67 III 85
27. Entscheid vom 930. Mai 1941 i. S. Semier u. Gen.
Koneue, Abtretung bestrittener Rechisansprüche gemäss Art. 260 SchkKG :
Wird die Klage innert der von der Konkursverwaltung dafür gesetzten Frist, aber bei einem unzuständigen Richter angehoben, so darf die Abtretung nicht ohne weiteres widerrufen werden, weil jene Frist inzwischen abgelaufen sei. Die Zessionare haben Anspruch auf eine Nachfrist zur Klaganhebung am zutreffenden Gerichtsstand.
Die Abtretungsbedingungen gemäss Ziff. 6 des obligatorischen Formulars dürfen nicht dahin abgeändert werden, dass die Abtretung bei unbenutztem Ablauf der Frist von Rechts wegen dahinfalle.
Faillite, cession de droits litigieux selon l’art. 260 LP.
Lorsque l’action est introduite dans le délai fixé à cet effet par l'administration de la faillite mais à un for incompétent, la cession ne peut pas sans autre être révoquée du fait que le délai est expiré entre temps. Les cessionnaires ont droit à un délai supplémentaire pour intenter l’action au for compétent.
Les conditions de cession selon le chiffre 6 de la formule obligatoire ne peuvent pas être modifiées en ce sens que la cession tombe de plein droit si le délai n’est pas utilisé.
Fallimento, cessione di diritti litigiosi a’sensi dell'art. 260 LEF.
Se l’azione è promossa entro il termine fissato a tale scopo dall’amministrazione del fallimento, ma ad un foro incompetente, la cessione non puô essere senz’altro revocata pel fatto che il termine è spirato nel frattempo. I cessionari hanno diritto a un termine supplementare per promuovere l’azione al foro competente. Le condizioni di cessione a’sensi della cifra 6 del modulo obbligatorio non possono essere modificate nel senso che la cessione diventa caduca ipso jure se il termine è lasciato trascorrere infruttuosamente, À. — Den Rekurrenten wurden am 20. November 1940 bestrittene Rechtsansprüche der Konkursmasse «gegen... in Zürich 1 », gemäss Art. 260 SchKG abgetreten mit folgender vom Text des obligatorischen Formulars abweichenden Fassung der Bedingung Nr. 6: « Die Konkursverwaltung erklärt die Abtretung als annulliert, falls nicht bis 31. Dezember 1940 gerichtliche Geltendmachung erfolgt ». Nachdem die Rekurrenten am 30. Dezember 1940 beim Friedensrichteramt Zürich 1 Klage eingeleitet hatten, jedoch durch eine vom Anspruchsgegner in der Sühnverhandlung vom 13. Januar 1941 erhobene Unzuständigkeitseinrede veranlasst worden waren, am 17. Januar ein neues Sühnverfahren beim Friedens- 86 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Ne 27.
richteramt Zürich 2 anzuheben, ersuchten sie am 22. Januar die Konkursverwaltung noch ausdrücklich um Fristverlängerung. bis zum 20. Januar. Sie wurden aber * mit diesem Gesuch abgewiesen, weil es zu spät gestellt und übrigens inzwischen die Konkursdividende ausbezahlt worden sei ohne Rücksicht auf die dem Anspruchsgegner für den Fall der Gutheissung der gegeh ihn erhobenen Ansprüche zuerkannte Rückgriffsforderung gegen die Masse.
Faits
B. — Die Beschwerde der Rekurrenten mit dem Antrag, die den Hinfaill der Abtretung aussprechenden Verfügungen der Konkursverwaltung seien aufzuheben, wurde von der untern Aufsichtsbehôrde als verspätet erklärt, soweit sie sich gegen die Art der Fristansetzung richte, und im übrigen abgewiesen. Mit ihrem Rekurs gegen diesen Entscheid am 24. April 1941 von der obern kantonalen Aufsichtsbehôürde abgewiesen, erneuern die Beschwerdeführer ihren Antrag mit dem vorliegenden Rekurs.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Considérants
Nach den vorgeschriebenen Abtretungsbedingungen (Formular Nr. 7) wird an den unbenutzten Ablauf der allenfalls für die gerichtliche Geltendmachung gesetzten Frist nicht ohne weiteres der Hinfall der Abtretung geknüpft, sondern bloss deren Widerruflichkeit ;: die Zessionare kônnen also auch nach Ablauf der ihnen gesetzten Frist noch Klage einleiten, solange die Abtretung nicht ausdrücklich widerrufen ist ; soll doch mit solcher Fristansetzung nur einer ungebührlichen Verschleppung des Konkursverfahrens vorgebeugt, nicht auch dem Interesse der Konkuremasse bezw. der Konkursgläubiger, dass es überhaupt zur Verwertung solcher Ansprüche komme, zuwidergehandelt werden (BGE 65 III 61). Angesichts dieser Ordnung kann nicht zugelassen werden, dass die Konkursverwaltung eine noch binnen der gesetzten Frist, nur zunächst nicht beim zuständigen Richter, erfolgte Klagerhebung einfach als ungeschehen betrachte und eine ungesäumte Verbesserung des Vorgehens durch Widerruf der Abtretung verunmôgliche. In dieser Hinsicht ist ohne Belang, dass die Konkursverwaltung im vorliegenden Falle in übrigens vorschriftswidriger Weise schon bei Vornahme der Abtretung deren Annullierung für den Fall des unbenutzten Ablaufs der Frist erklärte. Die Frist ist eben, wenn auch in mangelhafter Weise, benutzt worden, und das musste zur vorläufigen Wahrung der aus der Abtretung hervorgehenden Rechte genügen. Vermag doch die Klagerhebung bei einem unzuständigen Richter sogar den Eiïntritt einer Verjährung zu hindern, allerdings nicht in dem $Sinne, dass sie als verjährungsunterbrechende Handiung zu gelten hätte, aber doch so, dass dem Kläger eine Nachfrist von 60 Tagen zur Verfügung steht (Art. 139 OR}, bei freiwilliger Rücknahme der Klage zufolge anerkannter Unzuständigkeit des angerufenen Richters natürlich ebenso wie bei gerichtlicher Rückweisung wegen Unzuständigkeit. Zudem hat _ das Bundesgericht diesen Grundsatz analog auf gesetzliche Klagefristen angewendet, insbesondere diejenige des Art. 308 ZGB (BGE 61 II 148). Es ist ohne Bedeutung, welcher Art die den Rekurrenten abgetretenen Ansprüche sind, und welchen Einfluss die mangelhafte Klagerhebung vom 30. Dezember 1940 inbezug auf die Wahrung dieser Masseansprüche gegenüber dem Anspruchsgegner haben konnte. Jedenfalls war sie geeignet, einen Hinfall der Abtretung auf den 31. Dezember 1940 zu verhüten.
Eine den Zessionaren allenfalls zu setzende Frist zur Ausübung der ihnen abgetretenen Prozessführungsrechte der Masse ist nicht durch Gesetz oder Verordnung in ihrer Dauer festgelegt ; sie stellt nur eine Ordnungsmassnahme dar, die angesichts des Zweckes, dem sie nach dem Ausgeführten dient, nicht so streng gehandhabt werden darf, wie die Konkursverwaltung meint. Somit durfte den Rekurrenten, die keïineswegs in trôlerischer 88 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 27, Absicht, sondern aus einem nicht schlechthin unentschuldbaren Irrtum vorerst einen unzuständigen Richter angerufen haben, die Benutzung einer Nachfrist nicht verwehrt werden, und diese ist mit der schon vier Tage nach der ersten Sühnverhandlung vom 13. Januar 1941 erhobenen neuen Klage eingehalten, auch wenn sie nur kurz bemessen wird. Das übereilte Vorgehen der Konkursverwaltung dürfte darauf zurückzuführen sein, dass sie, statt von den Zessionaren selbst Berichte und Ausweise über eine erfolgte Klagerhebung zu verlangen, sich auf eine vom Anspruchsgegner vorgelegte, vom 17. Januar 1941 datierte Bescheïnigung des Einzelrichteramtes Zürich verliess. In die Bemessung und eine allfällige Erstreckung der Geltungsdauer einer im Sinne von Art. 260 SchKG vorgenommenen Abtretung hat sich der Anspruchsgegner nicht einzumischen ; der Verzicht der Konkursmasse, selbst Prozess zu führen, die Abtretung des Prozessführungsrechtes an einzelne Konkursgläubiger wie auch der Widerruf dieser Massnahme und allenfalls eine andere Art der Verwertung (vgl. Art. 79 der Konkursverordnung) sind innere Angelegenheïiten des Konkursverfahrens (BGE 65 III 1).
Der Gutheïissung des Rekurses steht nicht entgegen, dass die dem Anspruchsgegner für die eventuelle Rückgrifisforderung zukommende Konkursdividende nicht mehr zur Verfügung steht. Er mag im Prozesse mit dem Dividendenanspruch als eventueller Gegenforderung verrechnen
Dispositif
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Zürich-Altstadt angewiesen, die den Rekurrenten am 20. November 1940 ausgestellte Abtretung aufrechtzuerhalten.