Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé. Aucune des 2 décisions citantes n’a été analysée.

77 II 193

38. Urteil der IL. Zivilabteilang vom 22. November 1951

Sachverhalt

I. i. S. Stadt Zürieh gegen Feilner und Heshe.

Legitimation zur Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe, Art. 121 und 122 ZGB. Offizialklage und Interessentenklage. Ist eine Scheinehe durch Scheidung aufgelöst, so eteht der Wohnsitzgemeinde die Klage grundsätzlich mangels genügenden Interesses nICht zu.

Qualité pour intenter l’action en nullité d’un mariage, art. 121 et 122 CC. Action de l’autorité et action dee intéressés. Lorsqu’un mariage fictif a été dissous par le divorce, la commune du domicile n’a pas d’action, en principe, faute d’un intérêt guffisant.

Veste per promuovere l’azione di nullità del matrimonio, art. 121 e 122 CC. Azione dell’autorità e azione degli interessati. Quando un matrimonio fittizio è stato sciolto mediante divorzio, il comune del domicilio non ha, in linea di massima, veste per agire, mancando un sufficiente interesse.

4. — Frau Ute von Heshe wollte im Jahre 1941 in Berlini einen Klaus Katzenellenbogen, alias Katling, heiraten. Die Heirat war aber nach der damaligen deutschen Gesetzgebung nicht möglich, weil Katling Halbjude war. Um das Ziel doch zu erreichen, vereinbarten die beiden mit dem mit ihnen befreundeten Schweizerbürger Wolfgang Feilner, von Wettswil a.A., dass er Frau Heshe heirate und mit ihr in die Schweiz einreise, und dass dann Katling ebenfalls in die Schweiz komme, um nach Scheidung der Ehe FeilnerHeshe diese Frau zu heiraten. In der Tat heiratete Feilner Frau Heshe im Juni 1944 in Berlin, kam in die Schweiz zurück und liess seine Frau, die vorläufig bei Katling geblieben war, später nachkommen. Katling folgte ihnen, 194 Familienrecht. N° 38.

indem er über den Rhein schwamm. Als er aus dem Emigrantenlager entlassen war, lebten die drei einige Zeit beisammen. Alsdann zog Feilner fort, und Katling lebte weiter mit Frau Feilner-Heshe. Am 19. Dezember 1946 wurde die Ehe Feilner-Heshe in Berlin verembarungsgemägss geschieden, wobei die Ehefrau alle Schuld auf sich nahm und die Kosten bezahlte. Katling heiratete sie aber doch nicht, sondern wanderte nach Argentinien aus und liess sie in Zürich.

B. — Mit vorliegender Klage verlangte der Stadtrat von Zürich, dass die Ehe Feilner-Hesbe nichtig erklärt und die Bösgläubigkeit der Beklagten beim Eheabschluss festgestellt werde. Beide Beklagte gaben zu und Katling bezeugte, dass es sich um eine Scheinehe handelte, die nur geschlossen wurde, um der Frau Heshe die Einreise in die Schweiz zu erleichtern, und wieder geschieden werden sollte, sobald Katling nachgekommen wäre.

C. — Das Bezirksgericht Zürich erklärte die Bhe nichtig und stellte fest, dass beide Beklagte beim Bheabschluss bösgläubig waren. Das Obergericht Zürich verneinte mit Urteil vom 28. Juni 1951 die Klagelegitimation des als Kläger auftretenden Stadtrates von Zürich ; denn die Offizialklage des Art. 121 Abs. 1 ZGB sei nach Scheidung der Ebe nicht mehr zulässig (Art. 122 Abs. 1 ZGB). Nun könnte allerdings dem Staat oder der Gemeinde unter Umständen auch die « Popularklage » des Art. 121 Abs. 2 ZGB zustehen, die auch nach Auflösung der Ehe noch zulässig sei (Art. 122 Abs. 1 zweiter Satzteil). Eigene « private oder fiskalische » Interessen seien aber seitens des Klägers nicht geltend gemacht worden. Er berufe sich auf das allgemeine moralische Interesse und auf die öfentliche Ordnung, was nur Gegenstand einer Offizialklage hätte bilden können, die aber eben nach der Beheidung der Ehe nicht mehr in Frage komme.

D. — Gegen dieses Urteil hat « die Stadt Zürich » Berufung an das Bundesgericht eingelegt und das Begehren der Klage erneuert.

Erwägungen

1. Zur Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe sind nach Art. 121 ZGB berechtigt : a) die zuständige Behörde, db) jedermann, der (an der Nichtigerklärung) ein Interesse a) Die Behörde ist von Bundesrechts wegen beauftragt, das öffentliche Interesse daran wahrzunehmen, dass keine michtigen Ehe geschlossen werden oder bestehen bleiben (örtlich zuständig sind naturgemäss die Behörden desjenigen Kantons, in dessgen Gebiet die gerichtliche Zuständigkeit nach Art. 136 ZGB gegeben ist ; vgl. BGE 33I 342 ff. ; EGGER, zu Árt. 121 ZGB N. 2). Der gesetzgeberische Grund zu dieser amtlichen Klagepflicht ist der gleiche, wie er der amtlichen Einspruchspflicht nach Art. 109 ZGB zugrunde liegt. Wenn weder seitens der Behörde noch seitens eines Interessenten (Art. 108) Einspruch erhoben wurde, oder der Einspruch den Eheabschluss nicht verhinderte, soll die Behörde, falls sie einen Fall der Nichtigkeit nach Art. 120 ZGB annimmt, die Nichtigkeitsklage erheben, um aufheben zu lassen, was nicht hätte begründet werden sollen.

6) Wie nach Art. 108 ZGB jedermann, der daran ein Interesse hat, befugt ist, gegen den beabsichtigten Abschluss einer Ehe Einspruch zu erheben (und zwar wegen irgendeines Eheunfähigkeitsgrundes oder Ehehindernissges), 80 ist nach Art. 121 Abs. 2 ZGB neben der Behörde « jedermann, der ein Interesse hat », zur Klage auf Nichtigerklärung der abgeschlossenen Ebe befugt (unter Vorbehalt von Árt. 122 Abs. 2). Unter Interesse ist hier ein eigenes, besonderes Interesse des Klägers zu verstehen, nicht das von der Behörde zu wahrende Interesse der Allgemeinheit.

Daraus erklärt sich die Vorschrift von Art. 122 Abs. 1 ZGB : Nach Auflösung der Ehe wird die Nichtigkeit nicht mehr von Ámtes wegen verfolgt, ist also die « Behörde » nicht mehr zur Klage verpflichtet noch auch nur befugt. Solchenfalls anerkennt das Gesetz kein öffentliches Interesse mehr an der Nichtigerklärung. Nach wie vor kann 196 Familienrecht. Ne 38.

aber « jedermann, der ein Interesse hat », die Nichtigerklärung verlangen. Der Richter hat im einzelnen Falle zu prüfen, ob ein solches Interesse bestehe, weil eben, wer klagen will, ein gegenwärtiges Interesse nachweisen muss ; : andernfalls fehlt ihm das Klagerecht.

Zu diesen « Interessenten » kann auch ein Gemeinwesen gehören. Auch es muss aber ein eigenes Interesse nachweisen. Es kann zur Begründung seines Einschreitens gegen die Ehe nicht das allgemeine Interesse anrufen, dessen ‘ Wahrung von Bundesrechts wegen der « zuständigen Behörde » aufgetragen ist. Nur ein Gemeinwesen, das ein besonderes eigenes Interesse nachzuweisen vermag, ist s0omit zur Klage auf Nichtigerklärung der Ehe berechtigt. Das gilt sowohl während des Bestehens der Ehe wie auch : nach deren Auflösung.

2. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils tragen dieser Rechtslage nicht durchwegs Rechnung. Vor allem betrachtet das Obergericht als Kläger den « Stadtrat von Zürich » als Behörde, ohne sich daran zu stossen, dass die Anwaltsvollmacht zur Vertretung der «Stadt Zürich » erteilt worden war. Freilich benennt auch die Beklagt- : schaft die Gegenpartei « Stadtrat von Zürich », und auf / diesen Namen lautet bereits die Weigung, wie dann auch die Urteile beider kantonalen Instanzen. Der Ansicht des Obergerichtes, Kläger sei nur der Stadtrat als Behörde, hätte es entsprochen, eine entsprechende berichtigte Anwaltsvollmacht nachzuverlangen und, wenn sie nicht Vvorgelegt worden wäre, auf die Klage nicht einzutreten. Und wenn das Bundesgericht vom gleichen Sachverhalt auszugehen hätte, den das Obergericht annahm, könnte es seinerseits auf die Berufung der « Stadt Zürich » nicht eintreten. Zwar wäre der handelnde Vertreter ermächtigt, für die Stadt aufzutreten, dagegen würde es an einem obergerichtlichen Urteil über eine Klage der Stadt fehlen. Indessen ist die Berufung auf alle Fälle unbegründet, auch wenn angenommen wird, die Klage sei für den Stadtrat als « zuständige Behörde » und zugleich für die Stadt Zürich als inteFamilienrecht. N° 38. 197 ressiertes Gemeinwesen erhoben worden, die Vollmacht reiche auch in jener Hinsicht aus, das Obergericht habe die Klagen beider Streitgenossen abgewiesen, und die Berufung an das Bundesgericht sei über die dabei gewählte Parteibezeichnung hinaus auch für den Stadtrat als Behörde eingelegt. , a) Die Klagelegitimation der Behörde ist gemäss Art. 122 Abs. 1 erstem Satzteil zu verneinen. Diese Vorschrift lässt die amtliche Klage nach Auflösung der Ehe nicht mehr zu. Das mag bei Scheinehen zunächst befremden, jedenfalls Wenn man an die von einer Ausländerin mit einem Schweizerbürger abgeschlossene Scheinehe bloss zum Erwerb des Schweizerbürgerrechtes denkt (was im vorliegenden Falle vorläufiger, aber nicht Endzweck war). Wäre als Ziel der Nichtigerklärung einer Scheinehe gerade die Aufhebung von deren Nebenwirkungen, insbesondere des für die Frau mit dem Eheabschluss verbundenen Bürgerrechtserwerbes, zu betrachten, s0 bestünde zur amtlichen Ehenichtigkeitsklage nach Auflösgung der Ehe die gleiche Veranlaassung wie zuvor. Die Schranken des Art. 122 Abs. 1 ZGB dürfen aber nicht durchbrochen werden. Es ginge nicbt an, in dieser

Vorschrift einfach deshalb eine Lücke zu finden, weil das Gesetz selbst die Scheinehe nicht als Nichtigkeitsgrund besonders anführt. Übrigens erheben sich gegenüber einer Ausdehnung des amtlichen Klagerechtes auf die Zeit nach Auflösung einer Scheinehe auch sachliche Bedenken. Die Bhenichtigkeitsklage richtet sich vornehmlich gegen den Bestand der Ehe selbst. Das gilt auch im Falle der Scheinehe ; es ist deren Bestand, der aus eherechtlichem Gesichtspunkt Ánstoss erregt. Eine unter Ausschluss der ehelichen Gemeinschaft, als blosser Formalakt zur Erschleichung eines Bürgerrechtes, abgeschlossene Ehe ist ein von den Kontrahenten beabsichtigtes Zerrbild dessen, was die Ehe ihrem Wesen nach ist. Dies ist der eigentliche Grund für die Befugnis der Zivilgerichte, zufolge einer Nichtigkeitsklage gegen solche Scheinehen einzuschreiten. Ist die Scheinehe durch Tod eines Ehegatten oder durch Schei- 198 Familienrecht. N° 38, dung aufgelöst, so ist das anstössige Scheingebilde beseitigt und für ein Vorgehen der « zuständigen Behörde » kein Anlass mehr. Falls vom Standpunkt der Bürgerrechtsordnung aus die ja nach Auflösung der Ehe weiterhin zulässige Ehenichtigkeitsklage von « Interessenten » als unzureichend erachtet werden sollte, dürfte es an der Bürgerrechtsordnung sein, die betreffenden Belange zu schützen (vgl. den geltenden BRB vom 11. November 1941).

Das Obergericht kommt in diesgem Punkte zu keinem abweichenden Schluss, glaubt sgich aber mit dem Urteil in der Sache Frick (BGE 65 II 133 Æ.) im Widerspruch zu befinden. Allein in jenem Falle war nicht die « zuständige Behörde », sondern die Stadt Zürich als wirklich oder vermeintlich interessiertes Gemeinwesen, unterstützt von der Bürgergemeinde Zug als Heimatgemeinde in der Rolle der Nebenintervenientin, aufgetreten.

b) Was die Klage der Stadt Zürich (als Wohnsitzgemeinde) betrifft, 80 hängt deren Legitimation nach dem . in Erw. 1 Ausgeführten davon ab, ob diese Gemeinde ein hinreichendes Interesse an der Nichtigerklärung hat. Darauf wurde in BGE 65 IT 133 nicht streng geachtet ; es war damals auf jeden Vall die intervenierende Heimatgemeinde Zug klageberechtigt. Keinesfalls handelt es sich bei Árt. 121 Abs. 2 ZGB um eine Popularklage (wie sie das Obergericht nach dem Vorgang des Kommentars von Egger bezeichnet). Nur wer ein eigenes Interesse hat, nicht jeder Orts-, Kantons- oder Schweizerbürger und nicht jede gchweizerische Gemeinde oder jeder Kanton ist zur « Interessentenklage » legitimiert, die eben nicht die der « zuständigen Behörde » zur Wahrung aufgegebenen allgemeinen Interessen zu verwirklichen hat. Ein genügendes eigenes Interesse ist nun gewiss in der Regel der Heimatgemeinde zuzuerkennen, mit Rücksicht auf die mit dem Gemeindebürgerrecht verbundenen gegenseitigen Rechte und Pflichten von Gemeinde und Bürger. So hat das Bundesgericht die Heimatgemeinde als berechtigt befunden, den Zivilstand eines Kindes zu bestreiten, das im Geburtsschein wahrheitswidrig als Kind eines seiner Gemeindebürger angegeben worden war (BGE 41 II 425); die blosse Möglichkeit, dass die Heimatgemeinde einmal Unterstützungspflichten erfüllen müsse, begründe ein genügendes Interesse an solcher Klage. Man wies auch auf die Art. 256, 262 und 306 ZGB hin, wo das Gesetz selbst von dieser Betrachtung ausgehe. In den erwähnten Fällen ist allerdings die Heimatbehörde schon von Bundesrechts wegen zur Vertretung von Heimatkanton und -gemeinde berufen. Aber es geht dabei eben um die Wahrung der Intereasen der betreffenden Gemeinwesen, nicht um solche der Behörde oder der Allgemeinheit. Aus diesem Gesichtspunkte muss der Heimatgemeinde auch die Geltendmachung der Nichtigkeit der Ehe, insbesondere der missbräuchlich abgeschlossenen Scheinehe eines ihrer Bürger mit einer Ortsfremden, zumal einer Ausländerin, zugestanden werden. Das Interesse der Heimatgemeinde erschöpft sich dabei übrigens nicht in der Vermeidung einer allfälligen Unterstützungspflicht im Verarmungsfalle der neuen Bürgerin und etwa auch von deren Nachkommenschaft, sondern es ist die Gesamtheit der mit dem Gemeindebürgerrecht verbundenen Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinde und Bürger zu bedenken.

Mit der Wohnsitzgemeinde ist die Verbindung viel lockerer. Der Wohnsitz ist jederzeit dem Wechsel unterworfen. Auch bei wohnörtlicher Armenunterstützung begründet daher die blosse Möglichkeit zukünftiger Verarmung eines Einwohners schweizerischer Nationalität kein genügendes gegenwärtiges Interesse an einer Klage, wie. sie hier vorliegt. Die betreffende Einwohnerin kann ja, bevor síe allenfalls einmal verarmt, längst an einen andern Ort übergesiedelt und demzufolge die Unterstützungspflicht des frühern Wohnortes weggefallen sein. Gerade im vorliegenden Falle hat denn auch Frau Heshe die Schweiz längst wieder verlassen. In der Klage vom 17. November 1950 ist zwar als ihr Wohnsitz noch Zürich angegeben, in einer Eingabe der Beklagtschaft vom 23. gl. M. aber bereits Hamburg. Die entfernte Möglichkeit einer spätern Unter- - 200 Familienrecht. N° 39.

stützungspflicht der Stadt Zürich, wie sie vorher bestanden haben mag, ist seit dem Wegzug der Frau Heshe für Zürich nicht grösser als für irgend eine andere Gemeinde der Schweiz, wo sich Frau Heshe vielleicht einmal niederlassen wird. Es kann hier dahingestellt bleiben, wie es sgich mit dem Interesse einer Wohnsitzgemeinde verhält, die bei Klageanhebung tatsächtich die betreffende Person schon unterstützt, ohne dass mit deren Wegzug zu rechnen oder eine Heimschafung möglich wäre. Eine solche Last der Stadtgemeinde Zürich bestand hier, solange Frau Heshe dort wohnte, nicht. Ein Interesse dieser Gemeinde an der Klage wäre noch um so mehr zu verneinen, wenn zutreffen sollte, dass nach der zürcherischen Gesetzgebung die Kantonsbürger der Armenpflege der Heimatgemeinde unterstehen, wie dies heute der Vertreter der Beklagtschaft ausgeführt hat.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Standes Zürich vom 28. Juni 1951 bestätigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code civil suisse, Art. 108, Art. 109, Art. 120, Art. 121, Art. 122, Art. 136, Art. 256, Art. 262 et Art. 306 — l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2000, 1 janvier 2001, 1 mars 2002, 1 janvier 2003, 1 avril 2003, 1 janvier 2004, 1 avril 2004, 1 juin 2004, 1 juillet 2004, 1 janvier 2005, 1 juin 2005, 1 janvier 2006, 1 janvier 2007, 1 mai 2007, 1 juillet 2007, 1 décembre 2007, 1 janvier 2008, 1 juillet 2008, 5 décembre 2008, 1 janvier 2010, 1 février 2010, 1 janvier 2011, 1 janvier 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2013, 1 juillet 2014, 1 janvier 2016, 1 avril 2016, 1 janvier 2017, 1 septembre 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 23 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2024, 1 janvier 2025, 1 janvier 2026 et 1 juillet 2026.

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