wurde, dass sein Figentumsanspruch nicht geschiitàt wiirde. Somit sind Figentums- und Pfandansprachen auf gleiche Linie zu stellen, Daraus ergibt sich aber nicht, dass der vorliegende Rekurs gutzuheissen sei. Die neuere der angefiihrten Entscheidungen weicht grundsàtzlich von der friihern Rechtsprechung ab, statt bloss gewissen Machenschaften den Riegel zu stossen, wie sie damals ‘in der erst nachtriglichen Teilnahme an der Pfàndung gesehen werden mochten. Ist, wie hier, von solchen Unregelmiassigkeiten nicht die Rede, so zwingt nichts dazu, den unterlegenen Drittansprecher auch noch des ordnungsgemàss begrinndeten Anspruchs auf Teilnahme an der Pfindung und demgemàss am Erlòs aus der Verwertung des betreffenden Gegenstandes verlustig gehen
zu lassen. Der Wille des an der Pfàndungsgruppe teilnehmenden Drittansprechers geht naturgemàss dahin, zwar in erster Linie das stàrkere Recht, Eigentum oder Pfandrecht, geltend zu machen, jedoch die Teilnahme an der Pfindung des betreffenden Gegenstandes aufrechtzuerhalten fir den Fall, dass der Figentums- oder Pfandanspruch nicht durchdringen sollte. Es steht nichts entgegen, eine solche Teilnahme an der Pfàndung trotz eingeleitetem Widerspruchsverfahren und unter Vorbehalt von . dessen Ausgang zuzulassen. Fiir den Ansprecher bedeutet dies keine ungehòrige Haufung von Rechten ; wird ihm doch lediglich ein in gultiger Weise erwirktes vollstrekkungsrechtliches Teilnahmerecht gewahrt, das nur dann gegenstandslos wird, wenn der erhobene Eigentums- oder Pfandanspruch auch wirklich durchdringt. Anderseits kònnen die diesem Anspruch mit Erfolg entgegengetretenen andern Pfàndungsglàubiger nicht mit Fug als Gewinn . ihres Vorgehens ausser der Beseitigung der Drittansprache auch noch den Ausschluss des Drittansprechers von der Teilnahme an der Pfindung des umstrittenen Gegenstandes verlangen, falls diese Teilnahme nach Art. 110 oder 111 SchKG in richtiger Weise zustande gekommen ist. Bei solcher Gruppenbeteiligung eines Eigentums- oder Pfandansprechers geht es somit nur darum, ob diesem das geltend gemachte stàrkere Recht zustehe oder aber bloss das an sich nicht umstrittene vollstreckungsrechtliche Teilmahmerecht. Bei anderer Auffassung wiirde er wegen der dann nicht erfolgreichen Erhebung einer Drittansprache abgesehen von diesem Misserfolg iiberdies mit dem Verlust einer einwandfrei erworbenen betrei- 112 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 32.
bungsrechtlichen Stellung bestraft. Freilich mag die Bekimpfung einer Drittansprache, wenn damit keine weitern Vorteilè verbunden sind, mitunter nicht als lohnend erscheinen : etwa bei Vorrang der an der Pfàndung teilnehmenden Forderungen des Drittansprechers, so dass diesem angesichts der Forderungsbetrige und der vorhandenen Vermégenswerte ohnehin der ganze Verwertungserlòs zufallen wird. Allein, wenn der Ansprecher bereits als Gruppenglàubiger eine so starke Stellung hat, wire es um so weniger gerechtfertigt, ihm diese Verfahrensrechte abzusprechen, bloss um andern Gliubigern einen Anreiz zur Bekàmpfung der von ihm erhobenen Eigentums- oder Pfandansprache zu geben. Die beteiligten Glàubiger haben es mit sich auszumachen, ob die bei dieser Sachlage noch in Frage stehenden Vorteile — und sei es auch nur die Verhitung zu hoher Verlustscheinsforderungen des Drittansprechers, die bei spiterer Belangung des Schuldners mit den ihren konkurrieren wiirden — betràchtlich genug seien, um eine genaue Priifung der Eigentums- oder Pfandanspriiche und gegebenenfalls die gerichtliche Austragung als in ihrem Interesse liegend erscheinen zu lassen.
Hat demnach die Erhebung eines Eigentums- oder Pfandanspruchs durch einen Gruppenglàubiger nur als eventueller Verzicht auf die Pfàndung des betreffenden Gegenstandes fir ihn zu gelten, so kommt nicht in Frage, dass er zur Wahrung seiner Teilnahmerechte ausserdem binnen bestimmter Frist etwas vorzukehbren héitte, wie dies den andern Glaubigern obliegt, die ihre Rechte nicht durch den Drittanspruch verdringen lassen wollen. Die hiefùr in Art. 106-109 SchKG vorgesehenen Fristen dem Drittansprecher selbst, als Gruppenglàubiger, anzusetzen und ibn damit gewissermassen zu seinem eigenen Prozessgegner zu machen, geht gar nicht an, wie bereits in BGE 28 I 372 = Sep.-Ausg. 5,222 dargetan wurde. Fiir ihn ergibt sich eben die bis auf weiteres fortdauernde Teilnahme an der Pfindung des anderseits als Eigentum oder Pfand angesprochenen Gegenstandes aus der alternativen Natur seiner Anspriiche, wonach nicht schon die Erhebung des Drittanspruchs, sondern erst dessen endgiltige Anerkennung die dem Ansprecher als Gruppenglaubiger zustehenden Teilnahmerechte dahinfallen lisst.
Demnach erkenni die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.