73 IV 6
2. Urteil des Kassationshofes vom 7. März 1947
Sachverhalt
I. i. S. Schmid gegen Funk.
Art. 29 StGB, Frist zur Stellung des Strafantrages. Der Tag, mit dem die Frist beginnt, wird nicht mitgezählt.
Art. 29 CP, délai pour porter plainte. Le jour duquel le délai court n’est pas compté.
Ârt. 29 CP, termine per 8porgere querela. Il giorno da cui il termine decorre non è contato.
4. — Jacques Schmid verlangte mit einer an das Bezirksgericht Zürich gerichteten, am 16. Juni 1945 der Postb übergebenen Anklageschrift unter Beilegung der friedensrichterlichen Weisung die Bestrafung des Albert Funk wegen Ehrverletzung, der sich der Beklagte am 16. März 1945 in einer Verhandlung. vor dem Friedensrichter in Anwesenheit des Klägers schuldig gemacht haben soll. Das Bezirksgericht verurteilte Funk wegen übler Nachrede, das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn dagegen am 7. November 1946 frei, weil der Kläger den Strafantrag zu spüt gestellt habe. Prozessvoraussetzung sei die Einleitung der Klage beim Bezirksgericht innerf6 der von Art. 29 StGB auf drei Monate bemessenen Antragsfris6 (BGE 71 IV 65 f.). Der Monat werde im Sprachgebrauch des Strafgesetzbuches nach der Kalenderzeit berechnet (Art. 110 Zif. 6). Eine am 186. März beginriende Frist von drei Monaten laufe also am Strasgesetzbuch. N° 2. 7 15. Juni ab. Dass aber im vorliegenden Falle die Frist am 16. März zu laufen begonnen habe, ergebe sich aus Arft. 29, der die Antragsfrisb ausdrücklich mit dem Tage beginnen lasse, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird.
B. — Schmid führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, die Frist zur Stellung des Strafantrages sei ersb am 16. Juni abgelaufen. Selbst wenn das nicht zuträfe, wäre síie im vorliegenden Falle eingehalten worden, weil der Kläger am 30. Mai 1945 von seinem Antragsrecht durch Einreichung der Anklageschrift beim Friedensriehter Gebrauch gemacht habe ; die Rechtsprechung des Bundesgerichts, die darin keinen Strafantrag erblicke, sei in der Táteratur mit zutreffender Begründung widerlegt worden.
C. — Funk beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen
Das Recht zur Stellung des Strafantrages erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 29 Satz 1 StGB), die nach der Kalenderzeit berechnet werden (Art. 110 Zif. 6 StGB). Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird (Art. 29 Satz 2 StGB). Das Obergericht ist der Meinung, dass dieser Tag auf die Frisb anzurechnen sei, da das Strafgesetzbuch nicht wie andere Gesetze ausdrücklicl bestimme, dass erst vom folgenden Tag an zu zählen sei. Allein wenn auch der Bundesgesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, in einigen Gesetzen ausdrücklich zu bestimmen, dass der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgerechnet werde (Art. 31 Abs. 1 SchKG, Art. 77 OR, Art. 32 Abs. I OG), ist doch die gegenteilige Lösung in den Fällen, wo eine solche Vorschrift im Gesetze fehlt, nicht selbsbverständlich. Denn es leuchtet nicht ohne weiteres ein, dass ein Tag, der bereits teilweise abgelaufen war, als das die 8 Strafgezetzbuch. N° 2, Frist in Gang setzende Ereignis eintrat, s80 behandelt werden soIl, als ob er vollständig innerhalb der Frist gelegen hätte. Die Rüékverlegung des Fristbeginnes auf den Anfang dieses Tages hätte zur Folge, dass die Zeit, während welcher der Pflichtige die ihm obliegende Handlung vornehmen kann, verkürzt würde. Das wäre jedenfalls dann. unbillig, wenn die Frist gesetzt ist, um ein Recht zu wahren, z. B. Strafantrag zu stellen. Wäre die Auffassung dér Vorinstanz richtig, 80 stünden dem Verletzten zur Stellung des Antrages weniger als drei Monate zur Verfügung, obechon Art. 29 StGB ihn in die Meinung versetzen kann, die Frist betrage volle drei Monate. Sie erst von dem auf den Fristbeginn folgenden Tage an zu rechnen, liegt ümsonäher, als diese Art der Berechnung, wie gesagt, für die Fristen des Zivilrechts, des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und der Bundesrechtspflege gilt und auch in zahlreichen kantonalen Prozessgesetzen vorgesehen ist (z. B. Zürich § 211 GVG ; Bern Art. 98 Abs. 2 ZPO, Art. 7 Abs. 1 StrV ; Basel-Stadt §15 Abs. 2 StPO). Ein sachlicher Grund, bundesrechtliche Fristen zur Rechtswahrung in Strafsachen anders zu berechnen, besteht nicht. Auch ist diese Art der Berechnung vereinbar mit dem französischen und dem italienischen Text des Art. 29 StGB. _ Da der Beschwerdeführer vom Täter am 16. März Kenntnis erhielt, war die dreimonätige Antragsfrist erst
vom 17. März an zu rechnen. Am 16. Juni, als der Strafantrag der Post übergeben wurde, war sie daher noch nicht abgelaufen. Die Vorinstanz hat die Sache neu zu beurteilen.
Die Frage, ob die Bestrafung auch noch am 17. Juni gültig hätte beantragt werden können, kann offen bleiben, und auch zu dé Aussetzungen an der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach das Sühnebegehren des zürchérischen Rechts kein Strafantrag ist, braucht nicht Stellung genommen zu werden.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. November 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.