75 I 97
15. Urteil der IL. Zivilabteilung als staatsreechtlieher Kammer vom 20. Mai 1949 i. S. Busch und Kons. gegen Stadtgemeinde J: Entscheide der Steuerbehörden über den Besiand eines gesetzlichen # Steuerpfandrechts als Rechtisöffnungstitet. R Gegen den das gesetzliche Grundpfandrecht betreffenden Rechts- ? vorschlag bildet ein dieses Pfandrecht bejahender Entecheid - der Steuerbehörden einen. Rechtsöffnungetitel gemäss Ari. 80 Abs. 2 SchKG (Erw. 2 a). Handelt es sich um den Rechtevorschlag des Dritteigentümers der Pfandsache, s0 muss jedoch der Steuerentscheid i selber gegenüber ergangen sein (Erw. 3). Gegenüber dem Steuerentscheid einer Verwaltungsbehörde des Vollstreckungskantons ist die Einrede ihrer Unzuständigkeit im Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen, Art. 81 SchKG (Erw. 2 b). (SchKG Art. 80 Abs. 1 und 2, 81, 153 ; VZG Ark. 85, 87, 88, 90, 91, 93).
Titre de mainlevée constitué par une décision des autorités figscales concernant lexistence d’une tuypothèque légale en faveur du fisc.
Une décision des autorités fiscales affirmant l’existence d’une kypothèque légale constitue un titre, au sens de l’art. 80 al. 2 LP, permettant d’obtenir la mainlevée de l’opposition concernant cette hypothèque (consid. 2 a). Toutefois, lorsque l’oppogition a été formée par le tiers propriétaire de l’immeuble grevé, ce tiers lui-même doit avoir été partie dans Ia procédure figcale sconsid. 3).
L'exception d’incompétence élevée contre l’autorité administrative du canton d’exécution qui a rendu la décision fiscales ne peut être invoquée dans la procédure de mainlevée ; art. 81 LP sconsid. 2 b).
(Art. 80 al. 1 et 2, 81, 153 LP ; 85, 87, 88, 90, 91, 93 ORI).
7 AS 75 I — 1949 dJ 98 Staatarocht. . Titolo pel rigetto dell’opposizione costituito da una decisiíione delle autorità fiscali in merito all’esislenza d’un’ ipoteca legale a favore del fisco. Una decisione delle autorità fiscali che afferma l’esisLenza d’un’ipoteca legale costituisce un titolo a norma dell’art. 80 cp. 2 LEF che permette di ottenere il rigetto dell’opposizione riguardante questa ipoteca (consid. 2a). Se l’opposizione è però stata formulata dal terzo proprietario dello stabile gravato, questo terzo dev’essere stato parte nella procedura fiscale (consid. 3). L'eccezione d’incompetenza dell’autorità amministrativa del cantone d’esecuzione che ha pronunciato la decisione fiscale non può essere sollevata nella procedura di rigetto ; art. 81 LEF (consid. 2 b). (Art. 80 ep. 1 e 2, 81, 153 LEF ; 85, 87, 88, 90, 91, 93 BRF).
Sachverhalt
A. — Sowohl das « Gesetz betreffend Erhebung von Spezialsteuern für die Stadt Chur » von 1926/36 (Árt. 18 Abs. 2) als auch das « Steuergesetz für die Stadt Chur » vom 22. Dezember 1946 (Art. 38) bestimmen, dass der Betrag der bei Handänderung von Grundstücken auf dem erzielten Mehrwert zu entrichtenden Wertzuwachssteuer bis zur Bezahlung im Sinne von Art. 162 des kantonalen EG zum ZGB auf der Liegenschaft grundpfandversichert is. Das Steuergesetz von 1946 fügt bei : « ohne der Fintragung ins Grundbuch zu bedürfen. Das Grundbuchamt hat den Erwerber vor der Eintragung ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen ». Art. 162 EG ZGB lautet : « Fin gesetzliches, allen andern Pfandrechten vorgehendes Pfandrecht besteht ohne Eintragung : 1. für die auf Liegenschaften und Gebäulichkeiten entfallenden Wertzuwachssteuern für die Dauer von zwei Jahren seit Eintritt der Fälligkeit. »
In den Jahren 1945 und 1946 verkaufte der Bauunternebmer Franco Morini verschiedene Liegenschaften in Chur einzeln an die sechs Beschwerdeführer. Für die dabei erzielten Mehrwerte gegenüber den Anlagewerten wurde Morini von der Steuerverwaltung der Stadt Chur im Herbst 1947 in den sechs Fällen rechtskräftig zur Wertzuwachssteuer veranlagt. Da Morini in Konkurs fiel, blieben die Steuern unbezahlt.
Ale die Steuerverwältung den Frwerbern am 83. bzw.
ten lastenden gesetzlichen Grundpfandrecht Mitteilung machte, erhoben die Erwerber Einsprache mit dem Begehren, sie seien von jeder Zahlungspflicht zu befreien ; sie bestritten « auch das behauptete Grundpfandrecht und die Richtigkeit der Veranlagung » mit dem Beifügen, es gehe nicht an, einen angeblich Steuerpflichtigen für Steuern haftbar zu erklären, bei deren Veranlagung er überhaupt nicht begrüsst worden seti.
Die Steuerverwaltung wies die Einsprachen mit Entscheid vom 1. Dezember 1947 «im Sinne der Ausführungen » ab, nämlich zunächst aus formellrechtlichen Gründen, * weil nur der Veräusserer als Steuerpflichtiger zur Einsgprache legitimiert sei, während der Erwerber, der primär nicht Steuersubjekt sei, demgemäss auch kein Recht habe, sich irgendwie am Veranlagungsverfahren zu beteiligen ; sodann auch materiellrechtlich, weil gemäss Art. 162 EG/ZGB für die Steuerschuld « immer noch, und zwar von Gesetzes wegen, das veräusserte Objekt hafte ».
Gegen diese Einepracheentscheide rekurrierten die 6 Erwerber an die. städtische Steuerrekurskommission Chur mit dem Begehren, sie seien von jeder Zablungspficht zu befreien, ev. sei eine neue Veranlagung unter Wahrung der Verteidigungsreohte der Rekurrenten vorzunehmen.
Mit Entscheiden vom 18. Februar 1948 wies die Steuerrekurskommission die Rekurse ab. Sie bejahte zwar die Aktivlegitimation der Rekurrenten, denn als Rechtsaubjekt in einer Einsprachestreitigkeit gelte jedermann, der durch eine Veranlagungsverfügung getroffen werde und deshalb deren Aufhebung und Abänderung verlange. In materieller Beziehung wird ausgeführt, wertzuwachssteuerpflichtig sei der Veräusserer. Morini gegenüber sei die Veranlagung gesetzesgemäss erfolgt. Die Erwerber hätten hinreichend Gelegenheit, sich zu erkundigen, ob die Steuer bezahlt sei oder nicht ; sie könnten einen der Steuerschuld entsprechenden Betrag vom Kaufpreis abziehen und auf dem Grundbuchamt deponieren, wie dies allgemein üblich sei. Da der Erwerber praktisch nicht in der Lage sei, die 100 Siaatsrecht.
für die Ermittlung des Wertzuwachses erforderlichen Angaben zu machen, wolle das Gesetz nur den Veräusserer ins Veranlagungsverfahren einbeziehen ; ausserdem werde der Erwerber durch dieses Verfahren überhaupt nicht getroffen oder berührt, weil zunächst noch ungewiss sei, ob eine Wertzuwachssteuer zu entrichten sei oder nicht. Somit bestehe auch kein Bedürfnis, den Erwerber zum Veranlagungsverfahren beizuziehen und ibn dazu Stellung nehmen zu lassen. Die Rekurrenten würden durch diese Regelung nicht ungerecht belastet ; sie hafteten für die eigenen, nicht auch für die Unterlassungen des Veräusgerers, nämlich dafür, dass sie sich nicht vergewissert hätten, ob die Steuer bezahlt sei oder nicht. - Auf das Eventualbegehren, es sei eine neue Veranlagung unter Beteiligung der Rekurrenten vorzunehmen, könne mangels Legitimation derselben nicht eingetreten werden.
Von der Möglichkeit des Weiterzugs dieses Rekursentscheides an den Kleinen Rat machten die Rekurrenten nicht Gebrauch.
B. — Ale die Steuerverwaltung am 15. Juni 1948 gemäss Art. 88/89 VZG gegen Morini als persönlichen Schuldner und die Rekurrenten als Dritteigentümer der Pfandobjekte Betreibung auf Grundpfandverwertung einleitete, erboben letztere Rechtsvorschlag « unter ausdrücklicher Bestreitung des Bestandes des geltend gemachten Grundpfandrechts ».
Das Kreisamt YV Dörfer bewilligte die definitive Rechtsöffnung, bemerkte jedoch in den Erwägungen : « Bezüglich Geltendmachung des Bestandes des Pfandrechts auf der Liegenschaft .…. verweisen wir auf den ordentlichen ProZesSWOg. »
C. — Gegen die Rechtsöffnung führten die Dritteigentümer beim Kantonsgerichtsausschuss Niechtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdefübrer hätten nicht die Forderung als solche bestritten, da diese sich gar nicht gegen gie richte, sondern den Bestand des geltend gemachten Pfandrechts. Werde aber dieser bestritten, 80 könne der Rechtsvorschlag nicht durch Rechtsöfnung beseitigt werden (vgl. JAwGER, zu Art. 80 N. 7, wonach in diesem Falle « Anerkennung des Pfandrechts nur auf dem gewöhnlichen Prozessweg und nicht im Rechtsöffnungsverfahren erwirkt werden kann »). Die dem entsprechende, richtige Bemerkung in den Erwägungen des Kkreisamtlichen Entscheids werde jedoch durch das Dispositiv illusorisch gemacht, das auf definitive Rechtsöffnung schlechthin laute. Dieser Entscheid sei aber auch nicht haltbar, wenn er nur mit Bezug auf die Forderung die Rechtsöffnung erteilen wollte : denn eine nackte Steuerrechnung sei denn doch kein Rechtsöffnungstitel ; als solcher könnte nur eine Veranlagungeverfügung oder ein Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde gelten. Der Kantonsgerichtsausschuss hat die Nichtigkeits- . beschwerde abgewiesen. Er führt aus, Art. 32 der kanto- / nalen Ausführungsbestimmungen zum SchKG stelle voll- : streckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG die Steuerentscheide der zuständigen Behörden der Gemeinden gleich. Die dem steuerpflichtigen Morini gegenüber getroffene, zufolge unbenützten Ablaufs der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung qualifiziere sich als definitiver Rechtsöffnungstitel in diesem Sinne. Da indessen die beanspruchten Pfänder sich nicht mehr im Eigentum des Betriebenen, sondern der Beschwerdeführer befinden, sei diesen gemäss Art. 88 Abs. 1 VZG durch Zustellung eines Zahlungsbefehls die Möglich- . keit zu verschaffen, den Bestand oder die Fälligkeit der Forderung oder den Bestand des Pfandrechts auch ibrerseits zu bestreiten. Die Anerkennung des bestrittenen Pfandrechts könne allerdings nicht im Rechtsöffnungsverfahren erwirkt werden. Im vorliegenden Falle sei jedoch von zwei zur Rechtsprechung berufenen Behörden des Verwaltungsrechts auf Veranlassung durch die Beschwerdeführer hin über die Frage des Bestandes des Pfandrechts 102 Staatarocht, entschieden worden ; s0wohl durch Einspracheentscheide
der Steuerverwaltung vom 1. Dezember 1947 als mit Erkenntnissen der Steuerrekurskommission vom 18. Februar 1948 sei festgestellt worden, dass die veräusserten (Grund- _ stücke für die geschuldeten Steuern haften. Die Rekurrenten hätten also vor zwei Instanzen Gelegenheit gehabt, sich über den Bestand des geltend gemachten Grundpfandrechts auszusprechen. Die Entscheide der Rekurskom- t mission seien mangels Weiterziehung an den Kleinen Rat in Rechtskraft erwachsen. Diese Unterlassung- sgeitens der Beschwerdeführer zeige, dass auch sie sich von der Liquidität der Sachlage Rechenschaft gegeben hätten. Im Ernste könne es auch gar keinem Zweifel unterliegen, dass das beanspruchte gesetzliche Pfandrecht zu Recht bestehe. Infolgedessen könnte niemals ein Übergriff des kantonalen Steuergesetzgebers auf das Gebiet des Bundeszivilrechts geltend gemacht werden, weshalb für eine Überprüfung durch den Zivilrichter auch gar kein Raum mehr bliebe.
D. — Gegen diese Urteile richten sich die vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerden der mitbetriebenen Grundstückerwerber mit dem Antrag auf Aufhebung der Urteile des Kantonsgerichtsausschusses und der Rechtsöffnungsentscheide des Kreisamtes ŸV Dörfer. In der Begündung wird ausgeführt, im Falle der Bestreitung des Pfandrechts durch den Dritteigentümer könne der Gläubiger dessen Anerkennung nicht im Rechtsöffnungsverfahren, sondern nur auf dem gewöhnlichen Prozessweg erwirken. Er müsse gemäss Art. 93 VZG beim Gericht innerhalb 10 Tagen im ordentlichen Prozessweg auf Feststellung des Pfandrechts klagen. Trotz dieser klaren Rechtslage habe das Kreisamt die definitive Rechtsöffnung erteilt und zwar — entgegen dem Vorbehalt in den Erwägungen — auch bezüglich des Pfandrechts. Dieser offenbar willkürliche Entscheid mache die Beschwerdeführer wehr- und rechtlos. Die Begründung des Kantonsgerichtsausschusses bedeute in zweifacher Hinsicht Willkür und damit eine Verletzung von Art. 4 BV.
Erstens sei die Annahme, der Bestand der Pfandrechte sei durch die städtische Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission festgestellb worden, offenbar aktenwidrig ; denn vor den erwähnten Instanzen sei es gar nicht um den Bestand des Pfandrechts, sondern um die Steuerveranlagung gegangen, also die Frage nach Bestand oder Nichtbestand des gesetzlichen Pfandrechts gar nicht geprüft worden. Sodann sei letztere Frage rein zivilrechtHecher Natur ; ob ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 162 EG ZGB bestehe, könne daher im PBestreitungsfalle nur der Zivilrichter entscheiden. Den Steuerorganen und der Rekurskommission der Stadt Chur stehe ein Entscheidungsrecht nur bezüglich der Veranlagung zu. Selbst wenn sie also in ihren Entscheiden das Pfandrecht bejaht hätte, käme einer solchen Feststellung keine Bedeutung zu, da sie von einer unzuständigen Instanz ausgegangen wäre. Der Kantonsgerichtsausschuss hätte daher ohne Willkür nicht darauf abstellen dürfen.
E. — Die Steuerverwaltung der Stadt Chur beantragt Abweisung der Beschwerden ; der Kantonsgerichtsausschuss verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen
1. Nach Art. 153 SchKG wird in der Betreibung auf Pfandverwertung, wenn ein Dritter das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand (ohne dass vorher eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt worden war, Art. 90 VZG, 960 ZGB) erworben hat, dem Dritten gleichfalls eine Ausfertigung des Zablungsbefehls zugestellt, um ibm die Möglichkeit zu verschaffen, den Bestand oder die Fälligkeit der Forderung oder den Bestand des Pfandrechts seinerseits auch durch Rechtsvorschlag zu bestreiten (Art. 88 Abs. 1 VZG). Ob die Vorschrift des Art. 85 VZG, wonach der Rechtsvorschlag des Schuldners ohne abweichende Bemerkung nur auf die Forderung und nicht auf das Pfandrecht bezogen wird, auch für den Rechtevorschlag des Dritteigentümers gelte, erscheint fraglich, kann jedoch hier dáhingestellt bleiben. Aber wenn 104 Staatarech£t, wie hier der Dritteigentümer « unter ausdrücklicher Bestreitung des Bestandes des Grundpfandrechts » Rechtsvorschlag erhebt, 80 bezieht sich dieser auch auf Bestand und Fälligkeit der Forderung als Voraussetzungen für den Bestand. des Pfandrechts und das Recht des Gläubigers, es zur Zeit auf dem Betreibungswege geltend zu machen.
Diese sich aus Art. 75 SchKG ergebende Auffassung iat jedoch vorliegend ohne Bedeutung, nachdem die Beschwerdeführer nach Erhebung des Rechtavorschlags im Rechtsöffnungsverfahren wiederholt erklärt haben, sie bestritten bloss das Pfandrecht, und dementsprechend das ursprünglich gestellte Eventualbegehren um Neudurchführung des Veranlagungsverfahrens nicht mehr aufrechterhalten haben.
2. Die Beschwerdeführer bestreiten nun grundsätzlich, dass der Rechtsvorschlag bezüglich des Pfandrechts, möge er vom Schuldner oder vom Dritteigentümer erhoben gein, durch Rechtsöffnung beseitigt werden könne ; jedoch zu Unrecht.
a} Gemäss Art. 153 Abs. 4 SchKG finden « mit Bezug auf Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag die Bestimmungen der Art. 71 bis 86 » auch in der Betreibung auf Pfandverwertung Anwendung. Ob und inwieweit dies auf Art. 82 über die provisorische Rechtsöffnung zutrifft, mag in Zweifel gezogen werden können (vgl. BGE 62 III 9), obwohl immerhin jedes vertragliche Grundpfandrecht auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten (und in der Regel auch durch Unterschrift bekräftigten) « Pfandanerkennung » beruht. Hingegen lässt gich nicht im Ernste bezweifeln, dass der Grundpfandgläubiger gemäss Art. 80 SchKG Aufhebung des Rechtsvorsehlages (definitive Rechtsöffnung) bezüglich des Grundpfandrechts dann verlangen kann, wenn dieses auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil — oder Urteilssurrogat gemäss Art. 80 Abs. 2 — beruht. Wenn diese Bestimmung innerhalb des Kantonsgebiets vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen auch «die über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Steuern u.s.f.) ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane » gleichestells, bezüglich deren nach Kkantonalem Recht diese Gleichstellung gilt, s0 können damit nicht bloss die Entscheide über. die Steuerforderungen als solche gemeint und die Entscheide der Verwaltungsorgane über das mit diesen verbundene Steuerpfandrecht davon ausgeschlossen sein (vgl. auch BLUMENSTEIN, Steuerrecht, I 310). Denn wenn das ZGB in Art. 836 den gesetzlichen Pfandrechten des kantonalen Rechts aus öffentlich-rechtlichen Verhältniesen — sogar ohne Eintragung im Grundbuch — Raum gibt, go ist nicht einzusehen, wieso das Bundesrecht die Entscheidung über ihren Bestand den Zivilgerichten vorbehalten und den natürlicherweise dazu berufenen Verwaltungsbehörden entziehen würde (vgl. auch BLUMENSTEIN, Steuerrecht IT 661 Anm. 72/73).
Etwas anderes kann auch der von den Beschwerdeführern für ihre gegenteilige Auffassung angerufenen Bemerkung von JAEGER zu Art. 80, N. 7 Abs. 2, nicht entnommen werden, es könne « Anerkennung des Pfandrechts nur auf dem gewöhnlichen Prozessweg und nicht im Rechtsöffnungsverfahren erwurkt werden ». Damit will nur gesagt werden, dass im Rechtsöffnungsverfahren bezüglich des Pfandrechts nicht über dieses selbst materiell entschieden werde, sowenig wie bei Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung über den Anspruch selbst abgesprochen wird, sondern nur über dessen Volletreckbarkeit (a.a.O. N. 7 eingangs). Dass dies der Sinn der Kommentarstelle ist, geht aus dem anschliessgenden Halbsatze hervor, « in einem solchen Falle bewirkt die Rechtsöffnung nur die Aufhebung der Einsprache gegen die Vollstreckbarkeit des Urteils », — womit aber eben die Vollstreckbarkeit des Urteils bezüglich des Pfandrechts gemeint ist.
Der von den Beschwerdeführern ferner zitierte Art. 93 VZG, der eine binnen zebn Tagen seit dem Rechtsvorschlag zu erhebende Klage auf Feststellung des Pfandrechts vorsieht, hat mit der vorliegenden grundsätzlichen Frage, ob der Rechtsvorschlag bezüglich des Pfandrechts 106 Staatarecht.
mittels definitiver Rechtsöffnung beseitigt werden kann, überhaupt nichts zu tun ; er bezieht sich nur auf den Sonderfall der Miet- und Pachtzinssperre, vgl. Marginalien zu Art. 87/88 und 91 Æ VZG (irrtümlich auch BLUMENSTEIN in Festgabe für das Bundesgericht 235 oben und Anm. 1 und Steuerrecht IT 661 Anm. 71), Wenn freilich in der Betreibung oder im Konkurs ein Gläubiger einem andern ein solches gesetzliches Pfandrecht des kantonalen Rechts für öffentliche Verpflichtungen bestreitet, s0 ist nach den Zuständigkeitsevorschriften des SchKG betreffend Lastenbereinigungsverfahren der Streit hierüber vor dem Zivilrichter auszutragen (der jedoch seinerseits auf den allfällig bereits ergangenen Sachenentscheid der zuständigen Verwaltungsorgane über das streitige Pfandrecht abstellen muss). Aber daraus lässt sich gar nichts ableiten mit Bezug auf den Streit zwischen dem betreibenden Gläubiger einerseits und dem betriebenen Schuldner oder dem mitbetriebenen Dritteigentümer des Pfandgegenstandes anderseits.
b) Übrigens kann die Frage, ob die als Rechtsöffnungstitel taugliche Feststellung des Steuerpfandrechts von den Steuerbehörden oder vom Zivilrichter auszugehen habe, nicht, erst im Rechtsöfnungsverfahren ausgetragen werden, mindestens nicht in einem Falle wie dem vorliegenden, wo die Rechtsöffnung im gleichen Kanton verlangt wird, in welchem der als Rechtsöffnungstitel angerufene Entscheid ergangen iet. Wenn die Beschwerdeführer geltend machen wollten, von Bundesrechtswegen könnten nur die Zivilgerichte über kantonalgesetzliche Steuerpfandrechte befinden, jedenfalls dem Dritteigentümer gegenüber, so hätten sie schon mit ihren Einseprachen und ihren Steuerrekursen die Zuständigkeit der Steuerverwaltung bzw. der Steuerrekurskommission zur Feststellung des gesetzlichen Pfandrechts bestreiten, den kantonalen Instanzenzug ersgchöpfen und schliesslich in jenem Verfahren staatsrechtliche Beschwerde führen müssen, sei es wegen Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung, sei es gemäss Art. 84 lit. d OG wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschbriften über die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Behörden. Gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG kann nur dann, wenn es sich um ein in einem andern als dem Vollstreckungskanton ergangenes vollstreckbares Urteil bzw. Urteilssurrogat handelt, der Betriebene über die in Abs. 1 genannten Einreden hinaus die Kompetenz der Spruchbehörde, welche den Entscheid erlassen hat, bestreiten. Daraus muss e contrario geschlossen werden, dass gegenüber einem Entscheid einer Behörde des Vollstrekkungskantons selber im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Unzuständigkeit jener Behörde ausgeschlossen ist. Würde doch die gegenteilige Auslegung dem Rechtsöffnungs (einzel-) richter die Entscheidung über die Zuständigkeitsverteilung im ganzen Gebiet der Staatsverwaltung und Justiz, soweit sie Geldleistungen auferlegen, in die Hand geben, was ale unmöglich erscheint. Einem solchen Entscheid gegenüber hat sich daher die dem Rechtsöffnungsrichter obliegende Prüfung der Vollstreckbarkeit des Entscheides auf die Formalien derselben, namentlich die Rechtskraft (Nichtweiterziehbarkeit) des Entscheides, zu beschränken (BGE 29 I 1ff,; BLUMENSTEIN, Handbuch 284 : BAauR SIZ 24 (1927/28) 348; a. À. JAEGER, Art. 80 N. 2 eingangs, Art. 81 N. 16 i. f. ; vgl. auch BGE 63 III 59).
3. Damit aber einem die Forderung und das Pfandrecht feststellenden vollstreckbaren Urteil bzw. Verwaltungsentscheid der Charakter eines Rechtsöffnungstitels gegenüber dem Rechtsvorschlag des Dritteigentümers der Pfandsache zukomme, ist erforderlich, dass der Entscheid - diesem Dritteigentümer selber gegenüber ergangen sei, nicht bloss gegenüber dem persönlichen Schuldner ohne Einbeziehung des Dritteigentümers in das Verfahren. Somit ist im vorliegenden Falle unbehelflich, dass über die Steuerforderung dem steuerpfichtigen Morini gegenüber eine Veranlagungsverfügung am 17. September 1947 getroffen worden und am 17. Oktober 1947 in Rechtskraft erwachsen ist. Diese - Veranlagungsverfügung qualifiziert sich — ent- 108 Staatasrecht, gegen der Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses (8. 7) — nicht als Titel zur definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG in Verbindung mit Art. 32 der Ausführungsbestimmungen zum SchKG gegenüber einem andern Pfandeigentümer als dem Steuerpflichtigen selbst — ganz gleichgültig, wie die Chancen des Dritteigentümeérs, gegenüber einer solchen Veranlagungsverfügung aufzukommen, zu beurteilen sein mögen, wenn er auch die Steuerforderung als solche bestreitet, was aber die Beschwerdeführer ja gar nicht tun.
Bezüglich der von den Beschwerdeführern bestritbtenen gesetzlichen Pfandrechte an ihren Liegenschaften aber ' liegen nun vollstreckbare Verwaltungsentscheide vor, die thnen gegenüber ergangen sind. Die Frage des Bestandes des Pfandrechts ist zwischen dem städtischen Fiskus und den Beschwerdeführern selbst ausgetragen worden, indem diesen von der städtischen Steuerverwaltung am 8. bzw.
7. Oktober 1947 die Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfandrechts mitgeteilt und sodann die Einsprachen der Pfandeigentümer hiegegen von der Steuerverwaltung am
8. Dezember 1947 und endlich ihre Rekurse von der Steuerrekurskommission am Is. Februar 1948 abgewiesen wurden. Die Massgeblichkeit dieses Verwaltungsverfahrens wird in keiner Weise dadurch beeinträchtigt, dass die Steuerverwaltung zunächst ohne Anhörung der Beschwerdeführer eine sie belastende Verfügung über das gesetzliche Grundpfandrecht getroffen hatte und jene daher darauf angewiesen waren, ihre Verteidigung nicht in der Beklagten-, sondern in der Klägerrolle, nämlich als Einsprecher und dann als Rekurrenten, wahrzunehmen, und noch weniger dadurch, dass die Beschwerdeführer die ihnen zu Gebote stehenden Rechtsmittel (Beschwerde an den Kleinen Rat} nicht erschöpft haben. Diese Parteirollenverteilung ist dem gesetzlichen Pfandrecht aus öffentlich-rechtlichen Verhältnissen durchaus angemessen. So erklärt sgich auch und darf nicht beirren, dass sich die Entscheide der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission auf die AbweiReohtagleichheit (Rechteverweigerung). N° IS. 109 sung von Einsprache und Rekurs beschränken und daher nicht für sich allein einen Vollstreckungstitel bilden. Mangels Erfolgs dieser Rechtsbehelfe ist eben die Verfügung der Steuerverwaltung vom 83. bzw. 7. Oktober 1947 vollstreckbar geworden (vgl. dazu BGE 47 I 225 und BLUMENSTEIN, Steuerrecht 649). Dass jene Verfügung die Pfandliegenschaft nicht ausdrücklich bezeichnet, ist belanglos, zumal dies in den Entscheiden der Steuerrekurskommission vom 18. Februar 1948 nachgeholt worden ist. Wesentlich ist, dass in diesen Entscheiden gegenüber den als zur Bestreitung legitimiert erachteten Beschwerdeführern das auf ihren Liegenschaften haftende gesetzliche Grundpfandrecht für die Wertzuwachesteuersgchuld Morinis bejaht worden ist. Nach dem über die bezügliche Zuständigkeit der Steuerbehörden vorstehend Gesagten ist dies ein genügender Rechtsöffnunggstitel im Sinne von Árt. 80 Abs. 2 SchKG. Der angefochtene letztinstanzliche Rechtsöfnungsentscheid ist daher nicht nur nicht willkürlich, s80n0- dern entspricht bundesrechtlich und — soweit dies vom Bundesgericht überprüft werden kann — kantonalrechtlich der richtigen Auffassung der Rechtslage.
Demnack erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerden werden abgewiesen.