Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 3 décisions citantes n’a été analysée.

76 III 41

13. Entscheid vom 26. Juni 1959 i. S. von Gunten.

Grundpfandverwertung. Frist zur Anfechtung des Lastenverzeichnisses (Art. 140 /156 SchKG, 37 ff. /102 VZG). Können spätere Tatsachen ein nachträgliches Lastenbereinigungsverfahren rechtfertigen ? Jedenfalls nicht die behauptete Tilgung einer nicht in Betreibung stehenden Schuldbriefforderung im letzten Range durch einen Dritten, und wäre es auch allenfalls ohne Bintritt desselben in die Gläubigerrechte. Art. 815 und 873 ZGB, 110 und 168 OR, 140/156 SchKG, 35, 37 fÆŒ, 41, 68, 102 VZG.

Réalisation d’un gage immobilier. Délai pour attaquer létat des charges (art 140 /156 LP, 37 et sguiv. /102 ORI). Des faits nouVeaux peuvent-ils justifier une nouvelle procédure d'épuration de l'état des charges ? Ce ne seraib en tout cas pas le cas d’un payement par un tiers d’une cédule hypothécaire en dernier rang pour laquelle il n’y a pas eu de poursuite, alors même que la personne qui a payé ne serait pas subrogée dans les droits du créancier. Arb. 815 et 873 CC. 110 et 168 CO, 140/156 LP, 35, 37 et suiv., 41, 68, 102 ORI.

Tealizzazione di un pegno immobiliare. Termine per impugnare PVelenco degli oneri (art. 140/156 LEF, 37 sgg./102 RBF). Fatti nuovi giustificano un’ulteriore procedura di appuramento dell’elenco-oneri ? Non la giustiÑca, ad ogni modo, il preteso pagamento da parte di un terzo del eredito risultante. da una cartella ipotecaria di ultimo grado (che non è in esecuzionoe), e ciò quand’anche il terzo non fosse surrogato nei dtritti del creditore. Árt. 815 e 873 CC, 110 e 168 CO, 140/156 LEF, 35, 37 sgg., 41, 68, 102 RRF.

4A. — Gegen den Rekurrenten ist ein von den Glänubigern der I. und der II. Hypothek angehobenes Grundpfandverwertungsverfahren hängig. Das Betreibungsamt Opfikon stellte am 17. November 1949 das Lastenverzeichnis für die auf den 3. Dezember 1949 angesetzte Steigerung auf Darin berücksichtigte es im V. (letzten) Rang den Namenechuldbrief von Fr. 15,000.— zu Gunsten der Gebrüder Angst samt verfallenen und laufenden Zinsen (Gesamtbetrag Fr. 16,282.10, wovon Fr, 15,589.70 zu überbinden und Fr. 692.40 bar zu bezahlen). Die Steigerung musste wegen einer die Schätzung betreffenden Beschwerde verschoben werden. Auf den neuen Steigerungstag des 15. Mai 1950 rechnete das Betreibungsamt die Zinsbeträge nach und eröffnete den Beteiligten samt dem Schuldner seine Verfügung am 27. April 1950. Es 42 Schuidbetreibungs- und Konkursrecht. N° 13.

bezifferte darin den Betrag der V. Hypothek auf Fr. 16,568.95, wovon laut Vermerk im Lastenverzeichnis Fr. 15,239.05 zu überbinden und Fr. 1329.90 bar zu bezahlen seien.

Faits

B. — Binnen zehn Tagen seit Erhalt dieser Verfügung beschwerte sich der Schuldner unter anderm mit dem Antrag auf Einsetzung der im YV. Range lastenden Forderung « entsprechend ihrer wirklichen Höhe », nämlich die Herabsetzung auf Fr. 1568.95 mit Rücksicht auf eine inzwischen erfolgte Zahlung von Fr. 15,000.—.

C. — In beiden Kantonalen Instanzen abgewiesen, hält er mit dem vorliegenden Rekurs an seinem Ánftrage fest. Eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, ihm Frisb «zur Einleitung des Widerspruchsverfahrens » Aanzusetzen.

Die Schuldbetreibungs- und K. onkurskammer

Considérants

1. Nach der Darstellung des Rekurrenten haben die Gebrüder Angst bezw. deren Rechtsvorgänger seinerzeit für eine Forderung von Fr. 15,000.— doppelte Sicherheit erhalten. Es sei ihnen ausser dem in Frage stehenden Schuldbrief noch ein solcher im gleichen Betrag. auf einer andern Liegenschaft übergeben worden. Diese andere (nicht in Verwertung stehende) Liegenschaft habe mehrmals Hand geändert. Ende März 1950 habe nun der letzte Erwerber diesen Pfandtitel durch Zahlung von Fr. 15,000.— an die Gebrüder Angst abgelöst. Damit sei nach den massgebenden Vereinbarungen deren Forderung aus dem hier in Frage stehenden Schuldbrief im V. Range auf den Restbetrag von Fr. 1568.95 (Wert

15. Mai 1950) gesunken.

Da die Gebrüder Angst dies laut vorinstanzlicher Feststellung bestreiten, können die Aufsichtsbehörden keinesfalls die vom Rekurrenten verlangte Herabsetzung der V. Hypothek im Lastenverzeichnis von sich aus renten ein nochmaliges Lastenbereinigungsverfahren, das vor den Gerichten auszutragen wäre, hinsichtlich dieser V. Hypothek rechtfertigen (sei es mit oder ohne Verschiebung der Steigerung, wofür Art. 41 in Verbindung mit Art. 102 VZG massgebend wäre), Zuzugeben ist dem Rekurrenten, dass sich dies nicht unbedingt mit dem Hinweis auf die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses verneinen lässt. Denn die von ihm behauptete Verringerung der letzten Hypothek könnte unter Umständen tatsächlich eingetreten sein. Bliebe sie unberücksichtigt, s0 würde dem Ersteigerer der Liegenschaft, sofern der Zuachlagspreis die betreffende Hypothek im vollen in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Betrage deckt, der Differenzbetrag zu Unrecht auf den Preis angerechnet, und zwar eben ohne Vorbehalt eines darüber eingeleiteten Lastenbereinigungsverfahrens. Ein solches Ergebnis sollte um der damit verbundenen Schwierigkeiten willen wenn möglich vermieden werden. Wenn in dem von der Vorinstanz erwähnten Urteil (BGE 50 III 26, besonders 31/32) ausgeführt ist, bei Tilgung durch einen Dritten finde in der Regel Subrogation nach Art. 110 OR statt, wodurch der Bestand der Last unberührt bleibe, s0 isb dies für den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres entscheidend. Nach den Vorbringen des Rekurrenten könnte man es hier sehr wohl mit dem Fall einer Tilgung ohne solche Subrogation zu tun haben. Wie dies sich aber auch verhalten möge, scheitert der Rekurs an folgender Erwägung : Nach den Angaben des Lastenverzeichnisses und nach vorinstanzlicher Feststellung sind die Gebrüder Angst Grundpfandgläubiger, also Titulare des im V, Range lastenden Schuldbriefes. Nun gehen aber Schuldbrief und Gült nicht einmal bei gänzlicher, geschweige denn bei bloss teilweiser Tilgung ohne weiteres unter. Nach Art. 873 ZGB hat der Gläubiger dem Schuldner bei gänzlicher Tilgung den Pfandtitel unentkräftet herauszugeben. Dieser wird dadurch zum Eigentümertitel, über den der Schuldner weiter verfügen kann. Daraus folgk, 44 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 13, dass auch bei der vom Rekurrenten behaupteten teilweisenr Tilgung (bis auf den Restbetrag von Fr. 1568.95) die

Forderung im getilgten Betrage einfach auf ihn selber übergegangen ist, natürlich im Nachgang zur Restforderung des Gläubigers (vgl. BGE 60 II 189).

Unter diesen Umständen hat der Rekurrent sich nicht darüber zu besechweren, dass die V. Hypothek trotz der behaupteten teilweisen Tilgung unvermindert im Lastenverzeichnis stehen geblieben ist. Wäre diese Behauptung schon bei Aufstellung des Lastenverzeichnisses erhoben worden, so wäre allerdings ein Bereinigungsverfahren am Platze gewesen. Hätte sich dabei die Behauptung im Prozess als richtig erwiesen, und wäre die Hypothek. abgesehen von der Restforderung der Gebrüder Angst, mangels Subrogation eines Dritten auf den Rekurrenten übergegangen, s0 hätte diegem Sachverhalt im Lastenverzeichnis und auch in den Steigerungsbedingungen Rechnung getragen werden müssen, Denn die Anwendung von Art. 385 Abs. 1 VZG, der (in Verbindung mit Art. 68 Abs. I lit. a und Art. 102 VZG) über Art. 815 ZGB hinausgehend auch nachgehende Eigentümerhypotheken unberücksichtigt wissen will, hätte dazu führen müssen, für den die Restforderung der Gebrüder Angst allenfalls übersteigenden Betrag des Erwerbspreises Barzahlung statt Überbindung einer zusätzlichen Hypothek an den Erwerber vorzusehen. Dem Rekurrenten steht jedoch kein Recht zu, um dieser Wirkung willen ein nachträgliches Lastenbereinigungsverfahren zu verlangen. Grundsätzlich muss es für die Anwendung von Art. 815 ZGB und Art. 35 Abs. 1 VZG auf den Zeitpunkt der Erstellung des Lastenverzeichnisses ankommen. Wegen einer später eintretenden Änderung der in Frage stehenden Art ein nachträgliches Bereinigungsverfahren anzuordnen, wäre nur dann gerechtfertigt und geboten, wenn sich bestimmte Rechte und erhebliche Interessen nur so in genügender Weise wahren Iiessen. Das trifft hier nicht zu, vielmehr berührt der Streit in keiner Weise die betreibenden GläuSehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N® 14. 45 biger, und sodann erscheint der Rekurrent (und ebenso allfällige spätere Pfändungsgläubiger bezw. im Konkursfall die Masse) durch das im Rahmen des Zuschlagspreises fortbestehende Grundpfandrecht vollauf gesichert. Endlich werden dem Ersteigerer des Grundstückes aus der Ungewissheit über das Gläubigerrecht an der V. Hypothek keine Nachteile erwachsen. Solange nicht feststeht, in welchem Umfange die Gebrüder Angst allenfalls nicht mehr Schuldbriefgläubiger sind (wobei die Anrechnungsregel von Art. 85 Abs. 1 OB zu beachten sein wird), kann er sich durch Leistung der Zinse und gegebenenfalls

auch von Kapitalzahlungen an eine gerichtliche Stelle befreien (Art. 168 OR). Das Betreibungsamt wird ihn darauf aufmerksam zu machen haben.

Noch viel weniger besteht Grund zur Verschiebung der Steigerung (gemäss den besondern Voraussetzungen nach Art. 41 in Verbindung mit Art. 102 VZG). Die Steigerung lässt sich auf Grund des bestehenden (auf den Steigerungstag nachzuführenden) Lastenverzeichnisses durchführen.

Dispositif

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale complétant le Code civil suisse, Art. 110 et Art. 168 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 mai 2000, 1 janvier 2001, 1 mai 2001, 1 juin 2001, 1 juin 2002, 1 juillet 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 juin 2003, 1 janvier 2004, 1 mai 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 juillet 2005, 1 décembre 2005, 1 janvier 2006, 1 avril 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 janvier 2008, 1 août 2008, 1 octobre 2009, 1 janvier 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 mars 2012, 1 octobre 2012, 1 janvier 2013, 28 mai 2013, 1 janvier 2014, 1 juillet 2014, 1 juillet 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 janvier 2017, 1 avril 2017, 1 novembre 2019, 1 janvier 2020, 1 avril 2020, 1 janvier 2021, 1 février 2021, 1 mai 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 9 février 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 8 juillet 2025, 1 octobre 2025 et 1 janvier 2026.
  • Code civil suisse, Art. 815 et Art. 873 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.
  • Ordonnance sur les banques et les caisses d’épargne, Art. 85 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 décembre 2003, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 avril 2008, 1 janvier 2009, 1 juin 2009, 1 janvier 2010, 1 septembre 2011, 1 janvier 2013, 1 janvier 2015, 1 janvier 2016, 1 juillet 2016, 1 août 2017, 1 janvier 2019, 1 avril 2019, 1 janvier 2020, 1 août 2021, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023 et 1 janvier 2025.
  • Ordonnance du Tribunal fédéral sur la réalisation forcée des immeubles, Art. 35, Art. 41, Art. 102 et Art. 385 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2012.

Cité dans